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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Abs 2 VDG); diese hat den Handelsregisterführer zur
Einleitung des Verfahrens nach Art. 38 Abs. 2 und 61
HRegVO aufzufordern, d. h Fischer zur Änderung des
Firmazusatzes « Neus. zahnärztliche Privatklinik» ein-
zuladen. Lässt Fischer die Aufforderung unbeantwortet
oder erhebt er Einsprache, so hat der Handelsregister~
führer die Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde zu
überweisen, welche ihren Entscheid nach Massgabe der
vorstehenden Erwägungen zu treffen hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der
Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurnvom
30. Mai 1939 aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei-
dung im Sinne der Erwägungen an die Vorlnstanz zurück-
gewiesen wird.
II.POST, TELEGRAPH UND TELEPHON
POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES
47. Urteil vom 26. Oktober 1939
i. S. Handelshochschule St. Gallen gegen eidg. Post- und
Eisenbahndepartement.
PosUaxen : Portofreiheit gemäss Art. 38, lit. b PVG geniessen
nur die öffentlichen, als Teil der Staats- oder Gemeindever-
waltung geführten Schulen. Andere Schulen haben, als Privat-
schulen, nicht Anspruch auf Portofreiheit, auch wenn sie
von öffentlichrechtlichen Korporationen oder unter Mit-
wirkung von Gemeinden betrieben werden.
Taxes postales : Beneficient seules de la franchise de port, con-
fOrIDement a l'art. 38 lit. b de la Loi sur le service des postes,
les ecoles publiques qui constituent une branche de l'admi-
nistration de l'Etat ou des communes. Les autres ecoles ont
un caractere prive et n'ont pas droit a la franchise de port,
meme lorsque l'entrepreneur est une corporation de droit
publio ou 10rsque des commlmes participent a l'entreprise.
TaBse postali: Godono deUa franchigia di porto, giusta l'art. 38
lett. b deUa legge sul servizio delle poste, le scuole pubbliche
Post, Telegraph)U1d Telephon. N° 47.
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che costituiscono un ramo dell'amministrazione deUo Sta1;o 0
dei Comuni. Le altre scuole hanno carattere privato e non
godono della franchigia di porto, anche se SOnO dirette da
una corporazione di diritto pubblico 0 con la coUaborazione
di comuni.
A. -
Die Handelshochschule St. Gallen ist hervor-
gegangen aus der
« Höheren Schule (Akademie) für
Handel, Verkehr und Verwaltung», die durch Beschluss
des Grossen Rates des Kantons St. Gallen vom 25. Mai
1898 als kantonale Schulanstalt errichtet und in den
ersten Jahren mit Subventionen der politischen und der
Ortsgemeinde St. Gallen, sowie der Kaufmännischen
Korporation in St. Gallen geführt worden war. Am 17.
November 1903 wurde die Schule gespalten in eine « Ver-
kehrsschule », die vom 1. Mai 1904 an vom Staate über-
nommen und weitergeführt wurde, und eine « Schule fÜr
Handel, Verkehr und Verwaltung ». Diese wurde auf
den nämlichen Zeitpunkt den hievor erwähnten Subve-
nienten überlassen und von ihnen, als gemeinsame Unter-
nehmung, bis 1935 auf Grund eines am 24. Dezember
1903 auf 5 Jahre vereinbarten und jeweilen verlängerten
Statuts, von da an in der Rechtsform einer Stütung
weitergeführt. Sie trägt nach verschiedenen Umbe-
nennungen heute die Bezeichnung
« Handelshochschule
St. Gallen» (Amtsblatt für den Kanton St. Gallen 1938,
S. 974 f.).
Die Stütung « Handelshochschule St. Gallen» vom 12.
Juli 1935 hat den Zweck, die Schule unter der Form einer
eigenen juristischen Persönlichkeit weiterzuführen (Art. 1
der Stütungsstatuten). Das Stütungsvermögen besteht im
wesentlichen aus dem 1911 gebildeten Fonds der Handels-
hochschule, bei Anlass der Errichtung der Stiftung ge-
machten Zuwendungen, dem Hochschulgebäude, sowie
den Sammlungen und verschiedenen Fonds, die Ende
1934 vorhanden waren (Art. 2). Organe der Stütung sind
der Stiftungsrat, der Hochschulrat, die Rechnungsprü-
fungskommission, das Rektorat und das Dozentenkolle-
gium (Art. 3). Der Stütungsrat besteht aus 3 Vertretern
280
Verwaltungs· und Disziplinarreehtspflege.
der politischen Gemeinde St. Gallen und je einem Ver-
treter des Kaufmännischen Direktoriums und des Bür-
gerrates St. Gallen. Er kann erweitert werden, um
Subvenienten, die sich zu jährlichen Beiträgen von min-
destens Fr. 10,000.- verpflichten, eine Vertretung zu
ermöglichen; in diesem Falle kann die politische Gemeinde
St. Gallen eine ihre Mehrheit im Stiftungsrate sichernde
stärkere Vertretung beanspruchen. Die Amtsdauer fällt
zusammen mit derjenigen des städtischen Gemeinderates.
Den Vorsitz führt ein von der politischen Gemeinde
bezeichnetes Mitglied des Rates. Der Hochschulrat ver-
waltet die Stiftung und sorgt für die Beschaffung der
für. den Schulbetrieb erforderlichen Mittel. Er wählt den
Hochschulrat und das Verwaltungspersonal der Schule
(Art. 4). Der Stiftungsrat wird gebildet aus 5 Vertretern
der politischen Gemeinde St. Gallen, 2 Vertretern des
Kaufmännischen Direktoriums und je einem Vertreter des
Bürgerrates St. Gallen und des Handelshochschulvereins;
ferner gehören ihm mit beratender Stimme an der Rektor
und ein Vertreter des Dozentenkollegiums. Auch hier
ist eine Erweiterung des Rates unter Wahrung der Mehr-
heit der Vertretung der Gemeinde vorgesehen. Der Hoch-
schulrat hat die allgemeine Leitung der Schule. Er erteilt
Lehraufträge und die venia legendi an Privatdozenten
(Art. 5). Die Ausgaben der Betriebsrechnungen werden
gedeckt durch Schulgelder, Zinseinnahmen und Beiträge
von Subvenienten, die nicht im Stiftungsrat vertreten
sind. An den verbleibenden Ausgabenüberschuss leisten
die im Stiftungsrat vertretenen Subvenienten jährliche
Beiträge (Art. 8). Die Liquidation der Stiftung kann vom
Stiftungs rat beschlossen werden, wenn ihr Zweck un-
erreichbar geworden ist. Findet dabei kein Übergang an
einen Träger statt, der alle Aktiven und Passiven über-
nimmt, so hat die politische Gemeinde St. Gallen das
erste Zugrecht zu einem Preis, der von einer ad hoc er-
nannten Schätzungskommission festgesetzt wird (Art. 10).
B. -
Am 17. November 1938 hat der Grosse Rat des
,
I
Post, Telegraph und Telephon. N0 47.
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Kantons St. Gallen ein Gesetz über die Handelshoch-
schule St. Gallen erlassen, in welchem bestimmt wird :
"Art. 1. Die Handel~~ochs?hule St. Gallen . is~ e!ne selbständige
Anstalt des offenthchen Rechtes mIt JUl"lstischer Persön.
lichkeit.
Die Beschaffung der finanziellen Mittel ist ausschliesslich
Sache der Anstalt.
Art. 2. Der Regierungsrat führt die Oberaufsicht über die
Handelshochschule. Er ist durch ein Mitglied im Hoch-
schulrat vertreten.
Art. 3. Die Handelshochschule hat das Recht, den Grad eines
Doktors und andere akademische Grade zu verleihen.
Die Bedingungen für die Verleihung dieser Grade werden
durch besondere Ordnungen festgesetzt; diese bedürfen
der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 4. Die wissenschaftliche Forschung und Lehre an der
Handelshochschule ist im Rahmen der bestehenden
Rechtsordnung frei. »
In der Botschaft wird ausgeführt, die Handelshoch-
schule sei 1898 als öffentliche Anstalt errichtet und 1903
((den mehrfach genannten öffentlich-rechtlichen Korpo-
rationen überlassen» worden, wobei keine Änderung
ihres Charakters einer öffentlichen Anstalt eingetreten
sei. Heute sei sie eine privatrechtliehe Stiftung, die eine
seinerzeit vom Kanton gegründete öffentliche Lehranstalt
weiterführe (Amtsblatt 1938, S. 976).
O. -
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat
am 20. Januar 1939 die Aufnahme der Handelshoch-
schule St. Gallen in· das Verzeichnis der unter Art. 38
lit. 6 PVG fallenden Amtsstellen (Art. 42 PVG) beantragt.
Das kantonale Gesetz verleihe der Schule den Charakter
einer Anstalt des öffentlichen Rechts. § 119 PO schliesse
zwar die Portofreiheit aus bei Schulen, bei deren Schaffung
oder Verwaltung private Korporationen mitwirken. Die
Ausnahme treffe aber nicht zu, da die Körperschaften,
die im Stiftungsrat und im Hochschulrat vertreten sind,
öffentlichen Rechtes seien. Das Gesuch wurde von der
Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung
und vom Post- und Eisenbahndepartement abgewiesen.
D. -
Gegen den Entscheid des Post- und Eisenbahn~
departements hat die Handelshochschule St. Gallen
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Verwaltungs. und DiszipHnarrechtspflege.
rechtzeitig die Verwaltungsgerichts beschwerde ergriffen
und beantragt festzustellen, dass ihre Aufsichtsbehörden
und Verwaltungsorgane (Stiftungsrat, Hochschulrat, Rek~
torat, Senat, Abteilungen und Sekretariat) gemäss Art.
38 PVG von der Entrichtung der Posttaxen für ausge-
hende amtliche Sendungen befreit sind. Es wird ausge-
führt, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer
Verletzung von Bundesrecht, was in der Beschwerde an
das Postdepartement und in einem ins Recht gelegten
Gutachten von Prof. Nawiasky dargetan sei. In jener
Beschwerde war der Standpunkt eingenommen worden,
als öffentliche Schulen im Sinne von Art. 38 lit. b PVG
seien diejenigen anzusehen, die sich als selbständige oder
unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts quali-
fizieren. Die Vergünstigung sei aufgestellt für öffentliche
Schulen im Sinne von Art. 27, Abs. 2 und 3 BV und beruhe
auf Billigkeits- und Gerechtigkeitserwägungen, der Ab"
sicht, die Lösung der kulturellen Aufgaben und Pflichten
der Erziehungsanstalten zu erleichtern. § 119, Satz 3 und
4 der heute geltenden Postordnung, auf die sich die
Postverwaltung berufen hatte, schränke die Portofreiheit
ein auf Schulen des Bundes, der Kantone, Kreise und
Gemeinden und schliesse damit die selbständigen An-
stalten des öffentlichen Rechts im Widerspruch zu Art.
38, lit. b PVG aus. Er sei insoweit nicht anwendbar.
Aber auch wenn man seine Rechtsgültigkeit annehme,
so gelange man bei sinngemässer Auslegung dazu, nur
solche Schulen von der Portofreiheit auszuschliessen, die
nicht ausschliesslich öffentlichen lliteressen gewidmet
und bei denen daher private Interessen beteiligt sind.
Bei der Handelshochschule St. Gallen seien aber nie
Korporationen beteiligt gewesen, welche private Interessen
verfolgen. Die Verwaltung und Leitung liege bei eigenen
Anstaltsorganen, an deren Bildung ausschliesslich öffent-
lich-rechtliche Korporationen und privatrechtliehe Kor-
porationen mit öffentlicher Zwecksetzung beteiligt seien.
Sie sei vom Kanton gegründet, durch kantonales Gesetz,
Post, Telegraph und Telephou. N0 47.
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als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts anerkannt,
pffentlich-rechtlich geordnet, der Oberaufsicht der obersten
kantonalen Verwaltungsbehörde unterstellt und von eige-
nen Anstaltsorganen verwaltet. Sie dürfe daher Anspruch
auf Portofreiheit erheben, wie die andern schweizerischen
Hochschulen.
E. -
Das Post- und Eisenbahndepartementhat Abwei-
sung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
1. -
Die Beschwerde fällt in den Geschäftskreis des
Bundesgerichts als Verwaltungsgerichtshof. Dies sowohl
nach Art. 5, Abs. 1 und 2 lit. e VDG, da eine Befreiung
von Posttaxen beantragt wird, als auch nach Art. 4;
lit. c und Anhang Ziff. XII VDG, insofern sich die Be-
schwerde gegen einen Entscheid des Postdepartements
über einen Anspruch aus dem Postverkehrsgesetz richtet~
Die Anordnung in Art. 42 PVG, wonach der Bundesrat
über den Anspruch auf Portofreiheit entscheidet, ist
durch die neue Ordnung im VDG ersetzt worden (Art.
52 Abs. 1 VDG; vgl. BusER, Das schweizerische Post-
verkehrsgesetz S. 165).
2. -
Nach Art. 38 Abs. 1 lit. b PVG sind die Aufsichts~
behörden öffentlicher Schulen von der Entrichtung der
Posttaxen befreit für ausgehende amtliche Sendungen~
Sie sind darin gleichgestellt den Behörden und Amts-
stellen der Kantone, Bezirke und Kreise. Gemeindebe·
hörden, Pfarrämter, Kirchenvorstände und Zivilstands-
ämter geniessen die Portofreiheit nur für amtliche Sen-
dungen, die sie unter sich und mit den Oberbehörden
wechseln, Betreibungs- und Konkursämter nur für amtliche
Sendungen an die Oberbehörden (Art. 38, lit. c).
Die Beschwerdeführerin erhebt Anspruch auf Aner-
kennung als öffentliche Schule im Sinne von Art. 38,
lit. b. Sie stützt sich dabei im wesentlichen auf die Behaup-
tung, dass ihr nach ihrem Zweck der Charakter einer
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
öffentlich-rechtlichen Anstalt zukomme und dass sie als
solche durch die· kantonale Gesetzgebung anerkannt sei.
Art. 38 PVG hat aber nicht den Sinn, den Ihr die Rekur-
rentin beilegen möchte. Er ordnet in Absatz 1 lit.b und
c, die hier allein in Frage kommen, Taxbefreiung an für
Behörden und Amtsstellen, also für die Organe der öffent-
lichen Verwaltung, nämlich in Iit. b derjenigen der Kan-
tone, (Regierung, Kreis- und Bezirksverwaltung) und in
lit. c für die Gemeindeverwaltung mit Einschluss der
Kirchgemeinden, sowie für einzelne Ämter, für die beson-
dere Regelungen vorgesehen sind. Wenn in diesem Zusam-
menhang unter lit. b auch die « öffentlichen Schulen»
angeführt werden, so kann es sich nur um ö~entliche
Schulen im technischen Sinne, Schulen des Gememwesens,
des Staates oder der Gemeinde, handeln, im Gegensatz
zu nichtstaatIichen « Privatschulen» (SCHOLLENBERGER:
Das schweizerische öffentliche Recht S. 205; vgl. auch
GOBAT: La loi federale concernant la subvention de
l'ecole primaire in Monatschrift f. bern Verwaltungsrecht,
Bd. II s. 3, und Handbuch der Schweiz. Volkswirtschaft
II S. 277, Privatschulen· und Erziehungsinstitute), nicht
um öffentliche Schulen in einem weiteren, übertragenen
Sinne unbeschränkter Zugänglichkeit, konfessioneller Neu-
tralität oder, wie die Rekurrentin meint, kantonalrecht-
licher Anerkennung als Einrichtung öffentlich-rechtlichen
Charakters (öffentliche Anstalt).
Es besteht keine Veranlassung dem Begriffe « öffent-
liche Schule» bei Art. 38, Iit b PVG einen andern als
jenen technischen Sinn beizulegen. Dies schon deshalb,
weil die Portofreiheit nur angeordnet ist für Behörden
und Amtsstellen, Organe der öffentlichen Verwaltung,
zu denen die Organe, Kommissionen und Funktionäre
von Privatschulen ohnehin nicht gehören.
Die beanstandete Ordnung in § 119 PO, wonach die
Portofreiheit der Schulen beschränkt ist auf Kantone,
Bezirke und Gemeinden, und wonach Schulen, die Gemein-
wesen zusammen mit andern Korporationen führen, sie
nicht geniessen, entspricht daher durchaus der richtigen
Post, Telegraph und 'relephon. No 47.
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Auslegung des Gesetzes. Dass es nicht anders sein kann,
ergibt sich aus Art. 40 PVG, wo die Portofreiheit für
erwerbswirtschaftIiche Unternehmungen
« der Kantone
und Gemeinden) ausgeschlossen wird. Hätte die Einbezie-
hung der « öffentlichen Schulen) in Art. 38, lit. b die
Bedeutung einer Ausdehnung der Portofreiheit über
kantonale und Gemeindeanstalten hinaus, so hätte einer
solchen Ausdehnung auch hier Rechnung getragen werden
müssen.
Portofreiheit geniessen die Aufsichtsbehörden
der
öffentlichen Schulen, weil sie Behörden, Organe der
öffentlichen Verwaltung sind, nicht wegen der Aufgaben,
die die Schulen verfolgen. Wäre die Förderung kultu-
reller Aufgaben, Verfolgung öffentlicher Zwecke, der
Gesichtspunkt, der die Befreiung begründen soll, so hätte
die Vergünstigung nicht auf öffentliche Schulen beschränkt
werden können. Es gibt viele Privatschulen, die von
öffentlich-rechtlichen oder von privatrechtlichen Korpo-
rationen auf rein gemeinnütziger Grundlage unter Aus-
schluss jedes Erwerbszweckes betrieben werden. Gemein-
nützigkeit begründet aber an sich keinen Anspruch auf
Porto freiheit. Diese ist beschränkt auf eigentliche Wohl-
tätigkeitsanstalten (Art. 41 PVG).
.
Die Aufsichtsbehörden öffentlicher Schulen sind für die
Portofreiheit den Behörden der Kantone, Bezirke und
Kreise gleichgestellt worden, um für die Schulen des
Gemeinwesens auf dem ganzen Gebiete der Schweiz
Einheitlichkeit herzustellen, ohne Rücksicht auf die
Organisation des öffentlichen Schulwesens von Kanton
zu Kanton. Es handelte sich darum, den Gemeindeschulen
die Gleichbehandlung mit den Schulen der Kantone,
Bezirke und Kreise zu gewähren (Protokoll des National-
rates vom 2. Juni 1891).
Ergibt sich so die Lösung schon aus dem Postverkehrs-
gesetz selbst, so kann dahingestellt bleiben, ob unter
« öffentlichen Schulen) in Art. 27 BV eine andere Abgren-
zung verstanden sein könnte.
3. -
Die Handelshochschule St. Gallen ist seit 1904
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtapflege.
nicht mehr als «(öffentliche Schule)) im technischen Sinne,
Schule eines Gemeinwesens; geführt- worden. Sie war
zwar zunächst eine kantonale Anstalt, hat diesen Charakter
aber bei der Trennung von der Verkehrsschule im Jahre
1903 verloren (Amtsblatt für . den Kanton St. Gallen
1938 S. 974). Sie W'UI'de damals auch nicht Gemeindeschule,
sondern gemeinsame Unternehmung zweier Gemeinden
(der politischen Gemeinde und der Ortsbürgergemeinde
St. Gallen) und der Kaufmännischen Korporation in St.
Gallen, die nicht Gemeinde ist. Seit 1935 wird sie geführt
in der· Rechtsform einer privat~echtlichen Stiftung dieser
drei Verbände. Ihre Organe und Funktionäre sind Organe
und Beauftragte (Angestellte) einer Stiftung. Ihnen
kommt der Charakter von Behörden oder Amtstellen nicht
zu, weshalb ein Anspruch auf Portofreiheit nach Art. 38,
lit. b nicht in Frage kommen kann.
Daran ändert nichts, dass der Kanton St. Gallen der
Schule den Charakter einer öffentlichrechtlichen Anstalt
beigelegt hat. Die Schule ist durch diese kantonale An-
ordnung nicht zu einer öffentlichen Schule im Sinne des
Bundesrechts (Art. 38, lit. 6 PVG) geworden, wie denn
auch nicht ersichtlich wäre, was der Anlass jener Charak-
terisierung, die Ermächtigung zur Verleihung des Doktor-
titels, mit der Portofreiheit zutun hätte. Unerheblich
ist auch, dass die daran beteiligte Kaufmännische Korpo-
ration in St. Gallen in einem Urteil des Kantonsgerichts
von St. Gallen als Korporation des öffentlichen· Rechts
bezeichnet sein soll. (Das Urteil von 1906, das' in dieser
Beziehung angerufen wird, Amtsbericht des Regierungs-
rates für 1906, S. 390 ff., hat der Kaufmännischen Korpo-
ration allerdings nicht öffentlich-rechtlichen Charakter,
sondern Gemeinnützigkeit im Sinne von Art. 6, lit. a,
des Staatssteuergesetzes zugesprochen, VSA VIII S. 299).
Denn es kommt nicht auf den öffentlich-rechtlichen
Charakter des Unternehmers an, sondern darauf, ob die
Schule einen .. Teil der Staats- oder Gemeindeverwaltung
bildet, was bei einer Stiftung, bei der nicht ausschliesslich
Beamtenrecht. N0 48.
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Staat und Gemeinden beteiligt sind, nicht zutrifft. Die
Handelshochschule St. Gallen wird nicht als Gemeinde-
schule geführt, _ weshalb sie auch nicht Anspruch auf
Portofreiheit nach Art. 38; lit b PVG erheben kann.
III. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
48. Sentenza 26 ottobre 1939 nella causa Veri
contro il Dipartimento federale delle finanze e delle dogane.
1. Secondo Part. 52 cp. 1 LFF, un funzionario pua essere esone-
rato provvisoriaIIlente dal servizio con riduzione 0 privazione
dello stipendio e delle indennita accessorie; tale provvedi-
mento non sopprime pera il rapporto d'impiego ne di assi.
eurazione.
2. Il diritto aHa pensione e un diritto e:v lege, senz'altro acquisito
tosto ehe si verifiehino i requisiti legali, tra cui figura, oltre
l'invalidita 0 Peta prescritta, anehe Ia eessazione deI rapporto
d'impiego.,
1. Dureh die vorläufige Dienstenthebung nach Art. 52, Abs. 1
BtG., mit der auch Kürzung oder Entzug der Besoldung
verbunden werden kann, werden das Dienstverhältnis und
die Beziehungen zur Versicherungskasse nicht aufgehoben.
2. Der Anspruch des BundesbeaIIlten auf Rente ist ein gesetzliches
Recht, das ohne weiteres erworben ist, sobald alle rechtlichen
Voraussetzungen vorliegen, wozu neben der Invalidität oder
dem vorgeschriebenen Alter auch die Beendigung des Dienst·
verhältnisses gehört.
l. Selon Part. 52 al. 1 Stat. fonet., un fonctionnaire peut etre
suspendu et son traitement reduit ou supprime y compris les
indemniMs accessoires auxquelles il a droit, mais cette mesure
ne met fin ni a ses rapports de service ni a ses rapports avec
la caisse d'assuranee.
2. Le droit a la pension deeoule dela loi et prend naissanee des
que sont remplies les conditions legales au nombre desquelles
figurent, outre l'invalidite ou rage prescrit, la cessation des
rapports de service.
Sunto dei fatti :
A. -
Tranqmllo Veri fu assunto il I luglio 1921 nel
corpo delle guardie di con:fine quale recluta e nominato
guardia nel 1922.