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Strafrecht.
nössischen Vorschriften über den Motorfahrzeugverkehr
Anwendung. Ob ein Weg sich als Fahrstrasse oder als
Fussweg dars~lle, ist im wesentlichen Tatfrage, deren
Beantwortung den kantonalen Instanzen überlassen ist.
Wenn er gut ausgebaut, bekiest und 1,50 m breit ist, so
macht ihn das noch' nicht not wen d i g zum Fahrweg
für Automobile. Wohl vermag diese Breite knapp die
Räder des Wagens aufzunehmen, aber die Karosserie
reicht darüber hinaus. so dass nicht einmal Platz für einen
begegnenden Fussgänger bleibt.
Einen solchen Weg
nimmt kein sorgsamer Automobilist ohne Not als Fahr-
weg in Anspruch.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
23. Auszug aus dem Orten des Xassa.tionshofes
vom G. Aprn 1938 i. S. Lässtr
gegen Solothurn, Staatsanwaltschaft.
Art. 26 'Abs. 4 MFG. Der Fahrzeuglenker, der dem sich ankün-
digenden, schneller fahrenden Fahi'zeug die Strasse zum.
Überholen freigegeben hat, darf, wenn sich ihm in der Strasse
ein Hindernis entgegenstellt, die ihm zukommende Strassen-
seite nicht verlassen, bevor das Vorfahrmanöver ausgeführt
ist, sondern muss sein Fahrzeug nötigenfalls anhalten.
A. -
Der Beschwerdeführer Otto Lässer fuhr Sonntag,
den 1. Oktober 1936 mit seinem mit einer Gesellschaft
von 22 Personen besetzten Autocar auf der Kantonsstrasse
von Olten über Solothurn in der Richtung gegen Biel. In
Bellach wollte der von Th. Schatzmann geführte und
in der gleichen Richtung fahrende Personenwagen den
Autocar überholen. Dabei verunfallte er und wurde
beschädigt.
B. -
Das Amtsgericht 8010thurn-Lebem verurteilte
den Beschwerdeführer u. a. wegen Übertretung des
26 MFG zu einer Geldbusse und zu den Kosten, und sprach
Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. :So 23.
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'den ebenfalls verzeigten Schatzmann frei. Auf Appellation
des erstem hin bestätigte das Obergericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 29. Oktober 1937 das
angefochtene Urteil unter Auferlegung auch der zweit-
instanzlichen Kosten an den Appellanten. Dem.Urteil ist
über die tatsächlichen Ver)lältnisse folgendes zu entneh-
men:
Die Strasse ist an der Kollisionsstelle 6 m breit, gerade,
gut unterhalten und übersichtlich. Schatzmann fuhr mit
einer Geschwindigkeit von 50-55 km Ih hinter dem Autocar
her und gab, als· er vorfahren wollte, ein Signal, worauf
der Beschwerdeführer nach rechts auswich.
Als der
Personenwagen dem Autocar auf halbe Länge vorgef~hren
war steuerte der BeSchwerdeführer denselben bIS zu
eine:n Viertel der Wagenbreite in die linke Strassenseite.
Veranlassung gaben ihm dazu Fussgänger, die aus der
entgegengesetzten Richtung auf den Autocar zukamen.
Um eine Kollision mit dem Fa:hrzeug des Beschwerde-
führers zu vermeiden, lenkte . Schatzmann seinen Wagen
gegen den linken Strassenrand und fuhr dabei e~en mit
Gras verdeckten Markierungsstein an, wodurch die Pneus
aufgerissen wurden; der Führer des Wagens verlor die
Herrschaft über denselben; der Wagen wurde im Zickzack
über die Strasse geschleudert und kam nach einer Dreh~
um die eigene Achse vor dem Autocar zu stehen. Die
Vorinstanz erblickt im Verhalten des Beschwerdeführers
einen Verstoss gegen Art. 26 Abs. 4 MFG.
. .
O. -
Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde wird
beantragt, den Beschwerdeführer :freizuspre~hen:, even~~ell
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vonnstanz zuruck-
zuweisen. Der Personenwagen habe dem Autocar im
gleichen Augenblick vorzufahren gesucht, als dieser .mit
Rücksicht auf entgegenkommende Fussgänger
sem~n
Wagen gegen die Strassenmitte habe lenken m~sen, die
Strasse also zum Vorfahren nicht frei gewesen seI. Schatz-
manil hätte, bevor' ersieh vergewissert habe, ob die
Fahrbahn zum Vorfahren frei sei; nicht überholen dürfen.
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Hl rafrt'cht.
Die Feststellung des Obergerichtes, dass der Beschwerde-
führer auf ein Signal des Personenwagens hin nach rechts
ausgewichen sei, widerspreche der eigenen Darstellung
Schatzmanns und sei damit aktenwidrig.
Dei' Kassationshof zieht in Erwägung:
2. -
Eine Verletzung des Art. 26 MFG durch den
Beschwerdeführer liegt dann vor, wenn er dem schneller
fahrenden Fahrzeug Schatzmanns die Strasse nicht durch
Ausweichen nach rechts zum Überholen freigab, obwohl
er das bezügliche Signal des überholenden Fahrzeuges
wahrgenommen hatte, oder wenn er nach Freigabe der
Strasse zum Vorfahren vor Vollendung dieses Manövers
die rechte Strassenseite wiederum verliess und dadurch
das vorfahrende Fahrzeug gefährdete. Er bestreitet, ein
Signal Schatzmanns gehört zu haben. Dessen Depositionen
vom 7. November 1936 vor Bezirksamt Lenzburg kann
allerdings nicht entnommen werden, dass er kurz vor
der Unfallstelle mittels eines Lufthorns Signal gegeben
habe, worauf der Autocar nach rechts ausgewichen sei.
Aber das Obergericht stellt fest, dass sich Schatzmann
vor seinen Schranken ausdrücklich in diesem Sinne
geäussert habe. Es kann sich übrigens auf die Aussagen
des Zeugen Spitteler stützen; seine Annahme ist daher
nicht aktenwidrig.
Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer auf
das Signal Schatzmanns rechts auswich, damit dieser
überholen könne. Dann musste sich aber der Beschwerde-
führer, solange das Überholungsmanöver nicht beendigt
war, der Tatsache bewusst bleiben, dass er dem nach-
folgenden Fahrzeug die Strasse freigegeben habe und
durfte die rechte Strassenseit~ nicht verlassen, selbst
wenn sich ihm ein Hindernis in den Weg stellte; es blieb
ihm in diesem Falle nichts anderes übrig, als sein Fahrzeug
anzuhalten.
Art. 26 Abs. 4 lVIFG verpflichtet allerdings den Führer
des überholenden Fahrzeuges zu besonderer Rücksicht-
Getreideversorgung des Landes. N0 24.
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nahme auf die übrigen Strassenbenützer und Art. 46 Abs.
1 VV gestattet das Überholen nur dann, wenn die dazu
erforderliche Strassenstrecke frei und übersichtlich ist.
Hätte daher Schatzmann die den beiden Motorfahrzeugen
entgegenkommenden Fussgänger gesehen oder bei der
erforderlichen Vorsicht sehen müssen, so hätte das Vor-
fahren eine Verletzung dieser Vorschriften bedeutet.
Indes ist nicht festgestellt und auch nicht wahrscheinlich,
dass Schatzmann hinter dem Autocar die Fussgänger
hätte wahrnehmen können; er bestreitet dies. Nachdem
ihm die Strasse zum Vorfahren freigegeben worden war,
durfte er annehmen, dass der Beschwerdeführer sein
Recht zum Vorfahren anerk~nne und dass er dies im
Anblick eines Hindernisses nicht getan haben würde.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
H. GETREIDEVERSORGUNG DES LA~DES
RAVITAILLEMENT DU PAYS EN BLE
24. Arret da 1&. Cour da ca.ssation du e &vril 193B
dans la cause Pittet contre Cour da Justice da Geneve.
Lai fbUrale du 7 {uillet 1932 BUr le ravitaillern,ent du pays en ble,
art. 33, 35 et 40.
Reglement d'execution dn 4 iuillet 1933, art. 19, 20 et 21.
Le produeteur est tenu, dans tous Ies eas, de eonserver la quantite
de ble eorrespondante au nombre de personnes entretenues
dans son menage (consid. 1).
La question de Ia eonnaissanee par le prevenu du earactere illicite
de l'acte est une question de fait (consid. 2).
Le fait d'avoir donne de fausses indieations sur la earte de mouture
suffit-il a motiver une condamnation? (eonsid. 3).
L'art. 35 de la loi eonsacre a la charge de l'auteur de l'infraction
l'obligation de reparer le dommage eause. Ce dernier doit
done etre ealeule en tenant eompte de la prime de mouture
AB 64 I -
1938
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