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Strafrecht.
stellung des· Apparates « Reservprim 0 .K .. » gestützt auf
Art. 3 des Sp~elbankengesetzes nicht zugelassen hat, so
kann hierin nach dem Gesagten und speziell den mit dem
Apparat « Pollard» gemachten Erfahrungen eine Gesetzes-
verletzung nicht erblickt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. VERFAHREN.
PROC:EDURE
Vgl. Nr. 17-19. -
Voir nOS 17-19.
C. STRAFRECHT
DROIT PENAL
•
I. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES VEHICULES ÄUTOMOBILES
ET DES CYCLES
21. Auszug aus dem Urteil des Xassationshofs vom
19. Februar 1938 i. S. Rurst gegen Aargau, Btaatsanwaltsch&ft.
Mit abgenützten Reifen muss bei nasser Strasse, in Kur-
ven usw. besonders vorsichtig gefahren werden (Art. 17 Abs. 1,
25 MFG; 14 Abs. 6, 37, 42 VVo {MFG). Ob der Gleitschutz
im Sinne von Art. 14 Abs. 6 VVo genügend sei, ist Rechtsfrage.
A: ~ Am 4. september 1936 geriet J. Hurst mit seinem
Personenauto auf der Fahrt von Möhlin nach Rheinfeiden,.
nachdem es kurz vorher zu regnen begonnen hatte, vor
Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. ~o 21.
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der leichten Kurve beim Wolfgalgen angesichts eines
ihm entgegenkommenden Lieferwagens, der ihm die linke
Strassenseite einzuhalten schien, bei leichtem. Abbremsen
ins Schleudern. Im Verlauf desselben glitt sein Wagen
quer zur Fahrbahn an den linken Strassenrand, wurde
hier vom Lieferwagen angefahren und überschlug sich
über die ca. 3,5 m hohe Böschung hinunter in die Wiese.
B. -
Mit Urteil vom 27. August 1937 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau in Bestätigung desjenigen
des Bezirksgerichts Rheinfeiden Hurst wegen Wider-
handlung gegen Art. 17 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 MFG,
Art. 14 Aha. 6, 37 und 42 VVo JMFG und fahrlässiger
Körperverletzung zu einer Busse von Fr. SO.- verurteilt,
ebenso den Führer des Lieferwagens Schneider, den das
Bezirksgericht freigesprochen hatte. Im Urteil wird aus-
geführt, Hurst habe unmittelbar vor dem Schleudern
eine Geschwindigkeit von über 55 km gehabt. Unter
normalen Umständen wäre an dieser Stelle eine Geschwin-
digkeit von 60-70 km nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt
des Unfalls aber sei die Asphaltstrasse durch den kurz
vorher einsetzenden Regen nass und glitschig gewesen .
Ausserdem seien nach den von der Polizei und dem kanto-
nalen Motorfahrzeugexperten unmittelbar nach dem Unfall
gemachten Wahrnehmungen die Reifen aller vier Räder
des Wagens abgenutzt gewesen und hätten keinen genü-
genden Gleitschutz mehr geboten. Mit Rücksicht auf
diese Umstände hätte Hurst angesichts der Kurve und
des Gefälles langsamer und vorsichtig fahren sollen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung .-
Die Annahme der Vorinstanz, die Geschwindigkeit des
Beschwerdeführers habe über 55 km betragen, ist nicht
aktenwidrig und daher für das Bundesgericht verbindlich
(Art. 275 BStrP). Ob sie unter den gegebenen Strassen-
und Witterungsverhältnissen übersetzt war oder nicht,
hängt von der Frage nach dem Zustand der Autoreifen
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Stl'afrecht.
ab. Wiesen diese einen genügenden Gleitschutz auf, so
könnte dem Beschwerdeführer die festgestellte Geschwin-
digkeit nicht :zum Vorwurf gemacht werden.
Ob der
Gleitschutz im Sinne von Art. 14 Abs. 6 VVo fMFG genü-
gend sei, ist Rechtsfrage. (Es folgen tatsächliche Fest-
stellungen über die Beschaffenheit der Reifen).
... Muss demnach von der Annahme ausgegangen
werden, dass die Bereifung unzulänglich war, so war es
für den Führer ein Gebot der Vorsicht, auf der eben
erst genässten, noch nicht durch längeren Regen abge-
waschenen und daher glitschigen Asphaltstrasse in der
abfallenden Kurve langsamer zu fahren, zumal -
nach
den Aufnahmen zu schliessen -
die Kurve an dieser
Stelle nicht überhöht, sondeTIl eher etwas kurvenauswärts
gewölbt erscheint.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
22. 'Urteil des Kassationshofs vom 19. Februar 1938
i. S. Xlöti gegen Gemeinderat Dübendorf.
Fa h r ver bot. Ein 1,5 m breiter Weg ist deshalb, weil er zur
Not mit Auto befahrbar ist, noch nicht eine S t ras seim
Sinne des MFG; ein kantonales Fahrverbot auf ihm daher
ohne Kenntlichmachung durch das eidg. Signal verbindlich
(Art. 1 und 3 MFG).
A. -
Klöti fuhr am 13. Juli 1937 mit seinem Auto durch
den sog. Hubwiesenweg in Dübendorf, an dem das Fahr-
verbotssignal nicht angebracht ist. Nach dem zürcheri-
schen Strassengesetz (§ 53) ist auf Fusswegen das Reiten
und Fahren untersagt. Als Fussweg ist nach Auffassung
des Gemeinderates Dübendorf auch der Hubwiesenweg
anzusprechen. Klöti wurde infolgedessen in eine Busse
von Fr. 10.- verfällt, welche auf seinen Rekurs hin das
Bezirksgericht Uster und das Obergericht bestätigten.
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. ","022.
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'Gegenüber dem Einwand des Gebüssten, dass der Weg
sich nicht als Fuss-, sondern als Fahrweg präsentiere,
daher zur Gültigkeit des Fahrverbotes mit dem eidge-
nössischen Verbotssignal hätte versehen sein müssen,
stellte die erste Instanz fest, und die zweite übernahm
diese Feststellung, dass der Weg für jeden aufmerksamen
Beobachter leicht als Fussweg erkennbar sei, weshalb auf
ihn die Bestimmungen des MFG, also auch die Vorschriften
der eidgenössischen Verordnung betreffend die Strassen·
signalisation keine Anwendung finden.
B. -
Der Gebüsste greift das Urteil mit Nichtigkeits-
beschwerde an. Er macht darin geltend, der Hubwiesen-
weg sei laut den Akten 1,50 m breit und gut ausgebaut,
also faktisch mit Automobil befahrbar, er müsse daher
als Strasse im Sinne von Art. 1 MFG gelten und hätte
als solche mit dem eidgenössischen Verbotssignal bezeich-
net sein müssen, wenn das Befahren ausgeschlossen sein
sollte. In der durch Beschluss des Regierungsrates des,
Kantons Zürich aufgestellten Liste der gesperrten Wege
befänden sich ausdrücklich als Fusswege bezeichnete.
Wenn sich der Hubwiesenweg darunter nicht befinde, so
sei er demnach gar nicht von der zuständigen kantonalen
Behörde gesperrt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Ob der Hubwiesenweg nach dem gemäss Art. 3 MFG
anwendbaren kantonalen Recht in gültiger Weise für den
Automobilverkehr gesperrt worden sei, kann der Kassa-
tionshof, dem nur die Überprüfung der Anwendung
eidgenössischen Rechts zusteht, nicht untersuchen. Er
hat die Feststellung der kantonalen Instanzen; dass es
der Fall sei, hinzunehmen. Damit das Verbot verbindlich
sei, müsste es jedoch gemäss der Rechtsprechung des
Kassationshofes (BGE 62 I 189) an Ort und Stelle durch
das eidgenössische Signal kenntlich gemacht sein, wenn es
sich bei dem Hubwiesenweg um eine S t ras seim Sinne
des MFG handelte, denn nur auf diese finden die eidge-