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65_III_68

BGE 65 III 68

Bundesgericht (BGE) ·III · 1939-05-30 · Deutsch CH
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20. Entscheid vom 30. Mai 1939 i. S. Bächler. Lohnpländung, Art. 93 SchKG. Die .Frist zur Beschwerde wegen ~~r Bemessung des Notbedarfs läuft Iür den Gläubiger wie Iur den Schuldner erst von der Zustellung der Pfändungs- urkunde an; ..,... auch bei früherer Kenntnisnahme. - - insbeso~dere wenn dem Gläubiger der Betrag des N ot- bedar~s II!-!t dem Formular Nr. 11 mitgeteilt worden war (AnzeIge uber den Bestand eines nicht Ieststellbaren Lohn- anspruches). Schuldbctreibungs. und Konkursrecht. N0 20. 69 SaiBie, de, salaire" art. 93 LP. Le deJai pour porter plainte contra la fixation de la somme qui est indispensable au debiteur pour subsister ne court, pour le creancier comme pour le debiteur, que des la notmcation du proces-verbal de saisie; - meme lorsque le creancier et le debiteur ont connaissance plus töt du montant fixe par I'office; - - en particulier lorsque le creancier a eu connaissance de ce montant par Ja notmcation de Ja formule n° 11 (avis en cas de saisie d'un salaire dont le montant n'est pas deter- mine). Pigrwrame,nto di salario, art. 93 LEF. TI termine per aggravarsi dalla determinazione della somma indispensabile al debitore pel suo sostentamento decorre, sia pel craditore, sia pel debi- tore, soltanto dalla notmca deI verbale di pignoramento, anche se iI creditore ed il debitore gia.,Prima hanno avuto conoscenza dell'importo fissato dall'uffiClo e, in particolare, anche se il creditore ha conosciuto questo importo in seguito aHa notifica deI modulo n° 11 (avviso al creditora concernente il pignoramento di una mercede indeterminata). In der Betreibung des Rekurrenten gegen Monseh erliess das Betreibungsamt am 1. Dezember 1938, da sich sonst nichts Pfändbares vorgefunden hatte, eine «Anzeige an den Gläubiger über den Bestand eines nicht feststellbaren Lohnanspruches » unter Verwendung des hiefür vorgeschriebenen Formulars Nr. 11. Der Gläubiger antwortete darauf am 9. Dezember, er schätze den Ver- dienst des Schuldners auf 270 Fr. im Monat, worauf das Betreibungsamt den angeblichen Lohnüberschuss von monatlich 40 Fr. pfändete und die Pfändungsurkunde am

16. Dezember versandte. Am 24. Dezember führte der Gläubiger Beschwerde wegen übersetzter Bemessung des Notbedarfs des Schuld~ ners. Die kantonalen Aufsiehtsbehärden haben die Be- schwerde als verspätet von der Hand gewiesen. Sie sind der Meinung, die dem Gläubiger bereits am 1. Dezember in der mit Formular Nr. 11 erlassenen « Anzeige» mit- geteilte Festsetzung des Notbedarfs sei mit Ablauf von zehn Tagen seit jener Mitteilung rechtskräftig geworden . Demgegenüber nimmt der Gläubiger, aueh mit dem vor- liegenden Rekurs, eine erst seit Zustellung der Pfändungs- urkunde laufende Beschwerdefrist in Anspruch.

70 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 20. Die 8chiddbetreibunga- und Konkurskammer, zieht in Erwägung : Bei nicht feststellbaren Lohnbezügen des Schuldners hat das Betreibungsamt nach Feststellung des Unge- nügens der übrigen PIandung, noch vor Abschluss und Zustellung der Pfandungsurkunde, den Gläubiger mit dem Formular Nr. II aufzufordern, sich binnen zehn Tagen darüber zu erklären, ob er ein den (ihm zugleich mitgeteilten) Betrag des Notbedarfs übersteigendes Lohn- einkommen des Schuldners annehme; der betreffende Überschuss würde dann sofort gepfandet, bei unbenutztem Ablauf der Frist dagegen Verzicht auf die Lohnpfändung angenommen. Die kantonalen Aufsichtsbehörden halten dafür, neben dieser dem Gläubiger gesetzten Erklärungsfrist, die er benutzt hat, sei ausserdem die gesetzliche Beschwerde- frist zur Anfechtung, der ihm zugleich mitgeteilten N ot- bedarfsbemessung gelaufen. Dem ist nicht beizustimmen. Die Festsetzung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie stellt keine selbständige Verfügung des Betrei- bungsamtes dar, die für sich allein in Rechtskraft treten könnte und auf dem Beschwerdewege anzufechten wäre. Das Betreibungsamt hat nicht die Lebenshaltung des Schuldners als solche zu gestalten, sondern sich mit dessen Notbedarf nur im Hinblick ~uf die allIallige Vornahme einer Lohnpfändung zu befassen, da eben der Notbedarf die Schranke solchen PIandungsvollzuges bildet. Dem- gemäss fällt als vollstreckungsrechtliche Verfügung, gegen die sich eine Beschwerde richten kann, nicht die Fest- setzung des Notbedarfs, sondern nur die teilweise darauf beruhende Vornahme und Bemessung oder aber Ableh- nung einer Lohnpfändung in Betracht.' Solange diese Verfügung nicht,getroffen war, hatte der Gläubiger keine Veranlassung, wegen zu hoher Bestimmung des N otbe- darfs Beschwerde zu führen. Er hat mit Recht die Zustel- lung der PIandungsurkunde abgewartet. Wenn zwar der Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ne 20. 7I Grund der vorliegenden Beschwerde in der Bestimmung des der PIandung entzogenen Notbedarfs zu sehen ist, so erscheint doch als Gegenstand der' Beschwerde einzig die Bemessung der Lohnpfändung selbst, wie sie dem Gläubiger erst durch Zustellung der Pfändungsurkunde eröffnet worden ist. Daraus folgt, dass die mit dem Formular Nr. Il erfolgte Fristansetzung nicht geeignet, war, über den allenfalls zu piandenden angeblichen Lohnüberschuss endgültig Klarheit zu schaffen. Das kann aber auch gar nicht der Zweck des mit der Formularanzeige einzuleitenden Zwi- schenverfahrens des PIandungsvollzuges sein. Dieses Ver- fahren wird nur gegenüber dem Gläubiger durchgeführt. Dem Schuldner bleibt somit ohnehin vorbehalten, die Lohnpfändung nach Empfang der PIandungsurkunde an- zufechten, 'was ausschliesst, dass die Bemessung des Notbedarfs schon zuvor in Rechtskraft treten könnte. Es ist anerkannt, dass die Frist für Unpfändbarkeits- beschweroen erst mit der Zustellung der PIandungs- urkunde in Gang kommt, gleichgültig ob und wieweit der Schuldner von den darin enthaltenen Verfügungen schon zuvor Kenntnis erhalten hatte. Der Gläubiger ver- dient hinsichtlich der Ausübung seines entgegengesetzten Beschwerderechtes nicht schlechter gestellt zu werden. Weder besteht ein Grund, ihm gegenüber die Massnahmen des PIandungsvollzuges früher in Rechtskraft erwachsen zu lassen, noch liesse sich rechtfertigen, ihm im Gegensatz zum Schuldner, als Unterlage einer, Beschwerde nur die kurze ziffermässige Angabe des Notbedarfs laut dem Formular Nr. Il an die Hand zu geben oder ihm eine nähere Erkundigung auf dem Betreibungsamte zuzumu- ten, um eine Beschwerde hinreichend begründen, zu können. Durch die Gleichstellung von Gläubiger und Schuldner wird zudem die gleichzeitige Beurteilung der allenfalls von beiden Seiten gegen dieselbe Verfügung angehobenen Beschwerden ermöglicht. Gelingt es übrigens dem Gläubiger, die Ausscheidung von Kompetenzstücken

72 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ No 21. gemäss Art. 92. SchKG mit Erfolg anzufechten, so wird unter Umständen eine Lohnpfändung überhaupt unnötig. Das Ergebnis eines zuvor wegen der Bestimmung des Notbedarfs durchgeführten, mehr oder weniger langen Beschwerdeverfahrens hinge dann in der Luft. Eine solche Verwicklung der Verhältnisse liesse sich nicht rechtfertigen, während das sich in der Ansetzung einer Erklärungsfrist von zehn Tagen und der Entgegennahme einer allfälligen Erklärung erschöpfende Zwischenver- fahren, wie es dem Texte des Formulars Nr. Il entspricht, seinen Zweck einer voraussichtlichen Vereinfachung erfüllt und der Nachteil der dadurch bedingten kurzen Verzöge- rung der Zustellung der Pfändungsurkunde in den Kauf genommen werden mag, auch für den Fall, dass die erfolgte Fristansetzung nachträglich ihre Bedeutung wegen genügender anderweitiger Pfandung verliert. Demnach erkenm die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und die Sache zu mate- rieller Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.