opencaselaw.ch

64_I_122

BGE 64 I 122

Bundesgericht (BGE) · 1937-08-27 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

122

Strafrecht.

stellung des· Apparates « Reservprim 0 .K .. » gestützt auf

Art. 3 des Sp~elbankengesetzes nicht zugelassen hat, so

kann hierin nach dem Gesagten und speziell den mit dem

Apparat « Pollard» gemachten Erfahrungen eine Gesetzes-

verletzung nicht erblickt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. VERFAHREN.

PROC:EDURE

Vgl. Nr. 17-19. -

Voir nOS 17-19.

C. STRAFRECHT

DROIT PENAL

I. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR

CIRCULATION DES VEHICULES ÄUTOMOBILES

ET DES CYCLES

21. Auszug aus dem Urteil des Xassationshofs vom

19. Februar 1938 i. S. Rurst gegen Aargau, Btaatsanwaltsch&ft.

Mit abgenützten Reifen muss bei nasser Strasse, in Kur-

ven usw. besonders vorsichtig gefahren werden (Art. 17 Abs. 1,

25 MFG; 14 Abs. 6, 37, 42 VVo {MFG). Ob der Gleitschutz

im Sinne von Art. 14 Abs. 6 VVo genügend sei, ist Rechtsfrage.

A: ~ Am 4. september 1936 geriet J. Hurst mit seinem

Personenauto auf der Fahrt von Möhlin nach Rheinfeiden,.

nachdem es kurz vorher zu regnen begonnen hatte, vor

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. ~o 21.

123

der leichten Kurve beim Wolfgalgen angesichts eines

ihm entgegenkommenden Lieferwagens, der ihm die linke

Strassenseite einzuhalten schien, bei leichtem. Abbremsen

ins Schleudern. Im Verlauf desselben glitt sein Wagen

quer zur Fahrbahn an den linken Strassenrand, wurde

hier vom Lieferwagen angefahren und überschlug sich

über die ca. 3,5 m hohe Böschung hinunter in die Wiese.

B. -

Mit Urteil vom 27. August 1937 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau in Bestätigung desjenigen

des Bezirksgerichts Rheinfeiden Hurst wegen Wider-

handlung gegen Art. 17 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 MFG,

Art. 14 Aha. 6, 37 und 42 VVo JMFG und fahrlässiger

Körperverletzung zu einer Busse von Fr. SO.- verurteilt,

ebenso den Führer des Lieferwagens Schneider, den das

Bezirksgericht freigesprochen hatte. Im Urteil wird aus-

geführt, Hurst habe unmittelbar vor dem Schleudern

eine Geschwindigkeit von über 55 km gehabt. Unter

normalen Umständen wäre an dieser Stelle eine Geschwin-

digkeit von 60-70 km nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt

des Unfalls aber sei die Asphaltstrasse durch den kurz

vorher einsetzenden Regen nass und glitschig gewesen .

Ausserdem seien nach den von der Polizei und dem kanto-

nalen Motorfahrzeugexperten unmittelbar nach dem Unfall

gemachten Wahrnehmungen die Reifen aller vier Räder

des Wagens abgenutzt gewesen und hätten keinen genü-

genden Gleitschutz mehr geboten. Mit Rücksicht auf

diese Umstände hätte Hurst angesichts der Kurve und

des Gefälles langsamer und vorsichtig fahren sollen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung .-

Die Annahme der Vorinstanz, die Geschwindigkeit des

Beschwerdeführers habe über 55 km betragen, ist nicht

aktenwidrig und daher für das Bundesgericht verbindlich

(Art. 275 BStrP). Ob sie unter den gegebenen Strassen-

und Witterungsverhältnissen übersetzt war oder nicht,

hängt von der Frage nach dem Zustand der Autoreifen

124

Stl'afrecht.

ab. Wiesen diese einen genügenden Gleitschutz auf, so

könnte dem Beschwerdeführer die festgestellte Geschwin-

digkeit nicht :zum Vorwurf gemacht werden.

Ob der

Gleitschutz im Sinne von Art. 14 Abs. 6 VVo fMFG genü-

gend sei, ist Rechtsfrage. (Es folgen tatsächliche Fest-

stellungen über die Beschaffenheit der Reifen).

... Muss demnach von der Annahme ausgegangen

werden, dass die Bereifung unzulänglich war, so war es

für den Führer ein Gebot der Vorsicht, auf der eben

erst genässten, noch nicht durch längeren Regen abge-

waschenen und daher glitschigen Asphaltstrasse in der

abfallenden Kurve langsamer zu fahren, zumal -

nach

den Aufnahmen zu schliessen -

die Kurve an dieser

Stelle nicht überhöht, sondeTIl eher etwas kurvenauswärts

gewölbt erscheint.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

22. 'Urteil des Kassationshofs vom 19. Februar 1938

i. S. Xlöti gegen Gemeinderat Dübendorf.

Fa h r ver bot. Ein 1,5 m breiter Weg ist deshalb, weil er zur

Not mit Auto befahrbar ist, noch nicht eine S t ras seim

Sinne des MFG; ein kantonales Fahrverbot auf ihm daher

ohne Kenntlichmachung durch das eidg. Signal verbindlich

(Art. 1 und 3 MFG).

A. -

Klöti fuhr am 13. Juli 1937 mit seinem Auto durch

den sog. Hubwiesenweg in Dübendorf, an dem das Fahr-

verbotssignal nicht angebracht ist. Nach dem zürcheri-

schen Strassengesetz (§ 53) ist auf Fusswegen das Reiten

und Fahren untersagt. Als Fussweg ist nach Auffassung

des Gemeinderates Dübendorf auch der Hubwiesenweg

anzusprechen. Klöti wurde infolgedessen in eine Busse

von Fr. 10.- verfällt, welche auf seinen Rekurs hin das

Bezirksgericht Uster und das Obergericht bestätigten.

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. ","022.

125

'Gegenüber dem Einwand des Gebüssten, dass der Weg

sich nicht als Fuss-, sondern als Fahrweg präsentiere,

daher zur Gültigkeit des Fahrverbotes mit dem eidge-

nössischen Verbotssignal hätte versehen sein müssen,

stellte die erste Instanz fest, und die zweite übernahm

diese Feststellung, dass der Weg für jeden aufmerksamen

Beobachter leicht als Fussweg erkennbar sei, weshalb auf

ihn die Bestimmungen des MFG, also auch die Vorschriften

der eidgenössischen Verordnung betreffend die Strassen·

signalisation keine Anwendung finden.

B. -

Der Gebüsste greift das Urteil mit Nichtigkeits-

beschwerde an. Er macht darin geltend, der Hubwiesen-

weg sei laut den Akten 1,50 m breit und gut ausgebaut,

also faktisch mit Automobil befahrbar, er müsse daher

als Strasse im Sinne von Art. 1 MFG gelten und hätte

als solche mit dem eidgenössischen Verbotssignal bezeich-

net sein müssen, wenn das Befahren ausgeschlossen sein

sollte. In der durch Beschluss des Regierungsrates des,

Kantons Zürich aufgestellten Liste der gesperrten Wege

befänden sich ausdrücklich als Fusswege bezeichnete.

Wenn sich der Hubwiesenweg darunter nicht befinde, so

sei er demnach gar nicht von der zuständigen kantonalen

Behörde gesperrt.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Ob der Hubwiesenweg nach dem gemäss Art. 3 MFG

anwendbaren kantonalen Recht in gültiger Weise für den

Automobilverkehr gesperrt worden sei, kann der Kassa-

tionshof, dem nur die Überprüfung der Anwendung

eidgenössischen Rechts zusteht, nicht untersuchen. Er

hat die Feststellung der kantonalen Instanzen; dass es

der Fall sei, hinzunehmen. Damit das Verbot verbindlich

sei, müsste es jedoch gemäss der Rechtsprechung des

Kassationshofes (BGE 62 I 189) an Ort und Stelle durch

das eidgenössische Signal kenntlich gemacht sein, wenn es

sich bei dem Hubwiesenweg um eine S t ras seim Sinne

des MFG handelte, denn nur auf diese finden die eidge-