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Obligationenrecht. No 21.
Autoren-und Verlagsrechte bestehen, Einbände herstellen
und diese mit dem Titel des Buches versehen dürfte.
Die Klägerin~begründet aber den Vorwurf des unlautern
Wettbewerbes noch mit. der besondern Art und Weise, wie
der Beklagte das Mappengeschäft betreibe. So führt sie
aus, er habe sich beim Sammeln von Inseraten als Beauf':'
tragter von Jelmoli ausgegeben. -Die Vorinstanz erklärt
zu Unrecht, darauf komme nichts an, weil die falschen
Angaben nicht gegen die Klägerin gerichtet seien. Als
unlauterer Wettbewerb hat auch die falsche Behauptung
eines Sachverhaltes zu gelten, welche der Geschäftssphäre
des Konkurrenten fernliegt, sofern sie nur geeignet ist,
dem Behauptenden Vorteile zu Ungunsten des andern
zu verschaffen. Die Vorinstanz bezeichnet jedoch den
Vorwurf ausserdem als unbegründet und ~rklärt ferner,
dass ein eventueller Hinweis des Beklagten auf Beziehun-
gen zu Jelmoli für die Kundenwerbung bedeutungslos
gewesen sei. Diese für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen schliessen die Annahme einer unerlaubten
Konkurrenzierung aus.
Ebensowenig trifft nach der vorinstanzlichen Feststel-
lung der Vorwurf zu, dass der Beklagte den Inhabern der
Lokale, wohin er Mappen lieferte, vorgetäuscht habe,
dieselben enthalten keine Inserate. Und ob endlich der
Beklagte die Namen von Lieferanten der Kaffeehäuser und
Restaurants, die als Interessenten für die Mappenreklame
in Betracht kommen, von deri Inhabern der Lokale oder
hintenherum erfährt, spielt unter dem Gesichtspunkte des
unlautern Wettbewerbes keine Rolle.
4. ~ In letzter Linie beruft sich die Klägerin auf ihre
Rechte am eigenen Namen. Ihr Name kommt indessen
lediglich in einem der vier Zeitschriftentitel vor, nämlich
in « Ringiers Unterhaltungsblätter ». Dabei werden Na-
mensrechte der Klägerin durch die Handlungen des Be-
klagten nicht verletzt. Indem der Beklagte den Titel
« Ringiers Unterhaltungsblätter » auf den Mappen an-
bringt; die diese Zeitschrift aufnehmen sollen, verwendet
Obligationenrecht. ~o 22.
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er ihn ja nur als Angabe des wahren Inhaltes und belegt
so mit dem Namen gerade und ausschliesslich das Objekt,
das ihn zu tragen bestimmt und berechtigt ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-
delsgerichtes des Kantons Zürich vom 12. November 1937
bestätigt.
22. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. April 1938
i. S. Schwegler und ltonsorten
gegen Da.mpfschiffgesellsohaft des Vierwaldstättersees.
U n ger e c h t f e r t i g t e B e r e ich e run g, Art. 63 OR.
Der Irr t um, aus dem eine
N ich t s c h u I d. bezahlt
wird, braucht n ich t
e n t s c h u I d bar zu sem; auch
der unentschuldbare Irrtum gen ü g t zur Rückforderung.
Aenderung der Rechtssprechung.
A. -
Die Klägerin, die Dampfschiffgesellschaft des Vier-
waldstättersees (DGV), hat für ihre Beamten, Angestellten
und Arbeiter eine Pensions- und Unterstützungskasse
(PUK) errichtet, an welche sowohl die Versicherten wie
die DGV Beiträge leisten.
§ 4 der Kassenstatuten vom 1. Juli 1922 bestimmt, dass
die l\fitgliedschaft bei der Kasse mit der Beendigung des
Dienstverhältnisses bei der DGV erlösche.
§ 30 der Statuten bestimmt :
(Stirbt ein Mitglied ledig oder ohne Hinterlassung
von Witwe oder minderjährigen Kindern und hinterlässt
arme, erwerbsunfähige Eltern oder eine ledige Schwe-
ster die ihm während den letzten 5 Jahren den Haus-
hal; besorgt hatten, so haben diese Anspruch auf 30 %
derjenigen Pension, die ihr Sohn resp. Bruder im Inva-
liditätsfalle zU beziehen berechtigt gewesen wäre.
Der Anspruch der Schwester erlischt mit ihrer Ver-
heiratung. »
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ObIigationenrecht. N° 22.
Gemäss NacI:itrag vom 11. Dezember 1930 wurde diese
Bestimmung dUrch folgenden Zusatz ergänzt:
« Stirbt eill Mitglied ledig oder ohne Hinterlassung
von Witwe oder minderjährigen Kindern und hinter-
lässt es keine armen, ~rwerbsunfähigen Eltern oder keine
ledige Schwester, die ihm während den letzten 5 Jahren
den Haushalt besorgt hat, so 'W6l'den die vom Mitglied
einbezahlten Prämien den Erben zurückbezahlt, soweit
sie Eltern, Kinder, Grosskinder oder Geschwister sind.»
B. -
Der Vater der Beklagten, Ulrich Schwegler, stand
über 40 Jahre als Heizer im Dienste der Klägerin. Auf
den 1. Februar 1933 in den Ruhestand versetzt, bezog er
bis zu seinem Tode am 1. Juni 1935 die statutarisch fest-
gesetzte Pension von Fr. 3600.- pro Jahr.
Schwegler hinterliess 4 volljährige Kinder. Drei von
ihnen, die heutigen Beklagten, traten die Erbschaft an;
das vierte, eine in der Irrenanstalt internierte bevormun-
dete Tochter, schlug sie aus.
Am Il. Juni 1935, kurz nach dem Tode ihres Vaters,
richtete die Beklagte Olga Schwegle~,die ihrem verwitwe-
ten Vater seit Jahren den Haushalt geführt hatte und in
dem vom Vater. ererbten Haus auch für ihren erwerbsun-
fähigen, geistig und körperlich zurückgebliebenen Bruder
sorgt, ein Gesuch an die Direktion der Klägerin um Ge-
währung « der Pension als Haushälterin von meinem
Vater, nach den Bestimmungen der Statuten»; sie sei
mit ihrem Bruder durch den Tod des Vaters in bedrängte
Lage geraten und bedürfe daher « einer Pensionsunter-
stützung ».
Am folgenden Tag, dem 12. Juni 1935, antwortete die
Direktion der Klägerin, sie werde das Gesuch anlässlich
der nächsten Sitzung dem Vorstand der PUK vorlegen;
sie mache aber die Beklagte jetzt schon darauf aufmerk-
sam, dass ihr na~h den Statuten kein AnSprucll auf eine
Pension zustehe.
In der Folge blieb die Angelegenheit offenbar etwas über
ein Jahr liegen. Inzwischen war bei der Klägerin ein
I
.
I
Obligationenrecht. N° 22.
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Wechsel in der Direktion eingetreten. Unter dem Datum
vom 23. Juni 1936 findet sich nämlich auf dem Gesuch der
Olga Schwegler vom vorhergehenden Jahr ein vom Leiter
des kommerziellen Dienstes der Klägerin stammender
Vermerk zuhanden der Direktion der DGV, es habe § 30
Abs. 3 der Statuten zur Anwendung zu kommen, da die
Voraussetzungen zuträfen; Schwegler habe insgesamt
Fr. 6244.90 einbezahlt.
Am 29. Juni 1936 schrieb die Direktion dann an das
Teilungsamt Luzern, welches sich wegen der bevormunde-
ten Tochter Schwegler mit der Hinterlassenschaft zu befas-
sen hatte, dass die Angehörigen Schweglers keinen An-
spruch auf Pension hätten, dass aber laut Statuten der
PUK den Erben des Verstorbenen, soweit es sich um
Kinder oder Geschwister handle, die vom Verstorbenen
einbezahlten Prämien im Betrag von Fr. 6244.90 zurück~
zuzahlen seien. Das Teilungsamt werde ersucht, zu ent-
scheiden, an wen der Betrag auszufolgen sei. Das Tei~
lungsamt empfahl der Klägerin, den Betrag ihm· zu übe~
weisen. Am 25. Juli 1936 schrieb die Klägerin dem Tel-
lungsamt, die genaue Überprüfung habe ergeben, das~ die
Rückzahlung der Prämien an die Kinder und Geschwl~ter
des Verstorbenen den in Kraft stehenden Statuten mcht
entspreche, sondern nur einem noch nicht genehmigten
Abänderungs-Nachtrag.
Mit Schreiben vom 5. bezw.
6. August teilte die Klägerin dann dem Teilungsamt u~d
der Olga Schwegler mit, der Vorstand der PUK habe m
seiner Sitzung vom 3. August 1936 beschlossen, dass der
in Frage stehende Betrag von Fr. 6244.90 zuh~nden. der
Erben Schweglers auszuzahlen sei. Der Betrag emschliess~
lich der Zinsen seit dem Todestage Schweglers, 1. Jum
1935, total Fr. 6553.65, wurde dem Teilungsamt über-
wiesen.
.
Mit Schreiben vom 19. September 1936 eröffnete die
Klägerin dem Teilungsamt, dass die erwähnte Rückzahlung
irrtümlich erfolgt sei. § 30 Abs. 3 der Sta,tute~ der PUK
gebe einen Anspruch auf Rückzahlung der embezahlten
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Oblil"ttionenrecht. N0 22.
Prämien den Erben nur dann, wenn ein Angestellter als
Mitglied sterbe. Nach § 4 der Statuten höre die Mitglied~
schaft aber mit der Pensionierung auf. Schwegler sei
schon pensioniert ge'Yesen, weshalb eine Prämienrück-
zahlung an seine Erben nicht in Betracht komme. Die
Klägerin ersuche daher um Rückzahll19g des Betrages.
Das Teilungsamt antwortete, dle Erben hätten am
11. September über die Verteilung bereits Beschlüsse
gefasst; das Geld sei aber noch nicht ausbezahlt.
O. -
Da die Erben Schwegler sich der Rückerstattung
des Betrages an die Klägerin widersetzten, erhob die Klä-
gerin Klage auf Einwilligung der Erben zur Rückzahlung
der von der DGV zugunsten der Erben Schwegler beim
Teilungsamt Luzern ohne gültigen Grund einbezahlten
Summe von Fr. 6553:65 nebst 5 % Zins seit 5. Februar
1935.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.
D. -
Das Amtsgericht Luzern wies die Klage ab mit
der Begründung, dass zwar im allgemeinen die Voraus-
setzungen einer Rückforderung gemäss Art. 63 OR vor-
handen seien, der bei der Klägerin vorhandene Rechts-
irrtum jedoch grobfahrlässig, unentschuldbar und deshalb
in Übereinstimmung mit einzelnen Autoren die Bereiche-
rungsklage abzuweisen sei.
E. -
Das Obergericht des Kantons Luzern dagegen
schützte die Klage, jedoch .ohne Verzugszinsen, mit der
Begründung, der bei der neuen Direktion der DGV unter-
laufene Irrtum sei angesichts der Unklarheit der Statuten
entschuldbar; aber selbst wenn man dies verneine, so sei
auch bei unentschuldbarem Irrtum eine Rückforderung
nach Art. 63 OR zuzulassen.
F. -
Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 22. De-
zember 1937 haben die Beklagten die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem erneuten Antrag auf
Abweisung der Klage.
Die Klägerin hat unter Verzicht auf Einreichung einer
schriftlichen Klagebeantwortung auf Abweisung der Be-
Obligationenrecht. N0 22.
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rufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Um mit ihrer auf Art. 63 OR gestützten Rück-
forderungsklage durchzudringen, muss die Klägerin be-
weisen:
a) dass sie die Zahlung vornahm, in der Absicht, eine
Verbindlichkeit zu tilgen;
b) dass diese Verbindlichkeit in Wirklichkeit nicht
bestand;
c) dass sie irrtümlicherweise das Bestehen dieser Ver-
bindlichkeit annahm.
2. -
Dass die Klägerin die Zahlung vornahm, um eine
Verbindlichkeit zu tilgen, und nicht etwa, um den Be-
klagten etwas zu schenken, kann angesichts der vorange-
gangenen Korrespondenz nicht zweüelhaft sein.
Die
Klägerin wollte den Erben des verstorbenen Schwegler die
von diesem geleisteten Prämienzahlungen zurückerstatten,
weil sie glaubte, gemäss § 30 Abs. 3 der Statuten hiezu
verpflichtet zu sein. Nicht das Geringste deutet darauf
. hin, dass sie den Erben hätte etwas gewähren wollen, wozu
sie nicht verpflichtet war.
3. -
Ebenso steht ausser Zweifel, dass die vermeint-
liche Verbindlichkeit der Kläger.in zur Rückerstattung
der Prämien in Wirklichkeit nicht bestand. § 30 Abs. 3
sieht die Prämienrückerstattung an Angehörige vor, falls
ein Angestellter der Klägerin stirbt, der noch Mitglied der
PUK ist.'· Nach § 4 hört aber die Mitgliedschaft mit der
Pensionierung auf. Schwegler war zur Zeit seines Todes
nicht mehr Mitglied der Kasse, sondern deren pensionierter
Bezüger.
§ 30 konnte daher nicht Anwendung finden.
Das ist übrigens einleuchtend. Die Kasse kann nicht Prä-
mien zurückerstatten und zugleich einem Angestellten
Pension ausrichten. Das wäre ihr Ruin, und es wäre sinn-
los, von einem Angestellten Prämien zu erheben, wenn sie
ihm; bezw. seinen Erben, doch wieder ausbezahlt werden.
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Obligationenreoht. N° 22.
Die Bestimmung hat aber dann einen Sinn, wenn sie
Anwendung findet im Falle des Todes eines « Mitgliedes I);
d. h. eines Angestellten, der wohl Prämien bezahlt, aber
nie Pension bezogen hat. Dann ist sie sogar am Platze
und billig. Da im vorliegenden Falle Schwegler seit dem
Februar 1933 die statutengemässe Pension von Fr. 3600.-
pro Jahr bezogen hat, haben seine Erheb. keine Ansprüche
gemäss § 30 der Statuten. Hieran vermag diegrosse
Bedürftigkeit der Beklagten nichts zu ändern.
4. -
Die Klägerin kann deshalb ihre Leistung zurück-
verlangen, sofern sie sich über ihre Schuldpflicht im Irr-
tum befunden hat.
Das Vorhandensein dieses Irrtums ist mit der Vorin-
stanz zu bejahen. Wie bereits erwähnt, geht aus der ge-
wechselten Korrespondenz deutlich hervor, dass die Direk-
tion der Klägerin wirklich der Auffassung war, sie sei
nach § 30 der Statuten zur Rückerstattung der Prämien
verpflichtet. Beim Vorliegen der andern Voraussetzungen
des Art. 63 OR ist übrigens kein strenger Beweis für den
Irrtum mehr erforderlich. Denn eine Leistung zur Er-
füllung einer nicht bestehenden Verpflichtung ist mangels
besonderer Umstände qder Gründe vernünftigerweise nicht
denkbar (vgl. OSER-SCHÖNENBERGER Anm. 13 zu Art. 63
OR; BGE 40 II S. 253). Solche hesondere . Umstände
liegen aber hier nicht vor. Die Beklagten haben freilich
behauptet, die Klägerin habe in Erfüllung einer sittlichen
Pflicht, aus sozialen Gründen geleistet. Entgegen dieser
Ansicht ist aber mit der Vorinstanz festzustellen, dass
keine Beziehungen unter den Parteien bestehen, welche
eine sittliche Pflicht der Klägerin zur Rückerstattung der
Prämien an die Beklagten begründen könnten. Die Klä-
gerin hat ihrem Angestellten Schwegler den schuldigen
Lohn bezahlt un.d ihm nachher statutengemäßs die Pension
von Fr. 3600.- im Jahr ausgerichtet, insgesamt Fr. 8400.-,
während Schwegler an eigenen Beiträgen nur ein Kapital
von Fr. 6244.90 geleistet hat. Es ist entschieden zu ver-
neinen, dass unter diesen Umständen das allgemeine Ge-
Obligationenrecht. No 22.
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Wissen ein Gebot zur Erstattung der Prämien fordern
würde, weil die Beklagten in einer bedrängten Lage sind.
Dass die Klägerin aus sozialen Gründen, im Hinblick auf
die Notlage der Beklagten, diesen aus Mitleid hätte etwas
schenken wollen, ist nicht erwiesen und unwahrscheinlich.
fu diesem Falle hätte die Klägerin nicht einen ungeraden
Betrag von Fr. 6244.90 nebst Zinsen hievon seit dem
Todestag Schweglers bezahlt, sondern einen runden Be-
trag, den sie gewiss als Almosen oder Schenkung oder der-
gleichen bezeichnet hätte, und nicht als Prämienrück-
erstattung gemäss Statuten, wie dies geschah. Dass die
in finanziellen Schwierigkeiten' befindliche DGVdamals
noch in so grosszügigerWeise hätte Almosen verteilen
wollen, ist zudem ganz unwahrscheinlich.
5. -
Es fragt sich somit einzig noch, ob nicht die Art
des Irrtums eine Rückforderung der irrtümlichen Leistung
verbiete.
a) Der in Frage stehende Irrtum war ein Rechtsirrtunl,
also ein Irrtum im Beweggrund. Die Klägerin hat die Prä-
mien zurückerstattet, weil sie hiezu verpflichtet zu sein
glaubte. Dass auch der Rechtsirrtum unter den Begriff
des « Irrtum über die Schuldpflicht ») im Sinne von Art. 63
OR fällt, ist in BGE 40 II 8.254 mit einlässlicher Begrün-
dung, auf die hier verwiesen· werden kann, auseinander-
gesetzt, und daher unbedenklich zu bejahen (so auch die
neuere Literatur: OSER-SCHÖNENBERGER Anm. 8zu Art. 63
OR, v. TU1ffi OR S. 376 f.).
b) Umstritten ist dagegen, ob nur der entschuldbare
Irrtum die Rückforderung zulasse, oder ob sieh der Rück-
fordernde auch auf einen an sich unentschuldbaren Irrtum
berufen' könne.
c) Die Rechtsprechung des Bundesgerichts· zu dieser
Frage hat verschiedentlich gewechselt..
Im Entscheid
BGE 30 II S. 330 ging das Bundesgericht ohne weitere
Erörterung von der Auffassung aus, dass jeder Irrtum zur
RückforderUng genüge. fu BGE 31 II S. 295 dagegen
entschied das Bundesgericht in Anlebnung an die gemein-
AS 64 II -
1938
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Obligationenrecht. N0 22.
rechtliche Doktrin und in Ablehnung der Ansicht der
Kommentare 1IA.FNER, Anm. 6, und SCHNEIDER & FICK,
Anm. 7 zu Art.. 72 aOR, dass ein entschuldbarer Irrtum
erforderlich sei. An dieser Auffassung hat das Bundes-
gericht dann in BGE 34 11 S. 329 und S. 514 festgehalten
unter Hinweis auf den früheren Entscheid, obwohl an
diesem in Blätter für zürch. Rechtsprt}chung Band 4,
Anm. zu Nr. 182, von WÄCHTER, und in Schweiz. Juristen-
zeitung Band 5 S. 169 und S. 386 ff. von A. STÜCKELBERG
und W. NÄGELI Kritik geübt worden war. In BGE 4011
S. 254, wo das Bundesgericht, wie bereits erwähnt, zur
Berücksichtigung des Rechtsirrtums gelangte, ist die hier
zu prüfende Frage offen gelassen, da es sich dort auf alle
Fälle um einen entschuldbaren Irrtum handelte. Trotz-
dem wird in BGE 47 11 S. 465 unter Berufung auf diesen
Entscheid das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums
gefordert.
d) In der Literatur wird das Erfordernis der Entschuld-
barkeit des Irrtums fast ausnahmslos abgelehnt (so
HAFNER Art. 72 N. 6, SCHNEIDER & FICK Art. 72 N. 7,
FICK Art. 63 N. 20, WÄCHTER, NÄGELI, STÜCKELBERG
a.a.O., EGER, Kausale .Tradition und Kondiktion, in Zeit-
schrift f. schweiz. Recht NF 33 S. 346 N. 35, RÜSSEL
NI'. 157, OSER-SCHÖNENBERGER Art. 63 Anm. 9, AEBLI,
Die ungerechtfertigte Bereicherung nach SOR, Zürcher
Diss. 1912 S. 86 ff., CARRY, Les conditions generales de
l'action en enrichissement illegitime en droit suisse, Genfer
Diss. 1927 S. 169 ff.).
Die gegenteilige Meinung wird einzig von BECKER,
Anm. 11 zu Art. 63 OR, vertreten, der aus Rücksichten
auf den Empfänger der ungerechtfertigten Bereicherung
die Rückforderung nur bei Entschuldbarkeit des Irrtums
gestatten will. v. TUHR OR S. 377 dagegen ist grund-
sätzlich für die erstere Auffassung, mit dem einzigen Vor-
behalt, dass er dem rückleistungspflichtigen Empfänger
den sog. Rückforderungsschaden ersetzen will.
e) Von den Gesetzbüchern, die dem OR als Vorlage
Obligationenrecht. No 22.
129
dienten, hat einzig das zürcherische Privatrecht bei unent-
schuldbarem Irrtum die Rückforderung versagt, während
die andern das Erfordernis der Entschuldbarkeit entweder
ausdrücklich verneinen (Österreich § 1431, Sächsisches GB
§ 1519, Dresdener Entwurf 976) oder keine Präzisierung
über die Art des Irrtums aufweisen (so Cc fran9ais Art.
1377). Aber auch die französische Praxis betrachtet die
Entschuldbarkeit des Irrtums nicht als erforderlich (vgl.
ZACHARIAE-CROME, 8. Auflage Band 2 S. 746 N. 5; DALLOz,
Codes annotes zu Art. 1376, 1377 NI'. 155-172; SIREY,
Ziffer 3 zu Art. 1235. Einzig PLANIOL et RIPERT, TraiM
pratique Band 7 S. 27 verlangt unter Hinweis auf ein ein-
ziges Urteil von 1826 Entschuldbarkeit). Die deutsche
Rechtslehre lehnt das Erfordernis der Entschuldbarkeit
ebenfalls ab (vgl. STAUPINGER BGB § 814 Bem. 1 a
OERTMANN § 814 1 b). Dass auch die Entstehungsge-
schichte des OR gegen das Erfordernis der Entschuldbar-
keit spricht, ist bei NÄGELI a.a.O. und AEBLI S. 93 aus-
einandergesetzt. Die Expertenkommission (Protokoll vom
8. Mai 1908 S. 10) liess die Frage trotz dem Ersuchen
JAEGERS um Entscheidung offen~
/) Eine erneute Prüfung der Fr~ge führt dazu, das
Erfordernis der Entschuldbarkeit gemäss dem ursprüng-
lich vom Bundesgericht eingenommenen Standpunkt zu
verneinen. Das Erfordernis des Irrtums als Voraussetzung
für die Rückforderung der Leistung einer Nichtschuld
erklärt sich damit, dass ohne den Irrtum die Leistung
vernünftigerweise(ausgenommen zur Erfüllung einer sitt-
lichen Pflicht) nur als Ausfluss eines Schenkungswillens
zu begreifen wäre. Ist aber ein Irrtum vorhanden, gleich-
gültig welcher Art, Rechtsirrtum oder Tatirrtum, . ent-
schuldbarer oder unentschuldbarer Irrtum, so fehlt eben
dieser Schenkungswille, und dann ist für eine Rückfor-
derung Raum, weil der durch die Leistung verfolgte
Zweck, die Erfüllung, mangels Vorhandenseins einer
Schuld gar nicht erreicht werden kann.
Schon diese
Überlegung zeigt, dass der ~ Irrtum an sich genügt und
Obligationenrecht. N0 22.
dass es auf seine nähere Beschaffenheit nicht ankommen
kann.
Die Lösung .der Frage ergibt sich weiter aus Sinn und
Funktion der ungerechtfertigten Bereicherung im System
des Privatrechts.
Das Institut der ungerechtfertigten
Bereicherung bezweckt gerade, eine mit dem materiellen
Recht in Widerspruch stehende, eben « JJ.I1gerechtfertigte II
Bereicherung zu korrigieren. Erhält jemand eine Leistung.
die ihm nicht geschuldet ist und welche nur auf die irr-
tümliche Annahme einer Verpflichtung auf Seiten des
Leistenden zurückzuführen ist, so fehlt dieser Leistung die
innere Rechtfertigung. Aufgabe der Rechtsordnung ist
es, in solchen Fällen durch Einräumung eines Rückfor-
derungsanspruches eine Korrektur der gesetzlichen Rechts-
wirkung der Zahlung <,leshalb eintreten zu . lassen, weil die
durch sie geschaffene Rechtslage dem Endziel der Rechts-
ordnung, der materiellen Gerechtigkeit, nicht entspricht.
Dieser den Bereicherungsansprüchen allgemein und der
condictio indebiti im besonderen zu Grunde liegende
Gedanke ist es und nicht ein der Leistung anhaftender
Willensmangel, nicht der Irrtum als solcher, vielmehr die
Grundlosigkeit der Wstung, welche zur Gewährung des
Rückforderungsanspruchs führt (vgl. BGE 40 II S. 258).
Die Begründung des Bereicherungsanspruches liegt somit
nicht im Irrtum, sondern in der Tatsache, dass der Emp-
fänger grundlos etwas vom Leistenden erhielt. Das ist
der Grund aller Bereicherungsansprüche, von dem bei Ent-
scheidung aller Einzelfragen auszugehen ist. Art. 63 OR
ist nur ein Sonderfall des allgemeinen Grundsatzes von
Art. 62; er stellt klar, dass nach Leistung einer Nicht-
schuld eine· Rückforderung nur unter der Voraussetzung
irrtümlicher Annahme einer Zahlungspflicht gewährt sein
soll, nicht aber bei wissentlicher Leistung einer Nicht-
schuld, also bei Schenkung. Die Veranlassung für die
besondere Behandlung dieser Unterart der Rückforde-
rungsklage . aus nicht verwirklichtem Grund . liegt in ihrer
grossen praktischen Bedeutung, im allgemeinen Irrtums-
Obligationenrecht. No 22.
131
erfordernis und in der Klarstellung des Falles der Erfüllung
einer verjährten Schuld oder einer sittlichen Pflicht.
Der einzige Grund, der für das Erfordernis der Ent-
schuldbarkeit des Irrtums sprechen könnte, liegt in einer
Billigkeitserwägung, nämlich in der Befürchtung, dass der
Leistungsempfänger, der sich vielleicht mit Rücksicht auf
die empfangene Leistung, auf seine Bereicherung, zu ge-
wissen Vermögensdispositionen bestimmen liess, durch die
spätere Rückforderung Schaden erleiden könnte (so na-
mentlich BECKER, Anm. 11 zu Art. 63 OR). Die Möglich-
keit einer solchen Schädigung besteht allerdings. Allein
sie kann, wie v. TUHR OR S. 377 mit Recht bemerkt, doch
niemals eine Begründung dafür sein, die Rückforderung
des zu Unrecht Empfangenen schlechtweg auszuschlies-
sen. Zunächst kann man sich überhaupt fragen, ob nicht
dem Empfänger einer nicht geschuldeten Leistung ebenso
sehr ein Vorwurf gemacht werden könnte, wie dem Lei-
stenden, der aus Zerstreutheit, in der Eile oder aus irgend-
welchem Grunde eine vermeintlich geschuldete Leistung
erbringt. Man könnte ja billigerweise auch vom Empfän-
ger einer solchen Leistung verlangen, dass er prüft, ob er
zum Empfang berechtigt sei, und abklärt, aus welchem
Rechtsgrund diese Leistung an ihn gemacht werde. Die
Tatsache einer solchen Schädigung' des Empfängers kann
daher höchstens bei der Bemessung des Umfanges der
Rückerstattungspflicht berücksichtigt werden. In gleicher
Weise, wie ein Abzug wegen einer durch die empfangene
Leistung verursachten Schädigung des übrigen Vermögens
stattfinden muss, weil nur die wirkliche Bereicherung
zurückzuerstatten ist (OSER-SCHÖNENBERGER Anm. 9 zu
Art. 65 OR; v. TUHROR S. 391 ff.), kann gegebenerifalls
auch der sog. Rückforderungsschaden bei der Bemessung
der Bereicherung berücksichtigt werden (v. TUHR OR
S.377). Dabei wird aber auch geprüft werden müssen, ob
und inwieweit die Billigkeit einen solchen Abzug verlangt,
ob nicht der Empfänger selber grobfahrlässig gehandelt
hat, indem er eine Leistung annahm und behielt, von der
132
Obligationenrocht. N° 23.
er wusste oder:. sich darüber hätte Rechenschaft geben
müssen, dass sie nicht ihm gehöre.
Ein solcher Rückforderungsschaden kommt jedoch im
vorliegenden Falle nicht in Frage, so' dass unter diesem
Gesichtspunkte kein Abzug zu machen ist.
g) Muss die Rückforderungsklage somit auch gutge-
heissen weroen, welUl man die EntschulgJJarkeit des Irr-
tums der Klägerin verneint, so brauch.t die Frage der
Entschuldbarkeit überhaupt nicht untersucht zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Luzern vom 22. Dezember 1937
bestätigt.
23. Arret da la. 11e Seetion civila du 3 mai 1938
dans la cause Commun6 da CerDier contre Guyot.
Recours en re/arme. Valeur litigieuse (54,59 OJ).
Dans l'action pour cause d'enrichissement illegitime, les interets
peIVus par l'enrichi font partie integrante de la reclamation
du demandeur et dohtent etre comptes dans le calcul de la
valeur litigieuse (consid. 1).
Erreur essentielle. Enrichissement illegitime (23, 24, 62 CO).
Lorsqu'un bail a ferme est invalide pour cause d'erreur essentielle,
sur la contenance du domaine,le bailleur n'est tenu de restituer
au fermier, a titre d'enrichissement illegitime, que le montant
des fermages (avec interets des leur versement) qui depasse
la valeur effective de la chose affermee, sans egard au prix
stipule (consid. 2 a 5).
A. -
Le 29 avril 1916, la Commune de Cernier a
afferme a Georges Guyot un certain nombre de parcelles
de terrain a CMzard et Dombresson «(En Comble Emine »
et (Pres Royers »). La contenance indiquee des fonds
etait de 64529 m2• Le ball fut passe pour la dur6e de six
ans a dater du 30 avril 1916, avec tacite reconduction
d'annee en alUlee, sauf denonciation six mois avant l'expi-
ration. La clause 6 du contrat etait ainsi libellee : « Au
Obligationenrecht. N° 23.
133
prix convenu de vingt-cinq francs la pose neuchateloise
de 2700 m2 le fermage est fixe a la somme de 597 fr. 50
par aIlllee, payable chaque aIlllee le 31 octobre, le premier
paiement devant avoir lieu le 31 octobre 1916».
Guyot est reste fermier pendant vingt ans. TI a paye
regulierement le fermage. Le 31 octobre 1936, il a denonce
le ball pour le 30 avril 1937.
Aussitot apres la resiliation, la Commune offrit a ball
les memes parcelles en indiquant une contenance de
64 529 m2 (publications dans les numeros du « Neucha-
telois» des 9 et 11 novembre 1936). Une troisieme o:ffre
fut reduite a 44613 m2 «(<NeuchateIois» du 13 novembre).
Entre temps, la Commune avait decouvert que les par-
celles en question n'avaient que cette derniere 'superficie.
Le fermier Gnyot a donc paye 36 francs la <; pose » au
lieu de 25 francs comme stipule.
Le 27 novembre 1936, Georges Guyot fit remarquer au
Conseil communal qu'il avait acquitte le fermage pour
19916 m2 de plus qu'il n'y en avait en realite, en sorte
qu'il avait paye 184 fr. 40 de trop par aIlllee ou, avec
les interets, 5710 fr. 70 de trop pour les vingt alUlees.
Apres deduction du fermage non encore regle pour 1936,
soit 413 fr. 10, la Commune devait donc Iui rembourser
la somme de 5297 fr. 60.
La Commune s'y refusa.
B. -
Georges Guyot a alors introduit contre la Com-
mune de Cernier une action en paiement de 6042 fr. 45
avec interets a 5% des le ler janvier 1937. Par la suite,
le demandeur a reduit sa reclamation a 5655 fr.
La defenderesse a conclu au deboutement dudemandeur.
Par jugement du 6 decembre 1937, le Tribunal cantonal
neuchatelois a condamne le defenderesse a payer au
demandeur 1430 fr. 90 avec interets a 5% des le ler janvier
1937. Le juge a considere que l'action etait partiellement
prescrite.
_
O. -
La defenderesse a recouru en reforme au Tribunal
federal et repris ses conclusions liberatoires.