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KK.2024.00028

Rückforderung von Krankentaggeld. Anwendbarkeit der BVB bejaht, Nachweis der Zustellung der Gesundheitsdeklaration durch den Beklagten verneint, daher Beschränkung des versicherten Verdienstes und Pflicht zur Rückzahlung des darüber hinausgehend ausbezahlten Betrags. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2025-10-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ ,

geboren

1963,

war

seit

1.

März

2018

als

Regionalchef

bei

der

Y.___

GmbH

angestellt

und

damit

bei

der

Helsana

Zusatzversicherungen

AG

(nachfolgend

Helsana)

im

Rahmen

einer

kollektiven

Krankentaggeldversicherung

gemäss

dem

Bundesgesetz

über

den

Versicherungs vertrag

(Versicherungsvertragsgesetz;

VVG)

taggeldversichert

(vgl.

Policen

Urk.

2/113

und

Urk.

17

sowie

Allgemeine

Versicherungsbedingungen;

AVB ,

Urk.

2/112 ).

Vereinbart

war

nach

Ablauf

einer

Wartefrist

von

60

Tagen

pro

Fall

ein

Krankentaggeld

von

80

%

des

versicherten

Lohnes

für

die

Dauer

von

730

Tagen

(Urk.

2/113/3,

Urk.

17

S.

3).

Mit

Krankheitsanzeige

vom

12.

Oktober

2020

orientierte

die

Arbeitgeberin

die

Helsana

über

die

krankheitsbedingte

Arbeitsniederlegung

des

Versicherten

ab

dem

5.

August

2020

(Urk.

2/1).

Die

Helsana

richtete

daraufhin

nach

Ablauf

der

60tägigen

Wartefrist

ab

dem

4.

Oktober

2020

basierend

auf

dem

in

der

Krankheitsanzeige

genannten

Lohn

von

Fr.

210'000.--

und

einer

Arbeitsun fähigkeit

von

fast

durchgehend

100

%

Krankentaggelder

à

Fr.

460.25

pro

Tag

aus

(Urk.

2/60) .

Das

Arbeitsverhältnis

des

Versicherten

wurde

mit

Übereinkunft

vom

10.

beziehungsweise

15.

Oktober

2020

per

31.

Oktober

2020

aufgelöst

(Urk.

2/7).

Am

22.

März

2021

forderte

die

Helsana

den

Versicherten

auf,

einen

Nachweis

für

den

erlittenen

Erwerbsausfall

zu

erbringen

(Urk.

2/31),

worauf

dieser

am

1.

April

2021

seinen

Lohnausweis

für

das

Jahr

2020

einreichte ,

der

einen

Jahreslohn

von

Fr.

326'112.--

auswies

(Urk.

2/42).

In

der

Folge

richtete

die

Helsana

gestützt

auf

einen

versicherten

Verdienst

von

Fr.

350'000.--

rückwirkend

Taggelder

à

Fr.

767.10

pro

Tag

aus

(Urk.

2/60).

1.2

Nachdem

Dr.

med.

Z.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie ,

sowie

Dr.

med.

A.___ ,

Facharzt

für

Orthopädie

und

Traumatologie ,

ihre

Bericht e

zur

Plausibilisierung

der

Arbeitsfähigkeit

vom

22.

April

2021

beziehungsweise

25.

Mai

2021

erstattet

hatte n

(Urk.

2/51

f. ,

Urk.

2/62

f. ) ,

teilte

die

Helsana

dem

Versicherten

am

25.

Mai

2021

mit,

dass

er

aufgrund

der

medizinischen

Unterlagen

in

seinem

angestammten

Beruf

als

Regionalchef

ab

dem

1.

Juni

2021

wieder

zu

100

%

arbeitsfähig

sei

und

sie

ab

diesem

Datum

keine

Taggeldleistungen

mehr

erbringe

( U rk.

2/66).

Der

Versicherte

erklärte

sich

damit

nicht

einverstanden

(Urk.

2/77) ,

die

Helsana

hielt

jedoch

an

ihrem

Entscheid

fest

(Urk.

2/92 ,

Urk.

2/103 ) . 1.3

Mit

Abrechnung

vom

23.

September

2021

forderte

die

Helsana

vom

Versicherten

Fr.

23'115.10

an

in

der

Zeit

vom

1.

November

2020

bis

Mai

2021

zu

viel

geleisteten

Taggeldern

-

welche

Berechnung

nunmehr

auf

einem

Taggeld

von

Fr.

657.55

b eruhte

-

zurück

(Urk.

2/ 82 ),

wogegen

der

Versicherte

ebenfalls

opponierte

(Urk.

2/95) .

Am

14.

Februar

2022

erläuterte

die

Helsana

in

einem

Schreiben

an

den

Versicherten ,

da

sie

keine

Gesundheitsdeklaration

erhalten

habe,

sei

das

versicherte

Erwerbseinkommen

auf

Fr.

300'000.--

limitiert,

weshalb

sie

an

der

offenen

Rückforderung

festhalte

(Urk.

2/103).

Nachdem

der

Versicherte

eine

ihm

am

28.

November

2022

zugestellte

Schuldanerkennung

(Urk.

2/110)

nicht

unterzeichnet

hatte

(vgl.

Urk.

2/111),

leitete

die

Helsana

am

17.

Juli

2023

die

Betreibung

ein.

Gegen

den

Zahlungsbefehl

des

Betrei b ungsamtes

Meilen-Herrliberg-Erlenbach

vom

17.

Juli

2023

in

der

Betreibung

Nr.

über

den

Forderungsbetrag

von

Fr.

23'115.10

zuzüglich

Zins

von

Fr .

2'004.35

seit

18.

Juli

2023

sowie

Mahngebühren

von

Fr.

35.--,

erhob

der

Versicherte

am

2.

August

2023

unbegründeten

Rechtsvorschlag

( U rk.

2/115).

2.

Am

26.

April

2024

erhob

die

Helsana

Klage

gegen

X.___

und

beantragte,

dieser

sei

zu

verpflichten,

ihr

Fr.

23'115.10

infolge

unrechtmässig

bezogener

Krankentaggelder

im

Zeitraum

vom

1.

November

2020

bis

1.

Mai

2021 ,

zuzüglich

5

%

Zins

seit

dem

18.

Juli

2023

sowie

Mahngebühren

in

der

Höhe

von

Fr.

35.--

zurückzuerstatten .

Zudem

s ei

der

Rechtsvorschlag

in

der

Betreibung

Nr.

des

Betreibungsamtes

Meilen-Herrliberg-Erlenbach

aufzuheben

und

die

Rechtsöffnung

zu

erteilen

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Klageantwort

vom

16.

September

2024

schloss

der

Beklagte

a uf

Abweisung

der

Klage

und

beantragte,

es

sei

festzustellen,

dass

die

geltend

gemachte

Rückforderung

nicht

besteh e;

entspre chend

sei

die

Betreibung

Nr.

des

Betreibungsamtes

Meilen-Herrliberg-Erlenbach

vom

17.

Juli

2023

aufzuheben

beziehungsweise

sei

dem

Betreibungs amt

Meilen-Herrliberg-Erlenbach

die

Anweisung

der

Nichtbekanntgabe

der

Betreibung

Nr.

zu

erteilen

(Urk.

10

S.

2).

Die

Klägerin

hielt

mit

Replik

vom

26.

November

2024

an

ihre n

Rechtsbegehren

fest

(Urk.

16).

Gleiches

tat

der

Beklagte

in

seiner

Duplik

vom

24.

März

2025

(Urk.

22).

Zu

den

von

der

Klägerin

daraufhin

im

Rahmen

des

Replikrechts

unaufgefordert

eingereichten

Eingaben

vom

29.

April

und

6.

Mai

2025

samt

Beilagen

(Urk.

25

f.,

Urk.

27

f.),

nahm

der

Beklagte

am

27.

Juni

2025

Stellung

(Urk.

32) .

Letztere

Eingabe

wurde

der

Klägerin

mit

Verfügung

vom

6.

August

2025

zugestellt

(Urk.

33). Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das

Sozialversicherungsgericht

ist

als

einzige

kantonale

Gerichtsinstanz

für

Klagen

über

Streitigkeiten

aus

Zusatzversicherungen

zur

sozialen

Krankenversi che rung

nach

dem

Bundesgesetz

über

die

Krankenver sicherung

(KVG)

zuständig

(Art.

7

der

Schweizerischen

Zivilprozessor dnung,

ZPO,

in

Verbindung

mit

§

E. 1.2 Die

Regelung

der

örtlichen

Zuständigkeit

im

Bereich

der

Zusatzversicherungen

zur

sozialen

Krankenversicherung

findet

sich

in

Art.

32

ZPO.

Demnach

ist

bei

Streitigkeiten

aus

Konsumentenverträgen

das

Gericht

am

Wohnsitz

oder

Sitz

einer

der

Parteien

zuständig

(Art.

32

Abs.

1

lit.

a

ZPO;

vgl.

Feller/Bloch,

in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.],

Kommentar

zur

ZPO,

E. 1.3 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Klage

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

GSVGer). 2.

E. 2 lit.

f

ZPO) .

E. 2.1 mit

Hinwei sen;

vgl.

auch

BGE

142

V

448

E.

4.1). 10 .2

Die

Klägerin

beantragt

die

Zusprechung

einer

Parteientschädigung

(Urk.

1

S.

2).

N ach

der

Praxis

des

Bundesgerichts,

die

schon

vor

dem

Inkrafttreten

der

ZPO

bestand

und

weiterhin

massgebend

ist,

gilt

der

Grundsatz,

dass

der

nicht

durch

eine

externe

Anwältin

oder

einen

externen

Anwalt

vertretenen

Partei

versi cherte

Person

oder

Versicherungsträger

keine

Parteientschädigung

zusteht,

sofern

ihr

kein

besonderer

Aufwand

entstanden

ist

(BGE

133

III

439

E.

4;

Urteile

des

Bundesgerichts

4A_355/2013

vom

22.

Oktober

2013

E.

4.2

und

4A_109/2013

vom

27.

August

2013

E.

5).

Die

Klägerin

ist

durch

ihre

versicherungsintern

angestellten

Fachpersonen

vertreten,

und

deren

Aufwand

im

vorliegenden

Verfahren

kann

nicht

als

ausserordentlich

im

Sinne

der

dargelegten

Rechtsprechung

bezeichnet

werden.

Damit

ist

der

Klägerin

keine

Parteientschädigung

zuzusprechen. 10.3

Angesichts

des

bloss

geringfügigen

Obsiegens

des

Beklagten

in

einem

Neben punkt

und

im

Vergleich

mit

dem

Streitwert

in

einem

untergeordneten

Betrag

ist

dem

Beklagten

keine

Parteientschädigung

zuzusprechen

(Art.

106

ZPO

i.V.m.

Art.

95

Abs.

1

ZPO;

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_207/2015

vom

2.

September

2015

E.

3.1).

Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Klage

wird

der

Beklagte

verpflichtet,

der

Klägerin

den

Betrag

von

Fr.

23'115.10

zuzüglich

Zins

von

5

%

seit

18.

Juli

2023

zu

bezahlen ;

im

Übrigen

wird

die

Klage

ab gewiesen . 2.

Der

Rechtsvorschlag

in

der

Betreibung

Nr.

des

Betreibungsamtes

Meilen-Herrliberg-Erlenbach

(Zahlungsbefehl

vom

17.

Juli

2023)

wird

im

Betrag

von

Fr.

23'115.10

zuzüglich

Zins

von

5

%

seit

18.

Juli

2023

aufgehoben. 3 .

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 4 .

Den

Parteien

wird

keine

Prozessentschädigung

zugesprochen. 5 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Helsana

Versicherungen

AG - Rechtsanwältin

Evalotta

Samuelsson - Eidgenössische

Finanzmarktaufsicht

FINMA 6 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

in

Zivilsachen

nach

Art.

72

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht

(BGG)

eingereicht

werden.

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

1000

Lausanne

14,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

E. 2.2 Gemäss

Art.

243

Abs.

2

lit.

f

ZPO

werden

Ansprüche

aus

einer

Zusatzver sicherung

zur

sozialen

Krankenversicherung

nach

dem

KVG

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

im

vereinfachten

Verfahren

nach

Art.

243

ff.

ZPO

beurtei lt.

Gemäss

Art.

247

Abs.

2

lit.

a

in

Verb indung

mit

Art.

243

Abs.

2

lit.

f

ZPO

stellt

das

Gericht

im

Verfahren

betreffend

Streitigkeiten

aus

Zusatzversicherungen

zur

sozialen

Krankenversicherung

nach

dem

KVG

den

Sachverhalt

von

Amtes

wegen

fest.

Der

Untersuchungsgrundsatz

befreit

die

Parteien

indessen

nicht

davon,

bei

der

Feststellung

des

entscheidwesentlichen

Sachverhalts

aktiv

mitzuwirken.

Das

Gericht

ist

im

Rahmen

der

sozialen

Untersuchungsmax ime

gemäss

Art.

247

Abs.

2

lit.

a

ZPO

lediglich

einer

erhöhten

Fragepflicht

unterworfen.

Wie

unter

der

Verhandlungsmaxime

müssen

die

Parteien

den

Stoff

selbst

beschaffen.

Das

Gericht

kommt

ihnen

nur

mit

spezifischen

Fragen

zu

Hilfe,

damit

die

erfor derlichen

Behauptungen

und

die

entsprechenden

Beweismittel

genau

aufgezählt

werden.

Es

ermittelt

aber

nicht

aus

eigenem

Antrieb.

Ist

eine

Partei

durch

einen

Anwalt

vertreten,

kann

und

muss

sich

das

Gericht

ihr

gegenüber

wie

bei

Geltung

der

Verhandlungsmaxime

zurückhalten

(BGE

141

III

569

E.

2.3.1-2.3.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_702/2016

vom

23.

März

2017

E.

3.1).

Des

Weiteren

gilt

hinsichtlich

der

Parteianträge

die

Dispositionsmaxime.

Danach

darf

das

Gericht

einer

Partei

nicht

mehr

und

nichts

anderes

zusprechen,

als

sie

verlangt,

und

nicht

weniger,

als

die

Gegenseite

anerkannt

hat

(Art.

58

ZPO;

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_138/2013

vom

27.

Juni

2013

E.

6).

E. 2.3.1 Gemäss

Art.

E. 2.3.2 Der

Beweis

gilt

nach

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

dann

als

erbracht,

wenn

das

Gericht

nach

objektiven

Gesichtspunkten

von

der

Richtigkeit

einer

Sachbehauptung

überzeugt

ist.

Dabei

wird

keine

absolute

Gewissheit

verlangt,

sondern

es

genügt,

wenn

das

Gericht

am

Vorliegen

der

behaupteten

Tatsache

keine

ernsthaften

Zweifel

mehr

hat

oder

allenfalls

verbleibende

Zweifel

als

leicht

erscheinen

( BGE

148

III

105

E.

3.3.1

mit

Hinweisen). 3.

E. 3 Aufl.,

Art.

32

N.

45

ff.).

Beide

Parteien

haben

ihren

S itz

bzw.

Wohnsitz

im

Kanton

Zürich,

womit

die

örtliche

Zuständigkeit

des

Sozialversicherungsgerichts

des

Kantons

Zürich

gegeben

ist.

E. 3.1 A V B

(Urk.

2/112/ 2)

vollumfänglich

arbeitsunfähig

war

und

ihm

die

Klägerin

während

dieses

Zeitraums

nach

Ablauf

der

Wartefrist

von

60

Tagen

zunächst

Taggeldleistungen

basierend

auf

dem

in

der

Krankmeldung

angegebenen

Verdienst

von

Fr.

210'000.--

ausrichtete

und

den

versicherten

Verdienst

nach

der

Erwerbs aus fallprüfung

auf

Fr.

350'000.--

erhöhte

und

gestützt

darauf

die

entsprechenden

Taggelder

weiterhin

ausrichtete

(Urk.

1

S.

3

f. ,

Urk.

10

S.

5 ,

vgl.

Urk.

2/60/2,

Urk.

2/82 ).

Strittig

und

zu

prüfen

ist

die

Höhe

des

versicherten

Verdienstes,

namentlich

die

Anwendbarkeit

der

nur

in

der

Police

vom

20.

Oktober

2020

enthaltenen

besonderen

Vertragsbestimmung

9702 ,

wonach

der

maximal

versicherte

Lohn

ohne

Gesundheitsdeklaration

Fr.

300'000.--

beträgt

und

für

Arbeitnehmende

mit

einer

Lohnsumme

ab

Fr.

300'001.--

mittels

einer

Gesundheitsdeklaration

ein

maximal

versicherter

Lohn

von

Fr.

500'000.--

beantragt

werden

k ann

(vgl.

Urk.

17

S.

5).

Dies

hätte

-

sofern

keine

Gesundheitsdeklaration

für

de n

Beklagten

vorliegt

-

zur

Folge,

dass

die

Klägerin

dem

Beklagten

statt

der

gestützt

auf

einen

versicherten

Verdienst

von

Fr.

350'000.--

ausgerichteten

Taggelder

lediglich

solche

gestützt

auf

einen

Verdienst

von

Fr.

300'000.--

hätte

ausrichten

müssen.

Die

Klägerin

trifft

hierfür

die

Beweislast,

da

sie

die

Tatsachen

zu

beweisen

hat,

welche

sie

zur

Verweigerung

der

vertraglichen

Leistung

berechtigen

(vgl.

E .

2.3.1)

5.1.2

Zudem

trifft

die

Klägerin

die

Beweislast

auch,

nachdem

sie

ihren

Rückfor derungsanspruch

auf

die

bereicherungsrechtlichen

Regeln

des

Obligationenrechts

(OR)

stützt ,

was

unbestritten

blieb.

Den

im

Recht

liegenden

Policen

und

den

BVB

sind

denn

auch

keine

einschlägigen

vertraglichen

Bestimmungen

zu

entnehmen,

weshalb

Art.

62

ff.

OR

zur

Anwendung

gelang t

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_197/2018

vom

13.

Dezember

2018

E.

3 ).

Wer

in

ungerechtfertigter

Weise

aus

dem

Vermögen

eines

anderen

bereichert

worden

ist,

hat

die

Bereicherung

nach

Art.

62

Abs.

1

OR

zurückzuerstatten.

Wer

indes

eine

Nichtschuld

freiwillig

bezahlt,

kann

nach

Art.

63

Abs.

1

OR

das

Geleistete

nur

dann

zurückfordern,

wenn

er

nachzuweisen

vermag,

dass

er

sich

über

die

Schuldpflicht

im

Irrtum

befunden

hat.

Diese

Bestimmung

ist

als

Beweislastregel

zu

sehen.

Der

Leistende

hat

demnach

sowohl

das

Nichtbestehen

der

Schuld

zu

beweisen

als

auch,

dass

er

sich

über

seine

Schuldpflicht

geirrt

hat

(Urteil

des

Bundesgerichts

5C.51/2004

vom

28.

Mai

2005

E.

7.1,

BGE

64

II

121

S.

125,

Hahn

in

Handkommentar

zum

Schweizer

Privatrecht,

4 .

Aufl.

20 23 ,

N .

2

zu

Art.

63

OR). 6 .

6 .1

6 .1.1

Aktenkundig

sind

eine

Police

vom

9.

Oktober

2020

(Urk.

2/113) ,

welche

keine

besonderen

Vertragsbedingungen

enthält ,

sowie

eine

Police

vom

20.

Oktober

2020

( inklusive

besondere

Vertragsbedingungen ;

Urk.

17 ) ,

wobei

strittig

ist,

welche

der

beiden

Policen

auf

den

vorliegenden

Fall

anzuwenden

ist

(Urk.

22

S.

6

ff.,

Urk.

25

S.

4

ff.) . 6 . 1. 2

Der

Hintergrund

für

die

Erstellung

der

beiden

Policen

stellt

sich

unbestrit tener massen

wie

folgt

dar:

Am

5.

Oktober

2020

ersuchte

die

Kundenberaterin

des

Brokers

B.___

AG,

welcher

mit

der

Versicherungsnehmerin

und

Arbeitgeberin

des

Beklagten

am

22.

/

28.

November

2016

einen

Beratungs-

und

Betreuungsauftrag

(Brokermandat)

abgeschlossen

hat te

(Urk.

26/116),

die

Kläge rin

im

Auftrag

ihre r

Kund in

um

die

Zustellung

einer

deutschen

Version

«diese ( r )

Police»

(Urk.

26/ 11 7

S.

3).

In

der

Folge

stellte

die

Klägerin

ihr

am

9.

Oktober

2020

die

Police

vom

gleichen

Tag

zu

(Urk.

26/ 117 /S.

2

und

S.

5

ff.).

Gleichentags

wandte

sich

die

Kundenberaterin

unter

Hinweis

auf

die

in

englischer

Sprache

mitgesandten

Klauseln

erneut

an

die

Klägerin,

da

aus

ihrer

Sicht

die

besonderen

Bestimmungen

fehlten ,

und

ersuchte

um

deren

Einfügung

in

deutscher

Sprache

(Urk.

26/117

S.

1 ,

Urk.

28

S.

2 ) ,

worauf

ihr

die

Klägerin

am

20.

Oktober

2020

die

Police

gleichen

Datums

mit

den

BVB

zustellte

(Urk.

28/120

S.

1).

6 .2

6 .2.1

Der

Versicherer

ist

gehalten,

dem

Versicherungsnehmer

eine

Police

auszu händigen,

welche

die

Rechte

und

Pflichten

der

Parteien

feststellt

(Art.

11

Abs.

1

VVG

in

der

bis

31.

Dezember

2021

in

Kraft

gewesenen

Fassung ).

In

der

Police

wird

lediglich

der

bereits

existente

Vertrag

verurkundet,

der

Versicherungsvertrag

selbst

kommt

durch

formfreien

Konsens

zustande.

Somit

kommt

der

Police

von

Gesetzes

wegen

keine

konstitutive

Wirkung

in

Bezug

auf

den

Vertragsschluss

zu.

Ausfertigung

und

Übergabe

der

Police

gehören

vielmehr

schon

zur

Vertragser füllung

(BGE

112

II

245

E.

II.1c).

Konsensbildung

und

Policenübergabe

müssen

auseinandergehalten

werden.

Indes

kann

der

Versicherer

mit

der

Zustellung

der

Police

an

den

Versicherungsnehmer

konkludent

zum

Ausdruck

bringen,

dass

er

dessen

Antrag

akzeptiert

hat.

Weicht

in

diesem

Falle

der

in

der

Police

beurkundete

Vertragsinhalt

von

der

Offerte

des

Versicherungsnehmers

ab,

so

kommt

kein

gültiger

Vertrag

zustande.

Vielmehr

stellt

die

Zustellung

der

Police

einen

neuen

Antrag

des

Versicherers

dar

( Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.] ,

a.a.O.,

Art.

11

N .

69) . 6 .2.2

Stimmt

der

Inhalt

der

Police

oder

der

Nachträge

zu

derselben

mit

den

getroffenen

Vereinbarungen

nicht

überein,

so

hat

der

Versicherungsnehmer

binnen

vier

Wochen

nach

Empfang

der

Urkunde

deren

Berichtigung

zu

verlangen,

widrigen falls

ihr

Inhalt

als

von

ihm

genehmigt

gilt

(Art.

12

Abs.

1

VVG

in

der

bis

31.

Dezember

2021

in

Kraft

gewesenen

Fassung ).

Diese

Bestimmung

ist

in

ihrem

Wortlaut

in

jede

Police

aufzunehmen

(Art.

12

Abs.

2

VVG

in

der

bis

31.

Dezember

2021

in

Kraft

gewesenen

Fassung ). 6 .3

6 .3.1

Gemäss

übereinstimmender

Ansicht

der

Parteien

stellt

die

Police

vom

9.

Oktober

2020

eine

Offerte

der

Klägerin ,

die

mit

Stillschweigen

angenommen

werden

konnte

(Art.

6

OR) ,

und

nicht

etwa

eine

Verurkundung

des

bereits

geschlossenen

Versicherungsvertrags

dar

(Urk.

22

S.

6,

Urk.

25

S.

4) .

A ngesichts

des

soeben

geschilderten

zeitlichen

Ablaufs,

namentlich

des

Umstandes,

dass

die

Zustellung

auf

Nachfrage

nach

einer

deutschen

Version

einer

bereits

vor handenen

Police

erfolgte,

sowie

des

angegebenen

Geltungsbeginns

beider

Versionen

per

1.

Januar

2020

(Urk.

2/113

S.

1,

Urk.

17

S.

1)

und

damit

rund

neun

Monate

vor

der

Zustel lung

der

Police ,

erscheint

dies

zwar

als

durchaus

fraglich .

Ein e

abschliessende

Beurteilung

erübrigt

sich

indessen,

da

beide

Varianten

letztlich

zum

gleichen

Ergebnis

führen. 6.3.2

In

Bezug

auf

die

Police

vom

9.

Oktober

2020

ist

aktenkundig

und

unbestritten,

dass

die

Kundenberaterin

der

B.___

AG

am

9.

Oktober

2020

und

somit

unmittelbar

nach

dem

Erhalt

der

Police,

gegen

deren

Inhalt

insofern

opponierte ,

als

die

BVB

in

deutscher

Sprache

fehlten

(Urk.

26/117

S.

1) .

Der

Beklagte

bestreitet

indessen,

dass

die

Kundenberaterin

über

eine

genügende

Vollmacht

verfügte,

um

rechtsgültig

im

Namen

der

Versicherungsnehmerin

die

Aufnahme

der

BVB

in

die

Police

vom

9.

Oktober

2020

zu

verlangen

(Urk.

E. 3.2 ).

Nach

dem

Gesagten

hat

der

Beklagte

von

der

Klägerin

die

Tag gelder

in

der

Höhe

von

Fr.

23'115.10

ohne

jeden

gültigen

Grund

erhalten.

Entsprechend

ist

er

grundsätzlich

bereichert

und

es

trifft

ihn

die

Pflicht

der

Rückerstattung

(Art.

62

Abs.

2

OR).

8 .2

Wer

indes

eine

Nichtschuld

freiwillig

bezahlt,

kann

nach

Art.

63

Abs.

1

OR

das

Geleistete

nur

dann

zurückfordern,

wenn

er

nachzuweisen

vermag,

dass

er

sich

über

die

Schuldpflicht

im

Irrtum

befunden

hat.

Dabei

ist

der

Leistende

für

seinen

Irrtum

beweislastpflichtig

(vgl.

vorstehend

E.

5.1.2 ).

Allerdings

muss

sich

der

Irrtum

bloss

auf

die

Leistung

als

solche

beziehen

und

nicht

zugleich

die

Wirksamkeit

des

der

Leistung

zugrundeliegenden

Geschäfts

berühren;

insbeson dere

muss

der

Irrtum

daher

nicht

wesentlich

im

Sinne

von

Art.

23

ff.

OR

sein.

Ob

der

Irrtum

entschuldbar

ist,

spielt

ebenfalls

keine

Rolle.

E benso

liegt

keine

freiwillige

Bezahlung

einer

Nichtschuld

vor,

wenn

eine

Leistung

versehentlich

und

ungewollt

erbracht

wurde

(BGE

124

II

570/579

E.

4d ).

Auch

wenn

bei

sorgfältigem

Vorgehen

feststellbar

gewesen

wäre,

dass

der

Leistende

eine

Nicht schuld

erfüllt,

besteht

grundsätzlich

ein

Rückforderungsanspruch

(BGE

129

III

646

E

3;

Hahn,

a.a.O.,

N .

5).

An

den

Irrtum

im

Sinne

des

Art.

63

Abs.

1

OR

sollen

keine

zu

hohen

Anfor derungen

gestellt

werden.

Von

einem

Irrtum

ist

dann

auszugehen,

wenn

nach

Massgabe

der

Umstände

des

Einzelfalles

ausgeschlossen

ist,

dass

der

Zahlende

in

Schenkungsabsicht

gehandelt

hat.

Im

Geschäftsverkehr

ist

davon

auszugehen,

dass

grundsätzlich

nie

Schenkungsabsicht

besteht

(Urteil

des

Bundesgerichts

4C.89/2004

vom

9.

März

2025

E.

5.1

Pra

2005

(Nr.

118)

827

f.;

(Krauskopf

Frédéric,

in:

Gauch

Peter/Stöckli

Hubert

(Hrsg.),

Präjudizienbuch

OR,

Die

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

(1875-2023),

11.

Aufl.,

Zürich

-

Basel

-

Genf

2025,

Art.

63

N .

4)

Die

Klägerin

ist

nach

dem

Gesagten

unbestrittenermassen

einem

Irrtum

betreffend

die

Höhe

des

versicherten

Verdienstes

des

Beklagten

unterlegen.

Ob

ihr

bereits

bei

der

Überprüfung

des

Einkommens

des

Beklagten

anlässlich

der

ursprünglichen

Taggeldzahlungen

hätte

auffallen

müssen,

dass

die

BVB

9702

anwendbar

ist

und

somit

der

Verdienst

des

Beklagten

nur

teilweise

versichert

war,

spielt

dabei

keine

Rolle,

da

der

Rückforderungsanspruch

nach

dem

soeben

A usgeführten

verschuldensunabhängig

besteht.

8 .3

Die

Rückerstattung

kann

insoweit

nicht

gefordert

werden,

als

der

Empfänger

nachweisbar

zur

Zeit

der

Rückforderung

nicht

mehr

bereichert

ist,

es

sei

denn,

dass

er

sich

der

Bereicherung

entäusserte

und

hierbei

nicht

in

gutem

Glauben

war

oder

doch

mit

der

Rückerstattung

rechnen

musste

(Art.

64

OR).

Trotz

Gut gläubigkeit

tritt

indes

dann

keine

Haftungsbefreiung

ein,

wenn

der

Schuldner

anstelle

des

ursprünglich

erworbenen

Vorteils

ein

Surrogat

erlangt

hat.

Eine

Berufung

auf

Art.

64

OR

scheidet

daneben

auch

dann

aus,

wenn

der

erlangte

Vorteil

zur

Bestreitung

notwendiger

Ausgaben

verwendet

wurde

(BGE

SJ

1994,

269

E.

5;

BGE

61

II

12

E.

4 ;

Hahn,

a.a.O.,

N .

9

zu

Art.

64

OR

mit

weiteren

Hinweisen).

Ein

Schuldner,

der

das

rechtsgrundlos

erlangte

Geld

für

seinen

regulären

Lebensunterhalt

ausgegeben

hat,

bleibt

daher

im

Umfang

der

dadurch

realisierten

Ersparnis

erstattungspflichtig,

obwohl

sich

der

ursprüngliche

Vorteil

nicht

mehr

in

seinem

Vermögen

befindet.

Der

Beklagte

hat

die

von

der

Klägerin

bezogenen

Taggelder

gemäss

seinen

eigenen

Angaben

für

seinen

Lebensunterhalt

verwendet

(Urk.

10

S.

9 ).

Somit

kann

er

sich

-

unabhängig

davon

ob

er

dabei

gutgläubig

war

-

nicht

auf

Art.

64

OR

berufen

und

bleibt

rückerstattungspflichtig. 8 .4

Der

Beklagte

erhebt

sodann

den

Einwand

der

Verjährung

(Urk.

10

S.

9

f. ).

Rechtsgrundlage

ist

der

per

1.

Januar

2020

revidierte

Art.

67

OR,

wonach

der

Bereicherungsanspruch

mit

Ablauf

von

drei

Jahren,

nachdem

der

Verletzte

von

seinem

Anspruch

Kenntnis

erhalten

hat,

in

jedem

Fall

aber

mit

Ablauf

von

zehn

Jahren

seit

der

Entstehung

des

Anspruchs

verjährt

(Abs.

1).

Die

relative

Verjährungsfrist

von

drei

Jahr en

beginnt

zu

laufen,

sobald

der

Bereicherungsgläubiger

Kenntnis

von

seinem

Anspruch

hat.

Der

Gläubiger

muss

hierfür

genügende

Unterlagen

und

genügenden

Anlass

zur

gerichtlichen

Geltendmachung

seiner

Forderung

haben

(BGE

127

III

421

E.

4).

Dies

setzt

voraus,

dass

er

Kenntnis

aller

von

ihm

darzulegenden

Anspruchsvoraussetzungen

hat

(BGE

63

II

252

E.

3),

und

zwar

mit

einer

so

weitgehenden

Gewissheit,

dass

weitere

Abklärungen

nach

Treu

und

Glauben

nicht

erforderlich

sind

und

eine

Klageeinleitung

zumutbar

scheint.

Dabei

ist

die

tatsächliche

Kenntnis

ausschlag gebend,

auch

wenn

entsprechende

Abklärungen

schon

zu

einem

früheren

Zeitpunkt

möglich

gewesen

wären

(BGE

129

III

503

E .

3.4).

Auch

wenn

davon

ausgegangen

würde,

dass

die

dreijährige

Frist

im

vom

Beklagten

genannten

Zeitpunkt

der

Kenntnis

des

höchstversicherten

Verdienstes ,

nämlich

am

15.

April

2021

(Urk.

10

S.

9) ,

zu

laufen

begonnen

hätte,

wäre

sie

am

17.

Juni

2023,

als

die

Klägerin

die

Verjährung

durch

Schuldbetreibung

unter brochen

hat

(Urk.

2/115,

Art.

135

Ziff .

2

OR),

noch

nicht

abgelaufen

gewesen.

Weiterungen

zur

Frage,

wann

die

Klägerin

Kenntnis

von

ihrem

Anspruch

erlangt

hat,

erübrigen

sich

dementsprechend.

Da

die

Verjährungsfrist

im

Zeitpunkt

der

Betreibung

von

neuem

zu

laufen

begann

(Art.

138

Abs.

2

OR),

erfolgte

sodann

auch

die

am

26.

April

2024

erhobene

Klage

rechtzeitig.

Der

Anspruch

der

Klägerin

ist

somit

nicht

verjährt.

8 .5

Nach

dem

Gesagten

liegt

eine

ungerechtfertigte

Bereicherung

des

Beklagten

vor

und

ist

ein

Rückforderungsanspruch

gegeben.

Demgemäss

ist

der

Beklagte

zu

verpflichten,

der

Klägerin

Fr.

23'115.10

zu

bezahlen. 8 .6

Die

Klägerin

beantragt

sodann

die

Entrichtung

eines

Zinses

von

5

%

ab

dem

18.

Juli

2023

(Urk.

1

S.

2) ,

was

unbestritten

blieb .

Es

ist

jedoch

weder

ersichtlich

noch

dargetan,

dass

vertraglich

Schuldzinsen

vereinbart

worden

wären.

Der

Schuldner

einer

Geldschuld

hat,

soweit

nichts

anderes

vereinbart

worden

ist,

von

Gesetzes

wegen

Verzugszins

zu

zahlen,

sobald

er

mit

der

Zahlung

der

Schuld

in

Verzug

gerät

( Art.

100

Abs.

1

VVG

in

Verbindung

mit

Art.

104

Abs.

1

OR).

Die

Verzugszinspflicht

setzt

einerseits

die

Fälligkeit

der

Forderung

und

andererseits

die

Inverzugsetzung

des

Schuldners

voraus.

Fälligkeit

bedeutet,

dass

der

Gläubiger

die

Leistung

fordern

kann

und

der

Schuldner

erfüllen

muss.

Die

Forderung

aus

ungerechtfertigter

Bereicherung

entstand

mit

Eintritt

der

Bereicherung

des

Beklagten.

Gleichzeitig

wurde

die

Forderung

fällig.

In

Verzug

gesetzt

wurde

die

Forderung

spätestens

mit

der

Einleitung

des

Betreibungs verfahrens

am

17.

Juli

2023

(Urk.

2/115).

Die

Verzugszinspflicht

beginnt

dem gemäss

ab

diesem

Datum

zu

laufen.

Der

Zinssatz

beträgt

unbestrittener massen

5

%

(Art.

104

Abs.

1

OR).

E. 3.3 Die

Klägerin

ergänzte

in

der

Replik ,

es

gehe

eindeutig

aus

der

Police

vom

E. 3.4 Der

Beklagte

legte

in

der

Duplik

dar,

die

Klägerin

reiche

mit

der

Replik

eine

zusätzliche

Police

ein,

welche

von

der

bei

Klageeinreichung

eingereichten

Police

abweiche.

Letztere

datiere

vom

9.

Oktober

2020

und

beinhalte

keine

besonderen

Vertragsbedingungen.

Die

nun

eingereichte

Police

datiere

demgegenüber

vom

20.

Oktober

2020

und

beinhalte

BVB.

Die

Klägerin

erwähne

mit

keinem

Wort,

dass

sie

sich

offensichtlich

bereits

bei

der

Klageeinreichung

auf

die

Police

vom

20.

Oktober

2020

berufen

habe

und

wohl

versehentlich

die

Police

vom

9.

Oktober

2020

ins

Recht

gelegt

habe.

Zudem

nummeriere

sie

treuwidrig

und

wider

besseres

Wissen

die

Police

vom

20.

Oktober

2020

ebenso

mit

Klagebeilage

113.

Ihr

sei

offenkundig

die

versehentliche

Eingabe

der

Police

vom

9.

Oktober

2020

bewusst.

Gleichwohl

äussere

sie

sich

mit

keinem

Wort

zu

diesem

Versehen.

Es

handle

sich

somit

um

ein

rechtsmissbräuchliches

Verhalten,

welches

keinen

Rechtsschutz

finden

dürfe.

Dementsprechend

sei

die

Klage

abzuweisen,

eventualiter

das

rechtsmissbräuchliche

Verhalten

bei

der

Verteilung

der

Prozesskosten

zu

berück sichtigen

(Urk.

E. 3.5 In

ihrer

Eingabe

vom

29.

April

2025

legte

die

Klägerin

dar,

es

sei

offensichtlich,

dass

sie

mit

der

Klage

irrtümlicherweise

die

falsche

Police

eingereicht

habe.

Sie

habe

sie

jedoch

stets

mit

dem

korrekten

Datum

vom

20.

Oktober

2020

versehen.

Die

Police

vom

20.

Oktober

2020

sei

anwendbar

(Urk.

E. 3.6 Der

Beklagte

führte

in

seiner

Eingabe

vom

E. 8 des

Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs

(ZGB)

hat,

wo

es

das

Gesetz

nicht

anders

bestimmt,

derjenige

das

Vorhandensein

einer

behaupteten

Tatsache

zu

beweisen,

der

aus

ihr

Rechte

ableitet.

Demgemäss

hat

die

Partei,

die

einen

Anspruch

geltend

macht,

die

rechtsbegründenden

Tatsachen

zu

beweisen,

wäh rend

die

Beweislast

für

die

rechtsaufhebenden

beziehungsweise

rechtsvernichten den

oder

rechtshindernden

Tatsachen

bei

der

Partei

liegt,

die

den

Untergang

des

Anspruchs

behauptet

oder

dessen

Entstehung

oder

Durchsetzbarkeit

bestreitet.

Diese

Grundregel

kann

durch

abweichende

gesetzliche

Beweislastvorschriften

verdrängt

werden

und

ist

im

Einzelfall

zu

kon kretisieren

(BGE

128

III

271

E.

2a/aa).

Sie

gilt

auch

im

Bereich

des

Versicherungsvertrags.

Nach

dieser

Grund regel

hat

der

Anspruchsberechtigte

-

in

der

Regel

der

Versicherungsnehmer,

der

versicherte

Dritte

oder

der

Begünstigte

-

die

Tatsachen

zur

«Begründung

des

Versicherungs anspruches»

(Marginalie

zu

Art.

39

VVG)

zu

beweisen,

also

namentlich

das

Bestehen

eines

Versicherungsvertrags,

den

Eintritt

des

Versicherungsfalls

und

den

Umfang

des

Anspruchs.

Den

Versicherer

trifft

die

Beweislast

für

Tatsachen,

die

ihn

zu

einer

Kürzung

oder

Verweigerung

der

vertraglichen

Leistung

berechtigen

( beispielsweise

wegen

schuldhafter

Herbeifüh rung

des

befürchteten

Ereignisses:

Art.

14

VVG)

oder

die

den

Versicherungs vertrag

gegenüber

dem

Anspruchsberechtigten

unverbindlich

machen

(z.B.

wegen

betrügerischer

Begründung

de s

Versicherungsanspruches:

Art.

40

VVG).

Anspruchsberechtigter

und

Versicherer

haben

im

Streit

um

vertragliche

Leis tungen

je

ihr

eigenes

Beweisthema

und

hierfür

je

den

Hauptbeweis

zu

erbringen

( BGE

148

III

105

E.

3.1;

BGE

130

III

321

E.

3.1).

E. 8.7 Betreffend

die

geltend

gemachten

Mahnspesen

von

Fr.

35.-- ist

weder

ersichtlich

noch

hat

die

Klägerin

dargetan,

worauf

sich

diese

stützen.

In

den

AVB

sind

die

Mahnkosten

nicht

geregelt.

A us

den

Akten

geht

auch

nicht

hervor,

dass

eine

Mahnung

erfolgt

wäre

und

wie

hoch

die

Mahnkosten

ausfallen .

Die

am

14.

No vember

2021

erfolgte

«Erinnerung»

(Urk.

2/233)

enthält

auch

keinen

Hinweis

auf

Mahngebühren,

weshalb

die

Klage

diesbezüglich

als

unbegründet

abzuweisen

ist. 9 .

Nach

dem

Gesagten

ist

der

Beklagte

in

teilweiser

Gutheissung

der

Klage

zu

verpflichten,

der

Klägerin

Fr.

23'115.10

zuzüglich

Zins

von

5

%

seit

18.

Juli

2023

zu

bezahlen ;

in

Bezug

auf

die

Mahngebühren

von

Fr.

35.--

ist

die

Klage

abzuweisen .

Der

Rechtsvorschlag

in

der

Betreibung

Nr.

des

Betreibungs amtes

Meilen-Herrliberg-Erlenbach

(Zahlungsbefehl

vom

17.

Juli

2023 ,

Urk.

2/ 115 )

ist

antragsgemäss

im

genannten

Umfang

aufzuheben.

Die

Betreibungskosten

sind

von

Gesetzes

wegen

geschuldet

(Art.

68

Abs.

1

SchKG)

und

sind

vom

Schuldner

bei

erfolgreicher

Betreibung

zusätzlich

zur

Forderung

zu

bezahlen.

Die

Klägerin

ist

berechtigt,

diese

Kosten

von

den

Zahlungen

des

Beklagten

vorab

zu

erheben

(Art.

68

Abs.

2

SchKG).

Sie

bilden

nicht

Gegenstand

des

Rechtsöffnungsverfahrens,

weshalb

dafür

keine

Rechts öffnung

zu

erteilen

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

K

144/03

vom

18.

Juni

2004

E.

4.1). 10 . 10 .1

Das

Verfahren

ist

kostenlos,

da

es

eine

Streitigkeit

aus

einer

Krankentag geld versicherung

betrifft,

welche

unter

den

Begriff

der

Zusatzversicherung

zur

sozialen

Krankenversicherung

nach

dem

KVG

zu

subsumieren

ist

(vgl.

Art.

114

lit.

e

ZPO

in

Verbindung

mit

§

E. 9 f.).

Am

E. 14 September

2022

habe

sie

definitiv

Kenntnis

von

ihrem

Rückfor derungsanspruch

gehabt,

weshalb

die

dreijährige

Verjährungsfrist

im

Zeitpunkt

der

Einleitung

der

Betreibung

am

E. 17 Juli

2024

eingeleitet

worden.

Damit

sei

der

Unterbruch

der

dreijährigen

Verjährungsfrist

aus

ungerechtfertigter

Bereicherung

verspätet

erfolgt ,

ein

allfälliger

Rückforderungsanspruch

sei

verjährt

(Urk.

10

S.

9

f.).

E. 20 Oktober

2020

hervor,

dass

die

BVB

9702

anwendbar

sei

(Urk.

16

S.

2).

Sie

bestreite ,

dass

der

Gesundheitsfragebogen

durch

die

Assistentin

des

Beklagten

an

sie

versendet

worden

sei.

Die

Gesundheitsdeklaration

liege

ihr

nicht

vor.

Hinzu

komme,

dass

das

Vorliegen

einer

Gesundheitsdeklaration

nicht

ausreiche,

um

einen

höheren

Lohn

als

Fr.

300'000.--

zu

versichern .

Vielmehr

hätte

sie

die

Gesundheitsdeklaration

genehmigen

müssen

und

der

Beklagte

müsste

in

der

Police

gesondert

genannt

werden.

Diese

beiden

Punkte

seien

nicht

erfüllt.

Um

aus

dieser

Bestimmung

Rechte

ableiten

zu

können ,

habe

der

Beklagte

nachzuweisen,

dass

ihr

die

Gesundheitsdeklaration

zugestellt

worden

sei

und

ein

höherer

versicherter

Lohn

genehmigt

worden

sei

(Urk.

16

S.

3

f.).

Nicht

bewiesen

sei

sodann ,

dass

der

Beklagte

im

Zeitpunkt

der

geltend

gemachten

Rückforderung

entreichert

gewesen

sei.

Er

lasse

ausser

Acht ,

dass

der

Einwand

der

Entreicherung

entfalle,

wenn

der

Bereicherte

die

Bereicherung

für

die

Bestreitung

des

Lebensunterhalts

aufwende,

wie

dies

der

Beklagte

vorbringe.

Auch

der

gute

Glaube

werde

bestritten,

da

der

Beklagte

spätestens

ab

dem

E. 22 S.

6

f.).

E. 25 S.

6).

Am

6.

Mai

2025

ergänzte

sie,

aus

dem

Mailverkehr

vom

20.

Oktober

2020

zwischen

ihr

und

dem

Versicherungsbroker

ergebe

sich,

dass

der

Versicherungs vertrag

vom

20.

Oktober

2020

dem

Broker

und

damit

der

Versicherungsnehmerin

zugegangen

sei

und

damit

der

Vertrag

gültig

zustande

gekommen

sei

(Urk.

E. 27 Juni

2025

aus,

die

Klägerin

hätte

spätestens

mit

ihrer

Replik

ihren

Irrtum

betreffend

die

Police

zu

substantiieren

gehab t ,

was

sie

jedoch

unterlassen

habe .

Dies

sei

als

treuwidriges

prozessuales

Verhalten

zu

taxieren

(Urk.

E. 32 S

5) .

Zwar

trifft

es

zu,

dass

dem

Brokervertrag

mit

der

B.___

AG

keine

ausdrückliche

Ermächtigung

zur

Entgegennahme

von

an

die

Versicherungsneh merin

zu

richtenden

Mitteilungen

zu

entnehmen

ist .

Eine

solche

ergibt

sich

im

Hinblick

auf

die

Entgegennahme

von

Offerten

zum

Versicherungsabschluss

indessen

implizit

aus

dem

von

der

Versicherungsnehmerin

erteilten

Auftra g ,

die

notwendigen

Informationen

bei

den

Risikoträgern

e in zu holen ,

Offerten

auszu schreiben

und

zu

analysieren

und

mit

den

Risikoträgern

zu

verhandeln

sowie

zur

Erst-

und

Umplatzierung

und

zur

Aufhebung

von

Versicherungs verträgen

nach

Rücksprache

mit

der

Auftraggeberin

(Urk.

26/116) .

Denn

ohne

eine

Ermächtigung

zur

Entgegennahme

der

Offerten

im

Namen

der

Versiche rungsnehmerin

wäre

der

Auftrag

seines

Sinnes

entleert

und

dessen

Erfüllung

nicht

möglich .

Des

Weiteren

ist

in

dieser

Hinsicht

darauf

hinzuweisen,

dass

die

Versicherungsnehmerin

den

Vertrag

soweit

ersichtlich

erfüllt

hat,

ansonsten

die

Klägerin

gar

nicht

zur

Leistung

von

Taggeldern

verpflichtet

wäre,

was

jedoch

von

keiner

der

Parteien

behauptet

wird .

Daraus

ist

ebenfalls

auf

eine

(stillschweigende)

Annahme

der

Offerte

zu

schliessen

(vgl.

Zellweger-Gutknecht

in:

Widmer

Lüchinger/Oser

[Hrsg.],

Basler

Kommentar

OR

I,

7.

Aufl.

2020,

Art.

6

N.

1 3).

Somit

ist

davon

auszugehen,

dass

die

Police

vom

20.

Oktober

2020

von

der

Beklagten

gültig

an

die

Kundenberaterin

zugestellt

worden

ist

und

diese

ist

inklusive

d er

darin

enthaltenen

besonderen

Vertragsbestimmungen

(Urk.

17)

auf

den

vorliegenden

Fall

an zuwenden . 7 .

7 .1 7 .1 .1

Nach

dem

Gesagten

kann

gemäss

den

anwendbaren

BVB

9702

mittels

einer

Gesundheitsdeklaration

eine

Erhöhung

des

maximal

versicherten

Lohnes

von

Fr.

300'000.--

auf

Fr.

500'000.--

beantragt

werden

(Urk.

17

S.

5).

Der

Beklagte

macht

diesbezüglich

geltend,

dass

der

ausgefüllte

Gesundheitsfragebogen

am

8.

Februar

2020

durch

seine

Assistentin

bei

der

ehemaligen

Arbeitgeberin

an

die

Klägerin

versandt

worden

sei

(Urk.

10

S.

7) ,

während

die

Klägerin

deren

Empfang

verneint

(Urk.

1

S.

6). 7 . 1 . 2

Nach

der

Rechtsprechung

reisen

empfangsbedürftige

Willenserklärungen

-

wie

d er

hier

im

Streit

liegende

Antrag

um

Erhöhung

des

maximalen

versicherten

Lohnes

-

auf

Gefahr

des

Erklärenden

(vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_339/2016

vom

29.

Juni

2016

E.

4.4

und

8C_309/2022

vom

21.

September

2022

E.

6.1.3,

je

mit

Hinweisen).

Somit

trägt

ein

Antragssteller

das

Risiko,

dass

sein

Antrag

beim

Empfänger

ankommt,

weshalb

es

ihm

allenfalls

an

einem

rechtsgenüglichen

Nachweis

mangelt,

wenn

er

sich

gegen

eine

eingeschriebene

Briefpostsendung

entscheidet

und

sich

auch

nicht

beispielsweise

telefonisch

nach

dem

Erhalt

seiner

Unterlagen

(beim

Empfänger)

erkundigt

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_38/2012

vom

10.

April

2012

E.

3.4.2).

Denn

es

obliegt

dem

Absender,

gewisse

Vorsichtsmassnahmen

zu

treffen,

um

nicht

nach

den

Regeln

der

Beweislastverteilung

Gefahr

zu

laufen,

dass

die

Sendung

nicht

in

den

Herr schaftsbereich

des

Empfängers

gelangt

(vgl.

BGE

145

V

90

E.

6.2.2,

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_309/2022

vom

21.

September

2022

E.

6.1.3). 7 . 1 . 3

Gemäss

der

Darlegung

des

ehemaligen

Rechtsvertreter s

des

Bek lagten

vom

2.

November

2021

hat

seine

damalige

Assistentin

die

Gesundheitsdeklaration

der

Klägerin

per

A-Post

zugestellt

(Urk.

2/95).

Dementsprechend

offeriert

er

weder

einen

Track

&

Trace-Auszug

der

Post

(Sendungsnachverfolgung),

noch

ein

Nachforschungsbegehren

bei

der

Post

oder

ähnliche s,

womit

belegt

werden

könnte ,

dass

die

Sendung

effektiv

in

den

Herrschaftsbereich

der

Klägerin

gelangt

ist .

Wird

die

Tatsache

der

Aufgabe

-

respektive

wie

hier

das

Zustellergebnis

-

einer

Postsendung

ohne

Ausstellnachweis

bestritten,

muss

nach

bundesgericht licher

Rechtsprechung

im

Zweifel

auf

die

Darstellung

des

Empfängers

abgestellt

werden

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_433/2015

vom

1.

Februar

2016

E.

4.1

mit

Hinweisen).

Auch

wenn

der

vom

Beklagten

geschilderte

Standpunkt

möglicher weise

zutreffen

könnte,

hat

er

den

Nachweis

der

tatsächlich

erfolgten

Zustellung

nicht

erbracht .

Diese

Beweislosigkeit

wirkt

sich

zu

seinen

Ungunsten

aus,

was

bedeutet,

dass

die

Sendung

als

nicht

erfolgt

zu

gelten

ha t

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_830/2015

vom

6.

April

2016

E.

5.3.1

mit

Hinweisen).

Von

v ornherein

nicht

zum

Beweis

der

Zustellung

geeignet

ist

namentlich

die

vom

Beklagten

beantragte

E invernahme

von

dessen

Assistentin

als

Zeugin

bezie hungsweise

eine

Parteibefragung

des

Beklagten,

da

damit

höchstens

die

Postaufgabe

der

Sendung,

nicht

jedoch

deren

Empfang

belegt

werden

könnte.

Es

ist

darauf

deshalb

im

Sinne

der

antizipierten

Beweiswürdigung

zu

verzichten

( BGE

122

V

157

E.

1d,

136

I

229

E.

5.3 ).

Denn

auch

f alls

die

Beweislosigkeit

auf

einem

Fehler

der

Post

beruh en

würde ,

was

ungewiss

und

auch

nicht

behauptet

ist,

hätte

dafür

ebenfalls

der

beweisbelastete

Beklagte

einzustehen.

Nur

er

hatte

es

in

der

Hand,

dieses

Beweisrisiko

zu

vermeiden,

sei

es

durch

Aufgabe

einer

eingeschriebenen

Postsendung,

sei

es

mittels

Nachfrage

bei

der

Klägerin ,

ob

die

uneingeschrieben

aufgegebene

Sendung

eingetroffen

sei

(vgl.

Urteil

des

Bundes gerichts

C

76/06

vom

3.

Juli

2006

E.

2.2).

Es

ist

daher

davon

auszugehen,

dass

der

Beklagte

keine

Gesundheitsdeklaration

eingereicht

hat;

der

versicherte

Verdienst

beläuft

sich

demnach

auf

(maximal)

Fr.

300'000.--.

Weiterungen

betreffend

die

von

der

Beklagten

diesbezüglich

durchgeführten

Abklärungen

sowie

allfällige

weitere

Voraussetzungen

der

Erhöhung

des

maximalen

versicherten

Verdienstes

erweisen

sich

damit

nicht

als

erforderlich

(antizip i erte

Beweiswürdigung) . 7 . 2

Die

Klägerin

hat

dem

Beklagten

unbestrittenermassen

(vgl.

Urk.

10

S.

5)

vom

1.

November

2020

bis

am

31.

Mai

2021

basierend

auf

einem

versicherten

Verdienst

von

Fr.

350'000.--

Taggeldleistungen

ausgerichtet

obwohl

der

höchstmögliche

versicherte

Verdienst

nach

dem

Gesagten

Fr.

300'000.--

beträgt.

Namentlich

hat

sie

ihm

gemäss

der

nicht

substantiiert

bestrittenen

Abrechnung

vom

23.

September

2021

(Urk.

2/82)

basierend

auf

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

vom

1.

November

2020

bis

am

29.

Januar

2021

und

vom

1.

Februar

2021

bis

am

31.

Mai

2021

210

Taggelder

à

Fr.

767.10

statt

Fr.

657.55

sowie

basierend

auf

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

50

%

vom

30.

bis

am

31.

Januar

2021

zwei

Tag gelder

à

Fr.

383.55

statt

Fr.

328.75

ausbezahlt.

Damit

hat

sie

ihm

Taggeld leis tungen

von

insgesamt

Fr.

23'115.10

(210

x

767.10

-

210

x

657.55

+

2

x

383.55

-

2

x

328.75)

zu

viel

ausgerichtet ,

welche n

Betrag

der

Beklagte

nicht

substantiiert

in

Frage

stellte

(Urk.

10

S.

15) .

8 . 8 .1

Gemäss

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

sind

nicht

alle

Rückerstattungs ansprüche

betreffend

Leistungen,

die

im

Umfeld

eines

Vertrages

erbracht

wurden,

vertraglicher

Natur.

Wer

ohne

jeglichen

Vorbehalt

in

(vermeintlicher)

Erfüllung

eines

Vertrags

mehr

leistet

als

das

vertraglich

Geschuldete,

kann

die

Differenz

bloss

auf

der

Grundlage

des

Bereicherungsrechts

zurückfordern

(Urteil

des

Bundesgerichts

4A_197/2018

vom

13.

Dezember

2018

E.

E. 33 Abs.

1

GSVGer

und

das

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_680/2014

vom

29.

April

2015

E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich KK.2024.00028 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 27.

Oktober

2025 in

Sachen Helsana

Zusatzversicherungen

AG Zürichstrasse

130,

8600

Dübendorf Klägerin vertreten

durch

Helsana

Versicherungen

AG Recht

&

Compliance Postfach,

8081

Zürich

Helsana gegen X.___ Beklagter vertreten

durch

Rechtsanwältin

Evalotta

Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse

12,

8001

Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ ,

geboren

1963,

war

seit

1.

März

2018

als

Regionalchef

bei

der

Y.___

GmbH

angestellt

und

damit

bei

der

Helsana

Zusatzversicherungen

AG

(nachfolgend

Helsana)

im

Rahmen

einer

kollektiven

Krankentaggeldversicherung

gemäss

dem

Bundesgesetz

über

den

Versicherungs vertrag

(Versicherungsvertragsgesetz;

VVG)

taggeldversichert

(vgl.

Policen

Urk.

2/113

und

Urk.

17

sowie

Allgemeine

Versicherungsbedingungen;

AVB ,

Urk.

2/112 ).

Vereinbart

war

nach

Ablauf

einer

Wartefrist

von

60

Tagen

pro

Fall

ein

Krankentaggeld

von

80

%

des

versicherten

Lohnes

für

die

Dauer

von

730

Tagen

(Urk.

2/113/3,

Urk.

17

S.

3).

Mit

Krankheitsanzeige

vom

12.

Oktober

2020

orientierte

die

Arbeitgeberin

die

Helsana

über

die

krankheitsbedingte

Arbeitsniederlegung

des

Versicherten

ab

dem

5.

August

2020

(Urk.

2/1).

Die

Helsana

richtete

daraufhin

nach

Ablauf

der

60tägigen

Wartefrist

ab

dem

4.

Oktober

2020

basierend

auf

dem

in

der

Krankheitsanzeige

genannten

Lohn

von

Fr.

210'000.--

und

einer

Arbeitsun fähigkeit

von

fast

durchgehend

100

%

Krankentaggelder

à

Fr.

460.25

pro

Tag

aus

(Urk.

2/60) .

Das

Arbeitsverhältnis

des

Versicherten

wurde

mit

Übereinkunft

vom

10.

beziehungsweise

15.

Oktober

2020

per

31.

Oktober

2020

aufgelöst

(Urk.

2/7).

Am

22.

März

2021

forderte

die

Helsana

den

Versicherten

auf,

einen

Nachweis

für

den

erlittenen

Erwerbsausfall

zu

erbringen

(Urk.

2/31),

worauf

dieser

am

1.

April

2021

seinen

Lohnausweis

für

das

Jahr

2020

einreichte ,

der

einen

Jahreslohn

von

Fr.

326'112.--

auswies

(Urk.

2/42).

In

der

Folge

richtete

die

Helsana

gestützt

auf

einen

versicherten

Verdienst

von

Fr.

350'000.--

rückwirkend

Taggelder

à

Fr.

767.10

pro

Tag

aus

(Urk.

2/60).

1.2

Nachdem

Dr.

med.

Z.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie ,

sowie

Dr.

med.

A.___ ,

Facharzt

für

Orthopädie

und

Traumatologie ,

ihre

Bericht e

zur

Plausibilisierung

der

Arbeitsfähigkeit

vom

22.

April

2021

beziehungsweise

25.

Mai

2021

erstattet

hatte n

(Urk.

2/51

f. ,

Urk.

2/62

f. ) ,

teilte

die

Helsana

dem

Versicherten

am

25.

Mai

2021

mit,

dass

er

aufgrund

der

medizinischen

Unterlagen

in

seinem

angestammten

Beruf

als

Regionalchef

ab

dem

1.

Juni

2021

wieder

zu

100

%

arbeitsfähig

sei

und

sie

ab

diesem

Datum

keine

Taggeldleistungen

mehr

erbringe

( U rk.

2/66).

Der

Versicherte

erklärte

sich

damit

nicht

einverstanden

(Urk.

2/77) ,

die

Helsana

hielt

jedoch

an

ihrem

Entscheid

fest

(Urk.

2/92 ,

Urk.

2/103 ) . 1.3

Mit

Abrechnung

vom

23.

September

2021

forderte

die

Helsana

vom

Versicherten

Fr.

23'115.10

an

in

der

Zeit

vom

1.

November

2020

bis

Mai

2021

zu

viel

geleisteten

Taggeldern

-

welche

Berechnung

nunmehr

auf

einem

Taggeld

von

Fr.

657.55

b eruhte

-

zurück

(Urk.

2/ 82 ),

wogegen

der

Versicherte

ebenfalls

opponierte

(Urk.

2/95) .

Am

14.

Februar

2022

erläuterte

die

Helsana

in

einem

Schreiben

an

den

Versicherten ,

da

sie

keine

Gesundheitsdeklaration

erhalten

habe,

sei

das

versicherte

Erwerbseinkommen

auf

Fr.

300'000.--

limitiert,

weshalb

sie

an

der

offenen

Rückforderung

festhalte

(Urk.

2/103).

Nachdem

der

Versicherte

eine

ihm

am

28.

November

2022

zugestellte

Schuldanerkennung

(Urk.

2/110)

nicht

unterzeichnet

hatte

(vgl.

Urk.

2/111),

leitete

die

Helsana

am

17.

Juli

2023

die

Betreibung

ein.

Gegen

den

Zahlungsbefehl

des

Betrei b ungsamtes

Meilen-Herrliberg-Erlenbach

vom

17.

Juli

2023

in

der

Betreibung

Nr.

über

den

Forderungsbetrag

von

Fr.

23'115.10

zuzüglich

Zins

von

Fr .

2'004.35

seit

18.

Juli

2023

sowie

Mahngebühren

von

Fr.

35.--,

erhob

der

Versicherte

am

2.

August

2023

unbegründeten

Rechtsvorschlag

( U rk.

2/115).

2.

Am

26.

April

2024

erhob

die

Helsana

Klage

gegen

X.___

und

beantragte,

dieser

sei

zu

verpflichten,

ihr

Fr.

23'115.10

infolge

unrechtmässig

bezogener

Krankentaggelder

im

Zeitraum

vom

1.

November

2020

bis

1.

Mai

2021 ,

zuzüglich

5

%

Zins

seit

dem

18.

Juli

2023

sowie

Mahngebühren

in

der

Höhe

von

Fr.

35.--

zurückzuerstatten .

Zudem

s ei

der

Rechtsvorschlag

in

der

Betreibung

Nr.

des

Betreibungsamtes

Meilen-Herrliberg-Erlenbach

aufzuheben

und

die

Rechtsöffnung

zu

erteilen

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Klageantwort

vom

16.

September

2024

schloss

der

Beklagte

a uf

Abweisung

der

Klage

und

beantragte,

es

sei

festzustellen,

dass

die

geltend

gemachte

Rückforderung

nicht

besteh e;

entspre chend

sei

die

Betreibung

Nr.

des

Betreibungsamtes

Meilen-Herrliberg-Erlenbach

vom

17.

Juli

2023

aufzuheben

beziehungsweise

sei

dem

Betreibungs amt

Meilen-Herrliberg-Erlenbach

die

Anweisung

der

Nichtbekanntgabe

der

Betreibung

Nr.

zu

erteilen

(Urk.

10

S.

2).

Die

Klägerin

hielt

mit

Replik

vom

26.

November

2024

an

ihre n

Rechtsbegehren

fest

(Urk.

16).

Gleiches

tat

der

Beklagte

in

seiner

Duplik

vom

24.

März

2025

(Urk.

22).

Zu

den

von

der

Klägerin

daraufhin

im

Rahmen

des

Replikrechts

unaufgefordert

eingereichten

Eingaben

vom

29.

April

und

6.

Mai

2025

samt

Beilagen

(Urk.

25

f.,

Urk.

27

f.),

nahm

der

Beklagte

am

27.

Juni

2025

Stellung

(Urk.

32) .

Letztere

Eingabe

wurde

der

Klägerin

mit

Verfügung

vom

6.

August

2025

zugestellt

(Urk.

33). Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht

ist

als

einzige

kantonale

Gerichtsinstanz

für

Klagen

über

Streitigkeiten

aus

Zusatzversicherungen

zur

sozialen

Krankenversi che rung

nach

dem

Bundesgesetz

über

die

Krankenver sicherung

(KVG)

zuständig

(Art.

7

der

Schweizerischen

Zivilprozessor dnung,

ZPO,

in

Verbindung

mit

§

2

Abs.

2

lit.

b

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsge richt,

GSVGer;

BGE

138

III

2

E.

1.2.2),

ohne

dass

vorgängig

ein

Schlichtungsverfahren

durchz uführen

ist

(BGE

138

III

558

E.

4).

Das

Verfahren

richtet

sich

nach

der

ZPO,

wobei

das

vereinfachte

Verfah ren

zur

Anwendung

gelangt

(Art.

243

Abs.

2

lit.

f

ZPO) . 1.2

Die

Regelung

der

örtlichen

Zuständigkeit

im

Bereich

der

Zusatzversicherungen

zur

sozialen

Krankenversicherung

findet

sich

in

Art.

32

ZPO.

Demnach

ist

bei

Streitigkeiten

aus

Konsumentenverträgen

das

Gericht

am

Wohnsitz

oder

Sitz

einer

der

Parteien

zuständig

(Art.

32

Abs.

1

lit.

a

ZPO;

vgl.

Feller/Bloch,

in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.],

Kommentar

zur

ZPO,

3.

Aufl.,

Art.

32

N.

45

ff.).

Beide

Parteien

haben

ihren

S itz

bzw.

Wohnsitz

im

Kanton

Zürich,

womit

die

örtliche

Zuständigkeit

des

Sozialversicherungsgerichts

des

Kantons

Zürich

gegeben

ist. 1.3

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Klage

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

GSVGer). 2.

2.1

Am

1.

Januar

2022

ist

das

revidierte

Versicherungsvertrag s gesetz

(nVVG)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

der

Übergangsbestimmung

in

Art.

103a

nVVG

gelten

für

Verträge,

die

vor

dem

Ink rafttreten

der

Änderung

vom

19.

Juni

2020

abge schlossen

worden

sind,

die

folgenden

Bestimmungen

des

neuen

Rec hts:

die

Form vorschriften

(lit.

a)

und

das

Kü ndigungsrecht

nach

den

Artikeln

35a

und

35b

nVVG

(l it.

b).

Alle

anderen

Bestimmungen

gelten

lediglich

für

neu

abge schlossene

Verträge

(vgl.

die

Botschaft

zur

Änderung

des

Versic herungs ver tragsgesetzes

vom

28.

Juni

2017,

BBl

2017

5089

ff.,

5136;

vgl.

auch

Stephan

Fuhrer,

Deutliche

Verbesserungen

für

die

Kunden

von

Versiche rungen,

in:

Plädoyer

2/2021,

S.

40

ff.,

S.

49).

D ie

beiden

Versicherungsvertr äge ,

welcher

der

vorliegenden

Streitsache

zugrunde

lieg en

können ,

wurde n

im

Oktober

2020

und

somit

vor

dem

Inkrafttreten

des

revidierten

Versicherungsvertragsgesetzes

abgeschlossen

(Urk.

2/113 ,

Urk.

17 ,

je

Deckblatt ) .

Damit

gelangen

abgesehen

von

den

Formvorschriften

und

dem

Kündigungsrecht

die

Bestimmungen

des

VVG

zur

Anwendung,

wie

sie

bis

Ende

2021

gegolten

haben.

Sie

werden

daher

nachfolgend,

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist,

in

der

bis

Ende

2021

gültig

gewesenen

Fassung

zitiert. 2.2

Gemäss

Art.

243

Abs.

2

lit.

f

ZPO

werden

Ansprüche

aus

einer

Zusatzver sicherung

zur

sozialen

Krankenversicherung

nach

dem

KVG

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

im

vereinfachten

Verfahren

nach

Art.

243

ff.

ZPO

beurtei lt.

Gemäss

Art.

247

Abs.

2

lit.

a

in

Verb indung

mit

Art.

243

Abs.

2

lit.

f

ZPO

stellt

das

Gericht

im

Verfahren

betreffend

Streitigkeiten

aus

Zusatzversicherungen

zur

sozialen

Krankenversicherung

nach

dem

KVG

den

Sachverhalt

von

Amtes

wegen

fest.

Der

Untersuchungsgrundsatz

befreit

die

Parteien

indessen

nicht

davon,

bei

der

Feststellung

des

entscheidwesentlichen

Sachverhalts

aktiv

mitzuwirken.

Das

Gericht

ist

im

Rahmen

der

sozialen

Untersuchungsmax ime

gemäss

Art.

247

Abs.

2

lit.

a

ZPO

lediglich

einer

erhöhten

Fragepflicht

unterworfen.

Wie

unter

der

Verhandlungsmaxime

müssen

die

Parteien

den

Stoff

selbst

beschaffen.

Das

Gericht

kommt

ihnen

nur

mit

spezifischen

Fragen

zu

Hilfe,

damit

die

erfor derlichen

Behauptungen

und

die

entsprechenden

Beweismittel

genau

aufgezählt

werden.

Es

ermittelt

aber

nicht

aus

eigenem

Antrieb.

Ist

eine

Partei

durch

einen

Anwalt

vertreten,

kann

und

muss

sich

das

Gericht

ihr

gegenüber

wie

bei

Geltung

der

Verhandlungsmaxime

zurückhalten

(BGE

141

III

569

E.

2.3.1-2.3.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_702/2016

vom

23.

März

2017

E.

3.1).

Des

Weiteren

gilt

hinsichtlich

der

Parteianträge

die

Dispositionsmaxime.

Danach

darf

das

Gericht

einer

Partei

nicht

mehr

und

nichts

anderes

zusprechen,

als

sie

verlangt,

und

nicht

weniger,

als

die

Gegenseite

anerkannt

hat

(Art.

58

ZPO;

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_138/2013

vom

27.

Juni

2013

E.

6). 2.3

2.3.1

Gemäss

Art.

8

des

Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs

(ZGB)

hat,

wo

es

das

Gesetz

nicht

anders

bestimmt,

derjenige

das

Vorhandensein

einer

behaupteten

Tatsache

zu

beweisen,

der

aus

ihr

Rechte

ableitet.

Demgemäss

hat

die

Partei,

die

einen

Anspruch

geltend

macht,

die

rechtsbegründenden

Tatsachen

zu

beweisen,

wäh rend

die

Beweislast

für

die

rechtsaufhebenden

beziehungsweise

rechtsvernichten den

oder

rechtshindernden

Tatsachen

bei

der

Partei

liegt,

die

den

Untergang

des

Anspruchs

behauptet

oder

dessen

Entstehung

oder

Durchsetzbarkeit

bestreitet.

Diese

Grundregel

kann

durch

abweichende

gesetzliche

Beweislastvorschriften

verdrängt

werden

und

ist

im

Einzelfall

zu

kon kretisieren

(BGE

128

III

271

E.

2a/aa).

Sie

gilt

auch

im

Bereich

des

Versicherungsvertrags.

Nach

dieser

Grund regel

hat

der

Anspruchsberechtigte

-

in

der

Regel

der

Versicherungsnehmer,

der

versicherte

Dritte

oder

der

Begünstigte

-

die

Tatsachen

zur

«Begründung

des

Versicherungs anspruches»

(Marginalie

zu

Art.

39

VVG)

zu

beweisen,

also

namentlich

das

Bestehen

eines

Versicherungsvertrags,

den

Eintritt

des

Versicherungsfalls

und

den

Umfang

des

Anspruchs.

Den

Versicherer

trifft

die

Beweislast

für

Tatsachen,

die

ihn

zu

einer

Kürzung

oder

Verweigerung

der

vertraglichen

Leistung

berechtigen

( beispielsweise

wegen

schuldhafter

Herbeifüh rung

des

befürchteten

Ereignisses:

Art.

14

VVG)

oder

die

den

Versicherungs vertrag

gegenüber

dem

Anspruchsberechtigten

unverbindlich

machen

(z.B.

wegen

betrügerischer

Begründung

de s

Versicherungsanspruches:

Art.

40

VVG).

Anspruchsberechtigter

und

Versicherer

haben

im

Streit

um

vertragliche

Leis tungen

je

ihr

eigenes

Beweisthema

und

hierfür

je

den

Hauptbeweis

zu

erbringen

( BGE

148

III

105

E.

3.1;

BGE

130

III

321

E.

3.1).

2.3.2

Der

Beweis

gilt

nach

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

dann

als

erbracht,

wenn

das

Gericht

nach

objektiven

Gesichtspunkten

von

der

Richtigkeit

einer

Sachbehauptung

überzeugt

ist.

Dabei

wird

keine

absolute

Gewissheit

verlangt,

sondern

es

genügt,

wenn

das

Gericht

am

Vorliegen

der

behaupteten

Tatsache

keine

ernsthaften

Zweifel

mehr

hat

oder

allenfalls

verbleibende

Zweifel

als

leicht

erscheinen

( BGE

148

III

105

E.

3.3.1

mit

Hinweisen). 3. 3.1

Die

Klägerin

führte

zur

Begründung

ihrer

Forderung

aus,

laut

der

Police

der

Arbeitgeberin

des

Beklagten

betrage

der

versicherte

Lohn

für

die

Personengruppe

«Employees

Men»

pro

Person

und

Jahr

höchstens

Fr.

500'000.--.

Gemäss

der

besonderen

Vertragsbedingung

(BVB)

9702

könne

für

Arbeitnehmende

mit

einer

Lohnsumme

ab

Fr.

300'000.--

mittels

einer

Gesundheitsdeklaration

ein

maximal

versicherter

Lohn

von

Fr.

500'000.--

beantragt

werden ;

ohne

Gesundheits dek laration

betrage

dieser

Fr.

300'000.--.

Sie

sei

aufgrund

des

Einkommens

des

Beklagten

irrtümlicherweise

davon

ausgegangen,

dass

für

ihn

ein

versicherter

Lohn

von

über

Fr.

300'000.--

beantragt

worden

sei

und

für

ihn

somit

eine

Gesundheitsdeklaration

vorliege.

Gestützt

auf

diese

falsche

Annahme

habe

sie

ihm

vom

5.

August

2020

bis

am

31.

Mai

2021

Krankentaggelder

in

der

Höhe

von

Fr.

767.10

pro

Tag

ausgerichtet.

Da

für

den

Beklagten

keine

Gesundheits deklaration

vorliege,

hätte

sie

jedoch

gestützt

auf

einen

versicherten

Lohn

von

Fr.

300'000.--

von

einem

Taggeld

von

Fr.

657.55

pro

Tag

ausgehen

müssen .

Der

Beklagte

habe

somit

im

Zeitraum

vom

1.

November

2020

bis

zum

31.

Mai

2021

pro

Tag

Fr.

109.55

zu

viel

und

ungerechtfertigterweise

erhalten,

insgesamt

einen

Betrag

in

der

Höhe

von

Fr.

23'115.10

(210

Tage

bei

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

100

% ,

Total

Fr.

23'003.50 ,

und

2

Tage

bei

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

50

%,

Total

Fr.

109.55) .

Der

Beklagte

sei

durch

die

Auszahlung

der

Taggelder

zu

einem

zu

hohen

Taggeldansatz

ungerechtfertigt

aus

ihrem

Vermögen

bereichert,

wes halb

der

Tatbestand

der

ungerechtfertigten

Bereicherung

erfüllt

sei

und

der

Beklagte

zu

verpflichten

sei,

die

zu

hohen

Taggeldleistungen

zurückzuerstatten

(Urk.

1

S.

9

f.).

Am

14.

September

2022

habe

sie

definitiv

Kenntnis

von

ihrem

Rückfor derungsanspruch

gehabt,

weshalb

die

dreijährige

Verjährungsfrist

im

Zeitpunkt

der

Einleitung

der

Betreibung

am

17.

Juli

2023

sowie

der

vorliegenden

Klage

gewahrt

sei.

Spätestens

ab

dem

Zeitpunkt

der

Betreibung

sei

zudem

ein

Ver zugszins

in

der

Höhe

von

5

%

geschuldet;

zudem

seien

ihr

Mahngebühren

von

Fr.

35.--

angefallen,

welche

der

Beklagte

zurückzuerstatten

habe

(Urk.

1

S.

10

f.). 3.2

Der

Beklagte

brachte

dagegen

vor,

in

den

Klagebeilagen

fänden

sich

die

BVB

9702

nicht

und

auch

die

Police

enthalte

keinen

Hinweis

auf

die

besonderen

Versicherungsbedingungen.

Demzufolge

bestreite

er,

dass

die

behaupteten

BVB

überhaupt

anwendbar

sei en

(Urk.

10

S.

4).

Sowohl

Bestand

als

auch

Höhe

der

geltend

gemachten

unsubstantiierten

Rück forderung

würden

bestritten.

Die

Klägerin

habe

ih m

mitgeteilt,

dass

die

Gesund heitsabklärung

von

der

Versicherungsnehmerin

hätte

vorgenommen

werden

müssen.

Sein

vormalige r

Rechtsvertreter

habe

mit

E- Mail

vom

4.

Oktober

2021

seine

Korrespondenz

mit

ihm

eingereicht,

der

zu

entnehmen

sei,

dass

der

am

8.

Februar

2019

ausgefüllte

Gesundheitsfragebogen

durch

seine

Assistentin

bei

der

ehemaligen

Arbeitgeberin

am

13.

September

2019

an

die

Klägerin

versendet

worden

sei

(Urk.

10

S.

7).

Es

werde

bestritten,

dass

er

ungerechtfertigt

bereichert

sei.

Sollte

das

Gericht

dies

dennoch

bejahen,

so

mache

er

die

Einrede

des

g uten

Glaubens

geltend.

Hinzu

komme,

dass

er

im

Zeitpunkt

der

geltend

gemachten

Rückforderung

nicht

mehr

bereichert

gewesen

sei,

da

die

ausgerichteten

Krankentaggelder

zur

Bestreitung

des

Lebensunterhaltes

gedient

hätten

(Urk.

10

S.

9).

Er

erhebe

zudem

die

Verjährungseinrede.

Spätestens

am

15.

April

2021

hätte

der

Klägerin

im

Rahmen

der

Prüfung

des

Erwerbsausfalls

klar

sein

müssen,

dass

der

versicherte

Lohn

über

Fr.

300'000.--

liege.

Zweifelsohne

gehöre

zu

einer

solchen

Prüfung

au ch

eine

Prüfung

des

maximal

versicherten

Lohnes.

Die

Betreibung

sei

am

17.

Juli

2024

eingeleitet

worden.

Damit

sei

der

Unterbruch

der

dreijährigen

Verjährungsfrist

aus

ungerechtfertigter

Bereicherung

verspätet

erfolgt ,

ein

allfälliger

Rückforderungsanspruch

sei

verjährt

(Urk.

10

S.

9

f.). 3.3

Die

Klägerin

ergänzte

in

der

Replik ,

es

gehe

eindeutig

aus

der

Police

vom

20.

Oktober

2020

hervor,

dass

die

BVB

9702

anwendbar

sei

(Urk.

16

S.

2).

Sie

bestreite ,

dass

der

Gesundheitsfragebogen

durch

die

Assistentin

des

Beklagten

an

sie

versendet

worden

sei.

Die

Gesundheitsdeklaration

liege

ihr

nicht

vor.

Hinzu

komme,

dass

das

Vorliegen

einer

Gesundheitsdeklaration

nicht

ausreiche,

um

einen

höheren

Lohn

als

Fr.

300'000.--

zu

versichern .

Vielmehr

hätte

sie

die

Gesundheitsdeklaration

genehmigen

müssen

und

der

Beklagte

müsste

in

der

Police

gesondert

genannt

werden.

Diese

beiden

Punkte

seien

nicht

erfüllt.

Um

aus

dieser

Bestimmung

Rechte

ableiten

zu

können ,

habe

der

Beklagte

nachzuweisen,

dass

ihr

die

Gesundheitsdeklaration

zugestellt

worden

sei

und

ein

höherer

versicherter

Lohn

genehmigt

worden

sei

(Urk.

16

S.

3

f.).

Nicht

bewiesen

sei

sodann ,

dass

der

Beklagte

im

Zeitpunkt

der

geltend

gemachten

Rückforderung

entreichert

gewesen

sei.

Er

lasse

ausser

Acht ,

dass

der

Einwand

der

Entreicherung

entfalle,

wenn

der

Bereicherte

die

Bereicherung

für

die

Bestreitung

des

Lebensunterhalts

aufwende,

wie

dies

der

Beklagte

vorbringe.

Auch

der

gute

Glaube

werde

bestritten,

da

der

Beklagte

spätestens

ab

dem

22.

September

2021

gewusst

habe,

dass

er

zu

hohe

Taggelder

erhalten

und

diese

zurückzuerstatten

habe

(Urk.

16

S.

5

f.).

Es

werde

bestritten,

dass

sie

bereits

am

15.

April

2021

Kenntnis

über

die

fehlende

Gesundheitsdeklaration

erlangt

habe.

Definitive

Kenntnis

über

die

ungerecht fertigte

Bereicherung

-

welche

für

den

Beginn

der

Verjährungsfrist

massgeblich

sei

-

habe

sie

erst

im

Februar

2022

erlangt.

Der

Beweis

der

Verjährung

sei

dem

Beklagten

nicht

gelungen

(Urk.

16

S.

6

f.). 3.4

Der

Beklagte

legte

in

der

Duplik

dar,

die

Klägerin

reiche

mit

der

Replik

eine

zusätzliche

Police

ein,

welche

von

der

bei

Klageeinreichung

eingereichten

Police

abweiche.

Letztere

datiere

vom

9.

Oktober

2020

und

beinhalte

keine

besonderen

Vertragsbedingungen.

Die

nun

eingereichte

Police

datiere

demgegenüber

vom

20.

Oktober

2020

und

beinhalte

BVB.

Die

Klägerin

erwähne

mit

keinem

Wort,

dass

sie

sich

offensichtlich

bereits

bei

der

Klageeinreichung

auf

die

Police

vom

20.

Oktober

2020

berufen

habe

und

wohl

versehentlich

die

Police

vom

9.

Oktober

2020

ins

Recht

gelegt

habe.

Zudem

nummeriere

sie

treuwidrig

und

wider

besseres

Wissen

die

Police

vom

20.

Oktober

2020

ebenso

mit

Klagebeilage

113.

Ihr

sei

offenkundig

die

versehentliche

Eingabe

der

Police

vom

9.

Oktober

2020

bewusst.

Gleichwohl

äussere

sie

sich

mit

keinem

Wort

zu

diesem

Versehen.

Es

handle

sich

somit

um

ein

rechtsmissbräuchliches

Verhalten,

welches

keinen

Rechtsschutz

finden

dürfe.

Dementsprechend

sei

die

Klage

abzuweisen,

eventualiter

das

rechtsmissbräuchliche

Verhalten

bei

der

Verteilung

der

Prozesskosten

zu

berück sichtigen

(Urk.

22

S.

3

ff.).

Es

werde

bestritten,

dass

die

geänderte

Police

vom

20.

Oktober

202 0

seiner

Arbeitgeberin

tatsächlich

zugegangen

sei,

diese

sei

offensichtlich

an

deren

Broker

versandt

worden.

Sollte

der

Klägerin

der

Nachweis

des

Zugangs

der

Police

gelingen,

sei

zu

beachten,

dass

die

Police

vom

9.

Oktober

2020

im

Sinne

des

Obligationenrechts

als

Antrag

zu

verstehen

sei

und

die

Klägerin

unter

dem

Titel

vorbehaltlose

Annahme

ausdrücklich

das

Schweigen

als

Annahme

vereinbart

habe.

Zusätzlich

habe

sie

eine

vierwöchige

Annahmefrist

stipuliert

und

s ei

dementsprechend

bis

zum

9.

November

2020

an

ihren

Antrag

gebunden.

Mit

der

Police

vom

20.

Oktober

2020

habe

sie

der

Versicherungsnehmerin

eine

Vertrags ergänzung

beantragt.

Eine

einseitige

Willensänderung

sei

jedoch

in

diesem

Zeitpunkt

aufgrund

der

Widerrufsfrist

nicht

möglich

gewesen,

weshalb

die

Ver tragsergänzung

(BVB)

in

der

Police

vom

20.

Oktober

2020

nicht

zur

Anwendung

gelange

(Urk.

22

S.

6

f.). 3.5

In

ihrer

Eingabe

vom

29.

April

2025

legte

die

Klägerin

dar,

es

sei

offensichtlich,

dass

sie

mit

der

Klage

irrtümlicherweise

die

falsche

Police

eingereicht

habe.

Sie

habe

sie

jedoch

stets

mit

dem

korrekten

Datum

vom

20.

Oktober

2020

versehen.

Die

Police

vom

20.

Oktober

2020

sei

anwendbar

(Urk.

25

S.

2).

Es

werde

bestritten,

dass

sie

treuwidrig

und

wider

besseres

Wissen

die

mit

Replik

eingereichte

Police

ebenso

wie

die

mit

der

Klage

eingereichte

Police

mit

Klagebeilage

113

betitelt

habe

beziehungsweise

sie

sich

auf

irgendeine

Weise

rechtsmissbräuchlich

verhal ten

habe

(Urk.

25

S.

3).

Es

werde

bestritten,

dass

sie

einen

Nachweis

des

Zugangs

der

Police

an

die

Versicherungsnehmerin

zu

erbringen

habe.

Der

von

der

Versicherungsnehmer in

beauftragte

Broker

sei

für

die

Korrespondenz

und

Abwicklung

der

Versicherungs geschäfte

bevollmächtigt

gewesen

(Urk.

25

S.

4).

Die

Police

vom

9.

Oktober

2020

sei

zwar

entsprechend

den

Vorbringen

des

Beklagten

als

Antrag

zu

verstehen

und

sie

habe

unter

dem

Titel

«vorbehaltlose

Annahme»

ausdrücklich

das

Schweigen

als

Annahme

vereinbart.

Die

Police

sei

jedoch

nicht

stillschweigend

angenommen

worden .

O. ___

von

der

Brokerfirma

habe

sich

nach

Erhalt

der

Police

vom

9.

Oktober

2020

bei

ihr

gemeldet

und

sie

gebeten,

die

besonderen

Versicherungsbedingungen

einzufügen.

Demnach

sei

kein

Vertrag

betreffend

die

Police

vom

9.

Oktober

2020

zustande

gekommen

und

diese

sei

nicht

anwendbar.

Sie

habe

die

entsprechenden

BVB

hinzugefügt

und

die

Police

vom

20.

Oktober

2020

an

den

Broker

gesendet.

Weder

der

Broker

noch

die

Versicherungsnehmerin

hätten

innert

der

vierwöchigen

Annahmefrist

Änderungswünsche

angebracht,

weshalb

der

Vertrag

zustande

gekommen

sei

(Urk.

25

S.

5

f.).

Ausserdem

habe

die

Kundenberaterin

die

gewünschten

BVB

aus

einer

beste henden

Police

kopiert.

Die

Arbeitgeberin

sei

bereits

vor

dem

Jahr

2020

bei

ihr

versichert

gewesen

und

habe

in

all

ihren

Policen

die

fragliche

besondere

Vertragsbestimmung

eingeschlossen.

Hinzu

komme,

dass

auch

der

Beklagte

bis

jetzt

stets

vorgebracht

habe,

eine

Gesundheitsdeklaration

ausgefüllt

und

einge reicht

zu

haben.

Daraus

könne

geschlossen

werden,

dass

ihm

die

Versicherungs bedingungen

bekannt

gewesen

seien

(Urk.

25

S.

6).

Am

6.

Mai

2025

ergänzte

sie,

aus

dem

Mailverkehr

vom

20.

Oktober

2020

zwischen

ihr

und

dem

Versicherungsbroker

ergebe

sich,

dass

der

Versicherungs vertrag

vom

20.

Oktober

2020

dem

Broker

und

damit

der

Versicherungsnehmerin

zugegangen

sei

und

damit

der

Vertrag

gültig

zustande

gekommen

sei

(Urk.

27

S.

1). 3.6

Der

Beklagte

führte

in

seiner

Eingabe

vom

27.

Juni

2025

aus,

die

Klägerin

hätte

spätestens

mit

ihrer

Replik

ihren

Irrtum

betreffend

die

Police

zu

substantiieren

gehab t ,

was

sie

jedoch

unterlassen

habe .

Dies

sei

als

treuwidriges

prozessuales

Verhalten

zu

taxieren

(Urk.

32

S.

4).

Aus

dem

Maklervertrag

ergebe

sich

nicht,

dass

die

Klägerin

nicht

verpflichtet

gewesen

wäre,

die

Policen

auch

der

Versicherungsnehmerin

direkt

zuzustellen .

Eine

Wegbedingung

der

direkten

Informationspflicht

an

die

Versicherungs nehmerin

ergebe

sich

daraus

nicht.

Demzufolge

gelinge

auch

der

Nachweis

der

Zustellung

der

modifizierten

Police

vom

20.

Oktober

2020

nicht.

Die

Police

vom

9.

Oktober

2020

sei

gleichwohl

in

den

Machtbereich

der

Versicherungsnehmerin

gelangt,

weshalb

diese

als

Angebot

Geltung

erlangt

habe

und

Anwendung

finde

(Urk.

32

S.

6).

Es

werde

weiter

bestritten,

dass

die

Kundenberaterin

des

Brokers

überhaupt

bevollmächtigt

gewesen

sei,

die

Aufnahme

der

BVB

in

die

Police

zu

verlangen.

Der

Abschluss

von

Versicherungspolicen

bedürfe

gemäss

Maklervertrag

stets

d er

Unterschrift

des

Auftraggebers.

Indem

die

Kundenberaterin

den

Wunsch

der

Aufnahme

der

BVB

erklärte,

habe

sie

der

Klägerin

ein

neues

Angebot

unterbreitet,

womit

gleichzeitig

das

erste

Angebot

dahingefallen

wäre .

Dies

habe

sie

mangels

rechtsgenüglicher

Handlungsfähigkeit

aufgrund

der

fehlenden

Unterschrift

gar

nicht

gekonnt .

Ebenso

sei

sie

nicht

befugt

gewesen,

das

Angebot

vom

9.

Oktober

2020

abzulehnen.

Diese

Handlungen

seien

somit

nichtig

und

es

bleibe

bei

der

Anwendbarkeit

der

Police

vom

9.

Oktober

2020

(Urk.

32

S.

7). 3. 7

Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Klägerin

zu

Recht

vom

Beklagten

gestützt

auf

die

besonderen

Ver sicherungs bedingungen

9702,

wonach

der

maximal

versicher te

Lohn

ohne

Einreichung

einer

Gesundheitsdeklaration

auf

Fr.

300'000.--

begrenzt

ist

(Urk.

17

S.

5) ,

Fr.

23'115.10

an

zu

viel

ausgerichteten

Taggeldern

zurückfordert. 4.

4.1

Zunächst

ist

das

Vorbringen

des

Beklagten

zu

prüfen,

wonach

der

Umstand,

dass

die

Klägerin

-

wohl

versehentlich

-

mit

der

Klage

die

Police

vom

9.

Oktober

2020

(Urk.

2/113)

ins

Recht

gelegt

habe

und

nun

mit

der

Replik

die

Police

vom

20.

Oktober

2020

einreiche,

ohne

dies

zu

erklären ,

und

mit

der

gleichen

Klage beilagen n ummerierung

versehe

(vgl.

handschriftliche

Beilage

Nummer

auf

Urk.

17) ,

rechtsmissbräuchliches

Verhalten

darstelle,

welches

keinen

Rechtsschutz

finden

dürfe

(Urk.

22

S.

5).

4.2

Art.

52

ZPO

verpflichtet

alle

am

Verfahren

beteiligten

Personen,

nach

Treu

und

Glauben

zu

handeln

(Abs.

1).

Dabei

steh en

im

Zivilprozessrech t

das

Verbot

des

Rechtsmissbrauchs,

das

heiss t

das

Ausnutzen

formaler

Rechtspositionen ,

sowie

der

Institutsmissbrauch

im

Vordergrund.

Der

offenbare

Missbrauch

eines

pro zessualen

Rechts

oder

Rechtsinstitutes

soll

nicht

geschützt

werden.

Weiter

wird

die

schikanöse

Rechtsausübung

im

Zivilprozess

als

Rechtsmissbrauch

betrachtet

(Gehri ,

in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.],

a.a.O.,

Art.

52

N.

20

f. ).

Rechtsmissbrauch

ist

restriktiv

anzunehmen

( BGE

143

III

666

E .

4.2 ).

Die

Parteien

sind

sich

dahingehend

einig,

dass

es

sich

bei

der

Einreichung

der

Police

vom

9.

Oktober

2020

(Urk.

2/113)

um

ein

Versehen

handelte,

welches

die

Klägerin

anlässlich

der

Replik

korrigierte

(Urk.

22

S.

4,

Urk.

25

S.

3) .

Dies

stellt

dementsprechend

für

sich

alleine

jedenfalls

kein

rechtsmissbräuchliches

Verhalten

dar.

Was

die

vom

Beklagten

beanstandete

Bezeichnung

der

Police

vom

20.

Oktober

2020

mit

derselben

Klagebeilagennummer

wie

die

Police

vom

9.

Oktober

2020

betrifft,

ist

dieses

Vorgehen

angesichts

des

Umstandes ,

dass

die

Police

im

Beilagenverzeichnis

als

datierend

vom

20.

Oktober

2020

aufgeführt

ist

(Urk.

1

S.

12)

und

die

Klägerin

in

der

Klageschrift

auch

stets

auf

die

Police

dieses

Datums

verwies

(vgl.

u.a.

Urk.

1

S.

3) ,

zwar

grundsätzlich

nachvollziehbar .

D essen

fehlende

Erwähnung

und

Erläuterung

in

der

Replik

sind

jedoch

jedenfalls

zumindest

als

unsorgfältig

und

ungeschickt

zu

bewerten .

Davon,

dass

die

Klägerin

dabei

mit

Täuschungsabsicht

vorging

und

sich

einen

unrechtmässigen

Vorteil

verschaffen

wollte,

wie

zum

Beispiel

den

Beklagten

dazu

zu

verleiten ,

nicht

zur

Police

vom

20.

Oktober

2020

Stellung

zu

nehmen,

ist

indessen

angesichts

des

Umstandes,

dass

die

Beilage

der

aktuelleren

Police

ohne

weiteres

erkennbar

war

und

nur

diese

als

Beilage

zur

Replik

eingereicht

wurde ,

nicht

auszugehen.

Der

Beklagte

substantiierte

seinen

Vorhalt

des

Rechtsmissbrauchs

dann

auch

nicht

weiter .

Ein

rechtsmissbräuchliches

Verhalten,

welches

keinen

Rechtsschutz

verdienen

würde,

ist

im

Vorgehen

der

Klägerin

daher

nicht

zu

sehen

und

die

nachträglich

eingereichte

Police

vom

20.

Oktober

2020

ist

im

Prozess

zu

berücksichtigen.

Von

der

Verursachung

unnötiger

Kosten,

welche

die

Klägerin

zu

bezahlen

hätte

( Gehri ,

a.a.O.,

Art.

52

N .

15),

ist

sodann

bereits

angesichts

des

Umstandes,

dass

sich

der

Beklagte

auch

nach

Eingang

der

Police

vom

20.

Oktober

2020

weiterhin

auf

die

Geltung

der

Police

vom

9.

Oktober

2020

beruft

(vgl.

Urk.

22

S.

6

f.,

Urk.

32

S.

5

ff.),

nicht

auszugehen,

weshalb

sich

Weiterungen

dazu

erübrigen. 5. 5.1 5.1.1

Unumstritten

ist

vorliegend,

dass

der

Beklagte

zwischen

dem

5.

August

2020

und

dem

31.

Mai

2021

aufgrund

einer

Krankheit

im

Sinne

von

Ziffer

3.1

A V B

(Urk.

2/112/ 2)

vollumfänglich

arbeitsunfähig

war

und

ihm

die

Klägerin

während

dieses

Zeitraums

nach

Ablauf

der

Wartefrist

von

60

Tagen

zunächst

Taggeldleistungen

basierend

auf

dem

in

der

Krankmeldung

angegebenen

Verdienst

von

Fr.

210'000.--

ausrichtete

und

den

versicherten

Verdienst

nach

der

Erwerbs aus fallprüfung

auf

Fr.

350'000.--

erhöhte

und

gestützt

darauf

die

entsprechenden

Taggelder

weiterhin

ausrichtete

(Urk.

1

S.

3

f. ,

Urk.

10

S.

5 ,

vgl.

Urk.

2/60/2,

Urk.

2/82 ).

Strittig

und

zu

prüfen

ist

die

Höhe

des

versicherten

Verdienstes,

namentlich

die

Anwendbarkeit

der

nur

in

der

Police

vom

20.

Oktober

2020

enthaltenen

besonderen

Vertragsbestimmung

9702 ,

wonach

der

maximal

versicherte

Lohn

ohne

Gesundheitsdeklaration

Fr.

300'000.--

beträgt

und

für

Arbeitnehmende

mit

einer

Lohnsumme

ab

Fr.

300'001.--

mittels

einer

Gesundheitsdeklaration

ein

maximal

versicherter

Lohn

von

Fr.

500'000.--

beantragt

werden

k ann

(vgl.

Urk.

17

S.

5).

Dies

hätte

-

sofern

keine

Gesundheitsdeklaration

für

de n

Beklagten

vorliegt

-

zur

Folge,

dass

die

Klägerin

dem

Beklagten

statt

der

gestützt

auf

einen

versicherten

Verdienst

von

Fr.

350'000.--

ausgerichteten

Taggelder

lediglich

solche

gestützt

auf

einen

Verdienst

von

Fr.

300'000.--

hätte

ausrichten

müssen.

Die

Klägerin

trifft

hierfür

die

Beweislast,

da

sie

die

Tatsachen

zu

beweisen

hat,

welche

sie

zur

Verweigerung

der

vertraglichen

Leistung

berechtigen

(vgl.

E .

2.3.1)

5.1.2

Zudem

trifft

die

Klägerin

die

Beweislast

auch,

nachdem

sie

ihren

Rückfor derungsanspruch

auf

die

bereicherungsrechtlichen

Regeln

des

Obligationenrechts

(OR)

stützt ,

was

unbestritten

blieb.

Den

im

Recht

liegenden

Policen

und

den

BVB

sind

denn

auch

keine

einschlägigen

vertraglichen

Bestimmungen

zu

entnehmen,

weshalb

Art.

62

ff.

OR

zur

Anwendung

gelang t

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_197/2018

vom

13.

Dezember

2018

E.

3 ).

Wer

in

ungerechtfertigter

Weise

aus

dem

Vermögen

eines

anderen

bereichert

worden

ist,

hat

die

Bereicherung

nach

Art.

62

Abs.

1

OR

zurückzuerstatten.

Wer

indes

eine

Nichtschuld

freiwillig

bezahlt,

kann

nach

Art.

63

Abs.

1

OR

das

Geleistete

nur

dann

zurückfordern,

wenn

er

nachzuweisen

vermag,

dass

er

sich

über

die

Schuldpflicht

im

Irrtum

befunden

hat.

Diese

Bestimmung

ist

als

Beweislastregel

zu

sehen.

Der

Leistende

hat

demnach

sowohl

das

Nichtbestehen

der

Schuld

zu

beweisen

als

auch,

dass

er

sich

über

seine

Schuldpflicht

geirrt

hat

(Urteil

des

Bundesgerichts

5C.51/2004

vom

28.

Mai

2005

E.

7.1,

BGE

64

II

121

S.

125,

Hahn

in

Handkommentar

zum

Schweizer

Privatrecht,

4 .

Aufl.

20 23 ,

N .

2

zu

Art.

63

OR). 6 .

6 .1

6 .1.1

Aktenkundig

sind

eine

Police

vom

9.

Oktober

2020

(Urk.

2/113) ,

welche

keine

besonderen

Vertragsbedingungen

enthält ,

sowie

eine

Police

vom

20.

Oktober

2020

( inklusive

besondere

Vertragsbedingungen ;

Urk.

17 ) ,

wobei

strittig

ist,

welche

der

beiden

Policen

auf

den

vorliegenden

Fall

anzuwenden

ist

(Urk.

22

S.

6

ff.,

Urk.

25

S.

4

ff.) . 6 . 1. 2

Der

Hintergrund

für

die

Erstellung

der

beiden

Policen

stellt

sich

unbestrit tener massen

wie

folgt

dar:

Am

5.

Oktober

2020

ersuchte

die

Kundenberaterin

des

Brokers

B.___

AG,

welcher

mit

der

Versicherungsnehmerin

und

Arbeitgeberin

des

Beklagten

am

22.

/

28.

November

2016

einen

Beratungs-

und

Betreuungsauftrag

(Brokermandat)

abgeschlossen

hat te

(Urk.

26/116),

die

Kläge rin

im

Auftrag

ihre r

Kund in

um

die

Zustellung

einer

deutschen

Version

«diese ( r )

Police»

(Urk.

26/ 11 7

S.

3).

In

der

Folge

stellte

die

Klägerin

ihr

am

9.

Oktober

2020

die

Police

vom

gleichen

Tag

zu

(Urk.

26/ 117 /S.

2

und

S.

5

ff.).

Gleichentags

wandte

sich

die

Kundenberaterin

unter

Hinweis

auf

die

in

englischer

Sprache

mitgesandten

Klauseln

erneut

an

die

Klägerin,

da

aus

ihrer

Sicht

die

besonderen

Bestimmungen

fehlten ,

und

ersuchte

um

deren

Einfügung

in

deutscher

Sprache

(Urk.

26/117

S.

1 ,

Urk.

28

S.

2 ) ,

worauf

ihr

die

Klägerin

am

20.

Oktober

2020

die

Police

gleichen

Datums

mit

den

BVB

zustellte

(Urk.

28/120

S.

1).

6 .2

6 .2.1

Der

Versicherer

ist

gehalten,

dem

Versicherungsnehmer

eine

Police

auszu händigen,

welche

die

Rechte

und

Pflichten

der

Parteien

feststellt

(Art.

11

Abs.

1

VVG

in

der

bis

31.

Dezember

2021

in

Kraft

gewesenen

Fassung ).

In

der

Police

wird

lediglich

der

bereits

existente

Vertrag

verurkundet,

der

Versicherungsvertrag

selbst

kommt

durch

formfreien

Konsens

zustande.

Somit

kommt

der

Police

von

Gesetzes

wegen

keine

konstitutive

Wirkung

in

Bezug

auf

den

Vertragsschluss

zu.

Ausfertigung

und

Übergabe

der

Police

gehören

vielmehr

schon

zur

Vertragser füllung

(BGE

112

II

245

E.

II.1c).

Konsensbildung

und

Policenübergabe

müssen

auseinandergehalten

werden.

Indes

kann

der

Versicherer

mit

der

Zustellung

der

Police

an

den

Versicherungsnehmer

konkludent

zum

Ausdruck

bringen,

dass

er

dessen

Antrag

akzeptiert

hat.

Weicht

in

diesem

Falle

der

in

der

Police

beurkundete

Vertragsinhalt

von

der

Offerte

des

Versicherungsnehmers

ab,

so

kommt

kein

gültiger

Vertrag

zustande.

Vielmehr

stellt

die

Zustellung

der

Police

einen

neuen

Antrag

des

Versicherers

dar

( Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.] ,

a.a.O.,

Art.

11

N .

69) . 6 .2.2

Stimmt

der

Inhalt

der

Police

oder

der

Nachträge

zu

derselben

mit

den

getroffenen

Vereinbarungen

nicht

überein,

so

hat

der

Versicherungsnehmer

binnen

vier

Wochen

nach

Empfang

der

Urkunde

deren

Berichtigung

zu

verlangen,

widrigen falls

ihr

Inhalt

als

von

ihm

genehmigt

gilt

(Art.

12

Abs.

1

VVG

in

der

bis

31.

Dezember

2021

in

Kraft

gewesenen

Fassung ).

Diese

Bestimmung

ist

in

ihrem

Wortlaut

in

jede

Police

aufzunehmen

(Art.

12

Abs.

2

VVG

in

der

bis

31.

Dezember

2021

in

Kraft

gewesenen

Fassung ). 6 .3

6 .3.1

Gemäss

übereinstimmender

Ansicht

der

Parteien

stellt

die

Police

vom

9.

Oktober

2020

eine

Offerte

der

Klägerin ,

die

mit

Stillschweigen

angenommen

werden

konnte

(Art.

6

OR) ,

und

nicht

etwa

eine

Verurkundung

des

bereits

geschlossenen

Versicherungsvertrags

dar

(Urk.

22

S.

6,

Urk.

25

S.

4) .

A ngesichts

des

soeben

geschilderten

zeitlichen

Ablaufs,

namentlich

des

Umstandes,

dass

die

Zustellung

auf

Nachfrage

nach

einer

deutschen

Version

einer

bereits

vor handenen

Police

erfolgte,

sowie

des

angegebenen

Geltungsbeginns

beider

Versionen

per

1.

Januar

2020

(Urk.

2/113

S.

1,

Urk.

17

S.

1)

und

damit

rund

neun

Monate

vor

der

Zustel lung

der

Police ,

erscheint

dies

zwar

als

durchaus

fraglich .

Ein e

abschliessende

Beurteilung

erübrigt

sich

indessen,

da

beide

Varianten

letztlich

zum

gleichen

Ergebnis

führen. 6.3.2

In

Bezug

auf

die

Police

vom

9.

Oktober

2020

ist

aktenkundig

und

unbestritten,

dass

die

Kundenberaterin

der

B.___

AG

am

9.

Oktober

2020

und

somit

unmittelbar

nach

dem

Erhalt

der

Police,

gegen

deren

Inhalt

insofern

opponierte ,

als

die

BVB

in

deutscher

Sprache

fehlten

(Urk.

26/117

S.

1) .

Der

Beklagte

bestreitet

indessen,

dass

die

Kundenberaterin

über

eine

genügende

Vollmacht

verfügte,

um

rechtsgültig

im

Namen

der

Versicherungsnehmerin

die

Aufnahme

der

BVB

in

die

Police

vom

9.

Oktober

2020

zu

verlangen

(Urk.

32

S.

6

f. ).

G emäss

dem

Beratungs-

und

Betreuungs vertrag

vom

22.

/

28.

November

2016 ,

auf

d en

von

der

Klägerin

verwiesen

wird

(Urk.

25

S.

4),

ist

der

B roker

nicht

bloss

damit

beauftragt,

die

notwendigen

Informationen

bei

den

Versicherungsge sell schaften

einzuholen,

sondern

auch

damit,

Verhandlungen

mit

Risikoträgern

durchzuführen

(Urk.

26/116) .

Dies e

Vertragsklausel

muss

so

verstanden

werden,

dass

sie

insbesondere

auch

die

Möglichkeit

zur

Ablehnung

von

empfangenen

Offerten

beziehungsweise

zum

Anbringen

von

Änderungsanträge n

beinhalten ,

da

ansonsten

wirksame

Verhandlungen

verunmöglich t

würden .

E ine

Vollmacht

zur

Annahme

einer

Offerte

beziehungsweise

zur

Unterbreitung

einer

(Gegen-)

Offerte,

an

welche

die

Versicherungsnehmerin

im

Sinne

von

Art.

1

Abs.

1

VVG

gebunden

wäre,

besteht

dagegen

nicht,

da

dadurch

ohne

weiteres

Zutun

der

Versiche rungs nehmerin

ein

Vertrag

entstehen

würde

beziehungsweise

bei

einer

Annahme

de r

Offerte

durch

das

Versicherung sunternehmen

entstehen

könnte .

D er

Abschluss

(Antrag)

von

Versicherungspolicen

bedarf

gemäss

dem

Brokermandat

ausdrück lich

der

Unterschrift

der

Versicherungsnehmerin

(vgl.

Urk.

26/116).

Auch

wenn

der

Ansicht

der

Parteien

gefolgt

wird,

dass

es

sich

bei

der

Police

vom

9.

Oktober

2020

um

eine

Offerte

der

Klägerin

handelt,

kommt

der

gleichentags

per

E-Mail

erfolgte

Hinweis

der

Kundenberaterin

betreffend

die

fehlenden

besonderen

Versicherungsbedingungen

mangels

entsprechender

Vollmacht

jedenfalls

nicht

die

Wirkung

einer

rechtsgültige n

(Gegen-)Offerte

zu,

sondern

als

eine

erneute

Einladung

zur

Offertstellung

an

die

Klägerin .

Dafür,

dass

davon

auch

die

Ver trags parteien

ausgingen ,

spricht

jedenfalls,

dass

die

Police

vom

20.

Okto ber

2020

wiederum

eine

-

von

bei den

Parteien

als

Frist

zur

Ablehnung

bezie hungsweise

stillschweigender

Annahme

gedeutete

(Urk.

22

S.

7,

Urk.

25

S.

4)

-

vierwöchige

Genehmigungsfrist

(Urk.

17

S.

5)

ent hielt.

Die

Police

vom

9.

Oktober

2020

entsprach

offensichtlich

nicht

dem

Willen

de r

Versicherungsnehmer in ,

so

dass

in

jenem

Zeitpunkt

jedenfalls

nicht

von

einem

formfreien

Konsens

zwischen

den

Vertragsparteien

gesprochen

werden

kann,

der

Voraussetzung

bildet

für

einen

gültige n

Vertrag sschluss .

S omit

war

ein e

Ablehnung

der

Police

vom

20.

Oktober

2020

durch

die

Versicherungsnehmerin

im

Zeitpunkt

der en

Zustellung

noch

möglich .

Vielmehr

handelt

es

sich

bei

der

Police

vom

20.

Oktober

2020

um

eine

erneute

Offerte

der

Beklagten.

Vor

diesem

Hintergrund

ist

davon

auszugehen,

dass

die

Kundenberaterin

gestützt

auf

den

Beratungs-

und

Betreuungsauftrag

vom

22.

/

28.

November

2016

über

eine

genügende

Vollmacht

zur

Ablehnung

der

Offerte

vom

9.

Oktober

2020

verfügte.

Darüber

hinaus

beinhaltet

der

Beratungs-

und

Be treuungsauftrag

auch

ein en

Auftrag

zur

Kontrolle

der

Vertragsdokumente

(Urk.

26/116) ,

wozu

ohne

weiteres

auch

die

Berichtigung

von

entdeckten

Fehlern

zählen

muss,

was

von

den

Parteien

nicht

bestritten

wird .

Deshalb

ist

auch

von

einer

genügenden

Vollmacht

für

die

Stellung

eines

Berichtigungsbegehrens

im

Sinne

von

Art.

12

VVG

auszugehen .

Da

somit

die

Kundenberaterin

in

Vertretung

der

Versicherungsnehmerin

jedenfalls

gültig

gegen

den

Inhalt

der

Police

vom

9.

Oktober

2020

opponiert

hatte,

ist

damit

weder

ein

Vertrag

zustande

gekommen,

noch

war

die

Klägerin

an

ihre

Offerte

gebunden.

Auf

d en

Inhalt

der

Police

vom

9.

Oktober

2020

ist

somit

vorliegend

nicht

abzustellen . 6 .3.2

Was

die

Police

vom

20.

Oktober

2020

betrifft ,

stellte

die

Klägerin

diese

gleichentags

per

E-Mail

der

Kundenberaterin

des

Brokers

zu

(Urk.

28/120) ,

was

vom

Beklagten

nicht

bestritten

wurde .

Ebenfalls

u nbestrittenermassen

erfolgten

bezüglich

deren

Inhaltes

keine

Einwendungen

der

Kundenberaterin

oder

allenfalls

der

Versicherungsnehmer i n .

D er

Beklagte

bestreitet

indessen

die

gehörige

Zustellung

der

Police

an

die

Versicherungsnehmerin

und

in

diesem

Zusam men hang

die

Bevollmächtigung

de r

Kundenberaterin

des

Brokers

zur

Entgegennahme

von

an

die

Versicherungsnehmerin

zu

richtenden

Mitteilungen

(Urk.

32

S

5) .

Zwar

trifft

es

zu,

dass

dem

Brokervertrag

mit

der

B.___

AG

keine

ausdrückliche

Ermächtigung

zur

Entgegennahme

von

an

die

Versicherungsneh merin

zu

richtenden

Mitteilungen

zu

entnehmen

ist .

Eine

solche

ergibt

sich

im

Hinblick

auf

die

Entgegennahme

von

Offerten

zum

Versicherungsabschluss

indessen

implizit

aus

dem

von

der

Versicherungsnehmerin

erteilten

Auftra g ,

die

notwendigen

Informationen

bei

den

Risikoträgern

e in zu holen ,

Offerten

auszu schreiben

und

zu

analysieren

und

mit

den

Risikoträgern

zu

verhandeln

sowie

zur

Erst-

und

Umplatzierung

und

zur

Aufhebung

von

Versicherungs verträgen

nach

Rücksprache

mit

der

Auftraggeberin

(Urk.

26/116) .

Denn

ohne

eine

Ermächtigung

zur

Entgegennahme

der

Offerten

im

Namen

der

Versiche rungsnehmerin

wäre

der

Auftrag

seines

Sinnes

entleert

und

dessen

Erfüllung

nicht

möglich .

Des

Weiteren

ist

in

dieser

Hinsicht

darauf

hinzuweisen,

dass

die

Versicherungsnehmerin

den

Vertrag

soweit

ersichtlich

erfüllt

hat,

ansonsten

die

Klägerin

gar

nicht

zur

Leistung

von

Taggeldern

verpflichtet

wäre,

was

jedoch

von

keiner

der

Parteien

behauptet

wird .

Daraus

ist

ebenfalls

auf

eine

(stillschweigende)

Annahme

der

Offerte

zu

schliessen

(vgl.

Zellweger-Gutknecht

in:

Widmer

Lüchinger/Oser

[Hrsg.],

Basler

Kommentar

OR

I,

7.

Aufl.

2020,

Art.

6

N.

1 3).

Somit

ist

davon

auszugehen,

dass

die

Police

vom

20.

Oktober

2020

von

der

Beklagten

gültig

an

die

Kundenberaterin

zugestellt

worden

ist

und

diese

ist

inklusive

d er

darin

enthaltenen

besonderen

Vertragsbestimmungen

(Urk.

17)

auf

den

vorliegenden

Fall

an zuwenden . 7 .

7 .1 7 .1 .1

Nach

dem

Gesagten

kann

gemäss

den

anwendbaren

BVB

9702

mittels

einer

Gesundheitsdeklaration

eine

Erhöhung

des

maximal

versicherten

Lohnes

von

Fr.

300'000.--

auf

Fr.

500'000.--

beantragt

werden

(Urk.

17

S.

5).

Der

Beklagte

macht

diesbezüglich

geltend,

dass

der

ausgefüllte

Gesundheitsfragebogen

am

8.

Februar

2020

durch

seine

Assistentin

bei

der

ehemaligen

Arbeitgeberin

an

die

Klägerin

versandt

worden

sei

(Urk.

10

S.

7) ,

während

die

Klägerin

deren

Empfang

verneint

(Urk.

1

S.

6). 7 . 1 . 2

Nach

der

Rechtsprechung

reisen

empfangsbedürftige

Willenserklärungen

-

wie

d er

hier

im

Streit

liegende

Antrag

um

Erhöhung

des

maximalen

versicherten

Lohnes

-

auf

Gefahr

des

Erklärenden

(vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_339/2016

vom

29.

Juni

2016

E.

4.4

und

8C_309/2022

vom

21.

September

2022

E.

6.1.3,

je

mit

Hinweisen).

Somit

trägt

ein

Antragssteller

das

Risiko,

dass

sein

Antrag

beim

Empfänger

ankommt,

weshalb

es

ihm

allenfalls

an

einem

rechtsgenüglichen

Nachweis

mangelt,

wenn

er

sich

gegen

eine

eingeschriebene

Briefpostsendung

entscheidet

und

sich

auch

nicht

beispielsweise

telefonisch

nach

dem

Erhalt

seiner

Unterlagen

(beim

Empfänger)

erkundigt

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_38/2012

vom

10.

April

2012

E.

3.4.2).

Denn

es

obliegt

dem

Absender,

gewisse

Vorsichtsmassnahmen

zu

treffen,

um

nicht

nach

den

Regeln

der

Beweislastverteilung

Gefahr

zu

laufen,

dass

die

Sendung

nicht

in

den

Herr schaftsbereich

des

Empfängers

gelangt

(vgl.

BGE

145

V

90

E.

6.2.2,

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_309/2022

vom

21.

September

2022

E.

6.1.3). 7 . 1 . 3

Gemäss

der

Darlegung

des

ehemaligen

Rechtsvertreter s

des

Bek lagten

vom

2.

November

2021

hat

seine

damalige

Assistentin

die

Gesundheitsdeklaration

der

Klägerin

per

A-Post

zugestellt

(Urk.

2/95).

Dementsprechend

offeriert

er

weder

einen

Track

&

Trace-Auszug

der

Post

(Sendungsnachverfolgung),

noch

ein

Nachforschungsbegehren

bei

der

Post

oder

ähnliche s,

womit

belegt

werden

könnte ,

dass

die

Sendung

effektiv

in

den

Herrschaftsbereich

der

Klägerin

gelangt

ist .

Wird

die

Tatsache

der

Aufgabe

-

respektive

wie

hier

das

Zustellergebnis

-

einer

Postsendung

ohne

Ausstellnachweis

bestritten,

muss

nach

bundesgericht licher

Rechtsprechung

im

Zweifel

auf

die

Darstellung

des

Empfängers

abgestellt

werden

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_433/2015

vom

1.

Februar

2016

E.

4.1

mit

Hinweisen).

Auch

wenn

der

vom

Beklagten

geschilderte

Standpunkt

möglicher weise

zutreffen

könnte,

hat

er

den

Nachweis

der

tatsächlich

erfolgten

Zustellung

nicht

erbracht .

Diese

Beweislosigkeit

wirkt

sich

zu

seinen

Ungunsten

aus,

was

bedeutet,

dass

die

Sendung

als

nicht

erfolgt

zu

gelten

ha t

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_830/2015

vom

6.

April

2016

E.

5.3.1

mit

Hinweisen).

Von

v ornherein

nicht

zum

Beweis

der

Zustellung

geeignet

ist

namentlich

die

vom

Beklagten

beantragte

E invernahme

von

dessen

Assistentin

als

Zeugin

bezie hungsweise

eine

Parteibefragung

des

Beklagten,

da

damit

höchstens

die

Postaufgabe

der

Sendung,

nicht

jedoch

deren

Empfang

belegt

werden

könnte.

Es

ist

darauf

deshalb

im

Sinne

der

antizipierten

Beweiswürdigung

zu

verzichten

( BGE

122

V

157

E.

1d,

136

I

229

E.

5.3 ).

Denn

auch

f alls

die

Beweislosigkeit

auf

einem

Fehler

der

Post

beruh en

würde ,

was

ungewiss

und

auch

nicht

behauptet

ist,

hätte

dafür

ebenfalls

der

beweisbelastete

Beklagte

einzustehen.

Nur

er

hatte

es

in

der

Hand,

dieses

Beweisrisiko

zu

vermeiden,

sei

es

durch

Aufgabe

einer

eingeschriebenen

Postsendung,

sei

es

mittels

Nachfrage

bei

der

Klägerin ,

ob

die

uneingeschrieben

aufgegebene

Sendung

eingetroffen

sei

(vgl.

Urteil

des

Bundes gerichts

C

76/06

vom

3.

Juli

2006

E.

2.2).

Es

ist

daher

davon

auszugehen,

dass

der

Beklagte

keine

Gesundheitsdeklaration

eingereicht

hat;

der

versicherte

Verdienst

beläuft

sich

demnach

auf

(maximal)

Fr.

300'000.--.

Weiterungen

betreffend

die

von

der

Beklagten

diesbezüglich

durchgeführten

Abklärungen

sowie

allfällige

weitere

Voraussetzungen

der

Erhöhung

des

maximalen

versicherten

Verdienstes

erweisen

sich

damit

nicht

als

erforderlich

(antizip i erte

Beweiswürdigung) . 7 . 2

Die

Klägerin

hat

dem

Beklagten

unbestrittenermassen

(vgl.

Urk.

10

S.

5)

vom

1.

November

2020

bis

am

31.

Mai

2021

basierend

auf

einem

versicherten

Verdienst

von

Fr.

350'000.--

Taggeldleistungen

ausgerichtet

obwohl

der

höchstmögliche

versicherte

Verdienst

nach

dem

Gesagten

Fr.

300'000.--

beträgt.

Namentlich

hat

sie

ihm

gemäss

der

nicht

substantiiert

bestrittenen

Abrechnung

vom

23.

September

2021

(Urk.

2/82)

basierend

auf

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

vom

1.

November

2020

bis

am

29.

Januar

2021

und

vom

1.

Februar

2021

bis

am

31.

Mai

2021

210

Taggelder

à

Fr.

767.10

statt

Fr.

657.55

sowie

basierend

auf

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

50

%

vom

30.

bis

am

31.

Januar

2021

zwei

Tag gelder

à

Fr.

383.55

statt

Fr.

328.75

ausbezahlt.

Damit

hat

sie

ihm

Taggeld leis tungen

von

insgesamt

Fr.

23'115.10

(210

x

767.10

-

210

x

657.55

+

2

x

383.55

-

2

x

328.75)

zu

viel

ausgerichtet ,

welche n

Betrag

der

Beklagte

nicht

substantiiert

in

Frage

stellte

(Urk.

10

S.

15) .

8 . 8 .1

Gemäss

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

sind

nicht

alle

Rückerstattungs ansprüche

betreffend

Leistungen,

die

im

Umfeld

eines

Vertrages

erbracht

wurden,

vertraglicher

Natur.

Wer

ohne

jeglichen

Vorbehalt

in

(vermeintlicher)

Erfüllung

eines

Vertrags

mehr

leistet

als

das

vertraglich

Geschuldete,

kann

die

Differenz

bloss

auf

der

Grundlage

des

Bereicherungsrechts

zurückfordern

(Urteil

des

Bundesgerichts

4A_197/2018

vom

13.

Dezember

2018

E.

3.2 ).

Nach

dem

Gesagten

hat

der

Beklagte

von

der

Klägerin

die

Tag gelder

in

der

Höhe

von

Fr.

23'115.10

ohne

jeden

gültigen

Grund

erhalten.

Entsprechend

ist

er

grundsätzlich

bereichert

und

es

trifft

ihn

die

Pflicht

der

Rückerstattung

(Art.

62

Abs.

2

OR).

8 .2

Wer

indes

eine

Nichtschuld

freiwillig

bezahlt,

kann

nach

Art.

63

Abs.

1

OR

das

Geleistete

nur

dann

zurückfordern,

wenn

er

nachzuweisen

vermag,

dass

er

sich

über

die

Schuldpflicht

im

Irrtum

befunden

hat.

Dabei

ist

der

Leistende

für

seinen

Irrtum

beweislastpflichtig

(vgl.

vorstehend

E.

5.1.2 ).

Allerdings

muss

sich

der

Irrtum

bloss

auf

die

Leistung

als

solche

beziehen

und

nicht

zugleich

die

Wirksamkeit

des

der

Leistung

zugrundeliegenden

Geschäfts

berühren;

insbeson dere

muss

der

Irrtum

daher

nicht

wesentlich

im

Sinne

von

Art.

23

ff.

OR

sein.

Ob

der

Irrtum

entschuldbar

ist,

spielt

ebenfalls

keine

Rolle.

E benso

liegt

keine

freiwillige

Bezahlung

einer

Nichtschuld

vor,

wenn

eine

Leistung

versehentlich

und

ungewollt

erbracht

wurde

(BGE

124

II

570/579

E.

4d ).

Auch

wenn

bei

sorgfältigem

Vorgehen

feststellbar

gewesen

wäre,

dass

der

Leistende

eine

Nicht schuld

erfüllt,

besteht

grundsätzlich

ein

Rückforderungsanspruch

(BGE

129

III

646

E

3;

Hahn,

a.a.O.,

N .

5).

An

den

Irrtum

im

Sinne

des

Art.

63

Abs.

1

OR

sollen

keine

zu

hohen

Anfor derungen

gestellt

werden.

Von

einem

Irrtum

ist

dann

auszugehen,

wenn

nach

Massgabe

der

Umstände

des

Einzelfalles

ausgeschlossen

ist,

dass

der

Zahlende

in

Schenkungsabsicht

gehandelt

hat.

Im

Geschäftsverkehr

ist

davon

auszugehen,

dass

grundsätzlich

nie

Schenkungsabsicht

besteht

(Urteil

des

Bundesgerichts

4C.89/2004

vom

9.

März

2025

E.

5.1

Pra

2005

(Nr.

118)

827

f.;

(Krauskopf

Frédéric,

in:

Gauch

Peter/Stöckli

Hubert

(Hrsg.),

Präjudizienbuch

OR,

Die

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

(1875-2023),

11.

Aufl.,

Zürich

-

Basel

-

Genf

2025,

Art.

63

N .

4)

Die

Klägerin

ist

nach

dem

Gesagten

unbestrittenermassen

einem

Irrtum

betreffend

die

Höhe

des

versicherten

Verdienstes

des

Beklagten

unterlegen.

Ob

ihr

bereits

bei

der

Überprüfung

des

Einkommens

des

Beklagten

anlässlich

der

ursprünglichen

Taggeldzahlungen

hätte

auffallen

müssen,

dass

die

BVB

9702

anwendbar

ist

und

somit

der

Verdienst

des

Beklagten

nur

teilweise

versichert

war,

spielt

dabei

keine

Rolle,

da

der

Rückforderungsanspruch

nach

dem

soeben

A usgeführten

verschuldensunabhängig

besteht.

8 .3

Die

Rückerstattung

kann

insoweit

nicht

gefordert

werden,

als

der

Empfänger

nachweisbar

zur

Zeit

der

Rückforderung

nicht

mehr

bereichert

ist,

es

sei

denn,

dass

er

sich

der

Bereicherung

entäusserte

und

hierbei

nicht

in

gutem

Glauben

war

oder

doch

mit

der

Rückerstattung

rechnen

musste

(Art.

64

OR).

Trotz

Gut gläubigkeit

tritt

indes

dann

keine

Haftungsbefreiung

ein,

wenn

der

Schuldner

anstelle

des

ursprünglich

erworbenen

Vorteils

ein

Surrogat

erlangt

hat.

Eine

Berufung

auf

Art.

64

OR

scheidet

daneben

auch

dann

aus,

wenn

der

erlangte

Vorteil

zur

Bestreitung

notwendiger

Ausgaben

verwendet

wurde

(BGE

SJ

1994,

269

E.

5;

BGE

61

II

12

E.

4 ;

Hahn,

a.a.O.,

N .

9

zu

Art.

64

OR

mit

weiteren

Hinweisen).

Ein

Schuldner,

der

das

rechtsgrundlos

erlangte

Geld

für

seinen

regulären

Lebensunterhalt

ausgegeben

hat,

bleibt

daher

im

Umfang

der

dadurch

realisierten

Ersparnis

erstattungspflichtig,

obwohl

sich

der

ursprüngliche

Vorteil

nicht

mehr

in

seinem

Vermögen

befindet.

Der

Beklagte

hat

die

von

der

Klägerin

bezogenen

Taggelder

gemäss

seinen

eigenen

Angaben

für

seinen

Lebensunterhalt

verwendet

(Urk.

10

S.

9 ).

Somit

kann

er

sich

-

unabhängig

davon

ob

er

dabei

gutgläubig

war

-

nicht

auf

Art.

64

OR

berufen

und

bleibt

rückerstattungspflichtig. 8 .4

Der

Beklagte

erhebt

sodann

den

Einwand

der

Verjährung

(Urk.

10

S.

9

f. ).

Rechtsgrundlage

ist

der

per

1.

Januar

2020

revidierte

Art.

67

OR,

wonach

der

Bereicherungsanspruch

mit

Ablauf

von

drei

Jahren,

nachdem

der

Verletzte

von

seinem

Anspruch

Kenntnis

erhalten

hat,

in

jedem

Fall

aber

mit

Ablauf

von

zehn

Jahren

seit

der

Entstehung

des

Anspruchs

verjährt

(Abs.

1).

Die

relative

Verjährungsfrist

von

drei

Jahr en

beginnt

zu

laufen,

sobald

der

Bereicherungsgläubiger

Kenntnis

von

seinem

Anspruch

hat.

Der

Gläubiger

muss

hierfür

genügende

Unterlagen

und

genügenden

Anlass

zur

gerichtlichen

Geltendmachung

seiner

Forderung

haben

(BGE

127

III

421

E.

4).

Dies

setzt

voraus,

dass

er

Kenntnis

aller

von

ihm

darzulegenden

Anspruchsvoraussetzungen

hat

(BGE

63

II

252

E.

3),

und

zwar

mit

einer

so

weitgehenden

Gewissheit,

dass

weitere

Abklärungen

nach

Treu

und

Glauben

nicht

erforderlich

sind

und

eine

Klageeinleitung

zumutbar

scheint.

Dabei

ist

die

tatsächliche

Kenntnis

ausschlag gebend,

auch

wenn

entsprechende

Abklärungen

schon

zu

einem

früheren

Zeitpunkt

möglich

gewesen

wären

(BGE

129

III

503

E .

3.4).

Auch

wenn

davon

ausgegangen

würde,

dass

die

dreijährige

Frist

im

vom

Beklagten

genannten

Zeitpunkt

der

Kenntnis

des

höchstversicherten

Verdienstes ,

nämlich

am

15.

April

2021

(Urk.

10

S.

9) ,

zu

laufen

begonnen

hätte,

wäre

sie

am

17.

Juni

2023,

als

die

Klägerin

die

Verjährung

durch

Schuldbetreibung

unter brochen

hat

(Urk.

2/115,

Art.

135

Ziff .

2

OR),

noch

nicht

abgelaufen

gewesen.

Weiterungen

zur

Frage,

wann

die

Klägerin

Kenntnis

von

ihrem

Anspruch

erlangt

hat,

erübrigen

sich

dementsprechend.

Da

die

Verjährungsfrist

im

Zeitpunkt

der

Betreibung

von

neuem

zu

laufen

begann

(Art.

138

Abs.

2

OR),

erfolgte

sodann

auch

die

am

26.

April

2024

erhobene

Klage

rechtzeitig.

Der

Anspruch

der

Klägerin

ist

somit

nicht

verjährt.

8 .5

Nach

dem

Gesagten

liegt

eine

ungerechtfertigte

Bereicherung

des

Beklagten

vor

und

ist

ein

Rückforderungsanspruch

gegeben.

Demgemäss

ist

der

Beklagte

zu

verpflichten,

der

Klägerin

Fr.

23'115.10

zu

bezahlen. 8 .6

Die

Klägerin

beantragt

sodann

die

Entrichtung

eines

Zinses

von

5

%

ab

dem

18.

Juli

2023

(Urk.

1

S.

2) ,

was

unbestritten

blieb .

Es

ist

jedoch

weder

ersichtlich

noch

dargetan,

dass

vertraglich

Schuldzinsen

vereinbart

worden

wären.

Der

Schuldner

einer

Geldschuld

hat,

soweit

nichts

anderes

vereinbart

worden

ist,

von

Gesetzes

wegen

Verzugszins

zu

zahlen,

sobald

er

mit

der

Zahlung

der

Schuld

in

Verzug

gerät

( Art.

100

Abs.

1

VVG

in

Verbindung

mit

Art.

104

Abs.

1

OR).

Die

Verzugszinspflicht

setzt

einerseits

die

Fälligkeit

der

Forderung

und

andererseits

die

Inverzugsetzung

des

Schuldners

voraus.

Fälligkeit

bedeutet,

dass

der

Gläubiger

die

Leistung

fordern

kann

und

der

Schuldner

erfüllen

muss.

Die

Forderung

aus

ungerechtfertigter

Bereicherung

entstand

mit

Eintritt

der

Bereicherung

des

Beklagten.

Gleichzeitig

wurde

die

Forderung

fällig.

In

Verzug

gesetzt

wurde

die

Forderung

spätestens

mit

der

Einleitung

des

Betreibungs verfahrens

am

17.

Juli

2023

(Urk.

2/115).

Die

Verzugszinspflicht

beginnt

dem gemäss

ab

diesem

Datum

zu

laufen.

Der

Zinssatz

beträgt

unbestrittener massen

5

%

(Art.

104

Abs.

1

OR). 8.7

Betreffend

die

geltend

gemachten

Mahnspesen

von

Fr.

35.-- ist

weder

ersichtlich

noch

hat

die

Klägerin

dargetan,

worauf

sich

diese

stützen.

In

den

AVB

sind

die

Mahnkosten

nicht

geregelt.

A us

den

Akten

geht

auch

nicht

hervor,

dass

eine

Mahnung

erfolgt

wäre

und

wie

hoch

die

Mahnkosten

ausfallen .

Die

am

14.

No vember

2021

erfolgte

«Erinnerung»

(Urk.

2/233)

enthält

auch

keinen

Hinweis

auf

Mahngebühren,

weshalb

die

Klage

diesbezüglich

als

unbegründet

abzuweisen

ist. 9 .

Nach

dem

Gesagten

ist

der

Beklagte

in

teilweiser

Gutheissung

der

Klage

zu

verpflichten,

der

Klägerin

Fr.

23'115.10

zuzüglich

Zins

von

5

%

seit

18.

Juli

2023

zu

bezahlen ;

in

Bezug

auf

die

Mahngebühren

von

Fr.

35.--

ist

die

Klage

abzuweisen .

Der

Rechtsvorschlag

in

der

Betreibung

Nr.

des

Betreibungs amtes

Meilen-Herrliberg-Erlenbach

(Zahlungsbefehl

vom

17.

Juli

2023 ,

Urk.

2/ 115 )

ist

antragsgemäss

im

genannten

Umfang

aufzuheben.

Die

Betreibungskosten

sind

von

Gesetzes

wegen

geschuldet

(Art.

68

Abs.

1

SchKG)

und

sind

vom

Schuldner

bei

erfolgreicher

Betreibung

zusätzlich

zur

Forderung

zu

bezahlen.

Die

Klägerin

ist

berechtigt,

diese

Kosten

von

den

Zahlungen

des

Beklagten

vorab

zu

erheben

(Art.

68

Abs.

2

SchKG).

Sie

bilden

nicht

Gegenstand

des

Rechtsöffnungsverfahrens,

weshalb

dafür

keine

Rechts öffnung

zu

erteilen

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

K

144/03

vom

18.

Juni

2004

E.

4.1). 10 . 10 .1

Das

Verfahren

ist

kostenlos,

da

es

eine

Streitigkeit

aus

einer

Krankentag geld versicherung

betrifft,

welche

unter

den

Begriff

der

Zusatzversicherung

zur

sozialen

Krankenversicherung

nach

dem

KVG

zu

subsumieren

ist

(vgl.

Art.

114

lit.

e

ZPO

in

Verbindung

mit

§

33

Abs.

1

GSVGer

und

das

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_680/2014

vom

29.

April

2015

E.

2.1

mit

Hinwei sen;

vgl.

auch

BGE

142

V

448

E.

4.1). 10 .2

Die

Klägerin

beantragt

die

Zusprechung

einer

Parteientschädigung

(Urk.

1

S.

2).

N ach

der

Praxis

des

Bundesgerichts,

die

schon

vor

dem

Inkrafttreten

der

ZPO

bestand

und

weiterhin

massgebend

ist,

gilt

der

Grundsatz,

dass

der

nicht

durch

eine

externe

Anwältin

oder

einen

externen

Anwalt

vertretenen

Partei

versi cherte

Person

oder

Versicherungsträger

keine

Parteientschädigung

zusteht,

sofern

ihr

kein

besonderer

Aufwand

entstanden

ist

(BGE

133

III

439

E.

4;

Urteile

des

Bundesgerichts

4A_355/2013

vom

22.

Oktober

2013

E.

4.2

und

4A_109/2013

vom

27.

August

2013

E.

5).

Die

Klägerin

ist

durch

ihre

versicherungsintern

angestellten

Fachpersonen

vertreten,

und

deren

Aufwand

im

vorliegenden

Verfahren

kann

nicht

als

ausserordentlich

im

Sinne

der

dargelegten

Rechtsprechung

bezeichnet

werden.

Damit

ist

der

Klägerin

keine

Parteientschädigung

zuzusprechen. 10.3

Angesichts

des

bloss

geringfügigen

Obsiegens

des

Beklagten

in

einem

Neben punkt

und

im

Vergleich

mit

dem

Streitwert

in

einem

untergeordneten

Betrag

ist

dem

Beklagten

keine

Parteientschädigung

zuzusprechen

(Art.

106

ZPO

i.V.m.

Art.

95

Abs.

1

ZPO;

Urteil

des

Bundesgerichts

4A_207/2015

vom

2.

September

2015

E.

3.1).

Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Klage

wird

der

Beklagte

verpflichtet,

der

Klägerin

den

Betrag

von

Fr.

23'115.10

zuzüglich

Zins

von

5

%

seit

18.

Juli

2023

zu

bezahlen ;

im

Übrigen

wird

die

Klage

ab gewiesen . 2.

Der

Rechtsvorschlag

in

der

Betreibung

Nr.

des

Betreibungsamtes

Meilen-Herrliberg-Erlenbach

(Zahlungsbefehl

vom

17.

Juli

2023)

wird

im

Betrag

von

Fr.

23'115.10

zuzüglich

Zins

von

5

%

seit

18.

Juli

2023

aufgehoben. 3 .

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 4 .

Den

Parteien

wird

keine

Prozessentschädigung

zugesprochen. 5 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Helsana

Versicherungen

AG - Rechtsanwältin

Evalotta

Samuelsson - Eidgenössische

Finanzmarktaufsicht

FINMA 6 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

in

Zivilsachen

nach

Art.

72

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht

(BGG)

eingereicht

werden.

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

1000

Lausanne

14,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser