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65_III_123

BGE 65 III 123

Bundesgericht (BGE) · 1939-11-29 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 35.

Betreibungsortes; eine besondere Bestimmung (Art. 46

Aha. 2) Platz graUt, während hinsichtlich des Rechtsstill-

standes für sie keine besondere Ordnung getroffen ist.

Das Bundesgericht hat den geänderten Art. 57 SchKG

denn auch bereits auf Kollektiv- und Kommanditgesell-

schaften anwendbar erklärt, deren unbeschränkt haftende

und zur Vertretung berechtigte Teilhaber alle im Militär-

dienst sind, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft auch nicht

etwa durch einen oder mehrere Handlungsbevollmächtigte

gültig vertreten werden könnte (Entscheid vom 29. No-

vember 1939 i. S. J. Brifiod & 0Ie)1. Ferner wurde, eben-

falls unter dieser Voraussetzung, der nämliche Schutz

einer Aktiengesellschaft zuerkannt, deren Verwaltung

einem einzigen Manne oblag, der sich im Militärdienst

befand (Entscheid vom 29. November 1939 i. S. Sociere

immobiliere Nouvelle Arve A S. A.). Auch wenn Schuld-

nerin eine in keiner Weise als Einmanngesellschaft auf-

tretende juristische Person ist, hat sie Anspruch auf

Rechtsstillstand, sofern die sie ordentlicherweise, als Or-

gane bezw. Mitglieder kollektiv bestellter Organe oder als

Handlungsbevollmächtigte, vertretenden natürlichen Per-

sonen sich im Militärdienst befinden. Es mag dahingestellt

bleiben, ob der aus solcher Verhinderung der ordentlichen

Vertreter sich ergebende Rechtsstillstand aufrecht bleibe,

auch wenn die Verhinderung längere Zeit gedauert hat und

die vertretene Gesellschaft inzwischen Möglichkeit und

Veranlassung zur Bestellung einer andern Vertretung

gehabt hätte.

11. ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN

ARR1i:TS DES SECTIONS CIV!LES

Siehe Nr. 36. -

Voir N° 36.

1 Vgl. S. 113.

Bankongesetz. No 36.

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B. BankengeseLJ.

Lai 8ur les banques.

ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEJLUNGEN

ARR:ETS DES SEOTIONS CIVILES

36. Urteil der IL Zlvflabtellung vom 22. September 1939

i. S. KonkU1'Slll8SSe der Bank Gut et oe A.-G. gegen Llna Ludln.

Spargeldlprivileg nach Art. 15 des BG über die Banken und Spar-

ka8sen vom 8. NotJe1nber 1934 :

_ kann nicht von einem einzelnen SpareinIeger gesondert für

mehrere bei der nä.mlichen Bank eröffneten Sparbüchlein

beansprucht werden;

-

kann dagegen für eine andere Personbegriindet werden durch

ttbertragung des bisher nicht privilegierten Teils eines Spar-

guthabens mit Eröffnung eines selbständigen Sparbüchleins

durch die Bank;

__ ist dieser Rechtsakt der Bank nach Massgabe der Art. 285

ff. SchKG anfechtbar? oder kann die Kollozierung des Privi-

legs des nauen Einlegers im Konkurs der Bank unter Umständen

wegen Rechtsmissbrauches abgelehnt werden ! Letzteres nicht,

wenn weder der frühere noch der neue Einleger die Überschul-

dung der Bank bei der Übertragung kannte oder ~rkennen

konnte; gleichgültig, auf welchem Rechtsgrunde die tther-

tragung beruhte und ob sie allenfalls fiduziarisch, d. h. mit

dem Vorbehalt späterer Abrechnung, vorgenommen wurde.

PriV'iJege erBt par l'art. 15 cle la loi jecteraJe BUr leB banquea et lu

caisseB d'epargne, du 8 novembre 1934, en javeur des cl€pot8

d'epargne.

Ce privilege ne peut pas etre revendique par le meme deposant

pour chacun des livrets dont iI peut etre titulaire.

En revanche, iI peut etre constitue en faveur d'une autre personne

par le transfert de la part du depöt non privilegiee et moyen-

nant l'ouverture d'un nouveau livret en faveur de cette per-

sonne.

En consentant a cette operation, Ja hanque s'expose-t-elle it.

l'action revocatoire de l'art. 285 LP, ou l'administration de

la faillite de la banque peut-eIle, suivant les circonstances,

refuser le priviIege pour cause d'abus de droit? Elle n'est

en tout cas pas fondoo a le refuser lorsque l'ancien ni le

nouveau deposant ne savaient ni ne pouvaient savoir que

la banque etait au-dessous de ses afiaires. Peu import~nt

alors 1e titre juridique en vertu duquel le transfert a eu hau

et le fait qu'il aurait eM opera a titre fiduciaire, c'est-a·dire

SOUl" la reserve d'un reglement de compte ulMrieur.

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Bankengesetz. No 36.

Privilegio <:realo da'IJ,'art. 15 della legge federale 8U le banche e le

0088e di riaparmio (deU'otto novembre 1934) in fa'IJGre dei depoaiti

a riaparmio.

'

Il privilegio non pub essere invocato da1 medesimo depositante per

ciascuno dei libretti di cui egli e titolare presso la stessa banes,

ma PUQ essere costituito a favore di un'aItra persona mediante

trasferimento delIa parte deI deposito non privilegiata ed

apertura di un nuovo libretto a favore di questa persona.

Aeeonsentendo a questa operazione, Ia banes si espone aIl'azione

revocatoria dell'art. 285 LEF

0, secondo

Ie eircostanze.

l'amministrnzione deI fallimento delIa banes pub rifiutare di

ammettere il privilegio a motivo di abuso di diritto 7 Questo

rifiuto non e fondato quando, all'epoca deI trasferime.nto

deIla parte deI deposito non privilegiata, na il vecchio na il

nuovo depositante sapevano 0 potevano sapere ehe la banes

era fortemente indebitata; nulla importano il titolo giuridico

in virttt dei quale il trasferimento ha avuto luogo e il fatto

ehe e stato effettuato a titolo fiduciario. ossia sotto riserva

d'un ulteriore regolamento dei conti.

Durch eine von der Bank Gut & eie A.-G. verurkundete

Übertragung wurde die Klägerin am 4. März 1936 Titularin

eines der zwei Sparbüchlein, die ihr Ehemann schon

mehrere Jahre zuvor bei jener Bank auf seinen Namen

hatte eröffnen lassen und die nun Guthaben von je etwas

über Fr. 4,000.- aufwiesen. In dem am 6. Juni 1937 über

die Bank eröffneten Konkurse' meldete die Klägerin ihr

Guthaben von Fr. 4,673.25, wie der Ehemann das seinige

von Fr. 4,704.90, als gemäss Art. 15 und 54 des Banken-

gesetzes (Art. 219 SchKG) privilegiert an. Die Konkurs-

verwaltung liess jedoch in der dritten Klasse ausser dem

Guthaben des Ehemannes von Fr. 4,704.90 nur noch einen

Teilbetrag desjenigen der Klägerin, Fr. 295.10 zu, also

für beide Ehegatten zusammen einen Betrag von Fr.

5,000.-, und verwies das Restguthaben der Klägerin,

Fr. 4,378.15, in die fünfte Klasse, mit folgender Begrün-

dung: « Das Büchlein Nr. 1182 wurde von Richard Ludin

zum Zwecke der Umgehung der Bestimmung über die

Beschränkung des Konkursvorrechtes auf Fr. 5,000.- pro

Einleger auf den Namen von Frau Ludin umgeschrieben.»

Die vorliegende Klage auf Anerkennung des Vorrechtes

auch für den Restbetrag von Fr. 4,378.15 ist von den kan-

tonalen Gerichten, dem Obergericht des Kantons Luzern

mit Urteil vom 26. April 1939, geschützt worden. Die

BankOllgesetZ. N° 36.

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beklagte Konkursmasse zieht dieses Urteil an das Bundes-

gericht. Sie beantragt neuerdings die Abweisung der Klage

und verlangt ferner vorsorglich die Ergänzung der Akten,

eventuell die Rückweisung der Sache an die kantonale

Instanz.

Das BuniJe8gericht zieht in Erwägung :

l. -

Art. 15 Abs. 2 des Bankengesetzes bestimmt:

« Die Spareinlagen jedes Einlagers geniessen bis zum

Betrag von fünftausend Franken ein Konkursvorrecht in

der dritten Klasse. Sind mehrere Personen an einem

Sparheft beteiligt, so gelten sie zusammen als einziger

Einleger.» Aus der letztern Bestimmung hat das Ober-

gericht mit Recht nicht den Gegenschluss gezogen, der

Inhaber mehrerer Sparhefte bei der nämlichen Bank gelte

als Mehrzahl von Einlegern. Diese Bestimmung schränkt

das Vorrecht noch weitergehend für einen besondern Fall

von Personenmehrheit ein und ändert nichts daran, dass

ein einzelner Einleger, also eine einzelne Person, nach dem

ersten Satze nur bis zu einem Sparbetrag von Fr. 5,000.-

privilegiert ist. Mit dem Schutzzweck dieser Vorschrift

wäre es nicht vereinbar, dem Spargläubiger die Anlage

mehrerer Sparhefte bei derselben Bank zu gestatten mit

der Folge, dass er das Vorrecht für jedes Büchlein geson-

dert beanspruchen könnte. Eine Frage für sich ist, wie es

sich bei der Abtretung solcher Guthaben auf andere Per-

sonen verhält : ob ein privilegiertes Guthaben privilegiert

bleibt, wenn der Zessionar bereits Spargläubiger der

betreffenden Bank für Fr. 5,000.- ist, und ob anderseits,

was hier in Betracht fallt, dann, wenn der Zedent den

privilegierten Teil seines Guthabens (ganz oder teilweise)

behält und den (ganz oder teilweise) nicht privilegierten

Mehrbetrag abtritt, auch der Zessionar eine Forderung

ohne Privileg erhält, gleichgültig ob er im übrigen kein

Sparguthaben besitzt. Das braucht indessen nicht ent-

schieden zu werden; denn hier lag keine gewöhnliche

Forderungsabtretung vor, sondern der Ehemann der Klä-

126

Bankengesetz. No 36.

gerin liess das eine Büchlein durch die Bank auf diese über-

tragen. Die Bank hat also mit Zustimmung des Eheman-

nes, der damit die eigene Forderung fallen liess, die KIä-

gerin aJs neue Einlegerin und damit den auf sie überge-

gangenen Betrag als selbständiges Sparguthaben aner-

kannt, das unabhängig vom Rechte des Vormannes des

gesetzlichen Vorrechtes teilhaftig SE'in solle. Anders lässt

sich diese Übertragung nicht verstehen, Es verhält sich

gleich, wie wenn der Ehemann damaJs nur ein Sparheft

besessen und davon einen Teilbetrag zu Randen der

KIägerin zurückgezogen hätte, um damit ein eigens für

sie zu errichtendes Sparbüchlein zu äufnen.

2. -

Dass auf solche Weise ohne Zuführung neuer

Mittel an die Bank eine selbständige Spareinlage zivil-

rechtlieh geschaffen werden kann, lässt sich nicht in Zweifel

ziehen. Auch unter Ehegatten lassen sich für eine solche

Übertragung verschiedene Rechtsgründe denken, die eine

Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nach Art. 177

Abs. 2 ZGB und den Abschluss eines Ehevertrages nicht

erfordern. Es frägt sich indessen, ob eine bereits über-

schuldete Bank auf diesem Wege neue Vorrechte zum

1\ achteil anderer Gläubiger zu schaffen vermöge und unter

welchen,-oraussetzungen im Konkurse der Bank allen-

falls das mit einem selbständigen Sparguthaben normaler-

weise verbundene Rangvorrecht wegzufallen habe. Eine

Anwendung von Art. 286 oder. 287 SchKG kommt hier

nicht in Betracht, da bei der Konkurseröffnllng, wie übri-

gens schon bei der ihr vorausgegangenen Bewilligung einer

Nachlasstundung, mehr als sechs Monate seit der Über-

tragung des Sparbüchleins verflossen waren. Die Anrufung

von Art. 288 SchKG aber scheitert daran, dass der Klägerin

für den Zeitpunkt dieses Rechtsaktes weder Kenntnis der

Überschuldung der Bank noch auch nur Erkennbarkeit

dieser Sachlage nachgewiesen ist. Warum die KIägerin im

März 1936 mehr hätte erkennen sollen als die andern Bank-

kunden, die ja damals noch keinen Schaltersturm unter-

nahmen, ist nicht einzusehen. Weder die behaupteten

Bankellgesetz. N° 36.

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Gerüchte noch die angeblich von der Bank beobachtete

Zurückhaltung in der Auszahlung angelegter Beträge, die

sich auch ohne Zahlungsunfähigkeit erklären lässt, unter-

gruben bereits damals das Vertrauen der Kundschaft. Die

Beklagtschaft scheint anzunehmen, die tatsächliche Zah-

lungsunfahigkeit müsse auch erkennbar gewesen sein. Das

trifft jedoch nicht zu. Wenn die Bank, wie die Konkurs-

masse behauptet, schon im Jahre 1931 konkursreifwar und

trotzdem die Geschäfte noch mehrere Jahre weiterführen

konnte, so erhellt daraus gerade, wie gut sie ihre Lage zu

verschleiern verstand. Die Würdigung der tatsächlichen

Verhältnisse durch das Obergericht widerspricht den Akten

nicht und ist somit für das Bundesgericht massgebend

(Art. 81 OG). Daher kann auch dem Ergänzungsantrag

der Berufungsklägerin nicht entsprochen werden, der auf

eine Berichtigung dieser Tatbestandsfeststellung abzielt.

3. -

Gegen die Anwendung der Art. 285 ff. SchKG, also

gegen die Zulassung der Gläubigeranfechtung, erheben

sich, abgesehen von dem soeben Gesagten, grundsätzliche

Bedenken. Dass das Guthaben kraft der Übertragung nun

der Klägerin zusteht, ist durch die Kollokationsverfügung

anerkannt, weshalb die gegen die Gültigkeit der Übertra-

gung als solcher gerichteten Einreden von vornherein nicht

gehört werden können. Dem Vorrechtsanspruch aber liegt

gar keine weitere Rechtshandlung der Bank zugrunde, er

stützt sich lediglich auf Gesetz. Daherfrägt sich, ob die Be-

stimmungen der Art. 285 ff. SchKG über die Anfechtungs-

klage überhaupt anwendbar seien. Das mag hier belanglos

erscheinen, nachdem dargetan ist, dass der Vorrechtsan-

spruch der KIägerin einer Beanstandung unter diesem Ge-

sichtspunkte standhält. Allein es frägt sich weiter, ob die

Entkräftung eines erschlichenen gesetzlichen Vorrechtes

nicht unter besondern, von Art. 285 ff. unabhängigen

Voraussetzungen stehe, im Gegensat~ zur Anfechtung

einer durch Rechtsgeschäft förmlich eingeräumten Be-

günstigung. Indessen kann hier von einer missbräuchlichen

Rechtsanmassung gegenüber den andern Konkursgläu-

l28

ß!l,nl<en~etz. NO! 36.

bigern nicht die; Rede sein. Auch dabei fällt iIl Betracht,

wie die Verhält~e zur Zeit der Übertragung ~en. Da

nun damals, mangels Kenntnis oder auch bloss Erkennbar-

keit der Überschuldung der Bank, weder die Klägerin

selbst noch deren Ehemann Veranlassung hatte, mit einer

Benachteiligung anderer Bankgläubiger durch die vorge-

nommene Übertragung zu rechnen, kann ihnen eine miss-

bräuchliche Vorrechtsbegründung nicht vorgeworfen wer-

den. Es ist im übrigen unerheblich und war daher in diesem

Kollokationsprozess nicht abzuklären, auf welchem Rechts-

grund die Übertragung des Guthabens vom Mann auf die

Frau beruhte. Auch wenn eine Schenkung oder ein Vorbe-

halt späterer Abrechnung, also fiduziarische Übertragung

vorliegen sollte, wäre die im Kollokationsprozesse durch

die Konkursmassevert:retene übrige Gläubigerschaft der

Bank nicht in anderer Weise betroffen. Übrigens wäre dem

Ehemann der Klägerin nach Ziff. 2 der Einlagebedingungen

freigestanden, das Sparguthaben, statt es als selbständiges

auf den Namen der Frau umschreiben zu lassen, binnen

weniger Monate zurückzuziehen, und diese Rückzahlungen

wären, beim Fehlen erschwerender Umstände, auch ihrer-

seits nicht nach Art. 288 SchKG anfechtbar gewesen. Dass

die Bank vom Recht, diese Eedingungen abzuändern, in

aller Form Gebrauch gemacht hätte, ist nicht dargetan.

Um so weniger besteht Veranlassung, das statt solcher Art

der Liquidierung geschaffene .selbständige Sparguthaben

der Klägerin nicht samt dem zugehörigen Konkursvorrecht

gelten zu lassen.

Demnach e:rkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Luzern vom 26. April 1939

bestätigt.

129

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

PourauiLe et Faillite.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREmUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARRtTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

37. Entscheid vom 8. Dezember 1939

i. S. Staat und EInwohnergemeinde Dem.

Lohnpjändung.

1. Bei Bestimmung des unentbehrlichen Lohneinkommens des

Schuldners nach Art. 93 SchKG ist den durch Invalidität

bedingten Bedürfnissen Rechnung zu tragen; anderseits ver-

mindert sich der Notbedarf um den Betrag einer ihm zukom-

menden (nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbaren) Invaliden-

rente.

2. Wird Lohnabtretung behauptet, so ist nur, was allenfalls vom

übrigen Lohn pfändbar erscheint, fest zu pfänden. Der angeb-

lich abgetretene Betrag ist nur, wenn der Gläubiger die Gültig-

keit der Abtretung bestreitet, zu pfänden, und zwar als bestrit-

tenes Guthaben, unter Mitteilung an den Arbeitgeber, er habe

dem Zessionar bis auf weit~res keine Zahlung zu leisten, könne

sich aber durch gerichtliche Hinterlegung gemäss Art. 168 OB

befreien. Austragung des Streites über die Gültigkeit der

Abtretung : Klag~.des Betreibungsamtes (Art. 100) oder eines

Gläubigers (kraft Uberweisung nach Art. 131 Aha. 2), eventuell

nach Versteigerung des streitigen Guthabens.

Saisie de salaire.

I. Pour fixer la. part du salaire du debiteur indispensable a son

entretien, selon l'art. 93 LP, il faut tenir compte des besoins

speciaux que peut lui occasionner son etat d'invalidite, mais

s'iI est au benefice d'une rente d'invalidite, le monta.nt de cette

rente doit etre deduit de la somme jugee necessaire a son

entretien.

2. Si I'on allegue que le salaire a fait l'objet d'une cession, l'office

saisira la part qui lui paraitra. saisissable en tout etat de causa.

La part pretenduement cedee ne doit Eitre saisie que si le

creancier conteste la validiM de la cession, et sera dans ce cas

saisie a titre de creance contestee, l'employeur etant alors

avise qu'il ne devra plus desormais faire aucun payement en

mains du cessionnaire mais pourra cependant se liberer par

une consignation en justice, conformement a l'art. 168 CO.

AB 65 III -

1939

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