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65_II_247

BGE 65 II 247

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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246 Prozessrecht. N° 52. eigenen Anspriil;lhe durch denjenigen der Widerklägerin bedingt wären. Denn wenn die Widerklage abgewiesen wird, so bleiben die gegen das gleiche Patent gerichteten Ver- nichtungsanspriiche der Gesuchstellerinnen davon völlig unberiihrt. Sie können mit den in Basel und Zürich hän- gigen Prozessen unbekümmert darum, dass das Bundes- gericht den Anspruch der Widerklägerin als unbegründet erklärt hat, weiterverfolgt werden. Die materielle Rechts- lage der Gesuchstellerinnen wird durch den vorliegenden Prozess keineswegs gefährdet. Damit fehlt der gesetzlich allein vorgesehene Anlass zur Nebenintervention. Von einer Interessengefährdung könnte in Fällen der vorliegenden Art höchstens dann gesprochen werden, wenn man annehmen wollte, es werde für den Dritten schwer halten, mit seiner Patentnichtigkeitsklage durch- zudringen, nachdem vorher eine von anderer Seite erho- bene gleiche Klage abgewiesen worden sei. Allein eine materiellrechtliche Abhängigkeit des einen Klageanspruchs vom andern liegt auch unter diesem Gesichtspunkte nicht vor, und abgesehen hievon ist die Gefährdung mehr eine scheinbare als eine wirkliche. Wenn in einem zweiten Nichtigkeitsprozess, eingeleitet durch einen andern Kläger, wieder anderes Material und insbesondere eine andere Expertise vorgelegt wird, so besteht für den Richter kein Grund, in der Annahme der Nichtigkeit zurückhaltend zu sein, nur weil eine frühere, von ihm selbst oder von einem andern Richter beurteilte Nichtigkeitsklage keinen Erfolg gehabt hat ; der Richter wird im neuen Prozess so ent- scheiden, wie er es auf Grund des neuen Materials für richtig hält. Unerheblich ist ferner, ob die Intervention der heiden Gesuchstellerinnen vom prozessökonomischen Standpunkt aus wünschbar wäre. Das Gesetz erklärt die Abhängigkeit der Ansprüche und nicht das prozessökonomische Interesse als massgehend für das Recht zur Nebenintervention. Tatsächlich ist dieses Interesse jedenfalls im bundes- gerichtlichen Berufungsverfahren auch äusserst gering. Prozessrecht. N° 53. 247 Da neue Behauptungen und neue Beweismittel nach Art. 80 OG im Berufungsverfahren nicht zulässig sind, könnte die vom Nebenintervenienten der Hauptpartei zu leistende Hilfe nur darin bestehen, dass er sich an der rechtlichen Erörterung beteiligen und dem Gerichte viel- leicht Rechtsgutachten und Rechtsliteratur vorlegen würde. Das kann aber auch ohne Nebenintervention, auf sehr einfachem Wege durch Vermittlung der Hauptpartei geschehen, indem der Dritte diese auf die ihm wichtig scheinenden rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam macht und ihr Gutachten und Literatur zur Verfügung stellt ; die Partei wird dann schon in ihrem eigenen Interesse nach Möglichkeit davon Gebrauch machen. Demnach beschlie88t da8 Bundesgericht : Die Gesuchstellerinnen werden nicht zur Nebeninter- vention zugelassen.

53. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1939

i. S. Sehmid gegen Kirebgemeinde WoJlisbofen. . Gegen ein kantonales Endurteil über eine sich auf BundesziviI- recht berufende Zivilklage ist, bei vorhandenem Streitwert, für die Rüge der Anwendung kantonalen anstatt eidgenössischen Rechts die Berufung, nicht die ziviIrechtIiehe Beschwerde nach Art. 87 Ziff. 1 OrgG, das gegebene Rechtsmittel. Lorsque l'une des parties estime que le juge eantonal de dernier~ instance a appIique a tort le droit cantonal au lieu du droit teaeroz et lorsque la valeur Iitigieuse le permet, e'est par la voie du recours en reforme qu'eIIe devra saisir le Tribunal fBderal et non par celle du reeours de droit eivil (art. 87 eh. 1 OJ). Una sentenza dell'ultima istanza cantonale in una causa eivile, ehe abbia appIicato a torto il diritto cantonale invece del diritto tederale, va impugnata, se ~l valo~ litigi?so. ~o pe~ette: mediante appello e non medIante neorso di dintto ClvIle a sensi dell'art. 87 eifra I OGF. A. - Der Beschwerdeführer als Eigentümer einer Villa in der Nähe der neuen Kirche Ziirich-Wollishofen erhob gegen die Kirchgemeinde Wollishofen als Eigentümerin der Kirche unter Berufung auf Art. 684 ZGB Klage mit 248 Prozessrecht. N° 53. dem Begehren, es sei die Beklagte zur Einstellung der viertelstündlichen Glockenschläge der Kirchenuhr zwischen 22 und 7 Uhr, eventuell zur Vornahme geeigneter Mass- nahmen zur Verhinderung einer übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der benachbarten Grundeigentümer zu verpflichten. Nach durchgeführter Hauptverhandlung und vorgenommenem Augenschein wies das Bezirksgericht Zürich die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit von der Hand mit der Begründung, dass es sich einerseits bei der beanstandeten akustischen Einwirkung um eine Ausübung hoheitlicher Gewalt, nämlich. die der Kirche zustehende Zeitverkündung, handle und anderseits die Störung einen notwendigen Ausfluss der zweckbestimmten Benützung der Turmuhr als Sache im Gemeingebrauch bilde, weshalb eine Eigentumsfreiheitsklage eines Privaten nach Art. 641 Abs. 2 ZGB, von welcher die vorliegend erho- bene Klage aus Art. 684 nur einen Sonderfall darstelle, nicht durchdringen könne. Einen Rekurs des Klägers gegen diesen Beschluss hat das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

21. Juli 1939 unter Verweisung auf die zutreffenden Motive der Vonnstanz betreffend die sachliche Unzu- ständigkeit abgewiesen. Der Kläger bezifferte den Streitwert auf über Fr. 8000.-, und die Vonnstanz hat diese Schätzung übernommen. B. - Gegen den obergerichtlichen Entscheid legte der Kläger zivilrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die Vonnstanz zu neuer Entscheidung. Bezüglich der Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde beruft sich der Kläger auf Art. 87 Ziff. I OrgG, mit der Begrün- dung, die Vonnstanz habe im angefochtenen Entscheide kantonales, nämlich öffentliches Recht statt eidgenössi- sches Zivilrecht angewendet. « Dass es sich in casu um eine Zivilsache handle, darauf gehe gerade das klägerische Petitum ». Die Beklagte beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht ProZ6Ssrecht. No 53. 249 einzutreten, weil, da die Frage der zivilrechtlichen Natur der Streitsache eben gerade streitig sei, das Bundes- gericht bei materieller Beurteilung kantonales öffentliches Recht überprüfen würde ; eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, subeventuell, im Falle der Gutheissung, die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurück- zuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Aus den Rechtsschriften des Klägers wie auch aus den Feststellungen der Vorinstanzen und aus der vorliegenden Beschwerde geht hervor, dass der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich auf das Zivilrecht stützt (Art. 684, 641 ZGB), also seine Klage als rein zivilrechtliche (actio negatoria) aufgefasst wissen will. Die Vorinstanzen haben denn auch die Klage nicht etwa mit der Erwägung von der Hand gewiesen, der Anspruch des Klägers sei nach öffentlichem (Kirchen-) Recht unbegründet, sondern weil das von ihm angerufene Zivilrecht auf das streitige Rechtsverhältnis nicht anwendbar sei. Gegen einen kanto- nalen Entscheid über eine sich auf Bundeszivilrecht berufende Zivilklage aber ist die Berufung ans Bundes- gericht gegeben, sofern der Streitwert vorhanden und eine Verletzung von Bundesrecht behauptet wird. Der Streitwert wird hier vom Kläger und der Vorinstanz auf über Fr. 8000.- beziffert. Die Anwendung kantonalen anstatt eidgenössischen Rechts bildet ebenso einen Beru- fungsgrund wie die unrichtige Anwendung an sich anwend- baren Bundesrechts (Art. 57 Abs. 2 OrgG). Art. 87 Ziff. I leg. cit., der die Anwendung kantonalen (oder auslän- dischen) anstatt eidgenössischen Rechts als selbständigen Rechtsmittelgrund nennt, unterstellt keineswegs alle kan- tonalen Zivilentscheide, an denen die Anwendung kanto- nalen statt eidgenössischen Rechts gerügt wird, der zivilrechtlichen Beschwerde, sondern nur diejenigen, die wegen Fehlens der übrigen Voraussetzungen der Berufung nicht dieser letztem unterliegen. Gegen den angefochtenen 250 Motorfahrzeugverkehr. N° 54. Entscheid war ~ithin die Berufung das gegebene Rechts- mittel. Die ali;J zivilrechtliche Beschwerde eingelegte Rechtsvorkehr kann wegen der den Vorschriften für die Berufung nicht entsprechenden Einreichungsart nicht als solche behandelt werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 54. - Voir aussi n° 54. VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR OIRCULATION DES vEffiCULES AUTOMOBILES

54. Auszug ans dem Urteil der I. Zivilabreilung vom 10. Oktober 1939 i. S. Wyss und König gegen Dählerf Wirz & Co.

1. Das Recht zur Anschlussberujung nach Art. 70 OG ist nicht beschränkt auf die mit der Berufung angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils. Erw. 1.

2. Für die Kosten des Grabunterhaltes besteht kein Ersatz- anspruch nach Art. 45 Abs. 1 OR. Erw. 2.

3. Versorgerschaden, Art. 45 Abs. 3 OR.

a) Ersatzpflicht für die Kosten der Ausbildung von Kindern über das 18. und unter Umständen über das 20. Altersjahr hinaus. Erw. 3 a.

b) Angemessene Studienzeit; Abzug wegen Unsicherheit des Studiums. Erw. 3 c. -

c) Massgebender Zins/uss für die Kapitalisierung von Renten. Erw. 3 b.

4. Genugtuung für den Verlust beider Elternteile durch den näm- lichen Unfall, bei schwerem Verschulden des Motorfahrzeug- führers, Art. 42 MFG.

5. Anrechnung einer UnfaUversicherungsent8chddigung auf den Haftpflicht- und Haftpflichtversicherungsanspruch bei einem Motorfahrzeugunfall. Erw. 5.

a) Die Anrechnungsklausel braucht nicht in der Versicher- ungspolice zu stehen.

b) Zulii.ssigkeit der Anrechnung im Hinblick auf Art. 48 ff MFG u. Art. 96 VVG.

1. Le droit de recourir par voie de ionction, conformement a l'art. 70 OJ, ne porte pas seulement sur les points litigieux remis en question par le recours principal. Consid. 1. Motorfahrzeugverkehr. No 54. 251

2. L'art. 45 aI. 1 CO ne donne pas droit ades dommages-interets pour l'entretien des tombes. Consid. 2.

3. Dommages-interets pour perte de soutien, art. 45 a1. 3 CO.

a) Droit de reclamer des dommages-interets pour les frais d'education des enfants au-dela de leur 18e, eventuellement meme au-delil, de leur 20e annee. Consid. 3 a.

b) Mesure equitable du temps necessaire pour les etudes . reduction justifiee dans le cas on il n'est pas encore certai~ que l'interesse fera effectivement des etudes. Consid. 3 c.

c) Taux de l'interet, pour la capitalisation de rentes. Consid. 3 b.

4. Indemnite d titre de reparation morale dans le cas on un meme accident, du a la faute grave du conducteur d'un vehicule automobile, entrame a la fois la perte du pere et de la mere, art. 42 LA.

5. Imputation, dans le cas d'un accident d'automobile de l'indem- nite due en vertu d'une assurance accidents sur'l'indemnite due en raison de la responsabilite civile et du contrat d'assu- rance conclu de ce chef. Consid. 5.

a) II n'est pas necessaire que la clause qui autorise l'impu- tation figure dans la police d'assurance.

b) L'imputation est-elle licite au regard des art. 48 ss. LA et 96 LCA ?

1. II diritto di ricorrereadeBivamente secondo l'art. 70 OGF non e limitato ai punti deI giudizio cantonale impugnati mediante il ricorso principale. Consid. 1.

2. Per quanto concerne le spese di manutenzione della tomba, non puo chiedersi rimborso in virtn dell'art. 45 cp. 1 CO. Consid. 2.

3. Danno derivante dalZa perdita del sostegno, art. 43 cp. 3 CO.

a) Obbligo di risarcimento delle spese di istruzione dei figli oltre il diciottesimo anno e, eventualmente, oltre il ventesimo anno di eta. Consid. 3 a.

b) Oonveniente durata degli studi: riduzione a motivo dell'incertezza degli studi. Consid. 3 c.

c) Tasso d'interC8se applicabiIe aHa capitalizzazione di rendite. Consid. 3 b.

4. Riparazione per la perdita di ambedue i genitori in seguito al medesimo infortunio, allorche esiste colpa grave dell'auto- mobilista. Art. 42 LCAV.

5. L'indennizzo versato da una carnpagnia di asBicurazione contra gli injortuni puo essere imputato all'importo preteso a titolo di risarcimento dei danni ed in base ad un'assicurazione di responsabiIita civile nel caso di un infortunio automobilistico! Consid. 5.

a) La clausola concernente tale imputazione non occorre figuri nella polizza di assicurazione.

b) Ammissibilita dell'imputazione rispetto all'art. 48 e seg. LCA V e 96 LCA. A. - Am 10. Juni 1935 ereignete sich im Val da Ruz ein schweres Unglück mit einem vollbesetzten Gesell- schaftswagen der Firma Dähler, Wirz & OIe, Auto--