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Staatsrecht.
behalten, diese~ Kassationsurteil noch im Zusammenhang
mit dem Endurteil in der Sache selbst durch staatsrecht-
liche Beschwerde anzufechten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
16. Urteil vom 20. Ma.i 1935 i. S. 131ittler.
Die staatsreohtliohe Beschwerde kann sioh nur gegen Verfügungen
staatlioher Organe, nioht aber gegen Schiedsgerichtsurteile
oder Bussenverfügungen von Verbandsorganen riohten.
A. -
Der Rekurrent ist Mitglied des Schweizerischen
Kohlenhändler-Verbandes, welcher am 31. Dezember 1935
mit dem Verband des Schweizerischen Kohlen-Import-
und Grosshandels einen « Sanierungsvertrag)} abgeschlos-
sen hat. Nach dem « Strafreglement ll, das einen Bestand-
teil dieses Vertrages bildet, werden alle Verstösse, die
sich Mitglieder der beiden kontrahierenden Verbände
gegen die Bestimmungen des Sanierungsvertrages und
Ergänzungen oder Ausführungsbestimmungen desselben
zu Schulden kommen lassen, unter Strafe gestellt. Als
Strafen sind Verwarnung, Ordnungsbussen, Konventional-
strafen bis zu höchstens Fr. 2000.- und vorübergehende
oder dauernde Sperre vorgesehen (Art. I, II des Straf-
reglementes). Zuständig für die Aburteilung fehlbarer
Mitglieder der bei den Verbände sind in erster Instanz die
für die einzelnen Landesteile bezeichneten « Einzelrichter ll,
in zweiter und letzter Instanz die beiden Ständigen
Schiedsgerichte für die deutsche und die
romanische
Schweiz (Art. III des Strafreglementes).
In teilweiser Gutheissung der Berufung gegen zwei
Urteile des « Einzelrichters für die Urschweiz)} erklärte
das Ständige Schiedsgericht für die deutsche Schweiz mit
Entscheid vom 26. Februar, zugestellt am 7. April 1938
den Rekurrenten der fortgesetzten Preisunterbietung, der
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Organisation der Bunde"rechtspflege. No 16.
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'Verletzung des Lieferrayons und der fortgesetzten Aus-
kunftverweigerung schuldig, verurteilte ihn zu einer
Konventionalstrafe von Fr. 2000.- und auferlegte ihm
die sämtlichen Kosten des Verfahrens.
B. -
Mit der vorliegenden, am 6. Mai 1938 eingereichten
staatsrechtlichen Beschwerde beantragt der Rekurrent, es
sei dieses Urteil, soweit damit eine Verletzung des Liefer-
rayons festgestellt werde, wegen Verstoss gegen Art. 4
BV (Willkür) aufzuheben und die Sache zu neuer Beur-
teilung an das Ständige Schiedsgericht zurückzuweisen.
Die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde sei
gegebe:Q., da der Entscheid des Schiedsgerichts endgültig
sei und kein kantonales Kassationsmittel dagegen zur
Verfügung stehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach Art. 178 Ziff. 1 OG kann die staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
nur gegen kantonale Verfügungen und Erlasse gerichtet
werden. Darunter sind, wie das Bundesgericht in ständiger
Rechtsprechung angenommen hat, ausschliesslich Verfü-
gungen und Erlasse kantonaler B e hör den zu ver-
stehen (BGE 6, S. 323, 388, 31 I S. 113, 32 I S. 46, 34
I S. 323, 43 I S. 52). Im vorliegenden Falle besteht kein
Zweifel, dass das
« Ständige Schiedsgericht)), dessen
Entscheid der Rekurrent anficht, keine kantonale Behörde
ist. Denn seine Bestellung und Zuständigkeit beruht nicht
auf staatlicher Anordnung.
Eine staatsrechtliche Be-
schwerde gegen dessen Entscheide erweist sich SOlnit als
unzulässig.
Daran ändert es auch nichts, dass derartigen Entschei-
dungen unter Umständen, wenn sie die Voraussetzungen
eines Schiedsspruchs erfüllen, Vollstreckbarkeit zukom-
men kann; denn dies beruht keineswegs darauf, dass ein
Schiedsgericht staatliche· Funktionen ausübt, sondern ist
eine den Schiedsverträgen kraft besonderer Gesetzes-
bestimmungen beigelegte Wirkung (BGE 6 S. 324). Im
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
übrigen kann ~flen bleiben, ob es sich hier wirklich um
ein Schiedsgeriphtsurteil handelt öder nicht vielmehr um
die Bussenverfügung eines Verbandsorganes, die - den
Schiedsgerichtsurteilen hinsichtlich der Vollstreckung nicht
gleichzustellen ist (vgl. BGE 57 I S. 203 fI.). Denn die
vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den Spruch
des « Schiedsgerichts » selbst, nicht gegen die Verfügung
einer staatlichen Behörde, wodurch dessen Vollstreckung
angeordnet wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. REGISTERSACHEN
REGISTRES
17. trrten aer II. ZivilabteUung vom 10. Februar 19S8
i. S. Stiftastatthalterei Pfäffikan und Süft Einsieaeln gegen
Notariat Höfe.
Kantonales Gnmdbuch mit voller Gnmdbuchwirkung des neuen
Rechtes gemäss Art. 46 ZGB SohlT: Anwendbarkeit eidge-
nössischen Gnmdbuchrechtes und Zulässigkeit der Gnmdbuch-
beschwerde (Art. 102 GBV) sowie der verwaltungsgerichtlichen
Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 4 c VDG und Anhang I).
(Erw. 1 u. 2.)
Registersachen. N° 17.
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Genügend bestimmte Grenzen als Voraussetzung zur Eröffnung
eines Gnmdbuchblattes (Art. 1 Aba. 2 GBV): Nicht erforder-
lich ist unbestrittener Verlauf der Grenzen. (Erw. 4.)
Die Anstösser können dem Aufnahmebegehren nicht mit der
Behauptung, das betreffende Gnmdstück sei Eigentum des
Kantons, entgegentreten, wenn die Kantonsregierung das
Eigentum des Gesuchstellers anerkennt. Privateigentum an
einem öffentlichen Gewässer nach kantonalem Recht, unter
Vorbehalt der staatlichen Hoheitsrechte (Schwyz). Art. 664
ZGB. (Erw. 3.)
Der Eigentümer hat Anspruch auf Aufnahme des Gnmdstückes
und darf nicht auf ein späteres Gnmdbuchbereinigungsver-
fahren verwiesen werden. (Erw. 5.)
A. -
Der {(Frauenwinkel » ist ein auf Gebiet des Kan-
tons Schwyz liegender Teil des Zürichsees, der sich nach
vorhandenen Marchbriefen von dem unterhalb Freienbach
stehenden {(Kreuzstein » an über eine Reihe näher um-
schriebener Punkte bis zur alten Rapperswilerbrücke er-
streckt. DaS durch die Stiftsstatthalterei Pfäffikon ver-
tretene Stift EinsiedeIn beansprucht daran Privateigen~
tum sowie das Fischerei- und Strandbodenrecht. Es hat
auf Grund eines Beschlusses des Regierungsrates des Kan-
tons Schwyz vom 6. November 1936, der ihm diese Rechte
zuerkennt und nur die staatlichen Hoheitsrechte vorbe-
hält, die Aufnahme dieses Seeteils in das Grundbuch als
sein Eigentum beantragt. Veranlassung zu diesem Be-
gehren bot im Grundbuchvermessungsverfahren der Ge-
meinde Freienbach eine Verfügung der Markungskom-
mission, wonach mit der Vermessung erst fortzufahren sein
wird, wenn das von den Uferanstössern als unabgeklärt
bezeichnete Eigentum am Frauenwinkel festgestellt und
eingetragen ist. Diese Anstösser sind im übrigen nicht
damit einverstanden, als Grenze ihrer Grundstücke auf
der Seeseite die Uferlinie des mittlereuWasserstandes an':'
zuerkennen.
B. -
Das Grundbuchamt (Notariat Höfe) hat das Ein-
tragungsbegehrenungeachtet eines damit übereinstim-
menden Antrages des Regierungsrates abgelehnt, weil
eben die Grenze zwischen dem Frauenwinkel und den