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64_I_320

BGE 64 I 320

Bundesgericht (BGE) · 1988-12-23 · Deutsch CH
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320

Staatsrecht.

Dis zum Staat anzufechten, wenn sie sie als ihren Interessen

nachteilig erachtet. Dies umsomehr, als sich unter den

Gemeinden deren· Vorteile und Nachteile im allgemeinen

. ausgleichen dürften, während dies bei § 5 Ziff. 1 lit. c nicht

zutrifft.

III. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZERBil"RGER-

RECHT

RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE

55. Urteil vom 23. Dezember 1988

i. S. lbefelrmger gegen Regierungsrat von Baselland.

Voraussetzungen für den Verzicht auf das Schweizerhürgerrecht

durch eine Frau, die in ungetrennter Ehe mit einem Schweizer

leht.

Am 12. November 1904 heiratete der von Sissach (Basel-

land) gebürtige August Haefelfinger die deutsche Staats-

angehörige Lina geb. Wolf. Aus der Ehe sind vier Kinder

hervorgegangen, die alle volljährig sind. Seit 1931 wohnt

der Ehemann Haefelfinger in Basel, während sich die

Ehefrau in ihrer frühem Heimat MÜDehingen (Württem-

berg) bei ihrer verheirateten Tochter Frau Müller aufhält.

Von hier aus hat sie im Mai 1938 den basellandschaftlichen

Regierungsrat ersucht, sie aus dem Schweizerbfugerrecht

zu entlassen; sie sei dauernd pflegebedürftig und arbeits-

unfähig und wünsche, ihre frühere Staatsangehörigkeit

wieder zu erwerben, um sich ihren Wohnsitz in MÜD-

chingen zu sichern. Dem Gesuch war eine Bescheinigung

des Bürgermeisters dieser Gemeinde beigegeben, dass Frau

Haefelfinger in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr habe,

dass sie nach den Gesetzen des Landes Württemberg, in

welchem sie wohne, handlungsfähig sei, und dass ihr das

Bürgerrecht eines andern Staates zugesichert worden sei.

Vor dem Regierungsrat von Baselland erklärten sich

sowohl der Bürgerrat von Sissach als auch der Ehemann

Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. No 55.

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'Haefelfinger mit der Entlassung der Gesuchstellerinaus

dem Schweizerbürgerrecht einverstanden.

Der Regie-

rungsrat nahm aber an, eine in ungetrennter Ehe mit einem

Schweizer lebende Frau könne grundsätzlich nicht selb-

ständig auf ihr Schweizerbürgerrecht verzichten. Er gab

der Gesuchstellerin am 5./8. August 1938 Kenntnis me-

von, worauf die zu ihrer Vertretung ermächtigte Tochter

Frau Müller das Bundesgericht mit Eingabe vom 7. Sep-

tember 1938 bat, die Angelegenheit im Sinn von Art. 8

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 betreffend

die Erwerbung des Schweizerbfugerrechts und den Ver-

zicht auf dasselbe . (Bfugerr.G) zu entscheiden. Der Re-

gierungsrat von Baselland erklärt in seiner Vernehmlas-

sung, er habe durch seine ablehnende Stellungnahme eine

Abklärung der im Streit liegenden grundsätzlichen Frage

herbeiführen wollen; an sich liege die Entlassung der

Gesuchstellerin aus dem Schweizerbürgerrecht im Inte-

resse des Kantons. Dem Bundesgericht sind auf seine

Veranlassung nähere Angaben der Frau Müller über die

Verhältnisse ihrer Eltern zugegangen;

in Erwägung :

Wenn Art. 7 Bfugerr.G die Möglichkeit zum Verzicht

auf das Schweizerbfugerrecht dem

« Schweizerbürger »

zuerkennt, so ist darunter, wie stets angenommen wurde,

auch die « Schweizerin » zu verstehen (BGE 59 I S. 216/7).

Eine Einschränkung ergibt sich für sie jedoch insoweit,

als der Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts in der

Familie einem selbständigen Bürgerrechtsverzicht der

Ehefrau entgegensteht. Das Bfugerr.G lässt in Art. 7

lit. c den Verzicht des Schweizers auf sein Bürgerrecht

nur zu, wenn dieser das Bürgerrecht eines andern Staates

ffu sich, seine Ehefrau und seine Kinder im Sinn von

Art. 9 Abs. 3 bereits erworben hat oder wenn ihm dasselbe

zugesichert worden ist. Und nach Art. 9 Abs. 3 des Ge-

setzes erstreckt sich die Entlassung aus dem Schweizer-

bürgerrecht auf die Ehefrau und die Kinder des Entlas-

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Staatsrecht.

senen, wenn sie imter dessen ehemännlicher oder elter-

licher Gewalt stehen und nicht ausdrücklich Ausnahmen

gemacht werden. : Danach kann in einer Ehe, in der beide

Gatten Schweizerbürger sind und in welcher der Mann

die ehemännliche Gewalt über die Frau ausübt, unter dem

einzigen Vorbehalt der in Art. 9 Abs. 3 genannten aus-

drücklichen Ausnahmen nur der Ehemann für beide

Gatten zusammen, nicht aber der eine oder andere Gatte

für sich allein auf das' Schweizerbürgerrecht verzichten.

Den Begriff der ({ ehemännlichen Gewalt », die das ZGB

in persönlicher Hinsicht nur noch in sehr abgeschwächter

Form kennt, hat das Bundesgericht selbständig dahin aus-

gelegt, dass davon ausser bei gerichtlicher Ehetrennung

auch dann nicht mehr geredet werden könne, wenn die

Ehefrau nach Art. 169 oder 170 ZGB zum Getrenntleben

berechtigt ist und gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB einen eigenen

Wohnsitz hat. Gestützt auf diese Auslegung ist im Fall

Henseler einem Schweizer, dessen Ehefrau seit Jahren im

Sinn von Art. 170 und 25 Abs. 2 ZGB getrennt lebte, die

Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht für seine Per~

son allein bewilligt worden (BGE 42 I S. 370 ff. bes. 377;

ebenso der nicht veröffentlichte BGE vom 6. Juni 1930

i. S. Huber). Eine Entlassung der Ehefrau allein vermöchte

bei einem solchen Tatbestand, wie das Bundesgericht

schon in Bd. 25 I S. 350 erklärt hat, auf jeden Fall nicht

durch den Ehemann herbeigeführt zu werden. Ob die

getrennt lebende Ehefrau selber das Gesuch um Entlassung

stellen könnte, ist damals offen gelassen worden.

Die

Frage muss heute, zumal nach der in den Entscheiden

Henseler und Huber begründeten Rechtsprechung,. bejaht

werden. Wenn in einer Ehe, in der die Ehefrau nach

Art. 169 oder 170 in Verbindung mit 25 Abs. 2 ZGB einen

eigenen Wohnsitz hat, der EhemannfÜl' sich allein auf das

Schweizerbürgerrecht verzichten darf, ohne dass ihm der

Grundsatz des einheitlichen Bürgerrechts. in der Familie

entgegengehalten wird, so lässt es sich nicht rechtfertigen,

diesen Grundsatz einseitig gegenüber der Ehefrau anzu-

Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. N° 55.

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'wenden, die in der genannten Weise getrennt lebt. Auch

sie muss folgerichtig mit Wirkung für ihre Person die Ent-

lassung aus dem Schweizerbürgerrecht begehren können,

sobald bei ihr die Voraussetzungen des Bürgerrechtsver-

zichts vorhanden sind;

Auf Grund der kantonalen Akten und der vom Bundes-

gericht durchgeführten Aktenergänzung ist anzunehmen,

dass der Gesuchstellerin das Recht zum Getrenntleben

gemäss Art. 170 ZGB, WOzu es einer besondern richter-

lichen Bewilligung nicht bedarf, seit Jahren zusteht. Es

wird glaubwürdig dargetan, dass das Zusammenleben mit

ihrem Mann ihr wirtschaftliches Auskommen gefährden

würde und dass sie in ihrem pflegebedürftigen Zustand

bei ihrer Tochter besser aufgehoben ist als sie es in Basel

wäre. Der Ehemann Haefelfinger hat durch seine Zu-

stimmung zum Bürgerrechtsverzicht der Ehefrau zu er-

kennen gegeben, dass er selber die Sachlage so beurteilt

und nicht willens ist, am bestehenden Zustand etwas zu

ändern.

Da sich der selbständige Wohnsitz, den Frau Haefel-

finger demnach im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ZGB begrün-

det hat, in Deutschland befindet und sie. gemäss Beschei-

nigung des Bürgermeisters von Münchingen . nach den

Gesetzen dieses Landes handlungsfähig ist und die Zu-

sicherung der Aufnahme in das Bürgerrecht des Deutschen

Reichs erhalten hat, sind in ihrer Person die in Art. 7

Bfugerr.G genannten VorauSsetzungen des Biirgerrechts-

verzichts erfüllt. Ob ihre Entlassung darüber hinaus

noch von der Zustimmung des Ehemanns abhängt, kann

offen bleiben, da diese Zustimmung dem basellandschaft-

lichen Regierungsrat gegenüber ausgesprochen worden

ist;

erkannt :

Dem Begehren der Frau Haefelfinger wird entsprochen

und der Regierungsrat des Kantons Baselland eingeladen,

sie aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu ent-

lassen.