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65_I_29

BGE 65 I 29

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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28 Verwaltungs. und Disziplinarrecbtspflege. der gemachten Erfahrungen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Die von der Rekurrentin ihren Angestellten gegebenen Bescheinigungen, die von den 4 Pflichtigen eingelegt wurden, entsprechen jenen Anforderungen an den Lohn- ausweis nicht. Sie waren das Gegenteil eines einheitlichen und substantiierten Lohnausweises; das Zeugnis über den Lohn war praenumerando ausgegeben; es fehlten die Unterschriften. Die Krisenabgabeverwaltung war daher befugt, entsprechend verbesserte Lohnausweise von der Rekurrentin direkt einzufordern.

4. - Trotz wiederholter Aufforderung und erfolgter Fristansetzung, hat sich die Rekurrentin beharrlich ge- weigert, solche Lohnausweise auf dem bestehenden For- mular oder doch in Anpassung an dieses einzusenden. Durfte sie deshalb nach Art. llO V mit einer Ordnungs- busse . belegt werden 1 Der dortige Täuschungsbestand kommt nicht in Be- tracht. Die Frage ist nur, ob die Rekurrentin der Behörde « die Auskunft verweigert)) habe. Die Rekurrentin hat im Laufe der Korrespondenz mit der Krisenabgabeverwaltung dieser mitgeteilt, dass die 4 Angestellten keinen andern Gehalt bezogen hätten, als den praenumerando bestimmten, dass sie keine Tantiemen und Überzeitvergütungen erhalten hätten, dass sie über- haupt keine weitern Bezüge gehabt hätten als die in den beiden Karten angegebenen. Insofern hat die Rekurrentin materiell die Auskunft über die Bezüge der 4 Angestellten nicht verweigert. Sie hat es aber abgelehnt, die Auskunft in Form eines den zulässigen Anforderungen genügenden Lohnausweises zu erteilen. Wenn Art. llO V von Verweigerung der Aus- kunft spricht, so ist dieser allgemeine Ausdruck gewählt worden, weil die Bestimmung Bezug hat auch auf Abs. I und IV, wo die Rede ist von der Pflicht der Kollektiv- und Kommanditgesellschaften über die Anteile der Gesell- schafter am Einkommen usw. und von der Pflicht der Registersachen. N0 7. 29 Ehefrau über ihr Einkommen usw. Auskunft zu geben. Was aber Abs. III anlangt, so besteht die Auskunftspflicht des Arbeitgebers darin, dass er auf Aufforderung der Be- hörde hin einen den rechtlichen Anforderungen entspre- chenden Lohnausweis einsendet. Nur in dieser Form kann dieser Pflicht Genüge geleistet werden, nicht durch blosse zerstreute Mitteilungen in einer Korrespondenz. Die Behörde kann beanspruchen, die Kontrolle der Selbst- einschätzung des Arbeitnehmers anhand des richtigen und vollständigen Lohnausweises vorzunehmen. Deshalb ist anzunehmen, dass inbezug auf Abs. Irr Auskunftsver- weigerung im Sinne von Abs. V auch vorliegt, wenn der Arbeitgeber sich weigert, jener Auskunftspflicht durch Lohnausweis nachzukommen, weil eben hier die Auskunft in einer bestimmten Form vorgeschrieben ist. Die Voraus- setzungen für die Verhängung einer Ordnungsbusse waren daher bei der Rekurrentin gegeben. H. REGISTERSACHEN REGISTRES

7. Urteil der H. Zivilabteilung vom 23. Februar 1939 i. S. Berger gegen Obergericht Solothurn. Grumdbuchliche Verfügung (Eintragungsbegehren des Eigentümers) ist nicht vollziehbar, wenn dem Verfügenden, sei es auch nicht nach Ausweis des Grundbuches, die erforderliche Handlungs- fähigkeit oder Verfügungsmacht fehlt (Art. 963 und 965 Abs. 2 ZGB). . Eine Ehefrau kann in der Regel nicht unter dem ordenthchen Güterstande, wohl aber bei rechtskräftig VOIll Richter ange- ordneter Gütertrennung über ihr Grundeigentum selbständig verfügen (Art. 241/2 ZGB); - schon bevor die güterrechtliche Auseinandersetzung durch- geführt ist, und ungeachtet eines Einspruches des Ehemannes; - - auch wenn dieser während der Auseinandersetzung Frauen- gut in seiner Gewalt behält (Art. 189 Abs. 3 ZGB).

30 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Registre loncier (droit de disposer de l'immeuble): Le prepose ne peut donner suite a la demande d'inscription emanant du proprietaire lorsque celui-ci n'a pas la capaciM ou le droit de disposer necessaires, meme lorsque cela ne ressort pas du registre foneier (art. 963 et 965 200); La femme mariee sous le regime de l'union des biens De peut, en general, disposer Iibrement de ses immeubles, mais elle Ie peut, en revanche, des lors qu 'une decision judiciaire passee en force a etabIi la separation de biens (art. 241/2 00);. - Oe droit lui est acquis des avant que la separation soit effec. tuee et malgre I'opposition du mari; - - meme si ce dernier detient encore da"! biens de la femme pendant que s'opere Ia separation des patrimoines (art. 189 8 00). Registro londiario (diritto di disporre dell'immobile): L'ufficiale non puo dar corso alla domanda d'iscrizione presentata dal proprietario, allorche quest'ultimo non ha la capacita od i1 diritto di disporre, anche se cio non risulti dal registro fon- diario (art. 963 e 965 cp. 200). Di regola 1a moglie, ehe vive sotto il regime dell'unione dei beni, non pub disporre liberamente dei suoi immobili. PUO invece disporne, allorche una decisione giudiziaria cresciuta in giu- dicato ha stabilito la separazione,dei bani (art. 241 cp. 2 00); puo disporne gia prima ehe sia effettuata 1a liquidazione e nonostante l'opposizione deI marito, anche se quest'ultimo detiene ancora dei beni della moglie durante 1e operazioni di liquidazione deI patrimonio (art. 189 cp. 3 00). A. - Die Parteien, die unter Güterverbindung gelebt hatten, wurden auf Begehren der Ehefrau vom 17. N 0- vember 1937 durch das Amtsgericht Dorneck-Thierstein güterrechtlich getrennt. Der Entscheid erwuchs in Rechts- kraft. Die Gütertennung wurde am 26 .• Januar 1938 im Güterrechtsregister eingetragen und am 4. Februar 1938 veröffentlicht. Die Auseinandersetzung über die güter- rechtlichen Ansprüche ist noch nicht abgeschlossen. Ver- handlungen führten zu keiner Einigung; doch hat bisher keine Partei den Rechtsweg beschritten: B. - Die Ehefrau ist als Eigentümerin mehrerer Lie- genschaften im Grundbuch .eingetragen. Im Herbst 1938 verkaufte sie eines dieser Grundstücke, und über andere schloss sie Verträge auf Pfanderrichtung ab. Der Ehe- mann erhob gegen die Eintragung der Handänderung ",ie auch der Pfandrechte Einspruch. Er hält solche Verfü- gungen der Ehefrau ohne seine Mitwirkung für ungültig, solange die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht be- Registersachen. N0 7. 31 endigt ist. Das Grundbuchamt wies den Einspruch ab. Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess aber am

9. November 1938 eine Beschwerde des Ehemannes gut und wies das Grundbuchamt an, keiner Verfügung der Ehefrau, woran der Ehemann nicht mitgewirkt, Folge zu geben, bis die Güterausscheidung zwischen den Eheleuten vollzogen sei. C. - Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde beantragt die Ehefrau, die Verfügung des Grundbuchamtes zu schützen. Das Obergericht und der Ehemann der Beschwerdeführerin beantragen Abweisung dieser Beschwerde. Das eidgenössische Justiz- und Polizei- departement dagegen hält sie für begründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Im Grundbuche voIlziehbar sind nach Art. 965 Abs. 2 ZGB Verfügungen einer ((nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigten Person ». Die Ver- äusserung oder Verpfändung eines Grundstückes steht als Ausfluss des Eigentums dem Eigentümer zu (Art. 963 ZGB), und als solcher ist eben der eingetragene Eigentümer zu betrachten. Diese Ordnung des Ausweises über das Verfügungsrecht ist nicht abschliessend, auch abgesehen vom Fall der Vollmachtserteilung gemäss Art. 965 Abs. 2 ZGB. Sie setzt voraus, dass der selbst handelnde oder eine Vollmacht ausstellende Eigentümer handlungsfähig und auch nicht in der Verfügungsmacht beschränkt ist. Der- artige Beschränkungen sind zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht aus dem Grundbuche selbst hervorgehen. Handelt eine als Eigentümerin eingetragene Ehefrau, so ist unter Vorbehalt andern Nachweises zu vermuten, es bestehe Güterverbindung (Art. 178 ZGB), und das Grund- stück gehöre nicht zum Sondergut der Frau (Art. 193 ZGB). Daraus folgt dann ohne weiteres der Mangel ihrer Ver- fügungsmacht (Art. 202 f. ZGB).

2. - Bei den hier in Frage stehenden Verfügungen hat sich aber die Ehefrau über die rechtskräftig vom Gerichte

32 Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege. verfügte Gütertrennung ausgewiesen. Diese bezieht sich auf das ganze Vermögen beider Ehegatten und verschafft der Ehefrau die freie Verfügung über ihr Gut (Art. 241 und 242 ZGB). Die Ansicht, die Gütertrennung werde zwischen den Ehegatten erst mit der vollzogenen Ausein- andersetzung über die güterrechtlichen Ansprüche wirk- sam, findet im Gesetze keinen Halt. Der frühere Güter- stand ist mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verfügung aufgehoben, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Anbrin- gung des Begehrens zurück (Art. 186 Abs. 2 ZGB). Frei- lich bleibt die Auseinandersetzung vorbehalten, wobei der eine Ehegatte Vermögensleistungen des andern beanspru~ ehen mag. Hinsichtlich des vom einen und vom andern eingebrachten Vermögens, soweit es noch in natura vor- handen ist, greift jedoch Art. 189 Abs. 1 ZGB Platz. Dar- nach fallt solches Vermögen an den Ehegatten zurück, der es eingebracht hat. Bei Vermögen der Frau, das ohnehin in ihrem Eigentum verblieben ist, wie die hier in Frage stehenden Liegenschaften (Art. 195 Abs. 1 ZGB), tritt nicht einmal eine Handänderung ein. Ihr Eigentum bleibt weiterbestehen, und die Gütertrennung hat nun eben zur Folge, dass die Verwaltungs-, Nutzungs- und Ver- fügungsrechte des Ehemannes wegfallen. Es verschlägt nichts, dass dieser allenfalls bei der Liquidation des ehe- lichen Vermögens Leistungen der Frau verlangt. Er mag dafür die ihm als allfälligem Gläubiger zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe benutzen und gegebenenfalls zur Wahrung seiner Rechte eine Vormerkung am Grundbuch nach ZGB 959 ff. erwirken. Die Rechtsstellung, die ihm unter dem frühern Güterstande zukam, kann er nicht mehr bean- spruchen. Der frühere Güterstand ist durch die rechts- kräftig ausgesprochene Gütertrennung ersetzt. Im vor- liegenden Falle stand ihm also weder ein Verfügungsrecht gemäss Art. 202 ZGB noch ein davon abzuleitendes Ein- spruchsrecht zu. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz folgt nichts Gegenteiliges aus Art. 189 Abs. 3 ZGB, wonach der Ehe- Post, Telegraph und Telephon. N° 8. 33 mann der Ehefrau auf Verlangen Sicherheit zu leisten hat, wenn er während der Auseinandersetzung Frauengut in seiner Verfügungsgewalt behält. Daraus ergibt sich keines- wegs, dass seine Rechtsstellung gemäss dem frühern Güter- stande fortbestehe. Vielmehr ist mit der Ausübung sol- cher Gewalt auch die Pflicht zur Abrechnung auf den Beginn der Gütertrennung zurück verbunden. Dabei mögen je nach den Umständen Beiträge der Ehefrau an die ehelichen Lasten nach Gütertrennungsrecht (Art. 246 ZGB) in Rechnung gestellt werden. Das Nutzungsrecht des Ehemannes, das ihm nach Art. 201 ZGB unter der Güterverbindung zugestanden hatte, ist aber mit dem Eintritt der Gütertrennung dahingefallen. Und was die Verfügungsgewalt als solche betrifft, so kann sie über Liegenschaften der Frau seit Eintritt der Gütertrennung nicht mehr in der 'Weise ausgeübt werden, dass die Befug- nis der Frau zu selbständiger grundbuchlicher Verfügung ausgeschaltet wäre. Hinreichende Voraussetzung dieser Befugnis ist, neben dem Eigentumseintrag, der nachge- wiesene Eintritt der Gütertrennung. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und der Einspruch des Ehemannes abgewiesen. IH. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES

8. Urteil vom 2. Februar 1939 i. S. Graubünden, Kleiner Rat gegen eidg. Post- und Eisenbahndepartement. Posttaxen : Für Sendungen, die die Aufstellung von' Forstwirt- schaftsplänen nach Massgabe der Graubündner. F?rstordnung betreffen, besteht kein Anspruch auf Portofreiheit. AS 65 1- 1939 3