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64_I_100

BGE 64 I 100

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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100

Staatsrecht.

behalten, diese~ Kassationsurteil noch im Zusammenhang

mit dem Endurteil in der Sache selbst durch staatsrecht-

liche Beschwerde anzufechten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

16. Urteil vom 20. Ma.i 1935 i. S. 131ittler.

Die staatsreohtliohe Beschwerde kann sioh nur gegen Verfügungen

staatlioher Organe, nioht aber gegen Schiedsgerichtsurteile

oder Bussenverfügungen von Verbandsorganen riohten.

A. -

Der Rekurrent ist Mitglied des Schweizerischen

Kohlenhändler-Verbandes, welcher am 31. Dezember 1935

mit dem Verband des Schweizerischen Kohlen-Import-

und Grosshandels einen « Sanierungsvertrag)} abgeschlos-

sen hat. Nach dem « Strafreglement ll, das einen Bestand-

teil dieses Vertrages bildet, werden alle Verstösse, die

sich Mitglieder der beiden kontrahierenden Verbände

gegen die Bestimmungen des Sanierungsvertrages und

Ergänzungen oder Ausführungsbestimmungen desselben

zu Schulden kommen lassen, unter Strafe gestellt. Als

Strafen sind Verwarnung, Ordnungsbussen, Konventional-

strafen bis zu höchstens Fr. 2000.- und vorübergehende

oder dauernde Sperre vorgesehen (Art. I, II des Straf-

reglementes). Zuständig für die Aburteilung fehlbarer

Mitglieder der bei den Verbände sind in erster Instanz die

für die einzelnen Landesteile bezeichneten « Einzelrichter ll,

in zweiter und letzter Instanz die beiden Ständigen

Schiedsgerichte für die deutsche und die

romanische

Schweiz (Art. III des Strafreglementes).

In teilweiser Gutheissung der Berufung gegen zwei

Urteile des « Einzelrichters für die Urschweiz)} erklärte

das Ständige Schiedsgericht für die deutsche Schweiz mit

Entscheid vom 26. Februar, zugestellt am 7. April 1938

den Rekurrenten der fortgesetzten Preisunterbietung, der

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)

"

. ~

Organisation der Bunde"rechtspflege. No 16.

101

'Verletzung des Lieferrayons und der fortgesetzten Aus-

kunftverweigerung schuldig, verurteilte ihn zu einer

Konventionalstrafe von Fr. 2000.- und auferlegte ihm

die sämtlichen Kosten des Verfahrens.

B. -

Mit der vorliegenden, am 6. Mai 1938 eingereichten

staatsrechtlichen Beschwerde beantragt der Rekurrent, es

sei dieses Urteil, soweit damit eine Verletzung des Liefer-

rayons festgestellt werde, wegen Verstoss gegen Art. 4

BV (Willkür) aufzuheben und die Sache zu neuer Beur-

teilung an das Ständige Schiedsgericht zurückzuweisen.

Die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde sei

gegebe:Q., da der Entscheid des Schiedsgerichts endgültig

sei und kein kantonales Kassationsmittel dagegen zur

Verfügung stehe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach Art. 178 Ziff. 1 OG kann die staatsrechtliche

Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte

nur gegen kantonale Verfügungen und Erlasse gerichtet

werden. Darunter sind, wie das Bundesgericht in ständiger

Rechtsprechung angenommen hat, ausschliesslich Verfü-

gungen und Erlasse kantonaler B e hör den zu ver-

stehen (BGE 6, S. 323, 388, 31 I S. 113, 32 I S. 46, 34

I S. 323, 43 I S. 52). Im vorliegenden Falle besteht kein

Zweifel, dass das

« Ständige Schiedsgericht)), dessen

Entscheid der Rekurrent anficht, keine kantonale Behörde

ist. Denn seine Bestellung und Zuständigkeit beruht nicht

auf staatlicher Anordnung.

Eine staatsrechtliche Be-

schwerde gegen dessen Entscheide erweist sich SOlnit als

unzulässig.

Daran ändert es auch nichts, dass derartigen Entschei-

dungen unter Umständen, wenn sie die Voraussetzungen

eines Schiedsspruchs erfüllen, Vollstreckbarkeit zukom-

men kann; denn dies beruht keineswegs darauf, dass ein

Schiedsgericht staatliche· Funktionen ausübt, sondern ist

eine den Schiedsverträgen kraft besonderer Gesetzes-

bestimmungen beigelegte Wirkung (BGE 6 S. 324). Im

102

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

übrigen kann ~flen bleiben, ob es sich hier wirklich um

ein Schiedsgeriphtsurteil handelt öder nicht vielmehr um

die Bussenverfügung eines Verbandsorganes, die - den

Schiedsgerichtsurteilen hinsichtlich der Vollstreckung nicht

gleichzustellen ist (vgl. BGE 57 I S. 203 fI.). Denn die

vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den Spruch

des « Schiedsgerichts » selbst, nicht gegen die Verfügung

einer staatlichen Behörde, wodurch dessen Vollstreckung

angeordnet wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. REGISTERSACHEN

REGISTRES

17. trrten aer II. ZivilabteUung vom 10. Februar 19S8

i. S. Stiftastatthalterei Pfäffikan und Süft Einsieaeln gegen

Notariat Höfe.

Kantonales Gnmdbuch mit voller Gnmdbuchwirkung des neuen

Rechtes gemäss Art. 46 ZGB SohlT: Anwendbarkeit eidge-

nössischen Gnmdbuchrechtes und Zulässigkeit der Gnmdbuch-

beschwerde (Art. 102 GBV) sowie der verwaltungsgerichtlichen

Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 4 c VDG und Anhang I).

(Erw. 1 u. 2.)

Registersachen. N° 17.

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Genügend bestimmte Grenzen als Voraussetzung zur Eröffnung

eines Gnmdbuchblattes (Art. 1 Aba. 2 GBV): Nicht erforder-

lich ist unbestrittener Verlauf der Grenzen. (Erw. 4.)

Die Anstösser können dem Aufnahmebegehren nicht mit der

Behauptung, das betreffende Gnmdstück sei Eigentum des

Kantons, entgegentreten, wenn die Kantonsregierung das

Eigentum des Gesuchstellers anerkennt. Privateigentum an

einem öffentlichen Gewässer nach kantonalem Recht, unter

Vorbehalt der staatlichen Hoheitsrechte (Schwyz). Art. 664

ZGB. (Erw. 3.)

Der Eigentümer hat Anspruch auf Aufnahme des Gnmdstückes

und darf nicht auf ein späteres Gnmdbuchbereinigungsver-

fahren verwiesen werden. (Erw. 5.)

A. -

Der {(Frauenwinkel » ist ein auf Gebiet des Kan-

tons Schwyz liegender Teil des Zürichsees, der sich nach

vorhandenen Marchbriefen von dem unterhalb Freienbach

stehenden {(Kreuzstein » an über eine Reihe näher um-

schriebener Punkte bis zur alten Rapperswilerbrücke er-

streckt. DaS durch die Stiftsstatthalterei Pfäffikon ver-

tretene Stift EinsiedeIn beansprucht daran Privateigen~

tum sowie das Fischerei- und Strandbodenrecht. Es hat

auf Grund eines Beschlusses des Regierungsrates des Kan-

tons Schwyz vom 6. November 1936, der ihm diese Rechte

zuerkennt und nur die staatlichen Hoheitsrechte vorbe-

hält, die Aufnahme dieses Seeteils in das Grundbuch als

sein Eigentum beantragt. Veranlassung zu diesem Be-

gehren bot im Grundbuchvermessungsverfahren der Ge-

meinde Freienbach eine Verfügung der Markungskom-

mission, wonach mit der Vermessung erst fortzufahren sein

wird, wenn das von den Uferanstössern als unabgeklärt

bezeichnete Eigentum am Frauenwinkel festgestellt und

eingetragen ist. Diese Anstösser sind im übrigen nicht

damit einverstanden, als Grenze ihrer Grundstücke auf

der Seeseite die Uferlinie des mittlereuWasserstandes an':'

zuerkennen.

B. -

Das Grundbuchamt (Notariat Höfe) hat das Ein-

tragungsbegehrenungeachtet eines damit übereinstim-

menden Antrages des Regierungsrates abgelehnt, weil

eben die Grenze zwischen dem Frauenwinkel und den