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64_I_149

BGE 64 I 149

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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148

Staatsrecht.

Beschwerdege~er über sie anzuhören sei. Denn es liegt

immerhin ein ~ntscheid des Amtsgerichtspräsidenten vor

und es fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, dass ein sol-

cher Entscheid aufgehoben werden dürfe auf ein einseitiges

Begehren einer Partei und ohne dass der Beschwerdegeg-

ner überhaupt von der Beschwerde Kenntnis erhält.

2. -

Selbst wenn aber der Beschwerdegegner aus den

Vorschriften des EG einen Anspruch, über die Beschwerde

gehört zu werden, nicht ableiten könnte, steht ihm ein

solcher Anspruch doch auf Grund von Art. 4 BV zu. Wie

das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, liegt ein

Verstoss gegen Art. 4 BV dann vor, wenn die durch ein

Zivil- oder Straf urteil bestimmte Rechtsstellung einer

Partei zu ihren Ungunsten verändert wird, ohne dass ihr

Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den Gründen,

die gegen das Urteil geltend gemacht werden, vernehmen

zu lassen (BGE 43 I S. 5, nicht veröffentlichtes Urteil in

Sachen Handschin vom 28. Juni 1935). Im vorliegenden

Falle durfte das Obergericht von der Anhörung des Re-

kurrenten umso weniger absehen, als es sich nicht darauf

beschränkte, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und

die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuweisen, sondern

selbst über die Sache absprach und damit endgültig das

erstinstanzliche Urteil zu Ungunsten des Rekurrenten

abänderte. Die Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsi-

denten konnte eine solche des Rekurrenten nicht ersetzen.

Der Einwand, der Rekurrent hätte in der Vernehmlas-

sung nichts Neues vorbringen können, weil das Obergericht

über die Verhältnisse der Parteien genügend orientiert

gewesen sei, kann nicht gehört werden, Der Anspruch auf

rechtliches Gehör ist formeller Natur und es hat die Ver-

letzung wesentlicher Verfahrensvorschriften die Aufhebung

des angefochtenen Entscheides selbst dann zur Folge, wenn

der Rekurrent ein materielles Interesse nicht nachzuweisen

vermag. Daher ist auch nicht zu untersuchen, ob irgend-

welche Aussicht besteht, dass das Obergericht, nachdem

es die Vernehmlassung eingeholt hat, zu einer Änderung

,

Handels. und Gewerbefreiheit. N° 29.

149

'seines Entscheides gelangt (BGE 32 I S. 37; 48 I S. 255;

53 I S. 111; Urteil i. S. Handschin vom 28. Juni 1935).

Das vom Obergericht angerufene Urteil des Bundes-

gerichtes vom 7. Februar 1913 (BGE 39 I S. 107) bezog

sich nicht auf die Anhörung über eine Beschwerde, son-

dern auf die Vernehmlassung zu einer Beweiseingabe. Der

in diesem Entscheid ganz allgemein vertretene Grundsatz,

dass die Parteien keinen Anspruch darauf hätten, in j e -

der Instanz gehört zu werden, ist offenbar zu weit gefasst

und steht mit der seitherigen ständigen Praxis des Bundes-

gerichtes nicht im Einklang.

3. -

Der angefochtene Entscheid ist somit wegen Ver-

letzung des Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben.

Auf den weiteren Einwand, dass das Urteil des Obergerich-

tes materiell willkürlich sei, ist bei dieser Sachlage nicht

einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des

Ohergerichtes des Kantons Solothurn vom 22. Januar 1938

aufgehoben.

Vgl. auch Nr. 35. -

Voir aussi n° 35.

II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

29. Urteil vom 8. Juli 1938 i. S. Verband Schweizerischer

Spezereihä.ndler und Kons. gegen Solothurn, Regierungsrat.

1. In Art. 32 quater BV sind die Schranken festgesetzt, die

gemäss Art. 31 lit. c BV dem Handel mit nicht gebrannten

geistigen Getränken ohne Verletzung der Gewerbefreiheit

gezogen werden dürfen. Die Kantone können dabei die Ab-

grenzung der für die Unterscheidung von Klein- und Mittel-

handel massgebenden Begriffe « Menge von weniger als 2 Liter»

150

Staatsrecht.

und « von 2 bis 10 Liter» nicht selbständig und frei vornehmen

und damit zu einer Ausdehnung der Anwendung der strengeren

Bedingungen : des Kleinhandels kommen; es steht ihnen

höchstens frei auch auf den Handel, der sich nach Art. 32 quater

als «Kle~del» darstellt, nur die weniger strengen Ein-

schränkungen des Kleinhandels anzuwenden. .

2. Bestimmung des Begriffs des Kleinhandels. d. h. des Handels

mit Mengen von weniger als 2 Liter. Im Falle gleichzeitiger

Abgabe verschiedener Getränkegattungen oder -sorten kommt

es nicht auf die abgegebene Gesamtmenge an, sondern nur auf

die von der einzelnen Gattung (Wein, Bier, Most usw.) oder

der einzelnen Sorte (Weisswein, Rotwein, Wein einer bestimm-

ten Marke usw.) abgegebene Menge.

(Tatbestand gek1lrzt.)

A. -

Das solothurnische Gesetz vom 10. November 1935

betr. Fortführung derSparmassnahmen des Staates usw.

unterstellt unter III den « Handel mit nicht gebrannten

geistigen Getränken in Mengen von 2-10 Litern unter

Hinweis auf Art. 32 quater BV» der behördlichen Auf-

sicht, Bewilligungspflicht . sowie einer Bewilligungsgebühr

von 20-50 Fr., abgestuft nach Geschäftsumfang, Ort und

Geschäftslage, und ermächtigt den Regierungsrat zum

Erlass der erforderlichen Vollziehungsverordnung mit

Strafbestimmungen.

Die darauf vom Regierungsrat am 24. Dezember 1935

aufgestellte Vollziehungsverordnung (VV), bekanntge-

macht im kantonalen Amtsblatt vom 3. Januar 1936,

enthält im Abschnitt In « Umfang der Bewilligung und

Bewilligungsverfahren » die folgende Vorschrift:

« § 6. Die Bewilligung berechtigt den fuhaber zum

Verkaufe von nicht gebrannten geistigen Getränken

(Wein, Obstwein, Most und Bier) in Mengen von zwei

bis zehn Litern.

Eine verkaufte Getränkeart oder Weinsorte muss auf

alle Fälle mindestens zwei Liter betragen. Unzulässig

ist der Verkauf von Wein und Bier und von verschie-

denen Weinsorten in einer gemeinsamen Quantität von

zwei Litern, beispielsweise der Verkauf von einem Liter

Handels- und Gewerbefreiheit. No 29.

151

Wein und von zwei Flaschen Bier oder von einem Liter

Rotwein und von einem Liter Weisswein. »

Für den « Kleinhandel » mit nicht gebrannten geistigen

Getränken « in Mengen unter zwei Litern » gilt das kanto.,

nale Wirtschaftsgesetz vom 9. Februar 1896, das dafür

ein vom Bedürfnisnachweis abhängiges Patent und die

Entrichtung einer jährlichen Patentgebühr von 100-300

Fr. fordert (§§ 39-46 in Verbindung IDit § 10 des Gesetzes).

B. -

Gegen den oben wiedergegebenen Abs. 2 des § 6

der Verordnung vom 24. Dezember 1935 haben der Ver-

band Schweiz. Spezereihändler Sitz Solothurn, der Ver-

band solothurnischer Spezereihändler, der Spezereihänd-

lerverband Olten und Umgebung, die Union Schweiz. Ein-

kaufs~Genossenschaft Olten, die Konsumgenossenschaft

Olten und der Konsumverein Olten rechtzeitig beim

Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Ver-

fassungsverIetzung erhoben. Der im Eingang der Be-

schwerdeschrift gestellte Antrag geht auf Aufhebung der

Bestimmung schlechthin. Im weiteren Verlauf wird dann

aber erklärt, dass. die Anfechtung sich nur « auf den kom-

binierten Verkauf von Wein verschiedener Sorten» be-

ziehe.

O. -

Der Regierungsrat von Solothurn hat auf Abwei-

sung der Beschwerde angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Befugnis der rekurrierenden Berufsverbände,

zur Wahrung der gemeinsa~en futeressen ihrer Mitglieder

einen deren Berufsausübung betreffenden kantonalen Er-

lass, wie den § 6 n der vorliegenden regjerungsrätlichen

Verordnung vom 24. Dezember 1935, durch staatsrecht-

liche Beschwerde wegen Verfassungswidrigkeit anzufech-

ten, wird vom Regierungsrat nicht in Zweifel gezogen und

ist denn auch nach der Praxis gegeben.

2. -

fu der Sache selbst dreht sich der Streit nicht bloss

um den Begriff des « Handels mit nicht. gebrannten gei-

stigen Getränken in Mengen von 2-10 Liter» i. S. von

152

Staatsrecht.

Art. 32 quatet Abs. 2 BV, sondern auch um denjenigen

des « Kleinhandels » mit solchen Getränken « in Mengen

von weniger ltls zwei Liter » nach Abs. 1 ebenda. Denn

bleibt ein Verkauf, wie er hier in Frage steht (§ 6 Abs. 2

Satz 2 der angefochtenen kant. Verordnung) von der

Mittelhandelsbewilligung ausgeschlossen, so würde er eben

den kantonalen Vorschriften über den

« Kleinhandel»

unterstehen (Wirtschaftsgesetz §§ 39 ff., § 10). Es würde

also, falls dabei in Wirklichkeit ebenfalls noch ein Mittel-

handei i. S. von Art. 32 quater Abs. 2 BV vorläge, das

Anwendungsgebiet des Abs. 1 dieser Norm, der allein die

Bedingungen und Auflagen des kantonalen Wirtschafts-

gesetzes (Bedürfnisklausel, Patent s t e u er) gestattet, über

den verfassungsmässigen Rahmen ausgedehnt.

Beide Bestimmungen (Art. 32 quater Abs. I und 2)

setzen, zusammen mit den übrigen Absätzen des Artikels

(3-6) die Schranken fest, die gemäss Art. 31 lit. c der in

Betracht kommenden Tätigkeit, dem Absatz nicht ge-

brannter geistiger Getränke, ohne Verletzung der Gewerbe-

freiheit gezogen werden dürfen. Die Schranken sind ver-

schieden, je nachdem der Handel in Mengen unter 2 Liter

oder von 2 Liter an erfolgt. Im ersten Fall kann er den

gleichen Bedingungen unterworfen werden wie der Betrieb

einer Wirtschaft, d. h. der Bedürfnisklausel und der Ent-

richtung einer Sonderabgabe mit Steuercharakter (in

Art. 32 quater Abs. 3 untechnisch als « Patentgebühr »

bezeichnet). Im zweiten dagegen ist nur die Unterstellung

unter die Bewilligungspflicht und behördliche Aufsicht

und die Erhebung einer « mässigen Gebühr» im eigentli-

chen Sinne statthaft (BGE60 I S. 322 E. 2). Bei diesem

Charakter des Art. 32 quater als Festlegung der zuläs-

sigen EinschräJikungen eines verfassungsmässigen Frei-

heitsrechts müssen aber auch die für die Umschreibung

dieser Einschränkungen verwendeten Merkmale in ihrer

Tragweite als durch die BV selbst bestimmt angesehen

werden. Gibt der Verfassungstext auf eine bestimmte

hiebei auftauchende Frage keine Antwort, so ist sie aus

Handels· und Gewerbefreiheit. No 29.

153

·dem Sinn und Geist der darin getroffenen Regelung nach

den allgemeinen Auslegungsregeln zu lösen. Den Kantonen

steht es dabei höchstens frei, auch auf einen Handel, der

sich nach dem Sinne von Art. 32 quater Abs. 1 als « Klein-

handel» darstellen würde, nur die weniger strengen Ein-

schränkungen des Mittelhandeis anzuwenden. Die Auf-

fassung des Regierungsrates von Solothurn, wonach die

Kantone auch darüber hinaus die Abgrenzung der Begriffe

« Mengen von weniger als 2 Liter» und « von 2 bis 10 Liter »

selbständig und frei vornehmen könnten, selbst wo man

damit zu einer Ausdehnung der Anwendung der strengeren

Bedingungen des Kleinhandels käme, ist nicht haltbar.

3. -

Bei der danach erforderlichen Auslegung von

Art. 32 quaterAbs. 1 und 2 BV braucht zu den Schlüssen

keine Stellung genommen zu werden, welche die Beschwer-

deantwort aus dem von ihr aufgestellten « Mengenbegriff))

ziehen will. Denn die Auffassung, welche dem § 6 Abs. 2

der kantonalen Verordnung zu Grunde liegt, lässt sich auch

abgesehen davon halten.

Die Rekurrenten selbst fechten die durch die streitige

Verordnungsbestimmung getroffene Regelung insoweit

nicht an, als sie sich auf die gleichzeitige Abgabe von nicht

gebrannten Getränken verschiedener G a t tun gen (Ar-

ten) bezieht (Wein und Bier, Wein und Most, Bier und

Most). Sie beanstanden nur deren Ausdehnung auch auf

den « kombinierten Verkauf von W ein ver s chi e -

den e r So r t e n» (Rot- und Weisswein). Auch Rot-

und Weisswein stellen aber im Verkehr zwei verschiedene

Waren und nicht eine und dieselbe Flüssigkeit dar, wie

ohne weiteres daraus hervorgeht, dass eine auf weissen

Wein lautende Bestellung zweifellos nicht durch die Lie-

ferung von rotem erfüllt werden könnte und umgekehrt.

Das gleiche gilt von Weissweinen (oder Rotweinen) ver-

schiedener Marken. Zu Unrecht berufen sich die Rekur-

renten in diesem Zusammenhang auf Art. 238 Abs. 1 der

Lebensmittelverordnung von 1926; er umschreibt nur die

Eigenschaften, denen ein Getränk entsprechen muss, um

154

Staatsrecht.

überhaupt als;, « Wein » in den Verkehr gebracht werden

zu dürfen. In,den weiteren Absätzen der Vorschrift werden

alsdann ebenfalls als selbständige Unterarten dieses Ober-

begriffes aufgezählt: « Sauser », « Roter Wein », « Weisser

Wein », « Schiller», « Rosewein », unter Angabe der unter-

scheidenden Merkmale, die die Ware neben den allgemeinen

Eigenschaften des « Weins» überhaupt noch aufweisen

muss, um diese Bezeichnungen zu rechtfertigen. Bei einer

Mehrheit nach der Verkehrsauffassung nicht wesensgleicher

Leistungsgegenstände liegt aber, selbst wenn die Leistungs-

pflicht äusserlich auf demselben Tatbestand ~ der glei-

chen mündlichen Verhandlung oder Urkunde -

beruht,

doch zivilrechtlieh regelmässig nicht ein Vertrag über

die mehreren Leistungen, sondern eine Mehrheit von Ver-

trägen vor, nämlich ebensoviele als Leistungsgegenstände

(VON TUHR 11 S. 419; OSERjScnöNENBERGER zu Art. 69

OR, N. I b). Ein einheitliches Rechtsgeschäft über sämt-

liche Leistungsgegenstände wird nur ausnahmsweise ange-

nommen, wenn diese nach Zweck und wirtschaftlicher

Bedeutung in einem inneren Zusammenhang stehen (s. die

Beispiele bei VON TUHR a.a.O.). Es folgt daraus, wenn

man den Ausdruck « Handel » in Art. 32 quater Abs. I

und 2 mit « Kauf», « Verkauf» gleichsetzt, dass man es

auch . bei dem heute streitigen Falle der gleichzeitigen

Lieferung verschiedener

W ein s 0 r t e n

(Rot-

und

Weisswein) nach der zivilrechtlichen Natur des Verhält-

nisses regelmässig, entgegen dem äusseren Anschein, mit

einer entsprechenden Mehrheit gesonderter « Handels »-

geschäfte und daher, wenn von einer Sorte weniger als

2 Liter bezogen werden, mit einem « Handel unter 2 Liter »

zu tun hat. Jene Gleichstellung der Begriffe stÖBst aber

deshalb auf keine Bedenken, weil in dem früheren Art. 32 bis

Aha. 2 Satz 2 der Verfassung, dem der heutige Art. 32.

quater Abs. I entspricht, ausdrücklich vom

« Klein-

ver kau f von Quantitäten unter 2 Liter » die Rede war

und nichts dafür vorliegt, dass der abweichenden Aus-

drucksweise auch ein verschiedener Sinn entsprechen

l{andels. und Gewerbefreiheit. No 29.

155

'sollte. Die aus der zivilrechtlichen Betrachtungsweise, die

dem Wesen des in Frage stehenden Vorgangs als eines

privaten Verkaufsgeschäfts entspricht, hergeleitete Fol-

gerung wäre freilich dann nicht entscheidend, wenn An-

haltspunkte dafür vorlägen, dass der Verfassungsgesetz-

geber eben doch von einer anderen Anschauung ausge~

gangen wäre. Nicht nur fehlt es indessen daran, sondern

es lassen sich zu Gunsten der von den Rekurrenten be-

kämpften Auslegung noch weitere Gründe anführen.

Schon der aus der Revision von 1885 hervorgegangene

Art. 31 lit. c BV wies den Kantonen die Regelung des

Kleinhandels mit geistigen Getränken schlechthin, also

auch mit gebrannten Wassern, nicht nur mit gegorenen

Getränken in dem Sinne zu, dass sie ihn den durch das

öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen, d. h. der

Bedürfnisldausel unterstellen könnten, ohne dass indessen

die Menge, bis zu der der Kleinhandel reicht und von der

an der Grosshandel beginnt, bei gebrannten Wassern in

der Verfassung selbst festgesetzt worden wäre, wie es

für die nicht gebrannten geistigen Getränke in Art. 32 bis

geschah. Dasselbe trifft heute nach Art. 32 quater zu,

der ebenfalls die Kantone ermächtigt, für den Kleinhandel

mit irgendwelchen geistigen Getränken die Bedürfnis-

klausel aufzustellen, die Abgrenzung' des Kleinhandels

dann aber selbst nur für die gegorenen (nicht gebrannten)

geistigen Getränke vornimmt. Für die gebrannten Ge-

tränke (Wasser) ist sie jeweilen im Alkoholgesetz getroffen

worden. Bereits das erste Alkoholgesetz vom 23. Dezember

1886 bezeichnete in Art. 8 als freien, d. h. nicht der Be-

dürfnisklausel unterstellten PrivathandeI (Grosshandel)

mit gebrannten Wassern den Verkauf in Quantitäten von

mindestens 40 Liter. Das zweite Gesetz vom 29. Juni 1900

behielt in Art. 17 diese Grenze bei «(Lieferung von 40 oder

mehr Liter in derselben Sendung »), fügte dann aber er-

läuternd. bei, dass bei Lieferung von mehreren Sorten jede

einzelne Sorte nicht weniger als 20 Liter ausmachen

dürfe; . jeder andere Handel gelte als Kleinhandel. Aus

156

Staatsrecht.

dem Gesetz voI,l 1900 ist diese Ordnung inhaltlich unver-

ändert in Art. 39 Abs. 2 und 3 des neuen Alkoholgesetzes

vom 21. Juni 1932 übergegangen. Es folgt daraus, dass

der Bundesgesetzgeber bei der von ihm vorgenommenen

Abgrenzung des Kleinhandels ebenfalls von der Auffas-

sung ausgegangen ist, dass bei gleichzeitiger Lieferung ver-

schiedener Sorten nicht ein einheitliches Kaufgeschäft über

die Gesamtmenge, sondern eine Mehrheit von solchen über

jede einzelne Sorte in der d a von gelieferten Menge vor-

liege. Wenn dabei dennoch auch die Lieferung einer ein-

zelnen Sorte schon von zwanzig Litern an bei einer 40 Liter

erreichenden Gesamtmenge der verschiedenen Sorten frei-

gegeben wurde, so erklärt sich dies, wie die Antwort des

Regierungsrates von Solothurn im vorliegenden Falle

zutreffend geltend macht, offenbar aus der erheblichen

Gesamtmenge, von der an erst der Grosshandel überhaupt

beginnen soll. An jener grundsätzlichen Betrachtungs-

weise, ohne welche die Vorschrift nicht möglich wäre, wird

dadurch nichts geändert. Da der nämliche Begriff (<< Klein-

handel») in derselben Verfassungsbestimmung (Art. 31

lit. c des früher und Art. 32 quater I des heute geltenden

Verfassungstextes) unmöglich zwei grundsätzliche ver-

schiedene Bedeutungen haben kann, liegt hierin ein ent-

scheidendes Argument dafür, dass es auch für die Frage,

ob ein Verkauf nicht gebrannter geistiger Getränke « in

Mengen unter 2 Liter» i. S. von Art. 32 bis alt oder

Art. 32 quater Abs. 1 neu HV vorliegt, im Falle der gleich-

zeitigen Abgabe verschiedener Getränkesorten nicht auf

die abgegebene Gesamtmenge, sondern nur auf die von

der einzelnen Sorte abgegebene Menge ankommen kann.

Zugleich wird dadurch auch die Auffassung der Rekur-

renten widerlegt, dass diese Behandlung höchstens dann

zulässig wäre, wenn die Abgabe Getränke verschiedener

Gattungen, nicht nur verschiedene Sorten eines Getränkes

umfasse. Denn auch Art. 17 des frühern und Art. 39 des

neuen Alkoholgesetzes beziehen sich nach ihrer Fassung

ebenfalls auf solche blosse Sortenunterschiede (z. B. gleich-

zeitige Lieferung von Kirsch- und Zwetschgenwasser und

Handels- und Gewerbefreiheit. N" 29.

157

dergl.). Die der angefochtenen Verordnung zu Grunde

liegende Auslegung entspricht endlich auch besser dem

Zweck der verfassungsmässigen Regelung, durch Verhin-

derung der allzu leichten Gelegenheit zum Ankauf von

geistigen Getränken deren Genuss überhaupt einzuschrän-

ken. Wenn die Rekurrenten einwenden, dass die Erleich-

terung des Ankaufs nicht gebrannter geistiger Getränke

geeignet sei, dem Schnapsverbrauch entgegenzutreten und

damit das Hauptbestreben des Verfassungsgesetzgebers

zu verwirklichen, so übersehen sie, dass bei der Verfassungs-

revision von 1930 ausdrücklich die Verminderung des Ge-

nusses von geistigen Getränken überhaupt, nicht nur von

gebrannten als Ziel der Regelung bezeichnet worden ist.

Es ist auch nicht richtig, dass die Materialien zur Ver-

fassungsrevision oder zum neuen Alkoholgesetz Äusserun-

gen enthielten, welche zur Lösung der heute streitigen

Frage im Sinne der Beschwerde führen müssten. Der Bot-

schaft des Bundesrates zu den neuen Verfassungsartikeln

(BBL 1926 I S. 278 ff.) und den parlamentarischen Bera-

tungen über diese (Stenographisches Bulletin 1927/8) ist

darüber jedenfalls nichts zu entnehmen. Und dasselbe

trifft zu für die Botschaft zum neuen Alkoholgesetz

(BBL 1931 I S. 697 ff.) und die parlamentarischen Bera-

tungen über diese Vorlage (Sten. Bulletin 1931), für die

letzteren jedenfalls soweit die Eintretensdebatte und die-

jenige zum heutigen Art. 39 des Gesetzes in Frage steht.

Eine andere Vorschrift desselben, die zu einer Erörterung

hierüber hätte führen können, ist aber nicht ersichtlich.

Im übrigen wäre es an den Rekurrenten gewesen, die be-

treffenden Stellen näher zu bezeichnen, wenn sie daraus

Folgerungen herleiten wollten.

Es frägt sich zudem,

inwiefern darauf gegenüber dem dann Gesetz gewordenen

Texte des heutigen Art. 39 noch etwas ankommen könnte.

Ebenso können die Urteile einzelner kantonaler Gerichte,

welche der von den Rekurrenten verteidigten Ansicht

gefolgt sind, nicht massgebend sein, weil sie an den oben

entwickelten Gründen, welche zu einer anderen Auslegung

führen, vorbeigehen. Dasselbe gilt für die Bemerkung bei

158

Staatsl'eeht.

BURKHARDT, ~ommentar S. 273, Fussnotel: (<< Dagegen

brauchen die zwei Liter nicht in ein e m Gefäss abgege-

ben zu werden und es braucht wohl auch nicht nur ein

Getränk zu sein »). Schon die Fassung inbezug auf den

zweiten Punkt zeigt, dass damit nur eine vorläufige Mei-

nung geäussert werden soll, die der Verfasser selbst noch

nährerer Prüfung für bedürftig erachtet. Die weiteren

Erörterungen in Bundesrecht II Nr. 478, die in der Nach-

tragseingabe der Rekurrenten noch wiedergegeben werden,

betreffen überhaupt nicht den heute streitigen Punkt,

sondern die andere Frage, ob der Handel dadurch zum

Kleinhandel werden könne, dass der Käufer die Menge von

2 Liter oder darüber nicht nur für seinen eigenen Ge-

brauch, sondern zugleich auch für Rechnung anderer

erworben hat, in der. Absicht, sie mit diesen zu teilen.

Auch das Ergebnis, zu dem der betreffende Entscheid des

Bundesrates damals in dieser Frage kam, ist übrigens bei

der Beratung des Geschäftsberichts von der nationalrät-

lichen Kommission beanstandet worden.

Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 30. :- Voir aussi n° 30.

III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LffiERTE D'ETABLISSEMENT

30. Arrit du 8 juillet 1938 dans la cause Weilenmann

contre Cour de Juatice de GeneTe.

Est inconstitutionnelle, comme contraire a l'art. 45 Const. fed. la

disposition d'un arreM cantonal en vertu de laquelle la deli-

vrance d'un permis d'etablissement ou de sejour a un ressor-

tissant d'un autre canton est subordonnee a l'obtention prea-

lable d'une autorisation de travailler dans le canton (consid. 4).

Niederlassungsfreiheit. No 30.

159

'Le patron qui s'est vu condamner pour avoir engage un employe

auquel le permis d'etablissement ou de sejour a eM refuse,

faute d'avoir eM autorise a travailler, est egalement recevable

a se plaindre de l'inconstitutionnaliM de la disposition au

regard du principe de la liberM du commerce (art. 31 Const. fed.)

(consid. 3).

Les actes Iegislatifs cantonaux au sujet desquels l'art. 43 al. 6

Const. fed. prevoit la sanction du Conseil federal entrent en

vigueurnonobstant l'absence de sanction (consid. 2).

A. -

Emile Weilenmann exploite a Geneve une cor-

donnerie specialisee dans la fabrication des chaussures

de sport. En mars 1937, ayant besoin d'un ouvrler spe-

cialiste en cette matiere, il se mit en rapport avec un

nomme Knaus, originaire du canton des Grisons et alors

domicilie dans ce canton. Knaus s'etant declare dispose

a aller travailler chez Weilenmann, demanda l'autorisation

de s'etablir a Geneve. Par decision du 25 juin 1937, le

Conseil d'Etat refusa l'autorisation, pour le motif que

Weilen mann n'avait pas le droit, en vertu de la regle-

mentation a laquelle etait soumis le metier de cordonnier,

d'engager un nouvel employe. Par l'entremise de son

conseil, Weilenmann exposa alors au Departement cantonal

du commerce et de l'industrie que Knaus devait remplacer

UD ouvrier cong6die et qu'ainsi le nombre d'ouvriers qu'il

6tait autorise a employer ne serait pas depasse. TI priait

en consequence le Departement de lever son opposition

a la d6livrance du permis de sejour. Bien que cette lettre

fut resMe sans reponse et qu'il sut que Knaus n'avait pas

obtenu son permis, il engagea neanmoins le prenomm6 qui

travailla chez lui du 7 au 20 septembre 1937, date alaquelle

il le congedia.

Le 27 septembre 1937, la gendarmerie dressa proces-

verbal contre Weilenmann pour avoir contrevenu a

l'art. l er de l'arreM du Conseil d'Etat de Geneve du 30

janvier 1935 relatif a l'engagement de personnes etrangeres

au canton.

Cet arreM est ainsi conlju :

Article premier. -

Il est interdit atout employeur

d'engager et de faire travailler des personnes etrangeres