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64_II_208

BGE 64 II 208

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

208

Obligationenrecht. N° 36.

dem der Beklagte alles aufbieten musste, um den Tob-

süchtigen zu beruhigen, der eine schwere Gefahr für sich

und seine Umgebung bedeutete.

Insbesondere kann

unerörtert bleiben, ob mit Rücksicht auf diesen Notfall

die Ausserachtlassung der potenzierenden Wirkung als

blosser durch die Umstände entschuldbarer und daher

die Haftbarkeit ausschliessender Fehlgriff oder aber als

Kunstfehler zu bezeichnen wäre.

d) Was schliesslich die von den Klägern ebenfalls als

fehlerhaft beanstandete Nachbehandlung, d. h. die Ein-

spritzung von Herzstärkungsmitteln, anbelangt, so ist

auch diesbezüglich eine Verantwortlichkejt des Beklagten

zu verneinen. Der Experte führt aus, dass die verab-

reichten Mengen zwar etwas zu schwach gewesen und zu

spät angewendet worden seien, dass aber ein anderer Ver-

lauf bei früherem und energischerem Eingreifen nicht

wahrscheinlich seL Zudem könne auch die Verabreichung

starker Dosen von Herzmitteln schädlich wirken, indem

die belebende Wirkung in das Gegenteil umschlage.

5. -

Ist somit eine Haftbarkeit des Beklagten mangels

Verschuldens zu verneinen, so sind· Berufung und Klage

abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 8. März 1938 wird be-

stätigt.

36. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilug

vom as. Juni 183S

i. S. Piisttr und Zonserten gegen Bank in Langenthai.

Bürgschaft:

.

Ist dem Gläubiger erkennbar, dass der Bürge die Meinung hat,

sich für einen Bau kr e d i t zu verbürgen, und behandelt

er dann den Kredit als gewöhnlichen Kontoko1T6ntkredit, so

entfällt die Haftung des Bürgen.

A. -

Am 16. Januar 1932 stellte Hans Schwenter bei

der Bank in Langen~hal ein Baukreditgesuch im Betrage

o bligationemecht. N° 36.

209

von Fr. 16,000.- zwecks Erstellung eines Wohnhauses

mit Scheune auf einem Grundstück in Balsthai, Grundbuch .

Nr. 614, im Halte von 5 Y2 Jucharten, welches er um

Fr. 1l,500.- gekauft hatte. Als Sicherheit für den nach-

gesuchten Kredit offerierte er der Bank einen EigentÜIDer-

schuldbrief von Fr. 19,000.- im Nachgang von Fr. 7000.-

auf dem fraglichen Grundstück als Faustpfand, sowie die

Verbürgung durch Friedrich Pfister, Oskar Schwenter,

Karl Schwenter, Robert Kohler und Christian Schwenter.

Mit Schreiben vom 16. Februar 1932 entsprach die Bank

dem Baukreditgesuch und forderte den Kreditnehmer auf,

den EigentÜIDerschuldbrief im Betrage von Fr. 19,000.-

errichten zu lassen und ihr zu verpfänden, sowie

« zu

mehrerer Sicherheit für den Kredit)) die beigelegte Bürg-

schaftsverpflichtung durch die in Aussicht genommenen

fünf Bürgen unterzeichnen zu lassen. Hans Schwenter kam

dieser Aufforderung in allen Teilen nach. Die fünf Bürgen

unterzeichneten die Bürgschaftsverpflichtung in der Zeit

vom 23. Februar bis 5. März 1932. Gemäss dieser Ver-

pflichtung, für welche die Bank das im Bankverkehr all-

gemein übliche vorgedruckte Formular verwendete, sollten

die Unterzeichner « als unbedingte solidarische Bürgen)}

haften für die durch faustpfändliche Verschreibung des

erwähnten Eigentümerschuldbriefs sichergestellte Schuld

des Hans Schwenter von Fr. 16,000.-.

Am 8. März übertrug die Bank einen Saldo zu ihren

Gunsten von Fr. 1540.-, der aus einem dem Hans Schwen-

ter früher gewährten, mit « Baukonto 2)) bezeichneten

Kredit herrührte, auf das Konto des neu eröffneten Kre-

dits, der mit « Baukonto 3)) bezeichnet wurde. Ebenfalls

am 8. März zahlte die Bank Fr. 4500.- in bar an Hans

Schwenter aus. Am 15. März 1932 erfolgte eine weitere

Auszahlung an ihn von Fr. 2000.-. Am 18. März 1932

schliesslich zahlte die Bank noch Fr. 3000.- an Hans

Schwenter und Fr. 5000.- an den Bürgen Oskar Schwenter

aus. Damit war der Kredit bereits um Fr. 40.- über-

schritten.

Am 9. Juli 1934 wurde über Hans Schwenter der Kon-

210

Obligationenrecht. N° 36.

kurs eröffnet. : Die Bank in Langenthai meldete ihre For-

derung, die mit den Zinsen auf Fr. 18,111.- angewachsen

war, an. Die- Forderung sowie Fr. 197.10 Zinsen wurde

im Konkurs zugelassen und von Hans Schwenter aner-

kannt. Die Verwertung des Grundstückes Balsthal Nr. 164

ergab, da Hans Schwenter darauf gar nicht gebaut hatte,

nach Bezahlung des Vorganges von Fr. 7200.- nebst

Zinsen nur einen Erlös von Fr. 269.75 zu Gunsten der

Bank. Für den Rest ihrer Forderung im Betrage von

Fr. 18,038.35 wurde ihr ein Verlustschein ausgestellt.

_ B. -

Gestützt auf die Bürgschaftsverpflichtung vom

:h. Februar /5. März 1932 belangte die Bank die Bürgen

Friedrich Pfister, Robert Kohler und Christian Schwenter

solidarisch auf die Bezahlung der Verlustscheinsforderung

von Fr. 18,038.35 nebst 5 % Zins seit 9. Juli 1934, sowie

der Betreibungskosten. Von einem Vorgehen gegen die

beiden andern Bürgen, Karl und Oskar Schwenter, sah die

Bank ab, da diese schon vor Anhebung der Klage zahlungs-

unfähig geworden waren.

G. -

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.,

Sie machen im Wesentlichen geltend, ihre Bürgschaft

habe sich auf einen Baukredit bezogen. Die Klägerin habe

aber das Geschäft als einen gewöhnlichen Kredit behandelt

und die Auszahlungen an den Hauptschuldner gemacht,

ohne die übliche und pflichtgemässe Vorsorge dafür zu

treffen, dass das Geld zum vorgesehenen Bau auf der

Liegenschaft des Hans Schwenter in Balsthai verwendet

werde. Dadurch habe die Bank die Treuepflicht gegenüber

den Bürgen verletzt und insbesondere verursacht, dass die

vom Bau zu erwartende Wertvermehrung der Liegen-

schaft nicht eingetreten und die weitere, der Klägerin vom

Schuldner geleistete Sicherheit, der Eigentümerschuldbrief

über Fr. 19,000.-, lastend auf der zu überbauenden Lie-

genschaft, sozusagen wertlos geblieben sei. Auf diese

Weise habe die Klägerin den erlittenen Verlust selbst ver-

schuldet und die Bürgen darum gebracht, durch die Über-

lassung des Eigentümerschuldbriefs Deckung zu finden.

Obligationenrecht. No 36.

211

D. -

Der Appellationshof des Kantons Bern erklärte

die Einwendung der :Beklagten nicht für stichhaltig und

schützte mit Urteil vom 23. März 1938 die Klage im Be-

trage von Fr. 16,312.60 nebst Zinsen und Kosten. Von

der Klagesumme wurde lediglich der Betrag von Fr.

1540.-, den die Klägerin aus dem Baukonto 2 herüber-

genommen hatte, nebst Zinsen, zusammen Fr. 1726.75

in Abzug gebracht.

E. -

Gegen das Urteil des Appellationshofes haben die

Beklagten die Berufung an das Bundesgericht ergriffen

mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Die Klägerin hat um Abweisung der Berufung und Be-

stätigung des angefochtenen Entscheides ersucht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Vorinstanz geht, der Darstellung der Klägerin

folgend, davon aus, dass es sich um einen gewöhnlichen

Kredit an Hans Schwenter gehandelt habe, der von den

Beklagten verbürgt worden sei... Der Kredit sei wohl im

Verkehr der Klägerin mit dem Hauptschuldner als Bau-

kredit bezeichnet, dann aber als gewöhnlicher Kredit mit

unbeschränktem Verfügungsrecht des Kreditnehmers und

Hauptschuldners behandelt worden. Die Bezeichnung als

Baukredit sei in den Bürgschaftsvertrag nicht aufgenom-

men worden, sowenig wie etwa eine sichernde Bestimmung

über die Bedingungen der Auszahlung. Auch im Verhält-

nis zu den Bürgen sei deshalb die Klägerin, mangels Über-

nahme irgendwelcher anderslautender Verpflichtung, in

Bezug auf die Auszahlung und Überwachung des Kredites

völlig frei gewesen. Die Kontrolle der Verwendung deS

Geldes hätte die Klägerin als ein ihr zustehendes Recht

gegenüber dem Hauptschuldner ausüben können, ohne

aber dazu gegenüber irgendjemand, auch nicht gegenüber

den Bürgen, verpflichtet gewesen zu sein.

2.- Diese Argumentation hält einer näheren Prüfung

nicht stand ...

Bei der Feststellung des Parteiwillens ist wie bei d er

212

Obligationenrecht. N0 36.

Würdigung der übrigen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen

auf die besondere Natur der Bürgschaft als eines Vertrages,

durch den sich· hauptsächlich nur der eine Teil verpflichtet

und zwar zum· Vorteil des Gläubigers und zugunsten eines

Dritten, des Hauptschuldners. Dabei sind an die Verkehrs-

treue höhere Anforderungen zu stellen, als wenn die Ver-

tragsparteien sich im Gegensatz der Interessen gegenüber-

stehen. Die Bürgschaft steht kraft ihrer Eigenart in

erhöhtem Masse im Schutz der Bestimmungen über Treu

und Glauben im Rechtsverkehr. Daher darf der Gläubiger,

auch wenn es in der Bürgschaftserklärung nicht zum Aus-

druck gelangt ist, die Rechte aus der Bürgschaft nur so

geltend machen, wie die Parteien es bei Eingehung der

Bürgschaft beabsichtigten (BGE 38 II S. 615; BEoKER,

Anm. 6 zu Art. 492. OR). Zur Beantwortung der hier

wesentlichen Frage, welches und welchen Charakters die

von den Beklagten verbürgte Forderung sei, ist dabei

neben dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde auch abzu-

stellen auf alle zur Ermittlung des Vertragswiliens dien-

lichen Momente (im gleichen Sinne BGE 44 II S. 64,

48 II S. 208/9).

Die Vorinstanz hat diese Regeln bei der Willensauslegung

nicht beachtet, sondern einzig auf eine einzelne Bestim-

mung des Bürgschaftsaktes abgestellt, der sie zudem eine

über ihren Sinn und ihre Tragweite hinausgehende Wirkung

beilegte.

3. -Mit Brief vom 16. Januar 1932 ersuchte der Haupt-

schuldner die Klägerin ausdrücklich um die Gewährung

eines Baukredites im Betrage von Fr. 16,000.- mit der

genauen Angabe, dass er mit dem Geld auf seinem Grund-

stück in Balsthai ein Wohnhaus mit Scheune zu erstellen

beabsichtige ... Weiter erklärte er, er würde « mit dem

Land » 5 Bürgen stellen. Vor Abfassung dieses Gesuches

hatte der Briefschreiber Hans Schwenter gemäss seiner als

Zeuge gemachten Aussage mit den Bürgen persönlich ge-

sprochen und sie angefragt, ob sie einen Baukredit ver-

bürgen würden, und ob er sie der Bank anmelden dürfe ...

Obligationenreeht. No 36.

213

Durch das Schriftstück, welches das Kreditgesuch und

gleichzeitig die Namen der haftungsbereiten Bürgen ent-

hielt, war die Klägerin völlig eindeutig darüber aufge-

klärt, dass es sich um einen in seinen Einzelheiten bestimm-

ten Baukredit handle. Sie konnte in guten Treuen nichts

anderes annehmen, als dass die Bürgen für diesen so gear-

teten Kredit eintreten wollten, wie dies ja auch der Be-

sprechung des H~ Schwenter mit den Bürgen entsprach.

Das durch den Hauptschuldner vermittelte Angebot der

Bürgen, eine Bürgschaftsverpflichtung mit der Klägerin

eingehen zu wollen, charakterisierte also die zu verbür-

gende Schuld unmissverständlich.

Nun ist in erster Linie festzustellen, dass die Klägerin

nie, weder unmittelbar noch etwa mittelbar durch die

Person des Hans Schwenter, den Bürgen eine bestimmte

Äusserung zukommen liess, es handle sich um eine andere

Schuld, als sie angenommen haben, nämlich um einen

gewöhnlichen Kredit. Gewiss hat im allgemeinen der

Gläubiger nicht die Pflicht, sich beim Bürgen darüber zu

vergewissern, ob dieser über die Art und Natur der zu

verbürgenden Hauptschuld im klaren sei. Wenn aber

dem Gläubiger klar erkennbar ist, dass der Bürge über

den für seine Verbindlichkeit wesentlichen Charakter der

Hauptschuld eine Auffassung hat, die sich mit derjenigen

des Gläubigers nicht deckt, oder von der der Gläubiger

nachträglich bewusst abweichen will, so ist er verpflichtet,

dies dem Bürgen vor Eingehung der Bürgschaft kundzu-

tun. Solange das nicht geschieht, darf und muss der Bürge

annehmen, die Bürgschaft gelte auf den Grundlagen und

für diejenige Hauptschuld, für die sie angeboten wurde.

4. -

Nachdem die Klägerin über die Bürgen Erkundi-

gungen eingezogen und sich über das zu bebauende Land

noch nähere Angaben hatte machen lassen, erteilte sie

dem Hauptschuldner Weisung über Errichtung und Ver-

pfändung eines auf dem Bauland haftenden Eigentümer-

schuldbriefes im Betrage von Fr. 19,000'-00' Damit war

von der Klägerin zunächst gegenüber dem Hauptschuldner

214

Obligationenrecht. NI> 36.

eindeutig der :Wille zum Ausdruck gebracht, dass neben

der Bürgschaft eine Realsicherheit bestellt werden solle.

Die Bürgen unterzeichneten den Bürgschein in der Zeit

vom 23. Februar bis 5. März 1932 und liessen ihn durch

Hans Schwenter an die Klägerin zurÜckgehen.

Diese

nahm ihn an, womit der Bürgschaftsvertrag abgeschlossen

war.

Richtig ist, dass sich gemäss dem vorgedruckten Wort-

laut des Bürgschaftsaktes die Bürgen als « unbedingte

Bürgen» verpflichtet haben. Damit ist aber nichts aus-

gesagt über den Charakter der Hauptschuld, sondern

darunter konnte nur verstanden sein, dass die Rechts-

wirksamkeit des Biirgschaftsvertrages nicht von einer

Bedingung, wie etwa dem Hinzutritt noch weiterer Bür-

gen, abhängig sein solle. Von der Unbedingtheit der

Bürgschaft auf den Charakter der verbiirgten Haupt,.

schuld zu schliessen in dem Sinne, dass jeder beliebige

Kredit verbürgt sein solle, geht umsoweniger. an, als die

Worte « als unbedingte solidarische Bürgen» im Rahmen

eines Formulares erscheinen und deshalb nicht die Bedeu-

tung eines besonderen Hinweises über den Biirgschafts-

vertrag hinaus a.uf die Art der Hauptschuld beanspruchen

können.

Dagegen wird die Hauptschuld, zu der die Bürgschaft

als akzessorischer Vertrag,hinzutrat, 'deutlich erwähnt

und charakterisiert durch d,en Ingress der Urkunde. Er

lautet: « Herr Johann Schwenter ... schuldet der Bank in

Langenthal gemäss faustpfändlicher Verschreibung des

Eigentümerschuldbriefes haftend auf seiner Liegenschaft

vom 4. März 1932 von Fr. 19,OOO.-den Betrag von

Fr. 16,000.-, ... im Range nach Fr. 7200.- Vorgang. »

« Für die s e Schuldsumme » -

heisst es weiter -

..•

verpflichten· sich die Bürgen. Die Realsicherheit, beste-

hend in der Verpfändung des erwähnten Eigentümer-

schuldbriefes, wird also zur Beschreibung der Haupt-

schuld ausdrücklich erwähnt. Dabei sind Wert, Umfang

und Ort der Liegenschaft nicht einmal genannt, was

Obligationenrecht. No 36.

215

zeigt, dass die Klägerin ohne weiteres davon ausging, dass

den Bürgen die näheren Verhältnisse bekannt seien, und

dass man darauf Bezug nehmen könne als auf etwas

beiden Parteien Geläufiges in dem Sinne, dass es sich um

das bekannte Bauland handle. Damit wurde in Zusam-

menhang mit dem Kreditgesuch und der Bürgenanmeldung

vom 16. Januar 1932 und mangels irgendeiner gegenteiligen

Äusserung durch die von der Klägerin vorgenommene

Ausfüllung des den Bürgen vorgelegten Formulares diesen

erklärt, dass es sich um den nachgesuchten Baukredit für

jenes Land handle. Eine andere Auslegung ist nach dem,

was voranging, nicht möglich.

Eine andere Auslegung ist aber auch nicht möglich nach

den Grundsätzen über Trau und Glauben im Verkehr. Der

Eigentümerschuldbrief lautete auf Fr. 19,000.- bei einem

Vorgang von Fr. 7200.-auf dem leeren Land, das grund-

steueramtlich auf nur Fr. 5720.- geschätzt war. Der

Eigentümerschuldbrief von Fr. 19,000.- bot also im Zeit-

punkt der Eingehung der Bürgschaft und der Eröffnung

des Kredites der Klägerin keine Sicherheit. Zweifellos

war es nicht die Absicht der klägerischen Bank, sich eine

Realsicherheit bestellen zu lassen, die für sie keinen Wert

hatte, oder gar den Bürgen fälschlicherweise vorzutäu-

schen, es bestehe eine grundpfändliche Sicherheit, die nö-

tigen Falles mit zur Deckung herangezogen werden

könnte. Sondern in guten Trauen konnte die Bank nur

die Ansicht haben, die Realsicherheit erhalte durch die

vorausgesetzte Bebauung des Grundstückes ihren Wert

im Umfange der sukzessiven Geldaufwendung bis zur

ungefähren Höhe des Betrages der Hauptschuld, der ja

genau dem nachgesuchten Baukredit entsprach. Die Art

des Kredites als eines Baukredites war darnach auch nach

AnSicht und Absicht der Klägerin festgelegt. Und da-

durch, dass sie gegenüber den Bürgen die Hauptschuld

durch den Hinweis auf die Realsicherheit, die naturgemäss

erst mit dem Bau allmählich ihren Wert erhalten konnte,

charakterisierte, gab sie auch innerhalb des Bürgschafts-

216

Obligationenrecht. No 36.

verhältnisses ausdrücklich kund, dass es sich um den Bau-

kredit handle,,der von Anfang an in Frage war. Auch ohne

dass das Wort- « Baukredit » als solches darin erwähnt ist,

durften und mussten die Bürgen auf Grund des BÜl"gschei-

nes des Glaubens sein, es handle sich um den Kredit mit

dem vorbestimmten Verwendungszweck. ..

5. -

Ist somit der übereinstimmende Wille von Gläu-

bigerschaft und Bürgen hinsichtlich der Verwendung des

Kredites festgestellt und ferner dargetan, dass die Zweck-

gebundenheit des Kredites als Baukredit innerhalb des

Bürgschaftsverhältnisses die Voraussetzung und Grund-

lage des Geschäftes war, so bleibt noch die Frage zu beant-

worten, ob daraus der Klägerin eine Pflicht erwuchs zur

Kontrolle der Verwendung des Geldes und zu einer beson-

dern Gestaltung des Hauptschuldverhältnisses im Sinne

der Eröffnung eines Baukredites, um so die Ausführung

des Baues zu sichern. Wird diese Frage bejaht, so hat die

Klägerin dadurch, dass sie dem Schuldner einen freien

Kontokorrent-Kredit einräumte,' das Hauptschuldver-

hältnis in einer den Bürgschaftsvertrag verletzenden

Weise gestaltet.

Die Klägerin und mit ihr die Vorinstanz wollen vom

Kredit zu Bauzwecken den « eigentlichen » Baukredit un-

terscheiden und diesen nur dann als gegeben annehmen,

wenn im Krediteröffnungsvertrag die Auszahlung an

bestimmte die Ausführung des Bauvorhabens sichernde

Vorkehren geknüpft ist. Damit ist indessen nur das Ver-

hältnis des Kreditgebers zum Hauptschuldner berührt,

nicht aber die Frage beantwortet, ob jener nicht dadurch,

dass er sich von den Bürgen einen zu gewährenden Bau-

kredit sicherstellen lässt, ge gen übe r den B ü r g ein

verpflichtet ist, dessen richtige Verwendung zu über-

wachen, insbesondere dann, wenn als weitere Sicherheit

eine Hypothek auf dem Bauland haftet.

Im Verhältnis von Gläubiger und Bürgen kann man

nicht von eigentlichem und uneigentlichem Baukredit

sprechen; der Bürge muss sich darauf verlassen, dass der

Obligationenrecht. N0 36.

217

Gläubiger den Kreditvertrag so festlege und umschreibe,

wie es den beidseitig zum Ausdruck gekommenen Auffas-

sungen und Interessen nach der Verkehrsübung und nach

Treu und Glauben entspricht.

Hinsichtlich der Verkehrsübung ist von Bedeutung ...

die vom ehemaligen Vizedirektor der Klägerin als Zeuge

abgegebene Erklärung: « Wäre die Gewährung eines rich-

tigen Baukredites beabsichtigt gewesen und dies auch aus

der Bürgschaftsakte hervorgegangen, dann wäre die Aus-

zahlung nur sukzessive, entsprechend dem Fortschreiten

des Baues, erfolgt, wie das bei Banken allgemein üblich

ist. » •••

Gewiss besteht, wie die Vorinstanz hervorhebt, keine

rechtliche Bestimmung, welche die Anwendung besonderer

Vorkehren für Baukredite vorschreibt. Den allgemein

üblichen Schutz darf aber der Gläubiger dem Bürgen nicht

verweigern, besonders dann, wenn die nach allgemeiner

Gepflogenheit vorzukehren!;len Massnahmen geeignet sind,

die gleichlaufenden Interessen von Bürge und Gläubiger

gemeinsam zu wahren. Das Gesetz kann nicht alle mög-

lichen Wechselfälle und Vorgänge des Handels und Ver-

kehrs voraussehen und erfassen. Die Sorgfaltspflichten

des Gläubigers im einzelnen Fall sind aus dem durch den

Bürgschaftsvertrag geschaffenen eigenartigen Verhältnis

zu gewinnen, durch das der Bürge meistens ohne jeden

Gegenwert einseitig belastet ist und dabei zur Abwendung

der Gefahren, die seine Haftung zur Entstehung bringen,

nichts zu unternehmen vermag, während der Gläubiger

oftmals die Gefahr ganz ausschliessen oder doch vermindern

kann, insbesondere beim Baukredit mit hypothekarischer

SichersteIlung durch das Baugrundstück. Ist auf diese

Sicherheit im Bürgschaftsvertrag gar noch besonders hin-

gewiesen, so weiss der Bürge, dass sich der Gläubiger an

sie halten kann und dass dementsprechend im Endergebnis

Gefahr und Haftungsumfang sich auch für ihn verringern.

Mit dieser für den Bürgen berechtigten Annahme, welche

auf die Eingehung der Bürgschaft von wesentlichem Ein,.

218

Obligationenrecht. N" 36.

flllSS sein wird; muss der Gläubiger rechnen und· danach

auch dafür sorgen, dass die naheliegenden, derlJhung ent-

sprechenden V Qraussetzungen erfüllt werden, welche allein

diese Annahme zu rechtfertigen vermögen.

Die Pflicht der Klägerin, den Kredit ais « eigentlichen»

Baukredit zu behandeln und die Auszahlung demgemäss

in einer den Verwendungszweck sichernden Weise vorzu-

nehmen, ergibt sich noch aus einer weiteren Überlegung.

Gemäss Art. 505 OR gehen in demselben Masse, als er

ihn befriedigt hat, die Rechte des Gläubigers auf den Bür-

gen über. Bestand für die Hauptschuld ein Grundpfand-

recht, so hat der Gläubiger die für den Übergang des pfand-

rechtes erforderlichen Handlungen vorzunehmen (Art. 508

Abs. 2 OR). Auf den grundsätzlichen Bestand einer solchen

Sicherheit wurden die. Bürgen durch die Bürgschaftsur-

kunde ausdrücklich hingewiesen. Da die Bürgen solida-

risch mit dem Hauptschuldner hafteten, war von Anfang

an für beide Parteien der Fall denkbar, dass die Bürgen

oder einzelne von ihnen den von der Klägerin kreditierten

Betrag zahlen und in deren Rechte aus der Verpfändung

des Eigentümerschuldbriefes nachrücken würden, um sich

daraus zu decken. Der Klägerin war nun, wie früher aus-

geführt, die Wertlosigkeit dieses pfandes im Zeitpunkt der

Eingehung des Bürgschaftsvertrages bekannt. Sie WllSSte,

dass die allmähliche Herstellung eines Wertes dieser

Sicherheit für sie und die Bürgen ausschliesslich davon

abhing, dass auf dem Land des Hauptschuldners gebaut

und dass das von ihr geliehene Geld zu diesem Zweck ver-

wendet werde. Unter diesen Umständen verlangte es die

Treuepflicht gegenüber den Bürgen, diejenigen Massnah-

men nicht zu unterlassen, durch die die zweckmässige

Verwendung des Geldes und damit die allmähliche Wert-

gewinnung des Unterpfandes sichergestellt werden konnte.

Solche Massnahmen standen einzig in der Macht der Klä-

gerin, da sie nur mit der Vornahme der Auszahlungen ver-

bunden werden können, wobei die Bürgen nach der Sach-

lage nicht mitwirken, deren Zeitpunkt und Höhe sie, wie

Obligationenrecht. No 36.

219

auch vorliegenden Falles, in der Regel auch gar nicht

kennen. Derartige sichernde Massnahmen erscheinen ge-

genüber der Klägerin umsoeher alszumutbar, als es sich

dabei um ihr völlig geläufige und bei Baukrediten übliche

Vorkehren handelte, und sodann um blosse Anordnungen,

die kein positives Tun und keine besondere Arbeit von der

Klägerin erheischten, da lediglich dem Hauptschuldner

aufzutragen gewesen wäre, auf die Auszahlungen hin die

notwendigen Ausweise beizubringen ...

6. -

Die Klägerin war also aus dem Biirgschaftsvertrag

gehalten, in einer der Übung entsprechenden Weise dem

Hauptschuldner einen Baukredit zu eröffnen; nur die

Schuld aus einem solchen war von den Bürgen sicher-

gestellt.

Statt dessen hat die Klägerin schon am 16. Februar 1932,

noch bevor der Bürgschaftsvertrag abgeschlossen und die

Realsicherheit bestellt war, dem Schuldner Hans Schwen-

ter geschrieben, er kÖDne über den Kredit wie gewöhnlich,

d. h. frei verfügen. Eine Mitteilung über diese Art der

Gestaltung des Hauptschuldverhältnisses ist den Bürgen

nicht zugekommen. In völlig unzulässiger Weise übertrug

dann die Klägerin zunächst den Saldo von Fr. 1540.- aus

einem alten Konto auf den neu eröffneten Kredit. In der

Zeit vom 8. bis zum 18. März 1932, also innerhalb 10 Tagen.

zahlte sie auf Grund des neuen Kredites Fr. 14,500.- aus,

davon Fr. 5000.- an Oskar Schwenter, den Rest an den

Hauptschuldner. Damit hat die Klägerin in eigenmäch-

tiger Weise das Hauptschuldverhältnis als freien Konto-

korrent-Kredit gestaltet. Und nicht nur das, sie hat die

Auszahlungen überhaupt in einer Weise vorgenommen,

die mit den praktischen Geldbediirfnissen, wie sie bei einem

Neubau bestehen, in gar keinem vernünftigen Zusammen-

hang stehen. Dies und die unzulässige Übertragung des

alten Saldos lässt erkennen, dass die Klägerin nicht im

Geringsten darauf bedacht war, die legalen Interessen der

Bürgen zu wahren. Das Geld wurde denn auch ander-

weitig verbraucht und der Bau auf dem Grundstück des

220

Obligationenrecht. No 37.

Hauptschuldnc::rs gar nicht begonnen. Im Konkurs des

Hauptschuldners resultierte aus dem Verkauf jenes Grund-

stückes für die: Klägerin ein Erlös von Fr. 269.75.

Durch ihr Vorgehen hat die Klägerin das Hauptschuld-

verhältnis entgegen dem Bürgschaftsvertrag gestaltet und

der Art nach eine Hauptschuld begründet, für die die

Bürgen keine Haftpflicht übernommen haben.

Die Klage muss deshalb abgewiesen werden. Im Ver-

hältnis zum Bürgen Oskar Schwenter, der indessen nicht

eingeklagt ist, hätte wohl anders entschieden werden

müssen, da er durch die Entgegennahme der Fr. 5000.-

die Verwandlung des Baukredites in einen gewöhnlichen

Kontokorrent-Kredit offenbar anerkannt hat.

Dernnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage in Auf-

hebung des Urteils des Appellationshofs des Kantons Bern

vom 23. März 1938 abgewiesen.

37. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. Juni 1938

i. S. Aargalliache Hypothekenbank gegen Meier.

Auf t rag z u Li e gen s c h a f t s kau f.

Aus der N a t u r des G e s c h ä f t e s sich ergebendes Nie h t -

e r lös ehe n des Auftrages bei Tod oder K 0 n kur s des

Beauftragten, Art. 405 Abs. 1 OB. Auswirkungen bei Tod

des Beauftragten, Aussohlagung der Erbschaft und N achlass-

konkurs; Stellung der Konkursmasse, Art. 211 SchKG.

Auftrag zum Liegenschaftskauf ist f 0 r m los gültig.

Zulässigkeit der Feststellungsklage.

A. -

Der Beklagte Meier hegte den Wunsch, eine dem

Hotelier Küpfer gehörende Parzelle Rebland in Ennet-

baden zu kaufen. Da er nicht auf gutem Fusse stand mit

Küpfer, fürchtete er, dieser werde ihm das Grundstück

nicht überlassen. Er beauftragte daher den Gemeinde-

schreiber Berner, das Land im eigenen Namen, aber auf

Obligationenrecht. N° 37.

221

'Rechnung des Auftraggebers zu erwerben. Am 21. März

1936 schloss Berner mit Küpfer den öffentlich beurkun-

deten Kaufvertrag über das Land und bezahlte den Kauf-

preis von Fr. 12,000.- in bar. Diesen Betrag hatte Meier

fünf Tage zuvor, am 16. März, dem Berner übergeben. Am

4. A pril1936 bezahlte Meier an Berner für dessen Tätigkeit

die vereinbarte Entschädigung von Fr. 500.-.

Die 'Übereignung der Liegenschaft von Küpfer auf Ber-

ner durch Eintrag im Grundbuch konnte nicht sofort vor-

genommen werden, da ein Teil des Landes, ungefähr die

Hälfte, mit einem Vorkaufsrecht zu Gunsten eines Dritten

belastet war und der Ablauf der Frist für die Geltend-

machung des Vorkaufsrechtes abgewartet werden musste.

Am 30. April 1936 schloss Berner mit Meier einen öffent-

lich beurkundeten Kaufvertrag über den vom Vorkaufs-

recht nicht belasteten Teil des Grundstücks zu dem bereits

bezahlten Preise von Fr. 6000.-.

Am 3. Mai 1936 starb Berner unerwartet. Über seinen

überschuldeten Nachlass wurde am 22. Dezember 1936

die konkursamtliche Liquidation eröffnet.

Am 19. Januar 1937 ersuchte Meier das Konkursamt

Baden um die Zustimmung, dass das ganze Grundstück

von Küpfer direkt auf ihn übertragen werde, womit

Küpfer einverstanden sei. Die" Konkursverwaltung be-

schloss,auf die 'Übernahme des Kaufvertrages zu verzich-

ten und erklärte sich damit einverstanden, dass das

Grundstück direkt von Küpfer auf Meier übertragen werde

oder dass Küpfer den erhaltenen Kaufpreis von Fr. 12,000.-

an die Konkursmasse zuhanden von Meier zurückerstatte.

Die Aargauische Hypothekenbank in Baden, welche

Konkursgläubigerin des Berner ist, liess sich am 8. März

1937 von der Konkursverwaltung nach Massgabe von

Art. 260 SchKG folgende Rechtsansprüche abtreten :

a) Das Recht, von Küpfer die Erfüllung des Kaufver-,

trages vom 21. März 1936 und damit das Recht, die 'Über-

tragung des fraglichen Grundstückes auf die Konkurs-

masse zu verlangen. Ferner das Recht, dem Beklagten