opencaselaw.ch

63_II_364

BGE 63 II 364

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

364

Sachenl'E'cht. No 71.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

71. tJrten der II. Zlvilabteilung vom aa. Delember 1937

i. S. Hugentobler gegen Strecteisen und Konsorten.

Quellenrecht :

Art. 706/7 ZGB. Wiederherstellung eines unentbehrlichen Brun.

nenzuflusses kann bei irgendeiner Art der Beeinträchtigung

verlangt werden (Erw. 3.) -

Art der Wiederherstellung:

unter Umständen genügt das Anbringen einer Schutzvorrich-

tung (Erw. 2).

Art. 708 ZGB gibt demjenigen, der von sich aus eine einwandfreie

Wasserfassung erstellt, keinen Anspruch gegen Nachbarn, ihre

Sodbrunnen aufzugeben und sich von ihm gegen Entgelt mit

Wasser versorgen zu lassen (Erw. 1).

Die auf dem Seerücken gelegene thurgauische Gemeinde

Birwinken entbehrt noch der eigenen Wasserversorgung.

Die Einwohner decken ihren Wasserbedarf durch Sod-

brunnen, die sich zum grossen Teil in der Nähe der Gehöfte

befinden und nur wenige Meter in den Boden versenkt

sind. Während in die meisten dieser Brunnen auch Ab-

wasser aller Art gelangen können, besitzt der Beklagte

auf einer Liegenschaft, wo vordem eine Käserei betrieben

wurde, ein Wasserbecken mit hygienisch einwandfreiem

Wasser, das aus den tiefern Bodenschichten eintritt und

durch die Anordnung des Gebäudes vor Verunreinigung

von aussen her geschützt ist. Im Herbst 1933 liess der

Beklagte dieses Becken erweitern. Während der Grabun-

gen musste das Wasser jeweilen herausgepumpt werden.

Nach der Darstellung der Kläger senkte sich infolgedessen

der Wasserstand in ihren Sodbrunnen, so dass sie nicht

mehr genug Wasser hatten. Es ist anerkannt, dass dieser

Wassermangel seit der zweiten Hälfte Januar 1934 be-

hoben ist, nachdem jene Arbeiten vollendet worden waren

und sich das Reservoir des Beklagten wieder angefüllt

Sachenrecht. No 71.

:w:;

hatte. Die Kläger sehen aber in dieser erweiterten Anlage,

woraus der Beklagte nicht nur sich selbst, sondern auch

andere Ortseinwohner mit Wasser versorgen will (gegen

vertraglich festzusetzendes Entgelt), eine ständige . Gefahr

für ihre eigenen Brunnen. Mit ihrer Klage wollen sie den

Beklagten dazu verhalten wissen, den frühern Zustand

wiederherzustellen, d. h. jedenfalls dafür zu sorgen, dass

ihnen jederzeit das für die Bewirtschaftung ihrer G'rund-

stücke wie auch für den Haushalt nötige Wasser zur Ver-

fügung stehe. Die eventuellen Schadenersatzbegehren sind

im Laufe des Rechtsstreites fallen gelassen worden.

Die kantonalen Gerichte haben das Wiederherstellungs-

begehren auf Grund der Ergebnisse einer Expertise in

dem Sinne geschützt, dass der Beklagte die näher bezeich-

neten technischen Massnahmen zu treffen habe, die laut

Nachtragsgutachten vom 12. August 1936 geeignet sind,

ein Absenken des Wasserstandes in seinem Reservoir um

mehr als 50 cm unter den normalen Stand zu verhindern

(Anbringen eines Schwimmerschalters). Der Beklagte zieht

das Urteil des Obergerichtes vom 2. September 1937 an

das Bundesgericht weiter mit dem erne~ten Antrag auf

gänzliche Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. -

Dass die vom Beklagten ausgebaute Anlage reineres

Wasser abgeben kann als die Sodbrunnen der Kläger, steht

deren Anspruch auf Erhaltung des Wasserertrages dieser

Brunnen ni~ht entgegen. Dieser Anspruch hätte nur allen-

falls vor öffentlichrechtlichen Massnahmen zurückzutreten.

Ebenso ist Art. 708 ZGB hier nicht anwendbar, da der

Beklagte gar nicht die gemeinschaftliche Fassung des

Grundwassers vorgeschlagen, sondern das auf seinem

Grundstück befindliche Wasserbecken von sich aus erwei-

tert hat und damit als Alleinunternehmer aufgetreten ist.

Übrigens könnte den Klägern eine gemeinschaftliche

Fassung nicht aufgezwungen werden (BGE 41 II 662).

Um so weniger kann der Beklagte verlangen, dass sie ihre

366

Sachenrecbt. N0 71.

eigenen Brunnen aufgeben, um sich seiner Wasserversor-

gung anzuschliessen.

2. -

Es ist unbestritten, dass die Sodbrunnen der

Kläger für die Bewirtschaftung und Bewohnung ihrer

Grundstücke unentbehrlich sind. Einer Beeinträchtigung,

sei es durch Abgraben oder durch Verunreinigen des

W 3Ssera, kann daher mit dem Begehren um Wiederher-

stelllmg des frühern Zustandes entgegengetreten werden

(Art. 707 ZGB). Die dem kantonalen Urteil zugrunde lie-

gende Expertise hat ergeben, dass den Sodbrunnenin der

Tat Wasser entzogen oder vorenthalten wird, wenn der

Beklagte sein erweitertes Reservoir bis auf eine gewisse

Tiefe hinab ausnützt. Der Beklagte beanstandet die An-

nahme des Obergerichtes, die Brunnen der Kläger würden

nicht gelegentlich auch durch das Wetter beeinträchtigt.

Allein diese Annahme steht mit keinem Aktenstück in

Widerspruch. Sie ist auch gar nicht wesentlich, denn die

Feststellung des wesentlichen ursächlichen Zusammen-

hanges bliebe nach den Ausführungen des Obergerichtes

auch ohne diese Annahme bestehen. Daher wäre es

zwecklos, die Sache zur Abnahme des vom Beklagten in

diesem Punkte angebotenen Gegenbeweises an das Ober-

gericht zurückzuweisen. Der Beklagte hält ferner dafür,

die Kläger hätten ihr Rechtsbegehren in unzulässiger Weise

geändert. Es handelt sich jedoch bloss um eine Verdeut-

lichung dieses Begehrens, indem die Anordnung von

Massnahmen verlangt wird, die die von Anfang an ver-

langte Wiederherstellung des frühem Zustandes herbei-

führen sollen. Diese Massnahmengreifen in die Rechte

des Beklagten weniger stark ein, als wenn er das frühere

kleine Becken wiederum herstellen müsste.

Der Haupteinwand des Beklagten geht dahin, eine wie

auch immer geartete Wiederherstellung, insbesondere auch

das Anbringen· einer Schutzvorrichtung, könne ihm nicht

zugemutet werden, weil beim normalen Betrieb des Reser-

voirs überhaupt keine Einwirkung auf die Brunnen der

Kläger stattfinde. Letzteres trifit freilich zu, hat aber nur

Sachenrecht. N0 7].

367

zur Folge, dass der Beklagte an solchem normalem Betriebe

nicht gehindert werden soll. Im übrigen verlangen die

Kläger mit gutem Grund, vor missbräuchlicher Ausnützung

der neuen Anlage zu ihrem Nachteil gesichert zu sein.

Nur so wird ihrem dinglichen Anspruch auf Erhaltung der

Ergiebigkeit ihrer Sodbrunnen die gebührende Geltung

verschafft. Es handelt sich nicht darum, blOBs ungewissen

künftigen Eingrifien entgegenzutreten. Die nun vor-

handene Anlage mit dem jederzeit entleerbaren Reservoir

greift bereits in die Rechtssphäre der Kläger ein. Um die-

sen Übelstand wettzumachen, bedarf es einer Schutzvor-

richtung, welche die den Sodbrunnen abträgliche über-

mässige Absenkung des Wasserstandes verhindert. Darauf

haben die Kläger mit Rücksicht auf die schutzwürdigen

Bedürfnisse ihrer Grundstücke Anspruch. Sie brauchen sich

nicht gefallen zu lassen, auf den guten Willen des Beklagten

angewiesen zu werden.

Dass diese Sicherheit auf eine andere, den Beklagten

weniger belastende Weise geschaffen werden könnte, ist

nicht dargetan. Die von der Vorinstanz gewählte Lösung

nimmt darauf Bedacht, dass der Wasservorrat des Reser-

voirs bei jeweiliger Zustimmung der Kläger sowie in drin-

genden Fällen (Brand usw.) durch vollständiges Absenken

ganz ausgenutzt werden kann. Zur Wegnahme der Plom-

bierung ist die Mitwirkung des Ortsvorstehers vorgesehen,

in dessen Verwahrung der Schlüssel sich ordentlicherweise

zu befinden hat.

3. -

Die Ansicht, nur ein Abgraben oder Verunreinigen

im engem Sinne, nicht auch ein « blosses Beeinträchtigen»

begründe den Wiederherstellungsanspruch (so LEEM.A.NN,

2. Aufl., N. 39 zu Art. 706/7 ZGB), ist abzulehnen. Das

Wort « beeinträchtigt» wurde in die Bestimmung über die

Schadenersatzpflicht (jetzt Art. 706) ergänzend eingefügt,

damit sie auch jene besondem Fälle umfasse, in denen eine

Quelle etwa zufolge Sprengungen gar nicht wieder aufge-

funden werden kann (Sten. Bull. 1906, S. 562 f.). Es kann

dahingestellt bleiben, ob diese FäUe nicht bereits durch das

368

Obligationenrecht. No n.

Wort « abgegraiben» gedeckt waren. Jedenfalls bedurfte

der nachfolgende Artikel (nun 707) keiner solchen Ergän-

zung, da er gerade die Möglichkeit einer Wiederherstellung

voraussetzt. Ist aber diese Möglichkeit gegeben, so kann

die Wiederherstellung des unentbehrlichen Brunnenzu-

flusses verlangt werden, durch welche Vorkehren auch

immer, und gleichgültig ob ganz oder nur teilweise, der

Zufluss beeinträchtigt worden ist. Die französische Fas-

sung jener Ergänzung «(meme partiellement))) ist irre-

führend. Es kann keine Rede davon sein, dass teilweises

Abgraben nur zu Schadenersatz und nicht, wenn dadurch

unentbehrliches Wasser entzogen wird, zu Wiederher-

stellung verpflichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Thurgau vom 2. September 1937

bestätigt.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

72. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteUung

vom 16. September 1937 i .. S. Xunst Iv Spiegel .A.-G.

gegen Basler LebensversioherungsgeB811sohaft.

Mi e t e, Re t e n ti 0 n s r e c h t.

1. Rechtszustand n ach Auf lös u n g des l\f i e t ver .

t rag e s, wenn der Vermieter dem Mieter die Sache auf

Zusehen hin weiter zum Gebrauch übe r 1 ä. s s t oder der

Mieter e i gen m ä c h t i g darin ver b 1 e i b t. Anspruch

des Vermieters auf eine dem Mietzins entsprechende Ver-

gü t un g. Ern.. 1-3.

2. Re t e n t ion s r e c h t des Vermieters für solche mi e t -

z ins ä h n I ich e

(im Gegensatz zu Schadenersatz-) For-

derungen.

Entstehungsgeschichte (Erw. 8) und Tragweite (Erw. 9)

von Art. 272 OR.

Obligationenrecht. N° 72.

369

3. Zu den retentionsgeschützten Forderungen ge-

hört auch die Forderung des Vermieters für He i z u n .g.

Erw. 10.

4 _ R e t e n t ion s r e c h t

für Betreibungs- und Retentions-

kosten. Erw. 11.

A. -

Die Klägerin hatte der Beklagten im Hause Bahn-

hofstrasse 70 in ZÜrich verschiedene Räumlichkeiten ver-

mietet. Vom 1. Juli 1933 an blieb die Mieterin mit der

Zahlung der Mietzinse im Rückstand. Sie wurde deshalb

zu verschiedenen Malen betrieben. Gleichzeitig wurden

Retentionsverzeichnisse aufgenommen und Fristen ge-

mäss Art. 265 OR angesetzt. Am 23. März 1934 verlangte

die Vermieterin die Ausweisung der säumigen Mieterin,

worauf diese Ende April 1934 die Mietsache verliess.

B. -

Die Klägerin fordert heute von der Beklagten an

Mietzins für die Zeit vom l. Juli 1933 bis 30. April 1934,

für Heizungs- sowie für Betreibungs- und Retentionskosten,

ferner als Schadenersatz wegen vorzeitiger Vertragsauf-

lösung insgesamt Fr. 32,205.40_

An diese Forderung

anerkennt die Beklagte einen Betrag von Fr. 24,000.-.

Die verbleibenden Fr. 8205.40, abgerundet auf Fr. 8000.-,

bilden Gegenstand des zweiten Rechtsbegehrens der heute

zu beurteilenden Klage. In einem ersten Rechtsbegebren

wird die Feststellung anbegehrt, dass die Retention in den

Betreibungen Nr. 5188, 5189 und 5190 des Betreibungs-

amtes Zürich 1 zu Recht bestehe.

O. -

Die Klage ist von beiden kantonalen Instanzen im

vollen Umfange gutgeheissen worden, vom Bezirksgericht

Zürich am 8. Juli 1936 und vom Obergericht Zürich am

15. Januar 1937.

D. -

Die Beklagte verlangt auf dem Berufungsweg Auf-

hebung des obergerichtlichen Urteils und völlige Abwei-

sung der Klage.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Mietvertrag der Parteien ist am 1. Oktober

1925 in Kraft getreten. Er konnte nach den vertraglichen

Abreden ordentlicherweise, unter Einhaltung einer Kün-

AS 63 n -

1937