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64_III_82

BGE 64 III 82

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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82 Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. No 22_

22. Entachtid vom 7. JUDi 19Sa i. S. Werder. Protokolle der' Betreibungs- und Konkursämter. Schriftliche Auskunft, Gebühren (Art. 8 Abs. 2 SchKG, Art. 9 GebTar.): Die in Art. 9 GebTar. vorgesehenen Gebühren für mündliche Auskunft und Nachschlagungen (Abs. 1: Grundgebühr; Abs. 2.: Zuschlag bei Zeitaufwand von mehr als % St.) sind auch bei schriftlicher Auskunft zu beziehen; dazu tritt die in Abs. ·3 vorgesehene Schreibgebühr. Proce8-verbaux des offices de pour8Uite et de faiUite. - Renseigne_ menta donnea par ecru, emolument8 (art. 8, al. 2 LP; art. 9 tarif des frais) : Las emoluments prevus a. I'art. 9 pour un renseignement oral et pour des recherches (al. 1 emolument de base j 801. 2 emoluments suppIementaires Iorsque les recher_ ehes durent plus d'une demi-heure) doivent aussi ~tre per9UB pour un renseignement donne par oorit; a. quoi s'ajoute l'emo- lement du, aux termes de l'art. 9, 801. 3, pour les OOrltures. VerbaU degli utfici d'esecuzione e deifallimenti. InfONTW,Zioni date per iBcritto (art. 8 cp .. 2 LEF, art. 9 tariffa) : Le tasse previste daß'art. 9 per un' informazione orale e ricerche (cp. 1, tassa di base fr. 1; cp. 2, supplemento per ogni mezz'ora in piu) debbono essere riscosse anche per un' informazione scritta; al che si aggiunge 180 tassa dovuta a'sensi deß'art. 9 cp. 3 deßa tariffa. Auf Verlangen eines Gläubigers des Jean Fischer in Boswil erstellte das Betreibungsamt einen Auszug aus der Betreibungskontrolle über die gegen Jean Fischer vom 1. Januar bis zum 9. Oktober 1937 angehobenen Betreibungen. Das etwas mehr als halbseitige Schriftstück bezieht sich auf 15 Betreibungen und erwähnt wie verlangt die Einleitungsdaten, die Forderungsbeträge und die jeweilige Art der Erledigung. Der Gesuchsteller focht die Gebühren- und Auslagenrechnung des Amtes als übersetzt an und erwirkte die Herabsetzung auf Fr. 2.15. Der Rekurs des Betreibungsbeamten an die obere kan- tonale Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren um Erhöhung, hatte keinen Erfolg. Der Betreibungsbeamte hat nun die Sache an das Bundesgericht weitergezogen, indem er am Erhöhungsantrage festhält. Schuldbetteibungs- und Konkursrecht. No 22. Die SckUldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : 83 Ausser der unbestrittenen Gebühr von 80 Rp. für die schriftliche Mitteilung und dem Auslagenbetrage von 35 Rp. haben die kantonalen Behörden dem Betreibungsamte nur noch eine Gebühr von Fr. 1 zuerkannt. Beide Instan- zen wenden hiebei Art. 9 Abs. 2 des Gebührentarifs an, jedoch in verschiedener Weise. Die erste Instanz nimmt an, die Nachschiagungen hätten mehr als eine halbe, aber höchstens eine ganze Stunde in Anspruch genommen, daher sei die Gebühr für eine « zusätzliche» halbe Stunde geschuldet. Die zweite Instanz dagegen bemisst den notwendigen Zeitaufward des Amtes unter Voraussetzung ordnungsmässiger Führung der Betreibungskontrolle auf höchstens eine halbe Stunde. Anderseits legt sie die erwähnte Bestimmung· dahin aus, dass auch schon für die erste halbe Stunde eine Gebühr von Fr. 1 berechnet werden dürfe. Weder die eine noch die andere Art der Berechnung ist zutreffend. Art. 9 des Gebührentarifs setzt in Abs. 1 die Gebühr für eine mündliche Auskunft auf Fr. 1 fest, bestimmt sodann in Abs. 2, dass, wenn Nachschlagungen von mehr als einer halben Stunde erforderlich sind, die Gebühr sich um je Fr. 1 für jede weitere halbe Stunde erhöhe, und sieht endlich in Abs. 3 « für schriftliche Mit- teilung einer gemäss Abs. 1 verlangten Auskunft und für jede Abschrift von Betreibungsurkunden » eine Gebühr von 80 Rp. für die Seite, 40 Rp. für die halbe Seite vor. Abs. 2, der sich ergänzend an Abs. 1 anschliesst, bezieht sich wie dieser zunächst nur auf eine mündliche Auskunft des Betreibungsamtes. Es wäre aber verfehlt, daraus etwa schliessen zu wollen, bei schriftlicher Auskunft erschöpfe sich der Gebührenanspruch in den durch Abs. 3 vorgesehenen Gebühren. Zunächst geht aus Abs. 3 unmittelbar hervor, dass die für die schriftliche Mitteilung

84 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 22. einer vorerst; mündlich eingeholten Auskunft nach dem Umfang des Schriftstückes zu berechnende Gebühr die- jenige für die Auskunft als solche gemäss Abs. 1 nicht ersetzt, sondern zu dieser hinzutritt. Es wäre denn auch unverständlich, wieso eine zu mündlicher Auskunft hinzutretende schriftliche Mitteilung die für jene Amts- handlung geschuldete Gebühr hinfällig machen sollte. Vielmehr sind solchenfalls die für die eine und für die andere Besorgung festgesetzten Gebühren miteinander zu beziehen. Und wenn die mündliche Auskunft Nach- schlagungen erforderte, die mehr als eine halbe Stunde in Anspruch nahmen, so ist ausserdem die Zuschlagsgebühr gemäss Abs. 2 zu erheben. Nichts Abweichendes kann nun aber auch dann gelten, wenn bloss schriftlich Aus- kunft verlangt und erteilt wird. Die Gebühr des Ahs. 1 ist kein besonderes Entgelt für die Entgegennahme mündlicher Anfragen und deren mündliche Beantwortung. Sie rechtfertigt sich als Grundgebühr ebenso bei Entgegen- nahme und Behandlung schriftlicher Anfragen und hat sich bei Beanspruchung von mehr als einer halben Stunde auf schriftliche Anfrage hin ebenso um die Zuschlags- gebühr des Abs. 2 zu erhöhen; nach Ahs. 3 ist dann noch ein besonderer Zuschlag für schriftliche Mitteilung zu berechnen, wie denn die in diesem Absatz vorgesehene Gebühr sich als blosse Schreibgebühr darstellt, welche das Entgelt für die Auskunfterteilung und die dafür erforderlichen Nachschlagmigen an sich, nach Massgabe des hiezu erforderlichen Zeitaufwandes, nicht in sich schliesst. Der angefochtene Entscheid ist indessen zu bestätigen, weil die nach Art. 9 Abs. 1 zu beziehende Grundgebühr eben Fr. 1 beträgt und eine Zuschlagsgebühr nicht bewil- ligt werden kann angesichts der für das Bundesgericht verbindlichen Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde, wonach das Betreibungsamt bei richtig geführter Betreibungs- Schuldbetreibungs. und Konkursrecbt (Zivilabteilungen). N° 23. 85 kontrolle mit einem Zeitaufwand von einer halben Stunde auskommen musste. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. KonkurBkammer : Der Rekurs wird abgewiesen. H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES

23. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 11. März 1935

i. S. « BP » Benzin- & Petroleum A..-G. gegen Witwe Ba.cher. Lebensversicherung mit Begünstigung der Ehe fra u 0 der der N ach kom m e n. DerVorbehaltder Gläubiger anf e eh tung nach Vo ll- s t r eck u n g s r e c h t (Art. 285 ff. SchKG) gemäss Art. 82 VVG erfasst auch Personenversicherungen zu Gunsten des Ehegatten oder der Nachkommen. (Erw. I). Zahlung von Versicherungsprämien bei erkannter Zahlungsun- fähigkeit als anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 288 SchKG (Erw. 2). Als «anderer Teil », dem nach Art. 288 SchKG die Absicht des Schuldners, (andere) Gläubiger zu benachteiligen, erkennbar sein muss kommt nicht der Versicherer, sondern nur allenfalls der be~tigte Dritte selbst in Betracht .. Keinesfa:lls ist ~or­ aussetzung der Anfechtharkeit, dass der (mcht unWIderruflIch) Begünstigte jene Ahsicht schon erkennen ~?nn~, bevor er in die Lage kam, seine Rechte aus der Begunstlgung auszu- ühen (Erw. 3). Folgen der Anfechtharkeit (in Anlehnung an Art. 86 VVG): Der anfechtbar begünstigte Ehegatte oder Nachkomm~ des Versicherungsnehmers hat im Konkurs üher dessen. Hmter- lassenschaft nur den Rückkaufswert der LebensverslCherung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder den allenfalls höhern Betrag des anfechthar geleisteten Prämienaufwandes herauszugehen. Im übrigen hleiht der Versicherungsanspruch der Familie trotz Ausschlagung der Erhschaft gewahrt (Erw. 4).