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64_I_126

BGE 64 I 126

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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126

Strafrecht.

nössischen Vorschriften über den Motorfahrzeugverkehr

Anwendung. Ob ein Weg sich als Fahrstrasse oder als

Fussweg dars~lle, ist im wesentlichen Tatfrage, deren

Beantwortung den kantonalen Instanzen überlassen ist.

Wenn er gut ausgebaut, bekiest und 1,50 m breit ist, so

macht ihn das noch' nicht not wen d i g zum Fahrweg

für Automobile. Wohl vermag diese Breite knapp die

Räder des Wagens aufzunehmen, aber die Karosserie

reicht darüber hinaus. so dass nicht einmal Platz für einen

begegnenden Fussgänger bleibt.

Einen solchen Weg

nimmt kein sorgsamer Automobilist ohne Not als Fahr-

weg in Anspruch.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

23. Auszug aus dem Orten des Xassa.tionshofes

vom G. Aprn 1938 i. S. Lässtr

gegen Solothurn, Staatsanwaltschaft.

Art. 26 'Abs. 4 MFG. Der Fahrzeuglenker, der dem sich ankün-

digenden, schneller fahrenden Fahi'zeug die Strasse zum.

Überholen freigegeben hat, darf, wenn sich ihm in der Strasse

ein Hindernis entgegenstellt, die ihm zukommende Strassen-

seite nicht verlassen, bevor das Vorfahrmanöver ausgeführt

ist, sondern muss sein Fahrzeug nötigenfalls anhalten.

A. -

Der Beschwerdeführer Otto Lässer fuhr Sonntag,

den 1. Oktober 1936 mit seinem mit einer Gesellschaft

von 22 Personen besetzten Autocar auf der Kantonsstrasse

von Olten über Solothurn in der Richtung gegen Biel. In

Bellach wollte der von Th. Schatzmann geführte und

in der gleichen Richtung fahrende Personenwagen den

Autocar überholen. Dabei verunfallte er und wurde

beschädigt.

B. -

Das Amtsgericht 8010thurn-Lebem verurteilte

den Beschwerdeführer u. a. wegen Übertretung des

26 MFG zu einer Geldbusse und zu den Kosten, und sprach

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. :So 23.

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'den ebenfalls verzeigten Schatzmann frei. Auf Appellation

des erstem hin bestätigte das Obergericht des Kantons

Solothurn mit Entscheid vom 29. Oktober 1937 das

angefochtene Urteil unter Auferlegung auch der zweit-

instanzlichen Kosten an den Appellanten. Dem.Urteil ist

über die tatsächlichen Ver)lältnisse folgendes zu entneh-

men:

Die Strasse ist an der Kollisionsstelle 6 m breit, gerade,

gut unterhalten und übersichtlich. Schatzmann fuhr mit

einer Geschwindigkeit von 50-55 km Ih hinter dem Autocar

her und gab, als· er vorfahren wollte, ein Signal, worauf

der Beschwerdeführer nach rechts auswich.

Als der

Personenwagen dem Autocar auf halbe Länge vorgef~hren

war steuerte der BeSchwerdeführer denselben bIS zu

eine:n Viertel der Wagenbreite in die linke Strassenseite.

Veranlassung gaben ihm dazu Fussgänger, die aus der

entgegengesetzten Richtung auf den Autocar zukamen.

Um eine Kollision mit dem Fa:hrzeug des Beschwerde-

führers zu vermeiden, lenkte . Schatzmann seinen Wagen

gegen den linken Strassenrand und fuhr dabei e~en mit

Gras verdeckten Markierungsstein an, wodurch die Pneus

aufgerissen wurden; der Führer des Wagens verlor die

Herrschaft über denselben; der Wagen wurde im Zickzack

über die Strasse geschleudert und kam nach einer Dreh~

um die eigene Achse vor dem Autocar zu stehen. Die

Vorinstanz erblickt im Verhalten des Beschwerdeführers

einen Verstoss gegen Art. 26 Abs. 4 MFG.

. .

O. -

Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde wird

beantragt, den Beschwerdeführer :freizuspre~hen:, even~~ell

die Sache zu neuer Entscheidung an die Vonnstanz zuruck-

zuweisen. Der Personenwagen habe dem Autocar im

gleichen Augenblick vorzufahren gesucht, als dieser .mit

Rücksicht auf entgegenkommende Fussgänger

sem~n

Wagen gegen die Strassenmitte habe lenken m~sen, die

Strasse also zum Vorfahren nicht frei gewesen seI. Schatz-

manil hätte, bevor' ersieh vergewissert habe, ob die

Fahrbahn zum Vorfahren frei sei; nicht überholen dürfen.

1:!8

Hl rafrt'cht.

Die Feststellung des Obergerichtes, dass der Beschwerde-

führer auf ein Signal des Personenwagens hin nach rechts

ausgewichen sei, widerspreche der eigenen Darstellung

Schatzmanns und sei damit aktenwidrig.

Dei' Kassationshof zieht in Erwägung:

2. -

Eine Verletzung des Art. 26 MFG durch den

Beschwerdeführer liegt dann vor, wenn er dem schneller

fahrenden Fahrzeug Schatzmanns die Strasse nicht durch

Ausweichen nach rechts zum Überholen freigab, obwohl

er das bezügliche Signal des überholenden Fahrzeuges

wahrgenommen hatte, oder wenn er nach Freigabe der

Strasse zum Vorfahren vor Vollendung dieses Manövers

die rechte Strassenseite wiederum verliess und dadurch

das vorfahrende Fahrzeug gefährdete. Er bestreitet, ein

Signal Schatzmanns gehört zu haben. Dessen Depositionen

vom 7. November 1936 vor Bezirksamt Lenzburg kann

allerdings nicht entnommen werden, dass er kurz vor

der Unfallstelle mittels eines Lufthorns Signal gegeben

habe, worauf der Autocar nach rechts ausgewichen sei.

Aber das Obergericht stellt fest, dass sich Schatzmann

vor seinen Schranken ausdrücklich in diesem Sinne

geäussert habe. Es kann sich übrigens auf die Aussagen

des Zeugen Spitteler stützen; seine Annahme ist daher

nicht aktenwidrig.

Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer auf

das Signal Schatzmanns rechts auswich, damit dieser

überholen könne. Dann musste sich aber der Beschwerde-

führer, solange das Überholungsmanöver nicht beendigt

war, der Tatsache bewusst bleiben, dass er dem nach-

folgenden Fahrzeug die Strasse freigegeben habe und

durfte die rechte Strassenseit~ nicht verlassen, selbst

wenn sich ihm ein Hindernis in den Weg stellte; es blieb

ihm in diesem Falle nichts anderes übrig, als sein Fahrzeug

anzuhalten.

Art. 26 Abs. 4 lVIFG verpflichtet allerdings den Führer

des überholenden Fahrzeuges zu besonderer Rücksicht-

Getreideversorgung des Landes. N0 24.

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nahme auf die übrigen Strassenbenützer und Art. 46 Abs.

1 VV gestattet das Überholen nur dann, wenn die dazu

erforderliche Strassenstrecke frei und übersichtlich ist.

Hätte daher Schatzmann die den beiden Motorfahrzeugen

entgegenkommenden Fussgänger gesehen oder bei der

erforderlichen Vorsicht sehen müssen, so hätte das Vor-

fahren eine Verletzung dieser Vorschriften bedeutet.

Indes ist nicht festgestellt und auch nicht wahrscheinlich,

dass Schatzmann hinter dem Autocar die Fussgänger

hätte wahrnehmen können; er bestreitet dies. Nachdem

ihm die Strasse zum Vorfahren freigegeben worden war,

durfte er annehmen, dass der Beschwerdeführer sein

Recht zum Vorfahren anerk~nne und dass er dies im

Anblick eines Hindernisses nicht getan haben würde.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

H. GETREIDEVERSORGUNG DES LA~DES

RAVITAILLEMENT DU PAYS EN BLE

24. Arret da 1&. Cour da ca.ssation du e &vril 193B

dans la cause Pittet contre Cour da Justice da Geneve.

Lai fbUrale du 7 {uillet 1932 BUr le ravitaillern,ent du pays en ble,

art. 33, 35 et 40.

Reglement d'execution dn 4 iuillet 1933, art. 19, 20 et 21.

Le produeteur est tenu, dans tous Ies eas, de eonserver la quantite

de ble eorrespondante au nombre de personnes entretenues

dans son menage (consid. 1).

La question de Ia eonnaissanee par le prevenu du earactere illicite

de l'acte est une question de fait (consid. 2).

Le fait d'avoir donne de fausses indieations sur la earte de mouture

suffit-il a motiver une condamnation? (eonsid. 3).

L'art. 35 de la loi eonsacre a la charge de l'auteur de l'infraction

l'obligation de reparer le dommage eause. Ce dernier doit

done etre ealeule en tenant eompte de la prime de mouture

AB 64 I -

1938

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