opencaselaw.ch

64_I_102

BGE 64 I 102

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

102

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

übrigen kann offen bleiben, ob es sich hier wirklich um

ein Schiedsgerichtsurteil handelt oder nicht vielmehr um

die Bussenverfügung eines Verbandsorganes, die' den

Schiedsgerichtsurteilen hinsichtlich der Vollstreckung nicht

gleichzustellen ist (vgL BGE 57 I S. 203 11.). Denn die

vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den Spruch

des « Schiedsgerichts» selbst, nioht gegen die Verfügung

einer staatlichen' Behörde, wodurch dessen Vollstreckung

angeordnet wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht.-

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. REGISTERSACHEN

REGISTRES

17. Urteil der II. ZivilabteUung vom 10. Februar 1938

i. S. Stiftaatatthalterei PUkon und Stift Einsiedeln gegen

Notariat Höfe.

Kantonales Grundbuch mit voller Grundbuchwirkung des nauen

~~tes gemäss Art. 46 ZGB SohlT: Anwendbarkeit eidge-

nosslSChen Grundbuchrechtes und Zulässigkeit der Grundbuch-

beschwerde (Art. 102 GBV) sowie der verwaltungsgerichtlichen

Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 4 c VDG und An.hang I).

(Erw. 1 u. 2.)

Registersachen. N0 17.

103

Oeniigend bestimmte Grenzen als Voraussetzung zur Eröffnung

eines Grundbuchblat'tes (Art. 1 Aha. 2 GBV): Nicht erforder-

lich ist unbestrittener Verlauf der Grenzen. (Erw. 4.)

Die Anstösser können dem Aufnahmebegehren nicht mit der

Behauptung, das betreffende Grundstück sei Eigentum des

Kantons, entgegentreten, wenn die Kantonsregierung das

Eigentum des GesuchBtellers anerkennt. Privateigentum an

einem öffentlichen Gewässer nach kantonalem Recht, unter

Vorbehalt der staatlichen Hoheitsrechte (Schwyz). Art. 664

ZGB. (Erw. 3.)

Der Eigentümer hat Anspruch auf Aufnahme des Grundstückes

und darf nicht auf ein späteres Grundbuchbereinigungsver-

fahren verwiesen werden. (Erw. 5.)

A. -

Der « Frauenwinkel » ist ein auf Gebiet des Kan-

tons Schwyz liegender Teil des Zürichsees, der sich nach

vorhandenen Marchbriefen von dem unterhalb Freienbach

stehenden « Kreuzstein » an über eine Reihe näher um-

schriebener Punkte bis zur alten Rapperswilerbrucke er-

streckt. Das durch die Stiftsstatthalterei Pfäffikon ver-

tretene Stift Einsiedein beansprucht daran Privateigen.,

tum sowie das Fischerei- und Strandbodenrecht. Es hat

auf Grund eines Beschlusses des Regierungsrates des Kan-

tons Schwyz vom 6. November 1936, der ihm diese Rechte

zuerkennt und nur die staatlichen Hoheitsrechte vorbe-

hält, die Aufnahme dieses Seeteils in das Grundbuch als

sein Eigentum beantragt. Veranlassung zu diesem Be-

gehren bot im Grundbuchvermessungsverfahren der Ge-

meinde Freienbach eine Verfügung der Markungskom-

mission, wonach mit der Vermessung erst fortzufahren sein

wird, wenn das von den. Uferanstössern als unabgeklärt

bezeichnete Eigentum am Frauenwinkel festgestellt und

eingetragen ist. Diese Anstösser sind im übrigen nicht

damit einverstanden, als Grenze ihrer Grundstücke auf

der Seeseite die Uferlinie des mittleren Wasserstandes an':'

zuerkennen.

B. -

Das Grundbuchamt (Notariat Höfe) hat das Ein-

tragungsbegehren . ungeachtet eines damit übereinstim-

menden Antrages des Regierungsrates abgelehnt, weil

eben die Grenze zwischen dem Frauenwinkel und den

104

VerwaItnngs- und Disziplinal'rcehtspflege_

Ufergrundstück~n bestritten sei, und die mit Grundbuch-

beschwerde vom Stift Einsiedeln angerufene Justizkom-

mission des KaiItons Schwyz hat die A Uell1:Eng mit Hin-

weis auf Art. 1 Abs. 2 der Grundbuchverordnung (GBV)

bestätigt.

G. -

Die vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwer-

de an das Bundesgericht erneuert den Beschwerdeantrag.

Die als Beschwerdegegner zur Vernehmlassung eingela-

denen Uferanstösser beantragen, mangels Zuständigkeit

des Bundesgerichtes sei auf die Beschwerde nicht einzu-

treten, eventuell sei diese abzuweisen. Das eidgenössische

Justiz-

und Polizeidepartement hält dagegen die Be-

schwerde für begründet.

Das Bundesgericht zieht in E1'wägung :

1. -

Die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen

Beschwerde an das Bundesgericht anstelle der frühem

Weiterziehung an den Bundesrat ergibt sich für Grund-

buchsachen aus Art. 4 c VDG und dem Anhang I dieses

Gesetzes.

2. -

Das eidgenössische Grundbuch ist in der schwyze-

rischen Gemeinde Freienbach noch nicht eingeführt. Das

schliesst aber die Anwendung des eidgenössischen Grund-

buchrechtes wie auch die Grundbuchbeschwerde und die

Aii'rufung des Bundesgerichtes nicht aus. Nach Art. 46

Z'('IB SohlT können die Kantone mit Ermächtigung des

Bundesrates ihre Formvorschriften dem eidgenössischen

Grundbuche gleichstellen. Der Kanton Schwyz hat hievon

mit einem Vorbehalt betreffend Art. 44 Abs. 1 ZGB SchlT

(der hier keine Rolle spielt) Gebrauch gemacht (§ ~65 ~G;

Bundesblatt 1913 II 302). Sogar eine Ordnung Im Slllne

von Art. 48 ZGB SchlT, die nur teilweisen Ersatz für das

eidgenössische Grundbuch bieten soll, gibt der Anwendung

des eidgenössischen Grundbuchrechtes mit Einschluss der

Beschwerdefüh:rung gemäss Art. 102 GBV Raum (BGE

46 I 57), um so mehr die im Kanton Schwyz geltende, mit

der vollen Grundbuchwirkung des neuen Rechtes ausge-

stattete Ordnung, die unter Art. 46 ZGB SchlT fällt.

Registersachen. Xo 17.

lOS

3. -

Der Nachweis von Privateigentum an öffentlichen

Gewässern steht nach Art. 664 ZGB offen, vorausgesetzt

dass das Recht des Staates (Kantons), unter dessen Hoheit

das Gewässer steht, solches Eigentum zulässt. § 212 des

schwyzerischen EG zum ZGB sieht nun Eigentum am

{(aUgemeinen öffentlichen Gut » und mit gewissen Ausnah-

men auch eine Eintragungspflicht vor. Freilich ist nur vom

Eigentum von Kanton, Bezirk oder Gemeinde die Rede.

Dass aber darunter etwas anderes als Privateigentum zu

verstehen wäre, oder dass ((öffentliche» Liegenschaften

nicht in das allgemeine Grundbuch gehörten, kommt nicht

in Frage, da ja der Regierungsrat selbst das Eintragungs-

begehren des Stiftes Einsiedeln unterstützt und dessen

Privateigentum samt Fischerei- und Strandbodenrecht

zu Handen des Grundbuches anerkennt. Durch die Er-

klärungen des Regierungsrates weist sich das Stift Einsie-

deln als Eigentümer aus. Unbehelflich ist der Einwand der

Anstösser, zur Verfügung über Staatsliegenschaften sei

ein Beschluss des Kantonsrates erforderlich. Hier handelt

es sich um keine Verfügung im Sinne von Art. 963 ZGB

und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen der

Art. 11 ff. GBV, in dem Sinne, dass der Kanton Schwyz

dem Kloster Eigentum des Kantons übertragen möchte;

vielmehr anerkennt der Regierungsrat bereits bestehendes

Eigentum des Stiftes. Dazu muss seine Erklärung den

Grundbuchbehärden genügen, zumal sie formell in Kraft

steht und nicht etwa beim Kantonsrat angefochten ist.

Ob diese Anerkennung der wahren Rechtslage entspre-

che, haben die Grundbuchbehörden nicht zu prüfen. Auf

den Einspruch der Anstösser kommt in diesem Punkte

nichts an. Der Staat allein ist zur Wahrung seiner Rechte

berufen. Anerkennt er das Eigentum des Stiftes, so muss

es hiebei sein Bewenden haben.

Mit einer Eigentumsansprache von anderer Seite ist

nach den Akten nicht zu rechnen. Die Anstösser behaup-

ten nicht, selber Eigentümer des Frauenwinkels zu sein.

Sie wenden gegenüber der Eigentumsansprache des Stiftes

nur ein, dieses habe die alten Eigentumsrechte zur Zeit

106

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.spflege.

der Helvetik an den Staat verloren und seither nicht

wiedererlangt.,'Mit diesem Einwand sind sie 'wie gesagt

nicht zu hören, Bei dieser Sachlage besteht auch keine

Veranlassung, vom Stift den Nachweis einer Ersitzung zu

verlangen und ein Auskündigungsverfahren gemäss Art.

662 ZGB anzuordnen.

4. -

Der Streit über den Verlauf der Grenze zwischen

den Ufergrundstücken und dem Frauenwinkel steht dessen

Aufnahme in das Grundbuch auch nicht entgegen. Ebenso

wie die Abgrenzung des Frauenwinkels ist die Abgrenzung

der Ufergrundstücke selbst dadurch betroffen.

Wollte

man um dieses Streites willen den Frauenwinkel nicht für

genügend abgegrenzt halten, so müsste man auch die be-

reits vollzogene Aufnahme der Ufergrundstücke als unge-

rechtfertigt erklären. Sodann ist es widerspruchsvoll, die

bei der Vermessung herbeizuführende Grenzfeststellung

deshalb zu verweigeru, weil das eine Grundstück (der

Frauenwinkel) nicht im Grundbuch aufgenommen sei,

und anderseits die Aufnahme in das Grundbuch abzu-

lehnen, eben weil es an einer genügenden Grenzfeststellung

fehle. Vielmehr hat die Aufnahme unter Vorbehalt der

für den Frauenwinkel gleich wie für die Ufergrundstücke

vorzunehmenden Grenzziehung stattzufinden.

Ist als

-deren Nordgrenze « der See » oder « der Zürichsee » ange-

geben, so muss es für das Seegrundstück genügen, die Süd-

grenze durch die Ufergrundstücke zu bezeichnen. Art. 1

Abs. 2 GBV verlangt keinen unbestrittenen Grenzverlauf,

sowenig wie bei nachträglichem Grenzstreit ein schon

vorhandenes Grundbuchblatt hinfällig wird. Zur Eröff-

nung eines Grundbuchblattes genügt die Bestimmbarkeit

der Lage des Grundstücks anhand natürlicher Grenzen

oder bestehender bezw. bezeichneter Grenzpunkte, sowie,

gegenüber bereits eingetragenen oder miteinzutragenden

andern Grundstücken, anhandder Angabe eben dieser

Grundstücke, die es umgrenzen sollen.

5. -

Der Beschwerde ist somit stattzugeben. Der Eigen-

tümer eines zur Eintragung tauglichen Grundstückes hat

Anspruch auf ungesäumte Aufnahme in das Grundbuch,

Registersachen. No 18.

107

'um die mit der Eintragung verbundene Rechtsstellung zu

erlangen. Seinem Begehren lässt sich auch nicht entgegen-

halten, er könne später immer noch anlässlich einer

Grundbuchbereinigung (hier gemäss §§ 252 Abs.2 und 264

des schwyzerischen EG zum ZGB) berücksichtigt werden.

Der Zweck solcher Bereinigungsverfahren ist, wie gerade

aus dem erwähnten § 264 erhellt, die bis dahin nicht ein-

getragenen Berechtigten « bei Rechtsverlust » zur Anmel-

dung der Rechte binnen bestimmter Frist zu veranlassen.

Keineswegs soll dadurch jemand gehindert sein, eine An-

meldung schon vorher einzureichen und zur Geltung zu

bringen. Das dem eidgenössischen gleichgestellte schwy-

zerische Grundbuch steht von Bundesrechts wegen jedem

Eigentümer zur Verfügung, der sich über sein Recht aus-

weist.

Demnach erkennt das Bundesge'l'icht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Notariat

Höfe angewiesen, die nachgesuchte Eintragung vorzu-

nehmen.

18. Estra.tto della sentenza. 31 marzo 1938

della. lIa Sezione civile neUa causa J'ra.telli J'oglia.

contro Dipartimento di giustizia. deI Ca.nton 'l'icino.

L'art. 954 cp. 2 ce e applicabile quando l'iscrizionechiesta. dipende

effettivamente da un raggruppamento di rerreni.

La questione di sapere quale tassa debbasi percepire per l'~s~ri­

zione di un trapasso nel registro fondiario dipende dal dintto

cantonale e non pub quindi far l'oggetto di un. ricorso di

diritto amministrativo al Tribunale federale (art. 10 cp. 1

GAD).

Ritenuto in fatto :

A. -

Durante illavoro di raggruppamento dei terreni

nel comune di Bioggio, Edmondo Gianinazzi consentiva

a vendere ai fratelli Foglia. pel prezzo di 1500 fchi., un

fondo incluso nel comprensorio.

Anziehe far rogare un atto notarile, le parti invitavano