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5ö Staatsrecht. n'cllvisage que l'aspect immobilier de la transaction et a ce titre il benetide de la reserve inseree dans l'art. 41 bis Const. fed. en faveur des cantons. en ce qui concerne les droits sur les operations immobilieres. Il n'y a pas lieu de decider quel serait l'effet de cette reserve si le docu- ment soumis au droit de timbre federal (par exemplc des obligations d'emprunt garanti par gage immobilier) se ratta(~hait a l'operation immobiliere anterieure (consti- tution d'hypotheque; voir sur ce point circulttire du Conseil federal du 20 fevrier 1918, p. 2). Dans tous les ca~, lorsque la redevance cantonale s'applique a une trans ac- tion immobilier.e dont il ne subsiste aucune trace dans le document frappe du droit de timbre federal, on doit, a raison de la reServe precitee, interpreter d'une fa~oll res- trictive la norme de solution des conflits inscrite a I'art. 2 de la loi federale et par consequent autoriser Ie preIeve- ment du droit cantonal quand bien meme la trans action immobiliere aurait servi a preparer la creation du rapport jurldique eonstate dans les titres qui font l'objet du tim- bre federal. Du moment done que le transfert des im- meubles de Vollenweider freres a la soriete anonyme etait une simple eondition preparatoire de l'emission des aetions et parts de fondateu~s· et qu'il n'influe en rien sur le contenu de eeIles-ci, Oll ne saurait admettre que l'~cte enregistle et les dOCUlllH,t1'l,;ur lesqu;~ls le droit de timbre federal a etl' acquitte « concernent le meme rap- port juridique », que par eonsequent le droit d'enregis- i rement cantonal et le droit de timbre federal fassent double emploi et que le premier doive cMer le pas au second. Aussi bien la so1ution ici adoptee est non seu- lement conforme a l'opinion des commentateurs de la loi (v. IM HOF, JOEHR et LANDMANN, note 4, et BLU- MENSTEIN, note 12 in fine, sur art. 2), mais en outre dans sa circulaire du 20 fevrier 1918 aux gouvernements can- tonaux le Conseil fMeral lui-meme s'est prononce dans la meme sens en declarant expressement que « le canton qui per~it ·son impöt sur les mutations sous forme d'un 1 Organisation der Bundesrechtspßege. N° 10 57 timbre Bur documents pourra encore exiger le droit de timbre si le transport de la propriete d'immeubles est manifeste dansle contrat de societe d'une societe anonyme ou dans un contrat de fusion conclu entre deux socieies anonymes, meme si la fondation ou 1a fusion a pour con- sequence I'emission d'actions qui font l'objet d'un droit de timbre federal. » Le Tribunal fbUral prononce: Le recours est rejete. VII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
10. t7rteil vom 17. Ja.nuar 1910
i. S. MOler gegen Begienngarat des Xa.ntons St. Gallen. Der staatsrechtliclle Rekurl> an das Bundesgericht ist a.usge- schlossen, soweit die Grundbuchbeschwerde an den Bundes- rat zur Verfügung steht. Zulässigkeit dieser Beschwerde ge-, gen einen Entscheid des st. ga.llischen Regierungsrates, wo- durch die Verweigerung einer. Fertigung & bestätigt worden ist. Wirkung der Verschiebung der Einführung des eidgenös- sischen Grundbuches auf die Anwendbarkeit des eidgenös- sischen Grundbuchrechtes. A. - Die Erben des Anton Moser, nämlich seine Witwe, die zugleich für die minderjährigen Kinder Therese und Albert handelte, sowie die volljährigen Söhne Joseph Johann und August, schlossen am 15. Februar 1919 einen Erbteilungsvertrag ab, wonach Johann Moser die Aktiven und Passiven des Nachlasses gegen die Verpflich- tung übernahm, den Miterben einen bestimmten Geld- betrag zu bezahlen und mit der Mutter einen Verpfrün-
St.atsrecbt. ~ungsvertrag abzuschliessen. Der in dieser Vereinbarung lIegende, auf Übertragung der Liegenschaften und Alp- rechte des Erblassers gerichtete Vertrag wurde am 4. April 1919 als « erbrechtliche Übernahme» nach Art. 50 der st. gallischen EV z. ZGB durch Errichtung einer ({ Strazze» öffentlich beurkundet. Der Gemeinderat von Mels verweigerte jedoch die « Fertigung» dieses V er- t~ages, die n~ch Art. 51 ff. EV z. ZGB die Voraussetzung f~r desse.n Emtragung in das Handänderungsprotokoll bildet. DIe Erben Moser beschwerten sich hierüber beim Regierungsrat des Kanton St. GaUen. Dieser wies die Beschwerde durch Entscheid vom 25. ~eptember 1919 i~ Sinne der Erwägungen ab, indem er SIch auf Art. 53 Ziff. 2 und 5 EV z. ZGB stützte wonach diele Fertigung vom Gemeinderat bis Austrags der Sache zu verweigern ist, wenn .. .. 2. eine Partei nicht hand- lungsfähig ist. . . . 5. der Vertrag bloss bedingt abge- schlossen worden ist, solange die Parteien nicht die schriftliche Erklärung' eingereicht haben, dass die Be- dingung erfüllt sei, .... ». Der Regierungsrat nahm an dass die minderjährigen Kinder nicht gültig durch ihr; Mutter hätten vertreten werden können, sondern dass ein Beistand, der ihnen am 6. September 1919 bestellt worden war, bei der Erbteilung für sie mitwirken müsse. Ferner gab er der Auffassung Raum, dass die Gültig- keit des Erbteilungsvertrages vom Abschlusse des Ver- pfründungsvertrages abhange, der noch nicht statt- gefunden habe. . . B. - Gegen diesen Entscheid ltat Advokat Sonderegger In Mels namens der « Erben von Anton Moser seI speziell Johann Moser» am 31. Oktober 1919 die staa~: re~htliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und der Gemeinde- rat von Mels anzuweisen, « die Fertigung der erbrecht- lichen Übernahme ... zu erkennen ». ~ Zur Begründung wird geltend gemacht: Es liege for- melle Rechtsverweigerung vor, weil der Regierungsrat 1 Organisation der Bundesrechtspflege. N° 10. 59 alle Einreden der Rekurrenten grundlos zurückgewiesen und ihrem Vertreter nicht gestattet habe, die Akten, ins- besondere eine darunter befindliche Vennögenstaxation anzusehen. Ausserdem handle es sich auch um mate- rielle Rechtsverweigerung, weil die Witwe Moser ihre minderjährigen Kinder rechtsgültig vertreten könne, jedenfalls am 4. April 1919 diese Vertretungsbefugnis gehabt habe und weil der Erbteilungsvertrag unbedingt abgeschlossen worden sei. C. - Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde beantragt. rD. - Da sich aus seinen Ausführungen ergab, dass die Rekurrenten gegen den angefochtenen Entscheid auch beim Bundesrate Beschwerde erhoben haben, so hat das Bundesgericht mit diesem einen Meinungsaustausch über die Frage, welches eidgenössische Rechtsmittel den Re- kurrenten im vorliegenden Falle zur Verfügung gestanden sei, eröffnet und dabei der Auffassung Ausdruck gegeben, dass die Rekurrenten mit ihren Beschwerdegrunden nach Art. 102 und 103 GrVan den Bundesrat gelangen konn- ten. Der Bundesrat hat dieser Auffassung zugestimmt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Im Kanton St. Gallen wurde anlässlich des Inkraft- tretens des ZGB die Einführung des eidgenössischen Grundbuches verschoben und auf Grund des Art. 48. SchlT z. ZGB in Art. 228 des Einführungsgesetzes bestimmt: « Bis zur Einführung des Grundbuches kommt die Grundbuchwirkung im Sinne von Art. 48 der Anwen- dungs- und Einführungsbestimmungen des Zivilgesetz- buches in Bezug auf Entstehung, Übertragung, Umän- derung und Untergang dinglicher Rechte nachbezeich- neten Fonnen zu : 1. In Bezug auf das Eigentum: der Ein- tragung der gemeinderätlichen Fertigung in das Handän- derungsprotokolJ nach Massgabe der bisherigen Bestim- mungen über Handänderung von Liegenschaften ... n Diese Vorschrift hat sodann in den Art. 40 ff. der kan-
60 Staatsrecht. tonalen Einführungsverordnung ihre Ergänzung und nähere Ausführung erhalten. Damit wird nun nicht etwa das eidgenössische Grundbuchrecht im Kanton St. Gal- len in Beziehung auf die Eintragung der Eigentumsver- hältnisse völlig ausgeschaltet; sondern es tritt lediglich eine besondere kantonale Form des Grundbuches an Stelle der eidgenössischen, allerdings mit der in Art. 48 SchlT z. ZGB vorgesehenen Beschränkung ihrer bundes- rechtlichen Wirkung. Nur soweit es die Besonderheit der Form und die Beschränkung ihrer Rechtswirkung mit sich bringt, kann daher das eidgenössische Grundbuchrecht im Kanton St. Gallen keine Anwendung finden. Infolgedessengelten auch für diesen Kanton die bundes- rechtlichen Bestimmungen über das Beschwetdeverfahren in Grundbuchsachen, Art. 956 ZGB und 102 H. GrV (vergl. BBl 1913 11 -S. 393). Im vorliegenden Falle handelt es sich nun um ein solches Verfahren. Der Gemeinderat von Mels hat, indem er die Fertigung des Erbteilungsver- trages verweigerte, Funktionen ausgeübt, die das eid- genössische Recht in den Art. 963 ff. ZGB und 11 ff. GrV dem Grundbuchverwalter zugewiesen hat. Die Bestimmung des Art. 41 der st. gall. EV z. ZGB, die die Obliegenheiten des Grundbuchverwalters während der Übergangszeit dem Gemeinderatsschreiber überträgt, geht mit ihrem allgemeinen Wortlaut etwas zu weit und kann nur in beschränktem Sinne aufgefasst werden. Wenn, wie hier, Grundeigentum infolge von Vertrag über- tragen werden soll, so steht die Entscheidung darüber, ob die Eintragung des öffentlich beurkundeten Vertrages in das Handänderungsprotokoll zuzulassen sei, nicht beim Gemeinderau.schreiber, sondern beim Gemeinderat, der seinen Entscheid nach Art. 52 ff. EV z. ZGB dadurch erlässt, dass er die Cl Fertigung » vornimmt oder verwei- gert. Er untersteht daher als solche Fertigungsbehörde der kantonalen und eidgenössischen Aufsicht über' die Grundbuchführnng. Die Beschwerde der Rekurrenten an den Regierungsrat wegen Verweigerung der Fertigung Organisation der Bundearechtspfte,e. N° 10. 61 stellt sich somit als das in Art. 956 Abs. 2 ZGB, 103 GrV' und 48 EV z. ZGB vorgesehene Rechtsmittel dar. Demgemäss ist der angefochtene Entscheid vom Re- gierungsrat in seiner Stellung als kantonaler Aufsichts- behörde über die Gruridbuchführung erlassen worden und konnte daher nach Art. 103 Abs. 3 GrV an den Bun- desrat weitergezogen werden. Soweit nun aber eine solche Weiterziehung zulässig ist, schliesst sie die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun- desgericht aus, da diese nach feststehender Praxis nicht zur Geltendmachung von Beschwerdegründen ergriffen werden kann, für die ein anderes Rechtsmittel auf eid- genössischem Boden zur Verfügung steht. Es fragt sich somit, ob die Rekurrenten ihre Beschwerde- grunde mit dem in Art. 103 Abs. 3 GrV vorgesehenen Rechtsmittel beim Bundesrate geltend machen konnten, und das muss bejaht werden. Eine Anrufung dieser Behörde wäre nllr allenfalls soweit ausgeschlossen gewe- sen, als die Rekurrenten behaupten wollten, dass der Regierungsrat Fragen des kantonalen Rechtes unrichtig oder willkürlich beantwortet habe. Allein ein derartiger Rekursgrund ist in ihrer Beschwerdeschrift nicht ent- halten. Ob und -unter welchen Voraussetzungen seit dem .Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches ein Erbe, dem durch Erbteilungsvertrag Liegen~chaften des Erblassers zu- gewiesen worden sind, seinen Miterben gegenüber einen Anspruch darauf habe, dass ihm die Grundstücke zu Eigentum übertragen werden, und zur Befriedigung seines Anspruches von der Behörde oder Amtsstelle, die die Grundbuchverwaltung ausübt, die Eintragung des Eigentumsüberganges in das - eidgenössische oder kantonale - Grundbuch verlangen kann, ist im all- gemienen nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen. Der Umstand, dass der Kanton St. Gallen in Art. 53 EV z. ZGB die Gründe, aus denen die Fertigung verwei- gert werden soll, besonders aufzählt, kann hieran nichts ändern; denn diese Bestimmung ist nur gültig, soweit
Staatsrecht. sie dem eidgenössischen Rechte, insbesondere den Art. 665, 963 ff. ZGB und 11 ff. GrV entspricht oder etwas vOThchreibt, was der Bundesgesetzgeber ausnahmsweise den Kantonen vorbehalten hat. Es unterliegt denn auch keinem Zweifel, dass die Fragen, ob die minderjährigen Kinder Moser durch ihre Mutter gesetzlich vertreten seien und auf welchen Zeitpunkt es dabei ankomme, sowie ob die Erben den Teilungsvertrag ~ur bedingt abgeschlossen haben und dieser daher nicht gefertigt werden könne, nach eidgenössischem Rechte zu beant- worten sind. Was sodann die Beschwerde wegen formeller Rechts- weigerung betrifft, so muss die Gewährung deS rechtlichen Gehörs, soweit sie überhaupt im Grundbucheintragungs- und -beschwerdeverfahren zum Schutz der Parteirechte notwendig ist, als bundesrechtlicher, in den Art. 956, 963 ff. ZGB, 11 ff. oder 102 ff. GrV liegender Verfahrens- grundsatz angesehen werden, dessen Wahrung ebenfalls dem Bundesrate als eidgenössischer, oberster Beschwerde- instanz obliegt (vergl. in Beziehung auf das Betreibungs- beschwerdeverfahren AS 37 I S. 185). Für einen staatsrechtlichen .Rekurs an das· Bundes- gericht, wie ihn die Erben Moser erhoben haben, bleibt demnach kein Raum. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Organ1&ation der Bundesr.chtspfiege. Ne 11. 63
11. 'arteil vom 30. April 1990 i. S. Dichler gegen Zürich. Art. 178 Ziff. 3 OG. Beginn der Beschwerdefrlst. Ist die ange- fochtene Verfügung als eingeschriebener Brief an den Rekur- renten gesandt und die Anzeige von der Ankunft des Briefes in das vom Rekurrenten gemietete gewöhnliche Brief- postfach gelegt worden, so gilt damit die Verfügung als mit- getei1t im Sinne des Art. 178 Ziff. 3 OG. Das Bundesgericht hat in Erwägung: dass das Obergericht des Kantons Zürich am 23. De- z~ber 1919 ein Gesuch des Rekurrenten um die Bewil- ligung zur Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton Zürich abwies, dass Büchler hiegegen am 7. April 1919 die staats- rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen hat, dass der angefochtene Beschluss als eingeschriebene SeIldung am 6. Februar 1920 nachmittags 4 Uhr auf daS Postbureau 14 (Riesbach) gelangt und, dies nach Angabe der Kreispostdirektion dem Rekurrenten durch eine schriftliche Anzeige, die sogleich in das von ihm beim genannten Postbureau gemietete gewöhnliche Brief- postfach gelegt wurde, mitgeteilt worden ist, dass somit der 6. Februar als Tag der Zustellung des, angefochtenen Beschlusses angesehen werden muss, ob- wohl der Rekurrent diesen nach der Angabe der Kreis- postdirektion erst am 10. Februar auf dem Postbureau abgeholt hat, dass infolgedessen die sechzigtägige Beschwerdefrist am 6. April 1920 ablief, dass die Beschwerde daher verspätet ist, erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 6. - Voir aussi n° 6.