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65_II_250

BGE 65 II 250

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

250

Motorfahrzeugverkehr. N° 54.

Entscheid war ~ithin die Berufung das gegebene Rechts-

mittel. Die als zivilrechtliche Beschwerde eingelegte

Rechtsvorkehr kann wegen der den Vorschriften für die

Berufung nicht entsprechenden Einreichungsart nicht als

solche behandelt werden.

Demnach erkennt da·s Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 54. -

Voir aussi n° 54.

VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CffiCULATION DES VEIDCULES AUTOMOBILES

54. Auszug aus dem Urteil der I. ZiviIabteilung vom 10. Oktober

1939 i. S. Wyss und König gegen Dähler, Wirz & Co.

1. Das Recht zur Anschlussberujung nach Art. 70 OG ist nicht

beschränkt auf die mit der Berufung angefochtenen Punkte

des vorinstanzlichen Urteils. Erw. 1.

2. Für die Kosten des Grabunterhaltes besteht kein Ersatz-

anspruch nach Art. 45 Ahs. 1 OR. Erw. 2.

3. Versorgersehaden, Art. 45 Abs. 3 OR.

a) Ersatzpflicht für die Kosten der Ausbildung von Kindern

über das 18. und unter Umständen über das 20. Altersjahr

hinaus. Erw. 3 a.

b) Angemessene Studienzeit " Abzug wegen Unsicherheit

des Studiums. Erw. 3 c.

.

e) Massgebender Zinsjuss für die Kapitalisierung von

Renten. Erw. 3 b.

4. Genugtuung für den Verlust beider Elternteile durch den näm-

lichen Unfall, bei schwerem Verschulden des Motorfahrzeug-

führers, Art. 42 MFG.

5. Anreehnung einer UnjaUversieherungsentsehädigung auf den

Haftpflicht- und HaftpfIichtversicherungsanspruch bei einem

Motorfahrzeugunfall. Erw. 5.

a) Die Anrechnungsklausel braucht nicht in der Versicher-

ungspolice zu stehen.

b) Zulässigkeit der Anrechnung im Hinblick auf Art. 48 ff

MFG u. Art. 96 VVG.

1. Le droit de reeourir par voie de jonetion, conformement a l'art.

70 OJ, ne porte pas seulement sur les points litigieux remis

en question par 1e recours principal. Consid. 1.

.L

}\[otorfahrzeugverkehr. No 54.

251

2. L'art. 45 al. 1 CO ne donne pas droit a des dommages-interets

pour l'entretien des tombes. Consid. 2.

3. Dommages-interets pour perte de soutien, art. 45 a1. 3 CO.

a) Droit de reclamer des dommages-interets pour 1es frais

d'education des enfants au-dela de leur 18e, eventuellement

meme au-dela de leur 20e annee. Consid. 3 a.

b) Mesure equitable du temps necessaire pour les etudes .

reduction justifiee dans le cas OU iI n'est pas eneore certa~

que l'interesse fera effectivement des etudes. Consid. 3 e.

c) Taux de l'interet, pour la eapitalisation de rentes.

Consid. 3 b.

4. IndemniU a titre de reparation morale dans le cas OU un meme

accident, du a la faute grave du eonducteur d'un vehieulE'

automobile, entraine a la fois la perte du pere et de Ia mere,

art. 42 LA.

5. Imputation, dans le cas d'un aecident d'automobile, de l'indem-

nite due en vertu d'une a8surance accidents sur l'indemnite

due en raison de la responsabilite eivile et du contrat d'assu-

ranee eonclu de ce chef. Consid. 5.

a) Il n'est pas necessaire que la elause qui autorise l'impu-

tation figure dans la police d'assurance.

b) L'imputation est-elle Iieite au regard des art. 48 ss.

LA et 96 LCA ?

1. Il diritto di ricorrere adesivamente secondo l'art. 70 OGF non

e Iimitato ai punti deI giudizio cantonale impugnati mediante

il rieorso principale. Consid. 1.

2. Per quanto concerne le spese di manutenzione della tomba,

non puo chiedersi rimborso in virtu dell'art. 45 cp. 1 CO.

Consid. 2.

3. Danno derivante daUa perdita del sostegno, art. 43 cp. 3 CO.

a) Obbligo di risareimento delle spese di istruzione dei figIi

oltre il diciottesimo anno e, eventualmente, oltre il ventesimo

anno di eta. Consid. 3 a.

b) Oonveniente durata degli studi: riduzione a motivo

dell'incertezza degli studi. Consid. 3 c.

e) Tasso d'interesse applicabile aUa capitalizzazione di

rendite. Consid. 3 b.

4. Riparazione per la perdita di ambedue i genitori in seguito

al medesimo infortunio, allorche esiste colpa grave dell'auto-

mobilista. Art. 42 LCAV.

5. L'indennizzo versato da una eompagnia di assicurazione eontro

gli injortuni pub essere imputato all'importo preteso a titolo

di risareimento dei danni ed in base ad un'assicurazione di

responsabilita. civile nel caso di un infortunio automobiIistico !

Consid. 5.

a) La clausola concernente tale imputazione non occorre

figuri nella polizza di assicurazione.

b) Ammissibilita. dell'imputazione rispetto all'art. 48 e seg.

LCAV e 96 LCA.

A. -

Am 10. Juni 1935 ereignete sich im Val de Ruz

ein schweres Unglück mit einem vollbesetzten Gesell-

schaftswagen der Firma Dähler, \Virz & Cle, Auto-

252

Motorfahrzeugverkehr. N° 54.

transporte, Burg<;Jorf. Der Wagen, der vom Firmachauf-

feur Ernst Schütz gesteuert war, befand sich auf der

Fahrt von La Ohaux-de-Fonds nach der Vue des Alpes

und von dort gegen Malvilliers hinunter; dabei verlor

der Führer die Herrschaft über das Fahrzeug und fuhr

über eine Kurve hinaus gegen einen Baum. Mehrere

Personen, worunter die Eheleute Karl Albert und Emma

König-Ösch von Burgdorf, büssten ihr Leben ein.

Die drei Kinder der Eheleute König, nämlich Elsy

Wyss geb. König, AHred und Oskar König, machten die

Firma DähIer, Wirz & OIe für den Verlust ihrer Eltern

verantwortlich und hoben im Mai 1937 für einen Betrag

von Fr. 100,000.- Betreibung an. Die Fahrzeughalterin

anerkannte in einer Vereinbarung vom 14. Dezember

1937 ihre Haftpflicht grundsätzlich und bezahlte an· alle

drei Kinder König zusammen einen Betrag von Fr. 37,000.-

mit 5 % Zins vom Unfalltage an, wofür die Empfänger

«a conto ihrer Ansprüche) quittierten.

B. -

Am 7. Februar 1938 reichten die Kinder König

beim Appellationshof des Kantons Bern gegen die Fahr-

zeughalterin Klage ein auf Bezahlung einer vom Gerichte

zu bestimmenden Summe mit 5 % Zins vom Unfalltage

hinweg. In der Klagebegründung bezifferten sie ihre

Ansprüche folgendermassen :

Beerdigungskosten, einschliesslich Grab-

unterhalt . . . . . . . .; . . . . . Fr.

3,192.90

Versorgerschaden für alle drei Kläger zu-

zammen ............... Fr. 37,600.-

Genugtuung für alle drei Kläger zusammen Fr. 35,000.-

Insgesamt ....... .

Abzüglich geleistete Zahlung

. Fr. 75,792.90

. Fr. 37,000.~

Verbleibende Forderung

. Fr. 38,792.90.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

Der Appellationshof sprach den Klägern durch Urteil

vom 20. März 1939 über die von der Beklagten geleistete

Motorfahrzeugverkehr. No 54.

253

Zahlung hinaus noch einen Betrag von Fr. 4153.- zu mit

5% Zins vom 10. Juni 1935 an; die Mehrforderung

wurde abge~iesen.

O. -

Gegen dieses Urteil erklärten die Kläger die

Berufung an das Bundesgericht, indem sie Erhöhung des

ihnen von der Vorinstanz zugesprochenen Betrages ver-

langten.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Berufung und

erklärte Anschlussberufung mit dem Begehren auf gänz-

liche Abweisung der Klage.

Diese Anträge wurden an der mündlichen Verhandlung

erneuert. Gegenüber der Anschlussberufung der Beklagten

beantragten die Kläger, es sei darauf nur insoweit einzu-

treten, als sie sich auf die mit der Berufung angefochtenen

Punkte beziehe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Kläger haben mit der Berufung das Urteil

des Appellationshofes nur in einzelnen Punkten ange-

fochten (Zinsfuss für die Kapitalisierung des Versorger-

schadens, Höhe der Genugtuungssummen u.s.w.). Daraus

folgern sie, dass die Beklagte sich auch nur in diesen

Punkten der Berufung habe anschliessen können. Diese

Auffassung ist unrichtig. Ergreift eine Partei das Rechts-

mittel der Berufung an das Bundesgericht, so steht der

andern gemäss Art. 70 Abs. 1 OG das Recht zu, im vollen

Umfange des Rechtsstreites, wie er vor der letzten kanto-

nalen Instanz hängig war, die Anschlussberufung zu

erklären, gleichgültig, ob sich die Berufung ebenfalls auf

das ganze Urteil oder nur auf einzelne Teile .desselben

erstreckt. Die Abhängigkeit von der Berufung besteht

lediglich darin, dass die Anschlussberufung gemäss Art.

70 Abs. 2 dahinfällt, wenn jene zurückgezogen wird oder

wenn das Bundesgericht darauf nicht eintritt; eine Be-

schränkung des Rechtes zur Anschlussberufung auf die

mit der Berufung angefochtenen Punkte hingegen findet

sich im Gesetze nicht.

254

lfotorfahrzeugverkehr. No 54.

Es ist daher a~ch auf die Anschlussberufung in ganzem

Umfange einzutreten.

2. -

Der Ersatzanspruch für die Bestattungskosten ist

. von der Beklagten bis zum Betrage von Fr. 2000.- an-

erkannt worden. Die Vorinstanz hat den Klägern darüber

hinaus noch Fr. 500.- für den Unterhalt des DoppeIgrabes

zugesprochen. Dieser Posten wird von der Beklagten mit

Recht beanstandet.

Der Grabunterhalt gehört unzweifelhaft nicht mehr

zur Bestattung als solcher. Da indessen Art. 45 Abs. I

OR die Bestattlmgskosten nur als Beispiel anführt, wenn

auch als einziges und wichtigstes, so könnte man sich

fragen, ob die Kosten des Grabunterhaltes nicht doch

zu den « im Falle der Tötung eines Menschen ... entstan-

denen Kosten ») zu rechnen seien. Allein die Praxis hat

darunter stets nur Kosten verstanden, die mit dem Tod

unmittelbar zusammenhängen (BGE 54 II 141 und 224,

sowie dort zitierte Urteile). Ein solcher unmittelbarer

Zusammenhang ist bei den Kosten des Grabunterhaltes,

die erst später, im Verlaufe der Zeit entstehen, offenbar

nicht vorhanden. Jedenfalls ist aber der Grabunterhalt

in erster Linie und in so ausgesprochener Weise eine

Pietätspflicht der Angehörigen, dass damit ein Ersatz-

anspruch gegen den Dritten, der den Tod des Verstorbenen

zu verantworten hat, unvereinbar erscheint. Wenn die

Angehörigen darauf halten, dass Andenken des Verstor-

benen durch Grabschmuck zu ehren, darf ihnen auch

zugemutet werden, die Kosten dafür selber zu tragen.

Das gilt umsomehr, als diese Kosten, sofern sie in einem

der sozialen Stellung der Familie entsprechenden Rahmen

gehalten werden, jährlich nur einen verhältnismässig

kleinen Betrag ausmachen (die Vorinstanz rechnet hier

für das Doppelgrab mit einer jährlichen Auslage von

Fr. 20.-); soweit sie jenen Rahmen überschreiten, wäre

ein Ersatzanspruch aber ohnehin ausgeschlossen.

Die Vorinstanz möchte einen Unterschied machen, je

nachdem der Unterhalt des Grabes von den Angehörigen

Motorfahrzeugverkehr. N° 54.

255

selber, oder wie es vielfach vorgeschrieben ist, vom Fried-

hofgärtner besorgt wird; im letztem Falle würde sie

die Entschädigung gewähren, im ersten nicht. Diese

Unterscheidung ist nicht haltbar. Eine Aufwendung in

Geld kann ebensowohl wie eine persönliche Bemühung

durch die Pietät geboten sein. Der Grabunterhalt verliert

deshalb seinen Charakter als Pietätspflicht nicht dadurch,

dass die Angehörigen die Arbeiten durch den Friedhof-

gärtner ausführen lassen, anstatt sie selber zu besorgen.

Der Posten von Fr. 500.- für den Grabunterhalt kann

demgemäss nicht aufrechterhalten werden.

3. -

Die Berechnung des Versorgerschadens und des

von der Beklagten zu leistenden Ersatzes ist weitgehend

von Feststellungen tatsächlicher Natur beherrscht. Auf

diesem Gebiet steht dem Bundesgericht eine Nachprüfung

des angefochtenen Urteils nicht zu (Art. 81 OG).

Bei der rechtlichen Beurteilung hat die Vorinstanz die

einschlägigen Grundsätze in richtiger Weise angewendet.

Anlass zu näherer Erörterung können lediglich noch

folgende Fragen geben.

a) Der Kläger Alfred König war im Zeitpunkt des

Unfalles der Eltern 17 %, der Kläger Oskar König 10 %

Jahre alt. Alfred König befand sich damals in der Handels-

schule in Neuenstadt; im Frühjahr 1936 trat er bei der

Kantonalbank in Bem in die Lehre, die er am I. April

1939 abschloss. Oskar König besuchte zur Zeit des Unfalls

und besucht heute noch das Gymnasium in Burgdorf.

Nach Mitteilung des Rektorats ist es wahrscheinlich, dass

er die Maturität bestehen und ein Studium wird ergreifen

können.

Die Vorinstanz hat dem Kläger Alfred König für die

Zeit bis zum Abschluss der Lehre ein Unterhaltsgeld von

monatlich Fr. 180.-, kapitalisiert mit Fr. 7655.-, sowie

als Schulgeld für Neuenstadt einen Betrag von insgesamt

Fr. 600.- zugesprochen, dem Kläger Oskar König für

die Gymnasialzeit ein durchschnittliches Unterhalts- und

Schulgeld von zusammen Fr. 180.-, kapitalisiert mit

236

Fr. 16,898.-, u,nd für das auf drei Jahre veranschlagte

Universitätsstudium ein solches von Fr. 250.-, kapita-

lisiert mit Fr.' 5777.-, wobei mit Rücksicht auf die

Unsicherheit, die hinsichtlich des Studiums bestehe, dieser

Kapitalbetrag auf Fr. 4500.- herabgesetzt wurde. Damit

ist die Vorinstanz für beide Söhne bei Bereclmung des

Versorgerschadens über das 20. Altersjahr hinausgegan-

gen, wogegen die Beklagte Einspruch erhebt. In der

Regel wird Kindern für Verlust ihres Versorgers Entschä-

digung gewährt bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr.

Dabei handelt es sich aber nicht um eine starre rechtliche

Grenze, vielmehr muss in jedem Falle auf die besondern

Verhältnisse abgestellt werden. Dem Grundsatz nach ist

mit der Entschädigung für Versorgerschaden der Zustand

wiederherzustellen, wie _ er vor dem Tode des Versorgers

bestanden hat und wie er sich in der Zukunft gestaltet

hätte, wenn der Tod nicht eingetreten wäre. Daher

besteht ein Anspruch nicht nur auf die unumgänglich

notwendigen Subsistenzmittel, sondern es muss eine den

bisherigen Verhältnissen entsprechende, standesgemässe

Lebenshaltung zugebilligt werden (BGE 57 II 182).

Hiezu gehören bei Kindern auch die Kosten der Aus-

bildung, die nach aller Wahrscheinlichkeit zu erwarten

gewesen wäre, wenn der Versorger weitergelebt hätte.

Das führt in Fällen wie dem vorliegenden dazu, dass

über das 18. und unter Umständen über das 20. Altersjahr

hinaus Entschädigung zu ge~ähren ist. In diesem Sinne

hat das Bundesgericht bereits früher entschieden (BGE 59

II 462 ff.; Urteil vom 18. Mai 1938 i. S. Ehrlich gegen

Grandhotel und Kurhaus Seelisberg A.-G., nicht ver-

öffentlichte Erwägung 7).

b) Die errechneten Renten sind von der Vorinstanz

zu 4 % kapitalisiert worden. Die Kläger bezeichnen diesen

Ansatz unter Hinweis auf die in den letzten Jahren ein-

getretene Zinsfussenkung als zu hoch und verlangen, dass

zu 3% oder höchstens zu 3 %% kapitalisiert werde.

Die Rechtsprechung hat es stets abgelehnt und muss

Motorfahrzeugverkehr. No 54.

257

es weiter ablehnen, bei der Kapitalisierung von Renten

allen Zinsfusschwankungen auf dem Geldmarkte zu folgen

(vgl. BGE 60 II 48 und 397). Die kapitalisierte Rente ist

wirtschaftlicher Ausgleich auf eine längere Zeitspanne, in

der die Zinssätze mehrmals, sei es nach unten oder nach

oben, wechseln können. Daher wäre es nicht richtig, auf

den Zinsfuss abzustellen, der zufällig in dem Zeitpunkt

des Rentenentscheides gilt, sondern es ist der Kapitali-

~ierung ein Ansatz zu Grunde zu legen, von dem nach

den bisherigen Erfahrungen angenommen werden kann,

dass er sich als Durchschnitt bewähren werde. Wie not-

wendig das ist, zeigt gerade die gegenwärtige Entwicklung

auf dem Geldmarkt, indem die von den Klägern geltend

gemachte Zinsfussenkung bereits zum Stillstand gekom-

men ist und -seit Einleitung des vorliegenden Prozesses

wieder einer Aufwärtsbewegung Platz gemacht hat, die

voraussichtlich noch anhalten wird. Es ist deshalb an

dem Ansatze von 4%, der dem mittleren Zinsfuss der

letzten Jahrzehnte entspricht, festzuhalten.

c) Mit Rücksicht auf die Unsicherheit, ob der Kläger

Oskar König wirklich studieren werde, hat die Vorinstanz

an seinen Studienkosten einen Abzug von Fr. 1227.-

gemacht. Dieser Abzug wird mit Recht angefochten.

Bei den meisten wissenschaftlichen Berufsarten ist heute

eine Studienzeit von vier Jahren angemessen; einzelne

Berufe, z. B. der medizinische, erfordern sogar ein erheblich

längeres Studium. Die Vorinstanz hat aber für Oskar

König nur drei Jahre in Rechnung gestellt, also ein volles

Jahr weniger, als an sich gerechtfertigt wäre. Damit ist

der hinsichtlich des Studiums bestehenden Unsicherheit

genügend Rechnung getragen, und ein weiterer Abzug

darf nicht stattfinden.

4. -

Als Genugtuung hat die Vorinstanz der Tochter

Fr. 3000.- und den beiden Söhnen je Fr. 6000.-

zugesprochen,

allen

drei

Klägern

zusammen

also

Fr. 15,000.-. Demgegenüber beharren die Kläger mit

der Berufung auf den eingeklagten Beträgen, nämlich

AB 65II-1939

17

258

l\Iot<lrfahrzeugverkehr. N° 54.

Fr. 5000.- für:, die Tochter und je Fr. 15,000.- für die

beiden Söhne.

Der Verlust : der beiden Eltern durch den nämlichen

Unglücksfall war für die Kläger ein tragisches Erlebnis,

das sie mit schwerem Leid erfüllen musste. Für die

beiden noch unmündigen Söhne wirkte sich das Ereignis

besonders hart aus, indem sie mit einem Schlage das

Elternhaus, die natürliche Stätte ihrer Entwicklung, und

in entscheidendem Alter die Fürsorge und den Rat der

Eltern verloren.

Zurückzuführen ist der Unfall auf grobe Fahrlässigkeit

des Fahrzeugführers Schütz, für dessen Verhalten die

Beklagte gemäss Art. 42 MFG einzustehen hat. Schütz

ist vom Polizeigericht Val de Ruz durch Urteil vom 28.

August 1935 wegen Übertretung des MFG und fahrlässiger

Tötung und Körperverletzung zu einem Monl1t Gefängnis

(bedingt) und zu Fr. 50.- Busse verurteilt worden. Er

fuhr nach der verbindlichen Feststellung des A ppellations-

hofes den mit 30 Personen besetzten Wagen in direktem

Gang die abfallende Strasse von der V ue des Alpes hinunter

und dazu noch, wie aus den vom Strafrichter festgehaltenen

Zeugenaussagen hervorgeht, mit. stark übersetzter Ge-

~chwindigkeit. Das brachte es mit sich, dass die Bremsen

übermässig in Anspruch genommen werden mussten und

dass dem Führer die Herrschaft über den Wagen verloren

ging. Allerdings sprang dann im kritischen Augenblick

auch noch die Kupplung heraus. Ob dies durch die unver-

nünftige Fa.hrweise oder durch einen De~ekt der Kupplung

zu erklären ist, steht nicht fest. Sollte l~tzteres der Fall

sein, so würde aber der Führer dadurch nicht entlastet;

denn er gibt selber an, dass die Kupplung schon acht

Tage vorher herausgesprungen sei, was ihn zu noch grös-

serer Vorsicht beim Bergabwärtsfahren hätte veranlassen

sollen.

Es liegt somit eine ausserordentlich schwere moralische

Schädigung der Kläger vor, die durch grobes Verschulden

des Fahrzeugführers verursacht worden ist. Angesichts

Motorfahrzeugverkehr. N° 54.

259

dieser Verhältnisse erscheint die von der Vorinstanz

zugesprochene Genugtuung unzulänglich, auch wenn man

berücksichtigt, dass seelisches Leid durch Geld überhaupt

nicht aufgewogen werden kann. Die Genugtuungssumme

ist daher für die Tochter auf Fr. 4000.-, für die beiden

Söhne ·auf je Fr. 8000.- heraufzusetzen, was gegenüber

der vorinstanzlichen Entscheidung eine Erhöhung um

insgesamt Fr. 5000.- ausmacht.

. 5. -

Ausser den von der Beklagten ausbezahlten

Fr. 37,000.- erhielten die Kläger zusammen noch Fr.

7000.- aus einer Kollektivunfallversicherung, welche die

Beklagte für die Fahrgäste ihrer Gesellschaftswagen bei

der Unfallversicherungsgesellschaft Winterthur abgeschlos-

sen hatte. Dieser Betrag ist durch die Vorinstanz von der

Gesamtsumme der Entschädigungen in Abzug gebracht

worden. Die Kläger bestreiten die Zulässigkeit des Ab-

zuges.

Nach der mit ~ den Akten übereinstimmenden Fest-

stellung der Vorinstanz hat die Beklagte mit der « Winter-

thur)) längere Zeit vor dem Unfall vereinbart, dass die

aus der Unfallversicherung auszuzahlenden Entschädi-

gungen an die Beträge angerechnet werden sollen, die

bei einem Unfall auf Grund der bei der gleichen Versi-

cherungsgesellschaft bestehenden Haftpflichtversicherung

geschuldet würden. Damit erreichte die Beklagte eine

erhebliche Prämienreduktion . für die Unfallversicherung.

Diese Vereinbarung über die Anrechnung der Unfall':' an

die Haftpflichtentschädigung müssen die Kläger gegen

sich gel:ten lassen, sofern sie nicht gegen zwingende g~set~­

liehe Vorschriften verstösst. Dass die Klausel, weil SIe

erst später vereinbart wurde, mcht in der Police steht,

ist unerheblich. Der Inhalt des Versicherungsvertrages

wird nicht notwendig allein durch die Police bestimmt;

diese hat nur die Bedeutung einer Beweisurkunde, neben

die andere Beweismittel treten können. Auch wird nicht

etwa behauptet, dass den Eltern König vor Antritt der

Unglücksfahrt eine bedingungslose Unfallversicherung. zu-

260

lIfotorfahrzeugverkehr. N0 54.

gesichert oder; gar die Police vorgewiesen worden sei.

Ebensowenig b6zahlten sie ausser dem Fahrpreis einen

besondern, irgendwie erkennbaren Betrag für die Versi-

cherung.

Freilich handelt es sich nun im vorliegenden Prozess

nicht unmittelbar um das Verhältnis der beiden Versi-

cherungen, der Unfall- und der Haftpflichtversicherung,

da mit der Klage nicht der Haftpflichtversicherungs-

anspruch gegen die Gesellschaft, sondern der Haftpflicht-

anspruch gegen die Fahrzeughalterin geltend gemacht

wird. Die Anrechnungsklausel gilt aber zu Gunsten der

Versicherungsgesellschaft selbstverständlich ohne Rück-

sicht darauf, ob diese von der Beklagten oder gemäss

Art. 49 MFG direkt von den Geschädigten belangt wird.

Die Gesellschaft wird daher gestützt auf die Klausel an

dem der Beklagten geschuldeten Haftpflichtversicher-

ungsbetrag die Unfallversicherungssumme in gleicher

Weise zum Abzug bringen, wie sie es den Geschädigten

gegenüber getan hätte. Dementsprechend muss sich auch

die Beklagte gegenüber den Geschädigten auf die Klausel

berufen können, in dem Sinne, dass die Unfallversicher-

ungssumme als auf Rechnung der Haftpflichtanspruche

bezahlt zu gelten hat; denn unbestreitbar sollte die

Klausel nach Meinung der Vertragsparteien nicht dazu

führen, dass die Unfallversicherungsentschädigung letzten

Endes zu Lasten der Beklagten gehe.

Es kann sich deshalb nur noch fragen, ob die Anrech-

nungsklausel gegen zwingende Gesetze.svorschriften ver-

stosse. Als solche kommen Art. 48 H. MFG und Art. 96

VVG in Betracht.

Art. 48 MFG verpfliohtet den Halter, zur Deokung

des durch sein Motorfahrzeug verursachten Sohadens eine

Haftpflichtversicherung abzuschliessen, deren Modalitäten

in Art. 49 ff. näher geordne~ sind. Da eine Haftpflichtver-

sicherung vorgeschrieben ist, steht es dem Halter nicht

frei, an ihrer Stelle eine Unfallversicherung einzugehen

(vgl. STREBEL, Komm. z. MFG, Art. 48 Nr. 13). Duroh

Motorfahrzeugverkehr. N° 54.

261

die vorliegende Anrechnungsklausel ist jedoch keineswegs

die Haftpflichtversicherung im Umfange der Anrechnung

durch die Unfallversicherung ersetzt worden. Die Haft-

pflichtversicherung blieb in ihrem Bestande völlig unbe-

rührt, die Versicherungsgesellschaft hatte zu den darin

vereinbarten Bedingungen für die Haftpflicht der Fahr-

zeughalterin weiterhin einzustehen, nur sollte auf die bei

einem Unfall auszuzahlenden Haftpflichtversicherungs-

beträge die gleichzeitig geschuldete Unfallversicherungs-

entschädigung angerechnet werden. Das bedeutet tat-

sächlich nichts anderes, als dass die Geschädigten im

Ergebnis auf die Haftpflichtversicherungsbeträge be-

schränkt sind und daneben nicht auch noch die Unfall-

versicherungssumme verlangen können. Einer solchen

Regelung steht unter dem Gesichtspunkte von Art. 48 ff.

MFG nichts entgegen, da es sich bei der Unfallversiche-

rung um eine freiwillige Versicherung handelt, zu deren

Abschluss der Fahrzeughalter, anders als bei der Haft-

pflichtversioherung, nicht von Gesetzes wegen verpflichtet

ist.

Naoh Art. 96 VVG gehen in der Personenversicherung

die Ansprüche, welche dem Anspruchsberechtigten infolge

Eintritts des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten

zustehen, nicht auf den Versicherer über. Diese Bestim-

mung darf gemäss Art. 98 VVG nicht durch Vertrags-

abrede zu Ungunsten des Anspruchsberechtigten abge-

ändert werden, ist also insofern zwingender Natur. Sie

hat zur Folge, dass zwischen dem Versicherungsnehmer

und dem Versicherer nicht die Anrechnung der Versi-

oherungsleistung auf Ansprüche vereinbart werden kann,

die dem Berechtigten gegen einen Dritten zustehen. Zur

Personenversioherung gehört dabei auch die private

Unfallversicherung (JAEGER, Komm. zum VVG, Art. 96

Nr.4).

Die Vorschrift bezweckt, dem Bereohtigten den Schaden-

ersatzanspruch gegen den Dritten, der das Ereignis zu

verantworten hat, neben der Versicherungsleistung unge-

262

Motorfahrzeugverkehr. N° IH.

schmälert zu erhalten. Es soll sich weder der Versicherer

zu seiner Entlastung auf die Schadenersatzleistung des

Dritten noch d~r Dritte auf die Leistung des Versicherers

berufen können. Dieser Zweckgedanke der Vorschrift

entbehrt aber dort seiner Grundlage, wo der schaden-

ersatzpflichtige Dritte mit demjenigen, der die Versiche-

rung abgeschlossen und die Prämien aus eigenen Mitteln

bestritten hat, identisch ist, wie es hier zutrifft. Es ist

nicht einzusehen, warum jemand nicht sollte auf eigene

Kosten für andere Personen eine Unfall- oder sonstige

Summenversicherung abschliessen können mit der Be-

stimmung, dass die Versicherungsleistung auf Schaden-

ersatzansprüche anzurechnen sei, die der aus der Ver-

sicherung berechtigten Person gegen den Versicherungs-

nehmer zustehen werden. Dieser Fall unterscheidet sich

grundsätzlich von demjenigen, wo schadenersatzpflichtig

ein Dritter ist, welcher der Versicherung fremd gegenüber

steht und demgemäss durch die Anrechnung derVersi-

cherungsleistung auf seine Ersatzpflicht in unverdienter

Weise entlastet würde. Was der Versicherungsnehmer

durch den Abschluss einer Versicherung mit Anrechnungs-

klausel ins Werk setzt, ist im Grunde genommen das,

dass er mit eigenen Mitteln zum voraus für die Deckung

künftigen, von ihm zu verantwortenden Schadens sorgt.

Ihm das zu verwehren, besteht umsoweniger Anlass, als

die Versicherung ungeachtet der Anrechnungsklausel auch

im Interesse der Geschädigten liegt. Nicht nur sind ihre

Schadenersatzansprüche im Umfange 4er Versicherungs-

sumIne tatsächlich sichergestellt, sondern sie haben auch

noch den Vorteil, dass sie beim Eintritt des versicherten

Ereignisses sofortige Zahlung erhalten, ohne im erwähnten

Umfang überhaupt einen Schadenersatzanspruch nach-

weisen zu müssen. Anderseits stünde der Versicherungs-

nehmer bei Unwirksamkeit der Anrechnungsklausel

schlechter da, als wenn er die Versicherung nicht einge-

gangen wäre; er hätte dann die Versicherungsprämien

für die damit erstrebte Deckung seiner Schadenersatz-

pflicht umsonst ausgelegt.

Motorfahrzeugverkehr. No 55.

263

Aus den angeführten Gründen findet Art. 96 VVG auf

den vorliegenden Fall keine Anwendung, womit sich die

Anrechnung endgültig als zulässig erweist.

6. -

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Berufung und Anschlussberufung werden teilweise gut-

geheissen und da.s Urteil des Appellationshofes .des Kantons

Bern vom 20. März 1939 dahin abgeändert, dass der von

der Beklagten den Klägern noch zu bezahlende Betrag

im Sinne der Erwägungen auf Fr. 9880.- zuzüglich 5 %

Zins seit 10. Juni 1935 festgesetzt wird.

55. &traft de l'arr~t de la Ire Seetion eide d~ 28 novembre 1939

dans la cause. La Zurieh» contre Roirs Lovey.

Accident d'automobile ayant entTa~ne la mort d'un ouvrier aBSUr8

par la Oaisse Nationale. Action des Mritiers contre l'employeur

aetenteur et conducteur de l'automobile. Accident survenu en

cours de travail.

Portee de l'art. 56 al. 2 LA et rapport de cette disposition avec

l'art. 129 al. 2 LAMA (art. 56 al. 3 LA).

Notion de la faute grave (art. 129 al. 2 LAMA).

Tod eines bei der SUVAL versicherten Arbeiters infolge Auto-

unfalls. Klage der Erben gegen den Dienstherrn, der zugleich

Halter und Führer des Motorfahrzeugs ist. ArbeitstmfaU.

Tragweite von Art. 56 Abs.2 MFG und Verhältnis dieser Bestim-

mung zu Art. 129 Abs. 2 KUVG (Art. 56 Abs. 3 MFG).

Begriff des groben Verschuldens (Art. 129 Abs. 2 KUVG).

lnfortunio automobilistico ehe ha causato la morte di un operaio

aBsicurato presso l' 1. N. Azione degli eredi contro il padrone,

ehe e pure detentore e conducente dell'autoveicolo. lnfortunio

avvenuto sul lavoro.

Portata delI'art. 56 cp. 2 LCA V e relazione di questo disposto

con l'art. 129 cp. 2 LAMI (art. 56 cp. 3 LCA V).

Nozione della colpa grave (art. 129 cp. 3 LAMI).

A. -

Remy Gabioud exploite une entreprise de trans-

ports a Orsieres.Le 19 janvier 193'7, au debut dela mati-

nee, il descendait,. au volant de son camion, la route de

Sembrancher a Martigny. TI avait a ses cöres, dans la

cabine du camion, deux de ses ouvriers, Leonide Lovey

et Leonce Lovey, qu'il avait charges d'un travail a faire