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65_I_33

BGE 65 I 33

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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32 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. verfügte Gütertrennung ausgewiesen. Diese bezieht sich auf das ganze Vermögen beider Ehegatten und verschafft der Ehefrau die freie Verfügung über ihr Gut (Art. 241 und 242 ZGB). Die Ansicht, die Gütertrennung werde zwischen den Ehegatten erst mit der vollzogenen Ausein- andersetzung über die güterrechtlichen Ansprüche wirk- sam, findet im Gesetze keinen Halt. Der frühere Güter- stand ist mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verfügung aufgehoben, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Anbrin- gung des Begehrens zurück (Art. 186 Abs. 2 ZGB). Frei- lich bleibt die Auseinandersetzung vorbehalten, wobei der eine Ehegatte Vermögensleistungen des andern beanspru~ chen mag. Hinsichtlich des vom einen und vom andern eingebrachten Vermögens, soweit es noch in natura vor- handen ist, greift jedoch Art. 189 Abs. I ZGB Platz. Dar- nach fällt solches Vermögen an den Ehegatten zurück, der es eingebracht hat. Bei Vermögen der Frau, das ohnehin in ihrem Eigentum verblieben ist, wie die hier in Frage stehenden Liegenschaften (Art. 195 Abs. 1 ZGB), tritt nicht einmal eine Handänderung ein. Ihr Eigentum bleibt weiterbestehen, und die Gütertrennung hat nun eben zur Folge, dass die Verwaltungs-, Nutzungs- und Ver- fügungsrechte des Ehemannes wegfallen. Es verschlägt nichts, dass dieser allenfalls bei der Liquidation des ehe- lichen Vermögens Leistungen der Frau verlangt. Er mag dafür die ihm als allfälligem Gläubiger zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe benutzen und gegebenenfalls zur Wahrung seiner Rechte eine Vormerkung am Grundbuch nach ZGB 959 ff. erwirken. Die Rechtsstellung, die ihm unter dem frühern Güterstande zukam, kann er nicht mehr bean- spruchen. Der frühere Güterstand ist durch die rechts- kräftig ausgesprochene Gütertrennung ersetzt. Im vor- liegenden Falle stand ihm also weder ein Verfügungsrecht gemäss Art. 202 ZGB noch ein davon abzuleitendes Ein- spruchsrecht zu. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz folgt nichts Gegenteiliges aus Art. 189 Abs. 3 ZGB, wonach der Ehe- Post, Telegraph und Telephon. N° 8. 33 mann der Ehefrau auf Verlangen Sicherheit zu leisten hat, wenn el' während der Auseinandersetzung Frauengut in seiner Verfügungsgewalt behält. Daraus ergibt sich keines- wegs, dass seine Rechtsstellung gemäss dem frühern Güter- stande fortbestehe. Vielmehr ist mit der Ausübung sol- cher Gewalt auch die Pflicht zur Abrechnung auf den Beginn der Gütertrennung zurück verbunden. Dabei mögen je nach den Umständen Beiträge der Ehefrau an die ehelichen Lasten nach Gütertrennungsrecht (Art. 246 ZGB) in Rechnung gestellt werden. Das Nutzungsrecht des Ehemannes, das ihm nach Art. 201 ZGB unter der Güterverbindung zugestanden hatte, ist aber mit dem Eintritt der Gütertrennung dahingefallen. Und was die Verfügungsgewalt als solche betrifft, so kann sie über Liegenschaften der Frau seit Eintritt der Gütertrennung nicht mehr in der Weise ausgeübt werden, dass die Befug- nis der Frau zu selbständiger grundbuchlicher Verfügung ausgeschaltet wäre. Hinreichende Voraussetzung dieser Befugnis ist, neben dem Eigentumseintrag, der nachge- wiesene Eintritt der Gütertrennung. Demnach erkennt das Bunde8gericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und der Einspruch des Ehemannes abgewiesen. IH. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES

8. Urteil vom 2. Februar 1939 i. S. Graubünden, Kleiner Rat gegen eidg. Post- und Eisenbahndepartement. Posttaxen : Für Sendungen, die die Aufstellung von- Forstwirt- schaftsplänen nach Massgabe der Graubündner. F?rstordnung betreffen, besteht kein Anspruch auf Portofreiheit. AS 65 1- 1939 3

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Taxes postales: Les envois relatifs a l'etablissement des plans d'exploitation forestiere prevus par la loi grisonne ne peuvent avoir lieu enfranchise de port. Tasse posta:li: Gli invii relativi all'allestimento dei piani di coitura e di utilizzazione dei boschi, di cui ai § 28 e 29 deI regolamento forestale grigionese delI marzo 1905, non godono della franchigia di porto. A. - Nach §§ 28 und 29 der graub. Forstordnung vom

1. März 1905 sind für alle Staats-, Gemeinde- und Korpo- rationswaldungen Wirtschaftspläne einzuführen, die dazu bestimmt sind, die Bewirtschaftung der Waldungen nach dem Gesichtspunkt nachhaltigen Ertrages sicherzustellen. Die Pläne unterliegen der Genehmigung des Kleinen Rates. Die Kosten der Erstellung und der periodischen Revi- sion der Wirtschaftspläne werden zum Teil vom Kanton, zum Teil vom Waldbesitzer getragen. Der Kanton über- nimmt die Kosten der Arbeiteu, die von seinen Organen (Forsteinrichtungsbureau, Kreisförster und kantonalen Hülfskräften) ausgeführt werden, die Kosten der Verifi- kation und einer Kopie des 'Wirtschaftsplanes, die W'ald- besitzer im wesentlichen die Kosten ge",'isser ihnen aufer- legter Vorarbeiten, die Entschädigung besonderer Hilfs- kräfte (Protokollführer und Gehilfen) und eine Kanzlei- gebühr für die Genehmigung des Wirtschaftsplanes. Ihnen wird so dann vom Forstinspektorat Rechnung gestellt für Abnützung und Ersatz vom Kanton zur Verfügung gestellter Instrumente und Geräte, für das Bureaumaterial für den Originalwirtschaftsplan, sowie für eine Kopie des- selben und des Taxationshauptbuches, ferner für einen Beitrag an die oben erwähnten kantonalen Kosten der Ausarbeitung des Wirtschaftsplanes (nur bei Revisionen) (kantonale Instruktion für die Erstellung der Wirtschafts- pläne über die öffentlichen Waldungen vom 18. Februar 1938, § 10). B. - Die Generaldirektion der eidgenössischen Post- und Telegraphenverwaltung hat die Postsendungen betreffend die Aufstellung der Forstwirtschaftspläne als taxpflichtig Post, Telegraph und Telephon. No 8. 35 erklärt. Das Post- und Eisenbahndepartement hat den Entscheid bestätigt. C. - Der Kleine Rat des Kantons Graubünden erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Es wird gel- t~nd gemacht, der Entscheid gehe darüber hinweg, dass die Erstellung von Forstwirtschaftsplänen im Bundesrecht begründet sei. Es handle sich um Korrespondenzen, bei denen das öffentliche Interesse dominiere, weshalb die Portofreiheit nach Art. 39 PVG gewährt werden müsse. Die Schreib- und Kontrollgebühren, die nach der kanto- nalen Instruktion über die Forsteinrichtung erhoben wer- den, seien ganz unwesentlich gegenüber den Aufwendun- gen, die dem Kanton aus der Forstaufsicht erwachsen. Sie seien kein Entgelt für die Leistungen der Behörde, weshalb ein Vergleich mit behördlichen Handlungen, bei denen die Gebühren die Kosten decken oder übersteigen, unzulässig sei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:

1. - Streitig ist die Frage, ob die Sendungen, welche die von den kantonalen Forstorganen auszuarbeitenden Wirtschaftspläne betreffen, portofrei sind. In Betracht kommen die Art. 38 bund c, 39 und 40 des Postverkehrs- gesetzes (PVG) und die Art. 126 und 127 der Postordnung (PO).

2. - Die Aufstellung forstlicher Wirtschaftspläne ge- mäss § § 28 und 29 der graub. Forstordnung ist schon ein Postulat des eidg. Rechts (eidg. ForstG Art. 18 f., VV I Art. 9 ff., GS 19 S. 495, 510). Es handelt sich um einen Akt der Forstoberaufsicht, die zunächst den Zweck hat den Waldbestand zu erhalten und zu mehren, um da~ Land gegen die Verheerungen durch die Wasserläufe zu schützen (BURCKHARDT, BV zu Art. 24, S. 170). Zu diesem Behufe wird die rationelle Nutzung der Wälder geregelt und beaufsichtigt, also in einem eminent öffentlichen

36 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Interesse. Wenn aber auch die Wirtschaftspläne pnmar diesem öffentlichen Interesse dienen, so liegen sie daneben doch auch im Interesse der Waldeigentümer selber. Die Verfügungsbeschränkungen, die ihnen zur Erhaltung der Wälder und ihres wirtschaftlichen Werts auferlegt werden, gereichen ihnen auf die Dauer zu ihrem wohlverstandenen Vorteil, auf den daher der Wirtschaftsplan in seinen Moda- litäten ebenfalls bedacht ist. Aus jenem Interesse der Waldeigentümer erklärt es sich, dass diese im Kanton Graubünden an die Kosten der Wirtschaftspläne beizutragen haben u. a. durch eine Kanzleigebühr bei der Genehmigung des Plans. Ein Teil der Kosten wird aber durch den Kanton aufaebracht '" (Forstinstruktion 1938 § 10).

3. - Was nun die Anwendung der Bestimmungen betreffend die Portofreiheit anlangt, so fragt es sich, ob die Sendungen betreffend die vVirtschaftspläne amtlichen Charakter haben im Sinne von Art. 38 bund c PVG. Nach Art. 39 sind amtlich nur solche Sendungen, die im Interesse des Gemeinwesens gemacht werden. Da die fraglichen Sendungen nach dem in Erw. 2 Gesagten im Interesse des Gemeinwesens und auch in demjenigen der Waldeigen- tfuner stattfinden, gibt Art. 39 hier keine eindeutige Antwort. Art. 10 1. c. erscheint nicht als anwendbar. Die Forstaufsicht gehört nicht zu den dort genannten Unter- nehmungen oder Anstalten des Gemeinwesens, die wirt- schaftlichen oder Erwerbszwecken dienen oder ihre Lei- stungen gegen Entgelt gewähren. Damit sind doch wohl Betätigungen im wirtschaftlichen Leben gemeint, wie das auch die in Art. 127 PO genannten Beispiele zeigen. Wenn dort auch von Forst- und Domänen-Verwaltung die Rede ist, so hat man damit die Verwaltung der dem Gemein- wesen selber gehörenden Wälder im Auge, inbezug auf die es eine ähnliche Stellung hat wie der private Waldbesitzer, nicht aber eine rein administrative Funktion, wie es die Forstoberaufsicht ist. § 126 PO erläutert die Art. 38 und 39 des Gesetzes. Danach gelten nicht als amtliche Sachen : Post, Telegraph und Telephon. N0 8. 37 . a) Sendungen betreffend Angelegenheiten, bei denen dIe Behörden und Amtsstellen Rechnung stellen oder Gebühren berechnen;

b) Sendungen, die auf Veranlassung von Privaten und in ihrem Interesse. gemacht werden. Der letztere Fall trifft hier nicht zu, da die Wirtschafts- pläne zwar unter l\Htwirkung der Waldeigentümer aber doch nicht auf ihre Veranlassung, sondern durch die Forst- organe von Amteswegen aufgestellt werden. Dagegen scheint der unter a) genannte Tatbestand hier vorzulie?en: Das Forstinspektorat stellt Rechnung und der KIeme Rat berechnet eine Gebühr anlässlich der Ge- nehmigung des Wirtschaftsplans. Freilich umfasst die Rechnung nicht alle durch den Wirtschaftsplan dem Kan- ton erwachsenden Kosten, sondern nur einen Teil dersel- ben, was sich eben daraus erklärt, dass der Plan zugleich dem allgemeinen Wohl und dem Interesse des Wald- eigentümers dient. Deshalb zeigt sich hier wiederum die Unsicherheit, von der schon inbezug auf Art. 39 des Ge- setzes die Rede war. Folgende Überlegung spricht indes- sen für die Auslegung des Departements., Die Portofreiheit rechtfertigt sich im amtlichen Verkehr nur, wo das Porto das Gemeinwesen belasten würde und nicht den privaten Interessenten. Sie ist daher missbräuch- lich überall da, wo die Behörde die Kosten von Amtshand- lungen.' zu denen richtigerweise auch das Porto gehört, dem Emzelnen auferlegt. Wird in Anbetracht des geteilten Interesses nur ein Teil der Kosten der Amtshandlung be- rechnet, so fragt es sich, ob es angemessen sei, dass das Porto mitberechnet werde. Wenn Ja, ist das Interesse des Gemeinwesens nicht stark genug, um die Sendung als amtlich im Sinne des Art. 39 des Gesetzes erscheinen zu lass~n. Diese Auslegung der genannten Bestimmung und damIt auch des Art. 126 PO entspricht dem Wesen und Zweck der Einrichtung der Portofreiheit und ihrer Natur als Ausnahmeregel. Bei den vorliegenden Wirtschaftsplänen nun kann der Kanton dem W" aldeigentfuner die Porti verrechnen und,

38 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. es ist auch richtig, dass er es tue_ Denn es handelt sich um Kosten, die den direkten Verkehr zwischen Amtsstelle und Interessenten betreffen und die daher zu demjenigen Teil der Spesen gehören, die der letztere zu tragen hat gleich den übrigen Auslagen, die das Forstinspektorat (nach § 10. lit. b, d und e der Instruktion) den Waldbesitzern berech ~ net (die Genehmigungsgebühr kann entsprechend ange- setzt werden, oder es wäre, wenn die Auflage nach § 10 der Instruktion nicht möglich sein sollte, diese entspre- chend zu ändern).

4. - Die Wirtschaftspläne werden für die Staats-, Ge- meinde- und Korporationswaldungen aufgestellt. Die Waldeigentümer, die den Forstorganen gegenüberstehen, sind also nicht private Interessenten, sondern der Staat selber oder öffentliche Verbände. Allein in dieser Bezie- hung hat man es beim Staat oder den Gemeinden nicht mit Oberaufsicht, sondern mit Forstverwaltung zu tun, das heisst mit einer wirtschaftlichen Betätigung im Sinne von Art. 40 PVG, die von der Portofreiheit ausgeschlossen ist. Deshalb kann hier auch die besondere Person des WaldeigentÜIDers keinen Einfluss auf die Frage der Porto- freiheit ausüben. Nach dem Gesagten ist der Anspruch des Kantons auf Portofreiheit für die Sendungen betreffend die forstlichen Wirtschaftspläne zu verneinen. Schutz der Sicherheit der Eidgenossensohaft. Na 9. 39 C. STRAFRECHT - nROIT PENAL I. SCHUTZ DER SICHERHEIT DER EIDGENOSSENSCHAFT MESURES TENDANT A GARANTIR LA SURETE DE LA CONFEDERATION

9. Urteil des Kassationshofes vom 6. März 1939

i. S. Kämpfer gegen Zürich, Staatsanwaltschaft. Bundesbeschluss betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidge- nossenschaft, vom 21. Juni 1935. Unter Art. 1 Abs. 1 fallen alle Handlungen, die sich ihrer Natur nach als Amtstätigkeit darstellen. Dazu gehören Untersu- chungshandlungen zu steuer-, devu.en- und strafrechtlichen Zwecken. Vorsätzlich handelt, wer erkennen muss, dass er für die staatlichen Zwecke eines fremden Staates auf schweizerischem Gebiet Untersuchungshandlungen vorzunehmen hat, die staatlichen Organen vorbehalten sind. Die Einwilligung allfällig durch die verbotene Handlung ver- letzter Privater ist nicht Strafausschliessungsgrund. Dem. Täter durch die fremde Behörde übergebene Aktenstücke, dle als Grundlage einer Untersuchung dienen sollen, sind ein- zuziehen (Art. 71 BStrP). Arrete fedeml tendant a garantir la mrete de la Oonfediration, du 21 juin 1935. Tombent sous le coup de l'art. I al. 1 tous les actes qui, par leur nature, sont du ressort des pouvoirs publics : ainsi les mesures d'enquete dans les affaires penales, fiscales ou ressortissant au droit des devises. Agit intentionnellement celui qui doit savoir qu'll est charge de proceder sur territoire suisse et pour les fing publiques d'un Etat etranger ades actes d'enquete ressortissant aux pouvoirs publies. L'infraction est punissable meme si la personne privee qu'elle a pu leser y a consenti. Les pieces que l'autorite etrangere aremises au delinquant pour servir de base a une enquete seront confisquees (art. 71 PPF). Decreto federale per garantire Ia sicurezza della Confederazione, deI 21 giugno 1935.