Volltext (verifizierbarer Originaltext)
324
Staatsrecht.
IV. ORGANISA'J'!ON DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE .FEDERALE
56. Urteil vom 11. November 1938 i. S. Kirzip A.-G.
gegen Xreisgerichtsausschuss Trins.
Wird gegenüber einem kantonalen Strafurteil die Rüge der An-
wendung verfassungswidriger eidgen. Strafbestimmungen er-
hoben, so ist dies mit dem Rechtsmittel der Kassationsbe-
schwerde, nicht mit dem staatsrechtlichen Rekurs geltend zu
machen.
A. -
Die Rekurrentin, Mirzip A.-G. in Glarus, ist durch
Urteil des Kreisgerichtsausschusses Trins vom 5. Septem-
ber / 8. Oktober 1938 wegen Übertretung von Art. 1
Ziff. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 10. Mai 1938 be-
treffend die Abänderung der Vollziehungsverordnung zum
Bundesgesetz über die Lotterien und gewerbsmässigen
Wetten und in Anwendung der Art. 38 u. ff. des Bundes-
gesetzes in contumaciam zu einer Busse von Fr. 70.- und
zur Bezahlung der Kosten des Verfahrens verurteilt wor-
den, weil sie im Hotel Alpina in Flims einen sogenannten
Kranen-Warenapparat aufgestellt hatte.
B. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28./29. Ok-
tober 1938 beantragt die Rekurrentin die Aufhebung des
Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zu neuer Entscheidung. Sie bestreitet, dass der von ihr
aufgestellte Apparat unter das Bundesgesetz betreffend
die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten falle und macht
geltend, der angewandte Art. 1 des Beschlusses sei vom
Bundesrat in Verletzung der ihm durch Art. 35 Ahs. 3 und
Art. 102 BV eingeräumten Kompetenzen erlassen worden
und verstosse auch gegen die Art. 31 und 84 BV. Zudem
habe das J ustiz- und Polizeidepartement des Kantons
Graubünden der Rekurrentin mit Verfügung vom 4. Au-
Organisation der BuildesrechtspDege. NO 56.
3Z1i
'gust 1938 die Belassung des in Flims und weiterer im
Kanton Graubündeil aufgestellter Automaten bis zum
31. März 1938 ausdrücklich gestattet. Es liege daher auch
eine Verletzung vOn Art. 4 BV vor, weil, was ausdrücklich
erlaubt worden sei, nicht als verboten bestraft werden
dürfe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der Kreisgerichtsausschuss von Trins hat das angefoch-
tene Urteil unter Anwendung einer eidgenössischen Straf-
norm (Art. 38 des Bundesgesetzes über die Lotterien und
gewerbsmässigen Wetten) gefällt. Da dieser Entscheid
endgültig ist (§ 64 des bündnerischen Gesetzes betreffend
das gerichtliche Verfahren in Straffällen), war dagegen die
Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundes-
gerichtes zulässig (Art. 268 ff. BStrP). Dieser hätte prüfen
müssen, ob der bundesrätliche Erlass (als eine unselbstän-
dige, auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende Verord-
nung des Bundesrates) sich innerhalb des gesetzlichen
Rahmens halte, oder aber diesen nicht beachtet habe und
daher nicht rechtsbeständig sei (BGE 33 I S. 414 E. 6;
39 I S. 410 E. 2; 50 I S. 335/6; 62 I S. 79; 64 I S. 222).
Das wäre dann der Fall gewesen, wenn der Beschluss
ohne eine gesetzliche Grundlage die Art. 31 und 35 Abs. 3
BV verletzende Bestimmungen enthalten würde. Abge-
sehen von der Rüge der unrichtigen Anwendung und Aus-
legung der Vorschriften des Bundesratsbeschlusses durch
den kantonalen Richter hätte die Rekurrentin mit der
Nichtigkeitsbeschwerde aber auch geltend machen können,
dass ihr das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt
habe (BGE 58 I S. 277 E. 2; 60 I Nr. 63), weil sie sich für
die Aufstelhll1g des Apparates im Besitze einer Bewilligung
des kantonalen J ustiz- und Polizeidepartementes befand,
womit die Rüge der Verletzung des Art. 4 BV gegenstands-
los würde, Der Anrufung der Art. 84 und 102 BV kommt
neben der Riige der Verfassungswidrigkeit des Bundes-
ratsbeschlusses keine selbständige Bedeutung zu. Damit
326
Staatsrecht.
ist aber die sta~tsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen.
Als subsidiäres Rechtsmittel ist sie wegen Verletzung eines
verfassungsmässigen Rechtes nur insoweit zulässig, als
die Verletzung nicht mit einem andem eidgenössischen
Rechtsbehelf gerügt werden kann (BGE 43 I S. 63;
49 I S. 284; 51 I S. 46; 53 I S. 344; CLERC, Du pouryoi en
nullite au tribunal federal suisse S. 71).
Eine Überweisung der Beschwerde an den Kassationshof
erübrigt sich; abgesehen davon, dass die Rekurrentin die
Beschwerde ausdrücklich als staatsrechtliche bezeichnet
hat, sind die für die Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde
in Art. 277 BStrP genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 54. -
Voir aussi n° 54.
ßundesrechtlicbe Abgaben. N° 1S7.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINAURECHtSPFLEGE
JURIDICTION AUMINrSTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
•
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEHERAL
57. Urteil vom 24. November 1938
327
i. S. Xrisenabgabeverwaltung des ltantons Zürich
gegen Zürcher Frauenverein für alkoholfreie Wirtlchaften.
K r i sen a b gab e. Die nach geschäftlichen Grundsätzen durch-
geführte Verpflegung von Personen in alkohoHreien Wirt-
schaften gegen angemessenes Entgelt ist, auch wenn sie in
vorbildlicher Weise erfolgt, nicht Gemeinnützigkeit im Sinne
von Art. 15, Zif. 3, KrisAB.
A. -
Die Genossenschaft Zürcher Frauenverein für
alkoholfreie Wirtschaften bezweckt nach § 2 der Statuten
« die Reform des Wirtschaftswesens durch Hebung und
Ausbreitung der alkoholfreien Wirtschaft, in welcher sie
ein wesentliches Mittel zur Bekämpfung des Alkoholismus
erblickt ».
Die Mitglieder bezahlen Jahresbeiträge von
Fr. 3.- und Fr. 1.- (§§ 13 und 14). Sie haften nicht
für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft (§ 36) und
haben keinen Anteil am Gewinn· der Unternehmung
(§ 4).
Die Genossenschaft will durch vorbildliche Einrichtung
und Ausstattung ihrer Wirtschaften· und Gasthäuser und