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65_I_209

BGE 65 I 209

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

~ine Bestellung aufgibt, liegt noch keine Garantie für den

Kaufpreis. Ein Auftrag, der die Verkäuferin berechtigt

hätte, für den Fall der Nichtbezahlung der Ware durch

den Dritten Ersatz der « Auslagen und Verwendungen»

zu verlangen, war nach den Umständen nicht anzuneh-

men, ebenso wenig eine Anweisung im Sinne der Art.

466 ff OR. Denn die Verkäuferin wollte nicht ermächtigt,

sondern verpflichtet werden, an Becker zu leisten; da

jene aber nicht Schuldnerin Schönfelds war, war eine

Verpflichtung mit der Annahme der Anweisung unverein-

bar. Nur Schönfeld konnte daher, wie der Nichtigkeits-

,kläger ohne weiteres erkennen musste, Käufer sein. Er

hätte sich sagen müssen, dass er es nicht mit einem Ver-

kauf an Becker und einer dazutretenden Garantie Schön-

feids, sondern nach den konkreten Umständen mit einer

Bestellung des letzteren zu tun hatte. Die gegenteilige

Angabe war für die Ausstellung der Bewilligung kausal.

Für Schönfeld wäre eine andere Bewilligung ausgestellt

worden.

Die Behauptung der Verkäuferin nachzuprüfen war

die Uhrenkammer nicht verpflichtet. Jedenfalls würde

die Unterlassung den Nichtigkeitskläger nicht vom Vor-

wurf der Fahrlässigkeit befreien.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDIClAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 31 und 36. -

Voir nOS 31 et 36.

IMPRIMERUtS RtUNtES S. A& LAUSANNE.

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A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEm DE JUSTlCE)

37. Urteil vom 6. Oktober 1939

i. S. Grieder gegen Basel-Landschaft.

N otwendiges E~ordernis der steuerpflichtigen Schenkung, auch

der sog. gemIsch~en S?henkung, ist, dass sich beim Vertrags-

a?schluss der ~dle emer Vertragspartei äussert, der andern

en::e unentgelt.hche Zu?,end~ zu machen, eine Freigebig-

k~llt zu erweisen.

Die Missachtung dieses Erfordernisses

bIldet Willkür.

P0U! qu'une donation (y compris la donation dite mixte) soit

lIDposable comme teIle, Il faut que, lors de la conclusion du

contrat, l'un des eontraetants ait manifeste la volonte de

faire une }iberaIiM a l'autre. C'est la une condition que le fisc

ne peut Ignorer sans arbitraire.

~ch~ una .d?nazione (anehe una cosiddetta donazione mista)

Sla Im~ombile, e requisito neeessario ehe al momento della

concluslOne deI contratto una parte eontraente dichiari di

voler fare. a.ll'aI~ra pa;te una liberaIita. TI non tener conto di

tale reqUlSlto e arbitrario.

Auf Grund eines Vorkaufsrechtes erwarb der Rekurrent

Grieder durch Vertrag vom 1. Februar 1939 den Eigen-

tumsanteil des Otto Rickenbacher an Liegenschaften, die

in ihrem :M:iteigentum standen, für Fr. 40,000.-. Da der

Steuer-

(Kataster-) Wert der Liegenschaften damals

Fr. 100,340.- betrug, also derjenige des Anteils, den der

Rekurrent neu erworben hatte, den Kaufpreis um.

Fr. 10,170.- überstieg, so nahm die Finanzdirektion des

Kantons Baselland an, es liege in dieser Höhe eine steu~r-:

AS 65 I -

1939

14

210

Staatsrecht.

pflichtige Schenkung im Sinne des § 3 des baselland-

schaftlichen Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungs-

steuer vom 16. Februar 1920 vor. Sie legte daher dem

Rekurrenten· eine Schenkungssteuer von Fr. 1728.90 auf.

Die erwähnte Gesetzesbestimmung lautet (gleich wie

Art. 3 des entsprechenden bernischen Gesetzes vom

6. April 1919, das dem basellandschaftlichen zum Vorbild

gedient hat) :

« Als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes gilt jede

freiwillige und unentgeltliche Zuwendung von Geld,

Sachen oder Rechten irgendwelcher Art mit Einschluss

des Erbauskaufes (Art. 495 ZGB) und der Stiftung

(Art. 80 und ff. ZGB), sowie der schenkungsweise Erlass

von Verbindlichkeiten.

» Entgeltliche Rechtsgeschäfte,

bei welchen

die

Leistungen des einen Teils in einem offenbaren Miss-

verhältnis zur Gegenleistung stehen, werden für den

durch die Gegenleistung nicht gedeckten Wert der

Leistung einer Schenkung gleichgestellt.

» Die Grunde und Absichten, aus welchen die Schen-

kung erfolgte, üben auf die Steuerpflicht keinen Ein-

fluss aus. »

Einen Rekurs des Grieder gegen die Steuerauflage wies

das Obergericht des Kantons Baselland am 7. Juli 1939

ab. Es verwies zunächst auf § 3 Abs. 2 des Erbschafts-

und Schenkungssteuergesetzes und bezeichnete als wichtig

Abs. 3 von § 3. Im Anschluss hieran führte es aus: « Die

Leistung des Otto Rickenbacher an seinen Miteigentümer

Albert Grieder stellt sich rechtlich als eine gemischte

Schenkung im Sinne von § 3 Abs. 2 ESchStG dar, wobei

nach § 17 des Gesetzes die Differenz zwischen der Ka-

tasterschatzung und dem Kaufpreis den Wert der der

Schenkung gleichzustellenden Leistung darstellt... Nun

ist freilich zutreffend, dass Rickenbacher seinen Hälfte-

anteil dem Grieder nicht freiwillig, sondern auf Grund der

Bestimmungen des Vorkaufsvertrages zu bloss Fr. 40,000.-

Gleichheit VOr dem Gesetz (Rechtsverweigerung) No 87.

211

verkauft hat. Da es sich hier aber um die Anwendung

von § 3 Abs. 2 des Gesetzes handelt, ist es rechtlich

unerheblich, ob die der Schenkung gleichzustellende Zu-

wendung freiwillig oder auf Grund einer Rechtspflicht

erfolgt ist. Das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil

des Obergerichts i. S. Britt (Amtsbericht 1935 S. 44)

bezog sich auf die Schenkung im eigentlichen Sinne,

sodass der dortige Passus, es bedürfe, um eine Schenkung

im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes

auszuschliessen, einer rechtlichen Verpflichtung zur ge-

machten Zuwendung, auf den vorliegenden Fall keine

Anwendung findet. Im Gegensatz zu Abs. 1 des genannten

§ 3 liegt bei entgeltlichen Rechtsgeschäften eine Schenkung

schon dann vor, wenn objektiv zwischen Leistung und

Gegenleistung ein offenbares Missverhältnis besteht, gleich-

gültig, ob der Grund der Zuwendung auf Freiwilligkeit,

einer sittlichen Pflicht oder einer Rechtspflicht beruht.

Bei entgeltlichen Rechtsgeschäften wird nämlich immer

auf Grund einer Rechtspflicht geleistet, und es ist eben

Aufgabe der Steuerbehörde, zu erforschen, ob entgegen

dem äussern Schein des Geschäftes eine Schenkung vor-

liegt ... » Demnach brauche bei entgeltlichen Rechts-

geschäft.en die subjektive Schenkungsabsicht gar nicht

erst nachgewiesen zu werden.

Gegen diesen Entscheid hat Grieder die staatsreohtliche

Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei wegen Will-

kür aufzuheben und es sei zu erkennen, dass der Rekur-

rent für den Kauf des Liegenschaftenant.eils nicht steuer-

pflichtig sei.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

A1l8 den Gründen:

Zivilrechtlich ist eine Schenkung, ein Schenkungsver-

trag nicht denkbar ohne den Willen einer Vertragspartei,

der andern eine unentgeltliche Zuwendung zu machen,

eine Freigebigkeit zu erweisen (BGE 50 II S. 372). Nach

dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 des basellandschaftlichen

212

Staatsrecht.

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes ist es klar,

dass der Schenkungsbegriff dieses Gesetzes insofern grund-

sätzlich mit dem zivilrechtlichen übereinstimmt. Dann

muss das aber auch für Absatz 2 von § 3 gelten, der eine

Unterart der steuerpflichtigen Schenkung ordnet. Er

betrifft, wie auch das Obergericht zugibt, die sogenannte

gemischte Schenkung. Unter einer solchen ist nichts

anderes zu verstehen, als « die in das Gewand eines ent-

geltlichen Rechtsgeschäftes unter Lebenden gekleidete

Vermögensabtretung, bei der die Gegenleistung, der Preis,

bewusst niedriger angesetzt worden ist, als der Wert der

abgetretenen Gegenstände, in der Absicht, die Differenz

dem Empfänger unentgeltlich zukommen zu lassen»

(BGE 45 II S. 520; Monatschrift für bernisches Ver-

waltungsrecht 19 Nr. 48, 25 Nr.118, 36 Nr. 23). Es kann

unmöglich der Sinn des zweiten Absatzes von § 3 sein,

in allen Fällen vertragliche Leistungen, denen keine auch

nur annähernd gleichwertige Gegenleistung gegenüber~

steht, mit einer besondern Steuer zu belegen, also z. B.

auch dann, wenn die leistende Partei sich über den Wert

der eigenen oder der Gegenleistung geirrt hat, darüber

getäuscht oder ihre Notlage, ihre Unerfahrenheit oder ihr

Leichtsinn ausgebeutet worden ist oder sie durch Erregung

gegründeter Furcht trotz der Kenntnis des Missverhält-

nisses von Leistung und Gegenleistung zum Vertrags-

abschluss bestimmt worden ist (OR Art. 21, 23, 28, 29)

und der Vertrag gleichwohl von ihr gehalten wird.

Allerdings üben nach Absatz 3 von § 3 die Gründe und

Absichten, aus welchen die Schenkung erfolgt, auf die

Steuerpflicht keinen Einfluss aus. Das bedeutet aber auf

keinen Fall, dass es unerheblich ist, ob das nach Abs. 1

wesentliche Merkmal für den Begriff der Schenkung, der

Wille der unentgeltlichen Zuwendung, vorhanden ist,

sondern nur, dass es auf die Motive der Schenkung nicht

ankommt und insofern der steuerrechtliehe Begriff der

Schenkung weiter sein kann als der zivilrechtliehe (BLU-

MENSTEIN, Schweiz. Steuerrecht I S. 201 Anm. 113).

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Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung) N0 37.

213

Das Obergericht weist im angefochtenen Entscheid

daraufhin, dass die Leistung bei entgeltlichen Rechts-

gesc~äften immer auf Grund einer Rechtspflicht erfolge.

Allem auch daraus lässt sich ganz offensichtlich nichts

gegen die Annahme ableiten, dass in entgeltlichen Rechts-

geschäften ~ur dann eine steuerpflichtige Schenkung liegt,

wenn der Wille der unentgeltlichen Zuwendung vorhanden

ist. Wie das Obergericht in der Beschwerdeantwort selbst

hervorhebt, erfolgt auch bei Schenkungen im Sinne des

Abs. 1 von § 3 des Erbschafts- und Schenkungssteuer-

gesetzes die Leistung auf Grund eines Schenkungsvertrages

und daher gemäss einer dadurch begründeten rechtlichen

Verpflichtung. Das schliesst aber nicht aus, dass dem

Schenkungsvertrag der Wille der unentgeltlichen Zuwen-

dung zu Grunde liegt. Das gleiche gilt für entgeltliche

Rechtsgeschäfte, die eine Schenkung in sich schliessen.

Wenn auch die Steuerpflicht erst mit dem Vollzug oder

der Fälligkeit der Schenkung eintritt (Monatschrift für'

bernisches Verwaltungsrecht 20 Nr. 36), so kommt es

doch nicht darauf an, ob beim Vollzug, bei der Erfüllung

des Vertrages der Wille der unentgeltlichen Zuwendung

'vorhanden ist, sondern darauf, ob er sich beim Vertrags-

abschluss äusserte und für diesen wesentlich war. Die

Annahme des Obergerichtes, der Wille der unentgeltlichen

Zuwendung bilde kein wesentliches Merkmal für die

entgeltlichen Rechtsgeschäfte im Sinne des § 3 Abs. 2 des

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, ist daher Will-

kür.