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60_II_341

BGE 60 II 341

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Klage stützt sich sowohl auf Art. 58 OR, Haftung des WerkeigentÜlliers, als auf Art. 254 f. OR, Pflicht des Vermieters, die Mietsache in vertragsgemässem Zustand zu erhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führt, steht es nach der in der Litereturallgemein aner- kannten Auffassung dem Mieter frei, sich wegen eines Schadens, der auf einen Mangel des Mietobjektes zurück- Obligationenreeht. No 53. 34~ zuführen ist, auf den Mietvertrag oder auf die gesetzliche Haftung des WerkeigentÜlliers zu berufen (BEcKER, Anm. 32, OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 17 zu Art. 58 OR; von TUHR OR I S. 361 f.). Die Anspruchsberechtigung der Klägerin ist daher unter den beiden geltendgemachten <iesichtspunkten zu prüfen.

E. 2 Die beiden Vorinstanzen haben die Anwendbar-

keit des Art. 58 OR abgelehnt mit der Begründung,

eine mangelhafte Unterhaltung liege nicht vor, da nach

den Feststellungen des Experten das Versagen der Trep-

penhausbeleuchtung in 2. Stock nicht. auf die Feuchtigkeit

des Hauses zurückzuführen sei, und ein Defektwerden

der Glühlampe oder deren \Yegnahme durch irgend eine

Mietpartei nicht der Hauseigentümer zu verantworten

habe. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.

Auszugehen ist davon,,vie auch die Vorinstanz impIi-

eite anerkennt, dass zum mindestens in städtischen· Ver-

hältnissen, wie sie hier vorliegen, das Fehlen einer aus-

reichenden Treppenhausbeleuchtung als Mangel im Sinne

von Art. 58 OR anzusprechen ist. Das häufige Kommen

,und Gehen zahlreicher Leute, der Mieter, Besucher.

Lieferanten, Briefträger, Hausierer usw., das in eine~

Miethaus der Natur der Sache nach unvermeidlich ist.

schafft für den Hauseigentümer die Verpflichtung, fü~

einen Zustand zu sorgen, in welchem dieser Verkehr

möglichst gefahrlos vor sich gehen kann.

So hat das

Bundesgericht schon im Jahre 1899 entschieden, dass das

Fehlen einer genügenden Beleuchtung in einem als Zugang

zu zwei Häusern dienenden privaten Gässchen als Werk-

mangel anzusehen sei (BGE25 II S. 111 f.). Gehört aber

die genügende Beleuchtung des Treppenhauses zum ord-

nungsgemässen Unterhalt der Liegenschaft, so hat der

Eigentümer bei deren Versagen -

sofern dieses wenigstens

nicht auf eine allgemeine Unterbrechung der Stromzufuhr

zurückzuführen ist -

die Pflicht, für die Wiederinstand-

stellung besorgt zu sein; unterlässt er dies, so liegt darin

eine mangelhafte Unterhaltung im Sinne von Art. 58 OB.

Obligationenrecht. No 53.

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz

war nun im vorliegenden Falle die Beleuchtung der

Treppe bei Ve~agen der Brennstelle im 2. Stock unge-

nügend, da eine solche Dunkelheit herrschte, dass die

Umrisse der Treppe nur noch ganz schwach erkennbar

waren. In der Belassung dieses Zustandes lag daher eine

mangelhafte Unterhaltung, und zwar ohne Rücksicht

darauf, ob die Ursache des Versagens der Lampe in der

Feuchtigkeit des Hauses, dem Ausbrennen der Glühbirne

oder der Wegnahme derselben durch irgendeinen Dritten

zu suchen ist; zum Unterhalt gehört auch die Beseitigung

von Mängeln, welche durch Zufall oder rechtswidrige

Einwirkung Dritter entstanden sind (von TUHR OR I

S. 361 Anm. 16).

Wenn die Vorinstanz als haftungs-

begründend nur ein Versagen anerkennen will, das auf

Feuchtigkeit des Hauses zurückzuführen ist, so geht sie

von der irrtümlichen Annahme aus, dass nicht die unzu-

längliche Beleuchtung als solche, sondern nur deren

Ursache als Mangel im Sinne des Gesetzes angesehen

werden könne.

Die erste Voraussetzung, nämlich das

Vorliegen eines für den Schaden kausalen Mangels, ist

daher zu bejahen.

E. 3 Die Beklagte macht geltend -

und die beiden Vor-

instanzen haben ihr darin beigepflichtet -, dass sie die

Haftbarkeit aus Art. 58 OB durch § 9 des Mietvertrages'

wegbedungen habe, indem durch diese Bestimmung dem

Mieter die Pflicht zur Ersetzung von Glühbirnen und

Sicherungen auch im Treppenhaus überbunden worden sei.

Ob ein vertraglicher, zum Voraus erklärter Verzicht auf

, die Ansprüche aus Art. 58 OB zulässig sei oder nicht,

wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet.

VON TUHR, OB I S. 361 f., bejaht diese Frage ohne Ein-

schränkung; OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 17 zu Art.

58 OR, betrachtet den Verzicht als zulässig, soweit er

sich nur auf eine Vermögensschädigung bezieht, hält

jedoch dessen Zulässigkeit für fraglich für den Fall, wo

die Schädigung in einer Tötung oder Körperverletzung

,>

Obligationenrecht. No 53.

345

besteht -

was hier zutreffen würde -, da ein solcher

Verzicht vor Art. 27 Abs. 2 ZGB -

Verbot der über-

mässigen Beschränkung der persönlichen Freiheit -

nichi

bestehen könnte. Dieselbe Auffassung wird vertreten von

BöcKLI: Die Billigkeitshaftung des Art. 58 OR, Diss.

Bern 1918, S. 54 f., sowie von ROTHENHÄUSLER: Die

Verantwortlichkeit des Grund- und WerkeigentÜIDers nach

schweizerischem Zivilrecht, Diss. Zürich 1919, S. 62 f.,

welch letzterer immerhin ein Argument für die rechtliche

Wirkungslosigkeit der vertraglichen Wegbedingung darin

erblickt, dass das ebenfalls den Grundsatz der Kausalhaft

aufstellende Eisenbahnhaftpflichtgesetz in Art. 16 jede

zum Voraus getroffene Ausschliessung oder Beschränkung

der Haftbarkeit als ungültig erklärt. Das Bundesgericht

hat in seinem -

nicht veröffentlichten -

Entscheid vom

7. Februar 1933 i. S. Buchwalder c. Soci6t6 immobiliere

chemin Furet E aus diesem ausdrücklichen Verbot der

Haftungsbeschränkung, wie es ausser in Art. 16 EHG

nun auch in Art. 43 Abs. 1 des Automobilgesetzes ausgespro-

chen ist, den gegenteiligen Schluss gezogen, dass es näm-

lieh im Falle des Art. 58 OR mangels einer ausdrücklichen

entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmung grundsätz-

lich zulässig sei, auf die Ansprüche aus Art. 58 OB zum

Voraus zu verzichten, und zwar sei ein solcher Verzicht

gleich zu behandeln wie die in Art. 44 Abs. 1 OR behan-

delte Einwilligung des Geschädigten in die unerlaubte

Handlung.

Im vorliegenden Falle braucht indes diese Streitfrage

nicht entschieden zu werden, weshalb sich eine Prüfung

erübrigt, ob an der im vorstehenden Entscheid vertretenen

Rechtsauffassung festgehalten werden könne. Denn der

erwähnte § 9 des Mietvertrages hat offensichtlich nicht die

von der Beklagten heute behauptete Tragweite.

Es

sollte durch ihn dem Mieter nur die Pflicht· überbunden

werden, für die Treppenhausbeleuchtung auf sei n e r

E ta g e aufzukommen; hinsichtlich der übrigen Stock-

werke blieb daher dem einzelnen Mieter nach wie vor

Obli!!Mionenreeht. No .5:1.

der Eigentümer und Vermieter verantwortlich, und um

diesen Fall handelt es sich hier. Ob der Eigentümerin

ihrerseits auf Grund einer dem § 9 entsprechenden Verein-

barung mit dem Mieter des 2. Stockes ein Rückgriffsrecht

auf diesen zustehe, ist hier nicht zu untersuchen; da

die Klägerin zu dem Nebenmieter in keinem vertraglichen

Verhältnis steht, so könnte sie aus einer solchen Ver-

pflichtung desselben in seinem Mietvertrag gegen ihn

keinerlei Ansprüche herleiten. Dass mit § 9 des Vertrages

sich die Beklagte der Sorge für die gesamte Treppenhaus-

beleuchtung entledigen und sie auf die Gesamtheit der

Mieter überwälzen wollte, wobei es dann deren Sache

wäre sich über die einzelnen daraus entstehenden Fragen

ause~anderzusetzen, und dass die Mieter sich durch die

Annahme des § 9 mit dieser Regelung einverstanden

erklären wollten, darf mangels einer ausdrücklichen und

eindeutigen Abrede dieses Inhaltes nicht angenommen

werden.

Die grundSätzliche Haftbarkeit der Beklagten

aus Art. 58 OR ist daher zu bejahen.

E. 4 Aber auch unter dem Gesichtspunkte des Art.

254 f. OR ist die Beklagte haftbar. Sie hatte, wie erwähnt,

die vertragliche Pflicht, für eine genügende Treppen-

hausbeleuchtung auf den übrigen Stockwerken zu sorgen;

eine Verletzung dieser Obliegenheit macht nach Art. 255

Abs. 3 den Vermieter schadenersatzpflichtig, wenn er

nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last

falle. Von der Ersatzpflicht kann er sich nun u. a. auch

durch den Nachweis der Nichtkenntnis des eingetretenen

Mangels befreien; denn es obliegt ihm natürlich nicht

die Pflicht, während der Mietzeit den Mietgegenstand

dauernd hinsichtlich der Vertragsgemässheit zu über-

wachen (OsER-SenÖNENBERGER, Anm. 3 zu Art. 255

OR). Es ist vielmehr Sache des Mieters, dem Vermieter

diese Mängel zur Kenntnis zu bringen, und erst wenn

dieser dann keine Abhilfe schafft, tritt seine Haftbarkeit

in Wirkung. Diese Pflicht zur sofortigen Mängelanzeige

ist im vorliegenden Fall der Klägerin überdies durch

Obligationenrecht. No 53.

347

§ 6 des Mietvertrages ausdrücklich überbunden worden

unter der Androhung des Verlustes jeglicher Entschä-

digungsansprüche.

Die Vorinstanz hat nun den Stand-

punkt eingenommen, dass die Klägerin diese Anzeige-

pflicht verletzt habe, weil sie vom Aussetzen der Lampe

vom 17. November an bis zum Unfall am 20. November

weder bei dem Mieter im 2. Stock, noch bei dem früheren

Vermieter, noch bei der neuen Eigentümerin reklamiert

habe, deren Namen und Adresse sie durch Anfrage beim

Grundbuchamt leicht hätte feststellen können.

Diese

Auffassung ist jedoch unhaltbar. Zu einer Reklamation

beim Mieter des zweiten Stockes war die Klägerin weder

verpflichtet noch berechtigt, da sie zu diesem in keinem

Vertragsverhältnis stand und ihm gegenüber keinen

Anspruch auf Behebung des Mangels hatte.

Sie ihrer

Ansprüche aber deshalb verlustig zu erklären, weil sie

weder beim früheren Vermieter, noch bei der Beklagten

vorstellig wurde, geht im vorliegenden Fall nicht an, da

es in erster Linie die Schuld der Beklagten ist, dass sich

die Klägerin in Ungewissheit darüber bestand, an wen

sie sich eigentlich zu wenden habe. Wie nämlich aus den

Akten hervorgeht, hatte die Beklagte, die am 3. Oktober

1931 Eigentümerin der Liegenschaft geworden war und

die Mietverträge übernommen hatte, bis zum 19. Novem-

ber, also während annähernd 7 Wochen, nichts vorge-

kehrt, um die Klägerin von diesen Vorgängen in Kenntnis

zu setzen, und auch die Mitteilung vom 19. November

erfolgte nur in Beantwortung der Anfrage der Klägerin

vom 16. November. Von einer Erkundigungspflicht der

Klägerin in dieser Hinsicht kann entgegen der Auffassung

der Vorinstanz nicht die Rede sein; es ist gegenteils

Sache des neuen Vermieters, dem Mieter die Übernahme

des Mietvertrages anzuzeigen.

Dies ergibt sich schon

daraus, dass nach den Grundsätzen der Abtretung (Art.

167 OR), die bezüglich des Überganges der Rechte des

früheren Vermieters auf den Erwerber Anwendung finden

(OSER-8CHöNENBERGER Anm. 11, BECKER, Anm. 7 zu

348

Obligationenrecht. N° 53.

Art. 259 OR),. der Mieter den :Mietzins gültig an den

früheren Vermieter bezahlen kann, wenn ihm vom über-

gang keine Anzeige gemacht worden ist.

Und ebenso

ist nach den Regeln des Schuldübernahmerechtes, das

für die Verpflichtungen des VernJieters beim Eintritt

des Erwerbers der Liegenschaft in die Mietverträge gilt

(OSER-SOHÖNENBERGER, Anm. 10, BEOKER, Anm. 3 zu

Art. 259 OR), Voraussetzung für eine Reklamation der

Klägerin bei der Beklagten deren Erklärung, dass sie

in der Mietvertrag eingetreten sei.

Wenn sich die Beklagte darauf beruft, dass die Klägerin

aus der Publikation im Amtsblatt vom 4. November

1931 vom Eigentumsübergang habe Kenntnis haben

müssen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass selbst dann,

wenn dies angenommen werden wollte, die Klägerin noch

keinen Aufschluss datüber gehabt hätte, ob auch die

Mietverträge übernommen worden seien.

Eine still-

schweigende Übernahme des Mietvertrages nach Art. 259

Abs. 2 OR kommt nicht in Frage, da die Beklagte bis

zum 31. Dezember 1931 die Möglichkeit hatte, auf den

1. April 1932 zu kündigen.

Als am 17. November 1931 die Lampe im 2. Stock

nicht mehr brannte, hatte die Klägerin somit aus Grün-

den, die von der Beklagten zu verantworten sind, keine

Gewissheit darüber, an wen sie sich nun eigentlich zu

ha1ten habe.

E. 5 Die Vorinstanz hat -die Klage schliesslich auch

wegen Selbstverschuldens der Klägerin abgewi~sen... D~r

eine für diesen Entscheid angeführte Grund, die Klagerm

hätte während 3 Tagen genügend Zeit gehabt, bei der

Eigentümerin Abhilfe zu verlangen, fällt nach den vo:-

stehenden Erwägungen ausser Betracht.

Ebensowemg

kann selbstverständlich ein Verschulden darin erblickt

werden dass die Klägerin ihre Ausgänge nicht bei Tages-

licht m~chte; dazu ist eine Hausfrau im Winter, wenn die

Tage kurz sind, oftmals gar nicht in der Lage, ganz abge-

sehen davon, dass die Zeit zwischen 6 und 7 Uhr abends

Obligat'onenrecht. N° 53.

349

erfahrungsgemäss häufig zu Ausgängen verwendet wird.

Die defekte oder fehlende Glühbirne auf Kosten der

Beklagten zu ersetzen, bestand für die Klägerin keine

Veranlassung; sie hatte eine Taschenlampe, die ihr

genügte, und wenn deren Batterie am Unfalltage gerade

ausgebrannt war und sie eine andere nicht zur Hand

hatte, so liegt darin selbstverständlich kein Verschulden.

Das hauptsächlichste Verschuldensmoment erblickt die

Vorinstanz darin, dass die Klägerin beim Benutzen der

dunkeln Treppe jede Sorgfalt ausser acht gelassen habe,

indem sie unter dem rechten Arm eine Literflasche und

in der rechten Hand das Konsumbüchlein, den Geld-

beutel und den Schlüsselbund getragen habe. Nun mag

es richtig sein, dass eine gewisse Unvorsichtigkeit der

Klägerin das ihre zum Sturze beigetragen haben mag;

allein in diesem Verhalten eine grobe, die Kausalhaft und

die vertragliche Haftung der Beklagten ausschliessende

Fahrlässigkeit erblicken zu wollen, geht zu weit. Wenn

die Klägerin in der rechten Hand auch einige Gegenstände

trug, deren eine Hausfrau beim Einkauf nun einmal

bedarf, so kann darin umsoweniger eine grobe Unvor-

. sichtigkeit erblickt werden, als sie ja die linke Hand frei

hatte, um sich mit ihr am Geländer festzuhalten.

In

Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich,

wegen Selbstverschuldens der Klägerin einen Abzug von

nicht über 25 % eintreten zu lassen.

E. 6 Zur Festsetzung des Schadens der Klägerin und nachheriger Bestimmung der Ersatzsumme gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Sache an die Vorin- stanz zllrückzuweiscel1 (Art. 82 Oa).

Dispositiv
  1. April 1934 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

340

Ohligationenrecht. No 62.

al. 2 CO). Mais, en respece, cette preuve liMratoire n'a pas

etC rapportee, ni meme tentee.

2. ~ Les consequences de la demeure sont reglees par

l'art. 103 CO et !es dispositions qui suivent. C'est a tort

que Ia recourante oppose 1'art. 106 a l'art. 103 : celui-ci

exprime la regle generale, celui-la determine, en particu-

lier, le calcul de l'indemnire, lorsque le dommage excede

les inrerets moratoires. Mais l'un et l'autre sont fondes

sur le meme principe, a savoir que, s'il ne prouve qu'aucune

faute ne lui est imputable, le debiteur en demeure repond

de tout le dommage que le retard occasionne au creancier.

Cette regle est d'ailleurs profondement equitable, car,des

que commence la demeure, fait qui lui est etranger, le

creancier d'une dette d'argent n'est plus maitre des eve-

nements. Les mesures qu'il prendrait pour proteger ses

deniers, si ceux-ci etaient entre ses mains, sont paralysees

par le fait qu'il est dans l'incapacit6 materielle d'en dis-

poser.

Le Tribunal f6deral a jug6 a plus d'une reprise (cf. RO

46 II 380; 47 II 193 et 439) que le ({ dommage supple-

mentaire », au paiement duquel le debiteur est tenu con-

formement arart. 106, comprend notamment la perte sur

le change etranger depuis le jour de l'echeance. La seule

baisse de ce change fait presumer ledit dommage; c'est

des lors a l'autre partie a etablir qu'a. raison de circons-

tances particulieres, le creancier n'a pas souffert de la

difference des cours, ou plutöt qu'il en aurait souffert

meme sans la demeure du debiteur. En l'espece cette

preuve n'a pas ere rapportee.

Quant au montant meme du dommage, la Cour cantonale

l'a fixe en tenant compte des principes qui viennent d'etre

rappeles. Le Tribunal fMeral adopte purement et simple-

ment ses motifs sur ce point.

Le Tribunal Ii/Ural prononce :

Le recours est rejere et l'auet cantonal entierement

confirme.

Obli/!ationenroeht. Xc;;3.

53. Orteil der I. Zivilabteilung vom 16. Oitt:lber 1934

i. S. De.o. tard gegen Brehch.

H a f tun g des Wer k e i gen t ü me r s, Art. 58 OR.

H 8. f tun g des Ver mi e t e s, Art. 254 /55 OR.

M 8. n gel h 8. f t e

U n t e r haI tun g ist die Nichtersetzung

defekter Glühbirnen der Treppenhausbeleuchtung (Erw. 2).

Ab d i n g bar k e i t der Haftung aus Art. 58 OR durch Ver-

trag? Die Überbindung der Pflicht auf den Mieter, für die

Treppenhausbeleuchtung auf seiner Etage zu sorgen, lässt die

Haftbarkeit des Eigentümers für die Beleuchtung der übrigen

Stockwerke unberührt (Erw. 3).

Vertragliche An z e i g e p f I ich t

des Mieters: Keine Ver-

letzung, wenn er über die Person des Vermieters aus Gründen,

die dieser zu verantworten hat, im Ungewissen ist. (Erw. 4).

SeI b s t ver s c h u I den

des Mieters bei der Benützung

der Treppe (Erw. 5).

A. ~ Die Klägerin ist seit dem Jahre 1930 Mieterin

der Wohnung im 3. Stockwerk der Liegenschaft Steinen-

vorstadt 17 in Basel. Von den Bestimmungen des Miet-

vertrages ist zu erwähnen, dass nach § 6 der Mieter beim

.Mietantritt oder während der Dauer der Miete hervor-

tretende Mängel sofort dem Vermieter anzuzeigen und

diesen zur Abhilfe aufzufordern hatte, ansonst er dem

Vermieter gegenüber schadenersatzpflichtig werde und sich

des Rechtes auf irgendwelche Entschädigungsansprüche

begebe; § 9 sodann bezeichnet als Sache des Mieters

u. a. das Liefern und Ersetzen von elektrischen Glüh-

birnen Und Sicherungen in Wohnung und Treppenhaus.

Die Beklagte hat laut Publikation im Amtsblatt vom

4. November 1931 die Liegenschaft Steinenvorstadt 17

mit Vertrag vom 3. Oktober 1931 erworben und ist unbe-

strittenermassen in die bestehenden Mietverträge ein-

getreten.

Hievon wurde der Klägerin jedoch vorerst

keine Mitteilung gemacht; erst auf ihre Anfrage' vom

16. November 1931, ob sie die Mietverträge übernommen

habe, antwortete die Beklagte am 19. November, dass

dies den Tatsachen entspreche.

AB 60 II -

1934

2a

342

Obligationenrecht. N0 53.

Seit dem F7. November 1931 brannte die Treppen-

hausbeleuchtung im 2. Stock nicht mehr. Als die Klägerin

am 20. November, gegen 7 Uhr abends, die Treppe hin-

unterstieg, kam sie im 2. Stock auf der untersten oder

zweituntersten Treppenstufe zu Fall; sie war im Begriff

gewesen, Ausgänge zu machen und trug daher unter dem

rechten Arm eine Literflasche, in der rechten Hand das

Konsumbüchlein, das Portemonnaie und einen Schlüssel-

bund, während sie sich mit der linken Hand am Treppen-

geländer festhielt. Durch den Sturz erlitt sie erhebliche

Verletzungen am rechten Fuss und Knie, sowie an der

linken Hüfte.

B. -

Mit Klage vom 30. Januar/18. Februar 1933

hat die Klägerin die Beklagte auf die Bezahlung einer

Schadenersatzsumme von 14,872 Fr. 20 Cts. nebst 5 %

Zins seit dem 20. November 1931 belangt. Die Beklagte

hat Abweisung der Klage beantragt.

C. -

Sowohl das Bezirksgericht ArIesheim, wie das

Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, dieses mit

Urteil vom 20. April 1934, zugestellt am 19. Juni, haben

die Klage abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig

und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das

Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren auf Gutheissung

der Klage, eventuell auf Rückweisung der Streitsache an'

die Vorinstanz zur neuen Entscheidung.

Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Entscheides angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Klage stützt sich sowohl auf Art. 58 OR,

Haftung des WerkeigentÜlliers, als auf Art. 254 f. OR,

Pflicht des Vermieters, die Mietsache in vertragsgemässem

Zustand zu erhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend aus-

führt, steht es nach der in der Litereturallgemein aner-

kannten Auffassung dem Mieter frei, sich wegen eines

Schadens, der auf einen Mangel des Mietobjektes zurück-

Obligationenreeht. No 53.

34~

zuführen ist, auf den Mietvertrag oder auf die gesetzliche

Haftung des WerkeigentÜlliers zu berufen (BEcKER, Anm.

32, OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 17 zu Art. 58 OR;

von TUHR OR I S. 361 f.).

Die Anspruchsberechtigung

der Klägerin ist daher unter den beiden geltendgemachten

<iesichtspunkten zu prüfen.

2. -

Die beiden Vorinstanzen haben die Anwendbar-

keit des Art. 58 OR abgelehnt mit der Begründung,

eine mangelhafte Unterhaltung liege nicht vor, da nach

den Feststellungen des Experten das Versagen der Trep-

penhausbeleuchtung in 2. Stock nicht. auf die Feuchtigkeit

des Hauses zurückzuführen sei, und ein Defektwerden

der Glühlampe oder deren \Yegnahme durch irgend eine

Mietpartei nicht der Hauseigentümer zu verantworten

habe. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.

Auszugehen ist davon,,vie auch die Vorinstanz impIi-

eite anerkennt, dass zum mindestens in städtischen· Ver-

hältnissen, wie sie hier vorliegen, das Fehlen einer aus-

reichenden Treppenhausbeleuchtung als Mangel im Sinne

von Art. 58 OR anzusprechen ist. Das häufige Kommen

,und Gehen zahlreicher Leute, der Mieter, Besucher.

Lieferanten, Briefträger, Hausierer usw., das in eine~

Miethaus der Natur der Sache nach unvermeidlich ist.

schafft für den Hauseigentümer die Verpflichtung, fü~

einen Zustand zu sorgen, in welchem dieser Verkehr

möglichst gefahrlos vor sich gehen kann.

So hat das

Bundesgericht schon im Jahre 1899 entschieden, dass das

Fehlen einer genügenden Beleuchtung in einem als Zugang

zu zwei Häusern dienenden privaten Gässchen als Werk-

mangel anzusehen sei (BGE25 II S. 111 f.). Gehört aber

die genügende Beleuchtung des Treppenhauses zum ord-

nungsgemässen Unterhalt der Liegenschaft, so hat der

Eigentümer bei deren Versagen -

sofern dieses wenigstens

nicht auf eine allgemeine Unterbrechung der Stromzufuhr

zurückzuführen ist -

die Pflicht, für die Wiederinstand-

stellung besorgt zu sein; unterlässt er dies, so liegt darin

eine mangelhafte Unterhaltung im Sinne von Art. 58 OB.

Obligationenrecht. No 53.

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz

war nun im vorliegenden Falle die Beleuchtung der

Treppe bei Ve~agen der Brennstelle im 2. Stock unge-

nügend, da eine solche Dunkelheit herrschte, dass die

Umrisse der Treppe nur noch ganz schwach erkennbar

waren. In der Belassung dieses Zustandes lag daher eine

mangelhafte Unterhaltung, und zwar ohne Rücksicht

darauf, ob die Ursache des Versagens der Lampe in der

Feuchtigkeit des Hauses, dem Ausbrennen der Glühbirne

oder der Wegnahme derselben durch irgendeinen Dritten

zu suchen ist; zum Unterhalt gehört auch die Beseitigung

von Mängeln, welche durch Zufall oder rechtswidrige

Einwirkung Dritter entstanden sind (von TUHR OR I

S. 361 Anm. 16).

Wenn die Vorinstanz als haftungs-

begründend nur ein Versagen anerkennen will, das auf

Feuchtigkeit des Hauses zurückzuführen ist, so geht sie

von der irrtümlichen Annahme aus, dass nicht die unzu-

längliche Beleuchtung als solche, sondern nur deren

Ursache als Mangel im Sinne des Gesetzes angesehen

werden könne.

Die erste Voraussetzung, nämlich das

Vorliegen eines für den Schaden kausalen Mangels, ist

daher zu bejahen.

3. -

Die Beklagte macht geltend -

und die beiden Vor-

instanzen haben ihr darin beigepflichtet -, dass sie die

Haftbarkeit aus Art. 58 OB durch § 9 des Mietvertrages'

wegbedungen habe, indem durch diese Bestimmung dem

Mieter die Pflicht zur Ersetzung von Glühbirnen und

Sicherungen auch im Treppenhaus überbunden worden sei.

Ob ein vertraglicher, zum Voraus erklärter Verzicht auf

, die Ansprüche aus Art. 58 OB zulässig sei oder nicht,

wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet.

VON TUHR, OB I S. 361 f., bejaht diese Frage ohne Ein-

schränkung; OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 17 zu Art.

58 OR, betrachtet den Verzicht als zulässig, soweit er

sich nur auf eine Vermögensschädigung bezieht, hält

jedoch dessen Zulässigkeit für fraglich für den Fall, wo

die Schädigung in einer Tötung oder Körperverletzung

,>

Obligationenrecht. No 53.

345

besteht -

was hier zutreffen würde -, da ein solcher

Verzicht vor Art. 27 Abs. 2 ZGB -

Verbot der über-

mässigen Beschränkung der persönlichen Freiheit -

nichi

bestehen könnte. Dieselbe Auffassung wird vertreten von

BöcKLI: Die Billigkeitshaftung des Art. 58 OR, Diss.

Bern 1918, S. 54 f., sowie von ROTHENHÄUSLER: Die

Verantwortlichkeit des Grund- und WerkeigentÜIDers nach

schweizerischem Zivilrecht, Diss. Zürich 1919, S. 62 f.,

welch letzterer immerhin ein Argument für die rechtliche

Wirkungslosigkeit der vertraglichen Wegbedingung darin

erblickt, dass das ebenfalls den Grundsatz der Kausalhaft

aufstellende Eisenbahnhaftpflichtgesetz in Art. 16 jede

zum Voraus getroffene Ausschliessung oder Beschränkung

der Haftbarkeit als ungültig erklärt. Das Bundesgericht

hat in seinem -

nicht veröffentlichten -

Entscheid vom

7. Februar 1933 i. S. Buchwalder c. Soci6t6 immobiliere

chemin Furet E aus diesem ausdrücklichen Verbot der

Haftungsbeschränkung, wie es ausser in Art. 16 EHG

nun auch in Art. 43 Abs. 1 des Automobilgesetzes ausgespro-

chen ist, den gegenteiligen Schluss gezogen, dass es näm-

lieh im Falle des Art. 58 OR mangels einer ausdrücklichen

entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmung grundsätz-

lich zulässig sei, auf die Ansprüche aus Art. 58 OB zum

Voraus zu verzichten, und zwar sei ein solcher Verzicht

gleich zu behandeln wie die in Art. 44 Abs. 1 OR behan-

delte Einwilligung des Geschädigten in die unerlaubte

Handlung.

Im vorliegenden Falle braucht indes diese Streitfrage

nicht entschieden zu werden, weshalb sich eine Prüfung

erübrigt, ob an der im vorstehenden Entscheid vertretenen

Rechtsauffassung festgehalten werden könne. Denn der

erwähnte § 9 des Mietvertrages hat offensichtlich nicht die

von der Beklagten heute behauptete Tragweite.

Es

sollte durch ihn dem Mieter nur die Pflicht· überbunden

werden, für die Treppenhausbeleuchtung auf sei n e r

E ta g e aufzukommen; hinsichtlich der übrigen Stock-

werke blieb daher dem einzelnen Mieter nach wie vor

Obli!!Mionenreeht. No .5:1.

der Eigentümer und Vermieter verantwortlich, und um

diesen Fall handelt es sich hier. Ob der Eigentümerin

ihrerseits auf Grund einer dem § 9 entsprechenden Verein-

barung mit dem Mieter des 2. Stockes ein Rückgriffsrecht

auf diesen zustehe, ist hier nicht zu untersuchen; da

die Klägerin zu dem Nebenmieter in keinem vertraglichen

Verhältnis steht, so könnte sie aus einer solchen Ver-

pflichtung desselben in seinem Mietvertrag gegen ihn

keinerlei Ansprüche herleiten. Dass mit § 9 des Vertrages

sich die Beklagte der Sorge für die gesamte Treppenhaus-

beleuchtung entledigen und sie auf die Gesamtheit der

Mieter überwälzen wollte, wobei es dann deren Sache

wäre sich über die einzelnen daraus entstehenden Fragen

ause~anderzusetzen, und dass die Mieter sich durch die

Annahme des § 9 mit dieser Regelung einverstanden

erklären wollten, darf mangels einer ausdrücklichen und

eindeutigen Abrede dieses Inhaltes nicht angenommen

werden.

Die grundSätzliche Haftbarkeit der Beklagten

aus Art. 58 OR ist daher zu bejahen.

4. -

Aber auch unter dem Gesichtspunkte des Art.

254 f. OR ist die Beklagte haftbar. Sie hatte, wie erwähnt,

die vertragliche Pflicht, für eine genügende Treppen-

hausbeleuchtung auf den übrigen Stockwerken zu sorgen;

eine Verletzung dieser Obliegenheit macht nach Art. 255

Abs. 3 den Vermieter schadenersatzpflichtig, wenn er

nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last

falle. Von der Ersatzpflicht kann er sich nun u. a. auch

durch den Nachweis der Nichtkenntnis des eingetretenen

Mangels befreien; denn es obliegt ihm natürlich nicht

die Pflicht, während der Mietzeit den Mietgegenstand

dauernd hinsichtlich der Vertragsgemässheit zu über-

wachen (OsER-SenÖNENBERGER, Anm. 3 zu Art. 255

OR). Es ist vielmehr Sache des Mieters, dem Vermieter

diese Mängel zur Kenntnis zu bringen, und erst wenn

dieser dann keine Abhilfe schafft, tritt seine Haftbarkeit

in Wirkung. Diese Pflicht zur sofortigen Mängelanzeige

ist im vorliegenden Fall der Klägerin überdies durch

Obligationenrecht. No 53.

347

§ 6 des Mietvertrages ausdrücklich überbunden worden

unter der Androhung des Verlustes jeglicher Entschä-

digungsansprüche.

Die Vorinstanz hat nun den Stand-

punkt eingenommen, dass die Klägerin diese Anzeige-

pflicht verletzt habe, weil sie vom Aussetzen der Lampe

vom 17. November an bis zum Unfall am 20. November

weder bei dem Mieter im 2. Stock, noch bei dem früheren

Vermieter, noch bei der neuen Eigentümerin reklamiert

habe, deren Namen und Adresse sie durch Anfrage beim

Grundbuchamt leicht hätte feststellen können.

Diese

Auffassung ist jedoch unhaltbar. Zu einer Reklamation

beim Mieter des zweiten Stockes war die Klägerin weder

verpflichtet noch berechtigt, da sie zu diesem in keinem

Vertragsverhältnis stand und ihm gegenüber keinen

Anspruch auf Behebung des Mangels hatte.

Sie ihrer

Ansprüche aber deshalb verlustig zu erklären, weil sie

weder beim früheren Vermieter, noch bei der Beklagten

vorstellig wurde, geht im vorliegenden Fall nicht an, da

es in erster Linie die Schuld der Beklagten ist, dass sich

die Klägerin in Ungewissheit darüber bestand, an wen

sie sich eigentlich zu wenden habe. Wie nämlich aus den

Akten hervorgeht, hatte die Beklagte, die am 3. Oktober

1931 Eigentümerin der Liegenschaft geworden war und

die Mietverträge übernommen hatte, bis zum 19. Novem-

ber, also während annähernd 7 Wochen, nichts vorge-

kehrt, um die Klägerin von diesen Vorgängen in Kenntnis

zu setzen, und auch die Mitteilung vom 19. November

erfolgte nur in Beantwortung der Anfrage der Klägerin

vom 16. November. Von einer Erkundigungspflicht der

Klägerin in dieser Hinsicht kann entgegen der Auffassung

der Vorinstanz nicht die Rede sein; es ist gegenteils

Sache des neuen Vermieters, dem Mieter die Übernahme

des Mietvertrages anzuzeigen.

Dies ergibt sich schon

daraus, dass nach den Grundsätzen der Abtretung (Art.

167 OR), die bezüglich des Überganges der Rechte des

früheren Vermieters auf den Erwerber Anwendung finden

(OSER-8CHöNENBERGER Anm. 11, BECKER, Anm. 7 zu

348

Obligationenrecht. N° 53.

Art. 259 OR),. der Mieter den :Mietzins gültig an den

früheren Vermieter bezahlen kann, wenn ihm vom über-

gang keine Anzeige gemacht worden ist.

Und ebenso

ist nach den Regeln des Schuldübernahmerechtes, das

für die Verpflichtungen des VernJieters beim Eintritt

des Erwerbers der Liegenschaft in die Mietverträge gilt

(OSER-SOHÖNENBERGER, Anm. 10, BEOKER, Anm. 3 zu

Art. 259 OR), Voraussetzung für eine Reklamation der

Klägerin bei der Beklagten deren Erklärung, dass sie

in der Mietvertrag eingetreten sei.

Wenn sich die Beklagte darauf beruft, dass die Klägerin

aus der Publikation im Amtsblatt vom 4. November

1931 vom Eigentumsübergang habe Kenntnis haben

müssen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass selbst dann,

wenn dies angenommen werden wollte, die Klägerin noch

keinen Aufschluss datüber gehabt hätte, ob auch die

Mietverträge übernommen worden seien.

Eine still-

schweigende Übernahme des Mietvertrages nach Art. 259

Abs. 2 OR kommt nicht in Frage, da die Beklagte bis

zum 31. Dezember 1931 die Möglichkeit hatte, auf den

1. April 1932 zu kündigen.

Als am 17. November 1931 die Lampe im 2. Stock

nicht mehr brannte, hatte die Klägerin somit aus Grün-

den, die von der Beklagten zu verantworten sind, keine

Gewissheit darüber, an wen sie sich nun eigentlich zu

ha1ten habe.

5. -

Die Vorinstanz hat -die Klage schliesslich auch

wegen Selbstverschuldens der Klägerin abgewi~sen... D~r

eine für diesen Entscheid angeführte Grund, die Klagerm

hätte während 3 Tagen genügend Zeit gehabt, bei der

Eigentümerin Abhilfe zu verlangen, fällt nach den vo:-

stehenden Erwägungen ausser Betracht.

Ebensowemg

kann selbstverständlich ein Verschulden darin erblickt

werden dass die Klägerin ihre Ausgänge nicht bei Tages-

licht m~chte; dazu ist eine Hausfrau im Winter, wenn die

Tage kurz sind, oftmals gar nicht in der Lage, ganz abge-

sehen davon, dass die Zeit zwischen 6 und 7 Uhr abends

Obligat'onenrecht. N° 53.

349

erfahrungsgemäss häufig zu Ausgängen verwendet wird.

Die defekte oder fehlende Glühbirne auf Kosten der

Beklagten zu ersetzen, bestand für die Klägerin keine

Veranlassung; sie hatte eine Taschenlampe, die ihr

genügte, und wenn deren Batterie am Unfalltage gerade

ausgebrannt war und sie eine andere nicht zur Hand

hatte, so liegt darin selbstverständlich kein Verschulden.

Das hauptsächlichste Verschuldensmoment erblickt die

Vorinstanz darin, dass die Klägerin beim Benutzen der

dunkeln Treppe jede Sorgfalt ausser acht gelassen habe,

indem sie unter dem rechten Arm eine Literflasche und

in der rechten Hand das Konsumbüchlein, den Geld-

beutel und den Schlüsselbund getragen habe. Nun mag

es richtig sein, dass eine gewisse Unvorsichtigkeit der

Klägerin das ihre zum Sturze beigetragen haben mag;

allein in diesem Verhalten eine grobe, die Kausalhaft und

die vertragliche Haftung der Beklagten ausschliessende

Fahrlässigkeit erblicken zu wollen, geht zu weit. Wenn

die Klägerin in der rechten Hand auch einige Gegenstände

trug, deren eine Hausfrau beim Einkauf nun einmal

bedarf, so kann darin umsoweniger eine grobe Unvor-

. sichtigkeit erblickt werden, als sie ja die linke Hand frei

hatte, um sich mit ihr am Geländer festzuhalten.

In

Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich,

wegen Selbstverschuldens der Klägerin einen Abzug von

nicht über 25 % eintreten zu lassen.

6. -

Zur Festsetzung des Schadens der Klägerin und

nachheriger Bestimmung der Ersatzsumme gemäss den

vorstehenden Erwägungen ist die Sache an die Vorin-

stanz zllrückzuweiscel1 (Art. 82 Oa).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil

des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom

20. April 1934 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent-

scheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen wird.