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64_I_110

BGE 64 I 110

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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HO

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

restare indecisa: Infatti l'iscrizione non e stata chiesta in

forza di quel decreto, ma sulla base di un atto notarile

rogato il 13 agQsto 1937. Questo titolo da forza legale a

quanto le parti hanno gia convenuto all'epoca deI raggrup-

pamento dei terreni nel comune di Bioggio : esso fa sempli-

cemente constare la compra-vendita deI fondo in questione,

la quale, per i motivi sopra esposti, e estranea al raggrup-

pamento.

2. -

In via subordinata, cioe qualora l'esonero non

fosse concesso, i fratelli Foglia domandano che la tassa di

mutazione sia stabilita in base al valore reale dell'atto, che

le parti contraenti hanno fissato a 1500 fchi.

Questa domanda e irricevibiJe. La questione di sapere

quale tassa debbasi percepire per l'iscrizione di un trapasso

nel registro fondiario dipende dal diritto cantonale. Come

prevede l'art. 10 cp. 1 GAD, il ricorso di diritto amminis-

trativo pub essere diretto soltanto controuna decisione

che violi il diritto federale.

Il Tribunale federale pronuncia :

Il ricorso e respinto in quanto e ricevibile.

H. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN

EXEMPTION DE CONTIBUTIONS CANTONALES

19. Urteil '10m 5 April 1938 i. S. Frey und Konsorten

gegen Regierungsrat des Kantons Baselstadt.

Der Bund ist nicht kompetent, seine Beamten von einer kanto-

nalen Feuerwehrsteuer zu befreien, soweit sich eine solche

Befreiung nicht schon nach Massgabe der kantonalen Ordnung

rechtfertigt. Das Bundesgericht hat vor Anwendung der vom

Bundesrat erlassenen eidgenössischen Telegraphenordnung und

der entsprechenden Telephonordnung zu prüfen, ob sie nicht

gegen jene Kompetenzabgrenzung verstossen.

A. -

Der Kanton Basel-Stadt hat im Jahre 1935 die

Organisation der kantonalen Feuerwehr neu geregelt.

Befreiung von kantonalen Abgaben. No 19.

111

'Unter anderem wurde die bis dahin geltende Befreiung

unabkömmlicher Bediensteter des Staates und privater

Unternehmungen von der Feuerwehrsteuer beseitigt. Die

nunmehr geltende Ordnung ist folgende :

Der Feuerwehrdienst wird versehen durch

a) die ständige Feuerwache, deren Angehörige dem kan-

tonalen Beamtengesetz unterstehen,

b) die· Feuerwehrkompagnien,

c) die vom Regierungsrat anerkannten Privatfeuerwehren

(§ 1 des Gesetzes über die Organisation der Feuerwehr.

vom 25. April 1935).

Feuerwehrpflichtig sind alle männlichen Kantonsein-

wohner vom 28.-40. Altersjahr (§ 2). Aus· ihnen werden

die Feuerwehrmänner zum Dienst in den Feuerwehrkom-

pagnien ausgewählt, wobei die Pflichtigen den Vorzug

erhalten, die sioh durch ihren Beruf besonders für den

Dienst eignen (§ 3, Abs. 2). Nicht aufgenommen werden

die Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, mit deren

Dienst es unvereinbar ist, dass sie im Brandfalle ihren

Dienst verlassen, ferner für die Abhaltung der Gottes-

dienste angestellte Geistliohe, die um Befreiung naohsuohen,

und die Angehörigen der ständigen Feuerwachen und der

anerkannten Privatfeuerwehren (§ 4). Die nicht in die

Kompagnien eingeteilten Feuerwehrpflichtigen, die nicht

der ständigen Brandwache oder anerkannten Privatfeuer-

wehren angehören, entrichten jährlich eine Ersatzsteuer.

Von der Steuer befreit ist, wer während wenigstens 6 Jah-

ren bei der ständigen Wache, in den Kompagnien oder bei

einer anerkannten Privatfeuerwehr Dienst geleistet hat,

ferner wer dienstuntauglich geworden ist infolge einer

Verletzung oder Erkrankung, die er sich im Feuerwehr..:

dienst zugezogen hat (§ 5). Durch Gesetz vom 18. März

1937 wurde die Steuerbefreiung auf die kantonale Luft-

schutzorganisation ausgedehnt.

B. ~ Die eidgenössische Telegraphenordnung bestimmt

über ausserordentlichen Dienst im öffentlichen Interesse :

« Wenn das öffentliche Interesse es erheischt, wie bei

112

,-erwalt UU!!s· und Disziplinarrechtspflege.

Feuersbrünstel;l, Überschwemmungen, Eisenhahnmiglük-

ken, Umuhen, usw., bleiben die TelegraphensteIlen am

Orte des Ereignisses und, soweit nötig, der nähern Umge-

bung ohne Unterbruch Tag und Nacht geöffnet». (§ 5,

Abs. I) « Das zur Aufrechterhaltung des Betriebes unent-

behrliche Personal der TelegraphensteIlen darf zu keinen

andern Dienstleistungen im öffentlichen Interesse, wie

aktiver Feuerwehrdienst oder Ersatzleistung und derg!.,

angehalten werden II (§ 5, Abs. 3).

Eine entsprechende Bestimmung enthält auch die eid-

genössische Telephonordnung (§ 7, Abs. I und 3).

G. -

Der Kanton Basel-Stadt hat auf Grund des Ge-

setzes vom 25. April 1935 die als unabkömmlich gemel-

deten Beamten der eidgenössischen Telegraphenverwal-

tung zur Feuerwehrsteuer herangezogen; die Steuer wurde

unter Vorbehalt des Rückforderungsrechtes bezahlt.

D. -

Mit Klageschrift vom 15. Oktober 1937 beantragen

die Kläger, die dem unentbehrlichen Personal des Tele-

phon-, bezw. Telegraphenamtes Basel angehören, der Kan-

ton Basel-Stadt sei anzuhalten, die von ihnen pro 1936

entrichteten Feuerwehrsteuern zurückzuzahlen,

unter

Kostenfolge.

Aus dem Charakter als Ersatzabgabe folge, dass die

Feuerwehrsteuer nur von Personen verlangt werden könne,

die feuerwehrdienstpflichtig sind (BLUMENSTEIN : Steuer-

recht I 4). Diese Voraussetzung fehle beim unentbehrlichen

Telegraphen- und Telephonpersonal, das nach Bundesvor-

schrift vom Feuerwehrdienst in den Kantonen befreit sei.

Darin, dass der Kanton das gesamte Personal zur Feuer-

wehrersatzleistung heranzieht, liege demnach eine unzu-

lässige Beeinträchtigung der bundesrechtlichen Befreiung

vom Feuerwehrdienst. Dagegen könne nicht eingewendet

werden, die Regelung der Feuerwehrsteuer falle unter die

kantonale Steuerhoheit; denn die Feuerwehrersatzleistung

sei keine Steuer, da sie weder voraussetzungslos, noch zur

Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes des Gemein-

wesens erhoben werde.

Befreiung von k-antonalen Abgahen. No 19.

Die ausserordentlichen Dienstleistungen, die vom unent-

behrlichen Personal gefordert werden, könnten übrigens

ohne Zwang für eine besondere Art von Feuerwehr betrach-

tet, dem von den andern Bürgern geleisteten Feuerwehr-

dienst an die Seite gestellt werden. Es wäre sachlich nicht

gerechtfertigt, das unentbehrliche Personal, neben seinem

Dienst, auch noch zur Bezahlung einer Feuerwehrersatz-

abgabe zu verhalten. Die Befreiung dieses Personals sei

gleichzeitig ein billiger Ausgleich für seine besondern

Dienstleistungen im öffentlichen Interesse. Die Befreiung

des Personals von kantonalen Feuerwehrsteuern entspre-

che einer jahrzehntealten Praxis der Bundesbehörden

(BURCKHARDT, Bundesrecht Nr. 712 II).

E. -

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt bean-

tragt Abweisung der Klage. Es wird geltend gemacht,

in den angerufenen Bestimmungen der Telegraphen- und

der Telephonordnung sei das unabkömmliche Personal der

Telegraphen- und Telephonverwaltung nur von Dienst-

leistungen ausgenommen worden, nämlich vom aktiven

Feuerwehrdienst und von Dienstleistungen, die an seine

Stelle treten, wie Alarmdienst, Absperrdienst, Bewachungs-

dienst und dergleichen. Die Ausdehnung auf Geldersatz-

leistungen widerspreche dem klaren Wortlaut der Vor-

schriften.

Wenn aber die Vorschriften so auszulegen wären, wie

sie die Kläger verstehen, wäre die Klage unbegründet;

weil dem Bundesrat die Kompetenz zur Befreiung der

Bundesbeamten von der kantonalen Feuerwehrsteuer

fehle. Die Zuständigkeit des Bundes zur ausschliesslichen

Regelung des Telegraphen- und Telephonwesens werde

anerkannt. Der Betrieb dieser Einrichtungen werde aber

durch die Heranziehung des Personals zur kantonalen

Feuerwehrsteuer nicht betroffen, weshalb dem Bunde die

Zuständigkeit zum Erlass von Bestimmungen fehle, die

das Personal von einer solchen Steuer befreiten. Die

Anordnung sei als unzulässiger Eingriff in die kantonale

Abgabehoheit für den Kanton Basel-Stadt nicht rechts~

AS 64 1-1938

8

114

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

wirksam. Für :,die in der Klage geltendgemachten Billig-

keitserwägungen bleibe kein Raum. Das Personal der

PTT befinde sich in der gleichen Lage wie die basel-städti-

schen Staatsbediensteten, die wegen Unabkömmlichkeit

im öffentlichen Dienst von der persönlichen Erfüllung des

Feuerwehrdienstes ausgeschlossen werden und deshalb die

Ersatzabgabe zu entrichten haben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Ordnung der Feuerwehrsteuer ist eine Frage

des kantonalen Abgaberechtes. Der Kanton ist grund-

sätzlich frei, sie nach seinem Gutfinden und seinen Be-

dürfuissen zu treffen. Er bestimmt den Kreis der abgabe-

pflichtigen Personen und die Ausnahmen von der Abgabe-

pflicht.

Der Kanton Basel-Stadt verneint die Kompetenz des

Bundes, zugunsten der Telephon- und Telegraphenbe-

amten hier einzugreifen. Da es sich nicht um ein Gesetz,

sondern um eine Verordnung des Bundesrates handelt,

kann das Bundesgericht die Frage prüfen. Die Kompetenz

des Bundes könnte nur darauf gestützt werden, dass die

Organisation des Telegraphen- und Telephondienstes und

der richtige Betrieb der hiefür geschaffenen eidgenössi-

schen Anstalten einen Eingriff erfordern würden. Eine

Notwendigkeit hiefür liegt aber hinsichtlich der Feuer-

wehr s t e u e r

nicht vor.

Die richtige Ordnung des

Betriebes wird dadurch nicht berührt, ob der einzelne

Beamte im Kanton zu einer Feuerwehrsteuer herangezogen

wird oder nicht.

Wohl mag ein Bedürfnis dafür bestehen, für Beamte, die

in Notfällen einzugreifen oder zur Verfügung zu stehen

haben, die Heranziehung zu Dienstleistungen bei der kan-

tonalen Feuerwehr auszuschliessen. Dass diese Beamten

auch von der Ersatzabgabe befreit seien, hat mit dem

Dienste nichts zu tun.

Man kann die· Kompetenz des Bundes auch nicht damit

begründen, dass die Logik oder dringende Anforderungen

Befreiung von kantonalen Abgaben. No 19.

115

der Billigkeit die Befreiung erfordern würden. Dies ist

jedenfalls bei der Ordnung, die der Kanton Basel-Stadt

im Jahre 1935 eingeführt hat, nicht der Fall. Danach

unterliegen der Steuer alle männlichen Kantonseinwohner

im feuerwehrdienstpflichtigen Alter, die nicht Feuerwehr-

(oder Luftschutz-)dienst leisten, während 6 Jahren ge.:.

leistet haben oder infolge dieses Dienstes untauglich

geworden sind. Alle übrigen Feuerwehrdienstpflichtigen

sind steuerpflichtig, wobei es nicht darauf ankommt, aus

welchem Grunde sie von der aktiven Dienstleistung aus-

geschlossen sind oder waren. Besonders· wird keine Aus-

nahme gemacht für die öffentlichen Bediensteten, die zu-

folge Unabkömmlichkeit in ihrer amtlichen Stellung nicht

zum aktiven Feuerwehrdienst herangezogen werden dür-

fen. Das mag wohl auf der Erwägung beruhen, dass der

aktive Feuerwehrdienst auch den aus amtlichen Gründen

Befreiten gegenüber eine Mehrbelastung (übungen, Ge-

fahren für Leben und Gesundheit bei Brandfällen) bedeu-

tet. Haben aber nach der neuen Feuerwehrordnung die

Beamten des Kantons, die in Brandfällen ihren Posten im

öffentlichen Dienste zu versehen haben, die kantonale

Feuerwehrsteuer zu entrichten, so ist nicht wohl einzu-

sehen, welcher Gesichtspunkt für eine Steuerbefreiung

zugunsten eidgenössischer Bediensteter sprechen könnte,

die sich in entsprechender Lage befinden. Logik und

Billigkeit verlangen, dass sie, wie ihre Kollegen im kanto-

nalen Dienst, den Ersatz zu leisten haben. (Anders war

es unter der alten Ordnung, nach der die unabkömmlichen

Beamten des Kantons vom Dienst und von der Steuer

befreit waren (§ 2, Abs. 3 des Gesetzes über das Lösch-

wesen vom 4. April 1879, Gesamtausgabe der Gesetze

Bd. 1-24, S. 363). Die Vorteile, die der kantOIialen Ver-

waltung bei Brand- und Unglücksfällen aus dem Telephon-

und Telegraphendienst erwachsen, vermögen eine steuer-

liche Begünstigung der einzelnen diensttuenden Beamten

nicht zu rechtfertigen.

Fehlt demnach dem Bunde die Kompetenz, die Befrei-

116

YCTwaIt·ung:.;;- und Disziplinarreehtspflegp.

ung seiner Bea~ten von der Feuerwehrsteuer in Anspruch

zu nehmen, so\veit sich eine solche Befreiung nicht schon

nach l\Iassgab~ der kantonalen Ordnung rechtfertigt, so

ist die vorliegende Klage auf Rückerstattung der für 1936

bezahlten Steuern nicht begründet. Es kann dahingestellt

bleiben, wie es sich mit der Behauptung in der Klage-

beantwortung verhält, die angerufenen Bestimmungen der

Telephonordnung und der Telegraphenordnung seien über-

haupt nicht auf eine Abgabebefreiung gerichtet. Immerhin

mag darauf hingewiesen werden, dass sie nach Auffassung

der BUlldesb~hörde so verstanden wurden. Es ergibt

sich dies sc40n aus dem Entscheide des Bundesrates in

Sachen Chassot zu Art. 86 der Telegraphenverordnung von

1886 (BBI 1911 III S. 42 ff. und BURCKHARDT, Bundes-

recht II Nr. 712 II). Die Zuständigkeit des Bundes für

eine solche Befreiung w~r aber damals nicht bestritten und

wurde in jenem Entscheide auch nicht erörtert.

Denmach e:rkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird abgewiesen.

IH. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN

MAISONS DE JEU ET LOTERIES

20. Urteil vom 19. Mai 1938 i. S. Benderly

gegen eidgenössisches Justiz- und Polizeideparteme:at.

Verbot der Aufstellung von Glückspielautomaten. Begriff des

« Geldgewinm! ».

A. -

Der « Warenautomat Reservprim O. K. » ist eine

Kombination von Warenautomat und Spielautomat. Der

äussern Form nach gleicht er einer Registrierkasse. Der

Spieler erhält gegen Einwurf eines Zwanzigrappenstücks

ein Päckchen Bonbons. Gleichzeitig beginnen sich im

Innern des Apparates drei Walzen zu drehen, die man

Spidhank~'n lIlld Lotterien.)\'0 Zo~

117

durch Öffnungen an dessen Vorderseite sieht. Die Walzen

tragen verschiedene Bilder. Der Spieler kann sie je einze~

vorzeitig zum Stillstand bringen, indem er auf dafur

bestimmte Knöpfe drückt, aber er kann auch warten, bis

sie von selber stillstehen. Beim Anhalten der Walzen

erscheinen in den Öffnungen drei Bilder, von deren Zu~

sammentreffen es abhängt, ob der Spieler gewinnt oder

nicht. Der Gewiml besteht je nach der Bilderkombination

in 2-20 Spielmarken, die die Aufschrift

« jeton-prime l)

tragen. :Mit diesen Marken hat der Spieler Anspruch auf

bestimmte Waren, die in einer Vitrine am Apparat ausge-

stellt sind (Taschenmesser, Zigarettenetui usw.).

Auf

jedem der Gegenstände ist die Zahl der für seinen Erwerb

nötigen Marken angegeben. Statt Waren zu beziehen,

kann der Spieler mit den gewonnenen Marken auch die

Walzen neu in Bewegung setzen, so dass das Spiel weiter-

geht. Bei einer besondern Bilderzusammenstellung gibt

der Apparat direkt einen Gegenstand ab, der .in einer

kleinen Öffnung sichtbar ist.

B. -

Am 7. Februar 1938 hat das eidgenössische Justiz-

und Polizeidepartement entschieden, dass der eben be-

schriebene Apparat, den Henri Benderly vorgewiesen

hatte, unter das Verbot des Art. 35 BV und der Art. 1 und 3

des eidgenössischen Spielbankengesetzes vom 5. Oktober

1929 falle. Der Spielausgang hange vom Zufall ab. Die

Marken, die der Spieler gegebenenfalls erhalte, hätten geld-

vertretenden Charakter. Die Aufstellung des Apparates

könnte auch nicht bewilligt werden, wenn die Marken durch

]Jons ersetzt ~en.

O. -

Gegen diesen Entscheid hat Benderly die verwal-

tungsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag auf

dessen Aufhebung.

Es wird ausgeführt: Der Zufallscharakter des Spiels am

Apparat Reservprim O.K. werde anerkannt. Nach der

Praxis falle aber ein Spielapparat nur dann unter das im

Spielbankengesetz enthaltene Verbot, wenn er gegen

Leistung eines Einsatzes einen Geldgewinn in Aussicht