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Prozessrecht. N° 52.
eigenen Anspriil;lhe durch denjenigen der Widerklägerin
bedingt wären. Denn wenn die Widerklage abgewiesen wird,
so bleiben die gegen das gleiche Patent gerichteten Ver-
nichtungsanspriiche der Gesuchstellerinnen davon völlig
unberiihrt. Sie können mit den in Basel und Zürich hän-
gigen Prozessen unbekümmert darum, dass das Bundes-
gericht den Anspruch der Widerklägerin als unbegründet
erklärt hat, weiterverfolgt werden. Die materielle Rechts-
lage der Gesuchstellerinnen wird durch den vorliegenden
Prozess keineswegs gefährdet. Damit fehlt der gesetzlich
allein vorgesehene Anlass zur Nebenintervention.
Von einer Interessengefährdung könnte in Fällen der
vorliegenden Art höchstens dann gesprochen werden,
wenn man annehmen wollte, es werde für den Dritten
schwer halten, mit seiner Patentnichtigkeitsklage durch-
zudringen, nachdem vorher eine von anderer Seite erho-
bene gleiche Klage abgewiesen worden sei. Allein eine
materiellrechtliche Abhängigkeit des einen Klageanspruchs
vom andern liegt auch unter diesem Gesichtspunkte nicht
vor, und abgesehen hievon ist die Gefährdung mehr eine
scheinbare als eine wirkliche. Wenn in einem zweiten
Nichtigkeitsprozess, eingeleitet durch einen andern Kläger,
wieder anderes Material und insbesondere eine andere
Expertise vorgelegt wird, so besteht für den Richter kein
Grund, in der Annahme der Nichtigkeit zurückhaltend zu
sein, nur weil eine frühere, von ihm selbst oder von einem
andern Richter beurteilte Nichtigkeitsklage keinen Erfolg
gehabt hat; der Richter wird im neuen Prozess so ent-
scheiden, wie er es auf Grund des neuen Materials für
richtig hält.
Unerheblich ist ferner, ob die Intervention der heiden
Gesuchstellerinnen vom prozessökonomischen Standpunkt
aus wünschbar wäre. Das Gesetz erklärt die Abhängigkeit
der Ansprüche und nicht das prozessökonomische Interesse
als massgehend für das Recht zur Nebenintervention.
Tatsächlich ist dieses Interesse jedenfalls im bundes-
gerichtlichen Berufungsverfahren auch äusserst gering.
Prozessrecht. N° 53.
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Da neue Behauptungen und neue Beweismittel nach
Art. 80 OG im Berufungsverfahren nicht zulässig sind,
könnte die vom Nebenintervenienten der Hauptpartei zu
leistende Hilfe nur darin bestehen, dass er sich an der
rechtlichen Erörterung beteiligen und dem Gerichte viel-
leicht Rechtsgutachten und Rechtsliteratur vorlegen
würde. Das kann aber auch ohne Nebenintervention, auf
sehr einfachem Wege durch Vermittlung der Hauptpartei
geschehen, indem der Dritte diese auf die ihm wichtig
scheinenden rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam macht
und ihr Gutachten und Literatur zur Verfügung stellt;
die Partei wird dann schon in ihrem eigenen Interesse
nach Möglichkeit davon Gebrauch machen.
Demnach beschlie88t da8 Bundesgericht :
Die Gesuchstellerinnen werden nicht zur Nebeninter-
vention zugelassen.
53. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1939
i. S. Sehmid gegen Kirebgemeinde WoJlisbofen. .
Gegen ein kantonales Endurteil über eine sich auf BundesziviI-
recht berufende Zivilklage ist, bei vorhandenem Streitwert,
für die Rüge der Anwendung kantonalen anstatt eidgenössischen
Rechts die Berufung, nicht die ziviIrechtIiehe Beschwerde
nach Art. 87 Ziff. 1 OrgG, das gegebene Rechtsmittel.
Lorsque l'une des parties estime que le juge eantonal de dernier~
instance a appIique a tort le droit cantonal au lieu du droit
teaeroz et lorsque la valeur Iitigieuse le permet, e'est par la voie
du recours en reforme qu'eIIe devra saisir le Tribunal fBderal
et non par celle du reeours de droit eivil (art. 87 eh. 1 OJ).
Una sentenza dell'ultima istanza cantonale in una causa eivile,
ehe abbia appIicato a torto il diritto cantonale invece del diritto
tederale, va impugnata, se ~l valo~ litigi?so. ~o pe~ette:
mediante appello e non medIante neorso di dintto ClvIle a
sensi dell'art. 87 eifra I OGF.
A. -
Der Beschwerdeführer als Eigentümer einer Villa
in der Nähe der neuen Kirche Ziirich-Wollishofen erhob
gegen die Kirchgemeinde Wollishofen als Eigentümerin
der Kirche unter Berufung auf Art. 684 ZGB Klage mit
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Prozessrecht. N° 53.
dem Begehren, es sei die Beklagte zur Einstellung der
viertelstündlichen Glockenschläge der Kirchenuhr zwischen
22 und 7 Uhr, eventuell zur Vornahme geeigneter Mass-
nahmen zur Verhinderung einer übermässigen Einwirkung
auf das Eigentum der benachbarten Grundeigentümer zu
verpflichten. Nach durchgeführter Hauptverhandlung und
vorgenommenem Augenschein wies das Bezirksgericht
Zürich die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit von
der Hand mit der Begründung, dass es sich einerseits bei
der beanstandeten akustischen Einwirkung um eine
Ausübung hoheitlicher Gewalt, nämlich. die der Kirche
zustehende Zeitverkündung, handle und anderseits die
Störung einen notwendigen Ausfluss der zweckbestimmten
Benützung der Turmuhr als Sache im Gemeingebrauch
bilde, weshalb eine Eigentumsfreiheitsklage eines Privaten
nach Art. 641 Abs. 2 ZGB, von welcher die vorliegend erho-
bene Klage aus Art. 684 nur einen Sonderfall darstelle,
nicht durchdringen könne.
Einen Rekurs des Klägers gegen diesen Beschluss hat
das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
21. Juli 1939 unter Verweisung auf die zutreffenden
Motive der Vonnstanz betreffend die sachliche Unzu-
ständigkeit abgewiesen.
Der Kläger bezifferte den Streitwert auf über Fr. 8000.-,
und die Vonnstanz hat diese Schätzung übernommen.
B. -
Gegen den obergerichtlichen Entscheid legte der
Kläger zivilrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag
auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der
Sache an die Vonnstanz zu neuer Entscheidung. Bezüglich
der Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde beruft
sich der Kläger auf Art. 87 Ziff. I OrgG, mit der Begrün-
dung, die Vonnstanz habe im angefochtenen Entscheide
kantonales, nämlich öffentliches Recht statt eidgenössi-
sches Zivilrecht angewendet. « Dass es sich in casu um
eine Zivilsache handle, darauf gehe gerade das klägerische
Petitum ».
Die Beklagte beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht
ProZ6Ssrecht. No 53.
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einzutreten, weil, da die Frage der zivilrechtlichen Natur
der Streitsache eben gerade streitig sei, das Bundes-
gericht bei materieller Beurteilung kantonales öffentliches
Recht überprüfen würde; eventuell sei die Beschwerde
abzuweisen, subeventuell, im Falle der Gutheissung, die
Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurück-
zuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Aus den Rechtsschriften des Klägers wie auch aus den
Feststellungen der Vorinstanzen und aus der vorliegenden
Beschwerde geht hervor, dass der Kläger seinen Anspruch
ausdrücklich auf das Zivilrecht stützt (Art. 684, 641
ZGB), also seine Klage als rein zivilrechtliche (actio
negatoria) aufgefasst wissen will. Die Vorinstanzen haben
denn auch die Klage nicht etwa mit der Erwägung von
der Hand gewiesen, der Anspruch des Klägers sei nach
öffentlichem (Kirchen-) Recht unbegründet, sondern weil
das von ihm angerufene Zivilrecht auf das streitige
Rechtsverhältnis nicht anwendbar sei. Gegen einen kanto-
nalen Entscheid über eine sich auf Bundeszivilrecht
berufende Zivilklage aber ist die Berufung ans Bundes-
gericht gegeben, sofern der Streitwert vorhanden und
eine Verletzung von Bundesrecht behauptet wird. Der
Streitwert wird hier vom Kläger und der Vorinstanz auf
über Fr. 8000.- beziffert. Die Anwendung kantonalen
anstatt eidgenössischen Rechts bildet ebenso einen Beru-
fungsgrund wie die unrichtige Anwendung an sich anwend-
baren Bundesrechts (Art. 57 Abs. 2 OrgG). Art. 87 Ziff.
I leg. cit., der die Anwendung kantonalen (oder auslän-
dischen) anstatt eidgenössischen Rechts als selbständigen
Rechtsmittelgrund nennt, unterstellt keineswegs alle kan-
tonalen Zivilentscheide, an denen die Anwendung kanto-
nalen statt eidgenössischen Rechts gerügt wird, der
zivilrechtlichen Beschwerde, sondern nur diejenigen, die
wegen Fehlens der übrigen Voraussetzungen der Berufung
nicht dieser letztem unterliegen. Gegen den angefochtenen
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Motorfahrzeugverkehr. N° 54.
Entscheid war ~ithin die Berufung das gegebene Rechts-
mittel. Die ali;J zivilrechtliche Beschwerde eingelegte
Rechtsvorkehr kann wegen der den Vorschriften für die
Berufung nicht entsprechenden Einreichungsart nicht als
solche behandelt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 54. -
Voir aussi n° 54.
VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
OIRCULATION DES vEffiCULES AUTOMOBILES
54. Auszug ans dem Urteil der I. Zivilabreilung vom 10. Oktober
1939 i. S. Wyss und König gegen Dählerf Wirz & Co.
1. Das Recht zur Anschlussberujung nach Art. 70 OG ist nicht
beschränkt auf die mit der Berufung angefochtenen Punkte
des vorinstanzlichen Urteils. Erw. 1.
2. Für die Kosten des Grabunterhaltes besteht kein Ersatz-
anspruch nach Art. 45 Abs. 1 OR. Erw. 2.
3. Versorgerschaden, Art. 45 Abs. 3 OR.
a) Ersatzpflicht für die Kosten der Ausbildung von Kindern
über das 18. und unter Umständen über das 20. Altersjahr
hinaus. Erw. 3 a.
b) Angemessene Studienzeit; Abzug wegen Unsicherheit
des Studiums. Erw. 3 c.
-
c) Massgebender Zins/uss für die Kapitalisierung von
Renten. Erw. 3 b.
4. Genugtuung für den Verlust beider Elternteile durch den näm-
lichen Unfall, bei schwerem Verschulden des Motorfahrzeug-
führers, Art. 42 MFG.
5. Anrechnung einer UnfaUversicherungsent8chddigung auf den
Haftpflicht- und Haftpflichtversicherungsanspruch bei einem
Motorfahrzeugunfall. Erw. 5.
a) Die Anrechnungsklausel braucht nicht in der Versicher-
ungspolice zu stehen.
b) Zulii.ssigkeit der Anrechnung im Hinblick auf Art. 48 ff
MFG u. Art. 96 VVG.
1. Le droit de recourir par voie de ionction, conformement a l'art.
70 OJ, ne porte pas seulement sur les points litigieux remis
en question par le recours principal. Consid. 1.
Motorfahrzeugverkehr. No 54.
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2. L'art. 45 aI. 1 CO ne donne pas droit ades dommages-interets
pour l'entretien des tombes. Consid. 2.
3. Dommages-interets pour perte de soutien, art. 45 a1. 3 CO.
a) Droit de reclamer des dommages-interets pour les frais
d'education des enfants au-dela de leur 18e, eventuellement
meme au-delil, de leur 20e annee. Consid. 3 a.
b) Mesure equitable du temps necessaire pour les etudes .
reduction justifiee dans le cas on il n'est pas encore certai~
que l'interesse fera effectivement des etudes. Consid. 3 c.
c) Taux de l'interet, pour la capitalisation de rentes.
Consid. 3 b.
4. Indemnite d titre de reparation morale dans le cas on un meme
accident, du a la faute grave du conducteur d'un vehicule
automobile, entrame a la fois la perte du pere et de la mere,
art. 42 LA.
5. Imputation, dans le cas d'un accident d'automobile de l'indem-
nite due en vertu d'une assurance accidents sur'l'indemnite
due en raison de la responsabilite civile et du contrat d'assu-
rance conclu de ce chef. Consid. 5.
a) II n'est pas necessaire que la clause qui autorise l'impu-
tation figure dans la police d'assurance.
b) L'imputation est-elle licite au regard des art. 48 ss.
LA et 96 LCA ?
1. II diritto di ricorrereadeBivamente secondo l'art. 70 OGF non
e limitato ai punti deI giudizio cantonale impugnati mediante
il ricorso principale. Consid. 1.
2. Per quanto concerne le spese di manutenzione della tomba,
non puo chiedersi rimborso in virtn dell'art. 45 cp. 1 CO.
Consid. 2.
3. Danno derivante dalZa perdita del sostegno, art. 43 cp. 3 CO.
a) Obbligo di risarcimento delle spese di istruzione dei figli
oltre il diciottesimo anno e, eventualmente, oltre il ventesimo
anno di eta. Consid. 3 a.
b) Oonveniente durata degli studi: riduzione a motivo
dell'incertezza degli studi. Consid. 3 c.
c) Tasso d'interC8se applicabiIe aHa capitalizzazione di
rendite. Consid. 3 b.
4. Riparazione per la perdita di ambedue i genitori in seguito
al medesimo infortunio, allorche esiste colpa grave dell'auto-
mobilista. Art. 42 LCAV.
5. L'indennizzo versato da una carnpagnia di asBicurazione contra
gli injortuni puo essere imputato all'importo preteso a titolo
di risarcimento dei danni ed in base ad un'assicurazione di
responsabiIita civile nel caso di un infortunio automobilistico!
Consid. 5.
a) La clausola concernente tale imputazione non occorre
figuri nella polizza di assicurazione.
b) Ammissibilita dell'imputazione rispetto all'art. 48 e seg.
LCA V e 96 LCA.
A. -
Am 10. Juni 1935 ereignete sich im Val da Ruz
ein schweres Unglück mit einem vollbesetzten Gesell-
schaftswagen der Firma Dähler, Wirz & OIe, Auto--