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64_I_307

BGE 64 I 307

Bundesgericht (BGE) · 1933-11-10 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

30(;

Staa t .. rec ht.

albergo, ed in particolare sul suo pemottamento, adunque

su una situazion,e di fatto che non puo verificarsi contem-

poraneamente in piu di un eantone. Non si vede pertanto

la neeessita di stabilire una limitazione intercantonaie.

DeI resto, questa Corte, statuendo il 10 novembre 1933,

sul rieorso Amet c. Spiez, ha prommciato ehe l'art. 46

ep. 2 CF non e applicabile a contribuzioni della natura

della {(Kurtaxe ». Non vi e motivo di scostarsi in eonereto

da questa giurisprudenza.

4 . ..,- Quanto sopra si riferisce all'imposta come fu

applieata nei eonfronti deI ricorrente quale ospite di un

albergo. Debbono invece essere riservati i easi in eui

l'imposta messa a carieo di ospiti di alberghi, di pensioni

od appartamenti ammobiliati assumesse, secondo le cir-

costanze e

special~ente avuto riguardo aU'importo, il

carattere di un'imposta di soggiomo, ehe e surrogato

dell'imposta ordinaria, alla quale possono essere soggetti

soltanto i domiciliati (RO 46 1413/(14).

5. ~ Nel suo ricorso di diritto pubblieo Schmid invoca

unieamente una violazione dell'art. 46 cp. 2 CF.

TI quesito di sapere sel'imposta in parola, pel fatto ehe

certe eategorie di persone ne sono esonerate (v. art.·l dei

Regolamento di eseeuzione 8 settembre 1936 edel Decreto

eseeutivo 23 settembre 1936 circa la tassa di soggiomo),

sia in urto con l'art. 4 CF, puo quindi restare indeciso.

Il Tribttnale federale pronuncia :

Il ricorso e respinto.

Ge",'&ltentrennnng. No 54.

H. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

54. Auszug aus dem Urteil vom 18. November 1938

30i

i. S. Einwohnergemeinde Aa.rburg gegen Aargau, Regierungsrat.

Legitimation der Gemeinde zur staatsrechtlichen Beschwerde im

Streit mit dem Staate darüber, ob eine bestimmte öffentliche

Last den Staat oder die Gemeinde treffe.

Verletzung der Garantie der GewaJtentrennung durch eine Ver-

ordnungsvorschrift zu einem neuen, die wohnörtliche Armen-

fürsorge einführenden Gesetz, weil jene Vorschrift· für einen

Sonderfall die gesetzlich vorgesehene ttbernahme der Unter-

stützung durch den Staat an Stelle der Heimatgemeinde aus-

schliesst.

Nach Art. 82 der aargauisehen Verfassung vom 23. April

1885 traf die Armenunterstützun,gspflicht die heimatlichen

Ortsbürgergemeinden unter Mitwirkung des Staates, der

ihnen an die betreffenden Lasten unter bestimmten

Voraussetzun,gen Beiträge (Zuschüsse) zu leisten hatte;

die nähere Regelung war der Gesetzgebung zugewiesen.

In der Volbabstimmung vom 5. Juli 1936 Wurde eine

abgeänderte . Fassung dieses Verlassungsartikels ange-

nommen, welche die Unterstützungslast für die im Kanton

wohnenden Armen den Einwohnergemeinden unter Mit-

wirkun,g des Staates, für die ausserhalb des Kantons nia.

dergelassenen (armen) Kantonsbürger dagegen «dem

Staat·» auflegt und über die Durchführung dieser. Grund-

sätze, die Beitragsleistung des Staates an die Gemeinden

und die Finanzierun,g der staatlichen ArmenfürSürge ein

Gesetz vorsieht (Absätze 2 und 7).

Dieses. Ausführungsgesetz (Gesetz über die Armenfiir--

sorge) ist vom Volk gleichzeitig mit dem neuenArt. 82 KV

angenommen worden. Es wiederholt im Abschnitt IV

« Unterstützun,gspflicht» § 35 zunächst den Grundsatz,

30S

Staatsrecht.

dass die Armellfürsorge für die innerhalb des Kantons

wohnenden Kantonsbürger durch die Einwohnergemein-

den, für die ausserhalb des Kantons (in d~r Schweiz oder

im Ausland) niedergelassenen Kantonsbürger durch den

Staat (was in § 54 Abs. 1 wiederholt wird) erfolge. Aus

den nachfolgenden Bestimmungen des Abschnitts ergibt

sich dann, dass die daraus hervorgehenden finanziellen

Lasten nach wie vor bei der Heimatgemeinde, aber nicht

mehr bei der Biirger- sondern bei der Einwohnergemeinde

des Heimatortes bleiben, wenn nicht die besonderen

Voraussetzungen für den Erwerb eines Unterstützungs-

wohnsitzes in einer anderen Gemeinde oder für den Über-

gang in die staatliche Armenfürsorge zutreffen. Folgende

Bestimmungen sind hervorzuheben :

§ 36.

« Wenn ein Kantonsbiirger während zwei Jahren un-

unterbrochen in einer Gemeinde des Kantons gewohnt hat,

wird die Einwohnergemeinde des Wohnsitzes unterstüt-

zungspflichtig.

Durch Bezug von Armenunterstützung während min-

destens sechs Monaten wird die zweijährige Karenzzeit

unterbrochen; mit dem Aufhören der Unterstützung be-

ginnt eine neue zweijährige Wohnfrist.

Die Unterstützungspflicht tritt für den Wohnort nicht

ein, sondern liegt der heimatlichen Einwohnergemeinde,

bezw. den bisher unterstützungspflichtigen Gemeinden ob,

wenn der Unterstützungsbedürftige im Zeitpunkt seiner

Wohnsitznahme zufolge körperlicher oder geistiger Ge-

brechen dauernd arbeitsunfähig war oder das 65. Alters-

jahr überschritten hatte.

Eingekauften Neubürgern gegenüber ist die neue hei-

matliche Einwohnergemeinde während der ersten 15 Jahre

allein unterstützungspflichtig. Von diesem Zeitpunkt an

liegt die Unterstützungspflicht gemäss § 38 der heimat-

lichen Einwohnergemeinde und der Einwohnergemeinde

des Wohnsitzes ob. »

Gewaltentrennung. No 54.

:l09

§ 37.

« Die Einwohnergemeinde des Wohnsitzes gewährt in

allen Fällen die notwendige Unterstützung und bei armen

kranken Einwohnern die ärztliche Behandlung und Pflege.

Ist sie nach Massgabe dieses Gesetzes nicht oder nur

teilweise unterstützungspflichtig, so verabfolgt sie die

Unterstützung auf Rechnung des Pflichtigen für solange,

bis die Unterstützungspflicht geregelt ist.»

§ 38, Abs. 1 und 2.

« An die der Einwohnergemeinde des Wohnsitzes gemäss

§§ 36 und 37 dieses Gesetzes erwachsenden Unterstützungs-

kosten vergütet die heimatliche Eihwohnergemeinde :

a) die ganzen Kosten bei einer Wohnsitzdauer von unter

2 Jahren,

.

b) die Hälfte bei einer Wohnsitzdauer von über 2 bis zu

IO Jahren,

c) ein Viertel bei einer Wohnsitzdauer von über 10 bis zu

20 Jahren.

d) Bei einer Wohnsitzdauer von über 20 Jahren fallen die

Unterstützungskosten ganz zu Lasten der Wohnge-

meinde.

Diese Abstufung tritt auch dann ein, wenn der Über-

gang von einer Wohnsitzdauer in die nächsthöhere sich

während einer laufenden Unterstützung vollzieht; vorbe-

halten bleiben jedoch die Bestimmungen für Anstalts-

versorgung (§ 40). »

§ 40.

« Bei Anstaltsversorgung eines Unterstützten werden

die Kosten nach Massgabe des § 38 Abs. 1 verteilt. Die

Kostenverteilung bleibt dauernd dieselbe, wie sie zu Beginn

der Versorgung zu Recht bestand. »

§ 45, Abs. 1-3.

« Wohnsitz ist der Ort der Niederlassung gemäss den

Vorschriften des Gesetzes betreffend die Niederlassung.

Die Wohnsitznahme im Sinne dieses Gesetzes beginnt

310

Staatsrecht. '

mit dem Zeitpunkt der polizeilichen Anmeldung und der

Hinterlage der, Ausweispapiere, sofern die Niederlassung

bewilligt' wird ..

Als Niederlassung kommt nur der kraft eigenen Rechts

und zufolge freier Willensbestimmung gewählte Wohnsitz

in Betracht. In der Regel wird kein Wohnsitz begründet

durch Besuch einer Lehr- oder Erziehungsanstalt und den

Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder durch die

Unterbringung in einer Versorgungs- oder Strafanstalt.)}

§ 46.

(Vorschriften über die Erstreckung des Unterstützungs-

'-wohnsitzes des Ehemanns auf die Ehefrau und die unmün-

digen Kinder und die Voraussetzungen, unter denen die

eine oder die andern einen selbständigen Unterstützungs-

wohnsitz erwerben.)

§ 55.

« Aus dem Kanton wegziehende Kantonsbürger werden

während der ersten zwei Jahre ihres Aufenthaltes ausser-

halb des Kantons durch die im Zeitpunkt ihres Austritts

aus dem Kanton unterstützungspflichtigen Gemeinden

unterstützt. Nach Ablauf dieser zwei Jahre wird unter

Vorbehalt der Bestimmung des § 36 Abs. 4 erster Satz der

Staat unterstützungspflichtig.

Dagegen tritt die UnterstützungspfIicht für den Staat

nicht ein, sondern liegt den im Zeitpunkt des Austritts

aus dem Kanton unters1;ützungspflichtigen Gemeinden ob,

wenn der Unterstützungsbedürftige im Zeitpunkt seiner

Wohnsitznahme zufolge körperlicher oder geistiger Ge-

brechen dauernd arbeitsunfähig war oder das 65. Altersjahr

überschritten hatte oder wenn seine bisherige Unter-

stützungsbedürftigkeit nachweisbar durch Misswirtschaft,

Liederlichkeit oder Verwahrlosung herbeigeführt worden

ist. »

§ 56.

(Zuschüsse des Staates an die Einwohnergemeinden an

deren Ausgaben für das Armenwesen.)

Gewaltentrenmmg. N° 54.

311

Der letzte Abschnitt des Gesetzes IX « Übergangsbe;.

stimmungen » lautet :

§ 75.

«' Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, gehen die be-

stehenden Armengüter, die Armenhäuser sowie die Armen-

zwecken dienenden Stiftungsgüter der Ortsbürgergemein-

den auf die Einwohnergemeinden über.

Streitigkeiten, die aus dieser Mastimahme entstehen, ent-

scheidet endgültig das Obergericht als Verwaltungsge-

richtshof. »

§ 76.

« Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird bei Be-

rechnung der Unterstützungspflicht die bisherige Dauer

der Niederlassung in der Wohngemeinde angerechnet. Die

Unterstützung erfolgt auf Grund dieser Wohnsitzdauer

durch die Gemeinden nach § 38 und durch den Staat' sinn-

gemäss nach § 54, unter Vorbehalt von § 36 Abs. 3 bezw.

§ 55 Abs. 2.»

§ 77, Abs. 1 und 2.

« Der Regierungsrat wird den Zeitpunkt des Inkraft-

tretens dieses Gesetzes ... festsetzen und die erforderlichen

Vorschriften über den Vollzug des Gesetzes,erlassen.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle mit

ihm in Widerspruch stehenden Vorschriften ausser Kraft,

so insbesondere ... »

Am 1. Oktober 1936 hat alsdann der Regierungsrat die

« Vollziehungsverordnung I» zum Gesetze erlassen. Sie

setzt in § 1 dieses auf den 1. J a n u a r 1 9 3 7 in Kraft,

befasst sich in § 2 mit dem Übergang der Armengüter von

der Ortsbürgergemeinde an die Einwohnergemeinde auf

dieSen Zeitpunkt und bestimmt fem~rin :

§ 4.

« Die Einwohnergemeinde hat ab 1. Januar 1937 zu

unterstützen:

L die ansässigen Ortsbürger;

312

Staatsrecht.

2. die Ortsbürger, die vor dem 1. Januar 1937 inner- oder

ausserhalb der Gemeinde in Anstalten oder bei Pri-

vaten untergebracht worden sind.

In den Fällen 1 und 2 liegt die Unterstützungspflicht

ganz der Einwohnergemeinde ob.

3. die Ortsbürger, die in einer andern Gemeinde oder

ausserhalb des Kantons wohnen, jedoch nach den

Bestimmungen des Gesetzes (§§ 36 ff. und 55) ganz oder

teilweise in der heimatlichen Einwohnergemeinde un-

terstützungsberechtigt sind.

Die fünfzehnjährige Frist nach § 36 Abs. 4 des Ge-

setzes erstreckt sich nur auf die nach dem 1. Januar

1937 eingekauften Neubürger.

4. die Bürger anderer aargauischer Gemeinden, sofern sie

am 1. Januar 1937 schon mehr als 2 Jahre in der

Gemeinde ansässig sind, gl eie hg ü 1 t i g

0 b sie

bisher unterstützt wurden oder nicht,

ausgenommen die Fälle des § 36, Abs. 3 des Gesetzes.

Für die Höhe des Unterstützungsanteils nach § 38 des

Gesetzes ist die Dauer des ununterbrochenen Wohn-

sitzes am 1. Januar 1937 massgebend.

Hat ein solcher Bürger die zweijährige Wohnfrist

am 1. Januar 1937 noch nicht erfüllt, so wird die Wohn-

gemeinde erst nach Ablauf :der zweIjährigen Wohn-

dauer unterstützungspflichtig und auch das nur, wenn

der Bedürftige nicht innert dieser Zeit zusammenge-

rechnet während mindestens 6 Monaten Armenunter-

stützung bezogen hat (§ 36, Abs. 2 des Gesetzes).

5 .....))

§ 5.

« 1. Der Staat übernimmt ab 1. Januar 1937 die Kosten

für alle ausserhalb des Kantons bestehenden Unter-

stützungsfälle, ausgenommen die Aufwendungen

a) für die Unterstützungsbedürftigen, welche die zwei-

jährige Wohnfrist noch nicht erfüllt haben,

b) für die Unterstützungsbedürftigen, die im Zeitpunkt

ihrer Niederlassung ausserhalb des Kantons wegen

Gewltltentl'emmng. No 54.

313

körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd arbeits-

unfähig waren oder das 65. Altersjahr überschritten

hatten oder deren Unterstützungsbedürftigkeit nach-

weisbar durch Misswirtschaft, Liederlichkeit oder Ver-

wahrlosung herbeigeführt worden ist (§ 55, Abs. 2 des

Gesetzes),

c) für die vor dem 1. Januar 1937 in einer Anstalt Ver-

sorgten, sofern die Kosten bisher g a n z von der

Heimatgemeinde getragen werden mussten.

2 ••... »

Auf Grund des § 5 Ziff. 1 c der Vollziehungsverordnung

lehnte es der Regierungsrat des Kantons Aargau durch

Entscheid vom 12. Februar 1937 ab, auf den 1. Ja-

nuar 1937 die staatliche Armenfürsorge eintreten zu lassen

für eine Bürgerin der Gemeinde Aarburg, die seit langem

ausserhalb des Kantons niedergelassen und seither infolge

geistiger Erkrankung zu Lasten der Heimatgemeinde in

einer Heilanstalt versorgt worden war.

Das Bundesgericht hat eine von der Einwohnergemeinde

Aarburg erhobene staatsrechtliche Beschwerde gegen die-

sen Entscheid gutgeheissen, die sich darauf stützte, dass

die angewendete Verordnungsbestimmung gegen den

Grundsatz der Gewaltentrennung (Art. 3 KV) verstosse :

sie führe eine Ausnahme von der klaren gesetzlichen Ord-

nung ein, die im Gesetz keine Grundlage finde.

Gründe:

Die Legitimation der Gemeinde zur staatsrechtlichen

Beschwerde im Streite mit dem Staate darüber, ob eine

bestimmte öffentliche Last den Staat oder die Gemeinde

treffe, ist nach der Rechtsprechung gegeben (KIRCHHOFER,

Legitimation, in Zeitsehr. für schweiz. Recht N.F. 55

S. 177). Sie wird auch vom Regierungsrat nicht bestritten.

Für die Zuständigkeit zum Erlass der angewendeten

Verordnungsvorschrift (§ 5 Ziff. 1 lit. c der Vollziehungs-

verordnung I zum neuen Armengesetze vom 12. März 1936)

314

Staat"recht.

stützt sich der Regierungsrat ausschliesslich auf § 77 I des

genannten Gesetzes, den ihm hier erteilten Auftrag, den

Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes festzusetzen und

die erforderlichen Vorschriften über dessen Vollzug auf-

zustellen. Eine andere Gesetzesbestimmung, aus der sich

der durch die Vorschrift ausgesprochene Rechtssatz her-

leiten oder die Ermächtigung zu einer entsprechenden

Rechtssetzung im Verordnungswege folgern liesse, wird

nicht angerufen.

Sachlich enthält die Verordnung insoweit auf keinen

Fall eine blosse Anordnung über den Zeitpunkt des In-

krafttretens des Gesetzes für bestimmte Tatbestände, wie

die Beschwerdeantwort in erster Linie behaupten zu wollen

scheint. Denn es wird damit nicht etwa nur das Wirk-

samwerden der gesetzlichen Normen über die Unter-

stützungspflicht des Staates für ausserhalb des Kantons

wohnende Kantonsbürger inbezug auf einen Sonderfall

(schon vor dem 1. Januar 1937 zu Lasten der Heimat-

gemeinde bestehende Anstaltsversorgung) auf ein späteres

Datum hinausgeschoben als das in § I für das Inkrafttreten

des Gesetzes im allgemeinen festgesetzte.

Nur dann

könnte aber der streitige Verordnungssatz unter jenen

ersten dem Regierungsrat vom Gesetzgeber erteilten Auf-

trag fallen. Vielmehr soll für jenen Sonderfall die Über-

nahme der Unterstützungslast durch den Staat überhaupt,

ein für alle Mal ausgeschlossen werden und die letztere,

entsprechend der bisherigen Ordnung, dauernd bei der

Heimatgemeinde bleiben. Was vorliegt, ist also in Wirk-

lichkeit eine Vorschrift über die Geltung der Normen

des i n K r a f t g e t r e t e n enG e set z e s in zeit-

licher Hinsicht (intertemporale Kollisionsnorm), wodurch

die in diesen getroffene Regelung in bestimmtem Umfang

auf Unterstützungsfälle beschränkt wird, die nach dem

Inkrafttreten des Gesetzes neu entstehen, unter Aus-

schluss derjenigen, die schon bisher zu Lasten der Heimat-

gemeinde bestanden hatten. Das anerkennt denn auch

der Regierungsrat im weitem Verlaufe der Beschwerdeant-

Gewaltent,remlllTlg. ]:\0,H.

wort im Grunde selbst, wenn er auf Grund des anderen

Auftrages des § 77 I des Gesetzes zum Erlass der erfor-

derlichen Vollziehungsvorschriften für sich auch die Be-

fugnis in Anspruch nimmt, die aus dem übergang vom

alten zum neuen Recht sich ergebenden Schwierigkeiten

durch geeignete Sondervorschriften zu heben.

Doch geht die heute im Streite liegende Bestimmung

auch über den Rahmen eIner solchen Vollziehungsnorm

offenbar hinaus. Und zwar selbst dann, wenn man den

Begriff der Vollziehungs-, Ausführungsverordnung im

weitest möglichen Sinne fasst und darunter nicht bloss die

Entwicklung, Entfaltung des Gesetzesinhalts, d. h. die

Aufstellung von Normen einbezieht, welche lediglich die

logische Konsequenz einzelner Gesetzesbestimmungen bil-

den, sondern auch dessen sjnngemässe Erg ä n z u n g

im Rahmen seines allgemeinen Zweckes. Denn auch dann

darf sich eine solche Verordnung jedenfalls nicht in Wider-

spruch zum Inhalt der Gesetzesbestimmungen selbst

setzen, sie weder aufheben noch abändern, sondern nur

da -

im Sinn und Geist des Gesetzes -

eintreten, wo dieses

stillschweigt oder eine Lücke enthält (BGE 45 I S. 67 Init

Zitaten; das Zitat 36 I S. 86 und 94 ist richtig zu stellen

in 39 I S. 86 und 94). Wenn ein Gesetz im Interesse eines

gerechteren Finanzausgleichs unter den Gemeinden oder

zwischen diesen und dem Staate die lASten aus der Er-

füllung einer öffentlichen Aufgabe anders verteilt, als es

bisher der Fall war, so liegt es aber in der Natur der Sache

und muss daher ohne entgegengesetzte Anordnung ver-

mutet werden, dass die neue Verlegung für alle Aufwen-

dungen der betreffenden Art gelten soll, die nach dem

Inkrafttreten des Gesetzes erwachsen, gleichgültig, ob

Ausgaben zum gleichen Zwecke im Anschluss an einen be-

stimmten Tatbestand schon bisher hatten gemacht werden

müssen. Das muss insbesondere auch angenommen werden

für eine neue Verteilung der Lasten aus der Armenfürsorge

zwischen dem Staat und den ihm untergeordneten öffent-

lichen Verbänden oder unter den letzteren selbst. Auch

316

Staatsrecht.

hier entspricht es dem Zwecke des Erlasses, dass die neuen

Bestimmungen über den unterstützungs-, kostentragungs-

pflichtigen Verband sich auf alle Unterstützungen bezie-

hen, die unter dem neuen Gesetze auf Grund einer während

seiner Herrschaft bestehenden Unterstützungsbedürftig-

keit geleistet werden müssen, ohne Rücksicht darauf, ob

die Person auch schon unter der früheren Ordnung durch

den damals pflichtigen Verband hatte unterstützt werden

müssen oder nicht. Das Gesetz wird damit keineswegs

rückwirkend angewendet, wie der Regierungsrat anzu-

nehmen scheint. Denn der nach neuem Recht unter-

stützungspflichtige Verband wird nicht für einen Unter-

stützungstatbestand belastet, der sich unter dem alten

Rechte verwirklicht hat. Der Tatbestand, an den seine

Leistungspflicht anknüpft, ist vielmehr ein unter der Herr-

schaft des neuen Gesetzes eingetretener: die Fortdauer

der bisherigen Unterstützungsbedürftigkeit auch noch

nach dessen Inkrafttreten, die ja allein Anlass zur Armen-

fürsorge geben kann. Er muss deshalb auch von dessen

Normen als erfasst angesehen werden. Um ihn dennoch

davon aus dem Grunde auszunehmen, weil die Hilfsbe-

dürftigkeit schon früher gegeben gewesen war und zu

Unterstützungen geführt hatte, bedürfte es wenn nicht

einer ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes, so doch

besonderer Anhaltspunkte, die auf den Willen des Gesetz-

gebers zu einer entsprechenden Einschränkung der neuen

Lastenverteilungsgrundsätze schliessen liessen.

Dazu

kommt für den vorliegenden Fall, dass sich das Gesetz

vom 12. März 1936 in den Übergangsbestimmungen tnit

den Wirkungen unter dem alten Recht eingetretener Tat-

sachen wenigstens nach einer Richtung und zwar gerade

mit entgegengesetzter Tendenz befasst hat, als sie in der

angefochtenen Verordnungsbestimmung hervortritt, indem

es vorschreibt (§ 76), dass bei Berechnung der zweijährigen

Karenzfrist der §§ 36 und 55 für den Beginn der Unter-

stützungspflicht der Wohngemeinde bezw. des Staates

auch diejenige Niederlassungsdauer zu berücksichtigen sei,

Gewalt.entrennung. No 54.

317

die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt. Wäre die

Meinung gewesen) dass diese Regel nur fiir neu entstehende

Unterstützungsfälle gelten solle, nicht für diejenigen, in

denen schon bisher unterstützt werden musste, oder auch

nur dass dem Regierungsrat die Möglichkeit zu einer sol-

chen Einschränkung gelassen werden solle, so wäre dies

zweifellos im Gesetz gesagt worden. Weitere Erörterungen

über diese grundsätzliche Frage sind zudem schon deshalb

überflüssig, weil die Vollziehungsverordnung des Regie-

rungsrates selbst allgemein auf diesem Boden steht : tnit

den einzigen Ausnahmen des § 4 Zifi. 2 und § 5 Ziff. 1 lit. c

lässt sie die Unterstützungspflicht der Wohngemeinde

bezw. des Staates unter den im Gesetze dafür überhaupt

vorgesehenen Voraussetzugen von dessen Inkrafttreten

an eintreten, gleichgültig ob die Person schon bisher unter-

stützt werden musste oder nicht. Der Regierungsrat

selbst nimmt nicht etwa den Standpunkt ein, dass es sich

dabei um eine Ordnung handle, die er zwar so getroffen

habe, aber auf Grund von § 77 I des Gesetzes auch anders

hätte treffen können. Die Vorbehalte, welche die Ver-

ordnung dafür, abgesehen von § 4 Ziff. 2 und § 5 Ziff. 1

lit. c noch macht, sind keine wirklichen Ausnahmen, son-

dern lediglich die Wiederholung der Voraussetzungen, von

denen das Gesetz selbst jene Kostentragungspflicht ab-

hängen lässt: Ablauf der zweijährigen Karenzfrist und

Wohnsitznahme, die nicht unter § 36 Abs. 3 oder § 55

Abs. 2 des Gesetzes fällt. In einem anderen staatsrecht-

lichen Beschwerdestreite (Einwohnergemeinde Brugg gegen

Staat Aargau, Urteil vom 7. Oktober 1938), wo die Ge-

meinde Brugg einwendete, dass bei Bestimmung des Wohn-

sitzes des Unterstützungsbedürftigen § 45 Abs. 3 Satz 2

des neuen Armengesetzes keine Anwendung finden könne,

weil der Anstaltseintritt noch vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes erfolgt sei, hat denn auch der Regierungsrat in

der Beschwerdeantwort selbst ausgeführt : das neue Ar-

mengesetz vom 12. März 1936 habe die früheren einschlä-

gigen Erlasse « abgelöst », es enthalte auch nicht den lei-

:118

Staatsrecht.

sesten Anhaltspupkt dafür, dass ffu die Beurteilung von

einzelnen Unterstützungsfällen noch das alte Armenrecht

gelten solle. Das- könne schon deshalb nicht angenommen

werden, weil sonst heute die Mehrzahl der Armenfälle

noch nach alter Ordnung zu behandeln wäre; denn in der

Frage des Unterstützungswohnsitzes, der Unterstützungs-

pflicht, Unterstützungsursache, Unterstützungswürdigkeit

usw. müsse manchmal auf Jahre zurückgegangen werden.

Bei dieser Sachlage könnte aber die Vollziehungsverord-

nung Ausnahmen, womit von der aus dem Gesetz sich

ergebenden· und von ihm allgemein gewollten Ordnung

bei schon vorher bestehender Anstaltsversorgung abge-

wichen wird, nur vorsehen, wenn das Gesetz selbst dafür

eine Stütze gäbe oder die Anwendung des allgemeinen

Grundsatzes auch auf diese Tatbestände zu derart unhalt-

baren, ungereimten Ergebnissen führen würde, dass ange-

nommen werden muss, sie sei vom Gesetzgeber nicht beab-

sichtigt gewesen und die gesetzlichen Regeln bezögen sich

darauf trotz ihrer allgemeinen Fassung doch in Wirklich-

keit nicht. Blosse Schwierigkeiten der Anwendung, wie

die Schwierigkeit, den Wohnsitz einer Person bei schon

länger dauernder Anstaltsversorgung zu bestimmen, kön-

nen dazu keinesfalls genügen. Dies umsoweniger, als es

der Heimatgemeinde obliegt darzutun, dass ein den gesetz-

lichen Anforderungen entsprechender Wohnsitz in einer

anderen Gemeinde oder ausser~alb des Kantons vorliege,

wenn sie die Mitwirkung der angeblichen Wohngemeinde

bei der Unterstützung oder deren übernahme durch den

Staat verlangt. Eine Bestimmung des Gesetzes selbst

aber, der der Wille zu einer Sonderbehandlung der An-

staltsversorgungsfälle im Wege der Auslegung entnommen

werden könnte, hat der Regierungsrat, wie bereits festge-

stellt, nicht anzuführen versucht. Er behauptet zwar,

dass dies die Meinung bei der Gesetzesberatung gewesen

sei. Doch ist er nicht in der Lage, dafür bestimmte Unter-

lagen (Botschaften, Protokolle oder dergl.) zu nennen.

Die allein eingelegten Berechnungen der Direktion des

Gewaltentrennung. No 5(.

319

'Innern über die Armenlasten der Gemeinden nach der alten

und neuen Ordnung sind zum Beweis dafür schon deshalb

schlechterdings ungeeignet, weil darin nirgends hervor-

gehoben ist, dass die eingestellten Zahlen von der Voraus-

setzung ausgehen, dass die Unterstützungslast für Fälle

mit schon bisher bestehender Anstaltsversorgung bei der

Heimatgemeinde bleibe. Zudem würde es auch dann noch

immer an irgend einem Anhaltspunkte dafür fehlen, dass

der Grosse Rat dieser Auffassung beigetreten sei.

Die Rüge des Übergriffs des Regierungsrates in das

Gebiet der gesetzgebenden Gewalt erweist sich danach

selbst bei der beschränkten Kognition als begründet, die

dem Bundesgericht zusteht, wenn das Vorliegen eines Ver-

stosses gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung von

dem Sinne bestimmter Gesetzesvorschriften abhängt, mit

deren Vollziehung sich die angefochtene Verordnung be-

fasst. Dass eine blosse Bestimmung über den Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Gesetzes unter keinen Umständen,

auch bei weitester Fassung dieses Begriffes nicht, ange-

nommen werden kann, ist bereits dargelegt worden. Im

übrigen· aber steht nach· der eigenen Stellungnahme des

Regierungsrates ausschliesslich die Bedeutung des Begriffs

des Vollzuges in § 77 I des Gesetzes in Frage. Auch er

kann aber die Abänderung der vom Gesetz gemäss dem

Standpunkt des Regierungsrates selbst grundsätzlich ge-

wollten Ordnung für einzelne Fälle unter Umständen, wie

sie hier vorliegen, wiederum sogar bei der weitesten noch

möglichen Deutung nicht umfassen.

Der angefochtene Entscheid ist deshalb in der Meinung

aufzuheben, dass unter Berufung auf § 5 Ziff. 1 lit. c der

Vollziehungsverordnung I die Übernahme des vorliegenden

Unterstützungsfalles in die staatliche Armenfürsorge wegen

Verfassungswidrigkeit dieser Verordnungsbestimmung nicht

abgelehnt werden kann. Dass die in § 4 Ziff. 2 ebenda für

das Verhältnis zwischen den Gemeinden aufgestellte ana-

loge Ausnahme bisher unangefochten geblieben ist, kann

die Rekurrentin nicht hindern, diese Regelung im Verhält-

AS 64 I -

1938

21

320

Staatsrecht.

nis zum Staat anzufechten, wenn sie sie als ihren Interessen

nachteilig erachwt. Dies umsomehr, als sich unter den

Gemeinden deren Vorteile und Nachteile im allgemeinen

ausgleichen dürften, während dies bei § 5 Ziff. llit. c nicht

zutrifft.

ID. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZERBÜRGER-

RECHT

RENONCIATION A LA NATIONALITE SmSSE

55. Urteil "om as. Dezember- 1938

i. S. Haefelfinger gegen Regierungsrat "on Baselland.

Voraussetzungen für den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht

durch eine Frau, die in ungetrennter Ehe mit einem Schweizer

lebt.

Am 12. November 1904-heiratete der von Sissach (Basel-

land) gebürtige August Haefelfinger die deutsche Staats-

angehörige Lina geb. Wolf. Aus der Ehe sind vier Kinder

hervorgegangen, die alle volljährig sind. Seit 1931 wohnt

der Ehemann Haefelfinger in Basel, während sich die

Ehefrau in ihrer frühem Heimat MÜDchingen (Württem-

berg) bei ihrer verheirateten Tochter Frau Müller aufhält.

Von hier aus hat sie im Mai 1938 den basellandschaftlichen

Regierungsrat ersucht, sie aus dem Schweizerbürgerrecht

zu entlassen; sie sei dauernd pflegebedürftig und arbeits-

unfähig und wünsche, ihre frühere Staatsangehörigkeit

wieder zu erwerben, um sich ihren Wohnsitz in Müu-

chingen zu sichern. Dem Gesuch war eine Bescheinigung

des Bürgermeisters dieser Gemeinde beigegeben, dass lhau

Haefelfinger in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr habe,

dass sie nach den Gesetzen des Landes Württemberg, in

welchem sie wohne, handlungsfähig sei, und dass ihr das

Bürgerrecht eines andern Staates zugesichert worden sei.

Vor dem Regierungsrat von Baselland erklärten sich

sowohl der Bürgerrat von Sissach als auch der Ehemann

Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. No 55.

321

'Haefelfinger mit der Entlassung der Gesuchstellerin aus

dem Schweizerbiirgerrecht einverstanden.

Der Regie-

rungsrat nahm aber an, eine in ungetrennter Ehe mit einem

Schweizer lebende Frau könne grundsätzlich nicht selb-

ständig auf ihr Schweizerbürgerrecht verzichten. Er gab

der Gesuchstellerin am 5. /8. August 1938 Kenntnis hie-

von, worauf die zu ihrer Vertretung ermächtigte Tochter

Frau Müller das Bundesgericht mit Eingabe vom 7. Sep-

tember 1938 bat, die Angelegenheit im Sinn von Art. 8

Aha. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 betreffend

die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Ver-

zicht auf dasselbe . (Bürgerr.G) zu entscheiden. Der Re-

gierungsrat von Baselland erklärt in seiner Vernehmlas-

sung, er habe durch seine ablehnende Stellungnahme eine

Abklärung der im Streit liegenden grundsätzlichen Frage

herbeiführen wollen; an sich liege die Entlassung der

Gesuchstellerin aus dem Schweizerbürgerrecht im Inte-

resse des Kantons. Dem Bundesgericht sind auf seine

Veranlassung nähere Angaben der Frau Müller über die

Verhältnisse ihrer Eltern zugegangen;

in Erwägung :

Wenn Art. 7 Bürgerr.G die Möglichkeit zum Verzicht

auf das Schweizerbürgerrecht dem {(Schweizerbürger »

zuerkennt, so ist darunter, wie stets angenommen wurde,

auch die « Schweizerin » zu verstehen (BGE 59 I S. 216/7).

Eine Einschränkung ergibt sich für sie jedoch insoweit,

als der Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts in der

Familie einem selbständigen Biirgerrechtsverzicht der

Ehefrau entgegensteht. Das Bürgerr.G lässt in Art. 7

fit. c den Verzicht des Schweizers auf sein Bürgerrecht

nur zu, wenn dieser das Bürgerrecht eines andern Staates

für sich, seine Ehefrau und seine Kinder im Sinn von

Art. 9 Abs. 3 bereits erworben hat oder wenn ihm dasselbe

zugesichert worden ist. Und nach Art. 9 Abs. 3 des Ge-

setzes erstreckt sich die Entlassung aus dem Schweizer-

bürgerrecht auf die Ehefrau und die Kinder des Entlas-