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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 42.
Betreibung s~henden und nicht zufolge erfolgreicher Ver-
wertung mitzuliquidierenden Pfandforderung. Wären die
Schranken der Amtsbefugnisse auch hier beachtet worden,
so hätte das Betreibungsamt den einzuschlagenden Weg
nicht verfehlt und keine Veranlassung gehabt, sich über
die schwierige Lage zu beklagen, die sich daraus ergebe,
dass es von jedem Beteiligten entsprechend den verschie-
denen Interessen « gedrängt und geplagt und Init der
Haftbarkeit bedroht» werde. Dass sich das Amt auf die
Entgegennahme der Pesetenzahlung zu Handen der
Pfandgläubigerin versteifte und das Pfandrecht ohne
weiteres als erloschen erklärte, ist ~mso schwerer begreif-
lich, als die Pfandgläubigerin sich mit Drahtmeldung vom
6. April 1938 an das Amt ausdrücklich nur Init einer auf
dessen ausschliessliche Rechnung und Gefahr Init entspre-
chenden Begleiturkunden an sie zu übersendenden Zahlung
einverstanden erklärte. Den Briefwechsel zwischen den
Beteiligten demgegenüber in Betracht zu ziehen und ver-
bindlich zu würdigen, stand dem Amte nicht zu. Wollte
es die Zahlung nicht im Sinne der eben erwähnten Meldung
der Pfandgläubigerin behandeln, was, wie dargetan, in der
Tat nicht seine Sache war, so hatte es sie zurückzuweisen.
Der Versuch, die Beschwerdeführerin auf solche Weise
auszuschalten, erweist sich daInit als. wirkungslos. Der
dem Betreibungsamt ausgehändigte Geldbetrag spanischer
Währung steht dem Leistenden zur Verfügung. Wird
nicht nachträglich noch die -in Betreibung stehende For-
derung selbst beglichen, so muss zur Verwertung der ge-
pfändeten « CHADE »-Aktien geschritten werden, Was
deren Schätzung wie auch die Umrechnung der sie aner-
kannterrnassen belastenden Pfandforderungen der Be-
schwerdeführerin in schweizerische Währung, zur Be-
stimmung des Mindestpreises, bedingt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen
und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
Sclmldbetreibnllgs- und I(onkursrecht. :>; .. .t:l.
l!l,
43. Entscheid vom 25. November 1935 i. S. Pulver.
Betreibungsamtliche Liegenschaftsverwaltung :
-
greift in der Grundpfandbetreibung grundsätzlich erst nach
Stellung des Verwertungsbegehrens Platz (Art. 102 Abs. 3
und 155 SchKG; Art. 16-22 und 101 VZG);
-
bei früherer Zinsensperre jedoch schon vorher, aber auch
in diesem Falle gehen die Befugnisse· des Amtes nicht
weiter als gemäss Art. 17 und 18 VZG (Art. 806 ZGB, Art.
91 ff., besonders 94 VZG);
-
-- insbesondere ist das Betreibungsamt auch hiebei nicht
zur selbständigen Anordnung aussergewöhnlicher Mass-
nahmen befugt, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt
(Art. 18 Abs. 2 VZG);
-
-
-
als aussergewöhnliche Massnahme ist z. B. die von
der Feuerpolizei verlangte, einen Aufwand von etwa
Fr. 700.- erfordernde Ausbesserung von Kaminen zu
betrachten.
Folge der Missachtung von Art. 18 Abs. 2 VZG durch eigenmäch-
tige Anordnungen des Betreibungsamtes : Dieses hat alsdann
keinen öffentlichrechtlichen Anspruch auf Ersatz seiner Auf-
wendungen und auf Deckung derselben durch Weiterführung
der amtlichen Verwaltung und Einzug der Mietzinse. Vor-
behalten bleiben zivilrechtliehe Ansprüche und Rechtsbehelfe.
Gerance officielle des immeubles :
Elle ne commence, en principe, en cas de poursuite en realisation
de gage, qu'apres la requisition de vente (art. 102 al. 3 et
155 LP; art. 16 a 22 et 101 ORI).
Elle peut commencer plus töt si les locatai'res ou les fermiers ont
ete inviMs des avant la requisition de vente, averseI' les loyers
ou les fermages en mains de l'offiee. Mais, meme en ce cas,
les attributions de l'offiee ne vont pas au dela de ce que pre-
voient les art. 17 et 18 ORI (art. 806 C. civ., 91 et suiv. spe-
cialement 94 ORI), a moins d'urgence (art. 18 a1. 2 ORI).
Il faut considerer comme une mesure exceptionnelle une ameliora-
tion de cheminees exigee par le Service du feu et necessitant
une depense d'environ 700 francs.
L'office qui procede au mepris de l'art. 18 a1. 2 ORI, c'est-a-dire
saris consultation prealable des interesses, n'est plus au bene-
fice de l'action de droit public tendant au remboursement
de ses depenses et n'est pas en droit de s'en couvrir par preieve-
ment sur les loyers et fermages, en prolongeant Ia gerance
de l'immeuble. Demeurent seuls reserves las droits et actions
du droit civiI.
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Schuldbet.reihungs. und Konkursrecht. N0 43.
L'amministrazione officiale degli immohili comincia, in massima,
neU' esecuzione per l'ealizzazione deI pegno, soltanto dopo la
domanda di. vendita (art.. 102 cp. 3 e 155 LEI"j art. 16-22
e 101 RFF).
Pub tuttavia cominciare prima, se i locatari egli affittuari sono
st,ati invitati, anteriormente aUa domanda di vendita a
Yf'rsare le pigioni ed i fitti in mano dell'ufficio. Ma, an~he
in questo caso, le attribuzioni dell'ufficio non vanno oitre
a quanto prevedono gli art. 17 e 18 RFF (art.. 806 ce; art.
91 et seg. RFF) cd in particolare l'ufficio non e competente
a prendere, in modo indipendente, provvedimenti eccezionali,
a meno che esist,a pericolo nel ritardo (art. 18 cp. 2 RFF}.
Devesi considerare come
« provvedimento eccezionale» una
migIioria dei camini chiesta daUa polizia contro gli incendi
e comportante una spesa di circa fr. 700.
L'ufficio che agisce senza tener conto dell'~rt. 18 cp. 2 RFF, cioe
senza prima consultare gli interessati, non e piu al beneficio
di un'azione di diritto pubblico per ottenere il rimborso delle
Bue spese e non puo' ottenerne copertura mediante preleva-
mento Bulle pigioni e sui fitti, prolungando Pamministrazione
delI 'immobile. Restano riservate soltanto le pretese e le azioni
di diritto civile.
A. ~ In der Grundpfandbetreibnng gegen Fritz Pulver
verlangte der Gläubiger am 3. März 1938 die Verwertung.
Die am 25. März abgehaltene erste Steigerung hatte keinen
Erfolg. Die zweite Steigerung wurde auf den ll. Juli
angesetzt. Das Betreibungsamt sagte sie jedoch am 22.
Juni ab, da der' Schuldner die in Betreibung stehende
Forderung bezahlt hatte.
Indessen waren durch die
bis dahin geführte betreibungsamtliche Verwaltung der
Liegenschaft nicht gedeckt die Rechnungen eines Be-
dachungsgeschäftes und einer Spenglerei vom 20. bezw.
21. Juni, die das Betreibungsamt mit der Ausführung
von Reparaturarbeiten an zwei Kaminen der Pfand-
liegenschaft beauftragt hatte.
Es handelte sich um
Ausbesserungen, die von der Städtischen Feuerpolizei mit
Brief vom 4. Juni an das Betreibungsamt, « zu Randen
des Eigentümers », angeordnet worden waren mit Frist-
ansetzung bis zum I. September; das Betreibungsamt
hatte die Ausführung vergeben, ohne den Hauseigentümer
zu benachrichtigen. Die Arbeiten benötigten sechs Tage
Sehuldbetreibungs. und Kunlmrsreeht. So 43.
lU!!
(HAß. Juni). Die Rechnungen belaufen sich auf Fr. 656.60
und Fr. II 1.50, zusammen Fr. 768.10. Der Grundeigen-
tümer weigerte sich, sie zu bezahlen, und sprach dem
Amte auch die Befugnis ab, die Liegenschaft weiterhin
zu verwalten und Mietzinseingänge zur Bezahlung jener
Rechnungen zu verwenden.
Da das Betreibungsamt
hierauf beharrte, führte er Beschwerde niit den Anträgen,
die Verwaltung der Liegenschaft durch das Betreibungs-
amt sei aufzuheben, mit Anzeige an die Mieter und Frei-
gabe der Mietzinse, und dem Betreibungsamt sei die
Bezahlmlg der zwei Rechnungen zu untersagen.
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 4. No-
vember 1938 diese Begehren mit Hinweis auf die Be-
fugnisse des Betreibungsamtes gemäss Art. 94 VZG
abgewiesen, mit der Massgabe, dass das Amt die Rech-
nungsbeträge aus Mietzinseingängen zu entnehmen und
zu hinterlegen habe, wobei es Sache der rechnungsteI-
lenden Handwerker sein werde, die Beträge einzuklagen
und so den Streit mit dem· Grundeigentümer' über die
Angemessenheit der Rechnungen zum Austrag zu bringen.
Im übrigen stellt es die Aufsichtsbehörde dem Grund-
eigentümer frei, Schadenersatzansprüche gemäss. Art. 5
SchKG einzuklagen, wenn er daran festhalten wolle, dass
die betreffenden· Arbeiten billiger hätten vergeben werden
können und sollen.
G. -
Mit Rekurs an. das Bundesgericht erneuert der
Beschwerdeführer die vor der kantonalen Behörde gestellten
Anträge.
Die SchUldbetreibungs- u1Ul Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Die Verwaltung einer Liegenschaft durch das
Betreibungsamt, wie sie in der Piändungsbetreibung von
der Pfändung an und in der Grundpfandbetreibung nach
Stellung des Verwertungsbegehrens Platz zu greifen hat
(Art. 102 Abs. 3 und Art. 155 SchKG), ist für die Pfändung
näher geordnet in den Art. 16-22 VZG, und diese Be-
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Rchuldbt>treilmngs- und Konkursrecht. N° 43.
stimmungen :sind in der Grundpfandbetreibung, sobald
das Verwertungsbegehren gestellt ist, gleichfalls anwendbar
(Art. 101 VZG). Hier steht eine nach Veranlassung und
finanzieller Tragweite über den gewöhnlichen Unterhalt
hinausgehende Verwaltungsmassnahme in Frage, die nach
Art. 18 VZG nicht ohne Benachrichtigung der Beteiligten
durchgeführt werden durfte. Diese Bestimmung unter-
scheidet zwischen dem Fall, wo Gefahr im Verzug ist
(Abs. 1) und dem Fall, wo mit der Massnahme ohne
erhebliche Gefahr bis nach Anhörung der Beteiligten
zugewartet werden kann (Abs. 2). In jenem Fall, wo
sofort gehandelt werden muss, ist immerhin eine Mitteilung
an die Beteiligten mit Hinweis auf das Recht der Be-
schwerde vorgesehen, bei deren Beurteilung die Aufsichts-
behörde naeh den Ausführungen des Kreisschreibens
Nr. 31 vom 25. April 1911 (JAEGER, Kommentar, Band
II, 636 ff.), worauf Art. 18 VZG zurückgeht, der Eile
Rechnung zu tragen hat, mit der das Betreibungsamt
zu handeln hatte. Im zweiten Fall dagegen ist mit der
in Aussicht genommenen Massnahme zuzuwarten, bis
sich die Beteiligten binnen angemessener Frist zum
Vorschlage des Amtes geäussert haben; das Amt hat
übereinstimmende Weisungen der Beteiligten zu befolgen
und bei Meinungsverschiedenheit derselben die Aufsichts-
behörde um die nötige Anordnung zu ersuchen; es ist
ihm also untersagt, von sich. aus das ihm richtig Erschei-
nende vorzukehren.
Indem hier weder die eine noch die andere Bestimmung
von Art. 18 VZG beachtet wurde, ist der Beschwerde-
führer in seinen Rechten verletzt worden.
Dabei lag
offenkundig der Fall des Abs. 2 vor, hätten die Beteiligten
also nicht nur von einer bereits getroffenen Massnahme
benachrichtigt, sondern, bevor irgendetwas weiteres unter-
nommen wurde, angehört und je nachdem der Streitfall
der Aufsichtsbehörde unterbreitet werden sollen. Mag
auch der Ausbesserung der beiden Kamine, wie sie die
Feuerpolizeibehörde bis zum 1. September verlangte, eine
S"huldhetreihungs. uud Konkursrecht. Xo 4:1.
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gewisse Dringlichkeit nicht abzusprechen sein, so kann
doch nicht von einer im Verzuge liegenden Gefahr gespro-
chen werden. Das träfe (wie ebenfalls im erwähnten
Kreisschreiben verdeutlicht ist) nur dann zu, wenn eine
so nahe Gefahr bestanden hätte, dass sofortiges Ein-
schreiten· geboten war und nicht einmal eine den Betei~
ligten anzusetzende kurze Frist abgewartet werden konnte.
So verhielt es sich zweifellos nicht, als die Weisung der
Polizeibehörde vom 4. Juni erging, wie ohne weiteres
aus der bis zum 1. September gesetzten Ausführungsfrist
erhellt. Handelte es sich doch um Arbeiten, die binnen
weniger Tage ausgeführt werden konnten. Die Frage,
ob Gefahr im Verzuge sei, lässt sich mitunter je nach
der Würdigung der Umstände verschieden beantworten
und wäre insoweit der Überprüfung durch das Bundes-
gerichtals Frage des Ermessens entzogen (Art. 19 im
Gegensatz zu Art. 17 und 18 SchKG). Hier aber konnte
eine so nahe, die Ausschaltung des Bestimmungsrechtes
der Beteiligten rechtfertigende Gefahr unmöglich ohne
Willkür angenommen werden. Darin wäre eine Über-
schreitung des Ermessens und damit eine Gesetzesver-
letzungzu sehen. Ja, es liegt recht eigentlich eine Über-
schreitung der dem Betreibungsamte zustehenden Amts-
gewalt vor, indem eben das Bestimmungsrecht des Eigen-
tümers der Pfandliegenschaftund der übrigen Beteiligten,
mit·. eventueller Entscheidungsbefugnis der Aufsichts-
behörde, zu beachten war und· dem Betreibungsamt ein
selbständiges Vorgehen nicht zustand.
Dass es den
erwähnten Bestimmungen nicht bewusst zuwiderhandelte,
sondern sie übersah, macht für die Beurteilung der Be-
schwerde : keinen Unterschied aus.
Das Vorgehen des
Amtes war deswegen nicht minder unbefugt.
.
2. ~ Ohne diese Bestimmungen in Betracht zu ziehen,
stützt sich die kantonale Aufsichtsbehörde auf Art. 94
VZG, da der betreibende Pfandgläubiger die Zinsen sperre
wohl gemäss Art. 806 ZGB und Art. 91 VZG (vgl. BGE
64 III 55 ff.) schon vor Stellung des Verwertungsbegehrens
202
Scbuldbetreibungs. und Konknrsrecht. No 43.
verlangt hatte. Die bereits bei Einleitung der Betreibung
erwirkte Zinsensperre macht jedoch nur einen Teil der
vom Schuldner bezw. vom Eigentümer der Pfandliegen-
schaft zu duldenden Eingriffe aus, wie sie nach Stellung
des Verwertungsbegehrens in umfassenderer Weise einzu-
treten haben.
Daraus können dem Betreibungsamte
keinesfalls weitergehende Verwaltungsbefugnisse erwach-
sen, als wie sie ihm später das Verwertungsbegehren
(unter Vorbehalt eines ausdrücklichen Verzichtes des
Gläubigers, Art. 101 VZG) verschafft. Soweit der im
wesentlichen dem Art. 17 entsprechende Art. 94 VZG
ausserordentliche Massnahmen wie die hier in Frage
stehende überhaupt in die amtliche Verwaltung einbezieht
und sie nicht von vornherein (solange das Verwertungs-
begehren aussteht) dem Eigentümer der Liegenschaft
vorbehalten erscheinen, ist somit Art. 94 gleich wie Art.
17 durch Art. 18 VZG zu ergänzen. Dass der Pfand-
gläubiger mit der Anhebung der Betreibung sogleich auf
die Miet- und Pachterträgnisse greifen kann, ist in Art.
806 ZGB bestimmt. Streitig war zunächst, ob mit solcher
Zinsen sperre bereits irgendwelche Befugnisse des Amtes
über den Einzug der Zinsen hinaus verbunden seien. DaS
ist nun durch Art. 94 VZG bejaht, indem darnach das
Betreibungsamt alle zur Sicherung und zum Einzug der
Miet-
und Pachtzinse erforderlichen Massnahmen zu
treffen und ausserdem in· .näher umschriebener Weise
für die Verwaltung der Pfandliegenschaft zu sorgen hat.
Liegt aber darin nach dem Ausgeführten nur die Aus-
füllung einer Lücke des Gesetzes in dem Sinne, dass die
dort erst für die Zeit nach Stellung des Verwertungsbe-
gehrens vorgesehene amtliche Verwaltung teilweise im
Zusammenhang mit einer Zinsensperre schon vorher
stattfinden soll, so sind hiebei um so mehr die Schranken
des Art. 18 VZG einzuhalten. Diese Bestimmung hat
also hier Geltung zu beanspruchen, nicht nur, weil am
4. Juni das Verwertungsbegehren bereits gestellt war,
sondern weil die zuvor verfügte Zinsen sperre dem Betrei-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. Xo 4:1.
bungsamte von Anfang an keine grössere Gewalt ver-
schafft hatte.
3. -
Kann sich die vom Beschwerdeführer beanstandete
Arbeitsvergebung durch das Betreibungsamt demnach
nicht auf a,mtliche Verwaltungsbefugnis stützen, so steht
dem Amte zur Deckung der gegenüber den beiden Firmen
eingega.ngenen Verbindlichkeiten keine Vollstreckungs-
macht zu Gebote. Die zu diesem Zwecke beanspruchte
Weiterführung der Zinsensperre muss als unzulässig
dahinfallen. Das Amt hat bei dieser Sachlage keine in
solcher Weise sichergestellte Forderung aus (öffentlichem)
Vollstreckung.srecht, deren Umfang gegebenenfalls auf
Beschwerde von den Aufsichtsbehörden zu bestimmen
wäre, ebenso wie die Fortdauer der hiezu noch auszu-
übenden amtlichen Verwaltung. Vielmehr bleibt dem
Betreibungsamt nur übrig, gegen den Eigentümer des
Grundpfandes privatrechtliche Ersatzanspruche, nötigen-
falls vor dem Richter, geltend zu machen, etwa aus
Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerecht-
fertigter Bereicherung, als· was ohne weiteres der ganze
Betrag der Auslagen in 'Betracht fallen dürfte, soweit die
Rechnungen der Handwerker nicht übersetzt sind und
eine anderweitige Vergebung zu niedrigeren Preisen nicht
wohl möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte
ja den Weisungen der Feuerpolizei auch nachkommen
müssen, ohne Rücksicht darauf, ob die Liegenschaft
durch die in Frage stehenden Ausbesserungen eine dem
Kostenbetrag entsprechende Werterhöhung erfahren werde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen
und der angefochtene Entscheid aufgehoben.