Sachverhalt
1. 1.1
X.___ ,
geboren
1963,
war
seit
1.
März
2018
als
Regionalchef
bei
der
Y.___
GmbH
angestellt
und
damit
bei
der
Helsana
Zusatzversicherungen
AG
(nachfolgend
Helsana)
im
Rahmen
einer
kollektiven
Krankentaggeldversicherung
gemäss
dem
Bundesgesetz
über
den
Versicherungs vertrag
(Versicherungsvertragsgesetz;
VVG)
taggeldversichert
(vgl.
Policen
Urk.
2/113
und
Urk.
17
sowie
Allgemeine
Versicherungsbedingungen;
AVB ,
Urk.
2/112 ).
Vereinbart
war
nach
Ablauf
einer
Wartefrist
von
60
Tagen
pro
Fall
ein
Krankentaggeld
von
80
%
des
versicherten
Lohnes
für
die
Dauer
von
730
Tagen
(Urk.
2/113/3,
Urk.
17
S.
3).
Mit
Krankheitsanzeige
vom
12.
Oktober
2020
orientierte
die
Arbeitgeberin
die
Helsana
über
die
krankheitsbedingte
Arbeitsniederlegung
des
Versicherten
ab
dem
5.
August
2020
(Urk.
2/1).
Die
Helsana
richtete
daraufhin
nach
Ablauf
der
60tägigen
Wartefrist
ab
dem
4.
Oktober
2020
basierend
auf
dem
in
der
Krankheitsanzeige
genannten
Lohn
von
Fr.
210'000.--
und
einer
Arbeitsun fähigkeit
von
fast
durchgehend
100
%
Krankentaggelder
à
Fr.
460.25
pro
Tag
aus
(Urk.
2/60) .
Das
Arbeitsverhältnis
des
Versicherten
wurde
mit
Übereinkunft
vom
10.
beziehungsweise
15.
Oktober
2020
per
31.
Oktober
2020
aufgelöst
(Urk.
2/7).
Am
22.
März
2021
forderte
die
Helsana
den
Versicherten
auf,
einen
Nachweis
für
den
erlittenen
Erwerbsausfall
zu
erbringen
(Urk.
2/31),
worauf
dieser
am
1.
April
2021
seinen
Lohnausweis
für
das
Jahr
2020
einreichte ,
der
einen
Jahreslohn
von
Fr.
326'112.--
auswies
(Urk.
2/42).
In
der
Folge
richtete
die
Helsana
gestützt
auf
einen
versicherten
Verdienst
von
Fr.
350'000.--
rückwirkend
Taggelder
à
Fr.
767.10
pro
Tag
aus
(Urk.
2/60).
1.2
Nachdem
Dr.
med.
Z.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie ,
sowie
Dr.
med.
A.___ ,
Facharzt
für
Orthopädie
und
Traumatologie ,
ihre
Bericht e
zur
Plausibilisierung
der
Arbeitsfähigkeit
vom
22.
April
2021
beziehungsweise
25.
Mai
2021
erstattet
hatte n
(Urk.
2/51
f. ,
Urk.
2/62
f. ) ,
teilte
die
Helsana
dem
Versicherten
am
25.
Mai
2021
mit,
dass
er
aufgrund
der
medizinischen
Unterlagen
in
seinem
angestammten
Beruf
als
Regionalchef
ab
dem
1.
Juni
2021
wieder
zu
100
%
arbeitsfähig
sei
und
sie
ab
diesem
Datum
keine
Taggeldleistungen
mehr
erbringe
( U rk.
2/66).
Der
Versicherte
erklärte
sich
damit
nicht
einverstanden
(Urk.
2/77) ,
die
Helsana
hielt
jedoch
an
ihrem
Entscheid
fest
(Urk.
2/92 ,
Urk.
2/103 ) . 1.3
Mit
Abrechnung
vom
23.
September
2021
forderte
die
Helsana
vom
Versicherten
Fr.
23'115.10
an
in
der
Zeit
vom
1.
November
2020
bis
Mai
2021
zu
viel
geleisteten
Taggeldern
-
welche
Berechnung
nunmehr
auf
einem
Taggeld
von
Fr.
657.55
b eruhte
-
zurück
(Urk.
2/ 82 ),
wogegen
der
Versicherte
ebenfalls
opponierte
(Urk.
2/95) .
Am
14.
Februar
2022
erläuterte
die
Helsana
in
einem
Schreiben
an
den
Versicherten ,
da
sie
keine
Gesundheitsdeklaration
erhalten
habe,
sei
das
versicherte
Erwerbseinkommen
auf
Fr.
300'000.--
limitiert,
weshalb
sie
an
der
offenen
Rückforderung
festhalte
(Urk.
2/103).
Nachdem
der
Versicherte
eine
ihm
am
28.
November
2022
zugestellte
Schuldanerkennung
(Urk.
2/110)
nicht
unterzeichnet
hatte
(vgl.
Urk.
2/111),
leitete
die
Helsana
am
17.
Juli
2023
die
Betreibung
ein.
Gegen
den
Zahlungsbefehl
des
Betrei b ungsamtes
Meilen-Herrliberg-Erlenbach
vom
17.
Juli
2023
in
der
Betreibung
Nr.
…
über
den
Forderungsbetrag
von
Fr.
23'115.10
zuzüglich
Zins
von
Fr .
2'004.35
seit
18.
Juli
2023
sowie
Mahngebühren
von
Fr.
35.--,
erhob
der
Versicherte
am
2.
August
2023
unbegründeten
Rechtsvorschlag
( U rk.
2/115).
2.
Am
26.
April
2024
erhob
die
Helsana
Klage
gegen
X.___
und
beantragte,
dieser
sei
zu
verpflichten,
ihr
Fr.
23'115.10
infolge
unrechtmässig
bezogener
Krankentaggelder
im
Zeitraum
vom
1.
November
2020
bis
1.
Mai
2021 ,
zuzüglich
5
%
Zins
seit
dem
18.
Juli
2023
sowie
Mahngebühren
in
der
Höhe
von
Fr.
35.--
zurückzuerstatten .
Zudem
s ei
der
Rechtsvorschlag
in
der
Betreibung
Nr.
…
des
Betreibungsamtes
Meilen-Herrliberg-Erlenbach
aufzuheben
und
die
Rechtsöffnung
zu
erteilen
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Klageantwort
vom
16.
September
2024
schloss
der
Beklagte
a uf
Abweisung
der
Klage
und
beantragte,
es
sei
festzustellen,
dass
die
geltend
gemachte
Rückforderung
nicht
besteh e;
entspre chend
sei
die
Betreibung
Nr.
…
des
Betreibungsamtes
Meilen-Herrliberg-Erlenbach
vom
17.
Juli
2023
aufzuheben
beziehungsweise
sei
dem
Betreibungs amt
Meilen-Herrliberg-Erlenbach
die
Anweisung
der
Nichtbekanntgabe
der
Betreibung
Nr.
…
zu
erteilen
(Urk.
10
S.
2).
Die
Klägerin
hielt
mit
Replik
vom
26.
November
2024
an
ihre n
Rechtsbegehren
fest
(Urk.
16).
Gleiches
tat
der
Beklagte
in
seiner
Duplik
vom
24.
März
2025
(Urk.
22).
Zu
den
von
der
Klägerin
daraufhin
im
Rahmen
des
Replikrechts
unaufgefordert
eingereichten
Eingaben
vom
29.
April
und
6.
Mai
2025
samt
Beilagen
(Urk.
25
f.,
Urk.
27
f.),
nahm
der
Beklagte
am
27.
Juni
2025
Stellung
(Urk.
32) .
Letztere
Eingabe
wurde
der
Klägerin
mit
Verfügung
vom
6.
August
2025
zugestellt
(Urk.
33). Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das
Sozialversicherungsgericht
ist
als
einzige
kantonale
Gerichtsinstanz
für
Klagen
über
Streitigkeiten
aus
Zusatzversicherungen
zur
sozialen
Krankenversi che rung
nach
dem
Bundesgesetz
über
die
Krankenver sicherung
(KVG)
zuständig
(Art.
7
der
Schweizerischen
Zivilprozessor dnung,
ZPO,
in
Verbindung
mit
§
E. 1.2 Die
Regelung
der
örtlichen
Zuständigkeit
im
Bereich
der
Zusatzversicherungen
zur
sozialen
Krankenversicherung
findet
sich
in
Art.
32
ZPO.
Demnach
ist
bei
Streitigkeiten
aus
Konsumentenverträgen
das
Gericht
am
Wohnsitz
oder
Sitz
einer
der
Parteien
zuständig
(Art.
32
Abs.
1
lit.
a
ZPO;
vgl.
Feller/Bloch,
in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.],
Kommentar
zur
ZPO,
E. 1.3 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Klage
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
GSVGer). 2.
E. 2.1 mit
Hinwei sen;
vgl.
auch
BGE
142
V
448
E.
4.1). 10 .2
Die
Klägerin
beantragt
die
Zusprechung
einer
Parteientschädigung
(Urk.
1
S.
2).
N ach
der
Praxis
des
Bundesgerichts,
die
schon
vor
dem
Inkrafttreten
der
ZPO
bestand
und
weiterhin
massgebend
ist,
gilt
der
Grundsatz,
dass
der
nicht
durch
eine
externe
Anwältin
oder
einen
externen
Anwalt
vertretenen
Partei
–
versi cherte
Person
oder
Versicherungsträger
–
keine
Parteientschädigung
zusteht,
sofern
ihr
kein
besonderer
Aufwand
entstanden
ist
(BGE
133
III
439
E.
4;
Urteile
des
Bundesgerichts
4A_355/2013
vom
22.
Oktober
2013
E.
4.2
und
4A_109/2013
vom
27.
August
2013
E.
5).
Die
Klägerin
ist
durch
ihre
versicherungsintern
angestellten
Fachpersonen
vertreten,
und
deren
Aufwand
im
vorliegenden
Verfahren
kann
nicht
als
ausserordentlich
im
Sinne
der
dargelegten
Rechtsprechung
bezeichnet
werden.
Damit
ist
der
Klägerin
keine
Parteientschädigung
zuzusprechen. 10.3
Angesichts
des
bloss
geringfügigen
Obsiegens
des
Beklagten
in
einem
Neben punkt
und
im
Vergleich
mit
dem
Streitwert
in
einem
untergeordneten
Betrag
ist
dem
Beklagten
keine
Parteientschädigung
zuzusprechen
(Art.
106
ZPO
i.V.m.
Art.
95
Abs.
1
ZPO;
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_207/2015
vom
2.
September
2015
E.
3.1).
Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Klage
wird
der
Beklagte
verpflichtet,
der
Klägerin
den
Betrag
von
Fr.
23'115.10
zuzüglich
Zins
von
5
%
seit
18.
Juli
2023
zu
bezahlen ;
im
Übrigen
wird
die
Klage
ab gewiesen . 2.
Der
Rechtsvorschlag
in
der
Betreibung
Nr.
…
des
Betreibungsamtes
Meilen-Herrliberg-Erlenbach
(Zahlungsbefehl
vom
17.
Juli
2023)
wird
im
Betrag
von
Fr.
23'115.10
zuzüglich
Zins
von
5
%
seit
18.
Juli
2023
aufgehoben. 3 .
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 4 .
Den
Parteien
wird
keine
Prozessentschädigung
zugesprochen. 5 .
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Helsana
Versicherungen
AG - Rechtsanwältin
Evalotta
Samuelsson - Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht
FINMA 6 .
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
in
Zivilsachen
nach
Art.
72
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht
(BGG)
eingereicht
werden.
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
1000
Lausanne
14,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
E. 2.2 Gemäss
Art.
243
Abs.
2
lit.
f
ZPO
werden
Ansprüche
aus
einer
Zusatzver sicherung
zur
sozialen
Krankenversicherung
nach
dem
KVG
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
im
vereinfachten
Verfahren
nach
Art.
243
ff.
ZPO
beurtei lt.
Gemäss
Art.
247
Abs.
2
lit.
a
in
Verb indung
mit
Art.
243
Abs.
2
lit.
f
ZPO
stellt
das
Gericht
im
Verfahren
betreffend
Streitigkeiten
aus
Zusatzversicherungen
zur
sozialen
Krankenversicherung
nach
dem
KVG
den
Sachverhalt
von
Amtes
wegen
fest.
Der
Untersuchungsgrundsatz
befreit
die
Parteien
indessen
nicht
davon,
bei
der
Feststellung
des
entscheidwesentlichen
Sachverhalts
aktiv
mitzuwirken.
Das
Gericht
ist
im
Rahmen
der
sozialen
Untersuchungsmax ime
gemäss
Art.
247
Abs.
2
lit.
a
ZPO
lediglich
einer
erhöhten
Fragepflicht
unterworfen.
Wie
unter
der
Verhandlungsmaxime
müssen
die
Parteien
den
Stoff
selbst
beschaffen.
Das
Gericht
kommt
ihnen
nur
mit
spezifischen
Fragen
zu
Hilfe,
damit
die
erfor derlichen
Behauptungen
und
die
entsprechenden
Beweismittel
genau
aufgezählt
werden.
Es
ermittelt
aber
nicht
aus
eigenem
Antrieb.
Ist
eine
Partei
durch
einen
Anwalt
vertreten,
kann
und
muss
sich
das
Gericht
ihr
gegenüber
wie
bei
Geltung
der
Verhandlungsmaxime
zurückhalten
(BGE
141
III
569
E.
2.3.1-2.3.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_702/2016
vom
23.
März
2017
E.
3.1).
Des
Weiteren
gilt
hinsichtlich
der
Parteianträge
die
Dispositionsmaxime.
Danach
darf
das
Gericht
einer
Partei
nicht
mehr
und
nichts
anderes
zusprechen,
als
sie
verlangt,
und
nicht
weniger,
als
die
Gegenseite
anerkannt
hat
(Art.
58
ZPO;
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_138/2013
vom
27.
Juni
2013
E.
6).
E. 2.3.1 Gemäss
Art.
E. 2.3.2 Der
Beweis
gilt
nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
dann
als
erbracht,
wenn
das
Gericht
nach
objektiven
Gesichtspunkten
von
der
Richtigkeit
einer
Sachbehauptung
überzeugt
ist.
Dabei
wird
keine
absolute
Gewissheit
verlangt,
sondern
es
genügt,
wenn
das
Gericht
am
Vorliegen
der
behaupteten
Tatsache
keine
ernsthaften
Zweifel
mehr
hat
oder
allenfalls
verbleibende
Zweifel
als
leicht
erscheinen
( BGE
148
III
105
E.
3.3.1
mit
Hinweisen). 3.
E. 3 Aufl.,
Art.
32
N.
45
ff.).
Beide
Parteien
haben
ihren
S itz
bzw.
Wohnsitz
im
Kanton
Zürich,
womit
die
örtliche
Zuständigkeit
des
Sozialversicherungsgerichts
des
Kantons
Zürich
gegeben
ist.
E. 3.1 A V B
(Urk.
2/112/ 2)
vollumfänglich
arbeitsunfähig
war
und
ihm
die
Klägerin
während
dieses
Zeitraums
nach
Ablauf
der
Wartefrist
von
60
Tagen
zunächst
Taggeldleistungen
basierend
auf
dem
in
der
Krankmeldung
angegebenen
Verdienst
von
Fr.
210'000.--
ausrichtete
und
den
versicherten
Verdienst
nach
der
Erwerbs aus fallprüfung
auf
Fr.
350'000.--
erhöhte
und
gestützt
darauf
die
entsprechenden
Taggelder
weiterhin
ausrichtete
(Urk.
1
S.
3
f. ,
Urk.
10
S.
5 ,
vgl.
Urk.
2/60/2,
Urk.
2/82 ).
Strittig
und
zu
prüfen
ist
die
Höhe
des
versicherten
Verdienstes,
namentlich
die
Anwendbarkeit
der
nur
in
der
Police
vom
20.
Oktober
2020
enthaltenen
besonderen
Vertragsbestimmung
9702 ,
wonach
der
maximal
versicherte
Lohn
ohne
Gesundheitsdeklaration
Fr.
300'000.--
beträgt
und
für
Arbeitnehmende
mit
einer
Lohnsumme
ab
Fr.
300'001.--
mittels
einer
Gesundheitsdeklaration
ein
maximal
versicherter
Lohn
von
Fr.
500'000.--
beantragt
werden
k ann
(vgl.
Urk.
17
S.
5).
Dies
hätte
-
sofern
keine
Gesundheitsdeklaration
für
de n
Beklagten
vorliegt
-
zur
Folge,
dass
die
Klägerin
dem
Beklagten
statt
der
gestützt
auf
einen
versicherten
Verdienst
von
Fr.
350'000.--
ausgerichteten
Taggelder
lediglich
solche
gestützt
auf
einen
Verdienst
von
Fr.
300'000.--
hätte
ausrichten
müssen.
Die
Klägerin
trifft
hierfür
die
Beweislast,
da
sie
die
Tatsachen
zu
beweisen
hat,
welche
sie
zur
Verweigerung
der
vertraglichen
Leistung
berechtigen
(vgl.
E .
2.3.1)
5.1.2
Zudem
trifft
die
Klägerin
die
Beweislast
auch,
nachdem
sie
ihren
Rückfor derungsanspruch
auf
die
bereicherungsrechtlichen
Regeln
des
Obligationenrechts
(OR)
stützt ,
was
unbestritten
blieb.
Den
im
Recht
liegenden
Policen
und
den
BVB
sind
denn
auch
keine
einschlägigen
vertraglichen
Bestimmungen
zu
entnehmen,
weshalb
Art.
62
ff.
OR
zur
Anwendung
gelang t
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_197/2018
vom
13.
Dezember
2018
E.
3 ).
Wer
in
ungerechtfertigter
Weise
aus
dem
Vermögen
eines
anderen
bereichert
worden
ist,
hat
die
Bereicherung
nach
Art.
62
Abs.
1
OR
zurückzuerstatten.
Wer
indes
eine
Nichtschuld
freiwillig
bezahlt,
kann
nach
Art.
63
Abs.
1
OR
das
Geleistete
nur
dann
zurückfordern,
wenn
er
nachzuweisen
vermag,
dass
er
sich
über
die
Schuldpflicht
im
Irrtum
befunden
hat.
Diese
Bestimmung
ist
als
Beweislastregel
zu
sehen.
Der
Leistende
hat
demnach
sowohl
das
Nichtbestehen
der
Schuld
zu
beweisen
als
auch,
dass
er
sich
über
seine
Schuldpflicht
geirrt
hat
(Urteil
des
Bundesgerichts
5C.51/2004
vom
28.
Mai
2005
E.
7.1,
BGE
64
II
121
S.
125,
Hahn
in
Handkommentar
zum
Schweizer
Privatrecht,
4 .
Aufl.
20 23 ,
N .
2
zu
Art.
63
OR). 6 .
6 .1
6 .1.1
Aktenkundig
sind
eine
Police
vom
9.
Oktober
2020
(Urk.
2/113) ,
welche
keine
besonderen
Vertragsbedingungen
enthält ,
sowie
eine
Police
vom
20.
Oktober
2020
( inklusive
besondere
Vertragsbedingungen ;
Urk.
17 ) ,
wobei
strittig
ist,
welche
der
beiden
Policen
auf
den
vorliegenden
Fall
anzuwenden
ist
(Urk.
22
S.
6
ff.,
Urk.
25
S.
4
ff.) . 6 . 1. 2
Der
Hintergrund
für
die
Erstellung
der
beiden
Policen
stellt
sich
unbestrit tener massen
wie
folgt
dar:
Am
5.
Oktober
2020
ersuchte
die
Kundenberaterin
des
Brokers
B.___
AG,
welcher
mit
der
Versicherungsnehmerin
und
Arbeitgeberin
des
Beklagten
am
22.
/
28.
November
2016
einen
Beratungs-
und
Betreuungsauftrag
(Brokermandat)
abgeschlossen
hat te
(Urk.
26/116),
die
Kläge rin
im
Auftrag
ihre r
Kund in
um
die
Zustellung
einer
deutschen
Version
«diese ( r )
Police»
(Urk.
26/ 11 7
S.
3).
In
der
Folge
stellte
die
Klägerin
ihr
am
9.
Oktober
2020
die
Police
vom
gleichen
Tag
zu
(Urk.
26/ 117 /S.
2
und
S.
5
ff.).
Gleichentags
wandte
sich
die
Kundenberaterin
unter
Hinweis
auf
die
in
englischer
Sprache
mitgesandten
Klauseln
erneut
an
die
Klägerin,
da
aus
ihrer
Sicht
die
besonderen
Bestimmungen
fehlten ,
und
ersuchte
um
deren
Einfügung
in
deutscher
Sprache
(Urk.
26/117
S.
1 ,
Urk.
28
S.
2 ) ,
worauf
ihr
die
Klägerin
am
20.
Oktober
2020
die
Police
gleichen
Datums
mit
den
BVB
zustellte
(Urk.
28/120
S.
1).
6 .2
6 .2.1
Der
Versicherer
ist
gehalten,
dem
Versicherungsnehmer
eine
Police
auszu händigen,
welche
die
Rechte
und
Pflichten
der
Parteien
feststellt
(Art.
11
Abs.
1
VVG
in
der
bis
31.
Dezember
2021
in
Kraft
gewesenen
Fassung ).
In
der
Police
wird
lediglich
der
bereits
existente
Vertrag
verurkundet,
der
Versicherungsvertrag
selbst
kommt
durch
formfreien
Konsens
zustande.
Somit
kommt
der
Police
von
Gesetzes
wegen
keine
konstitutive
Wirkung
in
Bezug
auf
den
Vertragsschluss
zu.
Ausfertigung
und
Übergabe
der
Police
gehören
vielmehr
schon
zur
Vertragser füllung
(BGE
112
II
245
E.
II.1c).
Konsensbildung
und
Policenübergabe
müssen
auseinandergehalten
werden.
Indes
kann
der
Versicherer
mit
der
Zustellung
der
Police
an
den
Versicherungsnehmer
konkludent
zum
Ausdruck
bringen,
dass
er
dessen
Antrag
akzeptiert
hat.
Weicht
in
diesem
Falle
der
in
der
Police
beurkundete
Vertragsinhalt
von
der
Offerte
des
Versicherungsnehmers
ab,
so
kommt
kein
gültiger
Vertrag
zustande.
Vielmehr
stellt
die
Zustellung
der
Police
einen
neuen
Antrag
des
Versicherers
dar
( Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.] ,
a.a.O.,
Art.
11
N .
69) . 6 .2.2
Stimmt
der
Inhalt
der
Police
oder
der
Nachträge
zu
derselben
mit
den
getroffenen
Vereinbarungen
nicht
überein,
so
hat
der
Versicherungsnehmer
binnen
vier
Wochen
nach
Empfang
der
Urkunde
deren
Berichtigung
zu
verlangen,
widrigen falls
ihr
Inhalt
als
von
ihm
genehmigt
gilt
(Art.
12
Abs.
1
VVG
in
der
bis
31.
Dezember
2021
in
Kraft
gewesenen
Fassung ).
Diese
Bestimmung
ist
in
ihrem
Wortlaut
in
jede
Police
aufzunehmen
(Art.
12
Abs.
2
VVG
in
der
bis
31.
Dezember
2021
in
Kraft
gewesenen
Fassung ). 6 .3
6 .3.1
Gemäss
übereinstimmender
Ansicht
der
Parteien
stellt
die
Police
vom
9.
Oktober
2020
eine
Offerte
der
Klägerin ,
die
mit
Stillschweigen
angenommen
werden
konnte
(Art.
6
OR) ,
und
nicht
etwa
eine
Verurkundung
des
bereits
geschlossenen
Versicherungsvertrags
dar
(Urk.
22
S.
6,
Urk.
25
S.
4) .
A ngesichts
des
soeben
geschilderten
zeitlichen
Ablaufs,
namentlich
des
Umstandes,
dass
die
Zustellung
auf
Nachfrage
nach
einer
deutschen
Version
einer
bereits
vor handenen
Police
erfolgte,
sowie
des
angegebenen
Geltungsbeginns
beider
Versionen
per
1.
Januar
2020
(Urk.
2/113
S.
1,
Urk.
17
S.
1)
und
damit
rund
neun
Monate
vor
der
Zustel lung
der
Police ,
erscheint
dies
zwar
als
durchaus
fraglich .
Ein e
abschliessende
Beurteilung
erübrigt
sich
indessen,
da
beide
Varianten
letztlich
zum
gleichen
Ergebnis
führen. 6.3.2
In
Bezug
auf
die
Police
vom
9.
Oktober
2020
ist
aktenkundig
und
unbestritten,
dass
die
Kundenberaterin
der
B.___
AG
am
9.
Oktober
2020
und
somit
unmittelbar
nach
dem
Erhalt
der
Police,
gegen
deren
Inhalt
insofern
opponierte ,
als
die
BVB
in
deutscher
Sprache
fehlten
(Urk.
26/117
S.
1) .
Der
Beklagte
bestreitet
indessen,
dass
die
Kundenberaterin
über
eine
genügende
Vollmacht
verfügte,
um
rechtsgültig
im
Namen
der
Versicherungsnehmerin
die
Aufnahme
der
BVB
in
die
Police
vom
9.
Oktober
2020
zu
verlangen
(Urk.
E. 3.2 ).
Nach
dem
Gesagten
hat
der
Beklagte
von
der
Klägerin
die
Tag gelder
in
der
Höhe
von
Fr.
23'115.10
ohne
jeden
gültigen
Grund
erhalten.
Entsprechend
ist
er
grundsätzlich
bereichert
und
es
trifft
ihn
die
Pflicht
der
Rückerstattung
(Art.
62
Abs.
2
OR).
8 .2
Wer
indes
eine
Nichtschuld
freiwillig
bezahlt,
kann
nach
Art.
63
Abs.
1
OR
das
Geleistete
nur
dann
zurückfordern,
wenn
er
nachzuweisen
vermag,
dass
er
sich
über
die
Schuldpflicht
im
Irrtum
befunden
hat.
Dabei
ist
der
Leistende
für
seinen
Irrtum
beweislastpflichtig
(vgl.
vorstehend
E.
5.1.2 ).
Allerdings
muss
sich
der
Irrtum
bloss
auf
die
Leistung
als
solche
beziehen
und
nicht
zugleich
die
Wirksamkeit
des
der
Leistung
zugrundeliegenden
Geschäfts
berühren;
insbeson dere
muss
der
Irrtum
daher
nicht
wesentlich
im
Sinne
von
Art.
23
ff.
OR
sein.
Ob
der
Irrtum
entschuldbar
ist,
spielt
ebenfalls
keine
Rolle.
E benso
liegt
keine
freiwillige
Bezahlung
einer
Nichtschuld
vor,
wenn
eine
Leistung
versehentlich
und
ungewollt
erbracht
wurde
(BGE
124
II
570/579
E.
4d ).
Auch
wenn
bei
sorgfältigem
Vorgehen
feststellbar
gewesen
wäre,
dass
der
Leistende
eine
Nicht schuld
erfüllt,
besteht
grundsätzlich
ein
Rückforderungsanspruch
(BGE
129
III
646
E
3;
Hahn,
a.a.O.,
N .
5).
An
den
Irrtum
im
Sinne
des
Art.
63
Abs.
1
OR
sollen
keine
zu
hohen
Anfor derungen
gestellt
werden.
Von
einem
Irrtum
ist
dann
auszugehen,
wenn
nach
Massgabe
der
Umstände
des
Einzelfalles
ausgeschlossen
ist,
dass
der
Zahlende
in
Schenkungsabsicht
gehandelt
hat.
Im
Geschäftsverkehr
ist
davon
auszugehen,
dass
grundsätzlich
nie
Schenkungsabsicht
besteht
(Urteil
des
Bundesgerichts
4C.89/2004
vom
9.
März
2025
E.
5.1
Pra
2005
(Nr.
118)
827
f.;
(Krauskopf
Frédéric,
in:
Gauch
Peter/Stöckli
Hubert
(Hrsg.),
Präjudizienbuch
OR,
Die
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
(1875-2023),
11.
Aufl.,
Zürich
-
Basel
-
Genf
2025,
Art.
63
N .
4)
Die
Klägerin
ist
nach
dem
Gesagten
unbestrittenermassen
einem
Irrtum
betreffend
die
Höhe
des
versicherten
Verdienstes
des
Beklagten
unterlegen.
Ob
ihr
bereits
bei
der
Überprüfung
des
Einkommens
des
Beklagten
anlässlich
der
ursprünglichen
Taggeldzahlungen
hätte
auffallen
müssen,
dass
die
BVB
9702
anwendbar
ist
und
somit
der
Verdienst
des
Beklagten
nur
teilweise
versichert
war,
spielt
dabei
keine
Rolle,
da
der
Rückforderungsanspruch
nach
dem
soeben
A usgeführten
verschuldensunabhängig
besteht.
8 .3
Die
Rückerstattung
kann
insoweit
nicht
gefordert
werden,
als
der
Empfänger
nachweisbar
zur
Zeit
der
Rückforderung
nicht
mehr
bereichert
ist,
es
sei
denn,
dass
er
sich
der
Bereicherung
entäusserte
und
hierbei
nicht
in
gutem
Glauben
war
oder
doch
mit
der
Rückerstattung
rechnen
musste
(Art.
64
OR).
Trotz
Gut gläubigkeit
tritt
indes
dann
keine
Haftungsbefreiung
ein,
wenn
der
Schuldner
anstelle
des
ursprünglich
erworbenen
Vorteils
ein
Surrogat
erlangt
hat.
Eine
Berufung
auf
Art.
64
OR
scheidet
daneben
auch
dann
aus,
wenn
der
erlangte
Vorteil
zur
Bestreitung
notwendiger
Ausgaben
verwendet
wurde
(BGE
SJ
1994,
269
E.
5;
BGE
61
II
12
E.
4 ;
Hahn,
a.a.O.,
N .
9
zu
Art.
64
OR
mit
weiteren
Hinweisen).
Ein
Schuldner,
der
das
rechtsgrundlos
erlangte
Geld
für
seinen
regulären
Lebensunterhalt
ausgegeben
hat,
bleibt
daher
im
Umfang
der
dadurch
realisierten
Ersparnis
erstattungspflichtig,
obwohl
sich
der
ursprüngliche
Vorteil
nicht
mehr
in
seinem
Vermögen
befindet.
Der
Beklagte
hat
die
von
der
Klägerin
bezogenen
Taggelder
gemäss
seinen
eigenen
Angaben
für
seinen
Lebensunterhalt
verwendet
(Urk.
10
S.
9 ).
Somit
kann
er
sich
-
unabhängig
davon
ob
er
dabei
gutgläubig
war
-
nicht
auf
Art.
64
OR
berufen
und
bleibt
rückerstattungspflichtig. 8 .4
Der
Beklagte
erhebt
sodann
den
Einwand
der
Verjährung
(Urk.
10
S.
9
f. ).
Rechtsgrundlage
ist
der
per
1.
Januar
2020
revidierte
Art.
67
OR,
wonach
der
Bereicherungsanspruch
mit
Ablauf
von
drei
Jahren,
nachdem
der
Verletzte
von
seinem
Anspruch
Kenntnis
erhalten
hat,
in
jedem
Fall
aber
mit
Ablauf
von
zehn
Jahren
seit
der
Entstehung
des
Anspruchs
verjährt
(Abs.
1).
Die
relative
Verjährungsfrist
von
drei
Jahr en
beginnt
zu
laufen,
sobald
der
Bereicherungsgläubiger
Kenntnis
von
seinem
Anspruch
hat.
Der
Gläubiger
muss
hierfür
genügende
Unterlagen
und
genügenden
Anlass
zur
gerichtlichen
Geltendmachung
seiner
Forderung
haben
(BGE
127
III
421
E.
4).
Dies
setzt
voraus,
dass
er
Kenntnis
aller
von
ihm
darzulegenden
Anspruchsvoraussetzungen
hat
(BGE
63
II
252
E.
3),
und
zwar
mit
einer
so
weitgehenden
Gewissheit,
dass
weitere
Abklärungen
nach
Treu
und
Glauben
nicht
erforderlich
sind
und
eine
Klageeinleitung
zumutbar
scheint.
Dabei
ist
die
tatsächliche
Kenntnis
ausschlag gebend,
auch
wenn
entsprechende
Abklärungen
schon
zu
einem
früheren
Zeitpunkt
möglich
gewesen
wären
(BGE
129
III
503
E .
3.4).
Auch
wenn
davon
ausgegangen
würde,
dass
die
dreijährige
Frist
im
vom
Beklagten
genannten
Zeitpunkt
der
Kenntnis
des
höchstversicherten
Verdienstes ,
nämlich
am
15.
April
2021
(Urk.
10
S.
9) ,
zu
laufen
begonnen
hätte,
wäre
sie
am
17.
Juni
2023,
als
die
Klägerin
die
Verjährung
durch
Schuldbetreibung
unter brochen
hat
(Urk.
2/115,
Art.
135
Ziff .
2
OR),
noch
nicht
abgelaufen
gewesen.
Weiterungen
zur
Frage,
wann
die
Klägerin
Kenntnis
von
ihrem
Anspruch
erlangt
hat,
erübrigen
sich
dementsprechend.
Da
die
Verjährungsfrist
im
Zeitpunkt
der
Betreibung
von
neuem
zu
laufen
begann
(Art.
138
Abs.
2
OR),
erfolgte
sodann
auch
die
am
26.
April
2024
erhobene
Klage
rechtzeitig.
Der
Anspruch
der
Klägerin
ist
somit
nicht
verjährt.
8 .5
Nach
dem
Gesagten
liegt
eine
ungerechtfertigte
Bereicherung
des
Beklagten
vor
und
ist
ein
Rückforderungsanspruch
gegeben.
Demgemäss
ist
der
Beklagte
zu
verpflichten,
der
Klägerin
Fr.
23'115.10
zu
bezahlen. 8 .6
Die
Klägerin
beantragt
sodann
die
Entrichtung
eines
Zinses
von
5
%
ab
dem
18.
Juli
2023
(Urk.
1
S.
2) ,
was
unbestritten
blieb .
Es
ist
jedoch
weder
ersichtlich
noch
dargetan,
dass
vertraglich
Schuldzinsen
vereinbart
worden
wären.
Der
Schuldner
einer
Geldschuld
hat,
soweit
nichts
anderes
vereinbart
worden
ist,
von
Gesetzes
wegen
Verzugszins
zu
zahlen,
sobald
er
mit
der
Zahlung
der
Schuld
in
Verzug
gerät
( Art.
100
Abs.
1
VVG
in
Verbindung
mit
Art.
104
Abs.
1
OR).
Die
Verzugszinspflicht
setzt
einerseits
die
Fälligkeit
der
Forderung
und
andererseits
die
Inverzugsetzung
des
Schuldners
voraus.
Fälligkeit
bedeutet,
dass
der
Gläubiger
die
Leistung
fordern
kann
und
der
Schuldner
erfüllen
muss.
Die
Forderung
aus
ungerechtfertigter
Bereicherung
entstand
mit
Eintritt
der
Bereicherung
des
Beklagten.
Gleichzeitig
wurde
die
Forderung
fällig.
In
Verzug
gesetzt
wurde
die
Forderung
spätestens
mit
der
Einleitung
des
Betreibungs verfahrens
am
17.
Juli
2023
(Urk.
2/115).
Die
Verzugszinspflicht
beginnt
dem gemäss
ab
diesem
Datum
zu
laufen.
Der
Zinssatz
beträgt
unbestrittener massen
5
%
(Art.
104
Abs.
1
OR).
E. 3.4 Der
Beklagte
legte
in
der
Duplik
dar,
die
Klägerin
reiche
mit
der
Replik
eine
zusätzliche
Police
ein,
welche
von
der
bei
Klageeinreichung
eingereichten
Police
abweiche.
Letztere
datiere
vom
9.
Oktober
2020
und
beinhalte
keine
besonderen
Vertragsbedingungen.
Die
nun
eingereichte
Police
datiere
demgegenüber
vom
20.
Oktober
2020
und
beinhalte
BVB.
Die
Klägerin
erwähne
mit
keinem
Wort,
dass
sie
sich
offensichtlich
bereits
bei
der
Klageeinreichung
auf
die
Police
vom
20.
Oktober
2020
berufen
habe
und
wohl
versehentlich
die
Police
vom
9.
Oktober
2020
ins
Recht
gelegt
habe.
Zudem
nummeriere
sie
treuwidrig
und
wider
besseres
Wissen
die
Police
vom
20.
Oktober
2020
ebenso
mit
Klagebeilage
113.
Ihr
sei
offenkundig
die
versehentliche
Eingabe
der
Police
vom
9.
Oktober
2020
bewusst.
Gleichwohl
äussere
sie
sich
mit
keinem
Wort
zu
diesem
Versehen.
Es
handle
sich
somit
um
ein
rechtsmissbräuchliches
Verhalten,
welches
keinen
Rechtsschutz
finden
dürfe.
Dementsprechend
sei
die
Klage
abzuweisen,
eventualiter
das
rechtsmissbräuchliche
Verhalten
bei
der
Verteilung
der
Prozesskosten
zu
berück sichtigen
(Urk.
E. 3.5 In
ihrer
Eingabe
vom
29.
April
2025
legte
die
Klägerin
dar,
es
sei
offensichtlich,
dass
sie
mit
der
Klage
irrtümlicherweise
die
falsche
Police
eingereicht
habe.
Sie
habe
sie
jedoch
stets
mit
dem
korrekten
Datum
vom
20.
Oktober
2020
versehen.
Die
Police
vom
20.
Oktober
2020
sei
anwendbar
(Urk.
E. 8 des
Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs
(ZGB)
hat,
wo
es
das
Gesetz
nicht
anders
bestimmt,
derjenige
das
Vorhandensein
einer
behaupteten
Tatsache
zu
beweisen,
der
aus
ihr
Rechte
ableitet.
Demgemäss
hat
die
Partei,
die
einen
Anspruch
geltend
macht,
die
rechtsbegründenden
Tatsachen
zu
beweisen,
wäh rend
die
Beweislast
für
die
rechtsaufhebenden
beziehungsweise
rechtsvernichten den
oder
rechtshindernden
Tatsachen
bei
der
Partei
liegt,
die
den
Untergang
des
Anspruchs
behauptet
oder
dessen
Entstehung
oder
Durchsetzbarkeit
bestreitet.
Diese
Grundregel
kann
durch
abweichende
gesetzliche
Beweislastvorschriften
verdrängt
werden
und
ist
im
Einzelfall
zu
kon kretisieren
(BGE
128
III
271
E.
2a/aa).
Sie
gilt
auch
im
Bereich
des
Versicherungsvertrags.
Nach
dieser
Grund regel
hat
der
Anspruchsberechtigte
-
in
der
Regel
der
Versicherungsnehmer,
der
versicherte
Dritte
oder
der
Begünstigte
-
die
Tatsachen
zur
«Begründung
des
Versicherungs anspruches»
(Marginalie
zu
Art.
39
VVG)
zu
beweisen,
also
namentlich
das
Bestehen
eines
Versicherungsvertrags,
den
Eintritt
des
Versicherungsfalls
und
den
Umfang
des
Anspruchs.
Den
Versicherer
trifft
die
Beweislast
für
Tatsachen,
die
ihn
zu
einer
Kürzung
oder
Verweigerung
der
vertraglichen
Leistung
berechtigen
( beispielsweise
wegen
schuldhafter
Herbeifüh rung
des
befürchteten
Ereignisses:
Art.
14
VVG)
oder
die
den
Versicherungs vertrag
gegenüber
dem
Anspruchsberechtigten
unverbindlich
machen
(z.B.
wegen
betrügerischer
Begründung
de s
Versicherungsanspruches:
Art.
40
VVG).
Anspruchsberechtigter
und
Versicherer
haben
im
Streit
um
vertragliche
Leis tungen
je
ihr
eigenes
Beweisthema
und
hierfür
je
den
Hauptbeweis
zu
erbringen
( BGE
148
III
105
E.
3.1;
BGE
130
III
321
E.
3.1).
E. 8.7 Betreffend
die
geltend
gemachten
Mahnspesen
von
Fr.
35.-- ist
weder
ersichtlich
noch
hat
die
Klägerin
dargetan,
worauf
sich
diese
stützen.
In
den
AVB
sind
die
Mahnkosten
nicht
geregelt.
A us
den
Akten
geht
auch
nicht
hervor,
dass
eine
Mahnung
erfolgt
wäre
und
wie
hoch
die
Mahnkosten
ausfallen .
Die
am
14.
No vember
2021
erfolgte
«Erinnerung»
(Urk.
2/233)
enthält
auch
keinen
Hinweis
auf
Mahngebühren,
weshalb
die
Klage
diesbezüglich
als
unbegründet
abzuweisen
ist. 9 .
Nach
dem
Gesagten
ist
der
Beklagte
in
teilweiser
Gutheissung
der
Klage
zu
verpflichten,
der
Klägerin
Fr.
23'115.10
zuzüglich
Zins
von
5
%
seit
18.
Juli
2023
zu
bezahlen ;
in
Bezug
auf
die
Mahngebühren
von
Fr.
35.--
ist
die
Klage
abzuweisen .
Der
Rechtsvorschlag
in
der
Betreibung
Nr.
…
des
Betreibungs amtes
Meilen-Herrliberg-Erlenbach
(Zahlungsbefehl
vom
17.
Juli
2023 ,
Urk.
2/ 115 )
ist
antragsgemäss
im
genannten
Umfang
aufzuheben.
Die
Betreibungskosten
sind
von
Gesetzes
wegen
geschuldet
(Art.
68
Abs.
1
SchKG)
und
sind
vom
Schuldner
bei
erfolgreicher
Betreibung
zusätzlich
zur
Forderung
zu
bezahlen.
Die
Klägerin
ist
berechtigt,
diese
Kosten
von
den
Zahlungen
des
Beklagten
vorab
zu
erheben
(Art.
68
Abs.
2
SchKG).
Sie
bilden
nicht
Gegenstand
des
Rechtsöffnungsverfahrens,
weshalb
dafür
keine
Rechts öffnung
zu
erteilen
ist
(Urteil
des
Bundesgerichts
K
144/03
vom
18.
Juni
2004
E.
4.1). 10 . 10 .1
Das
Verfahren
ist
kostenlos,
da
es
eine
Streitigkeit
aus
einer
Krankentag geld versicherung
betrifft,
welche
unter
den
Begriff
der
Zusatzversicherung
zur
sozialen
Krankenversicherung
nach
dem
KVG
zu
subsumieren
ist
(vgl.
Art.
114
lit.
e
ZPO
in
Verbindung
mit
§
E. 9 f.).
Am
E. 14 September
2022
habe
sie
definitiv
Kenntnis
von
ihrem
Rückfor derungsanspruch
gehabt,
weshalb
die
dreijährige
Verjährungsfrist
im
Zeitpunkt
der
Einleitung
der
Betreibung
am
E. 17 Juli
2024
eingeleitet
worden.
Damit
sei
der
Unterbruch
der
dreijährigen
Verjährungsfrist
aus
ungerechtfertigter
Bereicherung
verspätet
erfolgt ,
ein
allfälliger
Rückforderungsanspruch
sei
verjährt
(Urk.
10
S.
9
f.).
E. 20 Oktober
2020
hervor,
dass
die
BVB
9702
anwendbar
sei
(Urk.
16
S.
2).
Sie
bestreite ,
dass
der
Gesundheitsfragebogen
durch
die
Assistentin
des
Beklagten
an
sie
versendet
worden
sei.
Die
Gesundheitsdeklaration
liege
ihr
nicht
vor.
Hinzu
komme,
dass
das
Vorliegen
einer
Gesundheitsdeklaration
nicht
ausreiche,
um
einen
höheren
Lohn
als
Fr.
300'000.--
zu
versichern .
Vielmehr
hätte
sie
die
Gesundheitsdeklaration
genehmigen
müssen
und
der
Beklagte
müsste
in
der
Police
gesondert
genannt
werden.
Diese
beiden
Punkte
seien
nicht
erfüllt.
Um
aus
dieser
Bestimmung
Rechte
ableiten
zu
können ,
habe
der
Beklagte
nachzuweisen,
dass
ihr
die
Gesundheitsdeklaration
zugestellt
worden
sei
und
ein
höherer
versicherter
Lohn
genehmigt
worden
sei
(Urk.
16
S.
3
f.).
Nicht
bewiesen
sei
sodann ,
dass
der
Beklagte
im
Zeitpunkt
der
geltend
gemachten
Rückforderung
entreichert
gewesen
sei.
Er
lasse
ausser
Acht ,
dass
der
Einwand
der
Entreicherung
entfalle,
wenn
der
Bereicherte
die
Bereicherung
für
die
Bestreitung
des
Lebensunterhalts
aufwende,
wie
dies
der
Beklagte
vorbringe.
Auch
der
gute
Glaube
werde
bestritten,
da
der
Beklagte
spätestens
ab
dem
E. 25 S.
6).
Am
6.
Mai
2025
ergänzte
sie,
aus
dem
Mailverkehr
vom
20.
Oktober
2020
zwischen
ihr
und
dem
Versicherungsbroker
ergebe
sich,
dass
der
Versicherungs vertrag
vom
20.
Oktober
2020
dem
Broker
und
damit
der
Versicherungsnehmerin
zugegangen
sei
und
damit
der
Vertrag
gültig
zustande
gekommen
sei
(Urk.
E. 27 Juni
2025
aus,
die
Klägerin
hätte
spätestens
mit
ihrer
Replik
ihren
Irrtum
betreffend
die
Police
zu
substantiieren
gehab t ,
was
sie
jedoch
unterlassen
habe .
Dies
sei
als
treuwidriges
prozessuales
Verhalten
zu
taxieren
(Urk.
E. 32 S
5) .
Zwar
trifft
es
zu,
dass
dem
Brokervertrag
mit
der
B.___
AG
keine
ausdrückliche
Ermächtigung
zur
Entgegennahme
von
an
die
Versicherungsneh merin
zu
richtenden
Mitteilungen
zu
entnehmen
ist .
Eine
solche
ergibt
sich
im
Hinblick
auf
die
Entgegennahme
von
Offerten
zum
Versicherungsabschluss
indessen
implizit
aus
dem
von
der
Versicherungsnehmerin
erteilten
Auftra g ,
die
notwendigen
Informationen
bei
den
Risikoträgern
e in zu holen ,
Offerten
auszu schreiben
und
zu
analysieren
und
mit
den
Risikoträgern
zu
verhandeln
sowie
zur
Erst-
und
Umplatzierung
und
zur
Aufhebung
von
Versicherungs verträgen
nach
Rücksprache
mit
der
Auftraggeberin
(Urk.
26/116) .
Denn
ohne
eine
Ermächtigung
zur
Entgegennahme
der
Offerten
im
Namen
der
Versiche rungsnehmerin
wäre
der
Auftrag
seines
Sinnes
entleert
und
dessen
Erfüllung
nicht
möglich .
Des
Weiteren
ist
in
dieser
Hinsicht
darauf
hinzuweisen,
dass
die
Versicherungsnehmerin
den
Vertrag
soweit
ersichtlich
erfüllt
hat,
ansonsten
die
Klägerin
gar
nicht
zur
Leistung
von
Taggeldern
verpflichtet
wäre,
was
jedoch
von
keiner
der
Parteien
behauptet
wird .
Daraus
ist
ebenfalls
auf
eine
(stillschweigende)
Annahme
der
Offerte
zu
schliessen
(vgl.
Zellweger-Gutknecht
in:
Widmer
Lüchinger/Oser
[Hrsg.],
Basler
Kommentar
OR
I,
7.
Aufl.
2020,
Art.
6
N.
1 3).
Somit
ist
davon
auszugehen,
dass
die
Police
vom
20.
Oktober
2020
von
der
Beklagten
gültig
an
die
Kundenberaterin
zugestellt
worden
ist
und
diese
ist
inklusive
d er
darin
enthaltenen
besonderen
Vertragsbestimmungen
(Urk.
17)
auf
den
vorliegenden
Fall
an zuwenden . 7 .
7 .1 7 .1 .1
Nach
dem
Gesagten
kann
gemäss
den
anwendbaren
BVB
9702
mittels
einer
Gesundheitsdeklaration
eine
Erhöhung
des
maximal
versicherten
Lohnes
von
Fr.
300'000.--
auf
Fr.
500'000.--
beantragt
werden
(Urk.
17
S.
5).
Der
Beklagte
macht
diesbezüglich
geltend,
dass
der
ausgefüllte
Gesundheitsfragebogen
am
8.
Februar
2020
durch
seine
Assistentin
bei
der
ehemaligen
Arbeitgeberin
an
die
Klägerin
versandt
worden
sei
(Urk.
10
S.
7) ,
während
die
Klägerin
deren
Empfang
verneint
(Urk.
1
S.
6). 7 . 1 . 2
Nach
der
Rechtsprechung
reisen
empfangsbedürftige
Willenserklärungen
-
wie
d er
hier
im
Streit
liegende
Antrag
um
Erhöhung
des
maximalen
versicherten
Lohnes
-
auf
Gefahr
des
Erklärenden
(vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_339/2016
vom
29.
Juni
2016
E.
4.4
und
8C_309/2022
vom
21.
September
2022
E.
6.1.3,
je
mit
Hinweisen).
Somit
trägt
ein
Antragssteller
das
Risiko,
dass
sein
Antrag
beim
Empfänger
ankommt,
weshalb
es
ihm
allenfalls
an
einem
rechtsgenüglichen
Nachweis
mangelt,
wenn
er
sich
gegen
eine
eingeschriebene
Briefpostsendung
entscheidet
und
sich
auch
nicht
beispielsweise
telefonisch
nach
dem
Erhalt
seiner
Unterlagen
(beim
Empfänger)
erkundigt
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_38/2012
vom
10.
April
2012
E.
3.4.2).
Denn
es
obliegt
dem
Absender,
gewisse
Vorsichtsmassnahmen
zu
treffen,
um
nicht
nach
den
Regeln
der
Beweislastverteilung
Gefahr
zu
laufen,
dass
die
Sendung
nicht
in
den
Herr schaftsbereich
des
Empfängers
gelangt
(vgl.
BGE
145
V
90
E.
6.2.2,
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_309/2022
vom
21.
September
2022
E.
6.1.3). 7 . 1 . 3
Gemäss
der
Darlegung
des
ehemaligen
Rechtsvertreter s
des
Bek lagten
vom
2.
November
2021
hat
seine
damalige
Assistentin
die
Gesundheitsdeklaration
der
Klägerin
per
A-Post
zugestellt
(Urk.
2/95).
Dementsprechend
offeriert
er
weder
einen
Track
&
Trace-Auszug
der
Post
(Sendungsnachverfolgung),
noch
ein
Nachforschungsbegehren
bei
der
Post
oder
ähnliche s,
womit
belegt
werden
könnte ,
dass
die
Sendung
effektiv
in
den
Herrschaftsbereich
der
Klägerin
gelangt
ist .
Wird
die
Tatsache
der
Aufgabe
-
respektive
wie
hier
das
Zustellergebnis
-
einer
Postsendung
ohne
Ausstellnachweis
bestritten,
muss
nach
bundesgericht licher
Rechtsprechung
im
Zweifel
auf
die
Darstellung
des
Empfängers
abgestellt
werden
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_433/2015
vom
1.
Februar
2016
E.
4.1
mit
Hinweisen).
Auch
wenn
der
vom
Beklagten
geschilderte
Standpunkt
möglicher weise
zutreffen
könnte,
hat
er
den
Nachweis
der
tatsächlich
erfolgten
Zustellung
nicht
erbracht .
Diese
Beweislosigkeit
wirkt
sich
zu
seinen
Ungunsten
aus,
was
bedeutet,
dass
die
Sendung
als
nicht
erfolgt
zu
gelten
ha t
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_830/2015
vom
6.
April
2016
E.
5.3.1
mit
Hinweisen).
Von
v ornherein
nicht
zum
Beweis
der
Zustellung
geeignet
ist
namentlich
die
vom
Beklagten
beantragte
E invernahme
von
dessen
Assistentin
als
Zeugin
bezie hungsweise
eine
Parteibefragung
des
Beklagten,
da
damit
höchstens
die
Postaufgabe
der
Sendung,
nicht
jedoch
deren
Empfang
belegt
werden
könnte.
Es
ist
darauf
deshalb
im
Sinne
der
antizipierten
Beweiswürdigung
zu
verzichten
( BGE
122
V
157
E.
1d,
136
I
229
E.
5.3 ).
Denn
auch
f alls
die
Beweislosigkeit
auf
einem
Fehler
der
Post
beruh en
würde ,
was
ungewiss
und
auch
nicht
behauptet
ist,
hätte
dafür
ebenfalls
der
beweisbelastete
Beklagte
einzustehen.
Nur
er
hatte
es
in
der
Hand,
dieses
Beweisrisiko
zu
vermeiden,
sei
es
durch
Aufgabe
einer
eingeschriebenen
Postsendung,
sei
es
mittels
Nachfrage
bei
der
Klägerin ,
ob
die
uneingeschrieben
aufgegebene
Sendung
eingetroffen
sei
(vgl.
Urteil
des
Bundes gerichts
C
76/06
vom
3.
Juli
2006
E.
2.2).
Es
ist
daher
davon
auszugehen,
dass
der
Beklagte
keine
Gesundheitsdeklaration
eingereicht
hat;
der
versicherte
Verdienst
beläuft
sich
demnach
auf
(maximal)
Fr.
300'000.--.
Weiterungen
betreffend
die
von
der
Beklagten
diesbezüglich
durchgeführten
Abklärungen
sowie
allfällige
weitere
Voraussetzungen
der
Erhöhung
des
maximalen
versicherten
Verdienstes
erweisen
sich
damit
nicht
als
erforderlich
(antizip i erte
Beweiswürdigung) . 7 . 2
Die
Klägerin
hat
dem
Beklagten
unbestrittenermassen
(vgl.
Urk.
10
S.
5)
vom
1.
November
2020
bis
am
31.
Mai
2021
basierend
auf
einem
versicherten
Verdienst
von
Fr.
350'000.--
Taggeldleistungen
ausgerichtet
obwohl
der
höchstmögliche
versicherte
Verdienst
nach
dem
Gesagten
Fr.
300'000.--
beträgt.
Namentlich
hat
sie
ihm
gemäss
der
nicht
substantiiert
bestrittenen
Abrechnung
vom
23.
September
2021
(Urk.
2/82)
basierend
auf
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
vom
1.
November
2020
bis
am
29.
Januar
2021
und
vom
1.
Februar
2021
bis
am
31.
Mai
2021
210
Taggelder
à
Fr.
767.10
statt
Fr.
657.55
sowie
basierend
auf
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
50
%
vom
30.
bis
am
31.
Januar
2021
zwei
Tag gelder
à
Fr.
383.55
statt
Fr.
328.75
ausbezahlt.
Damit
hat
sie
ihm
Taggeld leis tungen
von
insgesamt
Fr.
23'115.10
(210
x
767.10
-
210
x
657.55
+
2
x
383.55
-
2
x
328.75)
zu
viel
ausgerichtet ,
welche n
Betrag
der
Beklagte
nicht
substantiiert
in
Frage
stellte
(Urk.
10
S.
15) .
8 . 8 .1
Gemäss
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
sind
nicht
alle
Rückerstattungs ansprüche
betreffend
Leistungen,
die
im
Umfeld
eines
Vertrages
erbracht
wurden,
vertraglicher
Natur.
Wer
ohne
jeglichen
Vorbehalt
in
(vermeintlicher)
Erfüllung
eines
Vertrags
mehr
leistet
als
das
vertraglich
Geschuldete,
kann
die
Differenz
bloss
auf
der
Grundlage
des
Bereicherungsrechts
zurückfordern
(Urteil
des
Bundesgerichts
4A_197/2018
vom
13.
Dezember
2018
E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich KK.2024.00028 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 27.
Oktober
2025 in
Sachen Helsana
Zusatzversicherungen
AG Zürichstrasse
130,
8600
Dübendorf Klägerin vertreten
durch
Helsana
Versicherungen
AG Recht
&
Compliance Postfach,
8081
Zürich
Helsana gegen X.___ Beklagter vertreten
durch
Rechtsanwältin
Evalotta
Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse
12,
8001
Zürich Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ ,
geboren
1963,
war
seit
1.
März
2018
als
Regionalchef
bei
der
Y.___
GmbH
angestellt
und
damit
bei
der
Helsana
Zusatzversicherungen
AG
(nachfolgend
Helsana)
im
Rahmen
einer
kollektiven
Krankentaggeldversicherung
gemäss
dem
Bundesgesetz
über
den
Versicherungs vertrag
(Versicherungsvertragsgesetz;
VVG)
taggeldversichert
(vgl.
Policen
Urk.
2/113
und
Urk.
17
sowie
Allgemeine
Versicherungsbedingungen;
AVB ,
Urk.
2/112 ).
Vereinbart
war
nach
Ablauf
einer
Wartefrist
von
60
Tagen
pro
Fall
ein
Krankentaggeld
von
80
%
des
versicherten
Lohnes
für
die
Dauer
von
730
Tagen
(Urk.
2/113/3,
Urk.
17
S.
3).
Mit
Krankheitsanzeige
vom
12.
Oktober
2020
orientierte
die
Arbeitgeberin
die
Helsana
über
die
krankheitsbedingte
Arbeitsniederlegung
des
Versicherten
ab
dem
5.
August
2020
(Urk.
2/1).
Die
Helsana
richtete
daraufhin
nach
Ablauf
der
60tägigen
Wartefrist
ab
dem
4.
Oktober
2020
basierend
auf
dem
in
der
Krankheitsanzeige
genannten
Lohn
von
Fr.
210'000.--
und
einer
Arbeitsun fähigkeit
von
fast
durchgehend
100
%
Krankentaggelder
à
Fr.
460.25
pro
Tag
aus
(Urk.
2/60) .
Das
Arbeitsverhältnis
des
Versicherten
wurde
mit
Übereinkunft
vom
10.
beziehungsweise
15.
Oktober
2020
per
31.
Oktober
2020
aufgelöst
(Urk.
2/7).
Am
22.
März
2021
forderte
die
Helsana
den
Versicherten
auf,
einen
Nachweis
für
den
erlittenen
Erwerbsausfall
zu
erbringen
(Urk.
2/31),
worauf
dieser
am
1.
April
2021
seinen
Lohnausweis
für
das
Jahr
2020
einreichte ,
der
einen
Jahreslohn
von
Fr.
326'112.--
auswies
(Urk.
2/42).
In
der
Folge
richtete
die
Helsana
gestützt
auf
einen
versicherten
Verdienst
von
Fr.
350'000.--
rückwirkend
Taggelder
à
Fr.
767.10
pro
Tag
aus
(Urk.
2/60).
1.2
Nachdem
Dr.
med.
Z.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie ,
sowie
Dr.
med.
A.___ ,
Facharzt
für
Orthopädie
und
Traumatologie ,
ihre
Bericht e
zur
Plausibilisierung
der
Arbeitsfähigkeit
vom
22.
April
2021
beziehungsweise
25.
Mai
2021
erstattet
hatte n
(Urk.
2/51
f. ,
Urk.
2/62
f. ) ,
teilte
die
Helsana
dem
Versicherten
am
25.
Mai
2021
mit,
dass
er
aufgrund
der
medizinischen
Unterlagen
in
seinem
angestammten
Beruf
als
Regionalchef
ab
dem
1.
Juni
2021
wieder
zu
100
%
arbeitsfähig
sei
und
sie
ab
diesem
Datum
keine
Taggeldleistungen
mehr
erbringe
( U rk.
2/66).
Der
Versicherte
erklärte
sich
damit
nicht
einverstanden
(Urk.
2/77) ,
die
Helsana
hielt
jedoch
an
ihrem
Entscheid
fest
(Urk.
2/92 ,
Urk.
2/103 ) . 1.3
Mit
Abrechnung
vom
23.
September
2021
forderte
die
Helsana
vom
Versicherten
Fr.
23'115.10
an
in
der
Zeit
vom
1.
November
2020
bis
Mai
2021
zu
viel
geleisteten
Taggeldern
-
welche
Berechnung
nunmehr
auf
einem
Taggeld
von
Fr.
657.55
b eruhte
-
zurück
(Urk.
2/ 82 ),
wogegen
der
Versicherte
ebenfalls
opponierte
(Urk.
2/95) .
Am
14.
Februar
2022
erläuterte
die
Helsana
in
einem
Schreiben
an
den
Versicherten ,
da
sie
keine
Gesundheitsdeklaration
erhalten
habe,
sei
das
versicherte
Erwerbseinkommen
auf
Fr.
300'000.--
limitiert,
weshalb
sie
an
der
offenen
Rückforderung
festhalte
(Urk.
2/103).
Nachdem
der
Versicherte
eine
ihm
am
28.
November
2022
zugestellte
Schuldanerkennung
(Urk.
2/110)
nicht
unterzeichnet
hatte
(vgl.
Urk.
2/111),
leitete
die
Helsana
am
17.
Juli
2023
die
Betreibung
ein.
Gegen
den
Zahlungsbefehl
des
Betrei b ungsamtes
Meilen-Herrliberg-Erlenbach
vom
17.
Juli
2023
in
der
Betreibung
Nr.
…
über
den
Forderungsbetrag
von
Fr.
23'115.10
zuzüglich
Zins
von
Fr .
2'004.35
seit
18.
Juli
2023
sowie
Mahngebühren
von
Fr.
35.--,
erhob
der
Versicherte
am
2.
August
2023
unbegründeten
Rechtsvorschlag
( U rk.
2/115).
2.
Am
26.
April
2024
erhob
die
Helsana
Klage
gegen
X.___
und
beantragte,
dieser
sei
zu
verpflichten,
ihr
Fr.
23'115.10
infolge
unrechtmässig
bezogener
Krankentaggelder
im
Zeitraum
vom
1.
November
2020
bis
1.
Mai
2021 ,
zuzüglich
5
%
Zins
seit
dem
18.
Juli
2023
sowie
Mahngebühren
in
der
Höhe
von
Fr.
35.--
zurückzuerstatten .
Zudem
s ei
der
Rechtsvorschlag
in
der
Betreibung
Nr.
…
des
Betreibungsamtes
Meilen-Herrliberg-Erlenbach
aufzuheben
und
die
Rechtsöffnung
zu
erteilen
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Klageantwort
vom
16.
September
2024
schloss
der
Beklagte
a uf
Abweisung
der
Klage
und
beantragte,
es
sei
festzustellen,
dass
die
geltend
gemachte
Rückforderung
nicht
besteh e;
entspre chend
sei
die
Betreibung
Nr.
…
des
Betreibungsamtes
Meilen-Herrliberg-Erlenbach
vom
17.
Juli
2023
aufzuheben
beziehungsweise
sei
dem
Betreibungs amt
Meilen-Herrliberg-Erlenbach
die
Anweisung
der
Nichtbekanntgabe
der
Betreibung
Nr.
…
zu
erteilen
(Urk.
10
S.
2).
Die
Klägerin
hielt
mit
Replik
vom
26.
November
2024
an
ihre n
Rechtsbegehren
fest
(Urk.
16).
Gleiches
tat
der
Beklagte
in
seiner
Duplik
vom
24.
März
2025
(Urk.
22).
Zu
den
von
der
Klägerin
daraufhin
im
Rahmen
des
Replikrechts
unaufgefordert
eingereichten
Eingaben
vom
29.
April
und
6.
Mai
2025
samt
Beilagen
(Urk.
25
f.,
Urk.
27
f.),
nahm
der
Beklagte
am
27.
Juni
2025
Stellung
(Urk.
32) .
Letztere
Eingabe
wurde
der
Klägerin
mit
Verfügung
vom
6.
August
2025
zugestellt
(Urk.
33). Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Das
Sozialversicherungsgericht
ist
als
einzige
kantonale
Gerichtsinstanz
für
Klagen
über
Streitigkeiten
aus
Zusatzversicherungen
zur
sozialen
Krankenversi che rung
nach
dem
Bundesgesetz
über
die
Krankenver sicherung
(KVG)
zuständig
(Art.
7
der
Schweizerischen
Zivilprozessor dnung,
ZPO,
in
Verbindung
mit
§
2
Abs.
2
lit.
b
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsge richt,
GSVGer;
BGE
138
III
2
E.
1.2.2),
ohne
dass
vorgängig
ein
Schlichtungsverfahren
durchz uführen
ist
(BGE
138
III
558
E.
4).
Das
Verfahren
richtet
sich
nach
der
ZPO,
wobei
das
vereinfachte
Verfah ren
zur
Anwendung
gelangt
(Art.
243
Abs.
2
lit.
f
ZPO) . 1.2
Die
Regelung
der
örtlichen
Zuständigkeit
im
Bereich
der
Zusatzversicherungen
zur
sozialen
Krankenversicherung
findet
sich
in
Art.
32
ZPO.
Demnach
ist
bei
Streitigkeiten
aus
Konsumentenverträgen
das
Gericht
am
Wohnsitz
oder
Sitz
einer
der
Parteien
zuständig
(Art.
32
Abs.
1
lit.
a
ZPO;
vgl.
Feller/Bloch,
in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.],
Kommentar
zur
ZPO,
3.
Aufl.,
Art.
32
N.
45
ff.).
Beide
Parteien
haben
ihren
S itz
bzw.
Wohnsitz
im
Kanton
Zürich,
womit
die
örtliche
Zuständigkeit
des
Sozialversicherungsgerichts
des
Kantons
Zürich
gegeben
ist. 1.3
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Klage
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
GSVGer). 2.
2.1
Am
1.
Januar
2022
ist
das
revidierte
Versicherungsvertrag s gesetz
(nVVG)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
der
Übergangsbestimmung
in
Art.
103a
nVVG
gelten
für
Verträge,
die
vor
dem
Ink rafttreten
der
Änderung
vom
19.
Juni
2020
abge schlossen
worden
sind,
die
folgenden
Bestimmungen
des
neuen
Rec hts:
die
Form vorschriften
(lit.
a)
und
das
Kü ndigungsrecht
nach
den
Artikeln
35a
und
35b
nVVG
(l it.
b).
Alle
anderen
Bestimmungen
gelten
lediglich
für
neu
abge schlossene
Verträge
(vgl.
die
Botschaft
zur
Änderung
des
Versic herungs ver tragsgesetzes
vom
28.
Juni
2017,
BBl
2017
5089
ff.,
5136;
vgl.
auch
Stephan
Fuhrer,
Deutliche
Verbesserungen
für
die
Kunden
von
Versiche rungen,
in:
Plädoyer
2/2021,
S.
40
ff.,
S.
49).
D ie
beiden
Versicherungsvertr äge ,
welcher
der
vorliegenden
Streitsache
zugrunde
lieg en
können ,
wurde n
im
Oktober
2020
und
somit
vor
dem
Inkrafttreten
des
revidierten
Versicherungsvertragsgesetzes
abgeschlossen
(Urk.
2/113 ,
Urk.
17 ,
je
Deckblatt ) .
Damit
gelangen
abgesehen
von
den
Formvorschriften
und
dem
Kündigungsrecht
die
Bestimmungen
des
VVG
zur
Anwendung,
wie
sie
bis
Ende
2021
gegolten
haben.
Sie
werden
daher
nachfolgend,
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist,
in
der
bis
Ende
2021
gültig
gewesenen
Fassung
zitiert. 2.2
Gemäss
Art.
243
Abs.
2
lit.
f
ZPO
werden
Ansprüche
aus
einer
Zusatzver sicherung
zur
sozialen
Krankenversicherung
nach
dem
KVG
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
im
vereinfachten
Verfahren
nach
Art.
243
ff.
ZPO
beurtei lt.
Gemäss
Art.
247
Abs.
2
lit.
a
in
Verb indung
mit
Art.
243
Abs.
2
lit.
f
ZPO
stellt
das
Gericht
im
Verfahren
betreffend
Streitigkeiten
aus
Zusatzversicherungen
zur
sozialen
Krankenversicherung
nach
dem
KVG
den
Sachverhalt
von
Amtes
wegen
fest.
Der
Untersuchungsgrundsatz
befreit
die
Parteien
indessen
nicht
davon,
bei
der
Feststellung
des
entscheidwesentlichen
Sachverhalts
aktiv
mitzuwirken.
Das
Gericht
ist
im
Rahmen
der
sozialen
Untersuchungsmax ime
gemäss
Art.
247
Abs.
2
lit.
a
ZPO
lediglich
einer
erhöhten
Fragepflicht
unterworfen.
Wie
unter
der
Verhandlungsmaxime
müssen
die
Parteien
den
Stoff
selbst
beschaffen.
Das
Gericht
kommt
ihnen
nur
mit
spezifischen
Fragen
zu
Hilfe,
damit
die
erfor derlichen
Behauptungen
und
die
entsprechenden
Beweismittel
genau
aufgezählt
werden.
Es
ermittelt
aber
nicht
aus
eigenem
Antrieb.
Ist
eine
Partei
durch
einen
Anwalt
vertreten,
kann
und
muss
sich
das
Gericht
ihr
gegenüber
wie
bei
Geltung
der
Verhandlungsmaxime
zurückhalten
(BGE
141
III
569
E.
2.3.1-2.3.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_702/2016
vom
23.
März
2017
E.
3.1).
Des
Weiteren
gilt
hinsichtlich
der
Parteianträge
die
Dispositionsmaxime.
Danach
darf
das
Gericht
einer
Partei
nicht
mehr
und
nichts
anderes
zusprechen,
als
sie
verlangt,
und
nicht
weniger,
als
die
Gegenseite
anerkannt
hat
(Art.
58
ZPO;
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_138/2013
vom
27.
Juni
2013
E.
6). 2.3
2.3.1
Gemäss
Art.
8
des
Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs
(ZGB)
hat,
wo
es
das
Gesetz
nicht
anders
bestimmt,
derjenige
das
Vorhandensein
einer
behaupteten
Tatsache
zu
beweisen,
der
aus
ihr
Rechte
ableitet.
Demgemäss
hat
die
Partei,
die
einen
Anspruch
geltend
macht,
die
rechtsbegründenden
Tatsachen
zu
beweisen,
wäh rend
die
Beweislast
für
die
rechtsaufhebenden
beziehungsweise
rechtsvernichten den
oder
rechtshindernden
Tatsachen
bei
der
Partei
liegt,
die
den
Untergang
des
Anspruchs
behauptet
oder
dessen
Entstehung
oder
Durchsetzbarkeit
bestreitet.
Diese
Grundregel
kann
durch
abweichende
gesetzliche
Beweislastvorschriften
verdrängt
werden
und
ist
im
Einzelfall
zu
kon kretisieren
(BGE
128
III
271
E.
2a/aa).
Sie
gilt
auch
im
Bereich
des
Versicherungsvertrags.
Nach
dieser
Grund regel
hat
der
Anspruchsberechtigte
-
in
der
Regel
der
Versicherungsnehmer,
der
versicherte
Dritte
oder
der
Begünstigte
-
die
Tatsachen
zur
«Begründung
des
Versicherungs anspruches»
(Marginalie
zu
Art.
39
VVG)
zu
beweisen,
also
namentlich
das
Bestehen
eines
Versicherungsvertrags,
den
Eintritt
des
Versicherungsfalls
und
den
Umfang
des
Anspruchs.
Den
Versicherer
trifft
die
Beweislast
für
Tatsachen,
die
ihn
zu
einer
Kürzung
oder
Verweigerung
der
vertraglichen
Leistung
berechtigen
( beispielsweise
wegen
schuldhafter
Herbeifüh rung
des
befürchteten
Ereignisses:
Art.
14
VVG)
oder
die
den
Versicherungs vertrag
gegenüber
dem
Anspruchsberechtigten
unverbindlich
machen
(z.B.
wegen
betrügerischer
Begründung
de s
Versicherungsanspruches:
Art.
40
VVG).
Anspruchsberechtigter
und
Versicherer
haben
im
Streit
um
vertragliche
Leis tungen
je
ihr
eigenes
Beweisthema
und
hierfür
je
den
Hauptbeweis
zu
erbringen
( BGE
148
III
105
E.
3.1;
BGE
130
III
321
E.
3.1).
2.3.2
Der
Beweis
gilt
nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
dann
als
erbracht,
wenn
das
Gericht
nach
objektiven
Gesichtspunkten
von
der
Richtigkeit
einer
Sachbehauptung
überzeugt
ist.
Dabei
wird
keine
absolute
Gewissheit
verlangt,
sondern
es
genügt,
wenn
das
Gericht
am
Vorliegen
der
behaupteten
Tatsache
keine
ernsthaften
Zweifel
mehr
hat
oder
allenfalls
verbleibende
Zweifel
als
leicht
erscheinen
( BGE
148
III
105
E.
3.3.1
mit
Hinweisen). 3. 3.1
Die
Klägerin
führte
zur
Begründung
ihrer
Forderung
aus,
laut
der
Police
der
Arbeitgeberin
des
Beklagten
betrage
der
versicherte
Lohn
für
die
Personengruppe
«Employees
Men»
pro
Person
und
Jahr
höchstens
Fr.
500'000.--.
Gemäss
der
besonderen
Vertragsbedingung
(BVB)
9702
könne
für
Arbeitnehmende
mit
einer
Lohnsumme
ab
Fr.
300'000.--
mittels
einer
Gesundheitsdeklaration
ein
maximal
versicherter
Lohn
von
Fr.
500'000.--
beantragt
werden ;
ohne
Gesundheits dek laration
betrage
dieser
Fr.
300'000.--.
Sie
sei
aufgrund
des
Einkommens
des
Beklagten
irrtümlicherweise
davon
ausgegangen,
dass
für
ihn
ein
versicherter
Lohn
von
über
Fr.
300'000.--
beantragt
worden
sei
und
für
ihn
somit
eine
Gesundheitsdeklaration
vorliege.
Gestützt
auf
diese
falsche
Annahme
habe
sie
ihm
vom
5.
August
2020
bis
am
31.
Mai
2021
Krankentaggelder
in
der
Höhe
von
Fr.
767.10
pro
Tag
ausgerichtet.
Da
für
den
Beklagten
keine
Gesundheits deklaration
vorliege,
hätte
sie
jedoch
gestützt
auf
einen
versicherten
Lohn
von
Fr.
300'000.--
von
einem
Taggeld
von
Fr.
657.55
pro
Tag
ausgehen
müssen .
Der
Beklagte
habe
somit
im
Zeitraum
vom
1.
November
2020
bis
zum
31.
Mai
2021
pro
Tag
Fr.
109.55
zu
viel
und
ungerechtfertigterweise
erhalten,
insgesamt
einen
Betrag
in
der
Höhe
von
Fr.
23'115.10
(210
Tage
bei
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
100
% ,
Total
Fr.
23'003.50 ,
und
2
Tage
bei
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
50
%,
Total
Fr.
109.55) .
Der
Beklagte
sei
durch
die
Auszahlung
der
Taggelder
zu
einem
zu
hohen
Taggeldansatz
ungerechtfertigt
aus
ihrem
Vermögen
bereichert,
wes halb
der
Tatbestand
der
ungerechtfertigten
Bereicherung
erfüllt
sei
und
der
Beklagte
zu
verpflichten
sei,
die
zu
hohen
Taggeldleistungen
zurückzuerstatten
(Urk.
1
S.
9
f.).
Am
14.
September
2022
habe
sie
definitiv
Kenntnis
von
ihrem
Rückfor derungsanspruch
gehabt,
weshalb
die
dreijährige
Verjährungsfrist
im
Zeitpunkt
der
Einleitung
der
Betreibung
am
17.
Juli
2023
sowie
der
vorliegenden
Klage
gewahrt
sei.
Spätestens
ab
dem
Zeitpunkt
der
Betreibung
sei
zudem
ein
Ver zugszins
in
der
Höhe
von
5
%
geschuldet;
zudem
seien
ihr
Mahngebühren
von
Fr.
35.--
angefallen,
welche
der
Beklagte
zurückzuerstatten
habe
(Urk.
1
S.
10
f.). 3.2
Der
Beklagte
brachte
dagegen
vor,
in
den
Klagebeilagen
fänden
sich
die
BVB
9702
nicht
und
auch
die
Police
enthalte
keinen
Hinweis
auf
die
besonderen
Versicherungsbedingungen.
Demzufolge
bestreite
er,
dass
die
behaupteten
BVB
überhaupt
anwendbar
sei en
(Urk.
10
S.
4).
Sowohl
Bestand
als
auch
Höhe
der
geltend
gemachten
unsubstantiierten
Rück forderung
würden
bestritten.
Die
Klägerin
habe
ih m
mitgeteilt,
dass
die
Gesund heitsabklärung
von
der
Versicherungsnehmerin
hätte
vorgenommen
werden
müssen.
Sein
vormalige r
Rechtsvertreter
habe
mit
E- Mail
vom
4.
Oktober
2021
seine
Korrespondenz
mit
ihm
eingereicht,
der
zu
entnehmen
sei,
dass
der
am
8.
Februar
2019
ausgefüllte
Gesundheitsfragebogen
durch
seine
Assistentin
bei
der
ehemaligen
Arbeitgeberin
am
13.
September
2019
an
die
Klägerin
versendet
worden
sei
(Urk.
10
S.
7).
Es
werde
bestritten,
dass
er
ungerechtfertigt
bereichert
sei.
Sollte
das
Gericht
dies
dennoch
bejahen,
so
mache
er
die
Einrede
des
g uten
Glaubens
geltend.
Hinzu
komme,
dass
er
im
Zeitpunkt
der
geltend
gemachten
Rückforderung
nicht
mehr
bereichert
gewesen
sei,
da
die
ausgerichteten
Krankentaggelder
zur
Bestreitung
des
Lebensunterhaltes
gedient
hätten
(Urk.
10
S.
9).
Er
erhebe
zudem
die
Verjährungseinrede.
Spätestens
am
15.
April
2021
hätte
der
Klägerin
im
Rahmen
der
Prüfung
des
Erwerbsausfalls
klar
sein
müssen,
dass
der
versicherte
Lohn
über
Fr.
300'000.--
liege.
Zweifelsohne
gehöre
zu
einer
solchen
Prüfung
au ch
eine
Prüfung
des
maximal
versicherten
Lohnes.
Die
Betreibung
sei
am
17.
Juli
2024
eingeleitet
worden.
Damit
sei
der
Unterbruch
der
dreijährigen
Verjährungsfrist
aus
ungerechtfertigter
Bereicherung
verspätet
erfolgt ,
ein
allfälliger
Rückforderungsanspruch
sei
verjährt
(Urk.
10
S.
9
f.). 3.3
Die
Klägerin
ergänzte
in
der
Replik ,
es
gehe
eindeutig
aus
der
Police
vom
20.
Oktober
2020
hervor,
dass
die
BVB
9702
anwendbar
sei
(Urk.
16
S.
2).
Sie
bestreite ,
dass
der
Gesundheitsfragebogen
durch
die
Assistentin
des
Beklagten
an
sie
versendet
worden
sei.
Die
Gesundheitsdeklaration
liege
ihr
nicht
vor.
Hinzu
komme,
dass
das
Vorliegen
einer
Gesundheitsdeklaration
nicht
ausreiche,
um
einen
höheren
Lohn
als
Fr.
300'000.--
zu
versichern .
Vielmehr
hätte
sie
die
Gesundheitsdeklaration
genehmigen
müssen
und
der
Beklagte
müsste
in
der
Police
gesondert
genannt
werden.
Diese
beiden
Punkte
seien
nicht
erfüllt.
Um
aus
dieser
Bestimmung
Rechte
ableiten
zu
können ,
habe
der
Beklagte
nachzuweisen,
dass
ihr
die
Gesundheitsdeklaration
zugestellt
worden
sei
und
ein
höherer
versicherter
Lohn
genehmigt
worden
sei
(Urk.
16
S.
3
f.).
Nicht
bewiesen
sei
sodann ,
dass
der
Beklagte
im
Zeitpunkt
der
geltend
gemachten
Rückforderung
entreichert
gewesen
sei.
Er
lasse
ausser
Acht ,
dass
der
Einwand
der
Entreicherung
entfalle,
wenn
der
Bereicherte
die
Bereicherung
für
die
Bestreitung
des
Lebensunterhalts
aufwende,
wie
dies
der
Beklagte
vorbringe.
Auch
der
gute
Glaube
werde
bestritten,
da
der
Beklagte
spätestens
ab
dem
22.
September
2021
gewusst
habe,
dass
er
zu
hohe
Taggelder
erhalten
und
diese
zurückzuerstatten
habe
(Urk.
16
S.
5
f.).
Es
werde
bestritten,
dass
sie
bereits
am
15.
April
2021
Kenntnis
über
die
fehlende
Gesundheitsdeklaration
erlangt
habe.
Definitive
Kenntnis
über
die
ungerecht fertigte
Bereicherung
-
welche
für
den
Beginn
der
Verjährungsfrist
massgeblich
sei
-
habe
sie
erst
im
Februar
2022
erlangt.
Der
Beweis
der
Verjährung
sei
dem
Beklagten
nicht
gelungen
(Urk.
16
S.
6
f.). 3.4
Der
Beklagte
legte
in
der
Duplik
dar,
die
Klägerin
reiche
mit
der
Replik
eine
zusätzliche
Police
ein,
welche
von
der
bei
Klageeinreichung
eingereichten
Police
abweiche.
Letztere
datiere
vom
9.
Oktober
2020
und
beinhalte
keine
besonderen
Vertragsbedingungen.
Die
nun
eingereichte
Police
datiere
demgegenüber
vom
20.
Oktober
2020
und
beinhalte
BVB.
Die
Klägerin
erwähne
mit
keinem
Wort,
dass
sie
sich
offensichtlich
bereits
bei
der
Klageeinreichung
auf
die
Police
vom
20.
Oktober
2020
berufen
habe
und
wohl
versehentlich
die
Police
vom
9.
Oktober
2020
ins
Recht
gelegt
habe.
Zudem
nummeriere
sie
treuwidrig
und
wider
besseres
Wissen
die
Police
vom
20.
Oktober
2020
ebenso
mit
Klagebeilage
113.
Ihr
sei
offenkundig
die
versehentliche
Eingabe
der
Police
vom
9.
Oktober
2020
bewusst.
Gleichwohl
äussere
sie
sich
mit
keinem
Wort
zu
diesem
Versehen.
Es
handle
sich
somit
um
ein
rechtsmissbräuchliches
Verhalten,
welches
keinen
Rechtsschutz
finden
dürfe.
Dementsprechend
sei
die
Klage
abzuweisen,
eventualiter
das
rechtsmissbräuchliche
Verhalten
bei
der
Verteilung
der
Prozesskosten
zu
berück sichtigen
(Urk.
22
S.
3
ff.).
Es
werde
bestritten,
dass
die
geänderte
Police
vom
20.
Oktober
202 0
seiner
Arbeitgeberin
tatsächlich
zugegangen
sei,
diese
sei
offensichtlich
an
deren
Broker
versandt
worden.
Sollte
der
Klägerin
der
Nachweis
des
Zugangs
der
Police
gelingen,
sei
zu
beachten,
dass
die
Police
vom
9.
Oktober
2020
im
Sinne
des
Obligationenrechts
als
Antrag
zu
verstehen
sei
und
die
Klägerin
unter
dem
Titel
vorbehaltlose
Annahme
ausdrücklich
das
Schweigen
als
Annahme
vereinbart
habe.
Zusätzlich
habe
sie
eine
vierwöchige
Annahmefrist
stipuliert
und
s ei
dementsprechend
bis
zum
9.
November
2020
an
ihren
Antrag
gebunden.
Mit
der
Police
vom
20.
Oktober
2020
habe
sie
der
Versicherungsnehmerin
eine
Vertrags ergänzung
beantragt.
Eine
einseitige
Willensänderung
sei
jedoch
in
diesem
Zeitpunkt
aufgrund
der
Widerrufsfrist
nicht
möglich
gewesen,
weshalb
die
Ver tragsergänzung
(BVB)
in
der
Police
vom
20.
Oktober
2020
nicht
zur
Anwendung
gelange
(Urk.
22
S.
6
f.). 3.5
In
ihrer
Eingabe
vom
29.
April
2025
legte
die
Klägerin
dar,
es
sei
offensichtlich,
dass
sie
mit
der
Klage
irrtümlicherweise
die
falsche
Police
eingereicht
habe.
Sie
habe
sie
jedoch
stets
mit
dem
korrekten
Datum
vom
20.
Oktober
2020
versehen.
Die
Police
vom
20.
Oktober
2020
sei
anwendbar
(Urk.
25
S.
2).
Es
werde
bestritten,
dass
sie
treuwidrig
und
wider
besseres
Wissen
die
mit
Replik
eingereichte
Police
ebenso
wie
die
mit
der
Klage
eingereichte
Police
mit
Klagebeilage
113
betitelt
habe
beziehungsweise
sie
sich
auf
irgendeine
Weise
rechtsmissbräuchlich
verhal ten
habe
(Urk.
25
S.
3).
Es
werde
bestritten,
dass
sie
einen
Nachweis
des
Zugangs
der
Police
an
die
Versicherungsnehmerin
zu
erbringen
habe.
Der
von
der
Versicherungsnehmer in
beauftragte
Broker
sei
für
die
Korrespondenz
und
Abwicklung
der
Versicherungs geschäfte
bevollmächtigt
gewesen
(Urk.
25
S.
4).
Die
Police
vom
9.
Oktober
2020
sei
zwar
entsprechend
den
Vorbringen
des
Beklagten
als
Antrag
zu
verstehen
und
sie
habe
unter
dem
Titel
«vorbehaltlose
Annahme»
ausdrücklich
das
Schweigen
als
Annahme
vereinbart.
Die
Police
sei
jedoch
nicht
stillschweigend
angenommen
worden .
O. ___
von
der
Brokerfirma
habe
sich
nach
Erhalt
der
Police
vom
9.
Oktober
2020
bei
ihr
gemeldet
und
sie
gebeten,
die
besonderen
Versicherungsbedingungen
einzufügen.
Demnach
sei
kein
Vertrag
betreffend
die
Police
vom
9.
Oktober
2020
zustande
gekommen
und
diese
sei
nicht
anwendbar.
Sie
habe
die
entsprechenden
BVB
hinzugefügt
und
die
Police
vom
20.
Oktober
2020
an
den
Broker
gesendet.
Weder
der
Broker
noch
die
Versicherungsnehmerin
hätten
innert
der
vierwöchigen
Annahmefrist
Änderungswünsche
angebracht,
weshalb
der
Vertrag
zustande
gekommen
sei
(Urk.
25
S.
5
f.).
Ausserdem
habe
die
Kundenberaterin
die
gewünschten
BVB
aus
einer
beste henden
Police
kopiert.
Die
Arbeitgeberin
sei
bereits
vor
dem
Jahr
2020
bei
ihr
versichert
gewesen
und
habe
in
all
ihren
Policen
die
fragliche
besondere
Vertragsbestimmung
eingeschlossen.
Hinzu
komme,
dass
auch
der
Beklagte
bis
jetzt
stets
vorgebracht
habe,
eine
Gesundheitsdeklaration
ausgefüllt
und
einge reicht
zu
haben.
Daraus
könne
geschlossen
werden,
dass
ihm
die
Versicherungs bedingungen
bekannt
gewesen
seien
(Urk.
25
S.
6).
Am
6.
Mai
2025
ergänzte
sie,
aus
dem
Mailverkehr
vom
20.
Oktober
2020
zwischen
ihr
und
dem
Versicherungsbroker
ergebe
sich,
dass
der
Versicherungs vertrag
vom
20.
Oktober
2020
dem
Broker
und
damit
der
Versicherungsnehmerin
zugegangen
sei
und
damit
der
Vertrag
gültig
zustande
gekommen
sei
(Urk.
27
S.
1). 3.6
Der
Beklagte
führte
in
seiner
Eingabe
vom
27.
Juni
2025
aus,
die
Klägerin
hätte
spätestens
mit
ihrer
Replik
ihren
Irrtum
betreffend
die
Police
zu
substantiieren
gehab t ,
was
sie
jedoch
unterlassen
habe .
Dies
sei
als
treuwidriges
prozessuales
Verhalten
zu
taxieren
(Urk.
32
S.
4).
Aus
dem
Maklervertrag
ergebe
sich
nicht,
dass
die
Klägerin
nicht
verpflichtet
gewesen
wäre,
die
Policen
auch
der
Versicherungsnehmerin
direkt
zuzustellen .
Eine
Wegbedingung
der
direkten
Informationspflicht
an
die
Versicherungs nehmerin
ergebe
sich
daraus
nicht.
Demzufolge
gelinge
auch
der
Nachweis
der
Zustellung
der
modifizierten
Police
vom
20.
Oktober
2020
nicht.
Die
Police
vom
9.
Oktober
2020
sei
gleichwohl
in
den
Machtbereich
der
Versicherungsnehmerin
gelangt,
weshalb
diese
als
Angebot
Geltung
erlangt
habe
und
Anwendung
finde
(Urk.
32
S.
6).
Es
werde
weiter
bestritten,
dass
die
Kundenberaterin
des
Brokers
überhaupt
bevollmächtigt
gewesen
sei,
die
Aufnahme
der
BVB
in
die
Police
zu
verlangen.
Der
Abschluss
von
Versicherungspolicen
bedürfe
gemäss
Maklervertrag
stets
d er
Unterschrift
des
Auftraggebers.
Indem
die
Kundenberaterin
den
Wunsch
der
Aufnahme
der
BVB
erklärte,
habe
sie
der
Klägerin
ein
neues
Angebot
unterbreitet,
womit
gleichzeitig
das
erste
Angebot
dahingefallen
wäre .
Dies
habe
sie
mangels
rechtsgenüglicher
Handlungsfähigkeit
aufgrund
der
fehlenden
Unterschrift
gar
nicht
gekonnt .
Ebenso
sei
sie
nicht
befugt
gewesen,
das
Angebot
vom
9.
Oktober
2020
abzulehnen.
Diese
Handlungen
seien
somit
nichtig
und
es
bleibe
bei
der
Anwendbarkeit
der
Police
vom
9.
Oktober
2020
(Urk.
32
S.
7). 3. 7
Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Klägerin
zu
Recht
vom
Beklagten
gestützt
auf
die
besonderen
Ver sicherungs bedingungen
9702,
wonach
der
maximal
versicher te
Lohn
ohne
Einreichung
einer
Gesundheitsdeklaration
auf
Fr.
300'000.--
begrenzt
ist
(Urk.
17
S.
5) ,
Fr.
23'115.10
an
zu
viel
ausgerichteten
Taggeldern
zurückfordert. 4.
4.1
Zunächst
ist
das
Vorbringen
des
Beklagten
zu
prüfen,
wonach
der
Umstand,
dass
die
Klägerin
-
wohl
versehentlich
-
mit
der
Klage
die
Police
vom
9.
Oktober
2020
(Urk.
2/113)
ins
Recht
gelegt
habe
und
nun
mit
der
Replik
die
Police
vom
20.
Oktober
2020
einreiche,
ohne
dies
zu
erklären ,
und
mit
der
gleichen
Klage beilagen n ummerierung
versehe
(vgl.
handschriftliche
Beilage
Nummer
auf
Urk.
17) ,
rechtsmissbräuchliches
Verhalten
darstelle,
welches
keinen
Rechtsschutz
finden
dürfe
(Urk.
22
S.
5).
4.2
Art.
52
ZPO
verpflichtet
alle
am
Verfahren
beteiligten
Personen,
nach
Treu
und
Glauben
zu
handeln
(Abs.
1).
Dabei
steh en
im
Zivilprozessrech t
das
Verbot
des
Rechtsmissbrauchs,
das
heiss t
das
Ausnutzen
formaler
Rechtspositionen ,
sowie
der
Institutsmissbrauch
im
Vordergrund.
Der
offenbare
Missbrauch
eines
pro zessualen
Rechts
oder
Rechtsinstitutes
soll
nicht
geschützt
werden.
Weiter
wird
die
schikanöse
Rechtsausübung
im
Zivilprozess
als
Rechtsmissbrauch
betrachtet
(Gehri ,
in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.],
a.a.O.,
Art.
52
N.
20
f. ).
Rechtsmissbrauch
ist
restriktiv
anzunehmen
( BGE
143
III
666
E .
4.2 ).
Die
Parteien
sind
sich
dahingehend
einig,
dass
es
sich
bei
der
Einreichung
der
Police
vom
9.
Oktober
2020
(Urk.
2/113)
um
ein
Versehen
handelte,
welches
die
Klägerin
anlässlich
der
Replik
korrigierte
(Urk.
22
S.
4,
Urk.
25
S.
3) .
Dies
stellt
dementsprechend
für
sich
alleine
jedenfalls
kein
rechtsmissbräuchliches
Verhalten
dar.
Was
die
vom
Beklagten
beanstandete
Bezeichnung
der
Police
vom
20.
Oktober
2020
mit
derselben
Klagebeilagennummer
wie
die
Police
vom
9.
Oktober
2020
betrifft,
ist
dieses
Vorgehen
angesichts
des
Umstandes ,
dass
die
Police
im
Beilagenverzeichnis
als
datierend
vom
20.
Oktober
2020
aufgeführt
ist
(Urk.
1
S.
12)
und
die
Klägerin
in
der
Klageschrift
auch
stets
auf
die
Police
dieses
Datums
verwies
(vgl.
u.a.
Urk.
1
S.
3) ,
zwar
grundsätzlich
nachvollziehbar .
D essen
fehlende
Erwähnung
und
Erläuterung
in
der
Replik
sind
jedoch
jedenfalls
zumindest
als
unsorgfältig
und
ungeschickt
zu
bewerten .
Davon,
dass
die
Klägerin
dabei
mit
Täuschungsabsicht
vorging
und
sich
einen
unrechtmässigen
Vorteil
verschaffen
wollte,
wie
zum
Beispiel
den
Beklagten
dazu
zu
verleiten ,
nicht
zur
Police
vom
20.
Oktober
2020
Stellung
zu
nehmen,
ist
indessen
angesichts
des
Umstandes,
dass
die
Beilage
der
aktuelleren
Police
ohne
weiteres
erkennbar
war
und
nur
diese
als
Beilage
zur
Replik
eingereicht
wurde ,
nicht
auszugehen.
Der
Beklagte
substantiierte
seinen
Vorhalt
des
Rechtsmissbrauchs
dann
auch
nicht
weiter .
Ein
rechtsmissbräuchliches
Verhalten,
welches
keinen
Rechtsschutz
verdienen
würde,
ist
im
Vorgehen
der
Klägerin
daher
nicht
zu
sehen
und
die
nachträglich
eingereichte
Police
vom
20.
Oktober
2020
ist
im
Prozess
zu
berücksichtigen.
Von
der
Verursachung
unnötiger
Kosten,
welche
die
Klägerin
zu
bezahlen
hätte
( Gehri ,
a.a.O.,
Art.
52
N .
15),
ist
sodann
bereits
angesichts
des
Umstandes,
dass
sich
der
Beklagte
auch
nach
Eingang
der
Police
vom
20.
Oktober
2020
weiterhin
auf
die
Geltung
der
Police
vom
9.
Oktober
2020
beruft
(vgl.
Urk.
22
S.
6
f.,
Urk.
32
S.
5
ff.),
nicht
auszugehen,
weshalb
sich
Weiterungen
dazu
erübrigen. 5. 5.1 5.1.1
Unumstritten
ist
vorliegend,
dass
der
Beklagte
zwischen
dem
5.
August
2020
und
dem
31.
Mai
2021
aufgrund
einer
Krankheit
im
Sinne
von
Ziffer
3.1
A V B
(Urk.
2/112/ 2)
vollumfänglich
arbeitsunfähig
war
und
ihm
die
Klägerin
während
dieses
Zeitraums
nach
Ablauf
der
Wartefrist
von
60
Tagen
zunächst
Taggeldleistungen
basierend
auf
dem
in
der
Krankmeldung
angegebenen
Verdienst
von
Fr.
210'000.--
ausrichtete
und
den
versicherten
Verdienst
nach
der
Erwerbs aus fallprüfung
auf
Fr.
350'000.--
erhöhte
und
gestützt
darauf
die
entsprechenden
Taggelder
weiterhin
ausrichtete
(Urk.
1
S.
3
f. ,
Urk.
10
S.
5 ,
vgl.
Urk.
2/60/2,
Urk.
2/82 ).
Strittig
und
zu
prüfen
ist
die
Höhe
des
versicherten
Verdienstes,
namentlich
die
Anwendbarkeit
der
nur
in
der
Police
vom
20.
Oktober
2020
enthaltenen
besonderen
Vertragsbestimmung
9702 ,
wonach
der
maximal
versicherte
Lohn
ohne
Gesundheitsdeklaration
Fr.
300'000.--
beträgt
und
für
Arbeitnehmende
mit
einer
Lohnsumme
ab
Fr.
300'001.--
mittels
einer
Gesundheitsdeklaration
ein
maximal
versicherter
Lohn
von
Fr.
500'000.--
beantragt
werden
k ann
(vgl.
Urk.
17
S.
5).
Dies
hätte
-
sofern
keine
Gesundheitsdeklaration
für
de n
Beklagten
vorliegt
-
zur
Folge,
dass
die
Klägerin
dem
Beklagten
statt
der
gestützt
auf
einen
versicherten
Verdienst
von
Fr.
350'000.--
ausgerichteten
Taggelder
lediglich
solche
gestützt
auf
einen
Verdienst
von
Fr.
300'000.--
hätte
ausrichten
müssen.
Die
Klägerin
trifft
hierfür
die
Beweislast,
da
sie
die
Tatsachen
zu
beweisen
hat,
welche
sie
zur
Verweigerung
der
vertraglichen
Leistung
berechtigen
(vgl.
E .
2.3.1)
5.1.2
Zudem
trifft
die
Klägerin
die
Beweislast
auch,
nachdem
sie
ihren
Rückfor derungsanspruch
auf
die
bereicherungsrechtlichen
Regeln
des
Obligationenrechts
(OR)
stützt ,
was
unbestritten
blieb.
Den
im
Recht
liegenden
Policen
und
den
BVB
sind
denn
auch
keine
einschlägigen
vertraglichen
Bestimmungen
zu
entnehmen,
weshalb
Art.
62
ff.
OR
zur
Anwendung
gelang t
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_197/2018
vom
13.
Dezember
2018
E.
3 ).
Wer
in
ungerechtfertigter
Weise
aus
dem
Vermögen
eines
anderen
bereichert
worden
ist,
hat
die
Bereicherung
nach
Art.
62
Abs.
1
OR
zurückzuerstatten.
Wer
indes
eine
Nichtschuld
freiwillig
bezahlt,
kann
nach
Art.
63
Abs.
1
OR
das
Geleistete
nur
dann
zurückfordern,
wenn
er
nachzuweisen
vermag,
dass
er
sich
über
die
Schuldpflicht
im
Irrtum
befunden
hat.
Diese
Bestimmung
ist
als
Beweislastregel
zu
sehen.
Der
Leistende
hat
demnach
sowohl
das
Nichtbestehen
der
Schuld
zu
beweisen
als
auch,
dass
er
sich
über
seine
Schuldpflicht
geirrt
hat
(Urteil
des
Bundesgerichts
5C.51/2004
vom
28.
Mai
2005
E.
7.1,
BGE
64
II
121
S.
125,
Hahn
in
Handkommentar
zum
Schweizer
Privatrecht,
4 .
Aufl.
20 23 ,
N .
2
zu
Art.
63
OR). 6 .
6 .1
6 .1.1
Aktenkundig
sind
eine
Police
vom
9.
Oktober
2020
(Urk.
2/113) ,
welche
keine
besonderen
Vertragsbedingungen
enthält ,
sowie
eine
Police
vom
20.
Oktober
2020
( inklusive
besondere
Vertragsbedingungen ;
Urk.
17 ) ,
wobei
strittig
ist,
welche
der
beiden
Policen
auf
den
vorliegenden
Fall
anzuwenden
ist
(Urk.
22
S.
6
ff.,
Urk.
25
S.
4
ff.) . 6 . 1. 2
Der
Hintergrund
für
die
Erstellung
der
beiden
Policen
stellt
sich
unbestrit tener massen
wie
folgt
dar:
Am
5.
Oktober
2020
ersuchte
die
Kundenberaterin
des
Brokers
B.___
AG,
welcher
mit
der
Versicherungsnehmerin
und
Arbeitgeberin
des
Beklagten
am
22.
/
28.
November
2016
einen
Beratungs-
und
Betreuungsauftrag
(Brokermandat)
abgeschlossen
hat te
(Urk.
26/116),
die
Kläge rin
im
Auftrag
ihre r
Kund in
um
die
Zustellung
einer
deutschen
Version
«diese ( r )
Police»
(Urk.
26/ 11 7
S.
3).
In
der
Folge
stellte
die
Klägerin
ihr
am
9.
Oktober
2020
die
Police
vom
gleichen
Tag
zu
(Urk.
26/ 117 /S.
2
und
S.
5
ff.).
Gleichentags
wandte
sich
die
Kundenberaterin
unter
Hinweis
auf
die
in
englischer
Sprache
mitgesandten
Klauseln
erneut
an
die
Klägerin,
da
aus
ihrer
Sicht
die
besonderen
Bestimmungen
fehlten ,
und
ersuchte
um
deren
Einfügung
in
deutscher
Sprache
(Urk.
26/117
S.
1 ,
Urk.
28
S.
2 ) ,
worauf
ihr
die
Klägerin
am
20.
Oktober
2020
die
Police
gleichen
Datums
mit
den
BVB
zustellte
(Urk.
28/120
S.
1).
6 .2
6 .2.1
Der
Versicherer
ist
gehalten,
dem
Versicherungsnehmer
eine
Police
auszu händigen,
welche
die
Rechte
und
Pflichten
der
Parteien
feststellt
(Art.
11
Abs.
1
VVG
in
der
bis
31.
Dezember
2021
in
Kraft
gewesenen
Fassung ).
In
der
Police
wird
lediglich
der
bereits
existente
Vertrag
verurkundet,
der
Versicherungsvertrag
selbst
kommt
durch
formfreien
Konsens
zustande.
Somit
kommt
der
Police
von
Gesetzes
wegen
keine
konstitutive
Wirkung
in
Bezug
auf
den
Vertragsschluss
zu.
Ausfertigung
und
Übergabe
der
Police
gehören
vielmehr
schon
zur
Vertragser füllung
(BGE
112
II
245
E.
II.1c).
Konsensbildung
und
Policenübergabe
müssen
auseinandergehalten
werden.
Indes
kann
der
Versicherer
mit
der
Zustellung
der
Police
an
den
Versicherungsnehmer
konkludent
zum
Ausdruck
bringen,
dass
er
dessen
Antrag
akzeptiert
hat.
Weicht
in
diesem
Falle
der
in
der
Police
beurkundete
Vertragsinhalt
von
der
Offerte
des
Versicherungsnehmers
ab,
so
kommt
kein
gültiger
Vertrag
zustande.
Vielmehr
stellt
die
Zustellung
der
Police
einen
neuen
Antrag
des
Versicherers
dar
( Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.] ,
a.a.O.,
Art.
11
N .
69) . 6 .2.2
Stimmt
der
Inhalt
der
Police
oder
der
Nachträge
zu
derselben
mit
den
getroffenen
Vereinbarungen
nicht
überein,
so
hat
der
Versicherungsnehmer
binnen
vier
Wochen
nach
Empfang
der
Urkunde
deren
Berichtigung
zu
verlangen,
widrigen falls
ihr
Inhalt
als
von
ihm
genehmigt
gilt
(Art.
12
Abs.
1
VVG
in
der
bis
31.
Dezember
2021
in
Kraft
gewesenen
Fassung ).
Diese
Bestimmung
ist
in
ihrem
Wortlaut
in
jede
Police
aufzunehmen
(Art.
12
Abs.
2
VVG
in
der
bis
31.
Dezember
2021
in
Kraft
gewesenen
Fassung ). 6 .3
6 .3.1
Gemäss
übereinstimmender
Ansicht
der
Parteien
stellt
die
Police
vom
9.
Oktober
2020
eine
Offerte
der
Klägerin ,
die
mit
Stillschweigen
angenommen
werden
konnte
(Art.
6
OR) ,
und
nicht
etwa
eine
Verurkundung
des
bereits
geschlossenen
Versicherungsvertrags
dar
(Urk.
22
S.
6,
Urk.
25
S.
4) .
A ngesichts
des
soeben
geschilderten
zeitlichen
Ablaufs,
namentlich
des
Umstandes,
dass
die
Zustellung
auf
Nachfrage
nach
einer
deutschen
Version
einer
bereits
vor handenen
Police
erfolgte,
sowie
des
angegebenen
Geltungsbeginns
beider
Versionen
per
1.
Januar
2020
(Urk.
2/113
S.
1,
Urk.
17
S.
1)
und
damit
rund
neun
Monate
vor
der
Zustel lung
der
Police ,
erscheint
dies
zwar
als
durchaus
fraglich .
Ein e
abschliessende
Beurteilung
erübrigt
sich
indessen,
da
beide
Varianten
letztlich
zum
gleichen
Ergebnis
führen. 6.3.2
In
Bezug
auf
die
Police
vom
9.
Oktober
2020
ist
aktenkundig
und
unbestritten,
dass
die
Kundenberaterin
der
B.___
AG
am
9.
Oktober
2020
und
somit
unmittelbar
nach
dem
Erhalt
der
Police,
gegen
deren
Inhalt
insofern
opponierte ,
als
die
BVB
in
deutscher
Sprache
fehlten
(Urk.
26/117
S.
1) .
Der
Beklagte
bestreitet
indessen,
dass
die
Kundenberaterin
über
eine
genügende
Vollmacht
verfügte,
um
rechtsgültig
im
Namen
der
Versicherungsnehmerin
die
Aufnahme
der
BVB
in
die
Police
vom
9.
Oktober
2020
zu
verlangen
(Urk.
32
S.
6
f. ).
G emäss
dem
Beratungs-
und
Betreuungs vertrag
vom
22.
/
28.
November
2016 ,
auf
d en
von
der
Klägerin
verwiesen
wird
(Urk.
25
S.
4),
ist
der
B roker
nicht
bloss
damit
beauftragt,
die
notwendigen
Informationen
bei
den
Versicherungsge sell schaften
einzuholen,
sondern
auch
damit,
Verhandlungen
mit
Risikoträgern
durchzuführen
(Urk.
26/116) .
Dies e
Vertragsklausel
muss
so
verstanden
werden,
dass
sie
insbesondere
auch
die
Möglichkeit
zur
Ablehnung
von
empfangenen
Offerten
beziehungsweise
zum
Anbringen
von
Änderungsanträge n
beinhalten ,
da
ansonsten
wirksame
Verhandlungen
verunmöglich t
würden .
E ine
Vollmacht
zur
Annahme
einer
Offerte
beziehungsweise
zur
Unterbreitung
einer
(Gegen-)
Offerte,
an
welche
die
Versicherungsnehmerin
im
Sinne
von
Art.
1
Abs.
1
VVG
gebunden
wäre,
besteht
dagegen
nicht,
da
dadurch
ohne
weiteres
Zutun
der
Versiche rungs nehmerin
ein
Vertrag
entstehen
würde
beziehungsweise
bei
einer
Annahme
de r
Offerte
durch
das
Versicherung sunternehmen
entstehen
könnte .
D er
Abschluss
(Antrag)
von
Versicherungspolicen
bedarf
gemäss
dem
Brokermandat
ausdrück lich
der
Unterschrift
der
Versicherungsnehmerin
(vgl.
Urk.
26/116).
Auch
wenn
der
Ansicht
der
Parteien
gefolgt
wird,
dass
es
sich
bei
der
Police
vom
9.
Oktober
2020
um
eine
Offerte
der
Klägerin
handelt,
kommt
der
gleichentags
per
erfolgte
Hinweis
der
Kundenberaterin
betreffend
die
fehlenden
besonderen
Versicherungsbedingungen
mangels
entsprechender
Vollmacht
jedenfalls
nicht
die
Wirkung
einer
rechtsgültige n
(Gegen-)Offerte
zu,
sondern
als
eine
erneute
Einladung
zur
Offertstellung
an
die
Klägerin .
Dafür,
dass
davon
auch
die
Ver trags parteien
ausgingen ,
spricht
jedenfalls,
dass
die
Police
vom
20.
Okto ber
2020
wiederum
eine
-
von
bei den
Parteien
als
Frist
zur
Ablehnung
bezie hungsweise
stillschweigender
Annahme
gedeutete
(Urk.
22
S.
7,
Urk.
25
S.
4)
-
vierwöchige
Genehmigungsfrist
(Urk.
17
S.
5)
ent hielt.
Die
Police
vom
9.
Oktober
2020
entsprach
offensichtlich
nicht
dem
Willen
de r
Versicherungsnehmer in ,
so
dass
in
jenem
Zeitpunkt
jedenfalls
nicht
von
einem
formfreien
Konsens
zwischen
den
Vertragsparteien
gesprochen
werden
kann,
der
Voraussetzung
bildet
für
einen
gültige n
Vertrag sschluss .
S omit
war
ein e
Ablehnung
der
Police
vom
20.
Oktober
2020
durch
die
Versicherungsnehmerin
im
Zeitpunkt
der en
Zustellung
noch
möglich .
Vielmehr
handelt
es
sich
bei
der
Police
vom
20.
Oktober
2020
um
eine
erneute
Offerte
der
Beklagten.
Vor
diesem
Hintergrund
ist
davon
auszugehen,
dass
die
Kundenberaterin
gestützt
auf
den
Beratungs-
und
Betreuungsauftrag
vom
22.
/
28.
November
2016
über
eine
genügende
Vollmacht
zur
Ablehnung
der
Offerte
vom
9.
Oktober
2020
verfügte.
Darüber
hinaus
beinhaltet
der
Beratungs-
und
Be treuungsauftrag
auch
ein en
Auftrag
zur
Kontrolle
der
Vertragsdokumente
(Urk.
26/116) ,
wozu
ohne
weiteres
auch
die
Berichtigung
von
entdeckten
Fehlern
zählen
muss,
was
von
den
Parteien
nicht
bestritten
wird .
Deshalb
ist
auch
von
einer
genügenden
Vollmacht
für
die
Stellung
eines
Berichtigungsbegehrens
im
Sinne
von
Art.
12
VVG
auszugehen .
Da
somit
die
Kundenberaterin
in
Vertretung
der
Versicherungsnehmerin
jedenfalls
gültig
gegen
den
Inhalt
der
Police
vom
9.
Oktober
2020
opponiert
hatte,
ist
damit
weder
ein
Vertrag
zustande
gekommen,
noch
war
die
Klägerin
an
ihre
Offerte
gebunden.
Auf
d en
Inhalt
der
Police
vom
9.
Oktober
2020
ist
somit
vorliegend
nicht
abzustellen . 6 .3.2
Was
die
Police
vom
20.
Oktober
2020
betrifft ,
stellte
die
Klägerin
diese
gleichentags
per
der
Kundenberaterin
des
Brokers
zu
(Urk.
28/120) ,
was
vom
Beklagten
nicht
bestritten
wurde .
Ebenfalls
u nbestrittenermassen
erfolgten
bezüglich
deren
Inhaltes
keine
Einwendungen
der
Kundenberaterin
oder
allenfalls
der
Versicherungsnehmer i n .
D er
Beklagte
bestreitet
indessen
die
gehörige
Zustellung
der
Police
an
die
Versicherungsnehmerin
und
in
diesem
Zusam men hang
die
Bevollmächtigung
de r
Kundenberaterin
des
Brokers
zur
Entgegennahme
von
an
die
Versicherungsnehmerin
zu
richtenden
Mitteilungen
(Urk.
32
S
5) .
Zwar
trifft
es
zu,
dass
dem
Brokervertrag
mit
der
B.___
AG
keine
ausdrückliche
Ermächtigung
zur
Entgegennahme
von
an
die
Versicherungsneh merin
zu
richtenden
Mitteilungen
zu
entnehmen
ist .
Eine
solche
ergibt
sich
im
Hinblick
auf
die
Entgegennahme
von
Offerten
zum
Versicherungsabschluss
indessen
implizit
aus
dem
von
der
Versicherungsnehmerin
erteilten
Auftra g ,
die
notwendigen
Informationen
bei
den
Risikoträgern
e in zu holen ,
Offerten
auszu schreiben
und
zu
analysieren
und
mit
den
Risikoträgern
zu
verhandeln
sowie
zur
Erst-
und
Umplatzierung
und
zur
Aufhebung
von
Versicherungs verträgen
nach
Rücksprache
mit
der
Auftraggeberin
(Urk.
26/116) .
Denn
ohne
eine
Ermächtigung
zur
Entgegennahme
der
Offerten
im
Namen
der
Versiche rungsnehmerin
wäre
der
Auftrag
seines
Sinnes
entleert
und
dessen
Erfüllung
nicht
möglich .
Des
Weiteren
ist
in
dieser
Hinsicht
darauf
hinzuweisen,
dass
die
Versicherungsnehmerin
den
Vertrag
soweit
ersichtlich
erfüllt
hat,
ansonsten
die
Klägerin
gar
nicht
zur
Leistung
von
Taggeldern
verpflichtet
wäre,
was
jedoch
von
keiner
der
Parteien
behauptet
wird .
Daraus
ist
ebenfalls
auf
eine
(stillschweigende)
Annahme
der
Offerte
zu
schliessen
(vgl.
Zellweger-Gutknecht
in:
Widmer
Lüchinger/Oser
[Hrsg.],
Basler
Kommentar
OR
I,
7.
Aufl.
2020,
Art.
6
N.
1 3).
Somit
ist
davon
auszugehen,
dass
die
Police
vom
20.
Oktober
2020
von
der
Beklagten
gültig
an
die
Kundenberaterin
zugestellt
worden
ist
und
diese
ist
inklusive
d er
darin
enthaltenen
besonderen
Vertragsbestimmungen
(Urk.
17)
auf
den
vorliegenden
Fall
an zuwenden . 7 .
7 .1 7 .1 .1
Nach
dem
Gesagten
kann
gemäss
den
anwendbaren
BVB
9702
mittels
einer
Gesundheitsdeklaration
eine
Erhöhung
des
maximal
versicherten
Lohnes
von
Fr.
300'000.--
auf
Fr.
500'000.--
beantragt
werden
(Urk.
17
S.
5).
Der
Beklagte
macht
diesbezüglich
geltend,
dass
der
ausgefüllte
Gesundheitsfragebogen
am
8.
Februar
2020
durch
seine
Assistentin
bei
der
ehemaligen
Arbeitgeberin
an
die
Klägerin
versandt
worden
sei
(Urk.
10
S.
7) ,
während
die
Klägerin
deren
Empfang
verneint
(Urk.
1
S.
6). 7 . 1 . 2
Nach
der
Rechtsprechung
reisen
empfangsbedürftige
Willenserklärungen
-
wie
d er
hier
im
Streit
liegende
Antrag
um
Erhöhung
des
maximalen
versicherten
Lohnes
-
auf
Gefahr
des
Erklärenden
(vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_339/2016
vom
29.
Juni
2016
E.
4.4
und
8C_309/2022
vom
21.
September
2022
E.
6.1.3,
je
mit
Hinweisen).
Somit
trägt
ein
Antragssteller
das
Risiko,
dass
sein
Antrag
beim
Empfänger
ankommt,
weshalb
es
ihm
allenfalls
an
einem
rechtsgenüglichen
Nachweis
mangelt,
wenn
er
sich
gegen
eine
eingeschriebene
Briefpostsendung
entscheidet
und
sich
auch
nicht
beispielsweise
telefonisch
nach
dem
Erhalt
seiner
Unterlagen
(beim
Empfänger)
erkundigt
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_38/2012
vom
10.
April
2012
E.
3.4.2).
Denn
es
obliegt
dem
Absender,
gewisse
Vorsichtsmassnahmen
zu
treffen,
um
nicht
nach
den
Regeln
der
Beweislastverteilung
Gefahr
zu
laufen,
dass
die
Sendung
nicht
in
den
Herr schaftsbereich
des
Empfängers
gelangt
(vgl.
BGE
145
V
90
E.
6.2.2,
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_309/2022
vom
21.
September
2022
E.
6.1.3). 7 . 1 . 3
Gemäss
der
Darlegung
des
ehemaligen
Rechtsvertreter s
des
Bek lagten
vom
2.
November
2021
hat
seine
damalige
Assistentin
die
Gesundheitsdeklaration
der
Klägerin
per
A-Post
zugestellt
(Urk.
2/95).
Dementsprechend
offeriert
er
weder
einen
Track
&
Trace-Auszug
der
Post
(Sendungsnachverfolgung),
noch
ein
Nachforschungsbegehren
bei
der
Post
oder
ähnliche s,
womit
belegt
werden
könnte ,
dass
die
Sendung
effektiv
in
den
Herrschaftsbereich
der
Klägerin
gelangt
ist .
Wird
die
Tatsache
der
Aufgabe
-
respektive
wie
hier
das
Zustellergebnis
-
einer
Postsendung
ohne
Ausstellnachweis
bestritten,
muss
nach
bundesgericht licher
Rechtsprechung
im
Zweifel
auf
die
Darstellung
des
Empfängers
abgestellt
werden
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_433/2015
vom
1.
Februar
2016
E.
4.1
mit
Hinweisen).
Auch
wenn
der
vom
Beklagten
geschilderte
Standpunkt
möglicher weise
zutreffen
könnte,
hat
er
den
Nachweis
der
tatsächlich
erfolgten
Zustellung
nicht
erbracht .
Diese
Beweislosigkeit
wirkt
sich
zu
seinen
Ungunsten
aus,
was
bedeutet,
dass
die
Sendung
als
nicht
erfolgt
zu
gelten
ha t
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_830/2015
vom
6.
April
2016
E.
5.3.1
mit
Hinweisen).
Von
v ornherein
nicht
zum
Beweis
der
Zustellung
geeignet
ist
namentlich
die
vom
Beklagten
beantragte
E invernahme
von
dessen
Assistentin
als
Zeugin
bezie hungsweise
eine
Parteibefragung
des
Beklagten,
da
damit
höchstens
die
Postaufgabe
der
Sendung,
nicht
jedoch
deren
Empfang
belegt
werden
könnte.
Es
ist
darauf
deshalb
im
Sinne
der
antizipierten
Beweiswürdigung
zu
verzichten
( BGE
122
V
157
E.
1d,
136
I
229
E.
5.3 ).
Denn
auch
f alls
die
Beweislosigkeit
auf
einem
Fehler
der
Post
beruh en
würde ,
was
ungewiss
und
auch
nicht
behauptet
ist,
hätte
dafür
ebenfalls
der
beweisbelastete
Beklagte
einzustehen.
Nur
er
hatte
es
in
der
Hand,
dieses
Beweisrisiko
zu
vermeiden,
sei
es
durch
Aufgabe
einer
eingeschriebenen
Postsendung,
sei
es
mittels
Nachfrage
bei
der
Klägerin ,
ob
die
uneingeschrieben
aufgegebene
Sendung
eingetroffen
sei
(vgl.
Urteil
des
Bundes gerichts
C
76/06
vom
3.
Juli
2006
E.
2.2).
Es
ist
daher
davon
auszugehen,
dass
der
Beklagte
keine
Gesundheitsdeklaration
eingereicht
hat;
der
versicherte
Verdienst
beläuft
sich
demnach
auf
(maximal)
Fr.
300'000.--.
Weiterungen
betreffend
die
von
der
Beklagten
diesbezüglich
durchgeführten
Abklärungen
sowie
allfällige
weitere
Voraussetzungen
der
Erhöhung
des
maximalen
versicherten
Verdienstes
erweisen
sich
damit
nicht
als
erforderlich
(antizip i erte
Beweiswürdigung) . 7 . 2
Die
Klägerin
hat
dem
Beklagten
unbestrittenermassen
(vgl.
Urk.
10
S.
5)
vom
1.
November
2020
bis
am
31.
Mai
2021
basierend
auf
einem
versicherten
Verdienst
von
Fr.
350'000.--
Taggeldleistungen
ausgerichtet
obwohl
der
höchstmögliche
versicherte
Verdienst
nach
dem
Gesagten
Fr.
300'000.--
beträgt.
Namentlich
hat
sie
ihm
gemäss
der
nicht
substantiiert
bestrittenen
Abrechnung
vom
23.
September
2021
(Urk.
2/82)
basierend
auf
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
vom
1.
November
2020
bis
am
29.
Januar
2021
und
vom
1.
Februar
2021
bis
am
31.
Mai
2021
210
Taggelder
à
Fr.
767.10
statt
Fr.
657.55
sowie
basierend
auf
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
50
%
vom
30.
bis
am
31.
Januar
2021
zwei
Tag gelder
à
Fr.
383.55
statt
Fr.
328.75
ausbezahlt.
Damit
hat
sie
ihm
Taggeld leis tungen
von
insgesamt
Fr.
23'115.10
(210
x
767.10
-
210
x
657.55
+
2
x
383.55
-
2
x
328.75)
zu
viel
ausgerichtet ,
welche n
Betrag
der
Beklagte
nicht
substantiiert
in
Frage
stellte
(Urk.
10
S.
15) .
8 . 8 .1
Gemäss
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
sind
nicht
alle
Rückerstattungs ansprüche
betreffend
Leistungen,
die
im
Umfeld
eines
Vertrages
erbracht
wurden,
vertraglicher
Natur.
Wer
ohne
jeglichen
Vorbehalt
in
(vermeintlicher)
Erfüllung
eines
Vertrags
mehr
leistet
als
das
vertraglich
Geschuldete,
kann
die
Differenz
bloss
auf
der
Grundlage
des
Bereicherungsrechts
zurückfordern
(Urteil
des
Bundesgerichts
4A_197/2018
vom
13.
Dezember
2018
E.
3.2 ).
Nach
dem
Gesagten
hat
der
Beklagte
von
der
Klägerin
die
Tag gelder
in
der
Höhe
von
Fr.
23'115.10
ohne
jeden
gültigen
Grund
erhalten.
Entsprechend
ist
er
grundsätzlich
bereichert
und
es
trifft
ihn
die
Pflicht
der
Rückerstattung
(Art.
62
Abs.
2
OR).
8 .2
Wer
indes
eine
Nichtschuld
freiwillig
bezahlt,
kann
nach
Art.
63
Abs.
1
OR
das
Geleistete
nur
dann
zurückfordern,
wenn
er
nachzuweisen
vermag,
dass
er
sich
über
die
Schuldpflicht
im
Irrtum
befunden
hat.
Dabei
ist
der
Leistende
für
seinen
Irrtum
beweislastpflichtig
(vgl.
vorstehend
E.
5.1.2 ).
Allerdings
muss
sich
der
Irrtum
bloss
auf
die
Leistung
als
solche
beziehen
und
nicht
zugleich
die
Wirksamkeit
des
der
Leistung
zugrundeliegenden
Geschäfts
berühren;
insbeson dere
muss
der
Irrtum
daher
nicht
wesentlich
im
Sinne
von
Art.
23
ff.
OR
sein.
Ob
der
Irrtum
entschuldbar
ist,
spielt
ebenfalls
keine
Rolle.
E benso
liegt
keine
freiwillige
Bezahlung
einer
Nichtschuld
vor,
wenn
eine
Leistung
versehentlich
und
ungewollt
erbracht
wurde
(BGE
124
II
570/579
E.
4d ).
Auch
wenn
bei
sorgfältigem
Vorgehen
feststellbar
gewesen
wäre,
dass
der
Leistende
eine
Nicht schuld
erfüllt,
besteht
grundsätzlich
ein
Rückforderungsanspruch
(BGE
129
III
646
E
3;
Hahn,
a.a.O.,
N .
5).
An
den
Irrtum
im
Sinne
des
Art.
63
Abs.
1
OR
sollen
keine
zu
hohen
Anfor derungen
gestellt
werden.
Von
einem
Irrtum
ist
dann
auszugehen,
wenn
nach
Massgabe
der
Umstände
des
Einzelfalles
ausgeschlossen
ist,
dass
der
Zahlende
in
Schenkungsabsicht
gehandelt
hat.
Im
Geschäftsverkehr
ist
davon
auszugehen,
dass
grundsätzlich
nie
Schenkungsabsicht
besteht
(Urteil
des
Bundesgerichts
4C.89/2004
vom
9.
März
2025
E.
5.1
Pra
2005
(Nr.
118)
827
f.;
(Krauskopf
Frédéric,
in:
Gauch
Peter/Stöckli
Hubert
(Hrsg.),
Präjudizienbuch
OR,
Die
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
(1875-2023),
11.
Aufl.,
Zürich
-
Basel
-
Genf
2025,
Art.
63
N .
4)
Die
Klägerin
ist
nach
dem
Gesagten
unbestrittenermassen
einem
Irrtum
betreffend
die
Höhe
des
versicherten
Verdienstes
des
Beklagten
unterlegen.
Ob
ihr
bereits
bei
der
Überprüfung
des
Einkommens
des
Beklagten
anlässlich
der
ursprünglichen
Taggeldzahlungen
hätte
auffallen
müssen,
dass
die
BVB
9702
anwendbar
ist
und
somit
der
Verdienst
des
Beklagten
nur
teilweise
versichert
war,
spielt
dabei
keine
Rolle,
da
der
Rückforderungsanspruch
nach
dem
soeben
A usgeführten
verschuldensunabhängig
besteht.
8 .3
Die
Rückerstattung
kann
insoweit
nicht
gefordert
werden,
als
der
Empfänger
nachweisbar
zur
Zeit
der
Rückforderung
nicht
mehr
bereichert
ist,
es
sei
denn,
dass
er
sich
der
Bereicherung
entäusserte
und
hierbei
nicht
in
gutem
Glauben
war
oder
doch
mit
der
Rückerstattung
rechnen
musste
(Art.
64
OR).
Trotz
Gut gläubigkeit
tritt
indes
dann
keine
Haftungsbefreiung
ein,
wenn
der
Schuldner
anstelle
des
ursprünglich
erworbenen
Vorteils
ein
Surrogat
erlangt
hat.
Eine
Berufung
auf
Art.
64
OR
scheidet
daneben
auch
dann
aus,
wenn
der
erlangte
Vorteil
zur
Bestreitung
notwendiger
Ausgaben
verwendet
wurde
(BGE
SJ
1994,
269
E.
5;
BGE
61
II
12
E.
4 ;
Hahn,
a.a.O.,
N .
9
zu
Art.
64
OR
mit
weiteren
Hinweisen).
Ein
Schuldner,
der
das
rechtsgrundlos
erlangte
Geld
für
seinen
regulären
Lebensunterhalt
ausgegeben
hat,
bleibt
daher
im
Umfang
der
dadurch
realisierten
Ersparnis
erstattungspflichtig,
obwohl
sich
der
ursprüngliche
Vorteil
nicht
mehr
in
seinem
Vermögen
befindet.
Der
Beklagte
hat
die
von
der
Klägerin
bezogenen
Taggelder
gemäss
seinen
eigenen
Angaben
für
seinen
Lebensunterhalt
verwendet
(Urk.
10
S.
9 ).
Somit
kann
er
sich
-
unabhängig
davon
ob
er
dabei
gutgläubig
war
-
nicht
auf
Art.
64
OR
berufen
und
bleibt
rückerstattungspflichtig. 8 .4
Der
Beklagte
erhebt
sodann
den
Einwand
der
Verjährung
(Urk.
10
S.
9
f. ).
Rechtsgrundlage
ist
der
per
1.
Januar
2020
revidierte
Art.
67
OR,
wonach
der
Bereicherungsanspruch
mit
Ablauf
von
drei
Jahren,
nachdem
der
Verletzte
von
seinem
Anspruch
Kenntnis
erhalten
hat,
in
jedem
Fall
aber
mit
Ablauf
von
zehn
Jahren
seit
der
Entstehung
des
Anspruchs
verjährt
(Abs.
1).
Die
relative
Verjährungsfrist
von
drei
Jahr en
beginnt
zu
laufen,
sobald
der
Bereicherungsgläubiger
Kenntnis
von
seinem
Anspruch
hat.
Der
Gläubiger
muss
hierfür
genügende
Unterlagen
und
genügenden
Anlass
zur
gerichtlichen
Geltendmachung
seiner
Forderung
haben
(BGE
127
III
421
E.
4).
Dies
setzt
voraus,
dass
er
Kenntnis
aller
von
ihm
darzulegenden
Anspruchsvoraussetzungen
hat
(BGE
63
II
252
E.
3),
und
zwar
mit
einer
so
weitgehenden
Gewissheit,
dass
weitere
Abklärungen
nach
Treu
und
Glauben
nicht
erforderlich
sind
und
eine
Klageeinleitung
zumutbar
scheint.
Dabei
ist
die
tatsächliche
Kenntnis
ausschlag gebend,
auch
wenn
entsprechende
Abklärungen
schon
zu
einem
früheren
Zeitpunkt
möglich
gewesen
wären
(BGE
129
III
503
E .
3.4).
Auch
wenn
davon
ausgegangen
würde,
dass
die
dreijährige
Frist
im
vom
Beklagten
genannten
Zeitpunkt
der
Kenntnis
des
höchstversicherten
Verdienstes ,
nämlich
am
15.
April
2021
(Urk.
10
S.
9) ,
zu
laufen
begonnen
hätte,
wäre
sie
am
17.
Juni
2023,
als
die
Klägerin
die
Verjährung
durch
Schuldbetreibung
unter brochen
hat
(Urk.
2/115,
Art.
135
Ziff .
2
OR),
noch
nicht
abgelaufen
gewesen.
Weiterungen
zur
Frage,
wann
die
Klägerin
Kenntnis
von
ihrem
Anspruch
erlangt
hat,
erübrigen
sich
dementsprechend.
Da
die
Verjährungsfrist
im
Zeitpunkt
der
Betreibung
von
neuem
zu
laufen
begann
(Art.
138
Abs.
2
OR),
erfolgte
sodann
auch
die
am
26.
April
2024
erhobene
Klage
rechtzeitig.
Der
Anspruch
der
Klägerin
ist
somit
nicht
verjährt.
8 .5
Nach
dem
Gesagten
liegt
eine
ungerechtfertigte
Bereicherung
des
Beklagten
vor
und
ist
ein
Rückforderungsanspruch
gegeben.
Demgemäss
ist
der
Beklagte
zu
verpflichten,
der
Klägerin
Fr.
23'115.10
zu
bezahlen. 8 .6
Die
Klägerin
beantragt
sodann
die
Entrichtung
eines
Zinses
von
5
%
ab
dem
18.
Juli
2023
(Urk.
1
S.
2) ,
was
unbestritten
blieb .
Es
ist
jedoch
weder
ersichtlich
noch
dargetan,
dass
vertraglich
Schuldzinsen
vereinbart
worden
wären.
Der
Schuldner
einer
Geldschuld
hat,
soweit
nichts
anderes
vereinbart
worden
ist,
von
Gesetzes
wegen
Verzugszins
zu
zahlen,
sobald
er
mit
der
Zahlung
der
Schuld
in
Verzug
gerät
( Art.
100
Abs.
1
VVG
in
Verbindung
mit
Art.
104
Abs.
1
OR).
Die
Verzugszinspflicht
setzt
einerseits
die
Fälligkeit
der
Forderung
und
andererseits
die
Inverzugsetzung
des
Schuldners
voraus.
Fälligkeit
bedeutet,
dass
der
Gläubiger
die
Leistung
fordern
kann
und
der
Schuldner
erfüllen
muss.
Die
Forderung
aus
ungerechtfertigter
Bereicherung
entstand
mit
Eintritt
der
Bereicherung
des
Beklagten.
Gleichzeitig
wurde
die
Forderung
fällig.
In
Verzug
gesetzt
wurde
die
Forderung
spätestens
mit
der
Einleitung
des
Betreibungs verfahrens
am
17.
Juli
2023
(Urk.
2/115).
Die
Verzugszinspflicht
beginnt
dem gemäss
ab
diesem
Datum
zu
laufen.
Der
Zinssatz
beträgt
unbestrittener massen
5
%
(Art.
104
Abs.
1
OR). 8.7
Betreffend
die
geltend
gemachten
Mahnspesen
von
Fr.
35.-- ist
weder
ersichtlich
noch
hat
die
Klägerin
dargetan,
worauf
sich
diese
stützen.
In
den
AVB
sind
die
Mahnkosten
nicht
geregelt.
A us
den
Akten
geht
auch
nicht
hervor,
dass
eine
Mahnung
erfolgt
wäre
und
wie
hoch
die
Mahnkosten
ausfallen .
Die
am
14.
No vember
2021
erfolgte
«Erinnerung»
(Urk.
2/233)
enthält
auch
keinen
Hinweis
auf
Mahngebühren,
weshalb
die
Klage
diesbezüglich
als
unbegründet
abzuweisen
ist. 9 .
Nach
dem
Gesagten
ist
der
Beklagte
in
teilweiser
Gutheissung
der
Klage
zu
verpflichten,
der
Klägerin
Fr.
23'115.10
zuzüglich
Zins
von
5
%
seit
18.
Juli
2023
zu
bezahlen ;
in
Bezug
auf
die
Mahngebühren
von
Fr.
35.--
ist
die
Klage
abzuweisen .
Der
Rechtsvorschlag
in
der
Betreibung
Nr.
…
des
Betreibungs amtes
Meilen-Herrliberg-Erlenbach
(Zahlungsbefehl
vom
17.
Juli
2023 ,
Urk.
2/ 115 )
ist
antragsgemäss
im
genannten
Umfang
aufzuheben.
Die
Betreibungskosten
sind
von
Gesetzes
wegen
geschuldet
(Art.
68
Abs.
1
SchKG)
und
sind
vom
Schuldner
bei
erfolgreicher
Betreibung
zusätzlich
zur
Forderung
zu
bezahlen.
Die
Klägerin
ist
berechtigt,
diese
Kosten
von
den
Zahlungen
des
Beklagten
vorab
zu
erheben
(Art.
68
Abs.
2
SchKG).
Sie
bilden
nicht
Gegenstand
des
Rechtsöffnungsverfahrens,
weshalb
dafür
keine
Rechts öffnung
zu
erteilen
ist
(Urteil
des
Bundesgerichts
K
144/03
vom
18.
Juni
2004
E.
4.1). 10 . 10 .1
Das
Verfahren
ist
kostenlos,
da
es
eine
Streitigkeit
aus
einer
Krankentag geld versicherung
betrifft,
welche
unter
den
Begriff
der
Zusatzversicherung
zur
sozialen
Krankenversicherung
nach
dem
KVG
zu
subsumieren
ist
(vgl.
Art.
114
lit.
e
ZPO
in
Verbindung
mit
§
33
Abs.
1
GSVGer
und
das
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_680/2014
vom
29.
April
2015
E.
2.1
mit
Hinwei sen;
vgl.
auch
BGE
142
V
448
E.
4.1). 10 .2
Die
Klägerin
beantragt
die
Zusprechung
einer
Parteientschädigung
(Urk.
1
S.
2).
N ach
der
Praxis
des
Bundesgerichts,
die
schon
vor
dem
Inkrafttreten
der
ZPO
bestand
und
weiterhin
massgebend
ist,
gilt
der
Grundsatz,
dass
der
nicht
durch
eine
externe
Anwältin
oder
einen
externen
Anwalt
vertretenen
Partei
–
versi cherte
Person
oder
Versicherungsträger
–
keine
Parteientschädigung
zusteht,
sofern
ihr
kein
besonderer
Aufwand
entstanden
ist
(BGE
133
III
439
E.
4;
Urteile
des
Bundesgerichts
4A_355/2013
vom
22.
Oktober
2013
E.
4.2
und
4A_109/2013
vom
27.
August
2013
E.
5).
Die
Klägerin
ist
durch
ihre
versicherungsintern
angestellten
Fachpersonen
vertreten,
und
deren
Aufwand
im
vorliegenden
Verfahren
kann
nicht
als
ausserordentlich
im
Sinne
der
dargelegten
Rechtsprechung
bezeichnet
werden.
Damit
ist
der
Klägerin
keine
Parteientschädigung
zuzusprechen. 10.3
Angesichts
des
bloss
geringfügigen
Obsiegens
des
Beklagten
in
einem
Neben punkt
und
im
Vergleich
mit
dem
Streitwert
in
einem
untergeordneten
Betrag
ist
dem
Beklagten
keine
Parteientschädigung
zuzusprechen
(Art.
106
ZPO
i.V.m.
Art.
95
Abs.
1
ZPO;
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_207/2015
vom
2.
September
2015
E.
3.1).
Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Klage
wird
der
Beklagte
verpflichtet,
der
Klägerin
den
Betrag
von
Fr.
23'115.10
zuzüglich
Zins
von
5
%
seit
18.
Juli
2023
zu
bezahlen ;
im
Übrigen
wird
die
Klage
ab gewiesen . 2.
Der
Rechtsvorschlag
in
der
Betreibung
Nr.
…
des
Betreibungsamtes
Meilen-Herrliberg-Erlenbach
(Zahlungsbefehl
vom
17.
Juli
2023)
wird
im
Betrag
von
Fr.
23'115.10
zuzüglich
Zins
von
5
%
seit
18.
Juli
2023
aufgehoben. 3 .
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 4 .
Den
Parteien
wird
keine
Prozessentschädigung
zugesprochen. 5 .
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Helsana
Versicherungen
AG - Rechtsanwältin
Evalotta
Samuelsson - Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht
FINMA 6 .
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
in
Zivilsachen
nach
Art.
72
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht
(BGG)
eingereicht
werden.
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
1000
Lausanne
14,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser