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64_III_85

BGE 64 III 85

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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84 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ No 22. einer vorerst mündlich eingeholten Auskunft nach dem Umfang des Schriftstückes zu berechnende Gebühr die- jenige für die Auskunft als solche gemäss Abs. 1 nicht ersetzt, sondern zu dieser hinzutritt. Es wäre denn auch unverständlich, wieso eine zu mündlicher Auskunft hinzutretende schriftliche Mitteilung die für jene Amts- handlung geschuldete Gebühr hinfällig machen sollte. Vielmehr sind solchenfalls die für die eine und für die andere Besorgung festgesetzten Gebühren miteinander zu beziehen. Und wenn die mündliche Auskunft Nach- schlagungen erforderte, die mehr als eine halbe Stunde in Anspruch nahmen, so ist ausserdem die Zuschlagsgebühr gemäss Abs. 2 zu erheben. Nichts Abweichendes kann nun aber auch dann gelten, wenn bloss schriftlich Aus- kunft verlangt und erteilt wird. Die Gebühr des Abs. 1 ist kein besonderes Entgelt für die Entgegennahme mündlicher Anfragen und deren mündliche Beantwortung. Sie rechtfertigt sich als Grundgebühr ebenso bei Entgegen- nahme und Behandlung schriftlicher Anfragen und hat sich bei Beanspruchung von mehr als einer halben Stunde auf schriftliche Anfrage hin ebenso um die Zuschlags- gebühr des Abs. 2 zu erhöhen; nach Abs. 3 ist dann noch ein besonderer Zuschlag für schriftliche ]\tIitteilung zu berechnen, wie denn die in diesem Absatz vorgesehene Gebühr sich als blosse Schreibgebühr darstellt, welche das Entgelt für die Auskunfterteilung und die dafür erforderlichen Nachschlagungen an sich, nach Massgabe des hiezu erforderlichen Zeitaufwandes, nicht in sich schliesst. Der angefochtene Entscheid ist indessen zu bestätigen, weil die nach Art. 9 Abs. 1 zu beziehende Grundgebühr eben Fr. 1 beträgt und eine Zuschlagsgebühr nicht bewil- ligt werden kann angesichts der für das Bundesgericht verbindlichen Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde, wonach das Betreibungsamt bei richtig geführter Betreibungs- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 23. 85 kontrolle mit einem Zeitaufwand von einer halben Stunde auskommen musste. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur&kammer " Der Rekurs wird abgewiesen. II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES

23. Urteil der II. ZivilabteUung vom 11. Mirz 1938

i. S. (BP » Benzin- & Petroleum A.-G. gegen Witwe Sa.cher. Lebensversicherung mit Begünstigung der Ehe fra u 0 der der N ach kom m e n. Der Vorbehalt der G I ä u b i ger a n f e c h tun g n ach V 0 I 1- streckungsrecht (Art. 285 ff. SchKG) gemäss Art. 82 VVG erfasst auch Personenversicherungen zu Gunsten des Ehegatten oder der Nachkommen. (Erw. 1). Zahlung von Versicherungsprämien bei erkannter Zahlungsun- fähigkeit als anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 288 SchKG (Erw. 2). . . Als «anderer Teil", dem nach Art. 288 SchKG die AbSICht des Schuldners, (andere) Gläubiger zu benachteiligen, erkennbar sein muss kommt nicht der Versicherer, sondern nur allenfalls der be~igte Dritte selbst in Betracht. Keinesfa.lls ist': or- aussetzung der Anfechtbarkeit, dass der (nicht unWIderruflICh) Begünstigte jene Absicht schon erkennen ~?nn~e, bevor er in die Lage kam, seine Rechte aus der Begunshgung auszu- üben (Erw. 3). Folgen der Aniechtbarkeit (in Anlehnung an Art. 86 VVG): Der anfechtbar begünstigte Ehegatte oder Nachkomm~ des Versicherungsnehmers hat im Konkurs über dessen. Hmter- lassenschaft nur den Rückkaufswert der LebensversICherung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder den allenfalls höhern Betrag des anfechtbar geleisteten Prämienaufwandes herauszugeben. Im übrigen bleibt der Versicherungsanspruch der Familie trotz Ausschlagung der Erbschaft gewahrt (Erw. 4).

86 Schuldbetr .. ibungs_ und Konkursrecht (Zi,'ilabteilungen). Xa 23. Assurance sur lf:t vie avec daUBe benejiciaire en faveur de la jemme et des enfan"ts. La reserve de l'action revocatoire des an. 285 et suiv. LP, prevne a l'art. 82 LCA, concerne egalement l'assurance des personnes en faveur de l'epoux ou des descendants (eonsid. 1). Le payement de primes en etat d'insolvabiliM notoire peut etre un acte revocable au sens de l'art. 288 LP (consid. 2). C"est eventuellement le beneficiaire et non l'assureur qui doit avoir pu reconnaitre l'intention du debiteur de porter prejudice a ses autres creanciers. Il n'est en tout eas pas necessaire pour le succes de l'action revocatoire que le benefieiaire (du moins eelui qui n'est pas au benefiee d'Une clause irrevocable) ait pu reconnaitre eette intention deja avant d'etre en mesure d'exer- cer les droits decoulant de la clause beneficiaire (eonsid. 3). Consequences de l'annulabilite (au regard de l'art. 86 LCA). L'epoux ou les descendants du preneur d'assurance qui sont au benefice d'une clause attaquable par la voie de l'action revocatoire n'ont arestituer, en cas de faillite de la succession du preneur d'assurance, que la valeqr de rachat de Ia police au moment de son deces ou, s'il est superieur, le montant des primas qui auraient eM payees dans des conditions donnant lieu a l'exercice de l'action revocatoire. Le droit qui decoule de l'assurance pour la familIe demeure reserve, nonobstant la repudiation de la succession (consid. 4). Assicurazione sulla vita con clausola a javore della mogUe e dei jigli. La riserva dell'azione rivocatoria (an. 285 e seg. LEF) giusta l'art. 82 LCA concerne anche assicurazioni delle persone a favore deI coniuge 0 dei discendenti (consid. 1). Il pagamento dei premi in caso di notoria insolvenza pub essere un atto rivocabile a' sensi delI'art. 288 LEF (consid. 2). Il beneficiario e non l'assieuratore e «l'altra parte» eui deve eventualmente essere riconoscibile, secondo l'art. 288 LEF, l'intenzione deI debitore di recar pregiudizio ad altri creditori. In nessun caso e presupposto dell'azione rivocatoria ehe il beneficiario (non aI benefieio d'una elausola irrevocabile) abbia potuto riconoscere questa intenzione gia prima di essere in grado di asereitare i diritti derivanti dalla clausola (eonsid. 3). Conseguenze deU'annulabilita (riguardo all'art. 86 LCA). Il eoniuge od i diseendenti deU'assieurato ehe sono al beneficio di una ciausola impugnabile mediante l'azione rivocatoria debbono restituire, in easo di fallimento della suecessione dell'assicurato, soltanto il prezzo deI riseatto della polizza al momento della morte di lui od eventualmente l'importo superiore dei premi pagati soggetti ad azione rivoeatoria. DeI resto, rimane riservato il diritto derivante aHa famiglia dall'assicurazione nonostante la rinnneia all'eredita (eonsid.4). Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 23. 81 .A. - Ernst Sacher-Guthauser in Zeiningen führte mit einem, seit Sommer 1931 mit zwei Motorlastwagen Holz- transporte aus. Er war, jedenfalls seit 1929, ein langsamer Zahler und wurde wiederholt, mit den Jahren recht häufig betrieben. Anfangs Mai 1930 nahm er eine gemischte Lebensversicherung für Fr. 20,000.- mit Begünstigung seiner Ehefrau für den Todesfall. Die anfangs Mai 1931 und 1932 fälligen Jahresprämien von je Fr. 595.- bezahlte er am 21. Dezember 1931 bezw. 8. Dezember 1932. Die Prämie auf 1. Mai 1933 im Betrage von Fr. 571.- ver- rechnete er mit einem Darlehen, das ihm die Versicherungs- gesellschaft selbst im folgenden Monat gewährte. . Durch diese Zahlung wurde der Rückkaufswert der Police auf Fr. 723.- gebracht. B. ~ Ende Februar 1934 starb Sacher zufolge eines Unfalles. Etwa drei Wochen später erhielt die Witwe die Versicherungssumme von Fr. 20,000.~ weniger das auf~ genommene Darlehen von Fr. 571.- ausbezahlt .. Nach Durchführung des öffentlichen Inventars schlugen SIe und ihre vier minderjährigen Kinder die Erbschaft aus, und es kam zur konkursamtlichen Verlassenschaftsliquidation, die laut Amtsblatt am 23. Mai 1934 eröffnet wurde. Drei Konkursgläubiger mit Forderungen von insgesamt gegen Fr. 19,000.- erhoben gestützt auf Abtretungen gemäss Art. 260 SchKG gegen die Witwe Sacher Klage mit dem Begehren, die erwähnte Lebensversicherung mit der Be- stimmung, dass die Versicherungssumme im Nichterlebens- fall an die überlebende Ehefrau auszubezahlen sei, wie auch die nach dem Tode Sachers vorgenommene Aus- zahlung an die Beklagte seien als anfechtbare Rechts- handlungen im Sinne des Art. 288 SchKG zu erklären und die Beklagte zu verpflichten, die der Konkursmasse ihres Ehemannes entzogene Versicherungssumme von Fr. 20,000 zurückzuleisten nebst 5 % Zins seit 1. Mai 1934. In der Folge wurde die Klagesumme verringert, zunächst um das von der Versicherungsgesellschaft abgezogene Darlehen, und dann, weil einer der Kläger nicht weiter am Streite

88 Schuldbetreihungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 23. teilnahm, auf:einen Kapitalbetrag von Fr. 11,000.-, unge- fähr entsprechend den Konkursforderungen der beiden verbliebenen Kläger. G. - Das Obergericht des Kantons Aargau hat mit Urteil vom 10. Dezember 1937 die beiden Prämienzah- lungen von 1932 und 1933 als anfechtbare Handlungen bezeichnet und die Beklagte zur Erstattung dieser Prämien- beträge verpflichtet, mit Zins seit dem Sühneversuch, die Klage dagegen im übrigen abgewiesen. Mit Berufung an das Bundesgericht verlangen die Kläger Erhöhung der Urteilssumme auf den Hauptbetrag von Fr. II,000.-. Die Beklagte verlangt mit Anschlussberufung gänzliche Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Art. 82 VVG behält gegenüber den Bestimmungen über die Personenversicherung zu Gunsten Dritter (Art. 76-81) die Vorschriften der Art. 285 ff. SchKG vor. Damit ist gesagt, dass die Begünstigung eines Dritten durch Ab- schluss und Erfüllung eines Versicherungsvertrages zu Gunsten des Dritten der vollstreckungsrechtlichen An- fechtung nicht etwa entzogen sei, sondern von den Gläu- bigem oder der Konkursmasse des Versicherungsnehmers gleich andem Rechtshandlungen nach Massgabe der erwähnten Vorschriften angefochten werden könne. Es wird die Ansicht vertreten, die Anfechtung sei immerhin nicht zulässig gegenüber Versicherungen zu Gunsten des Ehegatten oder der Nachkommen; denn das liefe dem gesetzgeberischen Zweck der in Art. 80 VVG als unpfänd- bar bezeichneten Familienversorgungspolice zuwider (so namentlich OSTERTAG-HIESTAND, VVG, S. 59). Allein Art. 80 VVG knüpft nur a11 die als gültig vorausgesetzte Begünstigung von Ehegatte und Nachkommen bestimmte Rechtsfolgen, die mit der erfolgreichcn Anfechtung der Begünstigung dahinfallen und keineswegs der Anfechtung im Wege stehen.

2. - Die Klage stützt sich mit Recht nicht auf Art. 286 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 23. 89 und 287 SchKG. Es liegt keine in die letzten sechs Monate vor der Konkurseröffnung fallende Rechtshandlung des Versicherungsnehmers vor, die Gegenstand einer Anfech- tung bilden könnte, und sodann steht auch keiner der in den beiden Bestimmungen erwähnten Tatbestände in Frage, insbesondere nicht der einer Schenkung, da sich die vorliegende Versicherung vielmehr als ein sittlicher Pflicht entspringender Akt der Familienfürsorge darstellt (vgl. BGE 34 II (00). Unter dem Gesichtspunkt des, auch einzig angerufenen, Anfechtungstatbestandes des Art. 288 SchKG scheitert die Klage, soweit sie sich gegen den Abschluss der Ver- sicherung mit BegÜllStigungsklausel und die Bezahlung der ersten Prämie im Jahre 1930 richtet, am Ergebnis der Beweisführung, wonach nicht dargetan ist, dass damals Ernst Sacher bereits überschuldet war; übrigens wäre ihm selbst angesichts des mangelhaften Standes seiner Buchführung eine allfällige Überschuldung kaum erkenn- bar gewesen. Dass dann aber im Jahre 1931 seine Zahlungs- unfähigkeit erschüttert war, ist mit dem Obergericht aus den zahlreichen gegen ihn angehobenen Betreibungen zu schliessen. Eine derselben betraf die Prämie von rund Fr. 300.- für eine private Unfallversicherung, deren Ruhen der als Motorlastwagenführer stark der Unfall- gefahr ausgesetzte Sacher nicht ohne Not auf sich genom- men haben kann. Auch die Prämien der Lebensversi- cherung liess er länger als ein halbes Jahr nach Verfall unbezahlt. Aus all dem schliesst das Obergericht mit Recht dass er bereits 1931 « derart schlecht stand, dass er die' hohen Versicherungsprämien von Fr. 595.- nicht mehr im Glauben leisten konnte, dadurch seine Gläubiger nicht zu benachteiligen». Handelt es sich auch nicht um eine Versicherung von ausserordentlicher Höhe, und stand auch der Zusammenbruch nicht unmittelbar bevor, was Art. 288 SchKG im Gegensatz zu den beiden voraus- gehenden Bestimmungen auch gar nicht voraussetzt, so ist zumal wegen des unentgeltlichen Zweckes eine gewisse

90 SehuldbekeiblUlg8' und Konkursrt>cht. (Zivilabteilungen). No 23. Strenge ger~chtfertigt. Aus der vertraglichen Leistungs- pflicht geg~nüber dem Versicherer lässt sich hiegegen nichts herleiten, konnte doch Sacher nach Art. 89 VVG jed~rzeit, unter Verfall der Versicherung, vom Vertrage zurucktreten. Angesichts seiner misslichen Lage hatte er entweder die Versicherung auf diese Weise aufzugeben, oder dann musste er die Anfechtung der weiterhin zu Gmlsten der Beklagten dafür erbrachten Aufwendungen ~w~ig~n, sofern die Voraussetzungen solcher Anfechtung sIch m emem Konkursverfahren als erfüllt erweisen wür- den.

3. - Ist nach dem Gesagten die Benachteiligungsabsicht des Versicherungsnehmers mit Bezug auf die beiden Prä- mienzahlungen der Jahre 1931 und 1932 zu bejahen, so frägt sich noch, ob. diese Absicht dem « andern Teile» gemäss Art. 288SchKG erkennbar war. Obwohl die Prä- mien dem Versicherer geleistet wurden, der dann seiner- seits die Versicherungssumme an die Beklagte bezahlte, kommt es nicht etwa auf Erkennbarkeit auf Seite des Ver- sicherers an, wobei die Beklagte nur als bösgläubige Dritte gemäss Art. 290 SchKG zu belangen wäre. Wesentliche Grundlage der Anfechtungsklage ist der Umstand, dass die Versicherung zu GilllSten der Beklagten abgeschlossen und aufrechterhalten war; denn ohne die Begünstigungs- klausel wäre der Versicherungsanspruch in die Erb- oder Konkursmasse des Versich~rungsnehmers gefallen, ohne dass es irgendeiner Klage bedurft hätte. Die Begünsti- gungsklausel verschafft eben nicht dem Versicherer, son- dern nur dem begünstigten Dritten besondere Rechte . daher kann nur dieser, hier also die Beklagte, « der ander~ Teil» im Sinne von Art. 288 sein. Inwiefern aber Erkenn- barkeit der Benachteiligungsabsicht des Versicherungs- nehmers auf Seite des Begünstigten Voraussetzung der Anfechtbarkeit sein soll, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Abgesehen von dem hier nicht zu erörternden Fall eines Verzichtes auf den Widerruf einer Begünstigung gemäss Art. 77 Abs. 2 VVG, wofür eine an den Begünstigten zu Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 23. 91 richtende und von ihm, wenn auch allenfalls nur still- schweigend, anzunehmende Erklärung erforderlich ist, spielen sich der Abschluss des Versicherungsvertrages mit der Begünstigungsklausel wie auch die Leistungen des Versicherungsnehmers, also alles, was als anfechtbare Handlung in Betracht fällt, ohne Mitwirkung des Be- günstigten ab, der vom Bestehen der Versicherung gar nichts zu wissen braucht. Darin unterscheiden sich die Verhältnisse bei der Versicherung zu Gunsten Dritter von dem Regelfall, den Art. 288 im Auge hat, indem er eine unmittelbar gegenüber dem Dritten, den der Schuldner zum Nachteil Anderer begünstigen will, vorgenommene Rechtshandlung voraussetzt. Nur in diesem Regelfalle kann die Anfechtbarkeit davon ab hangen, dass der « Be- günstigte » bereits bei Vornahme der Rechtshandlung die Absicht des Handelnden, (andere) Gläubiger zu benach- teiligen, erkennen konnte. Bei der Versicherung zu Gun- sten Dritter (ohne Verzicht auf Widerruf) muss dagegen, sofern hier Erkennbarkeit auf Seite des Begünstigten überhaupt erforderlich ist, genügen, dass sie vorlag, als der Begünstigte in die Lage kam, die ihm aus der Begün- stigung erwachsenden Rechte auszuüben. Das traf hier zu. Das Obergericht stellt fest, dass der Beklagten die Vermögenslage des Ehemannes schon vor dem Bezuge der Versicherungssumme, ja schon als die in Frage stehenden zwei Jahresprämien geleistet wurden, erkennbar war. Dass die Beklagte die Begünstigungsklausel selbst erst nach Empfang der Summe wahrgenommen haben will, ist ohne Belang. Sie muss sich das Wissen des Buchhalters zurechnen lassen, der die Summe für sie einforderte.

4. - Das Obergericht folgert aus der Anfechtbarkeit zweier Prämienzahlungen von je Fr. 595.- die Pflicht der Beklagten zur Erstattung dieser Beträge. Die Kläger- schaft dagegen beansprucht die Versicherungssumme selbst oder wenigstens den Teil derselben, der dem Verhältnis der anfechtbar geleisteten Prämien zum gesamten Prämien- aufwand entspricht. Dieses Begehren erscheint jedoch

92 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 23. nicht begründet mit Rücksicht auf die besondere Rechts- steIlung, die,das Gesetz dem Ehegatten und den Nach- kommen des' Versicherungsnehmers gerade für den Fall einräumt, dass sie nicht ({ Begünstigte » sind, sei es, dass in den Lebensversicherungsvertrag von Anfang an keine Begünstigungsklausel aufgenommen wurde, oder dass sie nachträglich widerrufen wurde, oder endlich, dass sie zufolge erfolgreicher Anfechtung als entkräftet zu erachten ist_ Bei einer solchen Sachlage unterliegt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrage freilich der Verwertung für die Gläubiger des Versicherungsnehmers; doch « kön- nen der Ehegatte oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungs- anspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen werde» (Art_ 86 Abs. I WG). Wird dieses Recht ausgeübt, so entschwinden dem Zugriff der Gläu- biger einmal die vom Schuldner aufgewendeten Prämien, soweit sie im Rückkaufspreis keinen Gegenwert finden, und sodann die Aussichten auf Gewinn aus einem vorzeitigen Eintritt des Versicherungsfalles. Der Ausübung dieses Rechtes steht auch dann nichts entgegen, wenn etwa die tatsächliche Lebenserwartung der Versicherungsnehmers viel kUrzer als die durchschnittliche geworden ist, also z. B. auf verhältnismässig baldiges Ableben des Versicherungs- nehmers einer noch jungen Police zu rechnen ist. Diese gesetzliche « Begünstigung ll. der nahen Familienangehö- rigen des Versicherungsnehmers, die vom Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Begünstigung im Sinne von Art. 76 WG unabhängig ist, verdient, entgegen der herrschenden Lehrmeinung, auch als Richtschnur für die Abgrenzung der Ansprüche zu gelten, wenn zufällig der Versicherungs- fall zwar schon vor dem Zwangsvollstreckungsverfahren eingetreten und daher die Versicherungssumme zahlbar geworden ist, anderseits aber nun gerade die Lebensver- sicherung, ihrem Zweck als Familienfürsorge entspre- chend, wirksam werden soll. In ähnlicher Weise wollen ja auch erbrechtliche Bestimmungen nicht die Lebensver-. SchuIdbetreibungs- Und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No,23_ 93 sicherungssumme, sondern den Rückkaufswert des Ver~ sicherungsanspruches im Zeitpunkt des Todes des Erb- lassers berücksichtigen (Art. 476 und 529 ZGB). Es ist somit dem Ehegatten und den Nachkommen des Ver- sicherungsnehmers der Anspruch auf die Versicherungs- summe oder die bezogene Summe selbst zu überlassen, unter Abzug bezw.gegen Abforderung eines den Rück- kaufspreis deckenden Betrages. Dem steht nicht entgegen, dass hier die Zustimmung des Versicherungsnehmers nicht mehr eingeholt werden kann. Sie hat ihre Bedeutung verloren, nachdem durch seinen Tod die Gefahr einer widerwilligen Versicherung auf frem- des Leben (vgl. Art. 74 WG) abgewendet worden ist. Zudem könnte eine. zum voraus für den Fall der erfolgrei- chen Anfechtung erteilte Zustimmung darin gesehen wer- den, dass der Versicherungsnehmer seine Ehefrau als Begünstigte bezeichnet und daran bis zu seinem Tode fest- gehalten hat. Da Art_ 86 WG die (dereinstige) Annahme einer Erbschaft nicht voraussetzt, folgt auch aus deren A'!lSschlagung nichts gegen die analoge Anwendung. In einer Hinsicht drängt sich immerhin eine Einschrän- kung der Rechte der Familienangehörigen nach Erwerb der Versicherungssumme auf. Ist die von ihnen zu lei- stende Ablösungssumme in Art. 86 auf den Rückkaufspreis als den (gegenwärtigen) Wert des Versicherungsanspruches begrenzt, so dürfen sie nach Verfall der Versicherungs- summe füglieh zum Ersatz des vollen vom Versicherungs- nehmer in anfechtbarer Weise geleisteten Prämienauf- wandes im Rahmen der Versicherungssumme verpflichtet werden. So erhalten die Gläubiger alles, was der Schuldner zur Speisung der Versicherung seinem Vermögen entzogen hat, und zugleich alles, mit dem sie in einem gegen den Schuldner angehobenen Verwertungsverfahren angesichts des Art. 86 VVG hätten rechnen können, während der 'überschuss, wie billig, kraft des nämlichen Schutzprinzips der Familie gewahrt bleibt.

5. - Ohne Änderung des kantonalen Urteils in der

94 Schuldbetreibungs_ und KonkursrE'cht, (Zivilabte-ilungen). No 23. Hauptsache Unterliegt die auf der Anwendung des kan- tonalen Zivilprozessrecht.s beruhende Verlegung der kan- t~nalen Kosten der Nachprüfung des Bundesgerichtes mcht (Art. 57 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht : Haupt-. und Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom

10. Dezember 1937 wird bestätigt. Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz) A. SehuldheLreihuDgs- und KonkursrechL. PoursuiLe eL FailliLe. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR!TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

24. Arr8t d.u 16 juin 1938 dans la cause'Etat d.a Ganeva.· 9~- Les offices de faillite ne peuvent se prevaloir d'aucune disposition du droit federal de poursuite et de faillite pour refuser da mettm la comptabiliM du failli a la disposition des agents du fisc cantonal. La quest ion depend exclusivement du droit public cantonal. Ob die Konlrursverwaltung die Geschäftsbücher des Gemein- schuldners den kantonalen Steuerbehörden zur Verfügung zu halten habe, bestimmt sich nach dem öffentlichen Recht des Kantons. Aus dem eidgenössischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ergibt sich für den Konlrursbeamten kein Grund, dies zu verweigern. Gli uffici dei faIlimenti non possono invocare nessuna. disposizione di diritto federale concernente l'esecuzione e il fallimento per rifiutarsi di mettem a. disposizione deI fisco cantonale la contabilita deI fallito. Determinante e esclusivamente il diritto pubblico cantonale. En octobre 1937, l'Administration des contributions du Canton de Geneve decida de proceder au contröle des declarations de Maurice Herren, regisseur a Geneve. La procedure de contröle etait en cours lorsque Herren fut d.eclare en faillite. Le contröleur ayant voulu continuer AS 64 III - 1938 7