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HO
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
restare indecisa: Infatti l'iscrizione non e stata chiesta in
forza di quel decreto, ma sulla base di un atto notarile
rogato il 13 agQsto 1937. Questo titolo da forza legale a
quanto le parti hanno gia convenuto all'epoca deI raggrup-
pamento dei terreni nel comune di Bioggio : esso fa sempli-
cemente constare la compra-vendita deI fondo in questione,
la quale, per i motivi sopra esposti, e estranea al raggrup-
pamento.
2. -
In via subordinata, cioe qualora l'esonero non
fosse concesso, i fratelli Foglia domandano che la tassa di
mutazione sia stabilita in base al valore reale dell'atto, che
le parti contraenti hanno fissato a 1500 fchi.
Questa domanda e irricevibiJe. La questione di sapere
quale tassa debbasi percepire per l'iscrizione di un trapasso
nel registro fondiario dipende dal diritto cantonale. Come
prevede l'art. 10 cp. 1 GAD, il ricorso di diritto amminis-
trativo pub essere diretto soltanto controuna decisione
che violi il diritto federale.
Il Tribunale federale pronuncia :
Il ricorso e respinto in quanto e ricevibile.
H. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE CONTIBUTIONS CANTONALES
19. Urteil '10m 5 April 1938 i. S. Frey und Konsorten
gegen Regierungsrat des Kantons Baselstadt.
Der Bund ist nicht kompetent, seine Beamten von einer kanto-
nalen Feuerwehrsteuer zu befreien, soweit sich eine solche
Befreiung nicht schon nach Massgabe der kantonalen Ordnung
rechtfertigt. Das Bundesgericht hat vor Anwendung der vom
Bundesrat erlassenen eidgenössischen Telegraphenordnung und
der entsprechenden Telephonordnung zu prüfen, ob sie nicht
gegen jene Kompetenzabgrenzung verstossen.
A. -
Der Kanton Basel-Stadt hat im Jahre 1935 die
Organisation der kantonalen Feuerwehr neu geregelt.
Befreiung von kantonalen Abgaben. No 19.
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'Unter anderem wurde die bis dahin geltende Befreiung
unabkömmlicher Bediensteter des Staates und privater
Unternehmungen von der Feuerwehrsteuer beseitigt. Die
nunmehr geltende Ordnung ist folgende :
Der Feuerwehrdienst wird versehen durch
a) die ständige Feuerwache, deren Angehörige dem kan-
tonalen Beamtengesetz unterstehen,
b) die· Feuerwehrkompagnien,
c) die vom Regierungsrat anerkannten Privatfeuerwehren
(§ 1 des Gesetzes über die Organisation der Feuerwehr.
vom 25. April 1935).
Feuerwehrpflichtig sind alle männlichen Kantonsein-
wohner vom 28.-40. Altersjahr (§ 2). Aus· ihnen werden
die Feuerwehrmänner zum Dienst in den Feuerwehrkom-
pagnien ausgewählt, wobei die Pflichtigen den Vorzug
erhalten, die sioh durch ihren Beruf besonders für den
Dienst eignen (§ 3, Abs. 2). Nicht aufgenommen werden
die Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, mit deren
Dienst es unvereinbar ist, dass sie im Brandfalle ihren
Dienst verlassen, ferner für die Abhaltung der Gottes-
dienste angestellte Geistliohe, die um Befreiung naohsuohen,
und die Angehörigen der ständigen Feuerwachen und der
anerkannten Privatfeuerwehren (§ 4). Die nicht in die
Kompagnien eingeteilten Feuerwehrpflichtigen, die nicht
der ständigen Brandwache oder anerkannten Privatfeuer-
wehren angehören, entrichten jährlich eine Ersatzsteuer.
Von der Steuer befreit ist, wer während wenigstens 6 Jah-
ren bei der ständigen Wache, in den Kompagnien oder bei
einer anerkannten Privatfeuerwehr Dienst geleistet hat,
ferner wer dienstuntauglich geworden ist infolge einer
Verletzung oder Erkrankung, die er sich im Feuerwehr..:
dienst zugezogen hat (§ 5). Durch Gesetz vom 18. März
1937 wurde die Steuerbefreiung auf die kantonale Luft-
schutzorganisation ausgedehnt.
B. ~ Die eidgenössische Telegraphenordnung bestimmt
über ausserordentlichen Dienst im öffentlichen Interesse :
« Wenn das öffentliche Interesse es erheischt, wie bei
112
,-erwalt UU!!s· und Disziplinarrechtspflege.
Feuersbrünstel;l, Überschwemmungen, Eisenhahnmiglük-
ken, Umuhen, usw., bleiben die TelegraphensteIlen am
Orte des Ereignisses und, soweit nötig, der nähern Umge-
bung ohne Unterbruch Tag und Nacht geöffnet». (§ 5,
Abs. I) « Das zur Aufrechterhaltung des Betriebes unent-
behrliche Personal der TelegraphensteIlen darf zu keinen
andern Dienstleistungen im öffentlichen Interesse, wie
aktiver Feuerwehrdienst oder Ersatzleistung und derg!.,
angehalten werden II (§ 5, Abs. 3).
Eine entsprechende Bestimmung enthält auch die eid-
genössische Telephonordnung (§ 7, Abs. I und 3).
G. -
Der Kanton Basel-Stadt hat auf Grund des Ge-
setzes vom 25. April 1935 die als unabkömmlich gemel-
deten Beamten der eidgenössischen Telegraphenverwal-
tung zur Feuerwehrsteuer herangezogen; die Steuer wurde
unter Vorbehalt des Rückforderungsrechtes bezahlt.
D. -
Mit Klageschrift vom 15. Oktober 1937 beantragen
die Kläger, die dem unentbehrlichen Personal des Tele-
phon-, bezw. Telegraphenamtes Basel angehören, der Kan-
ton Basel-Stadt sei anzuhalten, die von ihnen pro 1936
entrichteten Feuerwehrsteuern zurückzuzahlen,
unter
Kostenfolge.
Aus dem Charakter als Ersatzabgabe folge, dass die
Feuerwehrsteuer nur von Personen verlangt werden könne,
die feuerwehrdienstpflichtig sind (BLUMENSTEIN : Steuer-
recht I 4). Diese Voraussetzung fehle beim unentbehrlichen
Telegraphen- und Telephonpersonal, das nach Bundesvor-
schrift vom Feuerwehrdienst in den Kantonen befreit sei.
Darin, dass der Kanton das gesamte Personal zur Feuer-
wehrersatzleistung heranzieht, liege demnach eine unzu-
lässige Beeinträchtigung der bundesrechtlichen Befreiung
vom Feuerwehrdienst. Dagegen könne nicht eingewendet
werden, die Regelung der Feuerwehrsteuer falle unter die
kantonale Steuerhoheit; denn die Feuerwehrersatzleistung
sei keine Steuer, da sie weder voraussetzungslos, noch zur
Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes des Gemein-
wesens erhoben werde.
Befreiung von k-antonalen Abgahen. No 19.
Die ausserordentlichen Dienstleistungen, die vom unent-
behrlichen Personal gefordert werden, könnten übrigens
ohne Zwang für eine besondere Art von Feuerwehr betrach-
tet, dem von den andern Bürgern geleisteten Feuerwehr-
dienst an die Seite gestellt werden. Es wäre sachlich nicht
gerechtfertigt, das unentbehrliche Personal, neben seinem
Dienst, auch noch zur Bezahlung einer Feuerwehrersatz-
abgabe zu verhalten. Die Befreiung dieses Personals sei
gleichzeitig ein billiger Ausgleich für seine besondern
Dienstleistungen im öffentlichen Interesse. Die Befreiung
des Personals von kantonalen Feuerwehrsteuern entspre-
che einer jahrzehntealten Praxis der Bundesbehörden
(BURCKHARDT, Bundesrecht Nr. 712 II).
E. -
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt bean-
tragt Abweisung der Klage. Es wird geltend gemacht,
in den angerufenen Bestimmungen der Telegraphen- und
der Telephonordnung sei das unabkömmliche Personal der
Telegraphen- und Telephonverwaltung nur von Dienst-
leistungen ausgenommen worden, nämlich vom aktiven
Feuerwehrdienst und von Dienstleistungen, die an seine
Stelle treten, wie Alarmdienst, Absperrdienst, Bewachungs-
dienst und dergleichen. Die Ausdehnung auf Geldersatz-
leistungen widerspreche dem klaren Wortlaut der Vor-
schriften.
Wenn aber die Vorschriften so auszulegen wären, wie
sie die Kläger verstehen, wäre die Klage unbegründet;
weil dem Bundesrat die Kompetenz zur Befreiung der
Bundesbeamten von der kantonalen Feuerwehrsteuer
fehle. Die Zuständigkeit des Bundes zur ausschliesslichen
Regelung des Telegraphen- und Telephonwesens werde
anerkannt. Der Betrieb dieser Einrichtungen werde aber
durch die Heranziehung des Personals zur kantonalen
Feuerwehrsteuer nicht betroffen, weshalb dem Bunde die
Zuständigkeit zum Erlass von Bestimmungen fehle, die
das Personal von einer solchen Steuer befreiten. Die
Anordnung sei als unzulässiger Eingriff in die kantonale
Abgabehoheit für den Kanton Basel-Stadt nicht rechts~
AS 64 1-1938
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
wirksam. Für :,die in der Klage geltendgemachten Billig-
keitserwägungen bleibe kein Raum. Das Personal der
PTT befinde sich in der gleichen Lage wie die basel-städti-
schen Staatsbediensteten, die wegen Unabkömmlichkeit
im öffentlichen Dienst von der persönlichen Erfüllung des
Feuerwehrdienstes ausgeschlossen werden und deshalb die
Ersatzabgabe zu entrichten haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Ordnung der Feuerwehrsteuer ist eine Frage
des kantonalen Abgaberechtes. Der Kanton ist grund-
sätzlich frei, sie nach seinem Gutfinden und seinen Be-
dürfuissen zu treffen. Er bestimmt den Kreis der abgabe-
pflichtigen Personen und die Ausnahmen von der Abgabe-
pflicht.
Der Kanton Basel-Stadt verneint die Kompetenz des
Bundes, zugunsten der Telephon- und Telegraphenbe-
amten hier einzugreifen. Da es sich nicht um ein Gesetz,
sondern um eine Verordnung des Bundesrates handelt,
kann das Bundesgericht die Frage prüfen. Die Kompetenz
des Bundes könnte nur darauf gestützt werden, dass die
Organisation des Telegraphen- und Telephondienstes und
der richtige Betrieb der hiefür geschaffenen eidgenössi-
schen Anstalten einen Eingriff erfordern würden. Eine
Notwendigkeit hiefür liegt aber hinsichtlich der Feuer-
wehr s t e u e r
nicht vor.
Die richtige Ordnung des
Betriebes wird dadurch nicht berührt, ob der einzelne
Beamte im Kanton zu einer Feuerwehrsteuer herangezogen
wird oder nicht.
Wohl mag ein Bedürfnis dafür bestehen, für Beamte, die
in Notfällen einzugreifen oder zur Verfügung zu stehen
haben, die Heranziehung zu Dienstleistungen bei der kan-
tonalen Feuerwehr auszuschliessen. Dass diese Beamten
auch von der Ersatzabgabe befreit seien, hat mit dem
Dienste nichts zu tun.
Man kann die· Kompetenz des Bundes auch nicht damit
begründen, dass die Logik oder dringende Anforderungen
Befreiung von kantonalen Abgaben. No 19.
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der Billigkeit die Befreiung erfordern würden. Dies ist
jedenfalls bei der Ordnung, die der Kanton Basel-Stadt
im Jahre 1935 eingeführt hat, nicht der Fall. Danach
unterliegen der Steuer alle männlichen Kantonseinwohner
im feuerwehrdienstpflichtigen Alter, die nicht Feuerwehr-
(oder Luftschutz-)dienst leisten, während 6 Jahren ge.:.
leistet haben oder infolge dieses Dienstes untauglich
geworden sind. Alle übrigen Feuerwehrdienstpflichtigen
sind steuerpflichtig, wobei es nicht darauf ankommt, aus
welchem Grunde sie von der aktiven Dienstleistung aus-
geschlossen sind oder waren. Besonders· wird keine Aus-
nahme gemacht für die öffentlichen Bediensteten, die zu-
folge Unabkömmlichkeit in ihrer amtlichen Stellung nicht
zum aktiven Feuerwehrdienst herangezogen werden dür-
fen. Das mag wohl auf der Erwägung beruhen, dass der
aktive Feuerwehrdienst auch den aus amtlichen Gründen
Befreiten gegenüber eine Mehrbelastung (übungen, Ge-
fahren für Leben und Gesundheit bei Brandfällen) bedeu-
tet. Haben aber nach der neuen Feuerwehrordnung die
Beamten des Kantons, die in Brandfällen ihren Posten im
öffentlichen Dienste zu versehen haben, die kantonale
Feuerwehrsteuer zu entrichten, so ist nicht wohl einzu-
sehen, welcher Gesichtspunkt für eine Steuerbefreiung
zugunsten eidgenössischer Bediensteter sprechen könnte,
die sich in entsprechender Lage befinden. Logik und
Billigkeit verlangen, dass sie, wie ihre Kollegen im kanto-
nalen Dienst, den Ersatz zu leisten haben. (Anders war
es unter der alten Ordnung, nach der die unabkömmlichen
Beamten des Kantons vom Dienst und von der Steuer
befreit waren (§ 2, Abs. 3 des Gesetzes über das Lösch-
wesen vom 4. April 1879, Gesamtausgabe der Gesetze
Bd. 1-24, S. 363). Die Vorteile, die der kantOIialen Ver-
waltung bei Brand- und Unglücksfällen aus dem Telephon-
und Telegraphendienst erwachsen, vermögen eine steuer-
liche Begünstigung der einzelnen diensttuenden Beamten
nicht zu rechtfertigen.
Fehlt demnach dem Bunde die Kompetenz, die Befrei-
116
YCTwaIt·ung:.;;- und Disziplinarreehtspflegp.
ung seiner Bea~ten von der Feuerwehrsteuer in Anspruch
zu nehmen, so\veit sich eine solche Befreiung nicht schon
nach l\Iassgab~ der kantonalen Ordnung rechtfertigt, so
ist die vorliegende Klage auf Rückerstattung der für 1936
bezahlten Steuern nicht begründet. Es kann dahingestellt
bleiben, wie es sich mit der Behauptung in der Klage-
beantwortung verhält, die angerufenen Bestimmungen der
Telephonordnung und der Telegraphenordnung seien über-
haupt nicht auf eine Abgabebefreiung gerichtet. Immerhin
mag darauf hingewiesen werden, dass sie nach Auffassung
der BUlldesb~hörde so verstanden wurden. Es ergibt
sich dies sc40n aus dem Entscheide des Bundesrates in
Sachen Chassot zu Art. 86 der Telegraphenverordnung von
1886 (BBI 1911 III S. 42 ff. und BURCKHARDT, Bundes-
recht II Nr. 712 II). Die Zuständigkeit des Bundes für
eine solche Befreiung w~r aber damals nicht bestritten und
wurde in jenem Entscheide auch nicht erörtert.
Denmach e:rkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
IH. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN
MAISONS DE JEU ET LOTERIES
20. Urteil vom 19. Mai 1938 i. S. Benderly
gegen eidgenössisches Justiz- und Polizeideparteme:at.
Verbot der Aufstellung von Glückspielautomaten. Begriff des
« Geldgewinm! ».
A. -
Der « Warenautomat Reservprim O. K. » ist eine
Kombination von Warenautomat und Spielautomat. Der
äussern Form nach gleicht er einer Registrierkasse. Der
Spieler erhält gegen Einwurf eines Zwanzigrappenstücks
ein Päckchen Bonbons. Gleichzeitig beginnen sich im
Innern des Apparates drei Walzen zu drehen, die man
Spidhank~'n lIlld Lotterien.)\'0 Zo~
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durch Öffnungen an dessen Vorderseite sieht. Die Walzen
tragen verschiedene Bilder. Der Spieler kann sie je einze~
vorzeitig zum Stillstand bringen, indem er auf dafur
bestimmte Knöpfe drückt, aber er kann auch warten, bis
sie von selber stillstehen. Beim Anhalten der Walzen
erscheinen in den Öffnungen drei Bilder, von deren Zu~
sammentreffen es abhängt, ob der Spieler gewinnt oder
nicht. Der Gewiml besteht je nach der Bilderkombination
in 2-20 Spielmarken, die die Aufschrift
« jeton-prime l)
tragen. :Mit diesen Marken hat der Spieler Anspruch auf
bestimmte Waren, die in einer Vitrine am Apparat ausge-
stellt sind (Taschenmesser, Zigarettenetui usw.).
Auf
jedem der Gegenstände ist die Zahl der für seinen Erwerb
nötigen Marken angegeben. Statt Waren zu beziehen,
kann der Spieler mit den gewonnenen Marken auch die
Walzen neu in Bewegung setzen, so dass das Spiel weiter-
geht. Bei einer besondern Bilderzusammenstellung gibt
der Apparat direkt einen Gegenstand ab, der .in einer
kleinen Öffnung sichtbar ist.
B. -
Am 7. Februar 1938 hat das eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement entschieden, dass der eben be-
schriebene Apparat, den Henri Benderly vorgewiesen
hatte, unter das Verbot des Art. 35 BV und der Art. 1 und 3
des eidgenössischen Spielbankengesetzes vom 5. Oktober
1929 falle. Der Spielausgang hange vom Zufall ab. Die
Marken, die der Spieler gegebenenfalls erhalte, hätten geld-
vertretenden Charakter. Die Aufstellung des Apparates
könnte auch nicht bewilligt werden, wenn die Marken durch
]Jons ersetzt ~en.
O. -
Gegen diesen Entscheid hat Benderly die verwal-
tungsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag auf
dessen Aufhebung.
Es wird ausgeführt: Der Zufallscharakter des Spiels am
Apparat Reservprim O.K. werde anerkannt. Nach der
Praxis falle aber ein Spielapparat nur dann unter das im
Spielbankengesetz enthaltene Verbot, wenn er gegen
Leistung eines Einsatzes einen Geldgewinn in Aussicht