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Schuldbetreibullgs_ und Konk'u"$roeht (ZiviIRbteilungell). No U.
en vue de l'eta:blissement du fils de l'intervenante. Le pret
greve de cette condition ll'a pu proeurer a dame Heim-
gartner la propriete de la somme remise. La condition ne
s'etant pas realisee, la lllellle somme a ensuite ete dOllllOO,
mais sous une nouvelle condition qui a egalement empeche
le transfert de la propriete.
Enfrn, il importe peu a la delllandm'esse que la condition
prevue n'ait pu entierelllent se realiser par l'entroo de
l'intervenante a la Maison de retraite, mais qu'elle n'ait
pu s'accomplir que partiellement par la constitution d'nna
rente; au reste les donateurs ont sans aucun doute approu-
ve ce mode de faire.
Par ces motifs, le Tribunal f6Ural
rejette le recours et confirme l'arret attaque.
A. SchuldbeLreihungs- und KonkursrechL.
Poursuite eL FailliLe.
ENTSOHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS· UND KONKURSKAMMER
ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
42. Entscheid Tom 31. Oktober 1938
i. S. Banco Alemin Tranutla.ntico.
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Lastet auf gepfändeter beweglicher Sache ein anerkanntes Pfand-
recht eines Dritten, so hat das Betreibungsamt, abgesehen vom
Fall der Verwertung gemäss Art. 126 1-md 127 SchKG, zu
keinen Massnahmen Hand zu bieten, die auf Erfüllung der
Pfandforderung des Dritten gerichtet sind. Namentlich darf
das Amt nicht Zahlungen zu Handen des Dritten mit befrei-
ender Wirkung für den Pfandschuldner entgegennehmen;
Art. 12 SchKG gestattet solche Zahlungen aIidas Amt nur
auf Rechnung einer in Betreibung stehenden Forderung.
Die anerkannte Pfandforderung ist nur dann als hinfällig zu
betrachten, wenn der Dritte seine Pfandansprache beim Amte
zurückzieht oder ein rechtskräftiges Urteil deren Hinfall
(z. B. zufolge Erfüllung) ausspricht.
Hormis le cas de la realisation suivant les art. 126 et 127 LP
il n'y a pas lieu pour l'office des poursuites de se prater a de~
mesures tendantes adesinteresser le tiers qui possede un droit
de gage reconnu sur l'objet saisi. L'office ne doit. notamment
pas accepter des paiements destines a liberer le debiteur envers
le tiers creancier gagiste, Part. 12 LP ne s'appliquantpas a
une creance qui n'est pas en· poursuite.
La creance garantie par gage reconnue devient caduque lorsque
le tiers retire Ba revendication aupres de l'office on qu'un
jugement passe en force prononce cette caducite (par ex. a Ia
suite de paiement).
AS 6>l IU -
1938
D
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Rehul<lbetreihungs- und Konkursrecht. No 42.
EeCf'ttuato il e,tSo della realizzazione seeondo gli art. 126 e 127
LEI<" I'Uffieio di eseeuzione non deve prestarsi a delle misure
per disintereflsare il tcrzo ehe ha un diritto di pegno rieono-
seinto sull'oggetto pignorato. In particolare I'Ufficio non deve
acccttare pagamenti destinati a liberare il debitore nei confronti
del terzo creditore pignoratizio, l'art. 12 LEF non tOTIlando
,tpplicabile ad un credito ehe non e in esecussione.
Il credito riconosciuto garantito da pegno diventa caduco, quando
il terzo ritira la sua rivendicazione presso l'ufficio od lma sen-
tenza creseiuta in giudicato pronuncia questa caducita (p. es.
in seguito a pagamento).
Die Filiale Barcelona der Deutschen Überseeischen
Bank mit Hauptsitz in Berlin (Baneo Aleman Transat-
lantico) hat unbestrittenes Pfandrecht an einer Anzahl
Aktien der Compafiia Hispano-Americana de Electricidad
«(CHADE »), die das Betreibungsamt Zürich I in drei
von Hans Seligmann-Schürch & Cle, Basel, gegen Jose
Maria Ameller-Badia und Miguel Vidal Guardiola ange-
hobenen Arrestbetreibungen bei der Schweizerischen Kre-
ditanstalt in Zürich gepfändet hat. Als das Verwertungs-
begehren gestellt war, versuchten die Schuldner im Ein-
verständnis mit der betreibenden Gläubigerin die an der
Kasse der Pfandgläubigerin in Barcelona zahlbaren Pfand-
forderungen abzulösen, um die Verwertung der Pfändungs-
gegenstände zu erleichtern. Die Zahlung konnte indessen
wegen behördlicher Eingriffe in Barcelona nicht bewirkt
werden. Am 6. April 1938 wurde sodann auf Grund eines
Telegrammwechsels der Pfandschuldbetrag von nunmehr
Pesetas 487,400 dem Betreibungsamt Zürich I zu Han-
den der Pfandgläubigerjn ausgehändigt. Das Betreibungs-
amt ist der Auffassung, damit sei die Pfandschuld getilgt,
und das Pfandrecht falle nun bei der Verwertung nicht
mehr in Betracht. Die Pfandgläubigerin, die dies nicht
gelten lassen will, hat den Zuschriften des Betreibungs-
amtes vom 11. und 13. April 1938, die sie am 15. bezw.
17. April erhalten hat, mit Eingabe vom 23./25. April
widersprochen und um deren Weiterleitung als Beschwerde
an die Aufsichtsbehörde ersucht, falls das Betreibungsamt
nicht von seinem Standpunkt abgehen sollte.
Sehuldbetreibnngs. 111ut Kouknrsreeht. Xo 42.
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Diese Überweisung wurde erst am 12. Mai 1938 vorge-
nommen, und die kantonalen Instanzen haben in der
Folge die Beschwerde als verspätet von der Hand gewiesen.
Die Pfandgläubigerin zieht den Entscheid der obern kan-
tonalen Aufsichtsbehörde vom 15. September 1938 an
das Bundesgericht weiter und hält ihre Beschwerde auf-
recht.
Die Schuldbetreib1Lngs- und Konkurskatntne1'
zieht in Erwägung :
Wird zwar die Pfändung einer Sache hinfällig bei
erfolgreich von dritter Seite erhobener Eigentumsanspra-
che, so bleibt sie dagegen bei ebenso erhobener Pfandan-
sprache bestehen und ist die Verwertung gleichfalls zu-
lässig, vorausgesetzt dass ein die anerkannten Pfandfor-
derungen übersteigender Preis erzielt werden kann (Art.
126/7 SchKG). Dabei ist im Verwertungsverfahren über
Fahrnis, im Gegensatz zur Liegenschaftsverwertung, die
Überbindung von Pfandforderungen auf den Erwerber
ausgeschlossen, ebenso die Aufrechterhaltung der Pfand-
last ohne Übertragung der zugehörigen Schuldpflicht.
Art. 129 SchKG verlangt (im Gegensatz zu dem für die
Liegenschaftsverwertung aufgestellten Art. 135) gänzliche
Bezahlung des Steigerungspreises, und gleiches muss beim
Verkauf aus freier Hand unter gegebenen Voraussetzungen
gelten. Daraus ergibt sich als Folge des auf Begehren des
Pfändungsgläubigers durchgeführten Verwertungsverfah-
rens die Liquidierung des Pfandrechts, selbst wider Willen
des Pfandgläubigers, gleichgültig auch, ob die Pfandfor-
derungen überhaupt fällig sind.
In der Durchführung des gesetzlich geordneten und in
seinen Grundlagen festgelegten Verwertungsverfahrens
erschöpft sich jedoch die dem Betreibungsamt zustehende
Vollstreckungsgewalt. Irgendwelche auf Erledigung der
Pfandlast gerichtete :M:assnahmen, die nicht im ordnungs-
gemässen . Gang der Pfändungsbetreibung ihre Rechtfer-
tigung finden, braucht sich der Pfandberechtigte nicht
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Rchul<lbetreiuullgs. und KOlIkursrecht. Xo 42.
gefallell ZU lassen, auch dann nicht, wenn damit bezweckt
wird, günstige Vorbedingungen eben für die weitere Durch-
führung jener Betreibung zu schaffen. Sein Interesse an
der Vermeidung einer PfandIiquidation ist an sich nicht
weniger schutzwfudig als das entgegengesetzte Interesse
des Pfändungsgläubigers. Es hat davor nur soweit zurück-
zutreten, als sich dies als Folge von Betreibungsvorkehren
des Pfändungsgläubigers ergibt, die auf gesetzlicher Grund-
lage beruhen und in der vorgeschriebenen Weise durchge-
führt werden. Erweist sich eine erfolgreiche Verwertung
ohne Beachtung dieser Schranken als unmöglich, so recht-
fertigt das keine Abweichmlg vom Verfahren. Sowenig
dem Pfandgläubiger zugemutet werden kann, selber zu
einer Verwertung Hand zu bieten, die er, wie hier aus ein-
leuchtenden Gründen, gar nicht wünscht, sowenig steht
es dem Betreibungsamt zu, in einer durch das gesetzliche
Verfahren der Pfändungsbetreibung nicht gebotenen Weise
in dessen Rechte einzugreifen. Jeder ungesetzliche Ver-
such, gegen den Willen des Pfandgläubigers dessen Rechte
zu liquidieren, um den Interessen des Pfändungsgläubigers
so zum Durchbruch zu verhelfen, kennzeichnet sich als
Überschreitung der Amtsgewalt, wogegen die Aufsichts-
behörden von Amtes wegen einzuschreiten haben und die
schlechterdings nicht in Rechtskraft erwachsen kann, wes-
halb auf eine Beschwerde des Pfandgläubigers auch nach
Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrlst des Art. 17 SchKG
einzutretell ist.
Indem das Betreibungsamt hier, ohne die gepfändeten
« CHADE »-Aktien verwertet zu haben, einen Betrag
spanischer Währung zu Handen der Pfandgläubigerin ent-
gegennahm, um deren Pfandrecht damit ohne weiteres,
bevor sie in den Besitz des Geldes gekommen wäre, als
erledigt zu erklären, hat es in der Tat seine Amtsbefug-
nisse überschritten. Diese Zahlung kann keineswegs unter
Art. 12 SchKG fallen, wonach das Betreibungsamt Zah-
lungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers mit
befreiender Wirkung für den Schuldner entgegenzunehmen
hat. Ein nicht betreibender Dritter, als Pfandberechtigter
Schuldhetreihungs. lind Konkursrecht. Ko 42.
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an gepfändeter Sache, untersteht dieser Bestimmung nicht.
Mit der Erfüllung seiner Forderungen hat sich das Betrei-
bungsamt nicht zu befassen, abgesehen von deren Berück-
sichtigung bei Verwertung der pfandbelasteten Sache.
Würden die Grundsätze des Art. 12 SchKG auf ihn über-
tragen, so müsste er die Erfüllung seiner Pfandforderungen
durch Zahlung an das Betreibungsamt statt an sich selbst
dulden, was gerade hier angesichts des vertraglich verein-
barten Zahlungsortes Barcelona nicht gleichgültig ist, und
zu einer unerwünschten Zeit, ja ohne Rücksicht auf die
Fälligkeit, und ohne dass festzustehen brauchte, dass die
betreffende Sache in der Pfändungsbetreibung dann auch
wirklich zur Verwertung komme; steht doch dahin, ob
es dem Schuldner nicht gelingt, sich durch Zahlungen,
allenfalls noch durch Abschlagszahlungen im Verwer-
tlllgSstadium der Betreibung, zu befreien und so die Ver-
wertung von gepfändeten Gegenständen zu vermeiden;
auch mag mitunter die Verwertung gerade der pfandbe-
lasteten Sache unnötig werden, weil andere gepfändete
Gegenstände einen ausreichenden Erlös ergeben. Dieser
Entwicklung der Dinge darf das Betreibungsamt nicht
durch Annahme einer für den Pfandgläubiger geleisteten
Zahlung vorgreifen. Es darf dem Pfandgläubiger auch
nicht verwehren, das Ergebnis der Verwertung der pfand-
belasteten Sache abzuwarten, um sie bei ungenügendem
Angebot aus der Pfändung fallen zu lassen. Verpfändete
Sachen sind eben für einen Pfändungsgläubiger von vorn-
herein nur verwertbar, wenn die anerkannten Pfandlastell
überboten werden.
Natürlich muss dem Schuldner unbenommen bleiben,
fällige Pfandforderungen gemäss den dafür geltenden
ZahlungsbedingIDlgen zu erfüllen und so die Pfandbelastung
hinfällig zu machen. Kann er so den Pfandberechtigten
zum Rückzug der Pfandansprache beim Betreibungsamte
veranlassen, so hat sich das Amt daran ebenso zu halten
wie an ein gerichtliches Urteil, das den Hinfall der Pfand-
belastung rechtskräftig ausspricht. Das Amt hat aber
nicht selbst mitzuwirken an der Erfüllung einer nicht in
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Sdmldhetreibungs- und Konkursrecht. N0 42.
Betreibung s~henden und nicht zufolge erfolgreicher Ver-
wertung mitzuliquidierenden Pfandforderung. Wären die
Schranken deI' Amtsbefugnisse auch hier beachtet worden,
so hätte das Betreibungsamt den einzuschlagenden Weg
nicht verfehlt und keine Veranlassung gehabt, sich über
die schwierige Lage,zu beklagen, die sich daraus ergebe,
dass es von jedem Beteiligten entsprechend den verschie-
denen Interessen « gedrängt und geplagt und mit der
Haftbarkeit bedroht» werde. Dass sich das Amt auf die
Entgegennahme der Pesetenzahlung zu Handen der
Pfandgläubigerin versteifte und das Pfandrecht ohne
weiteres als erloschen erklärte, ist umso schwerer begreif-
lich, als die Pfandgläubigerin sich mit Drahtmeldung vom
6. April 1938 an das Amt ausdrücklich nur mit einer auf
dessen ausschliessliche Rechnung und Gefahr mit entspre-
chenden Begleiturkunden an sie zu übersendenden Zahlung
einverstanden erklärte. Den Briefwechsel zwischen den
Beteiligten demgegenüber in Betracht zu ziehen und ver-
bindlich zu würdigen, stand dem Amte nicht zu. Wollte
es die Zahlung nicht im Sinne der eben erwähnten Meldung
der Pfandgläubigerin behandeln, was, wie dargetan, in der
Tat nicht seine Sache war, so hatte es sie zurückzuweisen.
Der Versuch, die Beschwerdeführerin auf solche Weise
auszuschalten, erweist sich damit als wirkungslos. Der
dem Betreibungsamt ausgehändigte Geldbetrag spanischer
Währung steht dem Leiste,nden zur Verfügung. Wird
nicht nachträglich noch die in Betreibung stehende For-
derung selbst beglichen, so muss zur Verwertung der ge-
pfändeten « CHADE »-Aktien geschritten werden, was
deren Schätzung \\ie auch die Umrechnung der sie aner-
kanntermassen belastenden Pfandforderungen der Be-
schwerdeführerin in schweizerische Währung, zur Be-
stimmung des Mindestpreises, bedingt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen
und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
Schllldbetreibungs- und KOllkursrecht. X" t:l.
l!),
43. Entscheid vom a5. November 1938 i. S. Pulver.
Betreibungsamtliche Liegenschaftsverwaltung :
-
greift in der Grundpfandbetreibung grundsätzlich erst nach
Stellung des Verwertungsbegehrens Platz (Art. 102 Abs. 3
und 155 SchKG; Art. 16-22 und 101 VZG);
-
bei früherer Zinsensperre jedoch schon vorher, aber auch
in diesem Falle gehen die Befugnisse des Amtes nicht
weiter als gemäss Art. 17 und 18 VZG (Art. 806 ZGB, Art.
91 ff., besonders 94 VZG);
-
-
insbesondere ist das Betreibungsamt auch hiebei nicht
zur selbständigen Anordnung aussergewöhnlicher Ma88-
nahmen befugt, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt
(Art. 18 Abs. 2 VZG);
-
-
-
als aussergewöhnliche Massnahme ist z. B. die von
der Feuerpolizei verlangte, einen Aufwand von etwa
Fr. 700.- erfordernde Ausbesserung von Kaminen zu
betrachten.
Folge der Missachtung von Art. 18 Ahs. 2 VZG durch eigenmäch-
tige Anordnungen des Betreibungsamtes : Dieses hat alsdann
keinen öffentIichrechtIichen Anspruch auf Ersatz seiner Auf-
wendungen und auf Deckung derselben durch Weiterführung
der amtlichen Verwaltung und Einzug der Mietzinse. Vor-
behalten bleiben zivilrechtIiche Ansprüche und Rechtsbehelfe.
Geranee offieielle des immeubles :
Elle ne commenee, en principe, en eas de poursuite en realisation
de gage, qu'apres la requisition de vente (3rt. 102 aL 3 et
. 155 LP; 3rt. 16 a 22 et 101 ORI).
Elle peut eommeneer plus tOt si les locatafres on les fermiers ont
eM invites des avant la requisition de vente, averser les loyers
ou les fermages en maina de l'office. Mais, meme en ce eas,
les attributions de l'offiee ne vont pas au dela de ce que pre-
voient les art. 17 et 18 ORI (art. 806 C. civ., 91 et suiv. spe-
cialement 94 ORI), a moins d'urgence (art. 18 al. 2 ORI).
Il faut considerer eomme une mesure exceptionnelle une ameliora-
tion de eheminees exigee par le Service du feu et necessitant
une depense d'envircn 700 francs.
L'office qui procede au mepris de Part. 18 al. 2 ORI, e'est-a-dire
sans consultation prealable des interesses, n'est plus au hene-
fice da l'action de droit. publie tendant au remboursement
de ses depanses et n'est pas en droit de s'en couvrir par preleve-
ment sur les loyers et fermages, en prolongeant la gerance
de l'immeuble. Demeurent seuls reserves les droits et actions
du droH civiL