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64_I_324

BGE 64 I 324

Bundesgericht (BGE) · 1938-11-11 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

IV. ORGANISA'J'!ON DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE .FEDERALE

56. Urteil vom 11. November 1938 i. S. Kirzip A.-G.

gegen Xreisgerichtsausschuss Trins.

Wird gegenüber einem kantonalen Strafurteil die Rüge der An-

wendung verfassungswidriger eidgen. Strafbestimmungen er-

hoben, so ist dies mit dem Rechtsmittel der Kassationsbe-

schwerde, nicht mit dem staatsrechtlichen Rekurs geltend zu

machen.

A. -

Die Rekurrentin, Mirzip A.-G. in Glarus, ist durch

Urteil des Kreisgerichtsausschusses Trins vom 5. Septem-

ber / 8. Oktober 1938 wegen Übertretung von Art. 1

Ziff. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 10. Mai 1938 be-

treffend die Abänderung der Vollziehungsverordnung zum

Bundesgesetz über die Lotterien und gewerbsmässigen

Wetten und in Anwendung der Art. 38 u. ff. des Bundes-

gesetzes in contumaciam zu einer Busse von Fr. 70.- und

zur Bezahlung der Kosten des Verfahrens verurteilt wor-

den, weil sie im Hotel Alpina in Flims einen sogenannten

Kranen-Warenapparat aufgestellt hatte.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28./29. Ok-

tober 1938 beantragt die Rekurrentin die Aufhebung des

Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

zu neuer Entscheidung. Sie bestreitet, dass der von ihr

aufgestellte Apparat unter das Bundesgesetz betreffend

die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten falle und macht

geltend, der angewandte Art. 1 des Beschlusses sei vom

Bundesrat in Verletzung der ihm durch Art. 35 Ahs. 3 und

Art. 102 BV eingeräumten Kompetenzen erlassen worden

und verstosse auch gegen die Art. 31 und 84 BV. Zudem

habe das J ustiz- und Polizeidepartement des Kantons

Graubünden der Rekurrentin mit Verfügung vom 4. Au-

Organisation der BuildesrechtspDege. NO 56.

3Z1i

'gust 1938 die Belassung des in Flims und weiterer im

Kanton Graubündeil aufgestellter Automaten bis zum

31. März 1938 ausdrücklich gestattet. Es liege daher auch

eine Verletzung vOn Art. 4 BV vor, weil, was ausdrücklich

erlaubt worden sei, nicht als verboten bestraft werden

dürfe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Der Kreisgerichtsausschuss von Trins hat das angefoch-

tene Urteil unter Anwendung einer eidgenössischen Straf-

norm (Art. 38 des Bundesgesetzes über die Lotterien und

gewerbsmässigen Wetten) gefällt. Da dieser Entscheid

endgültig ist (§ 64 des bündnerischen Gesetzes betreffend

das gerichtliche Verfahren in Straffällen), war dagegen die

Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundes-

gerichtes zulässig (Art. 268 ff. BStrP). Dieser hätte prüfen

müssen, ob der bundesrätliche Erlass (als eine unselbstän-

dige, auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende Verord-

nung des Bundesrates) sich innerhalb des gesetzlichen

Rahmens halte, oder aber diesen nicht beachtet habe und

daher nicht rechtsbeständig sei (BGE 33 I S. 414 E. 6;

39 I S. 410 E. 2; 50 I S. 335/6; 62 I S. 79; 64 I S. 222).

Das wäre dann der Fall gewesen, wenn der Beschluss

ohne eine gesetzliche Grundlage die Art. 31 und 35 Abs. 3

BV verletzende Bestimmungen enthalten würde. Abge-

sehen von der Rüge der unrichtigen Anwendung und Aus-

legung der Vorschriften des Bundesratsbeschlusses durch

den kantonalen Richter hätte die Rekurrentin mit der

Nichtigkeitsbeschwerde aber auch geltend machen können,

dass ihr das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt

habe (BGE 58 I S. 277 E. 2; 60 I Nr. 63), weil sie sich für

die Aufstelhll1g des Apparates im Besitze einer Bewilligung

des kantonalen J ustiz- und Polizeidepartementes befand,

womit die Rüge der Verletzung des Art. 4 BV gegenstands-

los würde, Der Anrufung der Art. 84 und 102 BV kommt

neben der Riige der Verfassungswidrigkeit des Bundes-

ratsbeschlusses keine selbständige Bedeutung zu. Damit

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Staatsrecht.

ist aber die sta~tsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen.

Als subsidiäres Rechtsmittel ist sie wegen Verletzung eines

verfassungsmässigen Rechtes nur insoweit zulässig, als

die Verletzung nicht mit einem andem eidgenössischen

Rechtsbehelf gerügt werden kann (BGE 43 I S. 63;

49 I S. 284; 51 I S. 46; 53 I S. 344; CLERC, Du pouryoi en

nullite au tribunal federal suisse S. 71).

Eine Überweisung der Beschwerde an den Kassationshof

erübrigt sich; abgesehen davon, dass die Rekurrentin die

Beschwerde ausdrücklich als staatsrechtliche bezeichnet

hat, sind die für die Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde

in Art. 277 BStrP genannten Voraussetzungen nicht

erfüllt.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 54. -

Voir aussi n° 54.

ßundesrechtlicbe Abgaben. N° 1S7.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINAURECHtSPFLEGE

JURIDICTION AUMINrSTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEHERAL

57. Urteil vom 24. November 1938

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i. S. Xrisenabgabeverwaltung des ltantons Zürich

gegen Zürcher Frauenverein für alkoholfreie Wirtlchaften.

K r i sen a b gab e. Die nach geschäftlichen Grundsätzen durch-

geführte Verpflegung von Personen in alkohoHreien Wirt-

schaften gegen angemessenes Entgelt ist, auch wenn sie in

vorbildlicher Weise erfolgt, nicht Gemeinnützigkeit im Sinne

von Art. 15, Zif. 3, KrisAB.

A. -

Die Genossenschaft Zürcher Frauenverein für

alkoholfreie Wirtschaften bezweckt nach § 2 der Statuten

« die Reform des Wirtschaftswesens durch Hebung und

Ausbreitung der alkoholfreien Wirtschaft, in welcher sie

ein wesentliches Mittel zur Bekämpfung des Alkoholismus

erblickt ».

Die Mitglieder bezahlen Jahresbeiträge von

Fr. 3.- und Fr. 1.- (§§ 13 und 14). Sie haften nicht

für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft (§ 36) und

haben keinen Anteil am Gewinn· der Unternehmung

(§ 4).

Die Genossenschaft will durch vorbildliche Einrichtung

und Ausstattung ihrer Wirtschaften· und Gasthäuser und