opencaselaw.ch

65_I_204

BGE 65 I 204

Bundesgericht (BGE) · 1939-04-20 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

204

Strafrecht.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der EntsQheides

Obergerichtes Solothurn vom 20. April 1939 aufgehoben

und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Motive

an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen.

IH. AUSFUHR VON UHREN UND UHRWERKEN

EXPORTATION DE MONTRES

ET DE MOUVEMENTS DE MONTRES

36. Urteil des Kassationshofes vom 26. Juni 1939 i. S.B.

gegen Statthalteramt Luzem.

Bundesratsbeschluss betr. die Ausfuhr von Uhren und Uhrwerken

nach den Vereinigten Staaten von Amerika vom 25. April

1936.

Art. 9 lit. b: Strafbarkeit der fahrlässigen Bezeichnung eines

andern als des wirklichen Käufers, wenn dies zur Erteilung

einer unrichtigen Ausfuhrbewilligung führt (E. 2);

Die schweiz. Uhrenkammer ist nicht Beteiligte im Sinne von

Art. 273 Abs. 2 BStrP (E. 1).

ACF concernant l'exportation de montres et de mouvements de

montres aux Etats-Unis d'Amerique, du 25 avril 1936.

Art. 9 lit. b : Est punissable le fait de designer comme acheteur

une personne qui ne l'est pas en realiM lorsque ce fait a pour

consequence l'octroi d'un permis d'exportation inexact (con-

sid. 2).

La Chambre suisse de l'horlogerie n'est pas au nombre des «inte-

resses» au sens de l'art. 273 al. 2 PPF (consid. 1).

DCF concernente l'esportazione di orologi e di movimenti d'orologi

negIi Stati Uniti d'America (deI 25 aprile 1936).

Art. 9 lett. b : E punibile il fatto di designare come compratore

una persona ehe in realta non 10 e, quando abbia per conse-

guenza il rilascio di un. permesso di esportazione inesatto

(consid. 2).

, . '

.

La Camera svizzera d'orologeria non e un «mteressato » al senSI

dell'art. 273 cp. 2 PPF (consid. 1).

A. -

Die Firma B. betreibt ein Geschäft in Uhren und

Bijouterien. Ihr Reparaturagent Schönfeld in New York

ersuchte sie am 19. November 1937 telegraphisch, an

Frau Becker, die im Begriffe stand, auf dem Schiff « Ham-

burg » nach Amerika zu reisen, Uhren im Rechnungswert

Ausfuhr von Uhren und Uhrwerken. N° 36.

205

von Fr. 2347.80 nach Hamburg zu senden. Da die Liefe-

rung sofort zu erfolgen hatte, wandte sich die Firma B.

telephonisch an die Uhrenkammer, welche die Ausfuhr-

bewilligung erteilte. Die Exportbewilligung und die als

Unterlagen für diese dienenden auf Becker ausgestellten

Rechnungen tragen den Vermerk, Becker sei nicht im

Uhrenhandel tätig; die Uhren seien nicht für den Wieder-

yerkauf bestimmt und daher mit keinem Importzeichen

yersehen (wie dies für zum Wiederverkauf bestimmte

Uhren vorgeschrieben ist). Becker hat die Ware für

:Schönfeld in Amerika eingeschmuggelt.

B. -

Der Beschwerdeführer, der für die Verkäuferin

,die strafrechtliche Verantwortlichkeit übernahm, wurde

wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 9 lit. b des Bundes-

ratsbeschlusses vom 25. April 1936 betr. die Ausfuhr von

Uhren und Uhrwerken nach den Vereinigten Staaten von

Nordamerika mit Fr. 50.- gebüsst.

Er beantragt die Aufhebung dieses Urteils.

Die schweiz. Uhrenkammer hat auf Abweisung der

]Beschwerde geschlossen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 9 Abs. 2 BRB steht der schweiz. Uhren-

kammer . die Befugnis zu, im Strafverfahren Anträge zu

stellen und als Partei die allgemeinen Interessen der

Uhrenindustrie geltend zu machen. Sie wird damit gewisser-

massen als Geschädigte in die Stellung des Privatstraf-

klägers eingesetzt. Doch wird damit in kantonales

Strafprozessrecht wie in die Vorschriften der Art. 268 ff.

BStrP eingegriffen. Der bundesrätliche Beschluss selbst

beruht auf dem durch denjenigen vom 11. Dezember

1935 in seiner ·Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss

vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen

gegenüber dem Ausland und auf dem Handelsabkommen

zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten.

Beiden kann eine Ermächtigung, das kantonale oder

Bundesstrafverfahren abweichend vom Gesetz auf dem

Verordnungswege zu regeln, nicht entnommen werden.

206

Strafrecht.

Indes kann die Frage nach der Gültigkeit der Verordnungs-

vorschrift offen gelassen werden. Denn selbst wenn die

Uhrenkammer als Privatstrafklägerin anzuerkennen wäre,

stünde ihr die Beschwerdelegitimation nicht zu und wäre

sie daher auch nicht als « Beteiligte)) im Sinne von Art.

273 Abs. 2 BStrP anzusehen. Denn Privatstrafkläger im

Sinne von Art. 270 BStrP ist nach der Rechtsprechung

des Kassationshofes nur der Geschädigte, der nach dem

kantonalen Prozessrecht die Strafklage allein, an Stelle

eines nicht in Funktion tretenden öffentlichen Anklägers

vertritt (BGE 62 155, 194; 64 1378), eine Voraussetzung,

die hier nicht erfüllt ist. Da kein Antragsdelikt in Frage

steht, ist die Uhrenkammer auch nicht Antragstellerin

gemäss der erwähnten Vorschrift. Ihre Antwort auf die

Beschwerde fällt daher ausseI' Würdigung.

2. -

Die Uhrenkammer ging bei Erteilung der Aus-

fuhrbewilligung von der Voraussetzung aus, die nach

Hamburg gelieferten Uhren seien nicht für den Wieder-

verkauf, sondern für Geschenkzwecke oder den persön-

lichen Gebrauch der A. Becker bestimmt und diese sei

Käuferin der Ware; deswegen könne auch die Anbringung

eines Importzeichens unterbleiben. Diese Voraussetzung

traf nicht zu : der mit dem Ehemann Becker befreundete

Schönfeld hatte diese ersucht, ihm die ihr durch die

Firma B. übermittelten Uhren nach New York zu bringen.

Es lag daher eine unrichtige Ausfuhrbewilligung im

Sinne von Art. 9lit. b BRB vor. Wenn hieran den Nichtig-

keitskläger eine Fahrlässigkeit trifft, musste er wegen

Widerhandlung gegen den mehrerwähnten Bundesrats-

beschluss bestraft werden.

Die Vorinstanz erblickt diese Fahrlässigkeit u.a. darin,

dass der Nichtigkeitskläger der Uhrenkammer nicht den

Reparaturagenten Schönfeld, sondern Becker als Käufer

bezeichnete. Das letztere wird vom Beschwerdeführer

anerkannt. Die Verkäuferin sprach davon nicht bloss als

einer Vermutung, sondern äusserte sich bestimmt in

diesem Sinne. Znr Bekräftigung erklärte die Firma über-

dies, wenn auch nur vermutungsweise, es werde sich

Ausfuhr von Uhren und-Uhrwerken. N0 36.

207

um Weihnachtsgeschenke handeln, die die Empfängerin

nach Amerika mitnehmen wolle, obwohl dafür keine

Anhaltspunkte vorlagen.

Bei pflichtgemässeI' Prüfung hätte der Nichtigkeits-

kläger wissen müssen, dass Schönfeld Käufer der Uhren

sei. Denn die Umstände waren dafür schlüssig: Becker war

ihm völlig unbekannt; die Bestellung war nicht von ihr,

sondern von Schönfeld aufgegeben. Es erscheint als aus-

geschlossen, dass er einer in dritter Klasse von Hamburg

abreisenden Person Uhren im Werte über Fr. 2400.-

anvertraut hätte, wenn nicht Sicherheit darüber bestand,

dass Schönfeld den Kaufpreis dafür bezahlen werde.

Der Beschwerdeführer musste auch wissen, dass Amerika.

der Bestimmungsort der Ware sei; es war ihm bekannt,

dass der Dampfer dorthin auslaufe und er vermutete,

dass die 'Ware dorthin reise. Gegenüber der Uhrenkammer'

gab er New York als Hafen und Amerika als Importland

an. Er anerkennt zudem nach den unangefochten geblie-

benen Feststellungen der Vorinstanz, dass er entsprechend

der Praxis der Firma bei derartigen Bestellungen zugunsten

eines unbekannten Empfängers die Rechnung Schönfeld

belastet habe. Er konnte ihn aber für den Kaufpreis nur

dann als verpflichtet ansehen, wenn Schönfeld nicht

Vertreter der Becker, sondern selbst Besteller war. Es

lag nichts dafür vor, dass dieser als Vertreter gehandelt

habe, noch weniger dafür, dass der Nichtigkeitskläger

darauf eingegangen wäre, oder dass das Telegramm auf

einen Auftrag Becker, die sich nach Amerika einzuschiffen

im Begriffe war, an den dort wohnhaften Schönfeld

zurückzuführen sei. Ohne diesen Auftrag wäre aber die

telegraphische Bestellung nicht verständlich gewesen.

Dass die Uhren zunächst in den Besitz der A. Becker'

gelangten, berechtigte unter den gegebenen Umständen

nicht zum Schluss, sie sei zugleich die Käuferin. Hätte

die Firma B. die Bestellung als für die Empfängerin

aufgegeben betrachtet, so hätte sie nicht, wie sie es getan

hat, annehmen können, Schönfeld hafte als Garant für

den Preis. Denn darin, dass jemand für einen Dritten

-208

Strafrecht.

eine Bestellung aufgibt, liegt noch keine Garantie für den

Kaufpreis. Ein Auftrag, der die Verkäuferin berechtigt

hätte, für den Fall der Nichtbezahlung der Ware durch

den Dritten Ersatz der « Auslagen und Verwendungen»

-zu verlangen, war nach den Umständen nicht anzuneh-

men, ebenso wenig eine Anweisung im Sinne der Art.

466 ff OR. Denn die Verkäuferin wollte nicht ermächtigt,

sondern verpflichtet werden, an Becker zu leisten; da

jene aber nicht Schuldnerin Schänfelds war, war eine

Verpflichtung mit der Annahme der Anweisung unverein-

bar. Nur Schönfeld konnte daher, wie der Nichtigkeits-

kläger ohne weiteres erkennen musste, Käufer sein. Er

hätte sich sagen müssen, dass er es nicht mit einem Ver-

kauf an Becker und einer dazutretenden Garantie Schön-

feIds, sondern nach den konkreten Umständen mit einer

Bestellung des letzteren zu tun hatte. Die gegenteilige

Angabe war für die Ausstellung der Bewilligung kausal.

Für Schönfeld wäre eine andere Bewilligung ausgestellt

worden.

Die Behauptung der Verkäuferin nachzuprüfen war

die Uhrenkammer nicht verpflichtet. Jedenfalls würde

die Unterlassung den Nichtigkeitskläger nicht vom Vor-

wurf der Fahrlässigkeit befreien.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 31 und 36. -

Voir nOS 31 et 36.

IMPRIMERJILS REUNIES s. A. LAUSANNE.

209

A. STAATSRECHT

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(REOHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEID DE JUSTIOE)

37. Urteil vom 6. Oktober 1939

i. S. Grieder gegen Basel-Landsehaft.

N otwendiges E~ordernis der steuerpflichtigen Schenkung, auch

der sog. geIlliSCh~en S?henkung, ist, dass sich beim Vertrags-

a):lschluss der ':VIlle emer Vertragspartei äussert, der andern

elI!e unentgelt.hehe Zu,wend?llg zu machen, eine Freigebig-

k~lt zu

~rw:?18en.

DIe Missachtung dieses Erfordernisses

bIldet Wdlkur.

Po~ qu'une donation (y compris Ja donation dite mixte) soit

Imposable, comme teIle, Il faut que, lors de la conclusion du

c0!3-trat, I ~

d~s, eo~tractant~ ait, manifeste Ia volonte de

faIre une .hberahte a 1 autre. C est Ia une condition que le fisc

ne peut 19norer sans arbitraire.

Af'fin:eh~ una .d~ma~ione (~che una cosiddetta donazione mista)

Sla Im~orubIle, e reqUlSlto neeessario ehe al momento della

concluslOne deI contratto una parte eontraente dichiari di

voler fare. a.Il'al~ra pa,rte una liberalita. TI non tener eonto di

tale reqmslto e arbltrario.

Auf Grund eines Vorkaufsrechtes erwarb der Rekurrent

Grieder durch Vertrag vom 1. Februar 1939 den Eigen-

tumsanteil des Otto Rickenbacher an Liegenschaften, die

in ihrem Miteigentum standen, für Fr. 40,000.-. Da der

Steuer-

(Kataster-) Wert der Liegenschaften dama~

Fr. 100,340.- betrug, also derjenige des Anteils, den der

Rekurrent neu erworben hatte, den Kaufpreis

lUD.

Fr. 10,170.- überstieg, so nahm die Finanzdirektion des

Kantons Baselland an, es liege in dieser Höhe eine steu~r-

AS 65 I -

1939

14