Volltext (verifizierbarer Originaltext)
122
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 35.
Betreibungsortes; eine besondere Bestimmung (Art. 46
Aha. 2) Platz graUt, während hinsichtlich des Rechtsstill-
standes für sie keine besondere Ordnung getroffen ist.
Das Bundesgericht hat den geänderten Art. 57 SchKG
denn auch bereits auf Kollektiv- und Kommanditgesell-
schaften anwendbar erklärt, deren unbeschränkt haftende
und zur Vertretung berechtigte Teilhaber alle im Militär-
dienst sind, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft auch nicht
etwa durch einen oder mehrere Handlungsbevollmächtigte
gültig vertreten werden könnte (Entscheid vom 29. No-
vember 1939 i. S. J. Brifiod & 0Ie)1. Ferner wurde, eben-
falls unter dieser Voraussetzung, der nämliche Schutz
einer Aktiengesellschaft zuerkannt, deren Verwaltung
einem einzigen Manne oblag, der sich im Militärdienst
befand (Entscheid vom 29. November 1939 i. S. Sociere
immobiliere Nouvelle Arve A S. A.). Auch wenn Schuld-
nerin eine in keiner Weise als Einmanngesellschaft auf-
tretende juristische Person ist, hat sie Anspruch auf
Rechtsstillstand, sofern die sie ordentlicherweise, als Or-
gane bezw. Mitglieder kollektiv bestellter Organe oder als
Handlungsbevollmächtigte, vertretenden natürlichen Per-
sonen sich im Militärdienst befinden. Es mag dahingestellt
bleiben, ob der aus solcher Verhinderung der ordentlichen
Vertreter sich ergebende Rechtsstillstand aufrecht bleibe,
auch wenn die Verhinderung längere Zeit gedauert hat und
die vertretene Gesellschaft inzwischen Möglichkeit und
Veranlassung zur Bestellung einer andern Vertretung
gehabt hätte.
11. ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR1i:TS DES SECTIONS CIV!LES
Siehe Nr. 36. -
Voir N° 36.
1 Vgl. S. 113.
Bankongesetz. No 36.
123
B. BankengeseLJ.
Lai 8ur les banques.
ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEJLUNGEN
ARR:ETS DES SEOTIONS CIVILES
36. Urteil der IL Zlvflabtellung vom 22. September 1939
i. S. KonkU1'Slll8SSe der Bank Gut et oe A.-G. gegen Llna Ludln.
Spargeldlprivileg nach Art. 15 des BG über die Banken und Spar-
ka8sen vom 8. NotJe1nber 1934 :
_ kann nicht von einem einzelnen SpareinIeger gesondert für
mehrere bei der nä.mlichen Bank eröffneten Sparbüchlein
beansprucht werden;
-
kann dagegen für eine andere Personbegriindet werden durch
ttbertragung des bisher nicht privilegierten Teils eines Spar-
guthabens mit Eröffnung eines selbständigen Sparbüchleins
durch die Bank;
__ ist dieser Rechtsakt der Bank nach Massgabe der Art. 285
ff. SchKG anfechtbar? oder kann die Kollozierung des Privi-
legs des nauen Einlegers im Konkurs der Bank unter Umständen
wegen Rechtsmissbrauches abgelehnt werden ! Letzteres nicht,
wenn weder der frühere noch der neue Einleger die Überschul-
dung der Bank bei der Übertragung kannte oder ~rkennen
konnte; gleichgültig, auf welchem Rechtsgrunde die tther-
tragung beruhte und ob sie allenfalls fiduziarisch, d. h. mit
dem Vorbehalt späterer Abrechnung, vorgenommen wurde.
PriV'iJege erBt par l'art. 15 cle la loi jecteraJe BUr leB banquea et lu
caisseB d'epargne, du 8 novembre 1934, en javeur des cl€pot8
d'epargne.
Ce privilege ne peut pas etre revendique par le meme deposant
pour chacun des livrets dont iI peut etre titulaire.
En revanche, iI peut etre constitue en faveur d'une autre personne
par le transfert de la part du depöt non privilegiee et moyen-
nant l'ouverture d'un nouveau livret en faveur de cette per-
sonne.
En consentant a cette operation, Ja hanque s'expose-t-elle it.
l'action revocatoire de l'art. 285 LP, ou l'administration de
la faillite de la banque peut-eIle, suivant les circonstances,
refuser le priviIege pour cause d'abus de droit? Elle n'est
en tout cas pas fondoo a le refuser lorsque l'ancien ni le
nouveau deposant ne savaient ni ne pouvaient savoir que
la banque etait au-dessous de ses afiaires. Peu import~nt
alors 1e titre juridique en vertu duquel le transfert a eu hau
et le fait qu'il aurait eM opera a titre fiduciaire, c'est-a·dire
SOUl" la reserve d'un reglement de compte ulMrieur.
124
Bankengesetz. No 36.
Privilegio <:realo da'IJ,'art. 15 della legge federale 8U le banche e le
0088e di riaparmio (deU'otto novembre 1934) in fa'IJGre dei depoaiti
a riaparmio.
'
Il privilegio non pub essere invocato da1 medesimo depositante per
ciascuno dei libretti di cui egli e titolare presso la stessa banes,
ma PUQ essere costituito a favore di un'aItra persona mediante
trasferimento delIa parte deI deposito non privilegiata ed
apertura di un nuovo libretto a favore di questa persona.
Aeeonsentendo a questa operazione, Ia banes si espone aIl'azione
revocatoria dell'art. 285 LEF
0, secondo
Ie eircostanze.
l'amministrnzione deI fallimento delIa banes pub rifiutare di
ammettere il privilegio a motivo di abuso di diritto 7 Questo
rifiuto non e fondato quando, all'epoca deI trasferime.nto
deIla parte deI deposito non privilegiata, na il vecchio na il
nuovo depositante sapevano 0 potevano sapere ehe la banes
era fortemente indebitata; nulla importano il titolo giuridico
in virttt dei quale il trasferimento ha avuto luogo e il fatto
ehe e stato effettuato a titolo fiduciario. ossia sotto riserva
d'un ulteriore regolamento dei conti.
Durch eine von der Bank Gut & eie A.-G. verurkundete
Übertragung wurde die Klägerin am 4. März 1936 Titularin
eines der zwei Sparbüchlein, die ihr Ehemann schon
mehrere Jahre zuvor bei jener Bank auf seinen Namen
hatte eröffnen lassen und die nun Guthaben von je etwas
über Fr. 4,000.- aufwiesen. In dem am 6. Juni 1937 über
die Bank eröffneten Konkurse' meldete die Klägerin ihr
Guthaben von Fr. 4,673.25, wie der Ehemann das seinige
von Fr. 4,704.90, als gemäss Art. 15 und 54 des Banken-
gesetzes (Art. 219 SchKG) privilegiert an. Die Konkurs-
verwaltung liess jedoch in der dritten Klasse ausser dem
Guthaben des Ehemannes von Fr. 4,704.90 nur noch einen
Teilbetrag desjenigen der Klägerin, Fr. 295.10 zu, also
für beide Ehegatten zusammen einen Betrag von Fr.
5,000.-, und verwies das Restguthaben der Klägerin,
Fr. 4,378.15, in die fünfte Klasse, mit folgender Begrün-
dung: « Das Büchlein Nr. 1182 wurde von Richard Ludin
zum Zwecke der Umgehung der Bestimmung über die
Beschränkung des Konkursvorrechtes auf Fr. 5,000.- pro
Einleger auf den Namen von Frau Ludin umgeschrieben.»
Die vorliegende Klage auf Anerkennung des Vorrechtes
auch für den Restbetrag von Fr. 4,378.15 ist von den kan-
tonalen Gerichten, dem Obergericht des Kantons Luzern
mit Urteil vom 26. April 1939, geschützt worden. Die
BankOllgesetZ. N° 36.
125
beklagte Konkursmasse zieht dieses Urteil an das Bundes-
gericht. Sie beantragt neuerdings die Abweisung der Klage
und verlangt ferner vorsorglich die Ergänzung der Akten,
eventuell die Rückweisung der Sache an die kantonale
Instanz.
Das BuniJe8gericht zieht in Erwägung :
l. -
Art. 15 Abs. 2 des Bankengesetzes bestimmt:
« Die Spareinlagen jedes Einlagers geniessen bis zum
Betrag von fünftausend Franken ein Konkursvorrecht in
der dritten Klasse. Sind mehrere Personen an einem
Sparheft beteiligt, so gelten sie zusammen als einziger
Einleger.» Aus der letztern Bestimmung hat das Ober-
gericht mit Recht nicht den Gegenschluss gezogen, der
Inhaber mehrerer Sparhefte bei der nämlichen Bank gelte
als Mehrzahl von Einlegern. Diese Bestimmung schränkt
das Vorrecht noch weitergehend für einen besondern Fall
von Personenmehrheit ein und ändert nichts daran, dass
ein einzelner Einleger, also eine einzelne Person, nach dem
ersten Satze nur bis zu einem Sparbetrag von Fr. 5,000.-
privilegiert ist. Mit dem Schutzzweck dieser Vorschrift
wäre es nicht vereinbar, dem Spargläubiger die Anlage
mehrerer Sparhefte bei derselben Bank zu gestatten mit
der Folge, dass er das Vorrecht für jedes Büchlein geson-
dert beanspruchen könnte. Eine Frage für sich ist, wie es
sich bei der Abtretung solcher Guthaben auf andere Per-
sonen verhält : ob ein privilegiertes Guthaben privilegiert
bleibt, wenn der Zessionar bereits Spargläubiger der
betreffenden Bank für Fr. 5,000.- ist, und ob anderseits,
was hier in Betracht fallt, dann, wenn der Zedent den
privilegierten Teil seines Guthabens (ganz oder teilweise)
behält und den (ganz oder teilweise) nicht privilegierten
Mehrbetrag abtritt, auch der Zessionar eine Forderung
ohne Privileg erhält, gleichgültig ob er im übrigen kein
Sparguthaben besitzt. Das braucht indessen nicht ent-
schieden zu werden; denn hier lag keine gewöhnliche
Forderungsabtretung vor, sondern der Ehemann der Klä-
126
Bankengesetz. No 36.
gerin liess das eine Büchlein durch die Bank auf diese über-
tragen. Die Bank hat also mit Zustimmung des Eheman-
nes, der damit die eigene Forderung fallen liess, die KIä-
gerin aJs neue Einlegerin und damit den auf sie überge-
gangenen Betrag als selbständiges Sparguthaben aner-
kannt, das unabhängig vom Rechte des Vormannes des
gesetzlichen Vorrechtes teilhaftig SE'in solle. Anders lässt
sich diese Übertragung nicht verstehen, Es verhält sich
gleich, wie wenn der Ehemann damaJs nur ein Sparheft
besessen und davon einen Teilbetrag zu Randen der
KIägerin zurückgezogen hätte, um damit ein eigens für
sie zu errichtendes Sparbüchlein zu äufnen.
2. -
Dass auf solche Weise ohne Zuführung neuer
Mittel an die Bank eine selbständige Spareinlage zivil-
rechtlieh geschaffen werden kann, lässt sich nicht in Zweifel
ziehen. Auch unter Ehegatten lassen sich für eine solche
Übertragung verschiedene Rechtsgründe denken, die eine
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nach Art. 177
Abs. 2 ZGB und den Abschluss eines Ehevertrages nicht
erfordern. Es frägt sich indessen, ob eine bereits über-
schuldete Bank auf diesem Wege neue Vorrechte zum
1\ achteil anderer Gläubiger zu schaffen vermöge und unter
welchen,-oraussetzungen im Konkurse der Bank allen-
falls das mit einem selbständigen Sparguthaben normaler-
weise verbundene Rangvorrecht wegzufallen habe. Eine
Anwendung von Art. 286 oder. 287 SchKG kommt hier
nicht in Betracht, da bei der Konkurseröffnllng, wie übri-
gens schon bei der ihr vorausgegangenen Bewilligung einer
Nachlasstundung, mehr als sechs Monate seit der Über-
tragung des Sparbüchleins verflossen waren. Die Anrufung
von Art. 288 SchKG aber scheitert daran, dass der Klägerin
für den Zeitpunkt dieses Rechtsaktes weder Kenntnis der
Überschuldung der Bank noch auch nur Erkennbarkeit
dieser Sachlage nachgewiesen ist. Warum die KIägerin im
März 1936 mehr hätte erkennen sollen als die andern Bank-
kunden, die ja damals noch keinen Schaltersturm unter-
nahmen, ist nicht einzusehen. Weder die behaupteten
Bankellgesetz. N° 36.
127
Gerüchte noch die angeblich von der Bank beobachtete
Zurückhaltung in der Auszahlung angelegter Beträge, die
sich auch ohne Zahlungsunfähigkeit erklären lässt, unter-
gruben bereits damals das Vertrauen der Kundschaft. Die
Beklagtschaft scheint anzunehmen, die tatsächliche Zah-
lungsunfahigkeit müsse auch erkennbar gewesen sein. Das
trifft jedoch nicht zu. Wenn die Bank, wie die Konkurs-
masse behauptet, schon im Jahre 1931 konkursreifwar und
trotzdem die Geschäfte noch mehrere Jahre weiterführen
konnte, so erhellt daraus gerade, wie gut sie ihre Lage zu
verschleiern verstand. Die Würdigung der tatsächlichen
Verhältnisse durch das Obergericht widerspricht den Akten
nicht und ist somit für das Bundesgericht massgebend
(Art. 81 OG). Daher kann auch dem Ergänzungsantrag
der Berufungsklägerin nicht entsprochen werden, der auf
eine Berichtigung dieser Tatbestandsfeststellung abzielt.
3. -
Gegen die Anwendung der Art. 285 ff. SchKG, also
gegen die Zulassung der Gläubigeranfechtung, erheben
sich, abgesehen von dem soeben Gesagten, grundsätzliche
Bedenken. Dass das Guthaben kraft der Übertragung nun
der Klägerin zusteht, ist durch die Kollokationsverfügung
anerkannt, weshalb die gegen die Gültigkeit der Übertra-
gung als solcher gerichteten Einreden von vornherein nicht
gehört werden können. Dem Vorrechtsanspruch aber liegt
gar keine weitere Rechtshandlung der Bank zugrunde, er
stützt sich lediglich auf Gesetz. Daherfrägt sich, ob die Be-
stimmungen der Art. 285 ff. SchKG über die Anfechtungs-
klage überhaupt anwendbar seien. Das mag hier belanglos
erscheinen, nachdem dargetan ist, dass der Vorrechtsan-
spruch der KIägerin einer Beanstandung unter diesem Ge-
sichtspunkte standhält. Allein es frägt sich weiter, ob die
Entkräftung eines erschlichenen gesetzlichen Vorrechtes
nicht unter besondern, von Art. 285 ff. unabhängigen
Voraussetzungen stehe, im Gegensat~ zur Anfechtung
einer durch Rechtsgeschäft förmlich eingeräumten Be-
günstigung. Indessen kann hier von einer missbräuchlichen
Rechtsanmassung gegenüber den andern Konkursgläu-
l28
ß!l,nl<en~etz. NO! 36.
bigern nicht die; Rede sein. Auch dabei fällt iIl Betracht,
wie die Verhält~e zur Zeit der Übertragung ~en. Da
nun damals, mangels Kenntnis oder auch bloss Erkennbar-
keit der Überschuldung der Bank, weder die Klägerin
selbst noch deren Ehemann Veranlassung hatte, mit einer
Benachteiligung anderer Bankgläubiger durch die vorge-
nommene Übertragung zu rechnen, kann ihnen eine miss-
bräuchliche Vorrechtsbegründung nicht vorgeworfen wer-
den. Es ist im übrigen unerheblich und war daher in diesem
Kollokationsprozess nicht abzuklären, auf welchem Rechts-
grund die Übertragung des Guthabens vom Mann auf die
Frau beruhte. Auch wenn eine Schenkung oder ein Vorbe-
halt späterer Abrechnung, also fiduziarische Übertragung
vorliegen sollte, wäre die im Kollokationsprozesse durch
die Konkursmassevert:retene übrige Gläubigerschaft der
Bank nicht in anderer Weise betroffen. Übrigens wäre dem
Ehemann der Klägerin nach Ziff. 2 der Einlagebedingungen
freigestanden, das Sparguthaben, statt es als selbständiges
auf den Namen der Frau umschreiben zu lassen, binnen
weniger Monate zurückzuziehen, und diese Rückzahlungen
wären, beim Fehlen erschwerender Umstände, auch ihrer-
seits nicht nach Art. 288 SchKG anfechtbar gewesen. Dass
die Bank vom Recht, diese Eedingungen abzuändern, in
aller Form Gebrauch gemacht hätte, ist nicht dargetan.
Um so weniger besteht Veranlassung, das statt solcher Art
der Liquidierung geschaffene .selbständige Sparguthaben
der Klägerin nicht samt dem zugehörigen Konkursvorrecht
gelten zu lassen.
Demnach e:rkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Luzern vom 26. April 1939
bestätigt.
129
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
PourauiLe et Faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRtTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
37. Entscheid vom 8. Dezember 1939
i. S. Staat und EInwohnergemeinde Dem.
Lohnpjändung.
1. Bei Bestimmung des unentbehrlichen Lohneinkommens des
Schuldners nach Art. 93 SchKG ist den durch Invalidität
bedingten Bedürfnissen Rechnung zu tragen; anderseits ver-
mindert sich der Notbedarf um den Betrag einer ihm zukom-
menden (nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbaren) Invaliden-
rente.
2. Wird Lohnabtretung behauptet, so ist nur, was allenfalls vom
übrigen Lohn pfändbar erscheint, fest zu pfänden. Der angeb-
lich abgetretene Betrag ist nur, wenn der Gläubiger die Gültig-
keit der Abtretung bestreitet, zu pfänden, und zwar als bestrit-
tenes Guthaben, unter Mitteilung an den Arbeitgeber, er habe
dem Zessionar bis auf weit~res keine Zahlung zu leisten, könne
sich aber durch gerichtliche Hinterlegung gemäss Art. 168 OB
befreien. Austragung des Streites über die Gültigkeit der
Abtretung : Klag~.des Betreibungsamtes (Art. 100) oder eines
Gläubigers (kraft Uberweisung nach Art. 131 Aha. 2), eventuell
nach Versteigerung des streitigen Guthabens.
Saisie de salaire.
I. Pour fixer la. part du salaire du debiteur indispensable a son
entretien, selon l'art. 93 LP, il faut tenir compte des besoins
speciaux que peut lui occasionner son etat d'invalidite, mais
s'iI est au benefice d'une rente d'invalidite, le monta.nt de cette
rente doit etre deduit de la somme jugee necessaire a son
entretien.
2. Si I'on allegue que le salaire a fait l'objet d'une cession, l'office
saisira la part qui lui paraitra. saisissable en tout etat de causa.
La part pretenduement cedee ne doit Eitre saisie que si le
creancier conteste la validiM de la cession, et sera dans ce cas
saisie a titre de creance contestee, l'employeur etant alors
avise qu'il ne devra plus desormais faire aucun payement en
mains du cessionnaire mais pourra cependant se liberer par
une consignation en justice, conformement a l'art. 168 CO.
AB 65 III -
1939
9