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Staatsrecht.
Beschwerdege~er über sie anzuhören sei. Denn es liegt
immerhin ein ~ntscheid des Amtsgerichtspräsidenten vor
und es fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, dass ein sol-
cher Entscheid aufgehoben werden dürfe auf ein einseitiges
Begehren einer Partei und ohne dass der Beschwerdegeg-
ner überhaupt von der Beschwerde Kenntnis erhält.
2. -
Selbst wenn aber der Beschwerdegegner aus den
Vorschriften des EG einen Anspruch, über die Beschwerde
gehört zu werden, nicht ableiten könnte, steht ihm ein
solcher Anspruch doch auf Grund von Art. 4 BV zu. Wie
das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, liegt ein
Verstoss gegen Art. 4 BV dann vor, wenn die durch ein
Zivil- oder Straf urteil bestimmte Rechtsstellung einer
Partei zu ihren Ungunsten verändert wird, ohne dass ihr
Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den Gründen,
die gegen das Urteil geltend gemacht werden, vernehmen
zu lassen (BGE 43 I S. 5, nicht veröffentlichtes Urteil in
Sachen Handschin vom 28. Juni 1935). Im vorliegenden
Falle durfte das Obergericht von der Anhörung des Re-
kurrenten umso weniger absehen, als es sich nicht darauf
beschränkte, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und
die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuweisen, sondern
selbst über die Sache absprach und damit endgültig das
erstinstanzliche Urteil zu Ungunsten des Rekurrenten
abänderte. Die Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsi-
denten konnte eine solche des Rekurrenten nicht ersetzen.
Der Einwand, der Rekurrent hätte in der Vernehmlas-
sung nichts Neues vorbringen können, weil das Obergericht
über die Verhältnisse der Parteien genügend orientiert
gewesen sei, kann nicht gehört werden, Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ist formeller Natur und es hat die Ver-
letzung wesentlicher Verfahrensvorschriften die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides selbst dann zur Folge, wenn
der Rekurrent ein materielles Interesse nicht nachzuweisen
vermag. Daher ist auch nicht zu untersuchen, ob irgend-
welche Aussicht besteht, dass das Obergericht, nachdem
es die Vernehmlassung eingeholt hat, zu einer Änderung
,
Handels. und Gewerbefreiheit. N° 29.
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'seines Entscheides gelangt (BGE 32 I S. 37; 48 I S. 255;
53 I S. 111; Urteil i. S. Handschin vom 28. Juni 1935).
Das vom Obergericht angerufene Urteil des Bundes-
gerichtes vom 7. Februar 1913 (BGE 39 I S. 107) bezog
sich nicht auf die Anhörung über eine Beschwerde, son-
dern auf die Vernehmlassung zu einer Beweiseingabe. Der
in diesem Entscheid ganz allgemein vertretene Grundsatz,
dass die Parteien keinen Anspruch darauf hätten, in j e -
der Instanz gehört zu werden, ist offenbar zu weit gefasst
und steht mit der seitherigen ständigen Praxis des Bundes-
gerichtes nicht im Einklang.
3. -
Der angefochtene Entscheid ist somit wegen Ver-
letzung des Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben.
Auf den weiteren Einwand, dass das Urteil des Obergerich-
tes materiell willkürlich sei, ist bei dieser Sachlage nicht
einzutreten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des
Ohergerichtes des Kantons Solothurn vom 22. Januar 1938
aufgehoben.
Vgl. auch Nr. 35. -
Voir aussi n° 35.
II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
29. Urteil vom 8. Juli 1938 i. S. Verband Schweizerischer
Spezereihä.ndler und Kons. gegen Solothurn, Regierungsrat.
1. In Art. 32 quater BV sind die Schranken festgesetzt, die
gemäss Art. 31 lit. c BV dem Handel mit nicht gebrannten
geistigen Getränken ohne Verletzung der Gewerbefreiheit
gezogen werden dürfen. Die Kantone können dabei die Ab-
grenzung der für die Unterscheidung von Klein- und Mittel-
handel massgebenden Begriffe « Menge von weniger als 2 Liter»
150
Staatsrecht.
und « von 2 bis 10 Liter» nicht selbständig und frei vornehmen
und damit zu einer Ausdehnung der Anwendung der strengeren
Bedingungen : des Kleinhandels kommen; es steht ihnen
höchstens frei auch auf den Handel, der sich nach Art. 32 quater
als «Kle~del» darstellt, nur die weniger strengen Ein-
schränkungen des Kleinhandels anzuwenden. .
2. Bestimmung des Begriffs des Kleinhandels. d. h. des Handels
mit Mengen von weniger als 2 Liter. Im Falle gleichzeitiger
Abgabe verschiedener Getränkegattungen oder -sorten kommt
es nicht auf die abgegebene Gesamtmenge an, sondern nur auf
die von der einzelnen Gattung (Wein, Bier, Most usw.) oder
der einzelnen Sorte (Weisswein, Rotwein, Wein einer bestimm-
ten Marke usw.) abgegebene Menge.
(Tatbestand gek1lrzt.)
A. -
Das solothurnische Gesetz vom 10. November 1935
betr. Fortführung derSparmassnahmen des Staates usw.
unterstellt unter III den « Handel mit nicht gebrannten
geistigen Getränken in Mengen von 2-10 Litern unter
Hinweis auf Art. 32 quater BV» der behördlichen Auf-
sicht, Bewilligungspflicht . sowie einer Bewilligungsgebühr
von 20-50 Fr., abgestuft nach Geschäftsumfang, Ort und
Geschäftslage, und ermächtigt den Regierungsrat zum
Erlass der erforderlichen Vollziehungsverordnung mit
Strafbestimmungen.
Die darauf vom Regierungsrat am 24. Dezember 1935
aufgestellte Vollziehungsverordnung (VV), bekanntge-
macht im kantonalen Amtsblatt vom 3. Januar 1936,
enthält im Abschnitt In « Umfang der Bewilligung und
Bewilligungsverfahren » die folgende Vorschrift:
« § 6. Die Bewilligung berechtigt den fuhaber zum
Verkaufe von nicht gebrannten geistigen Getränken
(Wein, Obstwein, Most und Bier) in Mengen von zwei
bis zehn Litern.
Eine verkaufte Getränkeart oder Weinsorte muss auf
alle Fälle mindestens zwei Liter betragen. Unzulässig
ist der Verkauf von Wein und Bier und von verschie-
denen Weinsorten in einer gemeinsamen Quantität von
zwei Litern, beispielsweise der Verkauf von einem Liter
Handels- und Gewerbefreiheit. No 29.
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Wein und von zwei Flaschen Bier oder von einem Liter
Rotwein und von einem Liter Weisswein. »
Für den « Kleinhandel » mit nicht gebrannten geistigen
Getränken « in Mengen unter zwei Litern » gilt das kanto.,
nale Wirtschaftsgesetz vom 9. Februar 1896, das dafür
ein vom Bedürfnisnachweis abhängiges Patent und die
Entrichtung einer jährlichen Patentgebühr von 100-300
Fr. fordert (§§ 39-46 in Verbindung IDit § 10 des Gesetzes).
B. -
Gegen den oben wiedergegebenen Abs. 2 des § 6
der Verordnung vom 24. Dezember 1935 haben der Ver-
band Schweiz. Spezereihändler Sitz Solothurn, der Ver-
band solothurnischer Spezereihändler, der Spezereihänd-
lerverband Olten und Umgebung, die Union Schweiz. Ein-
kaufs~Genossenschaft Olten, die Konsumgenossenschaft
Olten und der Konsumverein Olten rechtzeitig beim
Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Ver-
fassungsverIetzung erhoben. Der im Eingang der Be-
schwerdeschrift gestellte Antrag geht auf Aufhebung der
Bestimmung schlechthin. Im weiteren Verlauf wird dann
aber erklärt, dass. die Anfechtung sich nur « auf den kom-
binierten Verkauf von Wein verschiedener Sorten» be-
ziehe.
O. -
Der Regierungsrat von Solothurn hat auf Abwei-
sung der Beschwerde angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Befugnis der rekurrierenden Berufsverbände,
zur Wahrung der gemeinsa~en futeressen ihrer Mitglieder
einen deren Berufsausübung betreffenden kantonalen Er-
lass, wie den § 6 n der vorliegenden regjerungsrätlichen
Verordnung vom 24. Dezember 1935, durch staatsrecht-
liche Beschwerde wegen Verfassungswidrigkeit anzufech-
ten, wird vom Regierungsrat nicht in Zweifel gezogen und
ist denn auch nach der Praxis gegeben.
2. -
fu der Sache selbst dreht sich der Streit nicht bloss
um den Begriff des « Handels mit nicht. gebrannten gei-
stigen Getränken in Mengen von 2-10 Liter» i. S. von
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Staatsrecht.
Art. 32 quatet Abs. 2 BV, sondern auch um denjenigen
des « Kleinhandels » mit solchen Getränken « in Mengen
von weniger ltls zwei Liter » nach Abs. 1 ebenda. Denn
bleibt ein Verkauf, wie er hier in Frage steht (§ 6 Abs. 2
Satz 2 der angefochtenen kant. Verordnung) von der
Mittelhandelsbewilligung ausgeschlossen, so würde er eben
den kantonalen Vorschriften über den
« Kleinhandel»
unterstehen (Wirtschaftsgesetz §§ 39 ff., § 10). Es würde
also, falls dabei in Wirklichkeit ebenfalls noch ein Mittel-
handei i. S. von Art. 32 quater Abs. 2 BV vorläge, das
Anwendungsgebiet des Abs. 1 dieser Norm, der allein die
Bedingungen und Auflagen des kantonalen Wirtschafts-
gesetzes (Bedürfnisklausel, Patent s t e u er) gestattet, über
den verfassungsmässigen Rahmen ausgedehnt.
Beide Bestimmungen (Art. 32 quater Abs. I und 2)
setzen, zusammen mit den übrigen Absätzen des Artikels
(3-6) die Schranken fest, die gemäss Art. 31 lit. c der in
Betracht kommenden Tätigkeit, dem Absatz nicht ge-
brannter geistiger Getränke, ohne Verletzung der Gewerbe-
freiheit gezogen werden dürfen. Die Schranken sind ver-
schieden, je nachdem der Handel in Mengen unter 2 Liter
oder von 2 Liter an erfolgt. Im ersten Fall kann er den
gleichen Bedingungen unterworfen werden wie der Betrieb
einer Wirtschaft, d. h. der Bedürfnisklausel und der Ent-
richtung einer Sonderabgabe mit Steuercharakter (in
Art. 32 quater Abs. 3 untechnisch als « Patentgebühr »
bezeichnet). Im zweiten dagegen ist nur die Unterstellung
unter die Bewilligungspflicht und behördliche Aufsicht
und die Erhebung einer « mässigen Gebühr» im eigentli-
chen Sinne statthaft (BGE60 I S. 322 E. 2). Bei diesem
Charakter des Art. 32 quater als Festlegung der zuläs-
sigen EinschräJikungen eines verfassungsmässigen Frei-
heitsrechts müssen aber auch die für die Umschreibung
dieser Einschränkungen verwendeten Merkmale in ihrer
Tragweite als durch die BV selbst bestimmt angesehen
werden. Gibt der Verfassungstext auf eine bestimmte
hiebei auftauchende Frage keine Antwort, so ist sie aus
Handels· und Gewerbefreiheit. No 29.
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·dem Sinn und Geist der darin getroffenen Regelung nach
den allgemeinen Auslegungsregeln zu lösen. Den Kantonen
steht es dabei höchstens frei, auch auf einen Handel, der
sich nach dem Sinne von Art. 32 quater Abs. 1 als « Klein-
handel» darstellen würde, nur die weniger strengen Ein-
schränkungen des Mittelhandeis anzuwenden. Die Auf-
fassung des Regierungsrates von Solothurn, wonach die
Kantone auch darüber hinaus die Abgrenzung der Begriffe
« Mengen von weniger als 2 Liter» und « von 2 bis 10 Liter »
selbständig und frei vornehmen könnten, selbst wo man
damit zu einer Ausdehnung der Anwendung der strengeren
Bedingungen des Kleinhandels käme, ist nicht haltbar.
3. -
Bei der danach erforderlichen Auslegung von
Art. 32 quaterAbs. 1 und 2 BV braucht zu den Schlüssen
keine Stellung genommen zu werden, welche die Beschwer-
deantwort aus dem von ihr aufgestellten « Mengenbegriff))
ziehen will. Denn die Auffassung, welche dem § 6 Abs. 2
der kantonalen Verordnung zu Grunde liegt, lässt sich auch
abgesehen davon halten.
Die Rekurrenten selbst fechten die durch die streitige
Verordnungsbestimmung getroffene Regelung insoweit
nicht an, als sie sich auf die gleichzeitige Abgabe von nicht
gebrannten Getränken verschiedener G a t tun gen (Ar-
ten) bezieht (Wein und Bier, Wein und Most, Bier und
Most). Sie beanstanden nur deren Ausdehnung auch auf
den « kombinierten Verkauf von W ein ver s chi e -
den e r So r t e n» (Rot- und Weisswein). Auch Rot-
und Weisswein stellen aber im Verkehr zwei verschiedene
Waren und nicht eine und dieselbe Flüssigkeit dar, wie
ohne weiteres daraus hervorgeht, dass eine auf weissen
Wein lautende Bestellung zweifellos nicht durch die Lie-
ferung von rotem erfüllt werden könnte und umgekehrt.
Das gleiche gilt von Weissweinen (oder Rotweinen) ver-
schiedener Marken. Zu Unrecht berufen sich die Rekur-
renten in diesem Zusammenhang auf Art. 238 Abs. 1 der
Lebensmittelverordnung von 1926; er umschreibt nur die
Eigenschaften, denen ein Getränk entsprechen muss, um
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Staatsrecht.
überhaupt als;, « Wein » in den Verkehr gebracht werden
zu dürfen. In,den weiteren Absätzen der Vorschrift werden
alsdann ebenfalls als selbständige Unterarten dieses Ober-
begriffes aufgezählt: « Sauser », « Roter Wein », « Weisser
Wein », « Schiller», « Rosewein », unter Angabe der unter-
scheidenden Merkmale, die die Ware neben den allgemeinen
Eigenschaften des « Weins» überhaupt noch aufweisen
muss, um diese Bezeichnungen zu rechtfertigen. Bei einer
Mehrheit nach der Verkehrsauffassung nicht wesensgleicher
Leistungsgegenstände liegt aber, selbst wenn die Leistungs-
pflicht äusserlich auf demselben Tatbestand ~ der glei-
chen mündlichen Verhandlung oder Urkunde -
beruht,
doch zivilrechtlieh regelmässig nicht ein Vertrag über
die mehreren Leistungen, sondern eine Mehrheit von Ver-
trägen vor, nämlich ebensoviele als Leistungsgegenstände
(VON TUHR 11 S. 419; OSERjScnöNENBERGER zu Art. 69
OR, N. I b). Ein einheitliches Rechtsgeschäft über sämt-
liche Leistungsgegenstände wird nur ausnahmsweise ange-
nommen, wenn diese nach Zweck und wirtschaftlicher
Bedeutung in einem inneren Zusammenhang stehen (s. die
Beispiele bei VON TUHR a.a.O.). Es folgt daraus, wenn
man den Ausdruck « Handel » in Art. 32 quater Abs. I
und 2 mit « Kauf», « Verkauf» gleichsetzt, dass man es
auch . bei dem heute streitigen Falle der gleichzeitigen
Lieferung verschiedener
W ein s 0 r t e n
(Rot-
und
Weisswein) nach der zivilrechtlichen Natur des Verhält-
nisses regelmässig, entgegen dem äusseren Anschein, mit
einer entsprechenden Mehrheit gesonderter « Handels »-
geschäfte und daher, wenn von einer Sorte weniger als
2 Liter bezogen werden, mit einem « Handel unter 2 Liter »
zu tun hat. Jene Gleichstellung der Begriffe stÖBst aber
deshalb auf keine Bedenken, weil in dem früheren Art. 32 bis
Aha. 2 Satz 2 der Verfassung, dem der heutige Art. 32.
quater Abs. I entspricht, ausdrücklich vom
« Klein-
ver kau f von Quantitäten unter 2 Liter » die Rede war
und nichts dafür vorliegt, dass der abweichenden Aus-
drucksweise auch ein verschiedener Sinn entsprechen
l{andels. und Gewerbefreiheit. No 29.
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'sollte. Die aus der zivilrechtlichen Betrachtungsweise, die
dem Wesen des in Frage stehenden Vorgangs als eines
privaten Verkaufsgeschäfts entspricht, hergeleitete Fol-
gerung wäre freilich dann nicht entscheidend, wenn An-
haltspunkte dafür vorlägen, dass der Verfassungsgesetz-
geber eben doch von einer anderen Anschauung ausge~
gangen wäre. Nicht nur fehlt es indessen daran, sondern
es lassen sich zu Gunsten der von den Rekurrenten be-
kämpften Auslegung noch weitere Gründe anführen.
Schon der aus der Revision von 1885 hervorgegangene
Art. 31 lit. c BV wies den Kantonen die Regelung des
Kleinhandels mit geistigen Getränken schlechthin, also
auch mit gebrannten Wassern, nicht nur mit gegorenen
Getränken in dem Sinne zu, dass sie ihn den durch das
öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen, d. h. der
Bedürfnisldausel unterstellen könnten, ohne dass indessen
die Menge, bis zu der der Kleinhandel reicht und von der
an der Grosshandel beginnt, bei gebrannten Wassern in
der Verfassung selbst festgesetzt worden wäre, wie es
für die nicht gebrannten geistigen Getränke in Art. 32 bis
geschah. Dasselbe trifft heute nach Art. 32 quater zu,
der ebenfalls die Kantone ermächtigt, für den Kleinhandel
mit irgendwelchen geistigen Getränken die Bedürfnis-
klausel aufzustellen, die Abgrenzung' des Kleinhandels
dann aber selbst nur für die gegorenen (nicht gebrannten)
geistigen Getränke vornimmt. Für die gebrannten Ge-
tränke (Wasser) ist sie jeweilen im Alkoholgesetz getroffen
worden. Bereits das erste Alkoholgesetz vom 23. Dezember
1886 bezeichnete in Art. 8 als freien, d. h. nicht der Be-
dürfnisklausel unterstellten PrivathandeI (Grosshandel)
mit gebrannten Wassern den Verkauf in Quantitäten von
mindestens 40 Liter. Das zweite Gesetz vom 29. Juni 1900
behielt in Art. 17 diese Grenze bei «(Lieferung von 40 oder
mehr Liter in derselben Sendung »), fügte dann aber er-
läuternd. bei, dass bei Lieferung von mehreren Sorten jede
einzelne Sorte nicht weniger als 20 Liter ausmachen
dürfe; . jeder andere Handel gelte als Kleinhandel. Aus
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Staatsrecht.
dem Gesetz voI,l 1900 ist diese Ordnung inhaltlich unver-
ändert in Art. 39 Abs. 2 und 3 des neuen Alkoholgesetzes
vom 21. Juni 1932 übergegangen. Es folgt daraus, dass
der Bundesgesetzgeber bei der von ihm vorgenommenen
Abgrenzung des Kleinhandels ebenfalls von der Auffas-
sung ausgegangen ist, dass bei gleichzeitiger Lieferung ver-
schiedener Sorten nicht ein einheitliches Kaufgeschäft über
die Gesamtmenge, sondern eine Mehrheit von solchen über
jede einzelne Sorte in der d a von gelieferten Menge vor-
liege. Wenn dabei dennoch auch die Lieferung einer ein-
zelnen Sorte schon von zwanzig Litern an bei einer 40 Liter
erreichenden Gesamtmenge der verschiedenen Sorten frei-
gegeben wurde, so erklärt sich dies, wie die Antwort des
Regierungsrates von Solothurn im vorliegenden Falle
zutreffend geltend macht, offenbar aus der erheblichen
Gesamtmenge, von der an erst der Grosshandel überhaupt
beginnen soll. An jener grundsätzlichen Betrachtungs-
weise, ohne welche die Vorschrift nicht möglich wäre, wird
dadurch nichts geändert. Da der nämliche Begriff (<< Klein-
handel») in derselben Verfassungsbestimmung (Art. 31
lit. c des früher und Art. 32 quater I des heute geltenden
Verfassungstextes) unmöglich zwei grundsätzliche ver-
schiedene Bedeutungen haben kann, liegt hierin ein ent-
scheidendes Argument dafür, dass es auch für die Frage,
ob ein Verkauf nicht gebrannter geistiger Getränke « in
Mengen unter 2 Liter» i. S. von Art. 32 bis alt oder
Art. 32 quater Abs. 1 neu HV vorliegt, im Falle der gleich-
zeitigen Abgabe verschiedener Getränkesorten nicht auf
die abgegebene Gesamtmenge, sondern nur auf die von
der einzelnen Sorte abgegebene Menge ankommen kann.
Zugleich wird dadurch auch die Auffassung der Rekur-
renten widerlegt, dass diese Behandlung höchstens dann
zulässig wäre, wenn die Abgabe Getränke verschiedener
Gattungen, nicht nur verschiedene Sorten eines Getränkes
umfasse. Denn auch Art. 17 des frühern und Art. 39 des
neuen Alkoholgesetzes beziehen sich nach ihrer Fassung
ebenfalls auf solche blosse Sortenunterschiede (z. B. gleich-
zeitige Lieferung von Kirsch- und Zwetschgenwasser und
Handels- und Gewerbefreiheit. N" 29.
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dergl.). Die der angefochtenen Verordnung zu Grunde
liegende Auslegung entspricht endlich auch besser dem
Zweck der verfassungsmässigen Regelung, durch Verhin-
derung der allzu leichten Gelegenheit zum Ankauf von
geistigen Getränken deren Genuss überhaupt einzuschrän-
ken. Wenn die Rekurrenten einwenden, dass die Erleich-
terung des Ankaufs nicht gebrannter geistiger Getränke
geeignet sei, dem Schnapsverbrauch entgegenzutreten und
damit das Hauptbestreben des Verfassungsgesetzgebers
zu verwirklichen, so übersehen sie, dass bei der Verfassungs-
revision von 1930 ausdrücklich die Verminderung des Ge-
nusses von geistigen Getränken überhaupt, nicht nur von
gebrannten als Ziel der Regelung bezeichnet worden ist.
Es ist auch nicht richtig, dass die Materialien zur Ver-
fassungsrevision oder zum neuen Alkoholgesetz Äusserun-
gen enthielten, welche zur Lösung der heute streitigen
Frage im Sinne der Beschwerde führen müssten. Der Bot-
schaft des Bundesrates zu den neuen Verfassungsartikeln
(BBL 1926 I S. 278 ff.) und den parlamentarischen Bera-
tungen über diese (Stenographisches Bulletin 1927/8) ist
darüber jedenfalls nichts zu entnehmen. Und dasselbe
trifft zu für die Botschaft zum neuen Alkoholgesetz
(BBL 1931 I S. 697 ff.) und die parlamentarischen Bera-
tungen über diese Vorlage (Sten. Bulletin 1931), für die
letzteren jedenfalls soweit die Eintretensdebatte und die-
jenige zum heutigen Art. 39 des Gesetzes in Frage steht.
Eine andere Vorschrift desselben, die zu einer Erörterung
hierüber hätte führen können, ist aber nicht ersichtlich.
Im übrigen wäre es an den Rekurrenten gewesen, die be-
treffenden Stellen näher zu bezeichnen, wenn sie daraus
Folgerungen herleiten wollten.
Es frägt sich zudem,
inwiefern darauf gegenüber dem dann Gesetz gewordenen
Texte des heutigen Art. 39 noch etwas ankommen könnte.
Ebenso können die Urteile einzelner kantonaler Gerichte,
welche der von den Rekurrenten verteidigten Ansicht
gefolgt sind, nicht massgebend sein, weil sie an den oben
entwickelten Gründen, welche zu einer anderen Auslegung
führen, vorbeigehen. Dasselbe gilt für die Bemerkung bei
158
Staatsl'eeht.
BURKHARDT, ~ommentar S. 273, Fussnotel: (<< Dagegen
brauchen die zwei Liter nicht in ein e m Gefäss abgege-
ben zu werden und es braucht wohl auch nicht nur ein
Getränk zu sein »). Schon die Fassung inbezug auf den
zweiten Punkt zeigt, dass damit nur eine vorläufige Mei-
nung geäussert werden soll, die der Verfasser selbst noch
nährerer Prüfung für bedürftig erachtet. Die weiteren
Erörterungen in Bundesrecht II Nr. 478, die in der Nach-
tragseingabe der Rekurrenten noch wiedergegeben werden,
betreffen überhaupt nicht den heute streitigen Punkt,
sondern die andere Frage, ob der Handel dadurch zum
Kleinhandel werden könne, dass der Käufer die Menge von
2 Liter oder darüber nicht nur für seinen eigenen Ge-
brauch, sondern zugleich auch für Rechnung anderer
erworben hat, in der. Absicht, sie mit diesen zu teilen.
Auch das Ergebnis, zu dem der betreffende Entscheid des
Bundesrates damals in dieser Frage kam, ist übrigens bei
der Beratung des Geschäftsberichts von der nationalrät-
lichen Kommission beanstandet worden.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 30. :- Voir aussi n° 30.
III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LffiERTE D'ETABLISSEMENT
30. Arrit du 8 juillet 1938 dans la cause Weilenmann
contre Cour de Juatice de GeneTe.
Est inconstitutionnelle, comme contraire a l'art. 45 Const. fed. la
disposition d'un arreM cantonal en vertu de laquelle la deli-
vrance d'un permis d'etablissement ou de sejour a un ressor-
tissant d'un autre canton est subordonnee a l'obtention prea-
lable d'une autorisation de travailler dans le canton (consid. 4).
Niederlassungsfreiheit. No 30.
159
'Le patron qui s'est vu condamner pour avoir engage un employe
auquel le permis d'etablissement ou de sejour a eM refuse,
faute d'avoir eM autorise a travailler, est egalement recevable
a se plaindre de l'inconstitutionnaliM de la disposition au
regard du principe de la liberM du commerce (art. 31 Const. fed.)
(consid. 3).
Les actes Iegislatifs cantonaux au sujet desquels l'art. 43 al. 6
Const. fed. prevoit la sanction du Conseil federal entrent en
vigueurnonobstant l'absence de sanction (consid. 2).
A. -
Emile Weilenmann exploite a Geneve une cor-
donnerie specialisee dans la fabrication des chaussures
de sport. En mars 1937, ayant besoin d'un ouvrler spe-
cialiste en cette matiere, il se mit en rapport avec un
nomme Knaus, originaire du canton des Grisons et alors
domicilie dans ce canton. Knaus s'etant declare dispose
a aller travailler chez Weilenmann, demanda l'autorisation
de s'etablir a Geneve. Par decision du 25 juin 1937, le
Conseil d'Etat refusa l'autorisation, pour le motif que
Weilen mann n'avait pas le droit, en vertu de la regle-
mentation a laquelle etait soumis le metier de cordonnier,
d'engager un nouvel employe. Par l'entremise de son
conseil, Weilenmann exposa alors au Departement cantonal
du commerce et de l'industrie que Knaus devait remplacer
UD ouvrier cong6die et qu'ainsi le nombre d'ouvriers qu'il
6tait autorise a employer ne serait pas depasse. TI priait
en consequence le Departement de lever son opposition
a la d6livrance du permis de sejour. Bien que cette lettre
fut resMe sans reponse et qu'il sut que Knaus n'avait pas
obtenu son permis, il engagea neanmoins le prenomm6 qui
travailla chez lui du 7 au 20 septembre 1937, date alaquelle
il le congedia.
Le 27 septembre 1937, la gendarmerie dressa proces-
verbal contre Weilenmann pour avoir contrevenu a
l'art. l er de l'arreM du Conseil d'Etat de Geneve du 30
janvier 1935 relatif a l'engagement de personnes etrangeres
au canton.
Cet arreM est ainsi conlju :
Article premier. -
Il est interdit atout employeur
d'engager et de faire travailler des personnes etrangeres