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64_III_197

BGE 64 III 197

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 42.

Betreibung s~henden und nicht zufolge erfolgreicher Ver-

wertung mitzuliquidierenden Pfandforderung. Wären die

Schranken der Amtsbefugnisse auch hier beachtet worden,

so hätte das Betreibungsamt den einzuschlagenden Weg

nicht verfehlt und keine Veranlassung gehabt, sich über

die schwierige Lage zu beklagen, die sich daraus ergebe,

dass es von jedem Beteiligten entsprechend den verschie-

denen Interessen « gedrängt und geplagt und Init der

Haftbarkeit bedroht» werde. Dass sich das Amt auf die

Entgegennahme der Pesetenzahlung zu Handen der

Pfandgläubigerin versteifte und das Pfandrecht ohne

weiteres als erloschen erklärte, ist ~mso schwerer begreif-

lich, als die Pfandgläubigerin sich mit Drahtmeldung vom

6. April 1938 an das Amt ausdrücklich nur Init einer auf

dessen ausschliessliche Rechnung und Gefahr Init entspre-

chenden Begleiturkunden an sie zu übersendenden Zahlung

einverstanden erklärte. Den Briefwechsel zwischen den

Beteiligten demgegenüber in Betracht zu ziehen und ver-

bindlich zu würdigen, stand dem Amte nicht zu. Wollte

es die Zahlung nicht im Sinne der eben erwähnten Meldung

der Pfandgläubigerin behandeln, was, wie dargetan, in der

Tat nicht seine Sache war, so hatte es sie zurückzuweisen.

Der Versuch, die Beschwerdeführerin auf solche Weise

auszuschalten, erweist sich daInit als. wirkungslos. Der

dem Betreibungsamt ausgehändigte Geldbetrag spanischer

Währung steht dem Leistenden zur Verfügung. Wird

nicht nachträglich noch die -in Betreibung stehende For-

derung selbst beglichen, so muss zur Verwertung der ge-

pfändeten « CHADE »-Aktien geschritten werden, Was

deren Schätzung wie auch die Umrechnung der sie aner-

kannterrnassen belastenden Pfandforderungen der Be-

schwerdeführerin in schweizerische Währung, zur Be-

stimmung des Mindestpreises, bedingt.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen

und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

Sclmldbetreibnllgs- und I(onkursrecht. :>; .. .t:l.

l!l,

43. Entscheid vom 25. November 1935 i. S. Pulver.

Betreibungsamtliche Liegenschaftsverwaltung :

-

greift in der Grundpfandbetreibung grundsätzlich erst nach

Stellung des Verwertungsbegehrens Platz (Art. 102 Abs. 3

und 155 SchKG; Art. 16-22 und 101 VZG);

-

bei früherer Zinsensperre jedoch schon vorher, aber auch

in diesem Falle gehen die Befugnisse· des Amtes nicht

weiter als gemäss Art. 17 und 18 VZG (Art. 806 ZGB, Art.

91 ff., besonders 94 VZG);

-

-- insbesondere ist das Betreibungsamt auch hiebei nicht

zur selbständigen Anordnung aussergewöhnlicher Mass-

nahmen befugt, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt

(Art. 18 Abs. 2 VZG);

-

-

-

als aussergewöhnliche Massnahme ist z. B. die von

der Feuerpolizei verlangte, einen Aufwand von etwa

Fr. 700.- erfordernde Ausbesserung von Kaminen zu

betrachten.

Folge der Missachtung von Art. 18 Abs. 2 VZG durch eigenmäch-

tige Anordnungen des Betreibungsamtes : Dieses hat alsdann

keinen öffentlichrechtlichen Anspruch auf Ersatz seiner Auf-

wendungen und auf Deckung derselben durch Weiterführung

der amtlichen Verwaltung und Einzug der Mietzinse. Vor-

behalten bleiben zivilrechtliehe Ansprüche und Rechtsbehelfe.

Gerance officielle des immeubles :

Elle ne commence, en principe, en cas de poursuite en realisation

de gage, qu'apres la requisition de vente (art. 102 al. 3 et

155 LP; art. 16 a 22 et 101 ORI).

Elle peut commencer plus töt si les locatai'res ou les fermiers ont

ete inviMs des avant la requisition de vente, averseI' les loyers

ou les fermages en mains de l'offiee. Mais, meme en ce cas,

les attributions de l'offiee ne vont pas au dela de ce que pre-

voient les art. 17 et 18 ORI (art. 806 C. civ., 91 et suiv. spe-

cialement 94 ORI), a moins d'urgence (art. 18 a1. 2 ORI).

Il faut considerer comme une mesure exceptionnelle une ameliora-

tion de cheminees exigee par le Service du feu et necessitant

une depense d'environ 700 francs.

L'office qui procede au mepris de l'art. 18 a1. 2 ORI, c'est-a-dire

saris consultation prealable des interesses, n'est plus au bene-

fice de l'action de droit public tendant au remboursement

de ses depenses et n'est pas en droit de s'en couvrir par preieve-

ment sur les loyers et fermages, en prolongeant Ia gerance

de l'immeuble. Demeurent seuls reserves las droits et actions

du droit civiI.

198

Schuldbet.reihungs. und Konkursrecht. N0 43.

L'amministrazione officiale degli immohili comincia, in massima,

neU' esecuzione per l'ealizzazione deI pegno, soltanto dopo la

domanda di. vendita (art.. 102 cp. 3 e 155 LEI"j art. 16-22

e 101 RFF).

Pub tuttavia cominciare prima, se i locatari egli affittuari sono

st,ati invitati, anteriormente aUa domanda di vendita a

Yf'rsare le pigioni ed i fitti in mano dell'ufficio. Ma, an~he

in questo caso, le attribuzioni dell'ufficio non vanno oitre

a quanto prevedono gli art. 17 e 18 RFF (art.. 806 ce; art.

91 et seg. RFF) cd in particolare l'ufficio non e competente

a prendere, in modo indipendente, provvedimenti eccezionali,

a meno che esist,a pericolo nel ritardo (art. 18 cp. 2 RFF}.

Devesi considerare come

« provvedimento eccezionale» una

migIioria dei camini chiesta daUa polizia contro gli incendi

e comportante una spesa di circa fr. 700.

L'ufficio che agisce senza tener conto dell'~rt. 18 cp. 2 RFF, cioe

senza prima consultare gli interessati, non e piu al beneficio

di un'azione di diritto pubblico per ottenere il rimborso delle

Bue spese e non puo' ottenerne copertura mediante preleva-

mento Bulle pigioni e sui fitti, prolungando Pamministrazione

delI 'immobile. Restano riservate soltanto le pretese e le azioni

di diritto civile.

A. ~ In der Grundpfandbetreibnng gegen Fritz Pulver

verlangte der Gläubiger am 3. März 1938 die Verwertung.

Die am 25. März abgehaltene erste Steigerung hatte keinen

Erfolg. Die zweite Steigerung wurde auf den ll. Juli

angesetzt. Das Betreibungsamt sagte sie jedoch am 22.

Juni ab, da der' Schuldner die in Betreibung stehende

Forderung bezahlt hatte.

Indessen waren durch die

bis dahin geführte betreibungsamtliche Verwaltung der

Liegenschaft nicht gedeckt die Rechnungen eines Be-

dachungsgeschäftes und einer Spenglerei vom 20. bezw.

21. Juni, die das Betreibungsamt mit der Ausführung

von Reparaturarbeiten an zwei Kaminen der Pfand-

liegenschaft beauftragt hatte.

Es handelte sich um

Ausbesserungen, die von der Städtischen Feuerpolizei mit

Brief vom 4. Juni an das Betreibungsamt, « zu Randen

des Eigentümers », angeordnet worden waren mit Frist-

ansetzung bis zum I. September; das Betreibungsamt

hatte die Ausführung vergeben, ohne den Hauseigentümer

zu benachrichtigen. Die Arbeiten benötigten sechs Tage

Sehuldbetreibungs. und Kunlmrsreeht. So 43.

lU!!

(HAß. Juni). Die Rechnungen belaufen sich auf Fr. 656.60

und Fr. II 1.50, zusammen Fr. 768.10. Der Grundeigen-

tümer weigerte sich, sie zu bezahlen, und sprach dem

Amte auch die Befugnis ab, die Liegenschaft weiterhin

zu verwalten und Mietzinseingänge zur Bezahlung jener

Rechnungen zu verwenden.

Da das Betreibungsamt

hierauf beharrte, führte er Beschwerde niit den Anträgen,

die Verwaltung der Liegenschaft durch das Betreibungs-

amt sei aufzuheben, mit Anzeige an die Mieter und Frei-

gabe der Mietzinse, und dem Betreibungsamt sei die

Bezahlmlg der zwei Rechnungen zu untersagen.

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 4. No-

vember 1938 diese Begehren mit Hinweis auf die Be-

fugnisse des Betreibungsamtes gemäss Art. 94 VZG

abgewiesen, mit der Massgabe, dass das Amt die Rech-

nungsbeträge aus Mietzinseingängen zu entnehmen und

zu hinterlegen habe, wobei es Sache der rechnungsteI-

lenden Handwerker sein werde, die Beträge einzuklagen

und so den Streit mit dem· Grundeigentümer' über die

Angemessenheit der Rechnungen zum Austrag zu bringen.

Im übrigen stellt es die Aufsichtsbehörde dem Grund-

eigentümer frei, Schadenersatzansprüche gemäss. Art. 5

SchKG einzuklagen, wenn er daran festhalten wolle, dass

die betreffenden· Arbeiten billiger hätten vergeben werden

können und sollen.

G. -

Mit Rekurs an. das Bundesgericht erneuert der

Beschwerdeführer die vor der kantonalen Behörde gestellten

Anträge.

Die SchUldbetreibungs- u1Ul Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Die Verwaltung einer Liegenschaft durch das

Betreibungsamt, wie sie in der Piändungsbetreibung von

der Pfändung an und in der Grundpfandbetreibung nach

Stellung des Verwertungsbegehrens Platz zu greifen hat

(Art. 102 Abs. 3 und Art. 155 SchKG), ist für die Pfändung

näher geordnet in den Art. 16-22 VZG, und diese Be-

200

Rchuldbt>treilmngs- und Konkursrecht. N° 43.

stimmungen :sind in der Grundpfandbetreibung, sobald

das Verwertungsbegehren gestellt ist, gleichfalls anwendbar

(Art. 101 VZG). Hier steht eine nach Veranlassung und

finanzieller Tragweite über den gewöhnlichen Unterhalt

hinausgehende Verwaltungsmassnahme in Frage, die nach

Art. 18 VZG nicht ohne Benachrichtigung der Beteiligten

durchgeführt werden durfte. Diese Bestimmung unter-

scheidet zwischen dem Fall, wo Gefahr im Verzug ist

(Abs. 1) und dem Fall, wo mit der Massnahme ohne

erhebliche Gefahr bis nach Anhörung der Beteiligten

zugewartet werden kann (Abs. 2). In jenem Fall, wo

sofort gehandelt werden muss, ist immerhin eine Mitteilung

an die Beteiligten mit Hinweis auf das Recht der Be-

schwerde vorgesehen, bei deren Beurteilung die Aufsichts-

behörde naeh den Ausführungen des Kreisschreibens

Nr. 31 vom 25. April 1911 (JAEGER, Kommentar, Band

II, 636 ff.), worauf Art. 18 VZG zurückgeht, der Eile

Rechnung zu tragen hat, mit der das Betreibungsamt

zu handeln hatte. Im zweiten Fall dagegen ist mit der

in Aussicht genommenen Massnahme zuzuwarten, bis

sich die Beteiligten binnen angemessener Frist zum

Vorschlage des Amtes geäussert haben; das Amt hat

übereinstimmende Weisungen der Beteiligten zu befolgen

und bei Meinungsverschiedenheit derselben die Aufsichts-

behörde um die nötige Anordnung zu ersuchen; es ist

ihm also untersagt, von sich. aus das ihm richtig Erschei-

nende vorzukehren.

Indem hier weder die eine noch die andere Bestimmung

von Art. 18 VZG beachtet wurde, ist der Beschwerde-

führer in seinen Rechten verletzt worden.

Dabei lag

offenkundig der Fall des Abs. 2 vor, hätten die Beteiligten

also nicht nur von einer bereits getroffenen Massnahme

benachrichtigt, sondern, bevor irgendetwas weiteres unter-

nommen wurde, angehört und je nachdem der Streitfall

der Aufsichtsbehörde unterbreitet werden sollen. Mag

auch der Ausbesserung der beiden Kamine, wie sie die

Feuerpolizeibehörde bis zum 1. September verlangte, eine

S"huldhetreihungs. uud Konkursrecht. Xo 4:1.

201

gewisse Dringlichkeit nicht abzusprechen sein, so kann

doch nicht von einer im Verzuge liegenden Gefahr gespro-

chen werden. Das träfe (wie ebenfalls im erwähnten

Kreisschreiben verdeutlicht ist) nur dann zu, wenn eine

so nahe Gefahr bestanden hätte, dass sofortiges Ein-

schreiten· geboten war und nicht einmal eine den Betei~

ligten anzusetzende kurze Frist abgewartet werden konnte.

So verhielt es sich zweifellos nicht, als die Weisung der

Polizeibehörde vom 4. Juni erging, wie ohne weiteres

aus der bis zum 1. September gesetzten Ausführungsfrist

erhellt. Handelte es sich doch um Arbeiten, die binnen

weniger Tage ausgeführt werden konnten. Die Frage,

ob Gefahr im Verzuge sei, lässt sich mitunter je nach

der Würdigung der Umstände verschieden beantworten

und wäre insoweit der Überprüfung durch das Bundes-

gerichtals Frage des Ermessens entzogen (Art. 19 im

Gegensatz zu Art. 17 und 18 SchKG). Hier aber konnte

eine so nahe, die Ausschaltung des Bestimmungsrechtes

der Beteiligten rechtfertigende Gefahr unmöglich ohne

Willkür angenommen werden. Darin wäre eine Über-

schreitung des Ermessens und damit eine Gesetzesver-

letzungzu sehen. Ja, es liegt recht eigentlich eine Über-

schreitung der dem Betreibungsamte zustehenden Amts-

gewalt vor, indem eben das Bestimmungsrecht des Eigen-

tümers der Pfandliegenschaftund der übrigen Beteiligten,

mit·. eventueller Entscheidungsbefugnis der Aufsichts-

behörde, zu beachten war und· dem Betreibungsamt ein

selbständiges Vorgehen nicht zustand.

Dass es den

erwähnten Bestimmungen nicht bewusst zuwiderhandelte,

sondern sie übersah, macht für die Beurteilung der Be-

schwerde : keinen Unterschied aus.

Das Vorgehen des

Amtes war deswegen nicht minder unbefugt.

.

2. ~ Ohne diese Bestimmungen in Betracht zu ziehen,

stützt sich die kantonale Aufsichtsbehörde auf Art. 94

VZG, da der betreibende Pfandgläubiger die Zinsen sperre

wohl gemäss Art. 806 ZGB und Art. 91 VZG (vgl. BGE

64 III 55 ff.) schon vor Stellung des Verwertungsbegehrens

202

Scbuldbetreibungs. und Konknrsrecht. No 43.

verlangt hatte. Die bereits bei Einleitung der Betreibung

erwirkte Zinsensperre macht jedoch nur einen Teil der

vom Schuldner bezw. vom Eigentümer der Pfandliegen-

schaft zu duldenden Eingriffe aus, wie sie nach Stellung

des Verwertungsbegehrens in umfassenderer Weise einzu-

treten haben.

Daraus können dem Betreibungsamte

keinesfalls weitergehende Verwaltungsbefugnisse erwach-

sen, als wie sie ihm später das Verwertungsbegehren

(unter Vorbehalt eines ausdrücklichen Verzichtes des

Gläubigers, Art. 101 VZG) verschafft. Soweit der im

wesentlichen dem Art. 17 entsprechende Art. 94 VZG

ausserordentliche Massnahmen wie die hier in Frage

stehende überhaupt in die amtliche Verwaltung einbezieht

und sie nicht von vornherein (solange das Verwertungs-

begehren aussteht) dem Eigentümer der Liegenschaft

vorbehalten erscheinen, ist somit Art. 94 gleich wie Art.

17 durch Art. 18 VZG zu ergänzen. Dass der Pfand-

gläubiger mit der Anhebung der Betreibung sogleich auf

die Miet- und Pachterträgnisse greifen kann, ist in Art.

806 ZGB bestimmt. Streitig war zunächst, ob mit solcher

Zinsen sperre bereits irgendwelche Befugnisse des Amtes

über den Einzug der Zinsen hinaus verbunden seien. DaS

ist nun durch Art. 94 VZG bejaht, indem darnach das

Betreibungsamt alle zur Sicherung und zum Einzug der

Miet-

und Pachtzinse erforderlichen Massnahmen zu

treffen und ausserdem in· .näher umschriebener Weise

für die Verwaltung der Pfandliegenschaft zu sorgen hat.

Liegt aber darin nach dem Ausgeführten nur die Aus-

füllung einer Lücke des Gesetzes in dem Sinne, dass die

dort erst für die Zeit nach Stellung des Verwertungsbe-

gehrens vorgesehene amtliche Verwaltung teilweise im

Zusammenhang mit einer Zinsensperre schon vorher

stattfinden soll, so sind hiebei um so mehr die Schranken

des Art. 18 VZG einzuhalten. Diese Bestimmung hat

also hier Geltung zu beanspruchen, nicht nur, weil am

4. Juni das Verwertungsbegehren bereits gestellt war,

sondern weil die zuvor verfügte Zinsen sperre dem Betrei-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. Xo 4:1.

bungsamte von Anfang an keine grössere Gewalt ver-

schafft hatte.

3. -

Kann sich die vom Beschwerdeführer beanstandete

Arbeitsvergebung durch das Betreibungsamt demnach

nicht auf a,mtliche Verwaltungsbefugnis stützen, so steht

dem Amte zur Deckung der gegenüber den beiden Firmen

eingega.ngenen Verbindlichkeiten keine Vollstreckungs-

macht zu Gebote. Die zu diesem Zwecke beanspruchte

Weiterführung der Zinsensperre muss als unzulässig

dahinfallen. Das Amt hat bei dieser Sachlage keine in

solcher Weise sichergestellte Forderung aus (öffentlichem)

Vollstreckung.srecht, deren Umfang gegebenenfalls auf

Beschwerde von den Aufsichtsbehörden zu bestimmen

wäre, ebenso wie die Fortdauer der hiezu noch auszu-

übenden amtlichen Verwaltung. Vielmehr bleibt dem

Betreibungsamt nur übrig, gegen den Eigentümer des

Grundpfandes privatrechtliche Ersatzanspruche, nötigen-

falls vor dem Richter, geltend zu machen, etwa aus

Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerecht-

fertigter Bereicherung, als· was ohne weiteres der ganze

Betrag der Auslagen in 'Betracht fallen dürfte, soweit die

Rechnungen der Handwerker nicht übersetzt sind und

eine anderweitige Vergebung zu niedrigeren Preisen nicht

wohl möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte

ja den Weisungen der Feuerpolizei auch nachkommen

müssen, ohne Rücksicht darauf, ob die Liegenschaft

durch die in Frage stehenden Ausbesserungen eine dem

Kostenbetrag entsprechende Werterhöhung erfahren werde.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen

und der angefochtene Entscheid aufgehoben.