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65_II_242

BGE 65 II 242

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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242 Prozessrecht. N° 52. defenderesse (le cas echeant le meme aussi que le for prevu par la loi du canton du domicile du demandeur). Quant a l'argünlent tire du texte allemand de l'art. 59 du titre final du code civil suisse et plus particulierement du mot « verschiedenes », il n'est pas decisif non plus. Ce mot peut s'appliquer non pas seulement au cas OU les deux lois cantonales ont un contenu different, mais plus generalement aussi au cas ou les deux lois cantonales demeurent simultanement en vigueur et peuvent donc differer et entre elles et du droit foo.eral. Le Tribunal jed&al prononce : La recours en reforme est irrecevable et le recours de droit civil est rejete.

52. Entscheid der I. Zivilabteilung vom 3. November 1939 Ober das InterventIonsgesuch der FIrmen E. Paillard et Co. A.-G. und Allgemeine Elektrlzitäts-Gesellschaft

i. S. N. V. Phllips Gloeilampenfabrieken gegen Siemens und Halske Aktiengesellsehaft. Das Recht zur Nebenintervention nach Art. 16 BZP setzt voraus. dass eine unrichtige Entscheidung des Richters in de~ Streit- sache die eigene materielle Rechtslage des Dritten beemträch- tigen oder gefährden würde. L'intervention acce880ire n'est admissible. conformement a l'art. 16 POF, que dans les cas OU un jugement errone Bur le droit litigieux leserait ou compromettrait, quant au fond, les propres droits du tiers. L'intervento acce88orio e ammissibile, conformement€ all'art. 16 POF, soltanto nei casi in cui una sentenza errata sulla pretesa litigiosa ledesse 0 compromettesse, quanto al merito, i diritti propri deI terzo. A. - Die Firma N. V. Philips Gloeilampenfabrieken in Eindhoven reichte im Mai 1934 gegen die Firma .Kaiser & Cie A.-G. Bem beim Handelsgericht des Kantons Rem Klage ein wegen Verletzung ihres Schweizer Patentes ProzesArecht. No 52. 243

130580. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und erhob Widerklage auf Nichtigerklärung des klägeri- sehen Patentes. Die Firma Siemens & Halske Aktiengesellschaft, Berlin, trat hinsichtlich der Widerklage als Intervenientin auf Seite der Widerklägerin in den Prozess ein und wurde als solche vom Handelsgericht zugelassen. Durch Urteil vom 31. Juli 1939 wies das Handelsgericht die Klage ab, hiess die Widerklage gut und erklärte das Patent Nr. 130580 nichtig. B. - Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin und Wider- beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der Widerklage und Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz zur Beurteilung der Klagebegehren. O. - Durch gemeinsame Eingabe vom 14. September 1939 an das Bundesgericht stellen die Firmen E. Paillard & Cie A.-G., Ste. Croix, und Allgemeine Elektrizitäts- Gesellschaft (A. E. G.), Berlin, gestützt auf Art. 16 BZP das Gesuch,. sie seien im Prozess auf Seite der Berufungs- beklagten als Nebenintervenientinnen zuzulassen. Gegen die Firma Paillard & Cie A.-G. ist vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ebenfalls eine Klage der heutigen Berufungsklägerin hängig wegen Verletzung ihres Patentes Nr. 130580, wobei die Firma Paillard & Cie A.-G. die Einrede der Patentnichtigkeit erhoben hat. Die Firma Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft A.-G. hat gegen die heutige BerufungskIägerin beim Handels- gericht des Kantons Zürich Klage auf Nichtigerklärung des Patentes Nr. 130580 eingeleitet; der Prozess ist ebenfalls noch im Gange. D. - Die Berufungsklägerin beantragt, das Neben- interventionsgesuch sei abzuweisen, eventuell seien die sämtlichen Streitgenossen zur Bestellung eines gemein- samen Vertreters anzuhalten. 2H Prozessrecht. N° 52. Da.8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. - Nach der Vorschrift des Art. 16 BZP, die zufolge Art. 85 OG auch für das Verfahren vor Bundesgericht als Berufungsinstanz gilt, kann sich ein Dritter, dessen Recht oder Verbindlichkeit von dem streitigen Rechte abhängt, der betreffenden Prozesspartei anschliessen. Das Bundesgesetz über das Verfahren bei dem Bundes- gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 22. No- vember 1850 (BZP) lehnt sich in seinen Vorschriften über die Parteien an die gemeinrechtliche Lehre an, die zur Zeit seines Erlasses das Zivilprozesswesen beherrschte (vgl. SCHURTER U. FRITZSCHE, Das Zivilprozessrecht des Bundes, S. 369). Das gemeine Recht und seine Lehre hielten die Nebenintervention in engen Schranken. Sie wurde lediglich in zwei Fällen als zulässig erklärt : erstens dann, wenn dem Dritten ein Recht zustehe, das dadurch bedingt sei, dass die Partei, der er sich anschliessen wolle, den Pr~ess gewinne, und zweitens dann, wenn der Dritte eine Regressklage von Seiten einer Partei zu gewärtigen habe, sofern diese den Prozess verliere (vgl. v. BAYER, Vorträge über den deutschen gemeinen ordentlichen Civil- prozess, 7. Auflage, erschienen im Jahre 1842, S. 50). Dementsprechend verlangt auch Art. 16 BZP für die Nebenintervention, dass das Recht oder die Verbindlich- keit des Dritten vom streitigen Rechte abhänge. Das bedeutet nach der angeführten Lehre, dass das Recht oder die Verbindlichkeit des Dritten mit dem Rechte, das Gegenstand des Prozesses ist, stehen und fallen muss. Das Recht des Dritten darf nur dann Bestand haben, wenn die Partei, der er als Nebenintervenient beitreten will, den Prozess gewinnt, und die Verbindlichkeit des Dritten darf umgekehrt nur dann gegeben sein, wenn seine Partei im Prozess unterliegt. Erforderlich ist also ein rechtliches Interesse des Dritten am Prozessausgang in dem Sinne, dass eine unrichtige Entscheidung seine eigene materielle Rechtslage beeinträchtigen oder doch gefähr- Proze.ssrecht. No 52. 245 den würde. Das allein vermag in der Tat die Einmischung eines Dritten in einen hängigen Prozess, bei der sich die eine Partei diesen Dritten als Gehilfen ihres Gegners auf- drängen lassen muss, hinlänglich zu rechtfertigen. So hält denn auch die neuere Prozessrechtsentwicklung am Erfor- dernis des rechtlichen Interventionsinteresses im soeben umschriebenen Sinne fest, während sie im übrigen . zahl- reiche Fesseln des gemeinrechtlichen Prozesses gesprengt hat (vgl. für das deutsche Recht : WACH, Handbuch des deutschen Civilprozessrechtes, Bd. 1 S. 618; HELLWIG, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechtes, Bd. 2 S. 482 ; ROSENBERG, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechtes,

2. Aufl. S. 127 .; Urteil des Reichsgerichtes vom 12. Novem- ber 1932, abgedruckt in der Zeitschrift « Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht)), Bd. 38 S. 135; für das österreichische Recht: ULLMANN, Das österreichische Civilprozessrecht, 3. Auf I. S. 95; für das zürcherische Recht: STRÄULI u. HAUSER, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 2. Auf I. S. 97).

2. - Im vorliegenden Falle sind diese Voraussetzungen für die Nebenintervention nicht erfüllt. Gegenstand der Widerklage,. mit Bezug auf welche die Gesuchstellerinnen in den Prozess einzutreten begehren, ist der Anspruch der Widerklägerin auf Nichtigerklärung des Patentes der Widerbeklagten. Gleiche Ansprüche erheben die gesuch- steIlenden Firmen in den Prozessen, die in Basel bezw. Zürich zwischen ihnen und der heutigen Widerbeklagten hängig sind, wobei die Firma Paillard & Cle A.-G. die Patentnichtigkeit freilich nur einredeweise geltend macht. Die Ansprüche der Gesuchstellerinnen hängen jedoch nicht gemäss Art. 16 BZP vom Anspruch der Widerklägerin ab. Wohl werden ihre Prozesse in Basel und Bern gegen- standslos, wenn das Bundesgericht dazu gelangt, das Patent nichtig zu erklären. Die Gesuchstellerinnen sind daher insofern am Ausgang des vorliegenden Prozesses interessiert. Dieses Interesse ist aber ein rein prozessuales und nicht ein materiellrechtliches, in dem Sinne, dass ihre 246 Prozessrecht. N° 52. eigenen Ansprü~he durch denjenigen der Widerklägerin bedingt wären. 1;>enn wenn die Widerklage abgewiesen wird, so bleiben die gegen das gleiche Patent gerichteten Ver- nichtungsansprnche der Gesuchstellerlnnen davon völlig unberührt. Sie können mit den in Basel und Zürich hän- gigen Prozessen unbekümmert darum, dass das Bundes- gericht den Anspruch der Widerklägerin als unbegründet erklärt hat, weiterverfolgt werden. Die materielle Rechts- lage der Gesuchstellerinnen wird durch den vorliegenden Prozess keineswegs gefährdet. Damit fehlt der gesetzlich allein vorgesehene Anlass zur Nebenintervention. Von einer Interessengefährdung könnte in Fällen der vorliegenden Art höchstens dann gesprochen werden, wenn man annehmen wollte, es werde für den Dritten schwer halten, mit seiner Patentnichtigkeitsklage durch- zudringen, nachdem vorher eine von anderer Seite erho- bene gleiche Klage abgewiesen worden sei. Allein eine materiellrechtliche Abhängigkeit des einen Klageanspruchs vom andern liegt auch unter diesem Gesichtspunkte nicht vor, und abgesehen hievon ist die Gefährdung mehr eine scheinbare als eine wirkliche. Wenn in einem zweiten Nichtigkeitsprozess, eingeleitet durch einen andern Kläger, wieder anderes Material und insbesondere eine andere Expertise vorgelegt wird, so besteht für den Richter kein Grund, in der Annahme der Nichtigkeit zurückhaltend zu sein, nur weil eine frühere, von ihm selbst oder von einem andern Richter beurteilte Nichtigkeitsklage keinen Erfolg gehabt hat ; der Richter wird im neuen Prozess so ent- scheiden, wie er es auf Grund des neuen Materials für richtig hält. Unerheblich ist ferner, ob die Intervention der beiden Gesuchstellerlnnen vom prozessökonomischen Standpunkt aus wünschbar wäre. Das Gesetz erklärt die Abhängigkeit der Ansprüche und nicht das prozessökonomische Interesse als massgebend für das Recht zur Nebenintervention. Tatsächlich ist dieses Interesse jedenfalls im bundes- gerichtlichen Berufungsverfahren auch äusserst gering. Prozessrecht. N° 53. 247 'Da neue Behauptungen und neue Beweismittel nach Art. 80 OG im Berufungsverfahren nicht zulässig sind, könnte die vom Nebenintervenienten der Hauptpartei zu leistende Hilfe nur darin bestehen, dass er sich an der rechtlichen Erörterung beteiligen und dem Gerichte viel- leicht Rechtsgutachten und Rechtsliteratur vorlegen würde. Das kann aber auch ohne Nebenintervention, auf sehr einfachem Wege durch Vermittlung der Hauptpartei geschehen, indem der Dritte diese auf die ihm wichtig scheinenden rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam macht und ihr Gutachten und Literatur zur Verfügung stellt ; die Partei wird dann schon in ihrem eigenen Interesse nach Möglichkeit davon Gebrauch machen. Demnach beschliesst das Bundesgericht : Die Gesuchstellerlnnen werden nicht zur Nebeninter- vention zugelassen.

53. Urteil der IL Zi\'ilabteilung vom 21. Dezember 1939

i. S. Sehmid gegen Kirchgemeinde Wollishofen. Gegen ein kantonales Endurteil über eine sich auf Bundeszivil- reoht berufende Zivilklage ist, bei vorhandenem Streitwert, für die Rüge der Anwendung kantonalen anBtatt emgenös8ischen Rechts die Berufung, nicht die zivilroohtliche Beschwerde nach Art. 87 Ziff. 1 OrgG, das gegebene Rechtsmittel. Lorsque l'une des parties estime que le juge oantonal de derniere instance a applique a. tort le droit cantonal au lieu du droj-t fed6ral et lorsque la valeur litigieuse le permet, c'est par la VOle du recours en reforme qu'elle devra saisir le Tribunal federal et non par oelle du recours de droit civil (art. 87 eh. 1 OJ). Una sentenza dell'ultima istanza oantonale in una causa civile. ehe abbia applieato a torto il diritto cantonale invece del diritto jederale. va impugnata, se il valore Iitigioso 10 permette, mediante appello e non mediante rieorso di diritto civile a' sensi dell'art. 87 cifra 1 OGF. A. - Der Beschwerdeführer als Eigentümer einer Villa. in der Nähe der neuen Kirche Ziirich-Wollishofen erhob gegen die Kirchgemeinde Wollishofen als Eigentümerin der Kirche unter Berufung auf Art. 684 ZGB Klage mit