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65_II_242

BGE 65 II 242

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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242

Prozessrecht. N° 52.

defenderesse (le cas echeant le meme aussi que le for prevu

par la loi du canton du domicile du demandeur).

Quant a l'argünlent tire du texte allemand de l'art. 59

du titre final du code civil suisse et plus particulierement

du mot « verschiedenes », il n'est pas decisif non plus.

Ce mot peut s'appliquer non pas seulement au cas OU les

deux lois cantonales ont un contenu different, mais plus

generalement aussi au cas ou les deux lois cantonales

demeurent simultanement en vigueur et peuvent donc

differer et entre elles et du droit foo.eral.

Le Tribunal jed&al prononce :

La recours en reforme est irrecevable et le recours de

droit civil est rejete.

52. Entscheid der I. Zivilabteilung vom 3. November 1939

Ober das InterventIonsgesuch der FIrmen E. Paillard et Co. A.-G.

und Allgemeine Elektrlzitäts-Gesellschaft

i. S. N. V. Phllips Gloeilampenfabrieken

gegen Siemens und Halske Aktiengesellsehaft.

Das Recht zur Nebenintervention nach Art. 16 BZP setzt voraus.

dass eine unrichtige Entscheidung des Richters in de~ Streit-

sache die eigene materielle Rechtslage des Dritten beemträch-

tigen oder gefährden würde.

L'intervention acce880ire n'est admissible. conformement a l'art. 16

POF, que dans les cas OU un jugement errone Bur le droit

litigieux leserait ou compromettrait, quant au fond, les propres

droits du tiers.

L'intervento acce88orio e ammissibile, conformement€ all'art. 16

POF, soltanto nei casi in cui una sentenza errata sulla pretesa

litigiosa ledesse 0 compromettesse, quanto al merito, i diritti

propri deI terzo.

A. -

Die Firma N. V. Philips Gloeilampenfabrieken

in Eindhoven reichte im Mai 1934 gegen die Firma .Kaiser

& Cie A.-G. Bem beim Handelsgericht des Kantons Rem

Klage ein wegen Verletzung ihres Schweizer Patentes

ProzesArecht. No 52.

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130580. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage

und erhob Widerklage auf Nichtigerklärung des klägeri-

sehen Patentes.

Die Firma Siemens & Halske Aktiengesellschaft, Berlin,

trat hinsichtlich der Widerklage als Intervenientin auf

Seite der Widerklägerin in den Prozess ein und wurde

als solche vom Handelsgericht zugelassen.

Durch Urteil vom 31. Juli 1939 wies das Handelsgericht

die Klage ab, hiess die Widerklage gut und erklärte das

Patent Nr. 130580 nichtig.

B. -

Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin und Wider-

beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit dem

Antrag auf Abweisung der Widerklage und Rückweisung

der Sache an die kantonale Instanz zur Beurteilung der

Klagebegehren.

O. -

Durch gemeinsame Eingabe vom 14. September

1939 an das Bundesgericht stellen die Firmen E. Paillard

& Cie A.-G., Ste. Croix, und Allgemeine Elektrizitäts-

Gesellschaft (A. E. G.), Berlin, gestützt auf Art. 16 BZP

das Gesuch,. sie seien im Prozess auf Seite der Berufungs-

beklagten als Nebenintervenientinnen zuzulassen.

Gegen die Firma Paillard & Cie A.-G. ist vor dem

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ebenfalls

eine Klage der heutigen Berufungsklägerin hängig wegen

Verletzung ihres Patentes Nr. 130580, wobei die Firma

Paillard & Cie A.-G. die Einrede der Patentnichtigkeit

erhoben hat.

Die Firma Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft A.-G.

hat gegen die heutige BerufungskIägerin beim Handels-

gericht des Kantons Zürich Klage auf Nichtigerklärung des

Patentes Nr. 130580 eingeleitet; der Prozess ist ebenfalls

noch im Gange.

D. -

Die Berufungsklägerin beantragt, das Neben-

interventionsgesuch sei abzuweisen, eventuell seien die

sämtlichen Streitgenossen zur Bestellung eines gemein-

samen Vertreters anzuhalten.

2H

Prozessrecht. N° 52.

Da.8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach der Vorschrift des Art. 16 BZP, die zufolge

Art. 85 OG auch für das Verfahren vor Bundesgericht als

Berufungsinstanz gilt, kann sich ein Dritter, dessen Recht

oder Verbindlichkeit von dem streitigen Rechte abhängt,

der betreffenden Prozesspartei anschliessen.

Das Bundesgesetz über das Verfahren bei dem Bundes-

gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 22. No-

vember 1850 (BZP) lehnt sich in seinen Vorschriften

über die Parteien an die gemeinrechtliche Lehre an, die

zur Zeit seines Erlasses das Zivilprozesswesen beherrschte

(vgl. SCHURTER U. FRITZSCHE, Das Zivilprozessrecht des

Bundes, S. 369). Das gemeine Recht und seine Lehre

hielten die Nebenintervention in engen Schranken. Sie

wurde lediglich in zwei Fällen als zulässig erklärt : erstens

dann, wenn dem Dritten ein Recht zustehe, das dadurch

bedingt sei, dass die Partei, der er sich anschliessen wolle,

den Pr~ess gewinne, und zweitens dann, wenn der Dritte

eine Regressklage von Seiten einer Partei zu gewärtigen

habe, sofern diese den Prozess verliere (vgl. v. BAYER,

Vorträge über den deutschen gemeinen ordentlichen Civil-

prozess, 7. Auflage, erschienen im Jahre 1842, S. 50).

Dementsprechend verlangt auch Art. 16 BZP für die

Nebenintervention, dass das Recht oder die Verbindlich-

keit des Dritten vom streitigen Rechte abhänge. Das

bedeutet nach der angeführten Lehre, dass das Recht

oder die Verbindlichkeit des Dritten mit dem Rechte,

das Gegenstand des Prozesses ist, stehen und fallen muss.

Das Recht des Dritten darf nur dann Bestand haben,

wenn die Partei, der er als Nebenintervenient beitreten

will, den Prozess gewinnt, und die Verbindlichkeit des

Dritten darf umgekehrt nur dann gegeben sein, wenn seine

Partei im Prozess unterliegt. Erforderlich ist also ein

rechtliches Interesse des Dritten am Prozessausgang in

dem Sinne, dass eine unrichtige Entscheidung seine eigene

materielle Rechtslage beeinträchtigen oder doch gefähr-

Proze.ssrecht. No 52.

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den würde. Das allein vermag in der Tat die Einmischung

eines Dritten in einen hängigen Prozess, bei der sich die

eine Partei diesen Dritten als Gehilfen ihres Gegners auf-

drängen lassen muss, hinlänglich zu rechtfertigen. So hält

denn auch die neuere Prozessrechtsentwicklung am Erfor-

dernis des rechtlichen Interventionsinteresses im soeben

umschriebenen Sinne fest, während sie im übrigen . zahl-

reiche Fesseln des gemeinrechtlichen Prozesses gesprengt

hat (vgl. für das deutsche Recht : WACH, Handbuch des

deutschen Civilprozessrechtes, Bd. 1 S. 618; HELLWIG,

Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechtes, Bd. 2 S. 482;

ROSENBERG, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechtes,

2. Aufl. S. 127 .; Urteil des Reichsgerichtes vom 12. Novem-

ber 1932, abgedruckt in der Zeitschrift « Gewerblicher

Rechtsschutz und Urheberrecht)), Bd. 38 S. 135; für

das österreichische Recht: ULLMANN, Das österreichische

Civilprozessrecht, 3. Auf I. S. 95; für das zürcherische

Recht: STRÄULI u. HAUSER, Kommentar zur zürcheri-

schen Zivilprozessordnung, 2. Auf I. S. 97).

2. -

Im vorliegenden Falle sind diese Voraussetzungen

für die Nebenintervention nicht erfüllt. Gegenstand der

Widerklage,. mit Bezug auf welche die Gesuchstellerinnen

in den Prozess einzutreten begehren, ist der Anspruch der

Widerklägerin auf Nichtigerklärung des Patentes der

Widerbeklagten. Gleiche Ansprüche erheben die gesuch-

steIlenden Firmen in den Prozessen, die in Basel bezw.

Zürich zwischen ihnen und der heutigen Widerbeklagten

hängig sind, wobei die Firma Paillard & Cle A.-G. die

Patentnichtigkeit freilich nur einredeweise geltend macht.

Die Ansprüche der Gesuchstellerinnen hängen jedoch nicht

gemäss Art. 16 BZP vom Anspruch der Widerklägerin

ab. Wohl werden ihre Prozesse in Basel und Bern gegen-

standslos, wenn das Bundesgericht dazu gelangt, das

Patent nichtig zu erklären. Die Gesuchstellerinnen sind

daher insofern am Ausgang des vorliegenden Prozesses

interessiert. Dieses Interesse ist aber ein rein prozessuales

und nicht ein materiellrechtliches, in dem Sinne, dass ihre

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Prozessrecht. N° 52.

eigenen Ansprü~he durch denjenigen der Widerklägerin

bedingt wären. 1;>enn wenn die Widerklage abgewiesen wird,

so bleiben die gegen das gleiche Patent gerichteten Ver-

nichtungsansprnche der Gesuchstellerlnnen davon völlig

unberührt. Sie können mit den in Basel und Zürich hän-

gigen Prozessen unbekümmert darum, dass das Bundes-

gericht den Anspruch der Widerklägerin als unbegründet

erklärt hat, weiterverfolgt werden. Die materielle Rechts-

lage der Gesuchstellerinnen wird durch den vorliegenden

Prozess keineswegs gefährdet. Damit fehlt der gesetzlich

allein vorgesehene Anlass zur Nebenintervention.

Von einer Interessengefährdung könnte in Fällen der

vorliegenden Art höchstens dann gesprochen werden,

wenn man annehmen wollte, es werde für den Dritten

schwer halten, mit seiner Patentnichtigkeitsklage durch-

zudringen, nachdem vorher eine von anderer Seite erho-

bene gleiche Klage abgewiesen worden sei. Allein eine

materiellrechtliche Abhängigkeit des einen Klageanspruchs

vom andern liegt auch unter diesem Gesichtspunkte nicht

vor, und abgesehen hievon ist die Gefährdung mehr eine

scheinbare als eine wirkliche. Wenn in einem zweiten

Nichtigkeitsprozess, eingeleitet durch einen andern Kläger,

wieder anderes Material und insbesondere eine andere

Expertise vorgelegt wird, so besteht für den Richter kein

Grund, in der Annahme der Nichtigkeit zurückhaltend zu

sein, nur weil eine frühere, von ihm selbst oder von einem

andern Richter beurteilte Nichtigkeitsklage keinen Erfolg

gehabt hat; der Richter wird im neuen Prozess so ent-

scheiden, wie er es auf Grund des neuen Materials für

richtig hält.

Unerheblich ist ferner, ob die Intervention der beiden

Gesuchstellerlnnen vom prozessökonomischen Standpunkt

aus wünschbar wäre. Das Gesetz erklärt die Abhängigkeit

der Ansprüche und nicht das prozessökonomische Interesse

als massgebend für das Recht zur Nebenintervention.

Tatsächlich ist dieses Interesse jedenfalls im bundes-

gerichtlichen Berufungsverfahren auch äusserst gering.

Prozessrecht. N° 53.

247

'Da neue Behauptungen und neue Beweismittel nach

Art. 80 OG im Berufungsverfahren nicht zulässig sind,

könnte die vom Nebenintervenienten der Hauptpartei zu

leistende Hilfe nur darin bestehen, dass er sich an der

rechtlichen Erörterung beteiligen und dem Gerichte viel-

leicht Rechtsgutachten und Rechtsliteratur vorlegen

würde. Das kann aber auch ohne Nebenintervention, auf

sehr einfachem Wege durch Vermittlung der Hauptpartei

geschehen, indem der Dritte diese auf die ihm wichtig

scheinenden rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam macht

und ihr Gutachten und Literatur zur Verfügung stellt;

die Partei wird dann schon in ihrem eigenen Interesse

nach Möglichkeit davon Gebrauch machen.

Demnach beschliesst das Bundesgericht :

Die Gesuchstellerlnnen werden nicht zur Nebeninter-

vention zugelassen.

53. Urteil der IL Zi\'ilabteilung vom 21. Dezember 1939

i. S. Sehmid gegen Kirchgemeinde Wollishofen.

Gegen ein kantonales Endurteil über eine sich auf Bundeszivil-

reoht berufende Zivilklage ist, bei vorhandenem Streitwert,

für die Rüge der Anwendung kantonalen anBtatt emgenös8ischen

Rechts die Berufung, nicht die zivilroohtliche Beschwerde

nach Art. 87 Ziff. 1 OrgG, das gegebene Rechtsmittel.

Lorsque l'une des parties estime que le juge oantonal de derniere

instance a applique a. tort le droit cantonal au lieu du droj-t

fed6ral et lorsque la valeur litigieuse le permet, c'est par la VOle

du recours en reforme qu'elle devra saisir le Tribunal federal

et non par oelle du recours de droit civil (art. 87 eh. 1 OJ).

Una sentenza dell'ultima istanza oantonale in una causa civile.

ehe abbia applieato a torto il diritto cantonale invece del diritto

jederale. va impugnata, se il valore Iitigioso 10 permette,

mediante appello e non mediante rieorso di diritto civile a'

sensi dell'art. 87 cifra 1 OGF.

A. -

Der Beschwerdeführer als Eigentümer einer Villa.

in der Nähe der neuen Kirche Ziirich-Wollishofen erhob

gegen die Kirchgemeinde Wollishofen als Eigentümerin

der Kirche unter Berufung auf Art. 684 ZGB Klage mit