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64_III_191

BGE 64 III 191

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibullgs_ und Konk'u"$roeht (ZiviIRbteilungell). No U.

en vue de l'eta:blissement du fils de l'intervenante. Le pret

greve de cette condition ll'a pu proeurer a dame Heim-

gartner la propriete de la somme remise. La condition ne

s'etant pas realisee, la lllellle somme a ensuite ete dOllllOO,

mais sous une nouvelle condition qui a egalement empeche

le transfert de la propriete.

Enfrn, il importe peu a la delllandm'esse que la condition

prevue n'ait pu entierelllent se realiser par l'entroo de

l'intervenante a la Maison de retraite, mais qu'elle n'ait

pu s'accomplir que partiellement par la constitution d'nna

rente; au reste les donateurs ont sans aucun doute approu-

ve ce mode de faire.

Par ces motifs, le Tribunal f6Ural

rejette le recours et confirme l'arret attaque.

A. SchuldbeLreihungs- und KonkursrechL.

Poursuite eL FailliLe.

ENTSOHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBUNGS· UND KONKURSKAMMER

ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

42. Entscheid Tom 31. Oktober 1938

i. S. Banco Alemin Tranutla.ntico.

191

Lastet auf gepfändeter beweglicher Sache ein anerkanntes Pfand-

recht eines Dritten, so hat das Betreibungsamt, abgesehen vom

Fall der Verwertung gemäss Art. 126 1-md 127 SchKG, zu

keinen Massnahmen Hand zu bieten, die auf Erfüllung der

Pfandforderung des Dritten gerichtet sind. Namentlich darf

das Amt nicht Zahlungen zu Handen des Dritten mit befrei-

ender Wirkung für den Pfandschuldner entgegennehmen;

Art. 12 SchKG gestattet solche Zahlungen aIidas Amt nur

auf Rechnung einer in Betreibung stehenden Forderung.

Die anerkannte Pfandforderung ist nur dann als hinfällig zu

betrachten, wenn der Dritte seine Pfandansprache beim Amte

zurückzieht oder ein rechtskräftiges Urteil deren Hinfall

(z. B. zufolge Erfüllung) ausspricht.

Hormis le cas de la realisation suivant les art. 126 et 127 LP

il n'y a pas lieu pour l'office des poursuites de se prater a de~

mesures tendantes adesinteresser le tiers qui possede un droit

de gage reconnu sur l'objet saisi. L'office ne doit. notamment

pas accepter des paiements destines a liberer le debiteur envers

le tiers creancier gagiste, Part. 12 LP ne s'appliquantpas a

une creance qui n'est pas en· poursuite.

La creance garantie par gage reconnue devient caduque lorsque

le tiers retire Ba revendication aupres de l'office on qu'un

jugement passe en force prononce cette caducite (par ex. a Ia

suite de paiement).

AS 6>l IU -

1938

D

19~

Rehul<lbetreihungs- und Konkursrecht. No 42.

EeCf'ttuato il e,tSo della realizzazione seeondo gli art. 126 e 127

LEI<" I'Uffieio di eseeuzione non deve prestarsi a delle misure

per disintereflsare il tcrzo ehe ha un diritto di pegno rieono-

seinto sull'oggetto pignorato. In particolare I'Ufficio non deve

acccttare pagamenti destinati a liberare il debitore nei confronti

del terzo creditore pignoratizio, l'art. 12 LEF non tOTIlando

,tpplicabile ad un credito ehe non e in esecussione.

Il credito riconosciuto garantito da pegno diventa caduco, quando

il terzo ritira la sua rivendicazione presso l'ufficio od lma sen-

tenza creseiuta in giudicato pronuncia questa caducita (p. es.

in seguito a pagamento).

Die Filiale Barcelona der Deutschen Überseeischen

Bank mit Hauptsitz in Berlin (Baneo Aleman Transat-

lantico) hat unbestrittenes Pfandrecht an einer Anzahl

Aktien der Compafiia Hispano-Americana de Electricidad

«(CHADE »), die das Betreibungsamt Zürich I in drei

von Hans Seligmann-Schürch & Cle, Basel, gegen Jose

Maria Ameller-Badia und Miguel Vidal Guardiola ange-

hobenen Arrestbetreibungen bei der Schweizerischen Kre-

ditanstalt in Zürich gepfändet hat. Als das Verwertungs-

begehren gestellt war, versuchten die Schuldner im Ein-

verständnis mit der betreibenden Gläubigerin die an der

Kasse der Pfandgläubigerin in Barcelona zahlbaren Pfand-

forderungen abzulösen, um die Verwertung der Pfändungs-

gegenstände zu erleichtern. Die Zahlung konnte indessen

wegen behördlicher Eingriffe in Barcelona nicht bewirkt

werden. Am 6. April 1938 wurde sodann auf Grund eines

Telegrammwechsels der Pfandschuldbetrag von nunmehr

Pesetas 487,400 dem Betreibungsamt Zürich I zu Han-

den der Pfandgläubigerjn ausgehändigt. Das Betreibungs-

amt ist der Auffassung, damit sei die Pfandschuld getilgt,

und das Pfandrecht falle nun bei der Verwertung nicht

mehr in Betracht. Die Pfandgläubigerin, die dies nicht

gelten lassen will, hat den Zuschriften des Betreibungs-

amtes vom 11. und 13. April 1938, die sie am 15. bezw.

17. April erhalten hat, mit Eingabe vom 23./25. April

widersprochen und um deren Weiterleitung als Beschwerde

an die Aufsichtsbehörde ersucht, falls das Betreibungsamt

nicht von seinem Standpunkt abgehen sollte.

Sehuldbetreibnngs. 111ut Kouknrsreeht. Xo 42.

193

Diese Überweisung wurde erst am 12. Mai 1938 vorge-

nommen, und die kantonalen Instanzen haben in der

Folge die Beschwerde als verspätet von der Hand gewiesen.

Die Pfandgläubigerin zieht den Entscheid der obern kan-

tonalen Aufsichtsbehörde vom 15. September 1938 an

das Bundesgericht weiter und hält ihre Beschwerde auf-

recht.

Die Schuldbetreib1Lngs- und Konkurskatntne1'

zieht in Erwägung :

Wird zwar die Pfändung einer Sache hinfällig bei

erfolgreich von dritter Seite erhobener Eigentumsanspra-

che, so bleibt sie dagegen bei ebenso erhobener Pfandan-

sprache bestehen und ist die Verwertung gleichfalls zu-

lässig, vorausgesetzt dass ein die anerkannten Pfandfor-

derungen übersteigender Preis erzielt werden kann (Art.

126/7 SchKG). Dabei ist im Verwertungsverfahren über

Fahrnis, im Gegensatz zur Liegenschaftsverwertung, die

Überbindung von Pfandforderungen auf den Erwerber

ausgeschlossen, ebenso die Aufrechterhaltung der Pfand-

last ohne Übertragung der zugehörigen Schuldpflicht.

Art. 129 SchKG verlangt (im Gegensatz zu dem für die

Liegenschaftsverwertung aufgestellten Art. 135) gänzliche

Bezahlung des Steigerungspreises, und gleiches muss beim

Verkauf aus freier Hand unter gegebenen Voraussetzungen

gelten. Daraus ergibt sich als Folge des auf Begehren des

Pfändungsgläubigers durchgeführten Verwertungsverfah-

rens die Liquidierung des Pfandrechts, selbst wider Willen

des Pfandgläubigers, gleichgültig auch, ob die Pfandfor-

derungen überhaupt fällig sind.

In der Durchführung des gesetzlich geordneten und in

seinen Grundlagen festgelegten Verwertungsverfahrens

erschöpft sich jedoch die dem Betreibungsamt zustehende

Vollstreckungsgewalt. Irgendwelche auf Erledigung der

Pfandlast gerichtete :M:assnahmen, die nicht im ordnungs-

gemässen . Gang der Pfändungsbetreibung ihre Rechtfer-

tigung finden, braucht sich der Pfandberechtigte nicht

194

Rchul<lbetreiuullgs. und KOlIkursrecht. Xo 42.

gefallell ZU lassen, auch dann nicht, wenn damit bezweckt

wird, günstige Vorbedingungen eben für die weitere Durch-

führung jener Betreibung zu schaffen. Sein Interesse an

der Vermeidung einer PfandIiquidation ist an sich nicht

weniger schutzwfudig als das entgegengesetzte Interesse

des Pfändungsgläubigers. Es hat davor nur soweit zurück-

zutreten, als sich dies als Folge von Betreibungsvorkehren

des Pfändungsgläubigers ergibt, die auf gesetzlicher Grund-

lage beruhen und in der vorgeschriebenen Weise durchge-

führt werden. Erweist sich eine erfolgreiche Verwertung

ohne Beachtung dieser Schranken als unmöglich, so recht-

fertigt das keine Abweichmlg vom Verfahren. Sowenig

dem Pfandgläubiger zugemutet werden kann, selber zu

einer Verwertung Hand zu bieten, die er, wie hier aus ein-

leuchtenden Gründen, gar nicht wünscht, sowenig steht

es dem Betreibungsamt zu, in einer durch das gesetzliche

Verfahren der Pfändungsbetreibung nicht gebotenen Weise

in dessen Rechte einzugreifen. Jeder ungesetzliche Ver-

such, gegen den Willen des Pfandgläubigers dessen Rechte

zu liquidieren, um den Interessen des Pfändungsgläubigers

so zum Durchbruch zu verhelfen, kennzeichnet sich als

Überschreitung der Amtsgewalt, wogegen die Aufsichts-

behörden von Amtes wegen einzuschreiten haben und die

schlechterdings nicht in Rechtskraft erwachsen kann, wes-

halb auf eine Beschwerde des Pfandgläubigers auch nach

Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrlst des Art. 17 SchKG

einzutretell ist.

Indem das Betreibungsamt hier, ohne die gepfändeten

« CHADE »-Aktien verwertet zu haben, einen Betrag

spanischer Währung zu Handen der Pfandgläubigerin ent-

gegennahm, um deren Pfandrecht damit ohne weiteres,

bevor sie in den Besitz des Geldes gekommen wäre, als

erledigt zu erklären, hat es in der Tat seine Amtsbefug-

nisse überschritten. Diese Zahlung kann keineswegs unter

Art. 12 SchKG fallen, wonach das Betreibungsamt Zah-

lungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers mit

befreiender Wirkung für den Schuldner entgegenzunehmen

hat. Ein nicht betreibender Dritter, als Pfandberechtigter

Schuldhetreihungs. lind Konkursrecht. Ko 42.

l!}5

an gepfändeter Sache, untersteht dieser Bestimmung nicht.

Mit der Erfüllung seiner Forderungen hat sich das Betrei-

bungsamt nicht zu befassen, abgesehen von deren Berück-

sichtigung bei Verwertung der pfandbelasteten Sache.

Würden die Grundsätze des Art. 12 SchKG auf ihn über-

tragen, so müsste er die Erfüllung seiner Pfandforderungen

durch Zahlung an das Betreibungsamt statt an sich selbst

dulden, was gerade hier angesichts des vertraglich verein-

barten Zahlungsortes Barcelona nicht gleichgültig ist, und

zu einer unerwünschten Zeit, ja ohne Rücksicht auf die

Fälligkeit, und ohne dass festzustehen brauchte, dass die

betreffende Sache in der Pfändungsbetreibung dann auch

wirklich zur Verwertung komme; steht doch dahin, ob

es dem Schuldner nicht gelingt, sich durch Zahlungen,

allenfalls noch durch Abschlagszahlungen im Verwer-

tlllgSstadium der Betreibung, zu befreien und so die Ver-

wertung von gepfändeten Gegenständen zu vermeiden;

auch mag mitunter die Verwertung gerade der pfandbe-

lasteten Sache unnötig werden, weil andere gepfändete

Gegenstände einen ausreichenden Erlös ergeben. Dieser

Entwicklung der Dinge darf das Betreibungsamt nicht

durch Annahme einer für den Pfandgläubiger geleisteten

Zahlung vorgreifen. Es darf dem Pfandgläubiger auch

nicht verwehren, das Ergebnis der Verwertung der pfand-

belasteten Sache abzuwarten, um sie bei ungenügendem

Angebot aus der Pfändung fallen zu lassen. Verpfändete

Sachen sind eben für einen Pfändungsgläubiger von vorn-

herein nur verwertbar, wenn die anerkannten Pfandlastell

überboten werden.

Natürlich muss dem Schuldner unbenommen bleiben,

fällige Pfandforderungen gemäss den dafür geltenden

ZahlungsbedingIDlgen zu erfüllen und so die Pfandbelastung

hinfällig zu machen. Kann er so den Pfandberechtigten

zum Rückzug der Pfandansprache beim Betreibungsamte

veranlassen, so hat sich das Amt daran ebenso zu halten

wie an ein gerichtliches Urteil, das den Hinfall der Pfand-

belastung rechtskräftig ausspricht. Das Amt hat aber

nicht selbst mitzuwirken an der Erfüllung einer nicht in

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Sdmldhetreibungs- und Konkursrecht. N0 42.

Betreibung s~henden und nicht zufolge erfolgreicher Ver-

wertung mitzuliquidierenden Pfandforderung. Wären die

Schranken deI' Amtsbefugnisse auch hier beachtet worden,

so hätte das Betreibungsamt den einzuschlagenden Weg

nicht verfehlt und keine Veranlassung gehabt, sich über

die schwierige Lage,zu beklagen, die sich daraus ergebe,

dass es von jedem Beteiligten entsprechend den verschie-

denen Interessen « gedrängt und geplagt und mit der

Haftbarkeit bedroht» werde. Dass sich das Amt auf die

Entgegennahme der Pesetenzahlung zu Handen der

Pfandgläubigerin versteifte und das Pfandrecht ohne

weiteres als erloschen erklärte, ist umso schwerer begreif-

lich, als die Pfandgläubigerin sich mit Drahtmeldung vom

6. April 1938 an das Amt ausdrücklich nur mit einer auf

dessen ausschliessliche Rechnung und Gefahr mit entspre-

chenden Begleiturkunden an sie zu übersendenden Zahlung

einverstanden erklärte. Den Briefwechsel zwischen den

Beteiligten demgegenüber in Betracht zu ziehen und ver-

bindlich zu würdigen, stand dem Amte nicht zu. Wollte

es die Zahlung nicht im Sinne der eben erwähnten Meldung

der Pfandgläubigerin behandeln, was, wie dargetan, in der

Tat nicht seine Sache war, so hatte es sie zurückzuweisen.

Der Versuch, die Beschwerdeführerin auf solche Weise

auszuschalten, erweist sich damit als wirkungslos. Der

dem Betreibungsamt ausgehändigte Geldbetrag spanischer

Währung steht dem Leiste,nden zur Verfügung. Wird

nicht nachträglich noch die in Betreibung stehende For-

derung selbst beglichen, so muss zur Verwertung der ge-

pfändeten « CHADE »-Aktien geschritten werden, was

deren Schätzung \\ie auch die Umrechnung der sie aner-

kanntermassen belastenden Pfandforderungen der Be-

schwerdeführerin in schweizerische Währung, zur Be-

stimmung des Mindestpreises, bedingt.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen

und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

Schllldbetreibungs- und KOllkursrecht. X" t:l.

l!),

43. Entscheid vom a5. November 1938 i. S. Pulver.

Betreibungsamtliche Liegenschaftsverwaltung :

-

greift in der Grundpfandbetreibung grundsätzlich erst nach

Stellung des Verwertungsbegehrens Platz (Art. 102 Abs. 3

und 155 SchKG; Art. 16-22 und 101 VZG);

-

bei früherer Zinsensperre jedoch schon vorher, aber auch

in diesem Falle gehen die Befugnisse des Amtes nicht

weiter als gemäss Art. 17 und 18 VZG (Art. 806 ZGB, Art.

91 ff., besonders 94 VZG);

-

-

insbesondere ist das Betreibungsamt auch hiebei nicht

zur selbständigen Anordnung aussergewöhnlicher Ma88-

nahmen befugt, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt

(Art. 18 Abs. 2 VZG);

-

-

-

als aussergewöhnliche Massnahme ist z. B. die von

der Feuerpolizei verlangte, einen Aufwand von etwa

Fr. 700.- erfordernde Ausbesserung von Kaminen zu

betrachten.

Folge der Missachtung von Art. 18 Ahs. 2 VZG durch eigenmäch-

tige Anordnungen des Betreibungsamtes : Dieses hat alsdann

keinen öffentIichrechtIichen Anspruch auf Ersatz seiner Auf-

wendungen und auf Deckung derselben durch Weiterführung

der amtlichen Verwaltung und Einzug der Mietzinse. Vor-

behalten bleiben zivilrechtIiche Ansprüche und Rechtsbehelfe.

Geranee offieielle des immeubles :

Elle ne commenee, en principe, en eas de poursuite en realisation

de gage, qu'apres la requisition de vente (3rt. 102 aL 3 et

. 155 LP; 3rt. 16 a 22 et 101 ORI).

Elle peut eommeneer plus tOt si les locatafres on les fermiers ont

eM invites des avant la requisition de vente, averser les loyers

ou les fermages en maina de l'office. Mais, meme en ce eas,

les attributions de l'offiee ne vont pas au dela de ce que pre-

voient les art. 17 et 18 ORI (art. 806 C. civ., 91 et suiv. spe-

cialement 94 ORI), a moins d'urgence (art. 18 al. 2 ORI).

Il faut considerer eomme une mesure exceptionnelle une ameliora-

tion de eheminees exigee par le Service du feu et necessitant

une depense d'envircn 700 francs.

L'office qui procede au mepris de Part. 18 al. 2 ORI, e'est-a-dire

sans consultation prealable des interesses, n'est plus au hene-

fice da l'action de droit. publie tendant au remboursement

de ses depanses et n'est pas en droit de s'en couvrir par preleve-

ment sur les loyers et fermages, en prolongeant la gerance

de l'immeuble. Demeurent seuls reserves les droits et actions

du droH civiL