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64_II_220

BGE 64 II 220

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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220

Obligationenrecht. N0 37.

Hauptschuldn~rs gar nicht begonnen. Im Konkurs des

Hauptschuldners resultierte aus dem Verkauf jenes Grund-

stückes für die: Klägerin ein Erlös von Fr. 269.75.

Durch ihr Vorgehen hat die Klägerin das Hauptschuld-

verhältnis entgegen dem Bürgschaftsvertrag gestaltet und

der Art nach eine Hauptschuld begründet, für die die

Bürgen keine Haftpflicht übernommen haben.

Die Klage muss deshalb abgewiesen werden. Im' Ver-

hältnis zum Bürgen Oskar Schwenter, der indessen nicht

eingeklagt ist, hätte wohl anders entschieden werden

müssen, da er durch die Entgegennahme der Fr. 5000.-

die Verwandlung des Baukredites in einen gewöhnlichen

Kontokorrent-Kredit offenbar anerkannt hat.

Demnach erkennt das Bu/ndesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage in Auf-

hebung des Urteils des Appellationshofs des Kantons Bem

vom 23. März 1938 abgewiesen.

37. Orten der I. Zivilabtenung vom 99. Juni 1938

i. S. Aargauiache Hypothekenbank gegen Keier.

Auf t rag zu Li e gen s c h a f t s kau f.

Aus der N a t u r des G e 8 c h ä f t e s sich ergebendes Nie h t -

e r lös ehe n des Auftrages 'bei Tod oder K 0 n kur s des

Beauftragten. Art. 4Q5 Abs. I OR. Auswirkungen bei Tod

des Beauftragten, Ausschlagung der Erbschaft und Nachlass-

konkurs; Stellung der Konkursmasse, Art. 211 SchKG.

Auftrag zum Liegenschaftskauf ist f 0 r m los gültig.

Zulässigkeit der Feststellungsklage.

A. -

Der Beklagte Meier hegte den Wunsch, eine dem

Hotelier Küpfer gehörende Parzelle Rebland in Ennet-

baden zu kaufen. Da er nicht auf gutem Fusse stand mit

Küpfer, fürchtete er, dieser werde ihm das Grundstück

nicht überlassen. Er beauftragte daher den Gemeinde-

schreiber Berner, das Land im eigenen Namen, aber auf

Obligationenrecht. N° 37.

221

'Rechnung des Auftraggebers zu erwerben. Am 21. März

1936 schloss Berner mit Küpfer den öffentlich beurkun-

deten Kaufvertrag über das Land und bezahlte den Kauf-

preis von Fr. 12,000.- in bar. Diesen Betrag hatte Meier

fünf Tage zuvor, am 16. März, dem Berner übergeben. Am

4. April 1936 bezahlte Meier an Berner für dessen Tätigkeit

die vereinbarte Entschädigung von Fr. 500.-.

Die Übereignung der Liegenschaft von Küpfer auf Ber-

ner durch Eintrag im Grundbuch konnte nicht sofort vor-

genommen werden, da ein Teil des Landes, ungefähr die

Hälfte, mit einem Vorkaufsrecht zu Gunsten eines Dritten

belastet war und der Ablauf der Frist für die Gel tend-

machung des Vorkaufsrechtes abgewartet werden musste.

Am 30. April 1936 schloss Berner mit Meier einen öffent-

lich beurkundeten Kaufvertrag über den vom Vorkaufs-

recht nicht belasteten Teil des Grundstücks zu dem bereits

bezahlten Preise von Fr. 6000.-.

Am 3. Mai 1936 starb Bemer unerwartet. über seinen

überschuldeten Nachlass wurde am 22. Dezember 1936

die konkursamtliche Liquidation eröffnet.

Am 19. Januar 1937 ersuchte Meier das Konkursamt

Baden um die Zustimmung, dass das ganze Grundstück

von Küpfer direkt auf. ihn übertragen werde, womit

Küpfer einverstanden sei. Die' Konkursverwaltung be-

schloss,auf die Übernahme des Kaufvertrages zu verzich-

ten und erklärte sich damit einverstanden, dass das

Grundstück direkt von Küpfer auf Meier übertragen werde

oder dass Küpfer den erhaltenen Kaufpreis von Fr. 12,000.-

an die Konkursmasse zuhanden von Meier zurückerstatte.

Die Aargauische Hypothekenbank in Baden, welche

Konkursgläubigerin des Berner ist, liess sich am 8. März

1937 von der Konkursverwaltung nach Massgabe von

Art. 260 SchKG folgende Rechtsansprüche abtreten :

a) Das Recht, von Küpfer die Erfüllung des Kaufver-

trages vom 21. März 1936 und damit das Recht, die Über-

tragung des fraglichen Grundstückes auf die Konkurs-

masse zu verlangen. Ferner das Recht, dem Beklagten

222

Obligationenrecht. N0 37.

Meier die Eintragung dieses Grundstückes auf seinen

Namen zu best:reiten;

b) das Recht, von Küpfer die Rückzahlung des Kauf-

preises von Fr. 12,000.- an die Konkursmasse zu verlan-

gen; Ferner den Anspruch, dem Beklagten die Ausson-

derung und Aushändigung der Fr. 12,000.- zu bestreiten.

B. -

Innert der ihr vom Konkursamt gesetzten Frist

hat die Aargauische Hypothekenbank als Abtretungs-

gläubigerin gemäss Art. 260 ·SchKG gegen Meier Klage

erhoben mit den Begehren:

« In Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Kon-

kursverwaltung habe der Beklagte anzuerkennen, dass

ihm keinerlei Sonderrechte an den Fr. 12,000.- zustehen,

welche Herr Konrad Küpfer der Klägerin zurückerstattet.

Eventuell sei festzustellen, dass der Beklagte nicht berech-

tigt ist, von Herrn Konrad Küpfer die übertragung des

Grundstückes I.-R. Ennetbaden Nr. 417 auf sich zu ver-

langen. »

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

In der Replik vor erster Instanz hat die Klägerin das

Hauptbegehren ihrer Klage fallen gelassen, da Küpfer am

14. April 1937 die schriftliche Erklärung abgegeben hatte,

dass er bereit sei, den am 21. März 1937 mit Bemer abge-

schlossenen Vertrag zu halten.

O. -

Sowohl das Bezirksgericht Baden, wie das Ober'-

gericht des Kantons Aargau ~ben die Klage, soweit sie

aufrecht erhalten wurde, abgewiesen.

D. ~. Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 8. April

1938 hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht

ergriffen mit dem erneuten Antrag, es sei die Klage gut-

zuheissen und demgemäss festzustellen, dass der Beklagte

nicht berechtigt sei, in den Kaufvertrag vom 21. März

1936 einzutreten und von Herrn Konrad Küpfer die

Übertragung des Grundstückes I.-R. Eunetbaden Nr. 417

auf sich zu verlangen.

Der Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Entscheides angetragen.

Obligationenrecht. No 37.

223

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Gegenstand df;lS Rechtsstreites bildet nach dem

Verzicht auf das ursprüngliche Hauptbegehren lediglich

noch das Begehren auf Feststellung, dass der Beklagte

nicht berechtigt sei, an Stelle Berners bezw.seiner Masse

in den Kaufvertrag über das Grundstück einzutreten und

die übertragung des Grundstückes auf sich zu verlangen.

Ob eine Feststellungsklage zulässig sei, bestimmt nach

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes grund-

sätzlich das kantonale Prozessrecht, mit der Ausnahme,

dass dort, wo das Bundesprivatrecht eine Feststellungs-

klage gewährt, das kantonale Prozessrecht diese auch

dann zulassen muss,. wenn es im übrigen das Institut der

Feststellungsklage nicht kennt. Will ein Kanton aber

weitergehen und dieFeststellungsklage darüber hinaus

auch in andern Fällen zulassen, so steht ihm dies auf Grund

seiner Gesetzgebungshoheit auf dem Gebiet des Prozess-

rechts frei, es wäre denn, dass für den konkreten Fall aus

dem Bundesrecht geradezu das Gegenteil abgeleitet werden

müsste (BGE 63 II S. 185, 55 II S. 139, 49 II S. 430). Da

im vorliegenden Fall Mevon nicht die Rede sein kann, so

ist auf die materielle BehlJ.-ndlung des von den kantonalen

Gerichten ohne weiteres als zulässig betrachteten Fest-

stellungsbegehrens einzutreten.

2. -

Zwischen dem Beklagten und Bemer ist ein Auf-

tragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR begründet

worden. Der Beklagte, der den dem Küpfer gehörenden

Rebberg erwerben wollte und befürchtete, dass Küpfer

ihn abweisen würde, beauftragte Berner, ihm als Mittels-

person zu dienen. Der von Berner übernommene Auftrag

bestand darin, die Liegenschaft von Küpfer im eigenen

Namen, aber auf Rechnung des Beklagten zu kaufen.

Berner hätte somit sch,on aUf Grund von Art. 400 Abs. 1

OR seine Verpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis

erst mit der Übertragung des Eigentums an dem Grund-

stück auf Meier erfüllt gehabt.

AB 64 II -

1938

15

224

Obligationenrecht. N0 37.

In Ausführung des übernommenen Auftrages schloss

Berner zunächst den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag

mit Küpfer über das ganze Grundstück und den ebenfalls

öffentlich beurkundeten Kaufvertrag mit dem Beklagten

über den vom Vorkaufsrecht unbelasteten Teil des Grund-

stücks. Die zur vollständigen Durchführung des Auftrages

gehörende Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft

auf den Beklagten, die durch den plötzlichen Tod des Ber-

ner verhindert wurde, hätte in der folgenden Weise vor

sich gehen können : Berner hätte auf Grund des Kaufver-

trages vom 21. März 1936 von Küpfer, oder, bei dessen

Weigerung, vom Richter (Art. 665 Abs. 1, 963 Abs. 1 ZGB)

die Übertragung des ganzen Grundstückes auf sich ver-

langen und hierauf mit dem Beklagten den öffentlich beur-

kundeten Kaufvertrag über den vom Vertrag vom 30. April

1936 nicht erfassten Teil abschliessen, sowie die schrift-

liche Zustimmung nach Art. 963 Abs. 1 ZGB zur Über-

tragung der ganzen Liegenschaft auf Meier geben können.

3. -

Es fragt sich nun, welchen Einfluss der TodBerners

und die darauf folgende Eröffnung des Konkurses über

seine Verlassenschaft auf das unvollendete Auftragsver-

hältnis gehabt hat.

a) Nach Art. 405 Abs~ 1 erlischt der Auftrag mit dem

Tod, sowie mit dem Konkurs des Beauftragten, sofern nicht

das Gegenteil ausdrücklich vereinbart ist oder aus der

Natur des Geschäftes gefolgert werden muss. Eine aus-

drückliche Vereinbarung die~ Inhalts fehlt im vorlie-

genden Fall. Dagegen muss aus der Natur des Geschäftes

gefolgert werden, dass weder der Tod noch der Konkurs

des Beauftragten das Erlöschen des Auftrages nach sich

ziehen sollte, nachdem dessen Ausführung bis zu dem

Punkte gediehen war, an welchem er sich beim Tode

Berners befand. In diesem Zeitpunkt hatte Berner auf

Grund des Vertrages mit Küpfer das Recht, die Eintragung

im Grundbuch als Eigentümer zu verlangen (Art. 665

Abs. 1 ZGB); nach deren Vornahme wäre er ausschliesslich

zur grundbuchlichen Verfügung über das Grundstück

t

Obligationenrecht. No 37.

225

'befugt gewesen, mit andern Worten, er allein hätte die

zur Übertragung der Liegenschaft auf Meier erforderliche

schriftliche Zustimmung gemäss Art. 963 Abs. 1 ZGB

geben können. Die Rechtslage war also die, dasß einzig

Berner oder seine Erben den Auftrag zu Ende führen, d. h.

dem Auftraggeber Meier das Eigentum an der Liegenschaft

verschaffen konnten, für die er den Kaufpreis bereits

bezahlt hatte.

b) Sofern die Erben Berners seine Erbschaft angetreten

hätten, wären sie also verpflichtet gewesen, dem Beklagten

das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen. Zur

Erreichung dieses Zieles hätten sie in der gleichen, oben

geschilderten Weise vorgehen müssen, wie Berner selbst,

wenn er nicht gestorben wäre. Infolge der Ausschlagung

der Erbschaft und der Eröffnung des Konkurses über sie

hatte die Konkursverwaltung somit ausdrücklich oder

durch konkludentes Verhalten zu erklären, ob sie die

Durchführung der letzten Phase des Auftragsverhältnisses

übernehme oder nicht.,Entschied sie sich für die Über-

nahme, so gingen die Verpflichtungen au,s dem Auftrags-

verhältnis auf die Masse über. Im gegenteiligen Falle

erhielt der Beklagte gegen die Masse einen Anspruch auf

Rückerstattung der bezahlten Fr. 12,000.- sowie einen

Schadenersatzanspruch wegen Rücktritts vom Auftrags-

verhältnis zur Unzeit (Art~ 211 Abs. 2 SchKG und Art. 404

Abs. 2 OR; OSER-SCHÖNENBERGER Anm. 8 zu Art. 405

OR).

c) Aus dem Verhalten der Konkursverwaltung ist nun

mit genügender Deutlichkeit ersichtlich, dass die Masse

den Auftrag zu Ende führen wollte. Hätte die Masse die

Durchführung des Auftrages abgelehnt, so hätte dies zur

Folge gehabt, dass sie das Recht, die Übertragung des

Eigentums an der Liegenschaft zu verlangen, behalten

hätte, oder dann hätte sie, bei Rückgängigmachung des

Kaufes im Einverständnis mit Küpfer, von diesem die

bezahlten Fr. 12,000.- zurückerhalten. Dieser Betrag

wäre in die Konkursmasse gefallen, und der Beklagte hätte

226

Ohligationenrecht. N° 37.

lediglich, wie oPen erwähnt, eine Konkursforderung auf

Rückerstattung der Fr. 12,000.- und Schadenersatz

gehabt (JÄGER, Anm. 4 zu Art. 211 SchKG). Von dieser

Möglichkeit hat die Konkursmasse keinen Gebrauch ge-

macht. Sie hat sich vielmehr damit einverstanden erklärt,

dass entweder die Liegenschaft von Küpfer direkt auf den

Beklagten übertragen werde, oder dass Küpfer die empfan-

genen Fr. 12,000.- an die Masse zu Handen des Beklagten

zurückerstatte. Die Möglichkeit einer solchen direkten

Übertragung von Küpfer auf den Beklagten ist nun aller-

dings fraglich.

Die Frage kann jedoch unentschieden

bleiben; selbst wenn sich nämlich das Konkursamt in

dieser Hinsicht in einem Rechtsirrtum befunden haben

sollte, so ist aus seiner Erklärung doch das eine ersichtlich,

dass es zu dem vom Auftraggeber und Beauftragten beim

Abschluss des Vertrages beabsichtigten Resultat gelangen

wollte; nämlich zur Übertragung der Liegenschaft auf den

Beklagten oder dann zur Rückerstattung der vollen

Fr. 12,000.- an ihn. Indem das Konkursamt die Erklä-

rung abgab, dass die Masse auf die Übernahme des Kauf-

vertrages mit Küpfer verzichte, hat es also den Willen

bekundet, die aus dem. Auftragsverhältnis für Berner sich

ergebenden Pflichten zu erfüllen.

Ob die Entscheidung des Konkursamtes auf dem Be-

schwerdewege nach Art. 17 SchKG hätte angefochten

werden können, braucht nicht untersucht zu werden; denn

eine solche Beschwerde ist nicht erhoben worden. Dass

der Entscheid der Konkursverwaltung durch die Gläubi-

gerversammlung aufgehoben worden sei (Art. 238 und 253

SchKG), wird nicht behauptet. Die Tatsache der auf Grund

von Art. 260 SchKG erfolgten Abtretung an die Klägerin

beweist im Gegenteil, dass die Masse auf den Vorteil, den

sie aus einer AblehnUng der Weiterführung des Auftrags

hätte ziehen können, verzichtet hat.

d) Die Entscheidung der Konkursverwaltung, in die

Pflichten Berners aus dem Auftragsverhältnis einzutreten,

ist endgültig und bindet auch die Klägerin in der Weise,

dass sie nicht etwa unter Berufung auf Art. 260 SchKG

Ohligationenrecht. N° 37.

227

'Rechte geltend machen kann, welche der Masse bei Ab-

lehnung des Eintritts in das Auftragsverhältnis zugestan-

den wären. Nur im letzteren Falle aber hätte die Masse

entweder die Übertragung der Liegenschaft auf sie ver-

langen und diese hernach verwerten, oder dann den Ver-

trag mit Küpfer rückgängig machen und von ihm die

Fr. 12,000.- in Empfang nehmen können, wobei sie jedoch

unter allen Umständen den Anspruch des Beklagten auf

Rückerstattung der Fr. 12,000.- und auf Schadenersatz

wegen Rücktritts vom Auftrag zur Unzeit hätte kollozieren

müssen. Nachdem der Beklagte zufolge der Erklärung der

Konkursverwaltung, in das Auftragsverhältnis einzu-

treten, mit seinen Forderungen nicht kolloziert worden ist,

kann er selbstverständlich nicht auf dem Umweg über

Art 260 SchKG um seine Erfüllungsansprüche gebracht

werden, so dass er vollständig leer ausginge. Dies würde

sich nicht in Einklang bringen lassen mit dem Wesen der

Abtretung nach Art. 260 SchKG. als einer bIossen Prozess-

führungsvollmacht (JAEGER, Anm. 3 S. 257 zu Art. 260

SchKG).

Richtigerweise hätte das Konkursamt daher die beiden

von der Klägerin verlangten Abtretungen verweigern

sollen. Denn bei näherem Zusehen erweist sich, dass sie

sich auf gar nicht existierende Rechte beziehen, also

gegenstandslos sind, weil die Masse der Klägerin Rechte

abgetreten hat, welche nur dann zur Entstehung gelangt

wären, wemi sie den Eintritt in das Auftragsverhältnis

abgelehnt hätte.

.

4. -

Hat sich die Konkursverwaltung zur Übernahme

der Pflichten aus dem Auftragsverhältnis bereit erklärt,

so kann sie, und damit auch die im Prozess an ihrer Stelle

stehende Klägerin, sich einer direkten Übertragung der

Liegenschaft von Küpfer auf den Beklagten -

sofern diese

überhaupt möglich ist -

nicht widersetzen.

. a) Ob der Beklagte berechtigt sei, von Küpfer die Über-

tragung der Liegenschaft zu verlangen, ist eine Frage, die

nur in einem Prozess zwischen diesen beiden entschieden

werden kann. Das Begehren der Klägerin auf Feststellung

228

ObIigationenrecht. N° 37.

des Nichtbestehens dieses Rechtes des Beklagten im vor-

liegenden Verfa4ren ist daher unzulässig.

b) Ist die direkte Übertragung der Liegenschaft von

Küpfer auf den Beklagten zulässig, was in diesem Ver-

fahren, wie bereits bemerkt, dahingestellt bleiben kann,

so hat die Konkursmasse Berner auch kein Interesse

daran, dass an Stelle dieEes kürzeren Weges der längere

eingeschlagen werde, der darin bestünde, dass die Liegen-

schaft zunächst auf die Masse und erst nachher auf den

Beklagten übertragen würde.

Daher kann auch die

Klägerin, welche an Stelle der Masse steht, nicht die

Benützung des längeren Weges verlangen.

c) Die Klägerin nimmt schliesslich noch den Standpunkt

ein, der vom Beklagten dem Berner erteilte Auftrag hätte

zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung bedurft.

Es könnte sich nun fragen, ob in der Erklärung der Masse,

in das Auftragsverhältnis einzutreten, nicht auch ein

Verzicht auf die Geltendmachung allfälliger Formmängel

erblickt werden müsse mit der Wirkung, dass auch eine

Abtretung des Rechtes zur Geltendmachung der genannten

Formmängel im Rahmen von Art. 260 SchKG ausgeschlos-

sen wäre. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da der von

der Klägerin behauptete Mangel nicht besteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wie nach

der in der Literatur herrschenden Ansicht ist nämlich der

Auftrag, durch welchen sich der Beauftragte dem Auf-

traggeber gegenüber zum Abschluss eines Vertrages mit

einem Dritten verpflichtet, selbst dann formlos gültig,

wenn das abzuschliessende Rechtsgeschäft, wie z. B. ein

Grundstückskauf, formbedürftig ist; mindestens ist dies

der Fall, wenn der Beauftragte den Vertrag im Namen

des Auftraggebers abschliessen soll (BGE 57 11 S. 504,

sowie OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. II zu Art. 216 OR,

und dort erwähnte Literatur). Dasselbe gilt aber auch für

den Auftrag zum Kauf eines Grundstücks im Namen des

Beauftragten, aber auf Rechnung des Auftraggebers. Denn

die gleiche Überlegung, welche für den zuerst erwähnten

Fall zur Verneinung der Formbedürftigkeit führt, trifft

Obligationenrecht. N0 37.

229

auch hier zu : Im einen wie im andern Falle handelt der

Beauftragte nicht in seinem eigenen Interesse und bedarf

daher nicht eines besonderen Schutzes. In der deutschen

Literatur und Rechtsprechung wird denn auch die Form-

bedürftigkeit für den letzteren Fall ebenfalls verneint

(vgl. W ARNEYER I Ziffer III zu § 313 BGB, S. 602; OBER-

NECK, Das Reichsgrundbuchsrecht I S. 476; Reichsge-

richtsentscheid vom 25. Januar 1926, veröffentlicht in

der Jur. Wochenschrift 1926 II S. 2571). Ein Vorbehalt

ist lediglich für den einen Fall zu machen, dass das Auf-

tragsverhältnis den Zweck hat, die Schutzfunktion der

öffentlichen Beurkundung zum Nachteil des Auftraggebers

auszuschalten und den Abschluss eines Kaufvertrages zu

ermöglichen, der sonst am Erfordernis der öffentlichen

Beurkundung scheitern müsste (vgl. Reichsgerichtsent-

scheide Bd. 104 S. 237 f.). Von einer solchen, das Schutz-

bedürfnis des Auftraggebers, d. h. hier des Beklagten als

des wirklichen Käufers, verletzenden Gesetzesumgehung

ist im vorliegenden Fall jedoch nicht die Rede.

5. -

Muss die Klage schon aus den vorstehenden Er-

wägungen abgewiesen werden, so erübrigt sich eine Prü-

fung des weiteren Standpunktes, auf welchen der Beklagte

vor der Vorinstanz das Hauptgewicht gelegt hat, nämlich

ob der Beklagte als Auftraggeber vom Beauftragten Berner

bezw. dessen Konkursmasse gestützt auf Art. 401 OR die

Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft verlangen

könne, und der damit zusammenhängenden Frage nach der

Zulässigkeit und Form der Abtretung des persönlichen

Anspruches des Käufers aus dem öffentlich beurkundeten

Kaufvertrag gegen den Verkäufer auf Übertragung des

Eigentums am Grundstück.

Demnach erkennt daB Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 8. April 1938 wird

bestätigt.

Vgl. auch Nr. 40, 42. -

Voir aussi nOS 40, 42.