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65_II_247

BGE 65 II 247

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N° 52.

eigenen Anspriil;lhe durch denjenigen der Widerklägerin

bedingt wären. Denn wenn die Widerklage abgewiesen wird,

so bleiben die gegen das gleiche Patent gerichteten Ver-

nichtungsanspriiche der Gesuchstellerinnen davon völlig

unberiihrt. Sie können mit den in Basel und Zürich hän-

gigen Prozessen unbekümmert darum, dass das Bundes-

gericht den Anspruch der Widerklägerin als unbegründet

erklärt hat, weiterverfolgt werden. Die materielle Rechts-

lage der Gesuchstellerinnen wird durch den vorliegenden

Prozess keineswegs gefährdet. Damit fehlt der gesetzlich

allein vorgesehene Anlass zur Nebenintervention.

Von einer Interessengefährdung könnte in Fällen der

vorliegenden Art höchstens dann gesprochen werden,

wenn man annehmen wollte, es werde für den Dritten

schwer halten, mit seiner Patentnichtigkeitsklage durch-

zudringen, nachdem vorher eine von anderer Seite erho-

bene gleiche Klage abgewiesen worden sei. Allein eine

materiellrechtliche Abhängigkeit des einen Klageanspruchs

vom andern liegt auch unter diesem Gesichtspunkte nicht

vor, und abgesehen hievon ist die Gefährdung mehr eine

scheinbare als eine wirkliche. Wenn in einem zweiten

Nichtigkeitsprozess, eingeleitet durch einen andern Kläger,

wieder anderes Material und insbesondere eine andere

Expertise vorgelegt wird, so besteht für den Richter kein

Grund, in der Annahme der Nichtigkeit zurückhaltend zu

sein, nur weil eine frühere, von ihm selbst oder von einem

andern Richter beurteilte Nichtigkeitsklage keinen Erfolg

gehabt hat; der Richter wird im neuen Prozess so ent-

scheiden, wie er es auf Grund des neuen Materials für

richtig hält.

Unerheblich ist ferner, ob die Intervention der heiden

Gesuchstellerinnen vom prozessökonomischen Standpunkt

aus wünschbar wäre. Das Gesetz erklärt die Abhängigkeit

der Ansprüche und nicht das prozessökonomische Interesse

als massgehend für das Recht zur Nebenintervention.

Tatsächlich ist dieses Interesse jedenfalls im bundes-

gerichtlichen Berufungsverfahren auch äusserst gering.

Prozessrecht. N° 53.

247

Da neue Behauptungen und neue Beweismittel nach

Art. 80 OG im Berufungsverfahren nicht zulässig sind,

könnte die vom Nebenintervenienten der Hauptpartei zu

leistende Hilfe nur darin bestehen, dass er sich an der

rechtlichen Erörterung beteiligen und dem Gerichte viel-

leicht Rechtsgutachten und Rechtsliteratur vorlegen

würde. Das kann aber auch ohne Nebenintervention, auf

sehr einfachem Wege durch Vermittlung der Hauptpartei

geschehen, indem der Dritte diese auf die ihm wichtig

scheinenden rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam macht

und ihr Gutachten und Literatur zur Verfügung stellt;

die Partei wird dann schon in ihrem eigenen Interesse

nach Möglichkeit davon Gebrauch machen.

Demnach beschlie88t da8 Bundesgericht :

Die Gesuchstellerinnen werden nicht zur Nebeninter-

vention zugelassen.

53. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1939

i. S. Sehmid gegen Kirebgemeinde WoJlisbofen. .

Gegen ein kantonales Endurteil über eine sich auf BundesziviI-

recht berufende Zivilklage ist, bei vorhandenem Streitwert,

für die Rüge der Anwendung kantonalen anstatt eidgenössischen

Rechts die Berufung, nicht die ziviIrechtIiehe Beschwerde

nach Art. 87 Ziff. 1 OrgG, das gegebene Rechtsmittel.

Lorsque l'une des parties estime que le juge eantonal de dernier~

instance a appIique a tort le droit cantonal au lieu du droit

teaeroz et lorsque la valeur Iitigieuse le permet, e'est par la voie

du recours en reforme qu'eIIe devra saisir le Tribunal fBderal

et non par celle du reeours de droit eivil (art. 87 eh. 1 OJ).

Una sentenza dell'ultima istanza cantonale in una causa eivile,

ehe abbia appIicato a torto il diritto cantonale invece del diritto

tederale, va impugnata, se ~l valo~ litigi?so. ~o pe~ette:

mediante appello e non medIante neorso di dintto ClvIle a

sensi dell'art. 87 eifra I OGF.

A. -

Der Beschwerdeführer als Eigentümer einer Villa

in der Nähe der neuen Kirche Ziirich-Wollishofen erhob

gegen die Kirchgemeinde Wollishofen als Eigentümerin

der Kirche unter Berufung auf Art. 684 ZGB Klage mit

248

Prozessrecht. N° 53.

dem Begehren, es sei die Beklagte zur Einstellung der

viertelstündlichen Glockenschläge der Kirchenuhr zwischen

22 und 7 Uhr, eventuell zur Vornahme geeigneter Mass-

nahmen zur Verhinderung einer übermässigen Einwirkung

auf das Eigentum der benachbarten Grundeigentümer zu

verpflichten. Nach durchgeführter Hauptverhandlung und

vorgenommenem Augenschein wies das Bezirksgericht

Zürich die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit von

der Hand mit der Begründung, dass es sich einerseits bei

der beanstandeten akustischen Einwirkung um eine

Ausübung hoheitlicher Gewalt, nämlich. die der Kirche

zustehende Zeitverkündung, handle und anderseits die

Störung einen notwendigen Ausfluss der zweckbestimmten

Benützung der Turmuhr als Sache im Gemeingebrauch

bilde, weshalb eine Eigentumsfreiheitsklage eines Privaten

nach Art. 641 Abs. 2 ZGB, von welcher die vorliegend erho-

bene Klage aus Art. 684 nur einen Sonderfall darstelle,

nicht durchdringen könne.

Einen Rekurs des Klägers gegen diesen Beschluss hat

das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

21. Juli 1939 unter Verweisung auf die zutreffenden

Motive der Vonnstanz betreffend die sachliche Unzu-

ständigkeit abgewiesen.

Der Kläger bezifferte den Streitwert auf über Fr. 8000.-,

und die Vonnstanz hat diese Schätzung übernommen.

B. -

Gegen den obergerichtlichen Entscheid legte der

Kläger zivilrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag

auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der

Sache an die Vonnstanz zu neuer Entscheidung. Bezüglich

der Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde beruft

sich der Kläger auf Art. 87 Ziff. I OrgG, mit der Begrün-

dung, die Vonnstanz habe im angefochtenen Entscheide

kantonales, nämlich öffentliches Recht statt eidgenössi-

sches Zivilrecht angewendet. « Dass es sich in casu um

eine Zivilsache handle, darauf gehe gerade das klägerische

Petitum ».

Die Beklagte beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht

ProZ6Ssrecht. No 53.

249

einzutreten, weil, da die Frage der zivilrechtlichen Natur

der Streitsache eben gerade streitig sei, das Bundes-

gericht bei materieller Beurteilung kantonales öffentliches

Recht überprüfen würde; eventuell sei die Beschwerde

abzuweisen, subeventuell, im Falle der Gutheissung, die

Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurück-

zuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Aus den Rechtsschriften des Klägers wie auch aus den

Feststellungen der Vorinstanzen und aus der vorliegenden

Beschwerde geht hervor, dass der Kläger seinen Anspruch

ausdrücklich auf das Zivilrecht stützt (Art. 684, 641

ZGB), also seine Klage als rein zivilrechtliche (actio

negatoria) aufgefasst wissen will. Die Vorinstanzen haben

denn auch die Klage nicht etwa mit der Erwägung von

der Hand gewiesen, der Anspruch des Klägers sei nach

öffentlichem (Kirchen-) Recht unbegründet, sondern weil

das von ihm angerufene Zivilrecht auf das streitige

Rechtsverhältnis nicht anwendbar sei. Gegen einen kanto-

nalen Entscheid über eine sich auf Bundeszivilrecht

berufende Zivilklage aber ist die Berufung ans Bundes-

gericht gegeben, sofern der Streitwert vorhanden und

eine Verletzung von Bundesrecht behauptet wird. Der

Streitwert wird hier vom Kläger und der Vorinstanz auf

über Fr. 8000.- beziffert. Die Anwendung kantonalen

anstatt eidgenössischen Rechts bildet ebenso einen Beru-

fungsgrund wie die unrichtige Anwendung an sich anwend-

baren Bundesrechts (Art. 57 Abs. 2 OrgG). Art. 87 Ziff.

I leg. cit., der die Anwendung kantonalen (oder auslän-

dischen) anstatt eidgenössischen Rechts als selbständigen

Rechtsmittelgrund nennt, unterstellt keineswegs alle kan-

tonalen Zivilentscheide, an denen die Anwendung kanto-

nalen statt eidgenössischen Rechts gerügt wird, der

zivilrechtlichen Beschwerde, sondern nur diejenigen, die

wegen Fehlens der übrigen Voraussetzungen der Berufung

nicht dieser letztem unterliegen. Gegen den angefochtenen

250

Motorfahrzeugverkehr. N° 54.

Entscheid war ~ithin die Berufung das gegebene Rechts-

mittel. Die ali;J zivilrechtliche Beschwerde eingelegte

Rechtsvorkehr kann wegen der den Vorschriften für die

Berufung nicht entsprechenden Einreichungsart nicht als

solche behandelt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 54. -

Voir aussi n° 54.

VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

OIRCULATION DES vEffiCULES AUTOMOBILES

54. Auszug ans dem Urteil der I. Zivilabreilung vom 10. Oktober

1939 i. S. Wyss und König gegen Dählerf Wirz & Co.

1. Das Recht zur Anschlussberujung nach Art. 70 OG ist nicht

beschränkt auf die mit der Berufung angefochtenen Punkte

des vorinstanzlichen Urteils. Erw. 1.

2. Für die Kosten des Grabunterhaltes besteht kein Ersatz-

anspruch nach Art. 45 Abs. 1 OR. Erw. 2.

3. Versorgerschaden, Art. 45 Abs. 3 OR.

a) Ersatzpflicht für die Kosten der Ausbildung von Kindern

über das 18. und unter Umständen über das 20. Altersjahr

hinaus. Erw. 3 a.

b) Angemessene Studienzeit; Abzug wegen Unsicherheit

des Studiums. Erw. 3 c.

-

c) Massgebender Zins/uss für die Kapitalisierung von

Renten. Erw. 3 b.

4. Genugtuung für den Verlust beider Elternteile durch den näm-

lichen Unfall, bei schwerem Verschulden des Motorfahrzeug-

führers, Art. 42 MFG.

5. Anrechnung einer UnfaUversicherungsent8chddigung auf den

Haftpflicht- und Haftpflichtversicherungsanspruch bei einem

Motorfahrzeugunfall. Erw. 5.

a) Die Anrechnungsklausel braucht nicht in der Versicher-

ungspolice zu stehen.

b) Zulii.ssigkeit der Anrechnung im Hinblick auf Art. 48 ff

MFG u. Art. 96 VVG.

1. Le droit de recourir par voie de ionction, conformement a l'art.

70 OJ, ne porte pas seulement sur les points litigieux remis

en question par le recours principal. Consid. 1.

Motorfahrzeugverkehr. No 54.

251

2. L'art. 45 aI. 1 CO ne donne pas droit ades dommages-interets

pour l'entretien des tombes. Consid. 2.

3. Dommages-interets pour perte de soutien, art. 45 a1. 3 CO.

a) Droit de reclamer des dommages-interets pour les frais

d'education des enfants au-dela de leur 18e, eventuellement

meme au-delil, de leur 20e annee. Consid. 3 a.

b) Mesure equitable du temps necessaire pour les etudes .

reduction justifiee dans le cas on il n'est pas encore certai~

que l'interesse fera effectivement des etudes. Consid. 3 c.

c) Taux de l'interet, pour la capitalisation de rentes.

Consid. 3 b.

4. Indemnite d titre de reparation morale dans le cas on un meme

accident, du a la faute grave du conducteur d'un vehicule

automobile, entrame a la fois la perte du pere et de la mere,

art. 42 LA.

5. Imputation, dans le cas d'un accident d'automobile de l'indem-

nite due en vertu d'une assurance accidents sur'l'indemnite

due en raison de la responsabilite civile et du contrat d'assu-

rance conclu de ce chef. Consid. 5.

a) II n'est pas necessaire que la clause qui autorise l'impu-

tation figure dans la police d'assurance.

b) L'imputation est-elle licite au regard des art. 48 ss.

LA et 96 LCA ?

1. II diritto di ricorrereadeBivamente secondo l'art. 70 OGF non

e limitato ai punti deI giudizio cantonale impugnati mediante

il ricorso principale. Consid. 1.

2. Per quanto concerne le spese di manutenzione della tomba,

non puo chiedersi rimborso in virtn dell'art. 45 cp. 1 CO.

Consid. 2.

3. Danno derivante dalZa perdita del sostegno, art. 43 cp. 3 CO.

a) Obbligo di risarcimento delle spese di istruzione dei figli

oltre il diciottesimo anno e, eventualmente, oltre il ventesimo

anno di eta. Consid. 3 a.

b) Oonveniente durata degli studi: riduzione a motivo

dell'incertezza degli studi. Consid. 3 c.

c) Tasso d'interC8se applicabiIe aHa capitalizzazione di

rendite. Consid. 3 b.

4. Riparazione per la perdita di ambedue i genitori in seguito

al medesimo infortunio, allorche esiste colpa grave dell'auto-

mobilista. Art. 42 LCAV.

5. L'indennizzo versato da una carnpagnia di asBicurazione contra

gli injortuni puo essere imputato all'importo preteso a titolo

di risarcimento dei danni ed in base ad un'assicurazione di

responsabiIita civile nel caso di un infortunio automobilistico!

Consid. 5.

a) La clausola concernente tale imputazione non occorre

figuri nella polizza di assicurazione.

b) Ammissibilita dell'imputazione rispetto all'art. 48 e seg.

LCA V e 96 LCA.

A. -

Am 10. Juni 1935 ereignete sich im Val da Ruz

ein schweres Unglück mit einem vollbesetzten Gesell-

schaftswagen der Firma Dähler, Wirz & OIe, Auto--