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65_III_120

BGE 65 III 120

Bundesgericht (BGE) · 1939-12-20 · Deutsch CH
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120 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht • No 35. Sätze 2 und 3). Die Sache ist zur Entscheidung dieser Frage des kantonalen ,Rechtes mit den sich daraus nach dem Gesagten· ergebenden Folgerungen an die kantonale Auf- sichtsbehörde zurückzuweisen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Kunkurskammer: Der Rekurs wird gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich zurückgewiesen.

35. Auszug aus dem Entscheid vom 20. Dezember 1939

i. S. H. Käser et Cle A.-G. Recht8stillstand. Art. 57 SchKG (modifiziert durch Art. 16 der Vf'rordnung des Bundesrates übe>r vor bergehende MiJderungen der Zwangsvol1strf'ckung vom 17. Oktober 1939) kommt auch juristischen Personen zugute, sofern die sie ordent,licherweise vertretenden natürlichen Personen sich im Militärdienste befinden. Suspension de poursuites. L'art. 57 LP (modifie par 1'art. ] 6 de ]'ordonnance du Conseil fooeraI du 17 octobre 1939 attenuant a titre temporaire Ie regime de l'execution forcee) s'applique aussi aux personnes morales, en taut qua les pf'rsonnes phy- siques qui les representent ordinairement se tronvent au ser- vice militaire. Sosperlsi011e degli atti esecutivi. L'art. 57 LEF (modiflca,to dall'art. ] 6 deIl'Ordinanza deI Consiglio federale, deI 17 ottobre ] 939, ehe mitiga temporaneamente le disposizioni sllll'l'flf'Cuzione forzata) si applica anche aUe persone morali in quanto le persone fisiche chI' le rappresenw.no ordinariamente si trovauo in servizio militare. Art. 57 SchKG ist für die Dauer des Aktivdienstes durch folgende Bestimmung erRetzt : «( Für ('ine Person, die sich im Militärdienst befindet, und für die Personen, deren gesetzlicher Vertreter sie ist, besteht während der Dauer des Dienstes sowie während der auf die Entlassung folgenden drei Wochen Rechtsstillstand ... » (Art. 16 der Verordnung des Bundesrates über vorübergehende Mit- derungen der Zwangsvollstreckung, vom 17. Oktober 1939). Daraus, dass diese Bestimmung das Wort « Person ) sowohl für die im Militärdienst Befindlichen wie dann auch für die durch sie Vertretenen verwendet, schliesst die Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 35. 12\ kantonale Aufsichtsbehörde, auch als Vertretene seien nur physische Personen in Betracht zu ziehen. Dieses Argu- ment ist nicht schlüssig. Der Ausdruck « Person » umfasst physische und juristische Personen. Wenn er in der vor- liegenden Bestimmung mit Bezug auf Militärpersonen nur in der einen Bedeutung gemeint sein kann, so sch1iesst dies keineswegs aus, dass als Vertretene, für die ja nicht etwa ebenfalls Militärpflicht vorausgesetzt ist, auch juristische Personen in Betracht fallen. Die Bestimmung will nun als « gesetzlich» Vertretene solche Personen schützen. die ordnungsgemäss auf die Vertretung durch den im Militär- dienst Stehenden angewiesen sind, im Unterschied zu sol- chen, die eine Militärperson bloss als gewillkürten, jeder- zeit ersetzbaren Vertreter bestellt haben. Gemäss dieser Unterscheidung sind der ersten Gruppe neben natürlichen Personen, die durch einen nun einberufenen Wehrmann vertreten sind, auch juristische Personen zuzuzählen, deren ordnungsgemäss bestellte ständige Vertreter sich im Militärdienste befinden; denn die ordentlichen Ver- treter einer juristischen Person, zumal deren Organe, aber auch Prokuristen und andere Handlungsbevollmächtigte, lassen sich nicht mit ad hoc für einzelne Besorgungen Beauftragten auf gleiche Linie steHen ; sie können sowenig wie gesetzliche Vertreter natürlicher Personen ohne wei- teres ersetzt werden. Das von der Vorinstanz angezogene Schrifttum hatte Zeiten allgemeinen Friedens im Auge, wo nicht wie jetzt mit Einberufungen auf kurze Frist und in solchem UInfange zu rechnen war und daher juristische Personen nicht wohl in den Fall kamen, sich nicht recht- zeitig vorsehen zu können. Bei den heutigen Verhältnissen lassen sich dagegen die juristischen Personen grundsätzlich nicht mehr von der durch Art. 57 SchKG gewährten Rechtswohltat des Rechtsstillstandes ausnehmen. Eine engere Auslegung lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf den engem Begriff des gesetzlichen Vertreters in Art. 47 SchKG rechtfertigen; denn dieser Begriff erklärt sieh daraus, dass für juristische Personen hinsichtlich des 122 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 35. Betreibungsorte.s :eine besondere Bestimmung (Art. 46 Abs. 2) Platz grei,ft, während hinsichtlich des Rechtsstill- standes für sie keine besondere Ordnung getroffen ist. Das Bundesgericht hat den geänderten Art. 57 SchKG denn auch bereits auf Kollektiv- und Kommanditgesell- schaften anwendbar erklärt, deren unbeschränkt haftende und zur Vertretung berechtigte TeillIaber alle im Militär- dienst sind, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft auch nicht etwa durch einen oder mehrere Handlungsbevollmächtigte gültig vertreten werden könnte (Entscheid vom 29. No- vember 1939 i. S. J. Briffod & eiep. Ferner wurde, eben- falls unter dieser Voraussetzung, der nämliche Schutz einer Aktiengesellschaft zuerkannt, deren Verwaltung einem einzigen Manne oblag, der sich im Militärdienst befand (Entscheid vom 29. November 1939 i. S. SocMte immobiliere Nouvelle Arve A S. A.). Auch wenn Schuld- nerin eine in keiner Weise als Einmanngesellschaft auf- tretende juristische Person ist, hat sie Anspruch auf Rechtsstillstand, sofern die sie ordentlicherweise, als Or- gane bezw. Mitglieder kollektiv bestellter Organe oder als Handlungsbevollmächtigte, vertretenden natürlichen Per- sonen sich im Militärdienst befinden. Es mag dahingestellt bleiben, ob der aus solcher Verhinderung der ordentlichen Vertreter sich ergebende Rechtsstillstand aufrecht bleibe, auch wenn die Verhinderung längere Zeit gedauert hat und die vertretene Gesellschaft inzwischen Möglichkeit und Veranlassung zur Bestellung einer andern Vertretung gehabt hätte. H. ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN ARRkrS DES SEUl'IONS CIVILES Siehe Nr. 36. - Voir N° 36. 1 VgJ. s. lla. Bankongesetz. No 36. 123 B. BankengeseLl. Lai Bur les hanques. ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEJLUNGEN ARR1tTS DES SECTIONS CIVILES

36. Ul'teU der IL ZfvUabteUunu vom 22. September 1939

i. S. Konklll'8lD8SSe der Bank Gut et oe A.-G. gegen IJna LudIn. Spargddtprivikg nach Art. 15 de8 BG über die Banken und Spar- 1caa8en l1Qm 8. Nooetnber 1934 : - kann nicht von einem einzelnen SpareinIeger gesondert für mehrere bei der nämlichen Bank eröffneten Sparbüchlein beansprucht werden ; - kann dagegen für eine andere Person begründet werden durch tthertragung des bisher nicht privilegierten Teils eines Spar- guthabens mit Eröffnung eines selbständigen Sparbüchleins durch die Bank ; - - ist dieser Rechtsakt der Bank nach Mas.':lgabe der Art. 285 ff. SchKG anfechtbar? oder kann die Kollozierung des Privi. legs des neuen EinIegers im Konkurs der Bank unter Umständen wegen Rechtsmissbrauches abgelehnt w~en ! Le~zteres nicht, wenn weder der frühere noch der neue EinIeger die "Überschul- dung der Bank bei der Übertragung kannte oder erkennen konnte; gleichgültig, auf welchem Rechtsgrunde die tther- tragung beruhte und ob sie allenfalls fiduziarisch, d. h. mit dem Vorbehalt späterer Abrechnung, vorgenommen wurde. PritJiUge crü par l'art. 15 de la loi fedirak BUr lea banques et lea caiBaes d'epargnc, du 8 novembre 1934, en faveur des depOts d'bpargne. Ce privi1ege ne peut pas etre revendique par le meme deposant pour chacun des li:vrets dont il peut etre titulaire. En revanche, il peut atre constitue en faveur d'une autre personne par le transfert de la part du depöt non privi16giee et moyen· naut l'ouverture d'un nouveau livret en faveur de cette per. sonne. En consentant a. cette operation, la banque s'expose-t.elle a l'action r6vocatoire de l'art. 285 LP, ou l'administration de la faillite de la banque peut-elle, suivant les circonstances, refuser le privilege pour cause d'abus de droit? Elle n'est en tout cas pas fondee a. le ref~er lorsqu~ l'ancien. ni le nouveau deposant ne savaien1; m ne pouvruent savOIr que la banque etait au-dessous de ses affaires. Peu import~nt alors le titre juridique en vertu duquel le transfert a eu heu et le fait qu'iI aurait eM oper6 a titre fiduciaire, c'est-A-dire SOlli' la ~rve d'un reglement de compte ulterieur.