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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
übrigen kann offen bleiben, ob es sich hier wirklich um
ein Schiedsgerichtsurteil handelt oder nicht vielmehr um
die Bussenverfügung eines Verbandsorganes, die' den
Schiedsgerichtsurteilen hinsichtlich der Vollstreckung nicht
gleichzustellen ist (vgL BGE 57 I S. 203 11.). Denn die
vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den Spruch
des « Schiedsgerichts» selbst, nioht gegen die Verfügung
einer staatlichen' Behörde, wodurch dessen Vollstreckung
angeordnet wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht.-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. REGISTERSACHEN
REGISTRES
17. Urteil der II. ZivilabteUung vom 10. Februar 1938
i. S. Stiftaatatthalterei PUkon und Stift Einsiedeln gegen
Notariat Höfe.
Kantonales Grundbuch mit voller Grundbuchwirkung des nauen
~~tes gemäss Art. 46 ZGB SohlT: Anwendbarkeit eidge-
nosslSChen Grundbuchrechtes und Zulässigkeit der Grundbuch-
beschwerde (Art. 102 GBV) sowie der verwaltungsgerichtlichen
Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 4 c VDG und An.hang I).
(Erw. 1 u. 2.)
Registersachen. N0 17.
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Oeniigend bestimmte Grenzen als Voraussetzung zur Eröffnung
eines Grundbuchblat'tes (Art. 1 Aha. 2 GBV): Nicht erforder-
lich ist unbestrittener Verlauf der Grenzen. (Erw. 4.)
Die Anstösser können dem Aufnahmebegehren nicht mit der
Behauptung, das betreffende Grundstück sei Eigentum des
Kantons, entgegentreten, wenn die Kantonsregierung das
Eigentum des GesuchBtellers anerkennt. Privateigentum an
einem öffentlichen Gewässer nach kantonalem Recht, unter
Vorbehalt der staatlichen Hoheitsrechte (Schwyz). Art. 664
ZGB. (Erw. 3.)
Der Eigentümer hat Anspruch auf Aufnahme des Grundstückes
und darf nicht auf ein späteres Grundbuchbereinigungsver-
fahren verwiesen werden. (Erw. 5.)
A. -
Der « Frauenwinkel » ist ein auf Gebiet des Kan-
tons Schwyz liegender Teil des Zürichsees, der sich nach
vorhandenen Marchbriefen von dem unterhalb Freienbach
stehenden « Kreuzstein » an über eine Reihe näher um-
schriebener Punkte bis zur alten Rapperswilerbrucke er-
streckt. Das durch die Stiftsstatthalterei Pfäffikon ver-
tretene Stift Einsiedein beansprucht daran Privateigen.,
tum sowie das Fischerei- und Strandbodenrecht. Es hat
auf Grund eines Beschlusses des Regierungsrates des Kan-
tons Schwyz vom 6. November 1936, der ihm diese Rechte
zuerkennt und nur die staatlichen Hoheitsrechte vorbe-
hält, die Aufnahme dieses Seeteils in das Grundbuch als
sein Eigentum beantragt. Veranlassung zu diesem Be-
gehren bot im Grundbuchvermessungsverfahren der Ge-
meinde Freienbach eine Verfügung der Markungskom-
mission, wonach mit der Vermessung erst fortzufahren sein
wird, wenn das von den. Uferanstössern als unabgeklärt
bezeichnete Eigentum am Frauenwinkel festgestellt und
eingetragen ist. Diese Anstösser sind im übrigen nicht
damit einverstanden, als Grenze ihrer Grundstücke auf
der Seeseite die Uferlinie des mittleren Wasserstandes an':'
zuerkennen.
B. -
Das Grundbuchamt (Notariat Höfe) hat das Ein-
tragungsbegehren . ungeachtet eines damit übereinstim-
menden Antrages des Regierungsrates abgelehnt, weil
eben die Grenze zwischen dem Frauenwinkel und den
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VerwaItnngs- und Disziplinal'rcehtspflege_
Ufergrundstück~n bestritten sei, und die mit Grundbuch-
beschwerde vom Stift Einsiedeln angerufene Justizkom-
mission des KaiItons Schwyz hat die A Uell1:Eng mit Hin-
weis auf Art. 1 Abs. 2 der Grundbuchverordnung (GBV)
bestätigt.
G. -
Die vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwer-
de an das Bundesgericht erneuert den Beschwerdeantrag.
Die als Beschwerdegegner zur Vernehmlassung eingela-
denen Uferanstösser beantragen, mangels Zuständigkeit
des Bundesgerichtes sei auf die Beschwerde nicht einzu-
treten, eventuell sei diese abzuweisen. Das eidgenössische
Justiz-
und Polizeidepartement hält dagegen die Be-
schwerde für begründet.
Das Bundesgericht zieht in E1'wägung :
1. -
Die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen
Beschwerde an das Bundesgericht anstelle der frühem
Weiterziehung an den Bundesrat ergibt sich für Grund-
buchsachen aus Art. 4 c VDG und dem Anhang I dieses
Gesetzes.
2. -
Das eidgenössische Grundbuch ist in der schwyze-
rischen Gemeinde Freienbach noch nicht eingeführt. Das
schliesst aber die Anwendung des eidgenössischen Grund-
buchrechtes wie auch die Grundbuchbeschwerde und die
Aii'rufung des Bundesgerichtes nicht aus. Nach Art. 46
Z'('IB SohlT können die Kantone mit Ermächtigung des
Bundesrates ihre Formvorschriften dem eidgenössischen
Grundbuche gleichstellen. Der Kanton Schwyz hat hievon
mit einem Vorbehalt betreffend Art. 44 Abs. 1 ZGB SchlT
(der hier keine Rolle spielt) Gebrauch gemacht (§ ~65 ~G;
Bundesblatt 1913 II 302). Sogar eine Ordnung Im Slllne
von Art. 48 ZGB SchlT, die nur teilweisen Ersatz für das
eidgenössische Grundbuch bieten soll, gibt der Anwendung
des eidgenössischen Grundbuchrechtes mit Einschluss der
Beschwerdefüh:rung gemäss Art. 102 GBV Raum (BGE
46 I 57), um so mehr die im Kanton Schwyz geltende, mit
der vollen Grundbuchwirkung des neuen Rechtes ausge-
stattete Ordnung, die unter Art. 46 ZGB SchlT fällt.
Registersachen. Xo 17.
lOS
3. -
Der Nachweis von Privateigentum an öffentlichen
Gewässern steht nach Art. 664 ZGB offen, vorausgesetzt
dass das Recht des Staates (Kantons), unter dessen Hoheit
das Gewässer steht, solches Eigentum zulässt. § 212 des
schwyzerischen EG zum ZGB sieht nun Eigentum am
{(aUgemeinen öffentlichen Gut » und mit gewissen Ausnah-
men auch eine Eintragungspflicht vor. Freilich ist nur vom
Eigentum von Kanton, Bezirk oder Gemeinde die Rede.
Dass aber darunter etwas anderes als Privateigentum zu
verstehen wäre, oder dass ((öffentliche» Liegenschaften
nicht in das allgemeine Grundbuch gehörten, kommt nicht
in Frage, da ja der Regierungsrat selbst das Eintragungs-
begehren des Stiftes Einsiedeln unterstützt und dessen
Privateigentum samt Fischerei- und Strandbodenrecht
zu Handen des Grundbuches anerkennt. Durch die Er-
klärungen des Regierungsrates weist sich das Stift Einsie-
deln als Eigentümer aus. Unbehelflich ist der Einwand der
Anstösser, zur Verfügung über Staatsliegenschaften sei
ein Beschluss des Kantonsrates erforderlich. Hier handelt
es sich um keine Verfügung im Sinne von Art. 963 ZGB
und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen der
Art. 11 ff. GBV, in dem Sinne, dass der Kanton Schwyz
dem Kloster Eigentum des Kantons übertragen möchte;
vielmehr anerkennt der Regierungsrat bereits bestehendes
Eigentum des Stiftes. Dazu muss seine Erklärung den
Grundbuchbehärden genügen, zumal sie formell in Kraft
steht und nicht etwa beim Kantonsrat angefochten ist.
Ob diese Anerkennung der wahren Rechtslage entspre-
che, haben die Grundbuchbehörden nicht zu prüfen. Auf
den Einspruch der Anstösser kommt in diesem Punkte
nichts an. Der Staat allein ist zur Wahrung seiner Rechte
berufen. Anerkennt er das Eigentum des Stiftes, so muss
es hiebei sein Bewenden haben.
Mit einer Eigentumsansprache von anderer Seite ist
nach den Akten nicht zu rechnen. Die Anstösser behaup-
ten nicht, selber Eigentümer des Frauenwinkels zu sein.
Sie wenden gegenüber der Eigentumsansprache des Stiftes
nur ein, dieses habe die alten Eigentumsrechte zur Zeit
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.spflege.
der Helvetik an den Staat verloren und seither nicht
wiedererlangt.,'Mit diesem Einwand sind sie 'wie gesagt
nicht zu hören, Bei dieser Sachlage besteht auch keine
Veranlassung, vom Stift den Nachweis einer Ersitzung zu
verlangen und ein Auskündigungsverfahren gemäss Art.
662 ZGB anzuordnen.
4. -
Der Streit über den Verlauf der Grenze zwischen
den Ufergrundstücken und dem Frauenwinkel steht dessen
Aufnahme in das Grundbuch auch nicht entgegen. Ebenso
wie die Abgrenzung des Frauenwinkels ist die Abgrenzung
der Ufergrundstücke selbst dadurch betroffen.
Wollte
man um dieses Streites willen den Frauenwinkel nicht für
genügend abgegrenzt halten, so müsste man auch die be-
reits vollzogene Aufnahme der Ufergrundstücke als unge-
rechtfertigt erklären. Sodann ist es widerspruchsvoll, die
bei der Vermessung herbeizuführende Grenzfeststellung
deshalb zu verweigeru, weil das eine Grundstück (der
Frauenwinkel) nicht im Grundbuch aufgenommen sei,
und anderseits die Aufnahme in das Grundbuch abzu-
lehnen, eben weil es an einer genügenden Grenzfeststellung
fehle. Vielmehr hat die Aufnahme unter Vorbehalt der
für den Frauenwinkel gleich wie für die Ufergrundstücke
vorzunehmenden Grenzziehung stattzufinden.
Ist als
-deren Nordgrenze « der See » oder « der Zürichsee » ange-
geben, so muss es für das Seegrundstück genügen, die Süd-
grenze durch die Ufergrundstücke zu bezeichnen. Art. 1
Abs. 2 GBV verlangt keinen unbestrittenen Grenzverlauf,
sowenig wie bei nachträglichem Grenzstreit ein schon
vorhandenes Grundbuchblatt hinfällig wird. Zur Eröff-
nung eines Grundbuchblattes genügt die Bestimmbarkeit
der Lage des Grundstücks anhand natürlicher Grenzen
oder bestehender bezw. bezeichneter Grenzpunkte, sowie,
gegenüber bereits eingetragenen oder miteinzutragenden
andern Grundstücken, anhandder Angabe eben dieser
Grundstücke, die es umgrenzen sollen.
5. -
Der Beschwerde ist somit stattzugeben. Der Eigen-
tümer eines zur Eintragung tauglichen Grundstückes hat
Anspruch auf ungesäumte Aufnahme in das Grundbuch,
Registersachen. No 18.
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'um die mit der Eintragung verbundene Rechtsstellung zu
erlangen. Seinem Begehren lässt sich auch nicht entgegen-
halten, er könne später immer noch anlässlich einer
Grundbuchbereinigung (hier gemäss §§ 252 Abs.2 und 264
des schwyzerischen EG zum ZGB) berücksichtigt werden.
Der Zweck solcher Bereinigungsverfahren ist, wie gerade
aus dem erwähnten § 264 erhellt, die bis dahin nicht ein-
getragenen Berechtigten « bei Rechtsverlust » zur Anmel-
dung der Rechte binnen bestimmter Frist zu veranlassen.
Keineswegs soll dadurch jemand gehindert sein, eine An-
meldung schon vorher einzureichen und zur Geltung zu
bringen. Das dem eidgenössischen gleichgestellte schwy-
zerische Grundbuch steht von Bundesrechts wegen jedem
Eigentümer zur Verfügung, der sich über sein Recht aus-
weist.
Demnach erkennt das Bundesge'l'icht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Notariat
Höfe angewiesen, die nachgesuchte Eintragung vorzu-
nehmen.
18. Estra.tto della sentenza. 31 marzo 1938
della. lIa Sezione civile neUa causa J'ra.telli J'oglia.
contro Dipartimento di giustizia. deI Ca.nton 'l'icino.
L'art. 954 cp. 2 ce e applicabile quando l'iscrizionechiesta. dipende
effettivamente da un raggruppamento di rerreni.
La questione di sapere quale tassa debbasi percepire per l'~s~ri
zione di un trapasso nel registro fondiario dipende dal dintto
cantonale e non pub quindi far l'oggetto di un. ricorso di
diritto amministrativo al Tribunale federale (art. 10 cp. 1
GAD).
Ritenuto in fatto :
A. -
Durante illavoro di raggruppamento dei terreni
nel comune di Bioggio, Edmondo Gianinazzi consentiva
a vendere ai fratelli Foglia. pel prezzo di 1500 fchi., un
fondo incluso nel comprensorio.
Anziehe far rogare un atto notarile, le parti invitavano