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63_I_320

BGE 63 I 320

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und DiBziplinarrechtspflegc_

besteht, der ~völkerung einer Stadt Räumlichkeiten für

ihre gesellschaftlichen Anlässe zur VerfügWlg zu stellen,

könnte doch wohl nur <unter jenen weitesten, hier also

nicht in Betracht kommenden Begriff der Gemeinnützig-

keit einbezogen werden. Während die Förderung kiirult-

lerlscher Vorführungen unter dem Gesichtspunkt der

Kulturpflege zu steuerlichen Vergünstigungen Anlass geben

kann, wäre es sachlich nicht zu rechtfertigen, eine Ver-

gnügungsstätte von einer Abgabe auszunehmen, die der

Staat zur Deckung seines Notbedarfes zu erheben gezwun-

gen ist. Darum war es richtig, der Rekurrentin insoweit

die Steuerbefreiung nicht zu gewähren, als ihr Vermögen

dem Betrieb eines Gesellschaftshauses dient.

Ist die Beschwerde schon unter dem Gesichtspunkt

mangelnder Gemeinnützigkeit des Zweckes der Rekur-

rentin abzuweisen, so kann dahingestellt bleiben, ob sich

ein Hindernis für die Steuerbefreiung aus den Vergünsti-

gungen ergeben würde, die die Statuten den Mitgliedern

der Casino-Gesellschaft einräumen und die von der Rekur-

rentin als durch die Entwickl~g überholt, obsolet bezeich-

net worden sind. Ebenso braucht nicht erörtert zu werden,

wie es sich in dieser Beziehung mit den Rechten verhält,

die den Gesellschaftern im Falle einer Liquidation zustehen

würden.

II. REGISTERSACHEN

REGISTRES

62. Urteil eier L ZivilabteUung vom 6. Oktober 1937 i. S. Arquint

gegen Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum.

Patentregister.

T eil ver z ich t auf ein Patent durch Zusammenlegung von

Ansprüchen.

Wahrung der Ein h e i t

der Erfindung.

Art. 19 PatG. Art. 23 der Vollziehungwerordnung.

Regisoorsachen. No 62.

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A. -

Dem Beschwerdeführer Arquint ist, mit Wirkung

ab 3. Oktober 1930, unter Nr. 151,544 in der Schweiz ein

Patent erteilt worden, das ein Traggerippe für Fahrzeug-

Aufbauten, insbesondere für Kraftfahrzeuge betrifft. Der

Haupt- und die fünf Unteranspmche lauten (ohne die

entsprechenden Hinweise auf die Zeichnungen, die hier

keine Rolle spielen) :

Hauptanspruch :

« Traggerippe für Fahrzeug-Aufbauten, insbesondere

von Kraftfahrzeugen, welches Gerippe Querspanten auf-

weist,dadurch gekennzeichnet, dass die Querspanten

aus verschiedenen gewalzten oder gezogenen Profilstäben

bestehen, und zwar je aus einem Bodenquerträger, zwei

Seitenwandsäulen und einem Dachquerträger 11.

Unteranspmche:

« 1. Traggerippe für Fahrzeug-Aufbauten nach Pa-

tentanspruch, gekennzeichnet durch Anordnung von

Zug- und Druckorganen zwischen den Seitenwandsäulen,

welche mit Zug- und Druckorganen, die zwischen den

Bodenquerträgern angeordnet sind, zusammenhäl:,.gen.

2. Traggerippe für Fahrzeug-Aufbauten nach Patent-

anspruch, gekennzeichnet durch Seitenwandsäulen mit

T-profilförmigem Querschnitt, bei welchem je zwei

rechtwinklig zur Kastenwand angeordnete Mittelschen-

kel und ein an beiden Enden umgebogener Quersteg

vorhanden sind, wobei die Fensterschienen zwischen

einem Mittelschenkel und einem umgebogenen Quer-

stegende geführt sind.

3. Traggerippe für Fahrzeug-Aufbauten nach Patent-

anspruch, gekennzeichnet durch M - oder U-förmige

Überwurfstücke, welche die Fensterschienen festklem-

men.

4. Tragg~rippe für Fahrzeug-Aufbauten nach Patent-

anspruch, gekennzeichnet durch Dachquerträger, zu-

sammengesetzt aus leichten Walz- oder Ziehprofilstäben

und Holzeinlagen, die unter Spannung zusammenge-

setzt sind, wobei die Holzeinlagen zur Befestigung der

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Dachlängsträ;ger und der innern und äussem Durch-

schalung die;nen.

5. Traggel'ippe für Fahrzeug-Aufbauten nach Patent-

anspruch, gekennzeichnet durch Bodenquerträger aus

Federstahl. »

Dieses Patent bildete Gegenstand eines von der Firma

Gebruder Tüscher & Oie, Zürich, eingeleiteten Patentnich-

tigkeitsprozesses. In diesem Prozess hat sich Arquint dem

Begehren um Nichtigerklärung des Hauptanspruchs unter-

zogen. Durch Urteil des Bundesgerichtes vom 20. Februar

1935 ist die Patentfahigkeit des Unteranspruchs 5 fest-

gestellt worden. Die Unteranspruche 1-4 bildeten nicht

Gegenstand des Prozesses.

Mit Rücksicht auf diesen Prozessausgang reichte Arquint

am 23./27. Mai 1936 beim Eidgenössischen Amt für gei-

stiges Eigentum folgende Erklärung ein: « Der Patent-

inhaber verzichtet teilweise auf sein Patent in dem Sinne,

dass der bisherige Patentanspruch und der bisherige Unter-

anspruch 5 vollinhaltlich zusammen den neuen Patentan-

spruch bilden sollen, und dass die bisherigen Unteranspru-

che 1-4 als dem neuen Patentanspruch zugeordnete Unter-

anspruche beibehalten werden sollen. Insoweit als Teile

der Beschreibung einschliesslich Zeichnung mit der Neu-

ordnung der Patent- und Unteranspruche nicht vereinbar

sind, sollen sie als nicht vorhanden gelten. »

Am 9. Juni 1936 beanstandete das Amt diese Erklärung

mit der Begründung, die Beibehaltung des Unteranspruche

1-4 sei unzulässig. Im bisherigen Patentanspruch seien

die sämtlichen Unteranspruche direkt auf den Hauptan-

spruch bezogen. Zufolge ihrer nunmehrigen Beziehung auf

den neuen Patentanspruch würde der Schutz für Aus-

führungen des Traggerippes beansprucht, für welche bisher

kein Schutz beansprucht worden sei.

Am 29. November 1936 teilte Arquint dem Amt mit,

dass er an seiner Erklärung festhalte, worauf das Amt

am 11. Januar 1937 die eingereichte Erklärung definitiv

zurückwies.

Registersachen. N0 62.

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B. -

Gegen diese Verfügung reichte Arquint am

6./10. Februar 1937 Beschwerde ein mit dem Rechtsbe-

gehren : Es sei das Amt für geistiges Eigentum anzuweisen,

die Erklärung des teilweisen Verzichtes in der am 27. Mai

1936 beim Amt eingegangenen Fassung zu bewilligen und

zu publizieren.

Das Amt beantragt Abweisung des Beschwerdeantrages.

In der Beschwerdeantwort hat es die Zurückweisung auch

damit begründet, dass die Beibehaltung der Unteranspru-

che 1-4 die Einheit der Erfindung nicht wahre. Zu dieser

neuen Begründung hat der Beschwerdeführer replicando

im Sinne der Bestreitung .stellung genommen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Umwandlung des bisherigen Unteranspruches 5 zum

Hauptanspruch stützt sich auf,· ein rechtskräftiges Urteil

und bildet nicht Gegenstand dieser Beschwerde. Streitig

ist hier einzig die Zulässigkeit der Unterstellung der bis-

herigen Unteranspruche 1-4 unter den neu gebildeten

Hauptanspruch.

Die im Streite liegende Erklärung des Beschwerdeführers

hat eine Änderung der Patentanspruche durch teilweisen

Verzicht zum Zwecke. Inwieweit eine solche zulässig ist,

bestimmt Art. 19 PatG in Verbindung mit Art. 23 der

Vollziehungsverordnung. Danach ist bei Patenten mit

Haupt- und Unteranspruchen ~in Teilverzicht in der Form

zulässig, dass der Patentinhaber auf einen oder mehrere

Unteransprüche verzichtet oder mehrere Anspruche zu-

sammenlegt. Immer aber muss bei einer solchen Gestaltung

die Einheit der Erfindung gewahrt werden. Deshalb sind

gemäss Art. 23 lit. ader Vollziehungsverordnung Unter-

anspruche, welche mit dem neuen Hauptanspruch nicht

vereinbar sind, zu streichen.

Die Prüfung der Verzichtserklärung auf ihre gesetzli-

chen Voraussetzungen liegt in der Kompetenz des Amtes.

Ist das Amt der Auffassung, dass die Erklärung unzulässig

sei, so hat es gemäss Art. 25 der Vollziehungsverordnung

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

das Beanstand~gsverfahren durchzuführen, wie es vor-

liegend geschehi:}n ist.

Es mag dahingestellt bleiben, wie es sich mit der ersten

Beanstandung verhä.lt, welche auf formelle Unvereinbar-

keit gestützt wurde. Auch wenn nach dem Wortlaut die

Anspruche vereinbar wären, so müssten sie noch auf ihre

materielle Vereinbarkeit, d. h. auf die Einheit der Erfin-

dung hin untersucht werden.

Was unter Einheit der Erfindung zu verstehen ist, sagt

das Gesetz nicht. In Art. 6 ist aus dem Erfordernis der

Einheitlichkeit die Folgerung gezogen, dass ein Patent

nicht mehrere Erfindungen umfassen darf. Diese Bestim-

mung ist auch dem deutschen Patentrecht bekannt. Nach

einer im Blatt für Patent-,Muster- und Zeichenrecht, 1913

S. 296, abgedruckten Entscheidung des deutschen Patent-

amtes liegt Einheitlichkeit dann vor, wenn das der Erfin-

dung zugrunde liegende Problem einheitlich ist und alle ihre

Teile zur Problemlösung nötig sind, oder siöh wenigstens

eignen, dieselbe zu fördern. Es kann BLUM und WEIDLICH,

Kommentar S 180, zugestimmt werden, dass diese Um-

schreibung auch für das schweizerische Patentgesetz zu-

treffend ist. Das Bundesgericht geht in seinem Urteil

BGE 58 Ir 270 von demselben Begriff aus: « Ob eine ein-

zige Erfindung vorliegt oder ob. es sich um deren mehrere

handelt, beurteilt sich nicht nach sachenrechtlichen Kri-

terien, sondern nach patentrechtlichen. Eine einzige Er-

findung kann auch vorhanden sein, wenn ihre Ausführung

in einer Mehrheit von Sachen besteht, sofern nur ein ein-

heitlicher Erfindungsgedanke zugrunde liegt. »

Die Einheitlichkeit muss auch hinsichtlich der Unter-

anspruche gegeben sein. Die Unteranspruche dienen nach

Art. 5 PatG zur Ergänzung der im Patentanspruch ent-

haltenen Definition. Ihre Merkmale müssen im Oberbe-

griff des Hauptanspruches Platz haben. Ihre Aufgabe

liegt in der Definierung und Ausführung der im Patent-

anspruch verwendeten allgemeinen Gattungsbegriffe (vgl.

WEIDLICH und BLUM S. 174 f.). In der Regel enthalten

Registersachen. N° 62.

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'die Unteranspruche spezielle Arten der Ausführung der

im Hauptanspruch definierten Erfindung.

In den bisherigen Patentansprochen war die Einheit

der Erfindung ohne Zweifel gewahrt. Die Unteranspruche

spezialisierten irgendwie die im Hauptanspruch ' charak-

terisierte Erfindung und standen damit alle in einem sach-

lichen Zusammenhang mit der im Hauptanspruch gekenn-

zeichneten Erfindung.

Der neue, durch Zusammenlegung des Unteranspruches 5

mit dem Hauptanspruch gebildete Patentanspruch unter-

scheidet sich aber vom alten wesentlich dadurch, dass das

Kennzeichen der Erfindung nur mehr in der Wahl von

Federstahl für einen Einzelteil des Traggerippes liegt,

nämlich für die Bodenquerträger. Das Traggerippe als

solches, dessen Darstellung aus dem alten Patentanspruch

herubergenommen werden soll, entbehrt des Schutzes.

Dabei weisen die Unteransprüche 1-4, die besondere Ge-

staltung dieses Traggerippes, dagegen nicht speziell der

Bodenquerträger bilden, nichts auf, was ihren sachlichen

Zusammenhang mit dem Erfindungsgedanken, der Kon-

struktion der Bodenquerträger aus Federstahl, dartun

würde. Nicht einmal die Beschreibung gibt einen schlüs-

sigen Anhaltspunkt dafür, und ebensowenig wird in der

vorliegenden Beschwerdereplik auf einen solchen hinzu-

weisen versucht.

Da somit, wie das Amt zutreffend ausführt, die Unter-

anspruche 1-4 weder eine Spezialisierung der neu formu-

lierten Problemlösung, noch eine sonstige, im sachlichen

Zusammenhang damit stehende Ausbildung des Trag-

gerippes enthalten, erweist sich die Zurückweisung der

eingereichten Verzichtserklärung wegen fehlender Einheit

der Erfindung als begründet. Die Beschwerde ist dem-

gemäss abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.