Volltext (verifizierbarer Originaltext)
326
Strafreoht.
C. STRAFRECHT -
DROIT' PENAL
PASSIVER LUFTSCHUTZ
DEFENSE AERIENNE PASSIVE
63. Urteil des ICa.ssationshofs vom ao. Dezember 1937
i. S. Beh. gegen Bezirksamt Frauenfeld.
Frage der Roohtsbeständigkeit des Bundesratsbeschlusses vom
3. April 1936 betreffend Strafvorschriften für den passiven
Luftschutz: der' Beschluss ist gültig soweit er polizeiliche
Strafdroh1lllgen enthält, ungültig soweit darin kriminell zU
ahndende Tatbestände aufgestellt werden.
A. -
Marta Sch. unterliess es im Frühjahr 1937 entgegen
den Weisungen der zuständigen Luftschutzbehörden, in
ihrer Wohnung in Frauenfeld die erforderlichen Mass-'
nahmen für die Verdunkelung vorzunehmen. Sie begrün-
dete ihre Haltung in einem Schreiben vom 23. März 1937
an die Luftschutzkommission Frauenfeld damit, dass sie
den passiven Luftschutz als untauglich grundsätzlich
ablehne und dass sie zudem die Erlasse der Bundesbehör-
den, auf die sich die Anordnungen über die Verdunkelung
stützen, als verfassUngswidrig betrachte.
Am 3. April 1937 büsste das Bezirksamt Frauenfeld
Marta Sch. mit Fr. 100, weil sie die Verdunkelungsvor-
bereitungen vorsätzlich unterlassen und dadurch dem
Art. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 3. April 1936
betreffend Strafvorschriften für den passiven Luftschutz
zuwidergehandelt habe (Art. 7: « Wer Anordnungen oder
Weisungen im passiven Luftschutz, insbesondere für
Übungen oder andere Veranstaltungen, den Strassenver-
kehr und die Verdunkelung, vorsätzlich oder fahrlässig
Passiver Luftschutz. N° 63.
327
'zuwiderhandelt, wird mit Busse von 10 bis 200 Fr. und
in schweren Fällen überdies mit Gef"angnis bis zu drei
Monaten bestraft.»). Im gleichen Sinn entschieden auf
Einsprache und Berufung der Gebüssten die Bezirks-
gerichtliche Kommission Frauenfeld und die Rekurs-
kommission des thurgauischen Obergerichtes. Die Erwä-
gungen der Rekurskommission lassen sich im wesentlichen
wie folgt zusammenfassen:
Der Bundesratsbeschlu8s,
wegen dessen Missachtung Marta Sch. gebüsst worden
sei, stütze sich auf den dringlichen Bundesbeschluss vom
29. September 1934 betreffend den passiven Luftschutz
der Zivilbevölkerung. Darin werde der Bundesrat ermäch-
tigt, die für den passiven Luftschutz erforderlichen Vor-
schriften auf dem Verordnungsweg zu erlassen, Art., 3,
Aha. 2.
Diese Bestimmung sei als Bestandteil eines
allgemein verbindlichen Bundesbeschlusses nach Art. 113
Aba. 3 BV vom Richter ohne Prüfung ihrer Verfassungs-
mässigkeit zu beachten. Zu untersuchen sei bloss, ob
sich die Ermächtigung des Art. 3 Abs. 2 auch. auf den
Erlass von Straf vorschriften bezi.ehe und ob, wenn das
~utreffe; der hier angewendete Art. 7 des Bundesrats~
beschlusses im be sondern zu den für den Luftschutz
«,erforderlichen» Bestimmungen gerechnet werden könne.
Beide Fragen seien zu bejahen. Dann sei aber Marta
Sch. mit Recht gebüsst worden.
B. -
Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde
beantragt Marta Sch., das gegen sie ergangene Bussen-
erkenntnis und die darauf sich beziehenden kantonalen
Urteile seien aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin
freizusprechen.
Die angefochtene Busse beruhe auf einer nicht rechts-
beständigen Vorschrift.
Die Bundesversammlung habe
bei Erlass des Bundesbeschlusses vom 29. September
1934 weder die Befugnis noch den Willen gehabt, den
Bundesrat zur Aufstellung von Strafvorschriften zu er-
mächtigen. Eine andere Grundlage für Art. 7 des Bundes-'
ratsbeschlusses vom 3. April 1936 bestehe aber nicht;
328
Strafrecht.
ein selbständig~s Verordnungsrecht des Bundesrates rufe
dieser in seinem Beschluss. selber nicht an und liesse sich
auch nicht begtimden. Die kantonalen Urteile verstiessen
daher gegen den Grundsatz « nulla poena sine lege» und
gegen die Gewaltentrennung.
G. -
Die Rekurskommission des thurgauischen Ober-
gerichtes beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Der dringliche Bundesbeschluss über den passiven
Luftschutz vom 29. September 1934 hat, zumal soweit
er den Bundesrat mit dem Erlass der « erforderlichen
Vorschriften» beauftragt, allgemein verbindlichen Cha-
rakter. Der betreffende Art. 3 Abs. 2 ist deshalb ohne
Rücksicht auf seine Verfassungsmässigkeit für das Bundes-
gericht bindend (Art. 113 Abs. 3 BV; BGE 62 I S. 79).
Auch ob die Voraussetzungen der Dringlichkeit gegeben
waren, kann nicht nachgeprüft werden (vgl. BGE 61 I
S. 365/6).
Wieweit der Bundesrat auf dem Gebiet des passiven
Luftschutzes Rechtssätze aufstellen darf, beurteilt sich
heute ausschliessIich nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-
beschlusses vom 29. September 1934. Der Bundesrat hat
denn auch seine Verordnung vom 3. April 1936 betreffend
Strafvorschriften für den passiven Luftschutz einzig
hierauf gestützt. Ob er die Materie in einer selbständigen
Verordnung, etwa auf Grund- von Art. 102 Ziff. 9 BV,
hätte ordnen können, wenn sich die Bundesversammlung
nicht mit der Angelegenheit befasst hätte, soll dahin-
gestellt bleiben.
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob der Bundesrat
mit seinen « Straf vorschriften für den passiven Luftschutz»
vom 3. April 1936 und im besondern mit dem hier ange-
wendeten Art. 7 innerhalb der Ermächtigung des genannten
Bundesbeschlusses geblieben ist (vgl. über das Prüfungs-
recht des Bundesgerichtes gegenüber Verordnungen des
Bundesrates BGE 39 I S. 410; 51 I S. 450 ff.; 53 I S. 433).
Passiver Luftschutz. N° 63.
329
'Ist es nicht der Fall, so beruht das angefochtene Bussen-
erkenntnis auf einer nicht rechtsbeständigen Vorschrift
und verstösst damit gegen eidgenössisches Recht im Sinn
von Art. 269 BStrP. Die Rügen einer Verletzung des
Grundsatzes « nulla poena sine lege» und der Gewalten-
trennung, die die Beschwerde in diesem Zusammenhang
weiterhin erhebt, haben keine selbständige Bedeutung.
2. -Die Bundesversammlung hat bisher in den Bundes-
gesetzen und allgemein verbindlichen Bundesbeschlüssen
fast durchwegs die als nötig erachteten Strafandrohungen
entweder selber ausgesprochen oder deren Erlass durch
eine ausdrückliche Erklärung dem Bundesrat übertragen
(vgl. für die erste Lösung neben vielen andern die Art.
36 ff. des eidgenössischen Lebensmittelpolizeigesetzes von
1905 und die Art. 58 ff. des eidgenössischen Motorfahr-
zeuggesetzes von 1932, für die zweite Lösung u. a. Art.
1 lit. d des am gleichen Tag ~wie der Bundesbeschluss
über den Luftschutz erlassenen dringlichen Bundesbe-
schlusses betreffend die Kreditkassen mit Wartezeit,
ferner Art. 6 des dringlichen Bundesbeschlusses über
wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland vom
14. Oktober 1933 und Art. 9 des dringlichen Bundes-
beschlusses vom 25. April 1936 über die Milchproduzen-
tenhilfe). Der Auftrag an den Bundesrat, die ({ erforder-
lichen Vorschriften» über den Luftschutz zu erlassen,
kann daher nur dann die Ermächtigung zum Aufstellen
auch von Strafbestimmungen umfassen, wenn anzunehmen
ist, die Bundesversammlung habe diesen Sinn des Auf-
trages als so selbstverständlich betrachtet, dass sie eine
dahingehende ausdrückliche Feststellung im Bundes-
beschluss entgegen der sonstigen Übung für entbehrlich
hielt. Diese Voraussetzung trifft zu, soweit es sich um
die Androhung polizeilicher Strafen bei Übertretung der
vom Bundesrat aufgestellten Vorschriften handelt, dage-
gen nicht in bezug auf die Schaffung kriminell zu ahndender
Stra.f"tatbestände. Dass der passive Luftschutz der Zivil-
bevölkerung nicht ohne gewisse Strafandrohungen durch-
330
Strafrecht.
führbar sei, stand für die Bundesversammlung offensicht-
lich von anfang an fest; der Berichterstatter der stände-
rätlichen Kommission hat in den Ratsverhandlungen auf
die Verwandtschaft des Dienstes in der Luftschutzorga-
nisation mit demjenigen in den kommunalen Feuerwehren
hingewiesen und von der Notwendigkeit der Verhängung
von Strafen (une amende et meme eventuellement de
l'emprisonnement) gegenüber Unbotmässigen gesprochen
(Stenographisches Bulletin, Ständerat, 1934 S. 394).
Die Aufnahme einer ausdrücklichen Ermächtigung deS1
Bundesrates zum Erlass von Pollzeistrafbestimmungen I
mochte als unnötig erscheinen besonders auch im Hinblick
darauf, dass das Bundesgericht in verschiedenen auf
kantonales Staatsrecht sich beziehenden Entscheiden
erklärt hat, in der Befugnis einer Behörde zum Aufstellen
polizeilicher Gebote und Verbote sei beim Fehlen einer
abweichenden positiVEm Anordnung die Kompetenz ein-
geschlossen, auf die Übertretung dieser Vorschriften
Strafe anzudrohen (BGE 41 I S. 501; 57 I S. 276; 63 I
S. 15/16). Der Erlass polizeistrafrechtlicher Bestimmungen
in Verordnungsform ist denn auch in der Schweiz ejne
verbreitete Erscheinung. Demgegenüber sind bisher in
Bund und Kantonen die kriminellen Straf tatbestände
wegen ihrer schwerwiegenden Bedeutung für den Einzelnen
in der Regel vom Gesetzgeber geschaffen und nur aus-
nahmsweise durch Verordnung aufgestellt worden (die
wichtigsten Ausnahmen waren enthalten in den Noter--
lassen des Bundesrates auf Grund des Neutralitätsbe-
schlusses der Bundesversammlung vom 3. Augu'lt 1914).
Es spricht daher von vornherein eine starke Vermutung
gegen die Absicht der Bundesversammlung, den Bundesrat
durch eine allgemein gehaltene Formel wie die von Art.
3 Abs. 2 des Bundesbeschlusses über den Luftschutz
zum Erlass krimineller Strafandrohungen zu ermächtigen.
Berücksichtigt man dazu noch, dass in der ganzen Vor-
geschichte jenes Beschlusses, wie auch in den Verband-.
lungen der Räte vom September 1934 sich nirgends eine
Passiver Luftschutz. No 63.
331
Andeutung in dieser Richtung findet, BO ist die Annahme
ausgeschlossen, die Bundesversammlung habe den Ein-
bezug krimineller Straf androhungen unter die « erforder-
lichen Vorschriften» gemäss Art. 3 Abs. 2 als selbst-
verständlich und keiner besondern Feststellung mehr
bedürftig angesehen. Die von der Bundesversammlung
gewählte kurze Fassung der Ermächtigung hat die Mei-
nung, dass der Bundesrat bei seinen Strafandrohungen
nicht über den Rahmen polizeilicher Massnahmen holl
hinausgehen dürfen. Soweit der Bundesratsbeschluss vom
3. April 1936 diese Schranke überschreitet, ist er ungültig.
3. -
Bei den Zuwiderhandlungen gegen Art. 7 des
Bundesratsbeschlusses hat man es wenigstens in dEm
leichtern Fällen, in denen Busse von 10 bis 200 Fr. ange-
droht wird, lediglich mit Polizeiübertretungen zu tun.
Die fragliche Bestimmung erscheint deshalb als durch die
Ermächtigung der Bundesversammlung gedeckt, sofern sie
auch ihrem Inhalt nach vom Bundesrat ohne Ermessens-
missbrauch als erforderlich im Sinne von Art. 3 Abs. 2
des Bundesbeschlusses betrachtet werden konnte (BGE
39 I S. 410/11; 61 I S. 369). Das steht ausser Zweifel.
Die Wirksamkeit des passiven Lnftschutzes hängt von
der Mitarbeit der ganzen Bevölkerung ab; ohne gewisse
Straf androhungen lässt sich aber eine Teilnahme Aller an
den nötigen Massnahmen nicht erzielen. Der Einwand
der Beschwerdeführerin, sie sei auf Grund einer nicht
rechtsbeständigen Vorschrift gebüsst worden, fällt somit
dahin.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.