opencaselaw.ch

64_II_121

BGE 64 II 121

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

120

Obligationenrecht. No 21.

Autoren-und Verlagsrechte bestehen, Einbände herstellen

und diese mit dem Titel des Buches versehen dürfte.

Die Klägerin~begründet aber den Vorwurf des unlautern

Wettbewerbes noch mit. der besondern Art und Weise, wie

der Beklagte das Mappengeschäft betreibe. So führt sie

aus, er habe sich beim Sammeln von Inseraten als Beauf':'

tragter von Jelmoli ausgegeben. -Die Vorinstanz erklärt

zu Unrecht, darauf komme nichts an, weil die falschen

Angaben nicht gegen die Klägerin gerichtet seien. Als

unlauterer Wettbewerb hat auch die falsche Behauptung

eines Sachverhaltes zu gelten, welche der Geschäftssphäre

des Konkurrenten fernliegt, sofern sie nur geeignet ist,

dem Behauptenden Vorteile zu Ungunsten des andern

zu verschaffen. Die Vorinstanz bezeichnet jedoch den

Vorwurf ausserdem als unbegründet und ~rklärt ferner,

dass ein eventueller Hinweis des Beklagten auf Beziehun-

gen zu Jelmoli für die Kundenwerbung bedeutungslos

gewesen sei. Diese für das Bundesgericht verbindlichen

Feststellungen schliessen die Annahme einer unerlaubten

Konkurrenzierung aus.

Ebensowenig trifft nach der vorinstanzlichen Feststel-

lung der Vorwurf zu, dass der Beklagte den Inhabern der

Lokale, wohin er Mappen lieferte, vorgetäuscht habe,

dieselben enthalten keine Inserate. Und ob endlich der

Beklagte die Namen von Lieferanten der Kaffeehäuser und

Restaurants, die als Interessenten für die Mappenreklame

in Betracht kommen, von deri Inhabern der Lokale oder

hintenherum erfährt, spielt unter dem Gesichtspunkte des

unlautern Wettbewerbes keine Rolle.

4. ~ In letzter Linie beruft sich die Klägerin auf ihre

Rechte am eigenen Namen. Ihr Name kommt indessen

lediglich in einem der vier Zeitschriftentitel vor, nämlich

in « Ringiers Unterhaltungsblätter ». Dabei werden Na-

mensrechte der Klägerin durch die Handlungen des Be-

klagten nicht verletzt. Indem der Beklagte den Titel

« Ringiers Unterhaltungsblätter » auf den Mappen an-

bringt; die diese Zeitschrift aufnehmen sollen, verwendet

Obligationenrecht. ~o 22.

121

er ihn ja nur als Angabe des wahren Inhaltes und belegt

so mit dem Namen gerade und ausschliesslich das Objekt,

das ihn zu tragen bestimmt und berechtigt ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-

delsgerichtes des Kantons Zürich vom 12. November 1937

bestätigt.

22. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. April 1938

i. S. Schwegler und ltonsorten

gegen Da.mpfschiffgesellsohaft des Vierwaldstättersees.

U n ger e c h t f e r t i g t e B e r e ich e run g, Art. 63 OR.

Der Irr t um, aus dem eine

N ich t s c h u I d. bezahlt

wird, braucht n ich t

e n t s c h u I d bar zu sem; auch

der unentschuldbare Irrtum gen ü g t zur Rückforderung.

Aenderung der Rechtssprechung.

A. -

Die Klägerin, die Dampfschiffgesellschaft des Vier-

waldstättersees (DGV), hat für ihre Beamten, Angestellten

und Arbeiter eine Pensions- und Unterstützungskasse

(PUK) errichtet, an welche sowohl die Versicherten wie

die DGV Beiträge leisten.

§ 4 der Kassenstatuten vom 1. Juli 1922 bestimmt, dass

die l\fitgliedschaft bei der Kasse mit der Beendigung des

Dienstverhältnisses bei der DGV erlösche.

§ 30 der Statuten bestimmt :

(Stirbt ein Mitglied ledig oder ohne Hinterlassung

von Witwe oder minderjährigen Kindern und hinterlässt

arme, erwerbsunfähige Eltern oder eine ledige Schwe-

ster die ihm während den letzten 5 Jahren den Haus-

hal; besorgt hatten, so haben diese Anspruch auf 30 %

derjenigen Pension, die ihr Sohn resp. Bruder im Inva-

liditätsfalle zU beziehen berechtigt gewesen wäre.

Der Anspruch der Schwester erlischt mit ihrer Ver-

heiratung. »

122

ObIigationenrecht. N° 22.

Gemäss NacI:itrag vom 11. Dezember 1930 wurde diese

Bestimmung dUrch folgenden Zusatz ergänzt:

« Stirbt eill Mitglied ledig oder ohne Hinterlassung

von Witwe oder minderjährigen Kindern und hinter-

lässt es keine armen, ~rwerbsunfähigen Eltern oder keine

ledige Schwester, die ihm während den letzten 5 Jahren

den Haushalt besorgt hat, so 'W6l'den die vom Mitglied

einbezahlten Prämien den Erben zurückbezahlt, soweit

sie Eltern, Kinder, Grosskinder oder Geschwister sind.»

B. -

Der Vater der Beklagten, Ulrich Schwegler, stand

über 40 Jahre als Heizer im Dienste der Klägerin. Auf

den 1. Februar 1933 in den Ruhestand versetzt, bezog er

bis zu seinem Tode am 1. Juni 1935 die statutarisch fest-

gesetzte Pension von Fr. 3600.- pro Jahr.

Schwegler hinterliess 4 volljährige Kinder. Drei von

ihnen, die heutigen Beklagten, traten die Erbschaft an;

das vierte, eine in der Irrenanstalt internierte bevormun-

dete Tochter, schlug sie aus.

Am Il. Juni 1935, kurz nach dem Tode ihres Vaters,

richtete die Beklagte Olga Schwegle~,die ihrem verwitwe-

ten Vater seit Jahren den Haushalt geführt hatte und in

dem vom Vater. ererbten Haus auch für ihren erwerbsun-

fähigen, geistig und körperlich zurückgebliebenen Bruder

sorgt, ein Gesuch an die Direktion der Klägerin um Ge-

währung « der Pension als Haushälterin von meinem

Vater, nach den Bestimmungen der Statuten»; sie sei

mit ihrem Bruder durch den Tod des Vaters in bedrängte

Lage geraten und bedürfe daher « einer Pensionsunter-

stützung ».

Am folgenden Tag, dem 12. Juni 1935, antwortete die

Direktion der Klägerin, sie werde das Gesuch anlässlich

der nächsten Sitzung dem Vorstand der PUK vorlegen;

sie mache aber die Beklagte jetzt schon darauf aufmerk-

sam, dass ihr na~h den Statuten kein AnSprucll auf eine

Pension zustehe.

In der Folge blieb die Angelegenheit offenbar etwas über

ein Jahr liegen. Inzwischen war bei der Klägerin ein

I

.

I

Obligationenrecht. N° 22.

123

Wechsel in der Direktion eingetreten. Unter dem Datum

vom 23. Juni 1936 findet sich nämlich auf dem Gesuch der

Olga Schwegler vom vorhergehenden Jahr ein vom Leiter

des kommerziellen Dienstes der Klägerin stammender

Vermerk zuhanden der Direktion der DGV, es habe § 30

Abs. 3 der Statuten zur Anwendung zu kommen, da die

Voraussetzungen zuträfen; Schwegler habe insgesamt

Fr. 6244.90 einbezahlt.

Am 29. Juni 1936 schrieb die Direktion dann an das

Teilungsamt Luzern, welches sich wegen der bevormunde-

ten Tochter Schwegler mit der Hinterlassenschaft zu befas-

sen hatte, dass die Angehörigen Schweglers keinen An-

spruch auf Pension hätten, dass aber laut Statuten der

PUK den Erben des Verstorbenen, soweit es sich um

Kinder oder Geschwister handle, die vom Verstorbenen

einbezahlten Prämien im Betrag von Fr. 6244.90 zurück~

zuzahlen seien. Das Teilungsamt werde ersucht, zu ent-

scheiden, an wen der Betrag auszufolgen sei. Das Tei~

lungsamt empfahl der Klägerin, den Betrag ihm· zu übe~­

weisen. Am 25. Juli 1936 schrieb die Klägerin dem Tel-

lungsamt, die genaue Überprüfung habe ergeben, das~ die

Rückzahlung der Prämien an die Kinder und Geschwl~ter

des Verstorbenen den in Kraft stehenden Statuten mcht

entspreche, sondern nur einem noch nicht genehmigten

Abänderungs-Nachtrag.

Mit Schreiben vom 5. bezw.

6. August teilte die Klägerin dann dem Teilungsamt u~d

der Olga Schwegler mit, der Vorstand der PUK habe m

seiner Sitzung vom 3. August 1936 beschlossen, dass der

in Frage stehende Betrag von Fr. 6244.90 zuh~nden. der

Erben Schweglers auszuzahlen sei. Der Betrag emschliess~

lich der Zinsen seit dem Todestage Schweglers, 1. Jum

1935, total Fr. 6553.65, wurde dem Teilungsamt über-

wiesen.

.

Mit Schreiben vom 19. September 1936 eröffnete die

Klägerin dem Teilungsamt, dass die erwähnte Rückzahlung

irrtümlich erfolgt sei. § 30 Abs. 3 der Sta,tute~ der PUK

gebe einen Anspruch auf Rückzahlung der embezahlten

124

Oblil"ttionenrecht. N0 22.

Prämien den Erben nur dann, wenn ein Angestellter als

Mitglied sterbe. Nach § 4 der Statuten höre die Mitglied~

schaft aber mit der Pensionierung auf. Schwegler sei

schon pensioniert ge'Yesen, weshalb eine Prämienrück-

zahlung an seine Erben nicht in Betracht komme. Die

Klägerin ersuche daher um Rückzahll19g des Betrages.

Das Teilungsamt antwortete, dle Erben hätten am

11. September über die Verteilung bereits Beschlüsse

gefasst; das Geld sei aber noch nicht ausbezahlt.

O. -

Da die Erben Schwegler sich der Rückerstattung

des Betrages an die Klägerin widersetzten, erhob die Klä-

gerin Klage auf Einwilligung der Erben zur Rückzahlung

der von der DGV zugunsten der Erben Schwegler beim

Teilungsamt Luzern ohne gültigen Grund einbezahlten

Summe von Fr. 6553:65 nebst 5 % Zins seit 5. Februar

1935.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.

D. -

Das Amtsgericht Luzern wies die Klage ab mit

der Begründung, dass zwar im allgemeinen die Voraus-

setzungen einer Rückforderung gemäss Art. 63 OR vor-

handen seien, der bei der Klägerin vorhandene Rechts-

irrtum jedoch grobfahrlässig, unentschuldbar und deshalb

in Übereinstimmung mit einzelnen Autoren die Bereiche-

rungsklage abzuweisen sei.

E. -

Das Obergericht des Kantons Luzern dagegen

schützte die Klage, jedoch .ohne Verzugszinsen, mit der

Begründung, der bei der neuen Direktion der DGV unter-

laufene Irrtum sei angesichts der Unklarheit der Statuten

entschuldbar; aber selbst wenn man dies verneine, so sei

auch bei unentschuldbarem Irrtum eine Rückforderung

nach Art. 63 OR zuzulassen.

F. -

Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 22. De-

zember 1937 haben die Beklagten die Berufung an das

Bundesgericht ergriffen mit dem erneuten Antrag auf

Abweisung der Klage.

Die Klägerin hat unter Verzicht auf Einreichung einer

schriftlichen Klagebeantwortung auf Abweisung der Be-

Obligationenrecht. N0 22.

125

rufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides

angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Um mit ihrer auf Art. 63 OR gestützten Rück-

forderungsklage durchzudringen, muss die Klägerin be-

weisen:

a) dass sie die Zahlung vornahm, in der Absicht, eine

Verbindlichkeit zu tilgen;

b) dass diese Verbindlichkeit in Wirklichkeit nicht

bestand;

c) dass sie irrtümlicherweise das Bestehen dieser Ver-

bindlichkeit annahm.

2. -

Dass die Klägerin die Zahlung vornahm, um eine

Verbindlichkeit zu tilgen, und nicht etwa, um den Be-

klagten etwas zu schenken, kann angesichts der vorange-

gangenen Korrespondenz nicht zweüelhaft sein.

Die

Klägerin wollte den Erben des verstorbenen Schwegler die

von diesem geleisteten Prämienzahlungen zurückerstatten,

weil sie glaubte, gemäss § 30 Abs. 3 der Statuten hiezu

verpflichtet zu sein. Nicht das Geringste deutet darauf

. hin, dass sie den Erben hätte etwas gewähren wollen, wozu

sie nicht verpflichtet war.

3. -

Ebenso steht ausser Zweifel, dass die vermeint-

liche Verbindlichkeit der Kläger.in zur Rückerstattung

der Prämien in Wirklichkeit nicht bestand. § 30 Abs. 3

sieht die Prämienrückerstattung an Angehörige vor, falls

ein Angestellter der Klägerin stirbt, der noch Mitglied der

PUK ist.'· Nach § 4 hört aber die Mitgliedschaft mit der

Pensionierung auf. Schwegler war zur Zeit seines Todes

nicht mehr Mitglied der Kasse, sondern deren pensionierter

Bezüger.

§ 30 konnte daher nicht Anwendung finden.

Das ist übrigens einleuchtend. Die Kasse kann nicht Prä-

mien zurückerstatten und zugleich einem Angestellten

Pension ausrichten. Das wäre ihr Ruin, und es wäre sinn-

los, von einem Angestellten Prämien zu erheben, wenn sie

ihm; bezw. seinen Erben, doch wieder ausbezahlt werden.

126

Obligationenreoht. N° 22.

Die Bestimmung hat aber dann einen Sinn, wenn sie

Anwendung findet im Falle des Todes eines « Mitgliedes I);

d. h. eines Angestellten, der wohl Prämien bezahlt, aber

nie Pension bezogen hat. Dann ist sie sogar am Platze

und billig. Da im vorliegenden Falle Schwegler seit dem

Februar 1933 die statutengemässe Pension von Fr. 3600.-

pro Jahr bezogen hat, haben seine Erheb. keine Ansprüche

gemäss § 30 der Statuten. Hieran vermag diegrosse

Bedürftigkeit der Beklagten nichts zu ändern.

4. -

Die Klägerin kann deshalb ihre Leistung zurück-

verlangen, sofern sie sich über ihre Schuldpflicht im Irr-

tum befunden hat.

Das Vorhandensein dieses Irrtums ist mit der Vorin-

stanz zu bejahen. Wie bereits erwähnt, geht aus der ge-

wechselten Korrespondenz deutlich hervor, dass die Direk-

tion der Klägerin wirklich der Auffassung war, sie sei

nach § 30 der Statuten zur Rückerstattung der Prämien

verpflichtet. Beim Vorliegen der andern Voraussetzungen

des Art. 63 OR ist übrigens kein strenger Beweis für den

Irrtum mehr erforderlich. Denn eine Leistung zur Er-

füllung einer nicht bestehenden Verpflichtung ist mangels

besonderer Umstände qder Gründe vernünftigerweise nicht

denkbar (vgl. OSER-SCHÖNENBERGER Anm. 13 zu Art. 63

OR; BGE 40 II S. 253). Solche hesondere . Umstände

liegen aber hier nicht vor. Die Beklagten haben freilich

behauptet, die Klägerin habe in Erfüllung einer sittlichen

Pflicht, aus sozialen Gründen geleistet. Entgegen dieser

Ansicht ist aber mit der Vorinstanz festzustellen, dass

keine Beziehungen unter den Parteien bestehen, welche

eine sittliche Pflicht der Klägerin zur Rückerstattung der

Prämien an die Beklagten begründen könnten. Die Klä-

gerin hat ihrem Angestellten Schwegler den schuldigen

Lohn bezahlt un.d ihm nachher statutengemäßs die Pension

von Fr. 3600.- im Jahr ausgerichtet, insgesamt Fr. 8400.-,

während Schwegler an eigenen Beiträgen nur ein Kapital

von Fr. 6244.90 geleistet hat. Es ist entschieden zu ver-

neinen, dass unter diesen Umständen das allgemeine Ge-

Obligationenrecht. No 22.

127

Wissen ein Gebot zur Erstattung der Prämien fordern

würde, weil die Beklagten in einer bedrängten Lage sind.

Dass die Klägerin aus sozialen Gründen, im Hinblick auf

die Notlage der Beklagten, diesen aus Mitleid hätte etwas

schenken wollen, ist nicht erwiesen und unwahrscheinlich.

fu diesem Falle hätte die Klägerin nicht einen ungeraden

Betrag von Fr. 6244.90 nebst Zinsen hievon seit dem

Todestag Schweglers bezahlt, sondern einen runden Be-

trag, den sie gewiss als Almosen oder Schenkung oder der-

gleichen bezeichnet hätte, und nicht als Prämienrück-

erstattung gemäss Statuten, wie dies geschah. Dass die

in finanziellen Schwierigkeiten' befindliche DGVdamals

noch in so grosszügigerWeise hätte Almosen verteilen

wollen, ist zudem ganz unwahrscheinlich.

5. -

Es fragt sich somit einzig noch, ob nicht die Art

des Irrtums eine Rückforderung der irrtümlichen Leistung

verbiete.

a) Der in Frage stehende Irrtum war ein Rechtsirrtunl,

also ein Irrtum im Beweggrund. Die Klägerin hat die Prä-

mien zurückerstattet, weil sie hiezu verpflichtet zu sein

glaubte. Dass auch der Rechtsirrtum unter den Begriff

des « Irrtum über die Schuldpflicht ») im Sinne von Art. 63

OR fällt, ist in BGE 40 II 8.254 mit einlässlicher Begrün-

dung, auf die hier verwiesen· werden kann, auseinander-

gesetzt, und daher unbedenklich zu bejahen (so auch die

neuere Literatur: OSER-SCHÖNENBERGER Anm. 8zu Art. 63

OR, v. TU1ffi OR S. 376 f.).

b) Umstritten ist dagegen, ob nur der entschuldbare

Irrtum die Rückforderung zulasse, oder ob sieh der Rück-

fordernde auch auf einen an sich unentschuldbaren Irrtum

berufen' könne.

c) Die Rechtsprechung des Bundesgerichts· zu dieser

Frage hat verschiedentlich gewechselt..

Im Entscheid

BGE 30 II S. 330 ging das Bundesgericht ohne weitere

Erörterung von der Auffassung aus, dass jeder Irrtum zur

RückforderUng genüge. fu BGE 31 II S. 295 dagegen

entschied das Bundesgericht in Anlebnung an die gemein-

AS 64 II -

1938

9

128

Obligationenrecht. N0 22.

rechtliche Doktrin und in Ablehnung der Ansicht der

Kommentare 1IA.FNER, Anm. 6, und SCHNEIDER & FICK,

Anm. 7 zu Art.. 72 aOR, dass ein entschuldbarer Irrtum

erforderlich sei. An dieser Auffassung hat das Bundes-

gericht dann in BGE 34 11 S. 329 und S. 514 festgehalten

unter Hinweis auf den früheren Entscheid, obwohl an

diesem in Blätter für zürch. Rechtsprt}chung Band 4,

Anm. zu Nr. 182, von WÄCHTER, und in Schweiz. Juristen-

zeitung Band 5 S. 169 und S. 386 ff. von A. STÜCKELBERG

und W. NÄGELI Kritik geübt worden war. In BGE 4011

S. 254, wo das Bundesgericht, wie bereits erwähnt, zur

Berücksichtigung des Rechtsirrtums gelangte, ist die hier

zu prüfende Frage offen gelassen, da es sich dort auf alle

Fälle um einen entschuldbaren Irrtum handelte. Trotz-

dem wird in BGE 47 11 S. 465 unter Berufung auf diesen

Entscheid das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums

gefordert.

d) In der Literatur wird das Erfordernis der Entschuld-

barkeit des Irrtums fast ausnahmslos abgelehnt (so

HAFNER Art. 72 N. 6, SCHNEIDER & FICK Art. 72 N. 7,

FICK Art. 63 N. 20, WÄCHTER, NÄGELI, STÜCKELBERG

a.a.O., EGER, Kausale .Tradition und Kondiktion, in Zeit-

schrift f. schweiz. Recht NF 33 S. 346 N. 35, RÜSSEL

NI'. 157, OSER-SCHÖNENBERGER Art. 63 Anm. 9, AEBLI,

Die ungerechtfertigte Bereicherung nach SOR, Zürcher

Diss. 1912 S. 86 ff., CARRY, Les conditions generales de

l'action en enrichissement illegitime en droit suisse, Genfer

Diss. 1927 S. 169 ff.).

Die gegenteilige Meinung wird einzig von BECKER,

Anm. 11 zu Art. 63 OR, vertreten, der aus Rücksichten

auf den Empfänger der ungerechtfertigten Bereicherung

die Rückforderung nur bei Entschuldbarkeit des Irrtums

gestatten will. v. TUHR OR S. 377 dagegen ist grund-

sätzlich für die erstere Auffassung, mit dem einzigen Vor-

behalt, dass er dem rückleistungspflichtigen Empfänger

den sog. Rückforderungsschaden ersetzen will.

e) Von den Gesetzbüchern, die dem OR als Vorlage

Obligationenrecht. No 22.

129

dienten, hat einzig das zürcherische Privatrecht bei unent-

schuldbarem Irrtum die Rückforderung versagt, während

die andern das Erfordernis der Entschuldbarkeit entweder

ausdrücklich verneinen (Österreich § 1431, Sächsisches GB

§ 1519, Dresdener Entwurf 976) oder keine Präzisierung

über die Art des Irrtums aufweisen (so Cc fran9ais Art.

1377). Aber auch die französische Praxis betrachtet die

Entschuldbarkeit des Irrtums nicht als erforderlich (vgl.

ZACHARIAE-CROME, 8. Auflage Band 2 S. 746 N. 5; DALLOz,

Codes annotes zu Art. 1376, 1377 NI'. 155-172; SIREY,

Ziffer 3 zu Art. 1235. Einzig PLANIOL et RIPERT, TraiM

pratique Band 7 S. 27 verlangt unter Hinweis auf ein ein-

ziges Urteil von 1826 Entschuldbarkeit). Die deutsche

Rechtslehre lehnt das Erfordernis der Entschuldbarkeit

ebenfalls ab (vgl. STAUPINGER BGB § 814 Bem. 1 a

OERTMANN § 814 1 b). Dass auch die Entstehungsge-

schichte des OR gegen das Erfordernis der Entschuldbar-

keit spricht, ist bei NÄGELI a.a.O. und AEBLI S. 93 aus-

einandergesetzt. Die Expertenkommission (Protokoll vom

8. Mai 1908 S. 10) liess die Frage trotz dem Ersuchen

JAEGERS um Entscheidung offen~

/) Eine erneute Prüfung der Fr~ge führt dazu, das

Erfordernis der Entschuldbarkeit gemäss dem ursprüng-

lich vom Bundesgericht eingenommenen Standpunkt zu

verneinen. Das Erfordernis des Irrtums als Voraussetzung

für die Rückforderung der Leistung einer Nichtschuld

erklärt sich damit, dass ohne den Irrtum die Leistung

vernünftigerweise(ausgenommen zur Erfüllung einer sitt-

lichen Pflicht) nur als Ausfluss eines Schenkungswillens

zu begreifen wäre. Ist aber ein Irrtum vorhanden, gleich-

gültig welcher Art, Rechtsirrtum oder Tatirrtum, . ent-

schuldbarer oder unentschuldbarer Irrtum, so fehlt eben

dieser Schenkungswille, und dann ist für eine Rückfor-

derung Raum, weil der durch die Leistung verfolgte

Zweck, die Erfüllung, mangels Vorhandenseins einer

Schuld gar nicht erreicht werden kann.

Schon diese

Überlegung zeigt, dass der ~ Irrtum an sich genügt und

Obligationenrecht. N0 22.

dass es auf seine nähere Beschaffenheit nicht ankommen

kann.

Die Lösung .der Frage ergibt sich weiter aus Sinn und

Funktion der ungerechtfertigten Bereicherung im System

des Privatrechts.

Das Institut der ungerechtfertigten

Bereicherung bezweckt gerade, eine mit dem materiellen

Recht in Widerspruch stehende, eben « JJ.I1gerechtfertigte II

Bereicherung zu korrigieren. Erhält jemand eine Leistung.

die ihm nicht geschuldet ist und welche nur auf die irr-

tümliche Annahme einer Verpflichtung auf Seiten des

Leistenden zurückzuführen ist, so fehlt dieser Leistung die

innere Rechtfertigung. Aufgabe der Rechtsordnung ist

es, in solchen Fällen durch Einräumung eines Rückfor-

derungsanspruches eine Korrektur der gesetzlichen Rechts-

wirkung der Zahlung <,leshalb eintreten zu . lassen, weil die

durch sie geschaffene Rechtslage dem Endziel der Rechts-

ordnung, der materiellen Gerechtigkeit, nicht entspricht.

Dieser den Bereicherungsansprüchen allgemein und der

condictio indebiti im besonderen zu Grunde liegende

Gedanke ist es und nicht ein der Leistung anhaftender

Willensmangel, nicht der Irrtum als solcher, vielmehr die

Grundlosigkeit der Wstung, welche zur Gewährung des

Rückforderungsanspruchs führt (vgl. BGE 40 II S. 258).

Die Begründung des Bereicherungsanspruches liegt somit

nicht im Irrtum, sondern in der Tatsache, dass der Emp-

fänger grundlos etwas vom Leistenden erhielt. Das ist

der Grund aller Bereicherungsansprüche, von dem bei Ent-

scheidung aller Einzelfragen auszugehen ist. Art. 63 OR

ist nur ein Sonderfall des allgemeinen Grundsatzes von

Art. 62; er stellt klar, dass nach Leistung einer Nicht-

schuld eine· Rückforderung nur unter der Voraussetzung

irrtümlicher Annahme einer Zahlungspflicht gewährt sein

soll, nicht aber bei wissentlicher Leistung einer Nicht-

schuld, also bei Schenkung. Die Veranlassung für die

besondere Behandlung dieser Unterart der Rückforde-

rungsklage . aus nicht verwirklichtem Grund . liegt in ihrer

grossen praktischen Bedeutung, im allgemeinen Irrtums-

Obligationenrecht. No 22.

131

erfordernis und in der Klarstellung des Falles der Erfüllung

einer verjährten Schuld oder einer sittlichen Pflicht.

Der einzige Grund, der für das Erfordernis der Ent-

schuldbarkeit des Irrtums sprechen könnte, liegt in einer

Billigkeitserwägung, nämlich in der Befürchtung, dass der

Leistungsempfänger, der sich vielleicht mit Rücksicht auf

die empfangene Leistung, auf seine Bereicherung, zu ge-

wissen Vermögensdispositionen bestimmen liess, durch die

spätere Rückforderung Schaden erleiden könnte (so na-

mentlich BECKER, Anm. 11 zu Art. 63 OR). Die Möglich-

keit einer solchen Schädigung besteht allerdings. Allein

sie kann, wie v. TUHR OR S. 377 mit Recht bemerkt, doch

niemals eine Begründung dafür sein, die Rückforderung

des zu Unrecht Empfangenen schlechtweg auszuschlies-

sen. Zunächst kann man sich überhaupt fragen, ob nicht

dem Empfänger einer nicht geschuldeten Leistung ebenso

sehr ein Vorwurf gemacht werden könnte, wie dem Lei-

stenden, der aus Zerstreutheit, in der Eile oder aus irgend-

welchem Grunde eine vermeintlich geschuldete Leistung

erbringt. Man könnte ja billigerweise auch vom Empfän-

ger einer solchen Leistung verlangen, dass er prüft, ob er

zum Empfang berechtigt sei, und abklärt, aus welchem

Rechtsgrund diese Leistung an ihn gemacht werde. Die

Tatsache einer solchen Schädigung' des Empfängers kann

daher höchstens bei der Bemessung des Umfanges der

Rückerstattungspflicht berücksichtigt werden. In gleicher

Weise, wie ein Abzug wegen einer durch die empfangene

Leistung verursachten Schädigung des übrigen Vermögens

stattfinden muss, weil nur die wirkliche Bereicherung

zurückzuerstatten ist (OSER-SCHÖNENBERGER Anm. 9 zu

Art. 65 OR; v. TUHROR S. 391 ff.), kann gegebenerifalls

auch der sog. Rückforderungsschaden bei der Bemessung

der Bereicherung berücksichtigt werden (v. TUHR OR

S.377). Dabei wird aber auch geprüft werden müssen, ob

und inwieweit die Billigkeit einen solchen Abzug verlangt,

ob nicht der Empfänger selber grobfahrlässig gehandelt

hat, indem er eine Leistung annahm und behielt, von der

132

Obligationenrocht. N° 23.

er wusste oder:. sich darüber hätte Rechenschaft geben

müssen, dass sie nicht ihm gehöre.

Ein solcher Rückforderungsschaden kommt jedoch im

vorliegenden Falle nicht in Frage, so' dass unter diesem

Gesichtspunkte kein Abzug zu machen ist.

g) Muss die Rückforderungsklage somit auch gutge-

heissen weroen, welUl man die EntschulgJJarkeit des Irr-

tums der Klägerin verneint, so brauch.t die Frage der

Entschuldbarkeit überhaupt nicht untersucht zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Luzern vom 22. Dezember 1937

bestätigt.

23. Arret da la. 11e Seetion civila du 3 mai 1938

dans la cause Commun6 da CerDier contre Guyot.

Recours en re/arme. Valeur litigieuse (54,59 OJ).

Dans l'action pour cause d'enrichissement illegitime, les interets

peIVus par l'enrichi font partie integrante de la reclamation

du demandeur et dohtent etre comptes dans le calcul de la

valeur litigieuse (consid. 1).

Erreur essentielle. Enrichissement illegitime (23, 24, 62 CO).

Lorsqu'un bail a ferme est invalide pour cause d'erreur essentielle,

sur la contenance du domaine,le bailleur n'est tenu de restituer

au fermier, a titre d'enrichissement illegitime, que le montant

des fermages (avec interets des leur versement) qui depasse

la valeur effective de la chose affermee, sans egard au prix

stipule (consid. 2 a 5).

A. -

Le 29 avril 1916, la Commune de Cernier a

afferme a Georges Guyot un certain nombre de parcelles

de terrain a CMzard et Dombresson «(En Comble Emine »

et (Pres Royers »). La contenance indiquee des fonds

etait de 64529 m2• Le ball fut passe pour la dur6e de six

ans a dater du 30 avril 1916, avec tacite reconduction

d'annee en alUlee, sauf denonciation six mois avant l'expi-

ration. La clause 6 du contrat etait ainsi libellee : « Au

Obligationenrecht. N° 23.

133

prix convenu de vingt-cinq francs la pose neuchateloise

de 2700 m2 le fermage est fixe a la somme de 597 fr. 50

par aIlllee, payable chaque aIlllee le 31 octobre, le premier

paiement devant avoir lieu le 31 octobre 1916».

Guyot est reste fermier pendant vingt ans. TI a paye

regulierement le fermage. Le 31 octobre 1936, il a denonce

le ball pour le 30 avril 1937.

Aussitot apres la resiliation, la Commune offrit a ball

les memes parcelles en indiquant une contenance de

64 529 m2 (publications dans les numeros du « Neucha-

telois» des 9 et 11 novembre 1936). Une troisieme o:ffre

fut reduite a 44613 m2 «(<NeuchateIois» du 13 novembre).

Entre temps, la Commune avait decouvert que les par-

celles en question n'avaient que cette derniere 'superficie.

Le fermier Gnyot a donc paye 36 francs la <; pose » au

lieu de 25 francs comme stipule.

Le 27 novembre 1936, Georges Guyot fit remarquer au

Conseil communal qu'il avait acquitte le fermage pour

19916 m2 de plus qu'il n'y en avait en realite, en sorte

qu'il avait paye 184 fr. 40 de trop par aIlllee ou, avec

les interets, 5710 fr. 70 de trop pour les vingt alUlees.

Apres deduction du fermage non encore regle pour 1936,

soit 413 fr. 10, la Commune devait donc Iui rembourser

la somme de 5297 fr. 60.

La Commune s'y refusa.

B. -

Georges Guyot a alors introduit contre la Com-

mune de Cernier une action en paiement de 6042 fr. 45

avec interets a 5% des le ler janvier 1937. Par la suite,

le demandeur a reduit sa reclamation a 5655 fr.

La defenderesse a conclu au deboutement dudemandeur.

Par jugement du 6 decembre 1937, le Tribunal cantonal

neuchatelois a condamne le defenderesse a payer au

demandeur 1430 fr. 90 avec interets a 5% des le ler janvier

1937. Le juge a considere que l'action etait partiellement

prescrite.

_

O. -

La defenderesse a recouru en reforme au Tribunal

federal et repris ses conclusions liberatoires.