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64_I_116

BGE 64 I 116

Bundesgericht (BGE) · 1938-05-19 · Deutsch CH
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116

YpnmlHml!~- und Disziplillarrephtspfieg<>_

ung seiner Beat;i1ten von der Feuerwehrsteuer in Anspruch

zu nehmen, so,~eit sich eine solche Befreiung nicht schon

nach l\Iassgabe: der kantonalen Ordnung rechtfertigt, so

ist die vorliegende Klage auf Rückerstattung der für 1936

bezahlten Steuern nicht begründet. Es kann dahingestellt

bleiben, wie es sich mit der Behauptung in der Klage-

beantwortung verhält, die angerufenen Bestimmungen der

Telephonordnung und der Telegraphenordnung seien über-

haupt nicht auf eine Abgabebefreiunggerichtet. Immerhin

mag darauf hingewiesen werden, dass sie nach Auffassung

der Bundesbehörde

so verstanden wurden. Es ergibt

sich dies sc40n aus dem Entscheide des Bundesrates in

Sachen Chassot zu Art. 86 der Telegraphenverordnung von

1886 (BBI 1911 IU S. 42 ff. und BURcKHARDT, Bundes-

recht II NI'. 712 II). Die Zuständigkeit des Bundes für

eine solche Befreiung w~r aber damals nicht bestritten und

wurde in jenem Entscheide auch nicht erörtert.

Demna.ch erkennt da8 B'tmde8gericht :

Die Klage wird abgewiesen.

IH. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN

MAISONS DE JEU ET LOTERIES

20. Urteil vom 19. Mai 1938 i. S. Benderly

gegen eidgenössisches Justiz- und Polizeidepa.rtement.

Verbot der Aufstellung von GlÜckspielautomaten. Begriff des

« Geldgewinnl" ».

A. -

Der « Warenautomat Reservprim O. K. » ist eine

Kombination von Warenautomat und Spielautomat. Der

äussern Form nach gleicht er einer Registrierkasse. Der

Spieler erhält gegen Einwurf eines Zwanzigrappenstücks

ein Päckchen Bonbons. Gleichzeitig beginnen sich im

Innern des Apparates drei Walzen zu drehen, die man

;;{pirlhanken unO. Lotterien.);"0 :!tt

1I7

durch Öffnungen an dessen Vorderseite sieht. Die Walzen

tragen verschiedene Bilder. Der Spieler kann sie je einzeln

vorzeitig zum Stillstand bringen, indem er auf dafür

bestimmte Knöpfe drückt, aber er kann auch warten, bis

sie VOll selber stillstehen . Beim Anhalten der Walzen

erscheinen in den Öffnungen drei Bilder, von deren Zu-

sammentreffen es abhängt, ob der Spieler gewinnt oder

nicht. Der Gewinn besteht je nach der Bilderkombination

in 2-20 Spielmarken, die die Aufschrift

« jeton-prime »

tragen. :Mit diesen Marken hat der Spieler Anspruch auf

bestimmte Waren, die in einer Vitrine am Apparat ausge-

stellt sind (Taschenmesser, Zigarettenetui usw.).

Auf

jedem der Gegenstände ist die Zahl der für seinen Erwerb

nötigen Marken angegeben. Statt Waren zu beziehen,

kann der Spieler mit den gewonnenen Marken auch die

Walzen neu in Bewegung setzen, so dass das Spiel weiter-

geht. Bei einer besondern Bilderzusammenstellung gibt

der Apparat direkt einen Gegenstand ab, der in einer

kleinen Öffnung sichtbar ist.

B. -

Am 7. Februar 1938 hat das eidgenössische Justiz-

und Polizeidepartement entschieden, dass der eben be-

schriebene Apparat, den Renri Benderly vorgewiesen

hatte unter das Verbot des Art. 35 BV und der Art. 1 und 3

des eidgenössischen Spielbankengesetzes vom 5. Oktober

1929 falle. Der Spielausgang hange vom Zufall ab. Die

Marken, die der Spieler gegebenenfalls erhalte, hätten geld-

vertretenden Charakter. Die Aufstellung des Apparates

könnte auch nicht bewilligt werden, wenn die Marken durch

Bons ersetzt würden.

O. -

Gegen diesen Entscheid hat Benderly die verwal-

tungsrechtIiche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag auf

dessen Aufhebung.

Es wird ausgeführt : Der Zufalls charakter des Spiels am

Apparat Reservprim O.K. werde anerkannt. Nach der

Praxis falle aber ein Spielapparat nur dann unter das im

Spielbankengesetz enthaltene Verbot, wenn er gegen

Leistung eines Einsatzes einen Geldgewinn in Aussicht

118

VE'rwnltungs. lmd DisziplinarreehtspflE'ge.

stelle. In diesem Sinn spreche sich auch die Botschaft

zum genannten, Gesetz aus. Eine ausdehnende Auslegung

eines Verbotsgesetzes, wie es das Spielbankengesetz sei,

müsse abgelehnt werden. Beim Apparat Reservprim O.K.

fehle ein Geldgewinn . Es würden nur Gegenstände als

Gewinne abgegeben. Es sei nicht richtig, dass die Marken

geldvertretende Gegenstände seien. Sie gäben nur ein

Recht auf Bezug zum voraus bestimmter Objekte. Sie

könnten nicht gegen Geld umgewechselt oder zum Erwerb

beliebiger Waren verwendet werden.

Der Rekurrent beruft sich namentlich auch auf das

Urteil des Bundesgerichtes vom 11. Februar 1932 i. S.

Amor A.-G. betreffend den Spielapparat « Pollard». In

jenem Fall war die Unterstellung eines dem vorliegenden

ähnlichen Apparates unter das Spielbankenverbot mit der

Begründung abgelehnt worden, dass das Spiel zwar auf

den Zufall· abstelle, dass aber die weitere Voraussetzung

des Verbotes fehlb, wornach der Gewinn in Geld oder

Geldeswert bestehen müsse; die abgegebenen Spielmarken

hätten bestimmungsgemäss keinen geldvertretenden Cha-

rakter; die Wahrscheinlichkeit, dass sie durch miss-

bräuchliche Verwendung Geldeswert erhielten, sei äusserst

gering.

D. ~ Das eidgenössische Justiz- und PoIizeideparte-

ment beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es hält

an den Erwägungen seines Entscheides fest und macht

gegenüber der Berufung des Rekurrenten auf das bundes-

gerichtliche Urteil 1. S. Amor A.-G. darauf aufmerksam,

dass sozusagen überall, wo der Warenautomat « Pollard »

aufgestellt wurde, die Spielmarken regelmässig als Zah-

lungsmittel benützt oder gegen Geld umgewechselt worden

seien; vereinzelt sei es sogar vorgekommen, dass der Appa-

rat statt. der vorgesehenen Spielmarken Geldstücke, u. z.

ein Mehrfaches des Einsatzes herausgegeben habe. In

bestimmten Fä.llen seien mehrere jun,ge Leute durch das

Spielen am genannten Automaten um Hab und Gut ge-

kommen.

Spielbanken und Lotterien. N° 20.

119

E. -

In der Replik verweist der Rekurrent neuerdings

auf das Urteil ~

Bundesgerichtes betreffend den Apparat

« Pollard I). Hier habe es das Bundesgericht abgelehnt, dass

ein Apparat wegen der biossen Möglichkeit von Missbräu-

chen verboten werde; aIlfä.lligen Missbräuchen sei mit

andern Mitteln entgegenzutreten. Es möge zutreffen, dass

beim Apparat « Pollard » Missbräuche vorgekommen seien,

wennschon die Angaben der Antwort als stark übertrieben

erschienen. Solche Missbräuche erklärten sich wohl daraus,

dass jener Apparat bei bestimmungsgemä.sser Verwendung

kein grosses Interesse biete, indem vorgesehen sei, dass die

gewonnenen Spielmarken für weiteres Spielen gebraucht

werden müssten. Das sei anders beim Apparat Reserv-

prim O. K., der Gewinne in Form der Abgabe von bestimm-

ten Gegenständen in Aussicht stelle.

Das BV/TUlesge'1'Wkt zieht in Enoägung :

1. -

Es ist nicht bestritten, dass beim Spielapparat

Reservprim O.K. der Spielausgang vorwiegend, wenn

nicht ausschliesslich, aufdem Zufall beruht. Der Apparat

fä.llt daher unter das Verbot des Art. 3 des Spielbanken-

gesetzes, wenn die weitere Voraussetzung gegeben ist, dass

bei ihm gegen Einsatz ein Geldgewinn in Aussicht gestellt

wird (vgl. BGE 56 I S. 388 ff. und 394 ff.).

2. -

Gegen Einwurf eines Zwanzigrappenstückes erhält

der Spielende (ausser einer Schachtel mit Bonbons, was

. bei der Frage der Unterstellung unter Art. 3 l. c. keine

Rolle spielt) je nach der Kombination, auf welche die

Walzen sich s\JhliessIich einstellen, nichts oder 2-20 Spiel-

marken. Ein Geldeinsatz liegt also vor, desgleichen ein

Gewinn bei günstigem Spielausgang. Die Frage ist ledig-

lich, ob dieser Gewinn als ein Geldgewinn im· Sinne· des

Gesetzes 3.nzusehen ist. Es würde dann zutreffen,. wenn die

Marken den Charakter und die Funktion von geldvertre-

tenden Gegenständen haben· sollten, das heisst, wenn sie

in irgendwie erheblichem Masse an Geldes Statt als Zah-

lung genommen oder in Geld umgewechselt werden.

120

V,,!"waltullj!;$- lInu Disziplinarr('chtspflege.

Müsst.e trotz

~ieser Sachlage ein Apparat zugelassen

werden, so würde die Möglichkeit, das Verbot der Auf-

stellung von Glückspjelautomaten gemäss Art. 3 zu um-

gehen, in weitem Umfang bestehen; es würde genügen,

dass der Apparat statt eines Gewinnes in Geldstücken

einen solchen in Gegenständen verabfolgt, die für den

Gewinner wesentlich dieselbe Bedeutung haben wie Geld.

Und doch ist klar, dass im einen wie im andern Falle die

Nachteile für die Volkswohlfahrt vorhanden sind, die das

Spielbankengesetz bekämpfen will. Der Ausdruck ({ Geld-

gewinn » in Art. 2 des Gesetzes ist daher in dem gedachten

etwas weitern Sinn zu verstehen. (Diese Annahme liegt

schon dem Urteil betreffend den Apparat

« Pollard »

zugrunde.)

3. -

Der bestimmungsgemässe Gebrauch der Spiel-

marken, die der Apparat Reservprim O.K. als Gewinn

abgibt, ist der, dass damit gewisse Gebrauchsgegenstände

eingelöst werden können, wobei je nach dem Werte des

Gegenstandes eine kleinere oder grössere Zahl von Marken

erforderlich ist (bei einer besondern Kombination der Wal-

zen liefert der Apparat derartige Objekte auch direkt),

oder auch, dass die Marken als Einsatz für das Spielen

dienen, womit dann die Aussicht verbunden ist, im wei-

tern Verlauf des Spieles das Anrecht auf den Erwerb des

einen oder andern jener Gegenstände zu erhalten. Gegen

diese Verwendungsmöglichkeiten wäre vom Standpunkt

des Gesetzes aus an sich nichts einzuwenden; denn die

Gebrauchsgegenstände, die der Spielende letztlich bekom-

men kann, hätten zwar einen gewissen Geldwert, könnten

aber kaum als Zahl- und Tauschmittel in Betracht fallen.

Bei der Würdigung des Apparates kommt es aber nicht

nur auf die Bestimmung an, die er nach seiner Konstruk-

tion an sich hat, sondern auch auf die voraussichtlichen

Wirkungen, die sich tatsächlich bei seiner Aufstellung ein-

stellen werden. Blosse entfernte Möglichkeiten können

hiebei freilich ausser Berücksichtigung bleiben (BGE 56 I

S. 393).

Spielbanken lInu Lotterien.);0 21).

121

In dem vom Rekurrenten angerufenen Urteil betreffend

den Apparat « Pollard », bei dem der Gewinner ebenfalls

2-20 Spielmarken erhält, hat das Bundesgericht angenom-

men, die 'Wahrscheinlichkeit sei äusserst gering, dass die

Marken entgegen ihrer eigentlichen Bestimmung als geld-

vertretende Objekte dienen würden. Eine solche entfernte

Möglichkeit, der in anderer 'Veise vorzubeugen sei, ver-

möchte das Verbot nicht zu rechtfertigen, auch nicht im

Hinblick auf die Schwierigkeiten der polizeilichen Kon-

trolle. Aus der Vernehmlassung des Departements ergibt

sich nun aber, dass die Erfahrungen, die mit dem ({ \Varen-

automat Pollard)) gemacht wurden, jene Annahme des

Bundesgerichts nicht bestätigt haben. Fast überall, wo

der Apparat aufgestellt wurde, sind die Marken, entgegen

ihrer ursprünglichen Bestimmung, regelmässig als Zah-

lungsmittel benützt oder gegen Geld umgewechselt worden,

und es sind sogar Fälle bekannt geworden, wo junge Leute

durch Spielen an diesem Apparat sich ruiniert haben (das

Bundesgericht hat keinerlei Veranlassung, an der Richtig-

keit der Angaben des I>epartements zu zweifeln). Beim

genannten Apparat hat somit der Gewinn zufolge der geld-

vertretenden Funktion, welche· die Marken tatsächlich

und zwar nicht bloss ganz ausnahmsweise, sondern ziem-

lich regelmässig erhielte-n, den Charakter eines Geldge-

winnes im Sinne des Gesetzes angenommen.

Wenn aber derartige Erfahrungen mit dem Apparat

« Pollard » gemacht worden sind, so wäre umso mehr zu

befürchten, dass die Aufstellung des Apparates « Reserv-

prim O.K.» zu ähnlichen Vorkommnissen und Missbräu-

chen führen würde. Beim ({ Pollard » sollen die Marken

eigentlich nur dazu dienen, die im Apparat vorhandenen

Bilder und Sprüche zum Erscheinen zu bringen, während

sie beim « Reservprim O.K. » Gutscheine sind, mit denen

Gebrauchsgegenstände erworben werden können.

Die

Marken haben somit hier eine Funktiün, bei der die Ver-

wendung als Zahlungs- und Tauschmittel näher liegt als

beim « Pollard »). Wenn daher das Departement die Auf-

122

Strafrecht.

stellung des Apparates « Reservprim O.K.)) gestützt auf

Art. 3 des Spielbankengesetzes nicht zugelassen hat, so

kann hierin natlh dem Gesagten und speziell den mit dem

Apparat « Pollard » gemachten Erfahrungen eine Gesetzes-

verletzung nicht erblickt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. VERFAHREN.

PROcEDURE

Vgl. Nr. 17-19. -

Voir nOS 17-19.

C. STRAFRECHT

UROIT PENAL

I. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR

CIRCULATION DES VEHlCULES ÄUTOMOBILES

ET DES CYCLES

21. Auszug aus dem Urteil des Kassa.tionshofs vom

19. Februa.r 1938 i. S. Hurst gegen Aarga.u, St.utsanwa.ltsch&ft.

Mit abgenützten Reifen muss bei naSser Strasse, in Kur-

ven usw. besonders vorsichtig gefahren werden (Art. 17 Abs. I,

25 MFG; 14 Abs. 6, 37,42 VVoJMFG). Ob der Gleitschutz

im Sinne von Art . .!4 Abs. 6 VVo genügend sei, ist Rechtsfrage.

ß: -

Am 4. September 1936 geriet J. Hurst mit seinem

Personenauto auf der Fahrt von Möhlin nach Rheinfelden,.

nachdem es kurz vorher zu regnen begonnen hatte, vor

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 21.

123

der leichten _ Kurve beim Wolfgalgen angesichts eines

ihm entgegenkommenden Lieferwagens, der ihm die linke

Strassenseite einzuhalten schien, bei leichtem. Abbremsen

ins Schleudern. Im Verlauf desselben glitt sein Wagen

quer zur Fahrbahn an den linken Strassenrand, wurde

hier vom Lieferwagen angefahren und überschlug sich

über die ca. 3,5 m hohe Böschung hinunter in die Wiese.

B. -

Mit Urteil vom 27. August 1937 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau in Bestätigung desjenigen

des Bezirksgerichts Rheinfelden Hurst wegen Wider-

handlung gegen Art. 17 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 MFG,

Art. 14 Abs. 6, 37 und 42 Wo jMFG und fahrlässiger

Körperverletzung zu einer Busse von Fr. 80.- verurteilt,

ebenso den Führer des Lieferwagens Schneider, den das

Bezirksgericht freigesprochen hatte. Im Urteil wird aus-

geführt, Hurst habe unmittelbar vor dem Schleudern

eine Geschwindigkeit von über 55 km gehabt. Unter

normalen Umständen wäre an dieser Stelle eine Geschwin-

digkeit von 60-70 km nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt

des Unfalls aber sei die Asphaltstrasse durch den kurz

vorher einsetzenden Regen nass und glitschig gewesen.

Ausserdem seien nach den von der Polizei und dem kanto-

nalen Motorfahrzeugexperten unmittelbar nach dem Unfall

gemachten Wahrnehmungen die Reifen aller vier Räder

des Wagens abgenutzt gewesen und hätten keinen genü-

genden Gleitschutz mehr geboten. Mit Rücksicht auf

diese Umstände hätte Hurst angesichts der Kurve und

des Gefälles langsamer und vorsichtig fahren sollen.

Der Kas8ationshof zieht in Erwägung :

Die Annahme der Vorinstanz, die Geschwindigkeit des

.Beschwerdeführers habe über 55 km betragen, ist nicht

aktenwidrig und daher für das Bundesgericht verbindlich

(Art. 275 BStrP). Ob sie unter den gegebenen Strassen-

und Witterungsverhältnissen übersetzt war oder nicht,

hängt von der Frage nach dem Zustand deI" Autoreifen