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Motorfahrzeugverkehr. N° 54.
Entscheid war ~ithin die Berufung das gegebene Rechts-
mittel. Die als zivilrechtliche Beschwerde eingelegte
Rechtsvorkehr kann wegen der den Vorschriften für die
Berufung nicht entsprechenden Einreichungsart nicht als
solche behandelt werden.
Demnach erkennt da·s Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 54. -
Voir aussi n° 54.
VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CffiCULATION DES VEIDCULES AUTOMOBILES
54. Auszug aus dem Urteil der I. ZiviIabteilung vom 10. Oktober
1939 i. S. Wyss und König gegen Dähler, Wirz & Co.
1. Das Recht zur Anschlussberujung nach Art. 70 OG ist nicht
beschränkt auf die mit der Berufung angefochtenen Punkte
des vorinstanzlichen Urteils. Erw. 1.
2. Für die Kosten des Grabunterhaltes besteht kein Ersatz-
anspruch nach Art. 45 Ahs. 1 OR. Erw. 2.
3. Versorgersehaden, Art. 45 Abs. 3 OR.
a) Ersatzpflicht für die Kosten der Ausbildung von Kindern
über das 18. und unter Umständen über das 20. Altersjahr
hinaus. Erw. 3 a.
b) Angemessene Studienzeit " Abzug wegen Unsicherheit
des Studiums. Erw. 3 c.
.
e) Massgebender Zinsjuss für die Kapitalisierung von
Renten. Erw. 3 b.
4. Genugtuung für den Verlust beider Elternteile durch den näm-
lichen Unfall, bei schwerem Verschulden des Motorfahrzeug-
führers, Art. 42 MFG.
5. Anreehnung einer UnjaUversieherungsentsehädigung auf den
Haftpflicht- und HaftpfIichtversicherungsanspruch bei einem
Motorfahrzeugunfall. Erw. 5.
a) Die Anrechnungsklausel braucht nicht in der Versicher-
ungspolice zu stehen.
b) Zulässigkeit der Anrechnung im Hinblick auf Art. 48 ff
MFG u. Art. 96 VVG.
1. Le droit de reeourir par voie de jonetion, conformement a l'art.
70 OJ, ne porte pas seulement sur les points litigieux remis
en question par 1e recours principal. Consid. 1.
.L
}\[otorfahrzeugverkehr. No 54.
251
2. L'art. 45 al. 1 CO ne donne pas droit a des dommages-interets
pour l'entretien des tombes. Consid. 2.
3. Dommages-interets pour perte de soutien, art. 45 a1. 3 CO.
a) Droit de reclamer des dommages-interets pour 1es frais
d'education des enfants au-dela de leur 18e, eventuellement
meme au-dela de leur 20e annee. Consid. 3 a.
b) Mesure equitable du temps necessaire pour les etudes .
reduction justifiee dans le cas OU iI n'est pas eneore certa~
que l'interesse fera effectivement des etudes. Consid. 3 e.
c) Taux de l'interet, pour la eapitalisation de rentes.
Consid. 3 b.
4. IndemniU a titre de reparation morale dans le cas OU un meme
accident, du a la faute grave du eonducteur d'un vehieulE'
automobile, entraine a la fois la perte du pere et de Ia mere,
art. 42 LA.
5. Imputation, dans le cas d'un aecident d'automobile, de l'indem-
nite due en vertu d'une a8surance accidents sur l'indemnite
due en raison de la responsabilite eivile et du contrat d'assu-
ranee eonclu de ce chef. Consid. 5.
a) Il n'est pas necessaire que la elause qui autorise l'impu-
tation figure dans la police d'assurance.
b) L'imputation est-elle Iieite au regard des art. 48 ss.
LA et 96 LCA ?
1. Il diritto di ricorrere adesivamente secondo l'art. 70 OGF non
e Iimitato ai punti deI giudizio cantonale impugnati mediante
il rieorso principale. Consid. 1.
2. Per quanto concerne le spese di manutenzione della tomba,
non puo chiedersi rimborso in virtu dell'art. 45 cp. 1 CO.
Consid. 2.
3. Danno derivante daUa perdita del sostegno, art. 43 cp. 3 CO.
a) Obbligo di risareimento delle spese di istruzione dei figIi
oltre il diciottesimo anno e, eventualmente, oltre il ventesimo
anno di eta. Consid. 3 a.
b) Oonveniente durata degli studi: riduzione a motivo
dell'incertezza degli studi. Consid. 3 c.
e) Tasso d'interesse applicabile aUa capitalizzazione di
rendite. Consid. 3 b.
4. Riparazione per la perdita di ambedue i genitori in seguito
al medesimo infortunio, allorche esiste colpa grave dell'auto-
mobilista. Art. 42 LCAV.
5. L'indennizzo versato da una eompagnia di assicurazione eontro
gli injortuni pub essere imputato all'importo preteso a titolo
di risareimento dei danni ed in base ad un'assicurazione di
responsabilita. civile nel caso di un infortunio automobiIistico !
Consid. 5.
a) La clausola concernente tale imputazione non occorre
figuri nella polizza di assicurazione.
b) Ammissibilita. dell'imputazione rispetto all'art. 48 e seg.
LCAV e 96 LCA.
A. -
Am 10. Juni 1935 ereignete sich im Val de Ruz
ein schweres Unglück mit einem vollbesetzten Gesell-
schaftswagen der Firma Dähler, \Virz & Cle, Auto-
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Motorfahrzeugverkehr. N° 54.
transporte, Burg<;Jorf. Der Wagen, der vom Firmachauf-
feur Ernst Schütz gesteuert war, befand sich auf der
Fahrt von La Ohaux-de-Fonds nach der Vue des Alpes
und von dort gegen Malvilliers hinunter; dabei verlor
der Führer die Herrschaft über das Fahrzeug und fuhr
über eine Kurve hinaus gegen einen Baum. Mehrere
Personen, worunter die Eheleute Karl Albert und Emma
König-Ösch von Burgdorf, büssten ihr Leben ein.
Die drei Kinder der Eheleute König, nämlich Elsy
Wyss geb. König, AHred und Oskar König, machten die
Firma DähIer, Wirz & OIe für den Verlust ihrer Eltern
verantwortlich und hoben im Mai 1937 für einen Betrag
von Fr. 100,000.- Betreibung an. Die Fahrzeughalterin
anerkannte in einer Vereinbarung vom 14. Dezember
1937 ihre Haftpflicht grundsätzlich und bezahlte an· alle
drei Kinder König zusammen einen Betrag von Fr. 37,000.-
mit 5 % Zins vom Unfalltage an, wofür die Empfänger
«a conto ihrer Ansprüche) quittierten.
B. -
Am 7. Februar 1938 reichten die Kinder König
beim Appellationshof des Kantons Bern gegen die Fahr-
zeughalterin Klage ein auf Bezahlung einer vom Gerichte
zu bestimmenden Summe mit 5 % Zins vom Unfalltage
hinweg. In der Klagebegründung bezifferten sie ihre
Ansprüche folgendermassen :
Beerdigungskosten, einschliesslich Grab-
unterhalt . . . . . . . .; . . . . . Fr.
3,192.90
Versorgerschaden für alle drei Kläger zu-
zammen ............... Fr. 37,600.-
Genugtuung für alle drei Kläger zusammen Fr. 35,000.-
Insgesamt ....... .
Abzüglich geleistete Zahlung
. Fr. 75,792.90
. Fr. 37,000.~
Verbleibende Forderung
. Fr. 38,792.90.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
Der Appellationshof sprach den Klägern durch Urteil
vom 20. März 1939 über die von der Beklagten geleistete
Motorfahrzeugverkehr. No 54.
253
Zahlung hinaus noch einen Betrag von Fr. 4153.- zu mit
5% Zins vom 10. Juni 1935 an; die Mehrforderung
wurde abge~iesen.
O. -
Gegen dieses Urteil erklärten die Kläger die
Berufung an das Bundesgericht, indem sie Erhöhung des
ihnen von der Vorinstanz zugesprochenen Betrages ver-
langten.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Berufung und
erklärte Anschlussberufung mit dem Begehren auf gänz-
liche Abweisung der Klage.
Diese Anträge wurden an der mündlichen Verhandlung
erneuert. Gegenüber der Anschlussberufung der Beklagten
beantragten die Kläger, es sei darauf nur insoweit einzu-
treten, als sie sich auf die mit der Berufung angefochtenen
Punkte beziehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Kläger haben mit der Berufung das Urteil
des Appellationshofes nur in einzelnen Punkten ange-
fochten (Zinsfuss für die Kapitalisierung des Versorger-
schadens, Höhe der Genugtuungssummen u.s.w.). Daraus
folgern sie, dass die Beklagte sich auch nur in diesen
Punkten der Berufung habe anschliessen können. Diese
Auffassung ist unrichtig. Ergreift eine Partei das Rechts-
mittel der Berufung an das Bundesgericht, so steht der
andern gemäss Art. 70 Abs. 1 OG das Recht zu, im vollen
Umfange des Rechtsstreites, wie er vor der letzten kanto-
nalen Instanz hängig war, die Anschlussberufung zu
erklären, gleichgültig, ob sich die Berufung ebenfalls auf
das ganze Urteil oder nur auf einzelne Teile .desselben
erstreckt. Die Abhängigkeit von der Berufung besteht
lediglich darin, dass die Anschlussberufung gemäss Art.
70 Abs. 2 dahinfällt, wenn jene zurückgezogen wird oder
wenn das Bundesgericht darauf nicht eintritt; eine Be-
schränkung des Rechtes zur Anschlussberufung auf die
mit der Berufung angefochtenen Punkte hingegen findet
sich im Gesetze nicht.
254
lfotorfahrzeugverkehr. No 54.
Es ist daher a~ch auf die Anschlussberufung in ganzem
Umfange einzutreten.
2. -
Der Ersatzanspruch für die Bestattungskosten ist
. von der Beklagten bis zum Betrage von Fr. 2000.- an-
erkannt worden. Die Vorinstanz hat den Klägern darüber
hinaus noch Fr. 500.- für den Unterhalt des DoppeIgrabes
zugesprochen. Dieser Posten wird von der Beklagten mit
Recht beanstandet.
Der Grabunterhalt gehört unzweifelhaft nicht mehr
zur Bestattung als solcher. Da indessen Art. 45 Abs. I
OR die Bestattlmgskosten nur als Beispiel anführt, wenn
auch als einziges und wichtigstes, so könnte man sich
fragen, ob die Kosten des Grabunterhaltes nicht doch
zu den « im Falle der Tötung eines Menschen ... entstan-
denen Kosten ») zu rechnen seien. Allein die Praxis hat
darunter stets nur Kosten verstanden, die mit dem Tod
unmittelbar zusammenhängen (BGE 54 II 141 und 224,
sowie dort zitierte Urteile). Ein solcher unmittelbarer
Zusammenhang ist bei den Kosten des Grabunterhaltes,
die erst später, im Verlaufe der Zeit entstehen, offenbar
nicht vorhanden. Jedenfalls ist aber der Grabunterhalt
in erster Linie und in so ausgesprochener Weise eine
Pietätspflicht der Angehörigen, dass damit ein Ersatz-
anspruch gegen den Dritten, der den Tod des Verstorbenen
zu verantworten hat, unvereinbar erscheint. Wenn die
Angehörigen darauf halten, dass Andenken des Verstor-
benen durch Grabschmuck zu ehren, darf ihnen auch
zugemutet werden, die Kosten dafür selber zu tragen.
Das gilt umsomehr, als diese Kosten, sofern sie in einem
der sozialen Stellung der Familie entsprechenden Rahmen
gehalten werden, jährlich nur einen verhältnismässig
kleinen Betrag ausmachen (die Vorinstanz rechnet hier
für das Doppelgrab mit einer jährlichen Auslage von
Fr. 20.-); soweit sie jenen Rahmen überschreiten, wäre
ein Ersatzanspruch aber ohnehin ausgeschlossen.
Die Vorinstanz möchte einen Unterschied machen, je
nachdem der Unterhalt des Grabes von den Angehörigen
Motorfahrzeugverkehr. N° 54.
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selber, oder wie es vielfach vorgeschrieben ist, vom Fried-
hofgärtner besorgt wird; im letztem Falle würde sie
die Entschädigung gewähren, im ersten nicht. Diese
Unterscheidung ist nicht haltbar. Eine Aufwendung in
Geld kann ebensowohl wie eine persönliche Bemühung
durch die Pietät geboten sein. Der Grabunterhalt verliert
deshalb seinen Charakter als Pietätspflicht nicht dadurch,
dass die Angehörigen die Arbeiten durch den Friedhof-
gärtner ausführen lassen, anstatt sie selber zu besorgen.
Der Posten von Fr. 500.- für den Grabunterhalt kann
demgemäss nicht aufrechterhalten werden.
3. -
Die Berechnung des Versorgerschadens und des
von der Beklagten zu leistenden Ersatzes ist weitgehend
von Feststellungen tatsächlicher Natur beherrscht. Auf
diesem Gebiet steht dem Bundesgericht eine Nachprüfung
des angefochtenen Urteils nicht zu (Art. 81 OG).
Bei der rechtlichen Beurteilung hat die Vorinstanz die
einschlägigen Grundsätze in richtiger Weise angewendet.
Anlass zu näherer Erörterung können lediglich noch
folgende Fragen geben.
a) Der Kläger Alfred König war im Zeitpunkt des
Unfalles der Eltern 17 %, der Kläger Oskar König 10 %
Jahre alt. Alfred König befand sich damals in der Handels-
schule in Neuenstadt; im Frühjahr 1936 trat er bei der
Kantonalbank in Bem in die Lehre, die er am I. April
1939 abschloss. Oskar König besuchte zur Zeit des Unfalls
und besucht heute noch das Gymnasium in Burgdorf.
Nach Mitteilung des Rektorats ist es wahrscheinlich, dass
er die Maturität bestehen und ein Studium wird ergreifen
können.
Die Vorinstanz hat dem Kläger Alfred König für die
Zeit bis zum Abschluss der Lehre ein Unterhaltsgeld von
monatlich Fr. 180.-, kapitalisiert mit Fr. 7655.-, sowie
als Schulgeld für Neuenstadt einen Betrag von insgesamt
Fr. 600.- zugesprochen, dem Kläger Oskar König für
die Gymnasialzeit ein durchschnittliches Unterhalts- und
Schulgeld von zusammen Fr. 180.-, kapitalisiert mit
236
Fr. 16,898.-, u,nd für das auf drei Jahre veranschlagte
Universitätsstudium ein solches von Fr. 250.-, kapita-
lisiert mit Fr.' 5777.-, wobei mit Rücksicht auf die
Unsicherheit, die hinsichtlich des Studiums bestehe, dieser
Kapitalbetrag auf Fr. 4500.- herabgesetzt wurde. Damit
ist die Vorinstanz für beide Söhne bei Bereclmung des
Versorgerschadens über das 20. Altersjahr hinausgegan-
gen, wogegen die Beklagte Einspruch erhebt. In der
Regel wird Kindern für Verlust ihres Versorgers Entschä-
digung gewährt bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr.
Dabei handelt es sich aber nicht um eine starre rechtliche
Grenze, vielmehr muss in jedem Falle auf die besondern
Verhältnisse abgestellt werden. Dem Grundsatz nach ist
mit der Entschädigung für Versorgerschaden der Zustand
wiederherzustellen, wie _ er vor dem Tode des Versorgers
bestanden hat und wie er sich in der Zukunft gestaltet
hätte, wenn der Tod nicht eingetreten wäre. Daher
besteht ein Anspruch nicht nur auf die unumgänglich
notwendigen Subsistenzmittel, sondern es muss eine den
bisherigen Verhältnissen entsprechende, standesgemässe
Lebenshaltung zugebilligt werden (BGE 57 II 182).
Hiezu gehören bei Kindern auch die Kosten der Aus-
bildung, die nach aller Wahrscheinlichkeit zu erwarten
gewesen wäre, wenn der Versorger weitergelebt hätte.
Das führt in Fällen wie dem vorliegenden dazu, dass
über das 18. und unter Umständen über das 20. Altersjahr
hinaus Entschädigung zu ge~ähren ist. In diesem Sinne
hat das Bundesgericht bereits früher entschieden (BGE 59
II 462 ff.; Urteil vom 18. Mai 1938 i. S. Ehrlich gegen
Grandhotel und Kurhaus Seelisberg A.-G., nicht ver-
öffentlichte Erwägung 7).
b) Die errechneten Renten sind von der Vorinstanz
zu 4 % kapitalisiert worden. Die Kläger bezeichnen diesen
Ansatz unter Hinweis auf die in den letzten Jahren ein-
getretene Zinsfussenkung als zu hoch und verlangen, dass
zu 3% oder höchstens zu 3 %% kapitalisiert werde.
Die Rechtsprechung hat es stets abgelehnt und muss
Motorfahrzeugverkehr. No 54.
257
es weiter ablehnen, bei der Kapitalisierung von Renten
allen Zinsfusschwankungen auf dem Geldmarkte zu folgen
(vgl. BGE 60 II 48 und 397). Die kapitalisierte Rente ist
wirtschaftlicher Ausgleich auf eine längere Zeitspanne, in
der die Zinssätze mehrmals, sei es nach unten oder nach
oben, wechseln können. Daher wäre es nicht richtig, auf
den Zinsfuss abzustellen, der zufällig in dem Zeitpunkt
des Rentenentscheides gilt, sondern es ist der Kapitali-
~ierung ein Ansatz zu Grunde zu legen, von dem nach
den bisherigen Erfahrungen angenommen werden kann,
dass er sich als Durchschnitt bewähren werde. Wie not-
wendig das ist, zeigt gerade die gegenwärtige Entwicklung
auf dem Geldmarkt, indem die von den Klägern geltend
gemachte Zinsfussenkung bereits zum Stillstand gekom-
men ist und -seit Einleitung des vorliegenden Prozesses
wieder einer Aufwärtsbewegung Platz gemacht hat, die
voraussichtlich noch anhalten wird. Es ist deshalb an
dem Ansatze von 4%, der dem mittleren Zinsfuss der
letzten Jahrzehnte entspricht, festzuhalten.
c) Mit Rücksicht auf die Unsicherheit, ob der Kläger
Oskar König wirklich studieren werde, hat die Vorinstanz
an seinen Studienkosten einen Abzug von Fr. 1227.-
gemacht. Dieser Abzug wird mit Recht angefochten.
Bei den meisten wissenschaftlichen Berufsarten ist heute
eine Studienzeit von vier Jahren angemessen; einzelne
Berufe, z. B. der medizinische, erfordern sogar ein erheblich
längeres Studium. Die Vorinstanz hat aber für Oskar
König nur drei Jahre in Rechnung gestellt, also ein volles
Jahr weniger, als an sich gerechtfertigt wäre. Damit ist
der hinsichtlich des Studiums bestehenden Unsicherheit
genügend Rechnung getragen, und ein weiterer Abzug
darf nicht stattfinden.
4. -
Als Genugtuung hat die Vorinstanz der Tochter
Fr. 3000.- und den beiden Söhnen je Fr. 6000.-
zugesprochen,
allen
drei
Klägern
zusammen
also
Fr. 15,000.-. Demgegenüber beharren die Kläger mit
der Berufung auf den eingeklagten Beträgen, nämlich
AB 65II-1939
17
258
l\Iot<lrfahrzeugverkehr. N° 54.
Fr. 5000.- für:, die Tochter und je Fr. 15,000.- für die
beiden Söhne.
Der Verlust : der beiden Eltern durch den nämlichen
Unglücksfall war für die Kläger ein tragisches Erlebnis,
das sie mit schwerem Leid erfüllen musste. Für die
beiden noch unmündigen Söhne wirkte sich das Ereignis
besonders hart aus, indem sie mit einem Schlage das
Elternhaus, die natürliche Stätte ihrer Entwicklung, und
in entscheidendem Alter die Fürsorge und den Rat der
Eltern verloren.
Zurückzuführen ist der Unfall auf grobe Fahrlässigkeit
des Fahrzeugführers Schütz, für dessen Verhalten die
Beklagte gemäss Art. 42 MFG einzustehen hat. Schütz
ist vom Polizeigericht Val de Ruz durch Urteil vom 28.
August 1935 wegen Übertretung des MFG und fahrlässiger
Tötung und Körperverletzung zu einem Monl1t Gefängnis
(bedingt) und zu Fr. 50.- Busse verurteilt worden. Er
fuhr nach der verbindlichen Feststellung des A ppellations-
hofes den mit 30 Personen besetzten Wagen in direktem
Gang die abfallende Strasse von der V ue des Alpes hinunter
und dazu noch, wie aus den vom Strafrichter festgehaltenen
Zeugenaussagen hervorgeht, mit. stark übersetzter Ge-
~chwindigkeit. Das brachte es mit sich, dass die Bremsen
übermässig in Anspruch genommen werden mussten und
dass dem Führer die Herrschaft über den Wagen verloren
ging. Allerdings sprang dann im kritischen Augenblick
auch noch die Kupplung heraus. Ob dies durch die unver-
nünftige Fa.hrweise oder durch einen De~ekt der Kupplung
zu erklären ist, steht nicht fest. Sollte l~tzteres der Fall
sein, so würde aber der Führer dadurch nicht entlastet;
denn er gibt selber an, dass die Kupplung schon acht
Tage vorher herausgesprungen sei, was ihn zu noch grös-
serer Vorsicht beim Bergabwärtsfahren hätte veranlassen
sollen.
Es liegt somit eine ausserordentlich schwere moralische
Schädigung der Kläger vor, die durch grobes Verschulden
des Fahrzeugführers verursacht worden ist. Angesichts
Motorfahrzeugverkehr. N° 54.
259
dieser Verhältnisse erscheint die von der Vorinstanz
zugesprochene Genugtuung unzulänglich, auch wenn man
berücksichtigt, dass seelisches Leid durch Geld überhaupt
nicht aufgewogen werden kann. Die Genugtuungssumme
ist daher für die Tochter auf Fr. 4000.-, für die beiden
Söhne ·auf je Fr. 8000.- heraufzusetzen, was gegenüber
der vorinstanzlichen Entscheidung eine Erhöhung um
insgesamt Fr. 5000.- ausmacht.
. 5. -
Ausser den von der Beklagten ausbezahlten
Fr. 37,000.- erhielten die Kläger zusammen noch Fr.
7000.- aus einer Kollektivunfallversicherung, welche die
Beklagte für die Fahrgäste ihrer Gesellschaftswagen bei
der Unfallversicherungsgesellschaft Winterthur abgeschlos-
sen hatte. Dieser Betrag ist durch die Vorinstanz von der
Gesamtsumme der Entschädigungen in Abzug gebracht
worden. Die Kläger bestreiten die Zulässigkeit des Ab-
zuges.
Nach der mit ~ den Akten übereinstimmenden Fest-
stellung der Vorinstanz hat die Beklagte mit der « Winter-
thur)) längere Zeit vor dem Unfall vereinbart, dass die
aus der Unfallversicherung auszuzahlenden Entschädi-
gungen an die Beträge angerechnet werden sollen, die
bei einem Unfall auf Grund der bei der gleichen Versi-
cherungsgesellschaft bestehenden Haftpflichtversicherung
geschuldet würden. Damit erreichte die Beklagte eine
erhebliche Prämienreduktion . für die Unfallversicherung.
Diese Vereinbarung über die Anrechnung der Unfall':' an
die Haftpflichtentschädigung müssen die Kläger gegen
sich gel:ten lassen, sofern sie nicht gegen zwingende g~set~
liehe Vorschriften verstösst. Dass die Klausel, weil SIe
erst später vereinbart wurde, mcht in der Police steht,
ist unerheblich. Der Inhalt des Versicherungsvertrages
wird nicht notwendig allein durch die Police bestimmt;
diese hat nur die Bedeutung einer Beweisurkunde, neben
die andere Beweismittel treten können. Auch wird nicht
etwa behauptet, dass den Eltern König vor Antritt der
Unglücksfahrt eine bedingungslose Unfallversicherung. zu-
260
lIfotorfahrzeugverkehr. N0 54.
gesichert oder; gar die Police vorgewiesen worden sei.
Ebensowenig b6zahlten sie ausser dem Fahrpreis einen
besondern, irgendwie erkennbaren Betrag für die Versi-
cherung.
Freilich handelt es sich nun im vorliegenden Prozess
nicht unmittelbar um das Verhältnis der beiden Versi-
cherungen, der Unfall- und der Haftpflichtversicherung,
da mit der Klage nicht der Haftpflichtversicherungs-
anspruch gegen die Gesellschaft, sondern der Haftpflicht-
anspruch gegen die Fahrzeughalterin geltend gemacht
wird. Die Anrechnungsklausel gilt aber zu Gunsten der
Versicherungsgesellschaft selbstverständlich ohne Rück-
sicht darauf, ob diese von der Beklagten oder gemäss
Art. 49 MFG direkt von den Geschädigten belangt wird.
Die Gesellschaft wird daher gestützt auf die Klausel an
dem der Beklagten geschuldeten Haftpflichtversicher-
ungsbetrag die Unfallversicherungssumme in gleicher
Weise zum Abzug bringen, wie sie es den Geschädigten
gegenüber getan hätte. Dementsprechend muss sich auch
die Beklagte gegenüber den Geschädigten auf die Klausel
berufen können, in dem Sinne, dass die Unfallversicher-
ungssumme als auf Rechnung der Haftpflichtanspruche
bezahlt zu gelten hat; denn unbestreitbar sollte die
Klausel nach Meinung der Vertragsparteien nicht dazu
führen, dass die Unfallversicherungsentschädigung letzten
Endes zu Lasten der Beklagten gehe.
Es kann sich deshalb nur noch fragen, ob die Anrech-
nungsklausel gegen zwingende Gesetze.svorschriften ver-
stosse. Als solche kommen Art. 48 H. MFG und Art. 96
VVG in Betracht.
Art. 48 MFG verpfliohtet den Halter, zur Deokung
des durch sein Motorfahrzeug verursachten Sohadens eine
Haftpflichtversicherung abzuschliessen, deren Modalitäten
in Art. 49 ff. näher geordne~ sind. Da eine Haftpflichtver-
sicherung vorgeschrieben ist, steht es dem Halter nicht
frei, an ihrer Stelle eine Unfallversicherung einzugehen
(vgl. STREBEL, Komm. z. MFG, Art. 48 Nr. 13). Duroh
Motorfahrzeugverkehr. N° 54.
261
die vorliegende Anrechnungsklausel ist jedoch keineswegs
die Haftpflichtversicherung im Umfange der Anrechnung
durch die Unfallversicherung ersetzt worden. Die Haft-
pflichtversicherung blieb in ihrem Bestande völlig unbe-
rührt, die Versicherungsgesellschaft hatte zu den darin
vereinbarten Bedingungen für die Haftpflicht der Fahr-
zeughalterin weiterhin einzustehen, nur sollte auf die bei
einem Unfall auszuzahlenden Haftpflichtversicherungs-
beträge die gleichzeitig geschuldete Unfallversicherungs-
entschädigung angerechnet werden. Das bedeutet tat-
sächlich nichts anderes, als dass die Geschädigten im
Ergebnis auf die Haftpflichtversicherungsbeträge be-
schränkt sind und daneben nicht auch noch die Unfall-
versicherungssumme verlangen können. Einer solchen
Regelung steht unter dem Gesichtspunkte von Art. 48 ff.
MFG nichts entgegen, da es sich bei der Unfallversiche-
rung um eine freiwillige Versicherung handelt, zu deren
Abschluss der Fahrzeughalter, anders als bei der Haft-
pflichtversioherung, nicht von Gesetzes wegen verpflichtet
ist.
Naoh Art. 96 VVG gehen in der Personenversicherung
die Ansprüche, welche dem Anspruchsberechtigten infolge
Eintritts des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten
zustehen, nicht auf den Versicherer über. Diese Bestim-
mung darf gemäss Art. 98 VVG nicht durch Vertrags-
abrede zu Ungunsten des Anspruchsberechtigten abge-
ändert werden, ist also insofern zwingender Natur. Sie
hat zur Folge, dass zwischen dem Versicherungsnehmer
und dem Versicherer nicht die Anrechnung der Versi-
oherungsleistung auf Ansprüche vereinbart werden kann,
die dem Berechtigten gegen einen Dritten zustehen. Zur
Personenversioherung gehört dabei auch die private
Unfallversicherung (JAEGER, Komm. zum VVG, Art. 96
Nr.4).
Die Vorschrift bezweckt, dem Bereohtigten den Schaden-
ersatzanspruch gegen den Dritten, der das Ereignis zu
verantworten hat, neben der Versicherungsleistung unge-
262
Motorfahrzeugverkehr. N° IH.
schmälert zu erhalten. Es soll sich weder der Versicherer
zu seiner Entlastung auf die Schadenersatzleistung des
Dritten noch d~r Dritte auf die Leistung des Versicherers
berufen können. Dieser Zweckgedanke der Vorschrift
entbehrt aber dort seiner Grundlage, wo der schaden-
ersatzpflichtige Dritte mit demjenigen, der die Versiche-
rung abgeschlossen und die Prämien aus eigenen Mitteln
bestritten hat, identisch ist, wie es hier zutrifft. Es ist
nicht einzusehen, warum jemand nicht sollte auf eigene
Kosten für andere Personen eine Unfall- oder sonstige
Summenversicherung abschliessen können mit der Be-
stimmung, dass die Versicherungsleistung auf Schaden-
ersatzansprüche anzurechnen sei, die der aus der Ver-
sicherung berechtigten Person gegen den Versicherungs-
nehmer zustehen werden. Dieser Fall unterscheidet sich
grundsätzlich von demjenigen, wo schadenersatzpflichtig
ein Dritter ist, welcher der Versicherung fremd gegenüber
steht und demgemäss durch die Anrechnung derVersi-
cherungsleistung auf seine Ersatzpflicht in unverdienter
Weise entlastet würde. Was der Versicherungsnehmer
durch den Abschluss einer Versicherung mit Anrechnungs-
klausel ins Werk setzt, ist im Grunde genommen das,
dass er mit eigenen Mitteln zum voraus für die Deckung
künftigen, von ihm zu verantwortenden Schadens sorgt.
Ihm das zu verwehren, besteht umsoweniger Anlass, als
die Versicherung ungeachtet der Anrechnungsklausel auch
im Interesse der Geschädigten liegt. Nicht nur sind ihre
Schadenersatzansprüche im Umfange 4er Versicherungs-
sumIne tatsächlich sichergestellt, sondern sie haben auch
noch den Vorteil, dass sie beim Eintritt des versicherten
Ereignisses sofortige Zahlung erhalten, ohne im erwähnten
Umfang überhaupt einen Schadenersatzanspruch nach-
weisen zu müssen. Anderseits stünde der Versicherungs-
nehmer bei Unwirksamkeit der Anrechnungsklausel
schlechter da, als wenn er die Versicherung nicht einge-
gangen wäre; er hätte dann die Versicherungsprämien
für die damit erstrebte Deckung seiner Schadenersatz-
pflicht umsonst ausgelegt.
Motorfahrzeugverkehr. No 55.
263
Aus den angeführten Gründen findet Art. 96 VVG auf
den vorliegenden Fall keine Anwendung, womit sich die
Anrechnung endgültig als zulässig erweist.
6. -
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Berufung und Anschlussberufung werden teilweise gut-
geheissen und da.s Urteil des Appellationshofes .des Kantons
Bern vom 20. März 1939 dahin abgeändert, dass der von
der Beklagten den Klägern noch zu bezahlende Betrag
im Sinne der Erwägungen auf Fr. 9880.- zuzüglich 5 %
Zins seit 10. Juni 1935 festgesetzt wird.
55. &traft de l'arr~t de la Ire Seetion eide d~ 28 novembre 1939
dans la cause. La Zurieh» contre Roirs Lovey.
Accident d'automobile ayant entTa~ne la mort d'un ouvrier aBSUr8
par la Oaisse Nationale. Action des Mritiers contre l'employeur
aetenteur et conducteur de l'automobile. Accident survenu en
cours de travail.
Portee de l'art. 56 al. 2 LA et rapport de cette disposition avec
l'art. 129 al. 2 LAMA (art. 56 al. 3 LA).
Notion de la faute grave (art. 129 al. 2 LAMA).
Tod eines bei der SUVAL versicherten Arbeiters infolge Auto-
unfalls. Klage der Erben gegen den Dienstherrn, der zugleich
Halter und Führer des Motorfahrzeugs ist. ArbeitstmfaU.
Tragweite von Art. 56 Abs.2 MFG und Verhältnis dieser Bestim-
mung zu Art. 129 Abs. 2 KUVG (Art. 56 Abs. 3 MFG).
Begriff des groben Verschuldens (Art. 129 Abs. 2 KUVG).
lnfortunio automobilistico ehe ha causato la morte di un operaio
aBsicurato presso l' 1. N. Azione degli eredi contro il padrone,
ehe e pure detentore e conducente dell'autoveicolo. lnfortunio
avvenuto sul lavoro.
Portata delI'art. 56 cp. 2 LCA V e relazione di questo disposto
con l'art. 129 cp. 2 LAMI (art. 56 cp. 3 LCA V).
Nozione della colpa grave (art. 129 cp. 3 LAMI).
A. -
Remy Gabioud exploite une entreprise de trans-
ports a Orsieres.Le 19 janvier 193'7, au debut dela mati-
nee, il descendait,. au volant de son camion, la route de
Sembrancher a Martigny. TI avait a ses cöres, dans la
cabine du camion, deux de ses ouvriers, Leonide Lovey
et Leonce Lovey, qu'il avait charges d'un travail a faire