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65_III_120

BGE 65 III 120

Bundesgericht (BGE) · 1939-12-20 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht • No 35.

Sätze 2 und 3). Die Sache ist zur Entscheidung dieser Frage

des kantonalen,Rechtes mit den sich daraus nach dem

Gesagten· ergebenden Folgerungen an die kantonale Auf-

sichtsbehörde zurückzuweisen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Kunkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Sache zu neuer

Entscheidung an die obere Aufsichtsbehörde des Kantons

Zürich zurückgewiesen.

35. Auszug aus dem Entscheid vom 20. Dezember 1939

i. S. H. Käser et Cle A.-G.

Recht8stillstand. Art. 57 SchKG (modifiziert durch Art. 16 der

Vf'rordnung des Bundesrates übe>r vor bergehende MiJderungen

der Zwangsvol1strf'ckung vom 17. Oktober 1939) kommt auch

juristischen Personen zugute, sofern die sie ordent,licherweise

vertretenden natürlichen Personen sich im Militärdienste

befinden.

Suspension de poursuites. L'art. 57 LP (modifie par 1'art. ] 6 de

]'ordonnance du Conseil fooeraI du 17 octobre 1939 attenuant

a titre temporaire Ie regime de l'execution forcee) s'applique

aussi aux personnes morales, en taut qua les pf'rsonnes phy-

siques qui les representent ordinairement se tronvent au ser-

vice militaire.

Sosperlsi011e degli atti esecutivi. L'art. 57 LEF (modiflca,to dall'art.

] 6 deIl'Ordinanza deI Consiglio federale, deI 17 ottobre ] 939,

ehe mitiga temporaneamente le disposizioni sllll'l'flf'Cuzione

forzata) si applica anche aUe persone morali in quanto le

persone fisiche chI' le rappresenw.no ordinariamente si trovauo

in servizio militare.

Art. 57 SchKG ist für die Dauer des Aktivdienstes

durch folgende Bestimmung erRetzt : «(Für ('ine Person,

die sich im Militärdienst befindet, und für die Personen,

deren gesetzlicher Vertreter sie ist, besteht während der

Dauer des Dienstes sowie während der auf die Entlassung

folgenden drei Wochen Rechtsstillstand ... » (Art. 16 der

Verordnung des Bundesrates über vorübergehende Mit-

derungen der Zwangsvollstreckung, vom 17. Oktober

1939). Daraus, dass diese Bestimmung das Wort « Person)

sowohl für die im Militärdienst Befindlichen wie dann

auch für die durch sie Vertretenen verwendet, schliesst die

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 35.

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kantonale Aufsichtsbehörde, auch als Vertretene seien nur

physische Personen in Betracht zu ziehen. Dieses Argu-

ment ist nicht schlüssig. Der Ausdruck « Person » umfasst

physische und juristische Personen. Wenn er in der vor-

liegenden Bestimmung mit Bezug auf Militärpersonen nur

in der einen Bedeutung gemeint sein kann, so sch1iesst dies

keineswegs aus, dass als Vertretene, für die ja nicht etwa

ebenfalls Militärpflicht vorausgesetzt ist, auch juristische

Personen in Betracht fallen. Die Bestimmung will nun als

« gesetzlich» Vertretene solche Personen schützen. die

ordnungsgemäss auf die Vertretung durch den im Militär-

dienst Stehenden angewiesen sind, im Unterschied zu sol-

chen, die eine Militärperson bloss als gewillkürten, jeder-

zeit ersetzbaren Vertreter bestellt haben. Gemäss dieser

Unterscheidung sind der ersten Gruppe neben natürlichen

Personen, die durch einen nun einberufenen Wehrmann

vertreten sind, auch juristische Personen zuzuzählen,

deren ordnungsgemäss bestellte ständige Vertreter sich

im Militärdienste befinden; denn die ordentlichen Ver-

treter einer juristischen Person, zumal deren Organe, aber

auch Prokuristen und andere Handlungsbevollmächtigte,

lassen sich nicht mit ad hoc für einzelne Besorgungen

Beauftragten auf gleiche Linie steHen; sie können sowenig

wie gesetzliche Vertreter natürlicher Personen ohne wei-

teres ersetzt werden. Das von der Vorinstanz angezogene

Schrifttum hatte Zeiten allgemeinen Friedens im Auge,

wo nicht wie jetzt mit Einberufungen auf kurze Frist und

in solchem UInfange zu rechnen war und daher juristische

Personen nicht wohl in den Fall kamen, sich nicht recht-

zeitig vorsehen zu können. Bei den heutigen Verhältnissen

lassen sich dagegen die juristischen Personen grundsätzlich

nicht mehr von der durch Art. 57 SchKG gewährten

Rechtswohltat des Rechtsstillstandes ausnehmen. Eine

engere Auslegung lässt sich auch nicht mit dem Hinweis

auf den engem Begriff des gesetzlichen Vertreters in Art. 47

SchKG rechtfertigen; denn dieser Begriff erklärt sieh

daraus, dass für juristische Personen hinsichtlich des

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 35.

Betreibungsorte.s :eine besondere Bestimmung (Art. 46

Abs. 2) Platz grei,ft, während hinsichtlich des Rechtsstill-

standes für sie keine besondere Ordnung getroffen ist.

Das Bundesgericht hat den geänderten Art. 57 SchKG

denn auch bereits auf Kollektiv- und Kommanditgesell-

schaften anwendbar erklärt, deren unbeschränkt haftende

und zur Vertretung berechtigte TeillIaber alle im Militär-

dienst sind, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft auch nicht

etwa durch einen oder mehrere Handlungsbevollmächtigte

gültig vertreten werden könnte (Entscheid vom 29. No-

vember 1939 i. S. J. Briffod & eiep. Ferner wurde, eben-

falls unter dieser Voraussetzung, der nämliche Schutz

einer Aktiengesellschaft zuerkannt, deren Verwaltung

einem einzigen Manne oblag, der sich im Militärdienst

befand (Entscheid vom 29. November 1939 i. S. SocMte

immobiliere Nouvelle Arve A S. A.). Auch wenn Schuld-

nerin eine in keiner Weise als Einmanngesellschaft auf-

tretende juristische Person ist, hat sie Anspruch auf

Rechtsstillstand, sofern die sie ordentlicherweise, als Or-

gane bezw. Mitglieder kollektiv bestellter Organe oder als

Handlungsbevollmächtigte, vertretenden natürlichen Per-

sonen sich im Militärdienst befinden. Es mag dahingestellt

bleiben, ob der aus solcher Verhinderung der ordentlichen

Vertreter sich ergebende Rechtsstillstand aufrecht bleibe,

auch wenn die Verhinderung längere Zeit gedauert hat und

die vertretene Gesellschaft inzwischen Möglichkeit und

Veranlassung zur Bestellung einer andern Vertretung

gehabt hätte.

H. ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRkrS DES SEUl'IONS CIVILES

Siehe Nr. 36. -

Voir N° 36.

1 VgJ. s. lla.

Bankongesetz. No 36.

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B. BankengeseLl.

Lai Bur les hanques.

ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEJLUNGEN

ARR1tTS DES SECTIONS CIVILES

36. Ul'teU der IL ZfvUabteUunu vom 22. September 1939

i. S. Konklll'8lD8SSe der Bank Gut et oe A.-G. gegen IJna LudIn.

Spargddtprivikg nach Art. 15 de8 BG über die Banken und Spar-

1caa8en l1Qm 8. Nooetnber 1934 :

-

kann nicht von einem einzelnen SpareinIeger gesondert für

mehrere bei der nämlichen Bank eröffneten Sparbüchlein

beansprucht werden;

-

kann dagegen für eine andere Person begründet werden durch

tthertragung des bisher nicht privilegierten Teils eines Spar-

guthabens mit Eröffnung eines selbständigen Sparbüchleins

durch die Bank;

-

-

ist dieser Rechtsakt der Bank nach Mas.':lgabe der Art. 285

ff. SchKG anfechtbar? oder kann die Kollozierung des Privi.

legs des neuen EinIegers im Konkurs der Bank unter Umständen

wegen Rechtsmissbrauches abgelehnt w~en ! Le~zteres nicht,

wenn weder der frühere noch der neue EinIeger die "Überschul-

dung der Bank bei der Übertragung kannte oder erkennen

konnte; gleichgültig, auf welchem Rechtsgrunde die tther-

tragung beruhte und ob sie allenfalls fiduziarisch, d. h. mit

dem Vorbehalt späterer Abrechnung, vorgenommen wurde.

PritJiUge crü par l'art. 15 de la loi fedirak BUr lea banques et lea

caiBaes d'epargnc, du 8 novembre 1934, en faveur des depOts

d'bpargne.

Ce privi1ege ne peut pas etre revendique par le meme deposant

pour chacun des li:vrets dont il peut etre titulaire.

En revanche, il peut atre constitue en faveur d'une autre personne

par le transfert de la part du depöt non privi16giee et moyen·

naut l'ouverture d'un nouveau livret en faveur de cette per.

sonne.

En consentant a. cette operation, la banque s'expose-t.elle a

l'action r6vocatoire de l'art. 285 LP, ou l'administration de

la faillite de la banque peut-elle, suivant les circonstances,

refuser le privilege pour cause d'abus de droit? Elle n'est

en tout cas pas fondee a. le ref~er lorsqu~ l'ancien. ni le

nouveau deposant ne savaien1; m ne pouvruent savOIr que

la banque etait au-dessous de ses affaires. Peu import~nt

alors le titre juridique en vertu duquel le transfert a eu heu

et le fait qu'iI aurait eM oper6 a titre fiduciaire, c'est-A-dire

SOlli' la ~rve d'un reglement de compte ulterieur.