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64_I_122

BGE 64 I 122

Bundesgericht (BGE) · 1937-08-27 · Deutsch CH
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122 Strafrecht. stellung des· Apparates « Reservprim 0 .K .. » gestützt auf Art. 3 des Sp~elbankengesetzes nicht zugelassen hat, so kann hierin nach dem Gesagten und speziell den mit dem Apparat « Pollard» gemachten Erfahrungen eine Gesetzes- verletzung nicht erblickt werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. IV. VERFAHREN. PROC:EDURE Vgl. Nr. 17-19. - Voir nOS 17-19. C. STRAFRECHT DROIT PENAL • I. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES VEHICULES ÄUTOMOBILES ET DES CYCLES

21. Auszug aus dem Urteil des Xassationshofs vom

19. Februar 1938 i. S. Rurst gegen Aargau, Btaatsanwaltsch&ft. Mit abgenützten Reifen muss bei nasser Strasse, in Kur- ven usw. besonders vorsichtig gefahren werden (Art. 17 Abs. 1, 25 MFG; 14 Abs. 6, 37, 42 VVo {MFG). Ob der Gleitschutz im Sinne von Art. 14 Abs. 6 VVo genügend sei, ist Rechtsfrage. A: ~ Am 4. september 1936 geriet J. Hurst mit seinem Personenauto auf der Fahrt von Möhlin nach Rheinfeiden,. nachdem es kurz vorher zu regnen begonnen hatte, vor Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. ~o 21. 123 der leichten Kurve beim Wolfgalgen angesichts eines ihm entgegenkommenden Lieferwagens, der ihm die linke Strassenseite einzuhalten schien, bei leichtem. Abbremsen ins Schleudern. Im Verlauf desselben glitt sein Wagen quer zur Fahrbahn an den linken Strassenrand, wurde hier vom Lieferwagen angefahren und überschlug sich über die ca. 3,5 m hohe Böschung hinunter in die Wiese. B. - Mit Urteil vom 27. August 1937 hat das Ober- gericht des Kantons Aargau in Bestätigung desjenigen des Bezirksgerichts Rheinfeiden Hurst wegen Wider- handlung gegen Art. 17 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 MFG, Art. 14 Aha. 6, 37 und 42 VVo JMFG und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Busse von Fr. SO.- verurteilt, ebenso den Führer des Lieferwagens Schneider, den das Bezirksgericht freigesprochen hatte. Im Urteil wird aus- geführt, Hurst habe unmittelbar vor dem Schleudern eine Geschwindigkeit von über 55 km gehabt. Unter normalen Umständen wäre an dieser Stelle eine Geschwin- digkeit von 60-70 km nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt des Unfalls aber sei die Asphaltstrasse durch den kurz vorher einsetzenden Regen nass und glitschig gewesen . Ausserdem seien nach den von der Polizei und dem kanto- nalen Motorfahrzeugexperten unmittelbar nach dem Unfall gemachten Wahrnehmungen die Reifen aller vier Räder des Wagens abgenutzt gewesen und hätten keinen genü- genden Gleitschutz mehr geboten. Mit Rücksicht auf diese Umstände hätte Hurst angesichts der Kurve und des Gefälles langsamer und vorsichtig fahren sollen. Der Kassationshof zieht in Erwägung .- Die Annahme der Vorinstanz, die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers habe über 55 km betragen, ist nicht aktenwidrig und daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 275 BStrP). Ob sie unter den gegebenen Strassen- und Witterungsverhältnissen übersetzt war oder nicht, hängt von der Frage nach dem Zustand der Autoreifen 124 Stl'afrecht. ab. Wiesen diese einen genügenden Gleitschutz auf, so könnte dem Beschwerdeführer die festgestellte Geschwin- digkeit nicht :zum Vorwurf gemacht werden. Ob der Gleitschutz im Sinne von Art. 14 Abs. 6 VVo fMFG genü- gend sei, ist Rechtsfrage. (Es folgen tatsächliche Fest- stellungen über die Beschaffenheit der Reifen). ... Muss demnach von der Annahme ausgegangen werden, dass die Bereifung unzulänglich war, so war es für den Führer ein Gebot der Vorsicht, auf der eben erst genässten, noch nicht durch längeren Regen abge- waschenen und daher glitschigen Asphaltstrasse in der abfallenden Kurve langsamer zu fahren, zumal - nach den Aufnahmen zu schliessen - die Kurve an dieser Stelle nicht überhöht, sondeTIl eher etwas kurvenauswärts gewölbt erscheint. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

22. 'Urteil des Kassationshofs vom 19. Februar 1938

i. S. Xlöti gegen Gemeinderat Dübendorf. Fa h r ver bot. Ein 1,5 m breiter Weg ist deshalb, weil er zur Not mit Auto befahrbar ist, noch nicht eine S t ras seim Sinne des MFG; ein kantonales Fahrverbot auf ihm daher ohne Kenntlichmachung durch das eidg. Signal verbindlich (Art. 1 und 3 MFG). A. - Klöti fuhr am 13. Juli 1937 mit seinem Auto durch den sog. Hubwiesenweg in Dübendorf, an dem das Fahr- verbotssignal nicht angebracht ist. Nach dem zürcheri- schen Strassengesetz (§ 53) ist auf Fusswegen das Reiten und Fahren untersagt. Als Fussweg ist nach Auffassung des Gemeinderates Dübendorf auch der Hubwiesenweg anzusprechen. Klöti wurde infolgedessen in eine Busse von Fr. 10.- verfällt, welche auf seinen Rekurs hin das Bezirksgericht Uster und das Obergericht bestätigten. Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. ","022. 125 'Gegenüber dem Einwand des Gebüssten, dass der Weg sich nicht als Fuss-, sondern als Fahrweg präsentiere, daher zur Gültigkeit des Fahrverbotes mit dem eidge- nössischen Verbotssignal hätte versehen sein müssen, stellte die erste Instanz fest, und die zweite übernahm diese Feststellung, dass der Weg für jeden aufmerksamen Beobachter leicht als Fussweg erkennbar sei, weshalb auf ihn die Bestimmungen des MFG, also auch die Vorschriften der eidgenössischen Verordnung betreffend die Strassen· signalisation keine Anwendung finden. B. - Der Gebüsste greift das Urteil mit Nichtigkeits- beschwerde an. Er macht darin geltend, der Hubwiesen- weg sei laut den Akten 1,50 m breit und gut ausgebaut, also faktisch mit Automobil befahrbar, er müsse daher als Strasse im Sinne von Art. 1 MFG gelten und hätte als solche mit dem eidgenössischen Verbotssignal bezeich- net sein müssen, wenn das Befahren ausgeschlossen sein sollte. In der durch Beschluss des Regierungsrates des, Kantons Zürich aufgestellten Liste der gesperrten Wege befänden sich ausdrücklich als Fusswege bezeichnete. Wenn sich der Hubwiesenweg darunter nicht befinde, so sei er demnach gar nicht von der zuständigen kantonalen Behörde gesperrt. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Ob der Hubwiesenweg nach dem gemäss Art. 3 MFG anwendbaren kantonalen Recht in gültiger Weise für den Automobilverkehr gesperrt worden sei, kann der Kassa- tionshof, dem nur die Überprüfung der Anwendung eidgenössischen Rechts zusteht, nicht untersuchen. Er hat die Feststellung der kantonalen Instanzen; dass es der Fall sei, hinzunehmen. Damit das Verbot verbindlich sei, müsste es jedoch gemäss der Rechtsprechung des Kassationshofes (BGE 62 I 189) an Ort und Stelle durch das eidgenössische Signal kenntlich gemacht sein, wenn es sich bei dem Hubwiesenweg um eine S t ras seim Sinne des MFG handelte, denn nur auf diese finden die eidge-