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Prozessrecht. N° 52.
defenderesse (le cas echeant le meme aussi que le for prevu
par la loi du canton du domicile du demandeur).
Quant a l'argünlent tire du texte allemand de l'art. 59
du titre final du code civil suisse et plus particulierement
du mot « verschiedenes », il n'est pas decisif non plus.
Ce mot peut s'appliquer non pas seulement au cas OU les
deux lois cantonales ont un contenu different, mais plus
generalement aussi au cas ou les deux lois cantonales
demeurent simultanement en vigueur et peuvent donc
differer et entre elles et du droit foo.eral.
Le Tribunal jed&al prononce :
La recours en reforme est irrecevable et le recours de
droit civil est rejete.
52. Entscheid der I. Zivilabteilung vom 3. November 1939
Ober das InterventIonsgesuch der FIrmen E. Paillard et Co. A.-G.
und Allgemeine Elektrlzitäts-Gesellschaft
i. S. N. V. Phllips Gloeilampenfabrieken
gegen Siemens und Halske Aktiengesellsehaft.
Das Recht zur Nebenintervention nach Art. 16 BZP setzt voraus.
dass eine unrichtige Entscheidung des Richters in de~ Streit-
sache die eigene materielle Rechtslage des Dritten beemträch-
tigen oder gefährden würde.
L'intervention acce880ire n'est admissible. conformement a l'art. 16
POF, que dans les cas OU un jugement errone Bur le droit
litigieux leserait ou compromettrait, quant au fond, les propres
droits du tiers.
L'intervento acce88orio e ammissibile, conformement€ all'art. 16
POF, soltanto nei casi in cui una sentenza errata sulla pretesa
litigiosa ledesse 0 compromettesse, quanto al merito, i diritti
propri deI terzo.
A. -
Die Firma N. V. Philips Gloeilampenfabrieken
in Eindhoven reichte im Mai 1934 gegen die Firma .Kaiser
& Cie A.-G. Bem beim Handelsgericht des Kantons Rem
Klage ein wegen Verletzung ihres Schweizer Patentes
ProzesArecht. No 52.
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130580. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage
und erhob Widerklage auf Nichtigerklärung des klägeri-
sehen Patentes.
Die Firma Siemens & Halske Aktiengesellschaft, Berlin,
trat hinsichtlich der Widerklage als Intervenientin auf
Seite der Widerklägerin in den Prozess ein und wurde
als solche vom Handelsgericht zugelassen.
Durch Urteil vom 31. Juli 1939 wies das Handelsgericht
die Klage ab, hiess die Widerklage gut und erklärte das
Patent Nr. 130580 nichtig.
B. -
Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin und Wider-
beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit dem
Antrag auf Abweisung der Widerklage und Rückweisung
der Sache an die kantonale Instanz zur Beurteilung der
Klagebegehren.
O. -
Durch gemeinsame Eingabe vom 14. September
1939 an das Bundesgericht stellen die Firmen E. Paillard
& Cie A.-G., Ste. Croix, und Allgemeine Elektrizitäts-
Gesellschaft (A. E. G.), Berlin, gestützt auf Art. 16 BZP
das Gesuch,. sie seien im Prozess auf Seite der Berufungs-
beklagten als Nebenintervenientinnen zuzulassen.
Gegen die Firma Paillard & Cie A.-G. ist vor dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ebenfalls
eine Klage der heutigen Berufungsklägerin hängig wegen
Verletzung ihres Patentes Nr. 130580, wobei die Firma
Paillard & Cie A.-G. die Einrede der Patentnichtigkeit
erhoben hat.
Die Firma Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft A.-G.
hat gegen die heutige BerufungskIägerin beim Handels-
gericht des Kantons Zürich Klage auf Nichtigerklärung des
Patentes Nr. 130580 eingeleitet; der Prozess ist ebenfalls
noch im Gange.
D. -
Die Berufungsklägerin beantragt, das Neben-
interventionsgesuch sei abzuweisen, eventuell seien die
sämtlichen Streitgenossen zur Bestellung eines gemein-
samen Vertreters anzuhalten.
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Prozessrecht. N° 52.
Da.8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach der Vorschrift des Art. 16 BZP, die zufolge
Art. 85 OG auch für das Verfahren vor Bundesgericht als
Berufungsinstanz gilt, kann sich ein Dritter, dessen Recht
oder Verbindlichkeit von dem streitigen Rechte abhängt,
der betreffenden Prozesspartei anschliessen.
Das Bundesgesetz über das Verfahren bei dem Bundes-
gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 22. No-
vember 1850 (BZP) lehnt sich in seinen Vorschriften
über die Parteien an die gemeinrechtliche Lehre an, die
zur Zeit seines Erlasses das Zivilprozesswesen beherrschte
(vgl. SCHURTER U. FRITZSCHE, Das Zivilprozessrecht des
Bundes, S. 369). Das gemeine Recht und seine Lehre
hielten die Nebenintervention in engen Schranken. Sie
wurde lediglich in zwei Fällen als zulässig erklärt : erstens
dann, wenn dem Dritten ein Recht zustehe, das dadurch
bedingt sei, dass die Partei, der er sich anschliessen wolle,
den Pr~ess gewinne, und zweitens dann, wenn der Dritte
eine Regressklage von Seiten einer Partei zu gewärtigen
habe, sofern diese den Prozess verliere (vgl. v. BAYER,
Vorträge über den deutschen gemeinen ordentlichen Civil-
prozess, 7. Auflage, erschienen im Jahre 1842, S. 50).
Dementsprechend verlangt auch Art. 16 BZP für die
Nebenintervention, dass das Recht oder die Verbindlich-
keit des Dritten vom streitigen Rechte abhänge. Das
bedeutet nach der angeführten Lehre, dass das Recht
oder die Verbindlichkeit des Dritten mit dem Rechte,
das Gegenstand des Prozesses ist, stehen und fallen muss.
Das Recht des Dritten darf nur dann Bestand haben,
wenn die Partei, der er als Nebenintervenient beitreten
will, den Prozess gewinnt, und die Verbindlichkeit des
Dritten darf umgekehrt nur dann gegeben sein, wenn seine
Partei im Prozess unterliegt. Erforderlich ist also ein
rechtliches Interesse des Dritten am Prozessausgang in
dem Sinne, dass eine unrichtige Entscheidung seine eigene
materielle Rechtslage beeinträchtigen oder doch gefähr-
Proze.ssrecht. No 52.
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den würde. Das allein vermag in der Tat die Einmischung
eines Dritten in einen hängigen Prozess, bei der sich die
eine Partei diesen Dritten als Gehilfen ihres Gegners auf-
drängen lassen muss, hinlänglich zu rechtfertigen. So hält
denn auch die neuere Prozessrechtsentwicklung am Erfor-
dernis des rechtlichen Interventionsinteresses im soeben
umschriebenen Sinne fest, während sie im übrigen . zahl-
reiche Fesseln des gemeinrechtlichen Prozesses gesprengt
hat (vgl. für das deutsche Recht : WACH, Handbuch des
deutschen Civilprozessrechtes, Bd. 1 S. 618; HELLWIG,
Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechtes, Bd. 2 S. 482;
ROSENBERG, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechtes,
2. Aufl. S. 127 .; Urteil des Reichsgerichtes vom 12. Novem-
ber 1932, abgedruckt in der Zeitschrift « Gewerblicher
Rechtsschutz und Urheberrecht)), Bd. 38 S. 135; für
das österreichische Recht: ULLMANN, Das österreichische
Civilprozessrecht, 3. Auf I. S. 95; für das zürcherische
Recht: STRÄULI u. HAUSER, Kommentar zur zürcheri-
schen Zivilprozessordnung, 2. Auf I. S. 97).
2. -
Im vorliegenden Falle sind diese Voraussetzungen
für die Nebenintervention nicht erfüllt. Gegenstand der
Widerklage,. mit Bezug auf welche die Gesuchstellerinnen
in den Prozess einzutreten begehren, ist der Anspruch der
Widerklägerin auf Nichtigerklärung des Patentes der
Widerbeklagten. Gleiche Ansprüche erheben die gesuch-
steIlenden Firmen in den Prozessen, die in Basel bezw.
Zürich zwischen ihnen und der heutigen Widerbeklagten
hängig sind, wobei die Firma Paillard & Cle A.-G. die
Patentnichtigkeit freilich nur einredeweise geltend macht.
Die Ansprüche der Gesuchstellerinnen hängen jedoch nicht
gemäss Art. 16 BZP vom Anspruch der Widerklägerin
ab. Wohl werden ihre Prozesse in Basel und Bern gegen-
standslos, wenn das Bundesgericht dazu gelangt, das
Patent nichtig zu erklären. Die Gesuchstellerinnen sind
daher insofern am Ausgang des vorliegenden Prozesses
interessiert. Dieses Interesse ist aber ein rein prozessuales
und nicht ein materiellrechtliches, in dem Sinne, dass ihre
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eigenen Ansprü~he durch denjenigen der Widerklägerin
bedingt wären. 1;>enn wenn die Widerklage abgewiesen wird,
so bleiben die gegen das gleiche Patent gerichteten Ver-
nichtungsansprnche der Gesuchstellerlnnen davon völlig
unberührt. Sie können mit den in Basel und Zürich hän-
gigen Prozessen unbekümmert darum, dass das Bundes-
gericht den Anspruch der Widerklägerin als unbegründet
erklärt hat, weiterverfolgt werden. Die materielle Rechts-
lage der Gesuchstellerinnen wird durch den vorliegenden
Prozess keineswegs gefährdet. Damit fehlt der gesetzlich
allein vorgesehene Anlass zur Nebenintervention.
Von einer Interessengefährdung könnte in Fällen der
vorliegenden Art höchstens dann gesprochen werden,
wenn man annehmen wollte, es werde für den Dritten
schwer halten, mit seiner Patentnichtigkeitsklage durch-
zudringen, nachdem vorher eine von anderer Seite erho-
bene gleiche Klage abgewiesen worden sei. Allein eine
materiellrechtliche Abhängigkeit des einen Klageanspruchs
vom andern liegt auch unter diesem Gesichtspunkte nicht
vor, und abgesehen hievon ist die Gefährdung mehr eine
scheinbare als eine wirkliche. Wenn in einem zweiten
Nichtigkeitsprozess, eingeleitet durch einen andern Kläger,
wieder anderes Material und insbesondere eine andere
Expertise vorgelegt wird, so besteht für den Richter kein
Grund, in der Annahme der Nichtigkeit zurückhaltend zu
sein, nur weil eine frühere, von ihm selbst oder von einem
andern Richter beurteilte Nichtigkeitsklage keinen Erfolg
gehabt hat; der Richter wird im neuen Prozess so ent-
scheiden, wie er es auf Grund des neuen Materials für
richtig hält.
Unerheblich ist ferner, ob die Intervention der beiden
Gesuchstellerlnnen vom prozessökonomischen Standpunkt
aus wünschbar wäre. Das Gesetz erklärt die Abhängigkeit
der Ansprüche und nicht das prozessökonomische Interesse
als massgebend für das Recht zur Nebenintervention.
Tatsächlich ist dieses Interesse jedenfalls im bundes-
gerichtlichen Berufungsverfahren auch äusserst gering.
Prozessrecht. N° 53.
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'Da neue Behauptungen und neue Beweismittel nach
Art. 80 OG im Berufungsverfahren nicht zulässig sind,
könnte die vom Nebenintervenienten der Hauptpartei zu
leistende Hilfe nur darin bestehen, dass er sich an der
rechtlichen Erörterung beteiligen und dem Gerichte viel-
leicht Rechtsgutachten und Rechtsliteratur vorlegen
würde. Das kann aber auch ohne Nebenintervention, auf
sehr einfachem Wege durch Vermittlung der Hauptpartei
geschehen, indem der Dritte diese auf die ihm wichtig
scheinenden rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam macht
und ihr Gutachten und Literatur zur Verfügung stellt;
die Partei wird dann schon in ihrem eigenen Interesse
nach Möglichkeit davon Gebrauch machen.
Demnach beschliesst das Bundesgericht :
Die Gesuchstellerlnnen werden nicht zur Nebeninter-
vention zugelassen.
53. Urteil der IL Zi\'ilabteilung vom 21. Dezember 1939
i. S. Sehmid gegen Kirchgemeinde Wollishofen.
Gegen ein kantonales Endurteil über eine sich auf Bundeszivil-
reoht berufende Zivilklage ist, bei vorhandenem Streitwert,
für die Rüge der Anwendung kantonalen anBtatt emgenös8ischen
Rechts die Berufung, nicht die zivilroohtliche Beschwerde
nach Art. 87 Ziff. 1 OrgG, das gegebene Rechtsmittel.
Lorsque l'une des parties estime que le juge oantonal de derniere
instance a applique a. tort le droit cantonal au lieu du droj-t
fed6ral et lorsque la valeur litigieuse le permet, c'est par la VOle
du recours en reforme qu'elle devra saisir le Tribunal federal
et non par oelle du recours de droit civil (art. 87 eh. 1 OJ).
Una sentenza dell'ultima istanza oantonale in una causa civile.
ehe abbia applieato a torto il diritto cantonale invece del diritto
jederale. va impugnata, se il valore Iitigioso 10 permette,
mediante appello e non mediante rieorso di diritto civile a'
sensi dell'art. 87 cifra 1 OGF.
A. -
Der Beschwerdeführer als Eigentümer einer Villa.
in der Nähe der neuen Kirche Ziirich-Wollishofen erhob
gegen die Kirchgemeinde Wollishofen als Eigentümerin
der Kirche unter Berufung auf Art. 684 ZGB Klage mit