Volltext (verifizierbarer Originaltext)
204
Strafrecht.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der EntsQheides
Obergerichtes Solothurn vom 20. April 1939 aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Motive
an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen.
IH. AUSFUHR VON UHREN UND UHRWERKEN
EXPORTATION DE MONTRES
ET DE MOUVEMENTS DE MONTRES
36. Urteil des Kassationshofes vom 26. Juni 1939 i. S.B.
gegen Statthalteramt Luzem.
Bundesratsbeschluss betr. die Ausfuhr von Uhren und Uhrwerken
nach den Vereinigten Staaten von Amerika vom 25. April
1936.
Art. 9 lit. b: Strafbarkeit der fahrlässigen Bezeichnung eines
andern als des wirklichen Käufers, wenn dies zur Erteilung
einer unrichtigen Ausfuhrbewilligung führt (E. 2);
Die schweiz. Uhrenkammer ist nicht Beteiligte im Sinne von
Art. 273 Abs. 2 BStrP (E. 1).
ACF concernant l'exportation de montres et de mouvements de
montres aux Etats-Unis d'Amerique, du 25 avril 1936.
Art. 9 lit. b : Est punissable le fait de designer comme acheteur
une personne qui ne l'est pas en realiM lorsque ce fait a pour
consequence l'octroi d'un permis d'exportation inexact (con-
sid. 2).
La Chambre suisse de l'horlogerie n'est pas au nombre des «inte-
resses» au sens de l'art. 273 al. 2 PPF (consid. 1).
DCF concernente l'esportazione di orologi e di movimenti d'orologi
negIi Stati Uniti d'America (deI 25 aprile 1936).
Art. 9 lett. b : E punibile il fatto di designare come compratore
una persona ehe in realta non 10 e, quando abbia per conse-
guenza il rilascio di un. permesso di esportazione inesatto
(consid. 2).
, . '
.
La Camera svizzera d'orologeria non e un «mteressato » al senSI
dell'art. 273 cp. 2 PPF (consid. 1).
A. -
Die Firma B. betreibt ein Geschäft in Uhren und
Bijouterien. Ihr Reparaturagent Schönfeld in New York
ersuchte sie am 19. November 1937 telegraphisch, an
Frau Becker, die im Begriffe stand, auf dem Schiff « Ham-
burg » nach Amerika zu reisen, Uhren im Rechnungswert
Ausfuhr von Uhren und Uhrwerken. N° 36.
205
von Fr. 2347.80 nach Hamburg zu senden. Da die Liefe-
rung sofort zu erfolgen hatte, wandte sich die Firma B.
telephonisch an die Uhrenkammer, welche die Ausfuhr-
bewilligung erteilte. Die Exportbewilligung und die als
Unterlagen für diese dienenden auf Becker ausgestellten
Rechnungen tragen den Vermerk, Becker sei nicht im
Uhrenhandel tätig; die Uhren seien nicht für den Wieder-
yerkauf bestimmt und daher mit keinem Importzeichen
yersehen (wie dies für zum Wiederverkauf bestimmte
Uhren vorgeschrieben ist). Becker hat die Ware für
:Schönfeld in Amerika eingeschmuggelt.
B. -
Der Beschwerdeführer, der für die Verkäuferin
,die strafrechtliche Verantwortlichkeit übernahm, wurde
wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 9 lit. b des Bundes-
ratsbeschlusses vom 25. April 1936 betr. die Ausfuhr von
Uhren und Uhrwerken nach den Vereinigten Staaten von
Nordamerika mit Fr. 50.- gebüsst.
Er beantragt die Aufhebung dieses Urteils.
Die schweiz. Uhrenkammer hat auf Abweisung der
]Beschwerde geschlossen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 9 Abs. 2 BRB steht der schweiz. Uhren-
kammer . die Befugnis zu, im Strafverfahren Anträge zu
stellen und als Partei die allgemeinen Interessen der
Uhrenindustrie geltend zu machen. Sie wird damit gewisser-
massen als Geschädigte in die Stellung des Privatstraf-
klägers eingesetzt. Doch wird damit in kantonales
Strafprozessrecht wie in die Vorschriften der Art. 268 ff.
BStrP eingegriffen. Der bundesrätliche Beschluss selbst
beruht auf dem durch denjenigen vom 11. Dezember
1935 in seiner ·Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss
vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen
gegenüber dem Ausland und auf dem Handelsabkommen
zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten.
Beiden kann eine Ermächtigung, das kantonale oder
Bundesstrafverfahren abweichend vom Gesetz auf dem
Verordnungswege zu regeln, nicht entnommen werden.
206
Strafrecht.
Indes kann die Frage nach der Gültigkeit der Verordnungs-
vorschrift offen gelassen werden. Denn selbst wenn die
Uhrenkammer als Privatstrafklägerin anzuerkennen wäre,
stünde ihr die Beschwerdelegitimation nicht zu und wäre
sie daher auch nicht als « Beteiligte)) im Sinne von Art.
273 Abs. 2 BStrP anzusehen. Denn Privatstrafkläger im
Sinne von Art. 270 BStrP ist nach der Rechtsprechung
des Kassationshofes nur der Geschädigte, der nach dem
kantonalen Prozessrecht die Strafklage allein, an Stelle
eines nicht in Funktion tretenden öffentlichen Anklägers
vertritt (BGE 62 155, 194; 64 1378), eine Voraussetzung,
die hier nicht erfüllt ist. Da kein Antragsdelikt in Frage
steht, ist die Uhrenkammer auch nicht Antragstellerin
gemäss der erwähnten Vorschrift. Ihre Antwort auf die
Beschwerde fällt daher ausseI' Würdigung.
2. -
Die Uhrenkammer ging bei Erteilung der Aus-
fuhrbewilligung von der Voraussetzung aus, die nach
Hamburg gelieferten Uhren seien nicht für den Wieder-
verkauf, sondern für Geschenkzwecke oder den persön-
lichen Gebrauch der A. Becker bestimmt und diese sei
Käuferin der Ware; deswegen könne auch die Anbringung
eines Importzeichens unterbleiben. Diese Voraussetzung
traf nicht zu : der mit dem Ehemann Becker befreundete
Schönfeld hatte diese ersucht, ihm die ihr durch die
Firma B. übermittelten Uhren nach New York zu bringen.
Es lag daher eine unrichtige Ausfuhrbewilligung im
Sinne von Art. 9lit. b BRB vor. Wenn hieran den Nichtig-
keitskläger eine Fahrlässigkeit trifft, musste er wegen
Widerhandlung gegen den mehrerwähnten Bundesrats-
beschluss bestraft werden.
Die Vorinstanz erblickt diese Fahrlässigkeit u.a. darin,
dass der Nichtigkeitskläger der Uhrenkammer nicht den
Reparaturagenten Schönfeld, sondern Becker als Käufer
bezeichnete. Das letztere wird vom Beschwerdeführer
anerkannt. Die Verkäuferin sprach davon nicht bloss als
einer Vermutung, sondern äusserte sich bestimmt in
diesem Sinne. Znr Bekräftigung erklärte die Firma über-
dies, wenn auch nur vermutungsweise, es werde sich
Ausfuhr von Uhren und-Uhrwerken. N0 36.
207
um Weihnachtsgeschenke handeln, die die Empfängerin
nach Amerika mitnehmen wolle, obwohl dafür keine
Anhaltspunkte vorlagen.
Bei pflichtgemässeI' Prüfung hätte der Nichtigkeits-
kläger wissen müssen, dass Schönfeld Käufer der Uhren
sei. Denn die Umstände waren dafür schlüssig: Becker war
ihm völlig unbekannt; die Bestellung war nicht von ihr,
sondern von Schönfeld aufgegeben. Es erscheint als aus-
geschlossen, dass er einer in dritter Klasse von Hamburg
abreisenden Person Uhren im Werte über Fr. 2400.-
anvertraut hätte, wenn nicht Sicherheit darüber bestand,
dass Schönfeld den Kaufpreis dafür bezahlen werde.
Der Beschwerdeführer musste auch wissen, dass Amerika.
der Bestimmungsort der Ware sei; es war ihm bekannt,
dass der Dampfer dorthin auslaufe und er vermutete,
dass die 'Ware dorthin reise. Gegenüber der Uhrenkammer'
gab er New York als Hafen und Amerika als Importland
an. Er anerkennt zudem nach den unangefochten geblie-
benen Feststellungen der Vorinstanz, dass er entsprechend
der Praxis der Firma bei derartigen Bestellungen zugunsten
eines unbekannten Empfängers die Rechnung Schönfeld
belastet habe. Er konnte ihn aber für den Kaufpreis nur
dann als verpflichtet ansehen, wenn Schönfeld nicht
Vertreter der Becker, sondern selbst Besteller war. Es
lag nichts dafür vor, dass dieser als Vertreter gehandelt
habe, noch weniger dafür, dass der Nichtigkeitskläger
darauf eingegangen wäre, oder dass das Telegramm auf
einen Auftrag Becker, die sich nach Amerika einzuschiffen
im Begriffe war, an den dort wohnhaften Schönfeld
zurückzuführen sei. Ohne diesen Auftrag wäre aber die
telegraphische Bestellung nicht verständlich gewesen.
Dass die Uhren zunächst in den Besitz der A. Becker'
gelangten, berechtigte unter den gegebenen Umständen
nicht zum Schluss, sie sei zugleich die Käuferin. Hätte
die Firma B. die Bestellung als für die Empfängerin
aufgegeben betrachtet, so hätte sie nicht, wie sie es getan
hat, annehmen können, Schönfeld hafte als Garant für
den Preis. Denn darin, dass jemand für einen Dritten
-208
Strafrecht.
eine Bestellung aufgibt, liegt noch keine Garantie für den
Kaufpreis. Ein Auftrag, der die Verkäuferin berechtigt
hätte, für den Fall der Nichtbezahlung der Ware durch
den Dritten Ersatz der « Auslagen und Verwendungen»
-zu verlangen, war nach den Umständen nicht anzuneh-
men, ebenso wenig eine Anweisung im Sinne der Art.
466 ff OR. Denn die Verkäuferin wollte nicht ermächtigt,
sondern verpflichtet werden, an Becker zu leisten; da
jene aber nicht Schuldnerin Schänfelds war, war eine
Verpflichtung mit der Annahme der Anweisung unverein-
bar. Nur Schönfeld konnte daher, wie der Nichtigkeits-
kläger ohne weiteres erkennen musste, Käufer sein. Er
hätte sich sagen müssen, dass er es nicht mit einem Ver-
kauf an Becker und einer dazutretenden Garantie Schön-
feIds, sondern nach den konkreten Umständen mit einer
Bestellung des letzteren zu tun hatte. Die gegenteilige
Angabe war für die Ausstellung der Bewilligung kausal.
Für Schönfeld wäre eine andere Bewilligung ausgestellt
worden.
Die Behauptung der Verkäuferin nachzuprüfen war
die Uhrenkammer nicht verpflichtet. Jedenfalls würde
die Unterlassung den Nichtigkeitskläger nicht vom Vor-
wurf der Fahrlässigkeit befreien.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 31 und 36. -
Voir nOS 31 et 36.
IMPRIMERJILS REUNIES s. A. LAUSANNE.
209
A. STAATSRECHT
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(REOHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEID DE JUSTIOE)
37. Urteil vom 6. Oktober 1939
i. S. Grieder gegen Basel-Landsehaft.
N otwendiges E~ordernis der steuerpflichtigen Schenkung, auch
der sog. geIlliSCh~en S?henkung, ist, dass sich beim Vertrags-
a):lschluss der ':VIlle emer Vertragspartei äussert, der andern
elI!e unentgelt.hehe Zu,wend?llg zu machen, eine Freigebig-
k~lt zu
~rw:?18en.
DIe Missachtung dieses Erfordernisses
bIldet Wdlkur.
Po~ qu'une donation (y compris Ja donation dite mixte) soit
Imposable, comme teIle, Il faut que, lors de la conclusion du
c0!3-trat, I ~
d~s, eo~tractant~ ait, manifeste Ia volonte de
faIre une .hberahte a 1 autre. C est Ia une condition que le fisc
ne peut 19norer sans arbitraire.
Af'fin:eh~ una .d~ma~ione (~che una cosiddetta donazione mista)
Sla Im~orubIle, e reqUlSlto neeessario ehe al momento della
concluslOne deI contratto una parte eontraente dichiari di
voler fare. a.Il'al~ra pa,rte una liberalita. TI non tener eonto di
tale reqmslto e arbltrario.
Auf Grund eines Vorkaufsrechtes erwarb der Rekurrent
Grieder durch Vertrag vom 1. Februar 1939 den Eigen-
tumsanteil des Otto Rickenbacher an Liegenschaften, die
in ihrem Miteigentum standen, für Fr. 40,000.-. Da der
Steuer-
(Kataster-) Wert der Liegenschaften dama~
Fr. 100,340.- betrug, also derjenige des Anteils, den der
Rekurrent neu erworben hatte, den Kaufpreis
lUD.
Fr. 10,170.- überstieg, so nahm die Finanzdirektion des
Kantons Baselland an, es liege in dieser Höhe eine steu~r-
AS 65 I -
1939
14