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65_I_278

BGE 65 I 278

Bundesgericht (BGE) · 1939-10-26 · Deutsch CH
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278

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Abs 2 VDG); diese hat den Handelsregisterführer zur

Einleitung des Verfahrens nach Art. 38 Abs. 2 und 61

HRegVO aufzufordern, d. h Fischer zur Änderung des

Firmazusatzes « Neus. zahnärztliche Privatklinik» ein-

zuladen. Lässt Fischer die Aufforderung unbeantwortet

oder erhebt er Einsprache, so hat der Handelsregister~

führer die Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde zu

überweisen, welche ihren Entscheid nach Massgabe der

vorstehenden Erwägungen zu treffen hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der

Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurnvom

30. Mai 1939 aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei-

dung im Sinne der Erwägungen an die Vorlnstanz zurück-

gewiesen wird.

II.POST, TELEGRAPH UND TELEPHON

POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES

47. Urteil vom 26. Oktober 1939

i. S. Handelshochschule St. Gallen gegen eidg. Post- und

Eisenbahndepartement.

PosUaxen : Portofreiheit gemäss Art. 38, lit. b PVG geniessen

nur die öffentlichen, als Teil der Staats- oder Gemeindever-

waltung geführten Schulen. Andere Schulen haben, als Privat-

schulen, nicht Anspruch auf Portofreiheit, auch wenn sie

von öffentlichrechtlichen Korporationen oder unter Mit-

wirkung von Gemeinden betrieben werden.

Taxes postales : Beneficient seules de la franchise de port, con-

fOrIDement a l'art. 38 lit. b de la Loi sur le service des postes,

les ecoles publiques qui constituent une branche de l'admi-

nistration de l'Etat ou des communes. Les autres ecoles ont

un caractere prive et n'ont pas droit a la franchise de port,

meme lorsque l'entrepreneur est une corporation de droit

publio ou 10rsque des commlmes participent a l'entreprise.

TaBse postali: Godono deUa franchigia di porto, giusta l'art. 38

lett. b deUa legge sul servizio delle poste, le scuole pubbliche

Post, Telegraph)U1d Telephon. N° 47.

279

che costituiscono un ramo dell'amministrazione deUo Sta1;o 0

dei Comuni. Le altre scuole hanno carattere privato e non

godono della franchigia di porto, anche se SOnO dirette da

una corporazione di diritto pubblico 0 con la coUaborazione

di comuni.

A. -

Die Handelshochschule St. Gallen ist hervor-

gegangen aus der

« Höheren Schule (Akademie) für

Handel, Verkehr und Verwaltung», die durch Beschluss

des Grossen Rates des Kantons St. Gallen vom 25. Mai

1898 als kantonale Schulanstalt errichtet und in den

ersten Jahren mit Subventionen der politischen und der

Ortsgemeinde St. Gallen, sowie der Kaufmännischen

Korporation in St. Gallen geführt worden war. Am 17.

November 1903 wurde die Schule gespalten in eine « Ver-

kehrsschule », die vom 1. Mai 1904 an vom Staate über-

nommen und weitergeführt wurde, und eine « Schule fÜr

Handel, Verkehr und Verwaltung ». Diese wurde auf

den nämlichen Zeitpunkt den hievor erwähnten Subve-

nienten überlassen und von ihnen, als gemeinsame Unter-

nehmung, bis 1935 auf Grund eines am 24. Dezember

1903 auf 5 Jahre vereinbarten und jeweilen verlängerten

Statuts, von da an in der Rechtsform einer Stütung

weitergeführt. Sie trägt nach verschiedenen Umbe-

nennungen heute die Bezeichnung

« Handelshochschule

St. Gallen» (Amtsblatt für den Kanton St. Gallen 1938,

S. 974 f.).

Die Stütung « Handelshochschule St. Gallen» vom 12.

Juli 1935 hat den Zweck, die Schule unter der Form einer

eigenen juristischen Persönlichkeit weiterzuführen (Art. 1

der Stütungsstatuten). Das Stütungsvermögen besteht im

wesentlichen aus dem 1911 gebildeten Fonds der Handels-

hochschule, bei Anlass der Errichtung der Stiftung ge-

machten Zuwendungen, dem Hochschulgebäude, sowie

den Sammlungen und verschiedenen Fonds, die Ende

1934 vorhanden waren (Art. 2). Organe der Stütung sind

der Stiftungsrat, der Hochschulrat, die Rechnungsprü-

fungskommission, das Rektorat und das Dozentenkolle-

gium (Art. 3). Der Stütungsrat besteht aus 3 Vertretern

280

Verwaltungs· und Disziplinarreehtspflege.

der politischen Gemeinde St. Gallen und je einem Ver-

treter des Kaufmännischen Direktoriums und des Bür-

gerrates St. Gallen. Er kann erweitert werden, um

Subvenienten, die sich zu jährlichen Beiträgen von min-

destens Fr. 10,000.- verpflichten, eine Vertretung zu

ermöglichen; in diesem Falle kann die politische Gemeinde

St. Gallen eine ihre Mehrheit im Stiftungsrate sichernde

stärkere Vertretung beanspruchen. Die Amtsdauer fällt

zusammen mit derjenigen des städtischen Gemeinderates.

Den Vorsitz führt ein von der politischen Gemeinde

bezeichnetes Mitglied des Rates. Der Hochschulrat ver-

waltet die Stiftung und sorgt für die Beschaffung der

für. den Schulbetrieb erforderlichen Mittel. Er wählt den

Hochschulrat und das Verwaltungspersonal der Schule

(Art. 4). Der Stiftungsrat wird gebildet aus 5 Vertretern

der politischen Gemeinde St. Gallen, 2 Vertretern des

Kaufmännischen Direktoriums und je einem Vertreter des

Bürgerrates St. Gallen und des Handelshochschulvereins;

ferner gehören ihm mit beratender Stimme an der Rektor

und ein Vertreter des Dozentenkollegiums. Auch hier

ist eine Erweiterung des Rates unter Wahrung der Mehr-

heit der Vertretung der Gemeinde vorgesehen. Der Hoch-

schulrat hat die allgemeine Leitung der Schule. Er erteilt

Lehraufträge und die venia legendi an Privatdozenten

(Art. 5). Die Ausgaben der Betriebsrechnungen werden

gedeckt durch Schulgelder, Zinseinnahmen und Beiträge

von Subvenienten, die nicht im Stiftungsrat vertreten

sind. An den verbleibenden Ausgabenüberschuss leisten

die im Stiftungsrat vertretenen Subvenienten jährliche

Beiträge (Art. 8). Die Liquidation der Stiftung kann vom

Stiftungs rat beschlossen werden, wenn ihr Zweck un-

erreichbar geworden ist. Findet dabei kein Übergang an

einen Träger statt, der alle Aktiven und Passiven über-

nimmt, so hat die politische Gemeinde St. Gallen das

erste Zugrecht zu einem Preis, der von einer ad hoc er-

nannten Schätzungskommission festgesetzt wird (Art. 10).

B. -

Am 17. November 1938 hat der Grosse Rat des

,

I

Post, Telegraph und Telephon. N0 47.

281

Kantons St. Gallen ein Gesetz über die Handelshoch-

schule St. Gallen erlassen, in welchem bestimmt wird :

"Art. 1. Die Handel~~ochs?hule St. Gallen . is~ e!ne selbständige

Anstalt des offenthchen Rechtes mIt JUl"lstischer Persön.

lichkeit.

Die Beschaffung der finanziellen Mittel ist ausschliesslich

Sache der Anstalt.

Art. 2. Der Regierungsrat führt die Oberaufsicht über die

Handelshochschule. Er ist durch ein Mitglied im Hoch-

schulrat vertreten.

Art. 3. Die Handelshochschule hat das Recht, den Grad eines

Doktors und andere akademische Grade zu verleihen.

Die Bedingungen für die Verleihung dieser Grade werden

durch besondere Ordnungen festgesetzt; diese bedürfen

der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 4. Die wissenschaftliche Forschung und Lehre an der

Handelshochschule ist im Rahmen der bestehenden

Rechtsordnung frei. »

In der Botschaft wird ausgeführt, die Handelshoch-

schule sei 1898 als öffentliche Anstalt errichtet und 1903

((den mehrfach genannten öffentlich-rechtlichen Korpo-

rationen überlassen» worden, wobei keine Änderung

ihres Charakters einer öffentlichen Anstalt eingetreten

sei. Heute sei sie eine privatrechtliehe Stiftung, die eine

seinerzeit vom Kanton gegründete öffentliche Lehranstalt

weiterführe (Amtsblatt 1938, S. 976).

O. -

Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat

am 20. Januar 1939 die Aufnahme der Handelshoch-

schule St. Gallen in· das Verzeichnis der unter Art. 38

lit. 6 PVG fallenden Amtsstellen (Art. 42 PVG) beantragt.

Das kantonale Gesetz verleihe der Schule den Charakter

einer Anstalt des öffentlichen Rechts. § 119 PO schliesse

zwar die Portofreiheit aus bei Schulen, bei deren Schaffung

oder Verwaltung private Korporationen mitwirken. Die

Ausnahme treffe aber nicht zu, da die Körperschaften,

die im Stiftungsrat und im Hochschulrat vertreten sind,

öffentlichen Rechtes seien. Das Gesuch wurde von der

Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung

und vom Post- und Eisenbahndepartement abgewiesen.

D. -

Gegen den Entscheid des Post- und Eisenbahn~

departements hat die Handelshochschule St. Gallen

282

Verwaltungs. und DiszipHnarrechtspflege.

rechtzeitig die Verwaltungsgerichts beschwerde ergriffen

und beantragt festzustellen, dass ihre Aufsichtsbehörden

und Verwaltungsorgane (Stiftungsrat, Hochschulrat, Rek~

torat, Senat, Abteilungen und Sekretariat) gemäss Art.

38 PVG von der Entrichtung der Posttaxen für ausge-

hende amtliche Sendungen befreit sind. Es wird ausge-

führt, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer

Verletzung von Bundesrecht, was in der Beschwerde an

das Postdepartement und in einem ins Recht gelegten

Gutachten von Prof. Nawiasky dargetan sei. In jener

Beschwerde war der Standpunkt eingenommen worden,

als öffentliche Schulen im Sinne von Art. 38 lit. b PVG

seien diejenigen anzusehen, die sich als selbständige oder

unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts quali-

fizieren. Die Vergünstigung sei aufgestellt für öffentliche

Schulen im Sinne von Art. 27, Abs. 2 und 3 BV und beruhe

auf Billigkeits- und Gerechtigkeitserwägungen, der Ab"

sicht, die Lösung der kulturellen Aufgaben und Pflichten

der Erziehungsanstalten zu erleichtern. § 119, Satz 3 und

4 der heute geltenden Postordnung, auf die sich die

Postverwaltung berufen hatte, schränke die Portofreiheit

ein auf Schulen des Bundes, der Kantone, Kreise und

Gemeinden und schliesse damit die selbständigen An-

stalten des öffentlichen Rechts im Widerspruch zu Art.

38, lit. b PVG aus. Er sei insoweit nicht anwendbar.

Aber auch wenn man seine Rechtsgültigkeit annehme,

so gelange man bei sinngemässer Auslegung dazu, nur

solche Schulen von der Portofreiheit auszuschliessen, die

nicht ausschliesslich öffentlichen lliteressen gewidmet

und bei denen daher private Interessen beteiligt sind.

Bei der Handelshochschule St. Gallen seien aber nie

Korporationen beteiligt gewesen, welche private Interessen

verfolgen. Die Verwaltung und Leitung liege bei eigenen

Anstaltsorganen, an deren Bildung ausschliesslich öffent-

lich-rechtliche Korporationen und privatrechtliehe Kor-

porationen mit öffentlicher Zwecksetzung beteiligt seien.

Sie sei vom Kanton gegründet, durch kantonales Gesetz,

Post, Telegraph und Telephou. N0 47.

283

als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts anerkannt,

pffentlich-rechtlich geordnet, der Oberaufsicht der obersten

kantonalen Verwaltungsbehörde unterstellt und von eige-

nen Anstaltsorganen verwaltet. Sie dürfe daher Anspruch

auf Portofreiheit erheben, wie die andern schweizerischen

Hochschulen.

E. -

Das Post- und Eisenbahndepartementhat Abwei-

sung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung :

1. -

Die Beschwerde fällt in den Geschäftskreis des

Bundesgerichts als Verwaltungsgerichtshof. Dies sowohl

nach Art. 5, Abs. 1 und 2 lit. e VDG, da eine Befreiung

von Posttaxen beantragt wird, als auch nach Art. 4;

lit. c und Anhang Ziff. XII VDG, insofern sich die Be-

schwerde gegen einen Entscheid des Postdepartements

über einen Anspruch aus dem Postverkehrsgesetz richtet~

Die Anordnung in Art. 42 PVG, wonach der Bundesrat

über den Anspruch auf Portofreiheit entscheidet, ist

durch die neue Ordnung im VDG ersetzt worden (Art.

52 Abs. 1 VDG; vgl. BusER, Das schweizerische Post-

verkehrsgesetz S. 165).

2. -

Nach Art. 38 Abs. 1 lit. b PVG sind die Aufsichts~

behörden öffentlicher Schulen von der Entrichtung der

Posttaxen befreit für ausgehende amtliche Sendungen~

Sie sind darin gleichgestellt den Behörden und Amts-

stellen der Kantone, Bezirke und Kreise. Gemeindebe·

hörden, Pfarrämter, Kirchenvorstände und Zivilstands-

ämter geniessen die Portofreiheit nur für amtliche Sen-

dungen, die sie unter sich und mit den Oberbehörden

wechseln, Betreibungs- und Konkursämter nur für amtliche

Sendungen an die Oberbehörden (Art. 38, lit. c).

Die Beschwerdeführerin erhebt Anspruch auf Aner-

kennung als öffentliche Schule im Sinne von Art. 38,

lit. b. Sie stützt sich dabei im wesentlichen auf die Behaup-

tung, dass ihr nach ihrem Zweck der Charakter einer

284

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

öffentlich-rechtlichen Anstalt zukomme und dass sie als

solche durch die· kantonale Gesetzgebung anerkannt sei.

Art. 38 PVG hat aber nicht den Sinn, den Ihr die Rekur-

rentin beilegen möchte. Er ordnet in Absatz 1 lit.b und

c, die hier allein in Frage kommen, Taxbefreiung an für

Behörden und Amtsstellen, also für die Organe der öffent-

lichen Verwaltung, nämlich in Iit. b derjenigen der Kan-

tone, (Regierung, Kreis- und Bezirksverwaltung) und in

lit. c für die Gemeindeverwaltung mit Einschluss der

Kirchgemeinden, sowie für einzelne Ämter, für die beson-

dere Regelungen vorgesehen sind. Wenn in diesem Zusam-

menhang unter lit. b auch die « öffentlichen Schulen»

angeführt werden, so kann es sich nur um ö~entliche

Schulen im technischen Sinne, Schulen des Gememwesens,

des Staates oder der Gemeinde, handeln, im Gegensatz

zu nichtstaatIichen « Privatschulen» (SCHOLLENBERGER:

Das schweizerische öffentliche Recht S. 205; vgl. auch

GOBAT: La loi federale concernant la subvention de

l'ecole primaire in Monatschrift f. bern Verwaltungsrecht,

Bd. II s. 3, und Handbuch der Schweiz. Volkswirtschaft

II S. 277, Privatschulen· und Erziehungsinstitute), nicht

um öffentliche Schulen in einem weiteren, übertragenen

Sinne unbeschränkter Zugänglichkeit, konfessioneller Neu-

tralität oder, wie die Rekurrentin meint, kantonalrecht-

licher Anerkennung als Einrichtung öffentlich-rechtlichen

Charakters (öffentliche Anstalt).

Es besteht keine Veranlassung dem Begriffe « öffent-

liche Schule» bei Art. 38, Iit b PVG einen andern als

jenen technischen Sinn beizulegen. Dies schon deshalb,

weil die Portofreiheit nur angeordnet ist für Behörden

und Amtsstellen, Organe der öffentlichen Verwaltung,

zu denen die Organe, Kommissionen und Funktionäre

von Privatschulen ohnehin nicht gehören.

Die beanstandete Ordnung in § 119 PO, wonach die

Portofreiheit der Schulen beschränkt ist auf Kantone,

Bezirke und Gemeinden, und wonach Schulen, die Gemein-

wesen zusammen mit andern Korporationen führen, sie

nicht geniessen, entspricht daher durchaus der richtigen

Post, Telegraph und 'relephon. No 47.

285

Auslegung des Gesetzes. Dass es nicht anders sein kann,

ergibt sich aus Art. 40 PVG, wo die Portofreiheit für

erwerbswirtschaftIiche Unternehmungen

« der Kantone

und Gemeinden) ausgeschlossen wird. Hätte die Einbezie-

hung der « öffentlichen Schulen) in Art. 38, lit. b die

Bedeutung einer Ausdehnung der Portofreiheit über

kantonale und Gemeindeanstalten hinaus, so hätte einer

solchen Ausdehnung auch hier Rechnung getragen werden

müssen.

Portofreiheit geniessen die Aufsichtsbehörden

der

öffentlichen Schulen, weil sie Behörden, Organe der

öffentlichen Verwaltung sind, nicht wegen der Aufgaben,

die die Schulen verfolgen. Wäre die Förderung kultu-

reller Aufgaben, Verfolgung öffentlicher Zwecke, der

Gesichtspunkt, der die Befreiung begründen soll, so hätte

die Vergünstigung nicht auf öffentliche Schulen beschränkt

werden können. Es gibt viele Privatschulen, die von

öffentlich-rechtlichen oder von privatrechtlichen Korpo-

rationen auf rein gemeinnütziger Grundlage unter Aus-

schluss jedes Erwerbszweckes betrieben werden. Gemein-

nützigkeit begründet aber an sich keinen Anspruch auf

Porto freiheit. Diese ist beschränkt auf eigentliche Wohl-

tätigkeitsanstalten (Art. 41 PVG).

.

Die Aufsichtsbehörden öffentlicher Schulen sind für die

Portofreiheit den Behörden der Kantone, Bezirke und

Kreise gleichgestellt worden, um für die Schulen des

Gemeinwesens auf dem ganzen Gebiete der Schweiz

Einheitlichkeit herzustellen, ohne Rücksicht auf die

Organisation des öffentlichen Schulwesens von Kanton

zu Kanton. Es handelte sich darum, den Gemeindeschulen

die Gleichbehandlung mit den Schulen der Kantone,

Bezirke und Kreise zu gewähren (Protokoll des National-

rates vom 2. Juni 1891).

Ergibt sich so die Lösung schon aus dem Postverkehrs-

gesetz selbst, so kann dahingestellt bleiben, ob unter

« öffentlichen Schulen) in Art. 27 BV eine andere Abgren-

zung verstanden sein könnte.

3. -

Die Handelshochschule St. Gallen ist seit 1904

286

Verwaltungs- und Disziplinarrechtapflege.

nicht mehr als «(öffentliche Schule)) im technischen Sinne,

Schule eines Gemeinwesens; geführt- worden. Sie war

zwar zunächst eine kantonale Anstalt, hat diesen Charakter

aber bei der Trennung von der Verkehrsschule im Jahre

1903 verloren (Amtsblatt für . den Kanton St. Gallen

1938 S. 974). Sie W'UI'de damals auch nicht Gemeindeschule,

sondern gemeinsame Unternehmung zweier Gemeinden

(der politischen Gemeinde und der Ortsbürgergemeinde

St. Gallen) und der Kaufmännischen Korporation in St.

Gallen, die nicht Gemeinde ist. Seit 1935 wird sie geführt

in der· Rechtsform einer privat~echtlichen Stiftung dieser

drei Verbände. Ihre Organe und Funktionäre sind Organe

und Beauftragte (Angestellte) einer Stiftung. Ihnen

kommt der Charakter von Behörden oder Amtstellen nicht

zu, weshalb ein Anspruch auf Portofreiheit nach Art. 38,

lit. b nicht in Frage kommen kann.

Daran ändert nichts, dass der Kanton St. Gallen der

Schule den Charakter einer öffentlichrechtlichen Anstalt

beigelegt hat. Die Schule ist durch diese kantonale An-

ordnung nicht zu einer öffentlichen Schule im Sinne des

Bundesrechts (Art. 38, lit. 6 PVG) geworden, wie denn

auch nicht ersichtlich wäre, was der Anlass jener Charak-

terisierung, die Ermächtigung zur Verleihung des Doktor-

titels, mit der Portofreiheit zutun hätte. Unerheblich

ist auch, dass die daran beteiligte Kaufmännische Korpo-

ration in St. Gallen in einem Urteil des Kantonsgerichts

von St. Gallen als Korporation des öffentlichen· Rechts

bezeichnet sein soll. (Das Urteil von 1906, das' in dieser

Beziehung angerufen wird, Amtsbericht des Regierungs-

rates für 1906, S. 390 ff., hat der Kaufmännischen Korpo-

ration allerdings nicht öffentlich-rechtlichen Charakter,

sondern Gemeinnützigkeit im Sinne von Art. 6, lit. a,

des Staatssteuergesetzes zugesprochen, VSA VIII S. 299).

Denn es kommt nicht auf den öffentlich-rechtlichen

Charakter des Unternehmers an, sondern darauf, ob die

Schule einen .. Teil der Staats- oder Gemeindeverwaltung

bildet, was bei einer Stiftung, bei der nicht ausschliesslich

Beamtenrecht. N0 48.

287

Staat und Gemeinden beteiligt sind, nicht zutrifft. Die

Handelshochschule St. Gallen wird nicht als Gemeinde-

schule geführt, _ weshalb sie auch nicht Anspruch auf

Portofreiheit nach Art. 38; lit b PVG erheben kann.

III. BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

48. Sentenza 26 ottobre 1939 nella causa Veri

contro il Dipartimento federale delle finanze e delle dogane.

1. Secondo Part. 52 cp. 1 LFF, un funzionario pua essere esone-

rato provvisoriaIIlente dal servizio con riduzione 0 privazione

dello stipendio e delle indennita accessorie; tale provvedi-

mento non sopprime pera il rapporto d'impiego ne di assi.

eurazione.

2. Il diritto aHa pensione e un diritto e:v lege, senz'altro acquisito

tosto ehe si verifiehino i requisiti legali, tra cui figura, oltre

l'invalidita 0 Peta prescritta, anehe Ia eessazione deI rapporto

d'impiego.,

1. Dureh die vorläufige Dienstenthebung nach Art. 52, Abs. 1

BtG., mit der auch Kürzung oder Entzug der Besoldung

verbunden werden kann, werden das Dienstverhältnis und

die Beziehungen zur Versicherungskasse nicht aufgehoben.

2. Der Anspruch des BundesbeaIIlten auf Rente ist ein gesetzliches

Recht, das ohne weiteres erworben ist, sobald alle rechtlichen

Voraussetzungen vorliegen, wozu neben der Invalidität oder

dem vorgeschriebenen Alter auch die Beendigung des Dienst·

verhältnisses gehört.

l. Selon Part. 52 al. 1 Stat. fonet., un fonctionnaire peut etre

suspendu et son traitement reduit ou supprime y compris les

indemniMs accessoires auxquelles il a droit, mais cette mesure

ne met fin ni a ses rapports de service ni a ses rapports avec

la caisse d'assuranee.

2. Le droit a la pension deeoule dela loi et prend naissanee des

que sont remplies les conditions legales au nombre desquelles

figurent, outre l'invalidite ou rage prescrit, la cessation des

rapports de service.

Sunto dei fatti :

A. -

Tranqmllo Veri fu assunto il I luglio 1921 nel

corpo delle guardie di con:fine quale recluta e nominato

guardia nel 1922.