Volltext (verifizierbarer Originaltext)
364
Sachenl'E'cht. No 71.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
71. tJrten der II. Zlvilabteilung vom aa. Delember 1937
i. S. Hugentobler gegen Strecteisen und Konsorten.
Quellenrecht :
Art. 706/7 ZGB. Wiederherstellung eines unentbehrlichen Brun.
nenzuflusses kann bei irgendeiner Art der Beeinträchtigung
verlangt werden (Erw. 3.) -
Art der Wiederherstellung:
unter Umständen genügt das Anbringen einer Schutzvorrich-
tung (Erw. 2).
Art. 708 ZGB gibt demjenigen, der von sich aus eine einwandfreie
Wasserfassung erstellt, keinen Anspruch gegen Nachbarn, ihre
Sodbrunnen aufzugeben und sich von ihm gegen Entgelt mit
Wasser versorgen zu lassen (Erw. 1).
Die auf dem Seerücken gelegene thurgauische Gemeinde
Birwinken entbehrt noch der eigenen Wasserversorgung.
Die Einwohner decken ihren Wasserbedarf durch Sod-
brunnen, die sich zum grossen Teil in der Nähe der Gehöfte
befinden und nur wenige Meter in den Boden versenkt
sind. Während in die meisten dieser Brunnen auch Ab-
wasser aller Art gelangen können, besitzt der Beklagte
auf einer Liegenschaft, wo vordem eine Käserei betrieben
wurde, ein Wasserbecken mit hygienisch einwandfreiem
Wasser, das aus den tiefern Bodenschichten eintritt und
durch die Anordnung des Gebäudes vor Verunreinigung
von aussen her geschützt ist. Im Herbst 1933 liess der
Beklagte dieses Becken erweitern. Während der Grabun-
gen musste das Wasser jeweilen herausgepumpt werden.
Nach der Darstellung der Kläger senkte sich infolgedessen
der Wasserstand in ihren Sodbrunnen, so dass sie nicht
mehr genug Wasser hatten. Es ist anerkannt, dass dieser
Wassermangel seit der zweiten Hälfte Januar 1934 be-
hoben ist, nachdem jene Arbeiten vollendet worden waren
und sich das Reservoir des Beklagten wieder angefüllt
Sachenrecht. No 71.
:w:;
hatte. Die Kläger sehen aber in dieser erweiterten Anlage,
woraus der Beklagte nicht nur sich selbst, sondern auch
andere Ortseinwohner mit Wasser versorgen will (gegen
vertraglich festzusetzendes Entgelt), eine ständige . Gefahr
für ihre eigenen Brunnen. Mit ihrer Klage wollen sie den
Beklagten dazu verhalten wissen, den frühern Zustand
wiederherzustellen, d. h. jedenfalls dafür zu sorgen, dass
ihnen jederzeit das für die Bewirtschaftung ihrer G'rund-
stücke wie auch für den Haushalt nötige Wasser zur Ver-
fügung stehe. Die eventuellen Schadenersatzbegehren sind
im Laufe des Rechtsstreites fallen gelassen worden.
Die kantonalen Gerichte haben das Wiederherstellungs-
begehren auf Grund der Ergebnisse einer Expertise in
dem Sinne geschützt, dass der Beklagte die näher bezeich-
neten technischen Massnahmen zu treffen habe, die laut
Nachtragsgutachten vom 12. August 1936 geeignet sind,
ein Absenken des Wasserstandes in seinem Reservoir um
mehr als 50 cm unter den normalen Stand zu verhindern
(Anbringen eines Schwimmerschalters). Der Beklagte zieht
das Urteil des Obergerichtes vom 2. September 1937 an
das Bundesgericht weiter mit dem erne~ten Antrag auf
gänzliche Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -
Dass die vom Beklagten ausgebaute Anlage reineres
Wasser abgeben kann als die Sodbrunnen der Kläger, steht
deren Anspruch auf Erhaltung des Wasserertrages dieser
Brunnen ni~ht entgegen. Dieser Anspruch hätte nur allen-
falls vor öffentlichrechtlichen Massnahmen zurückzutreten.
Ebenso ist Art. 708 ZGB hier nicht anwendbar, da der
Beklagte gar nicht die gemeinschaftliche Fassung des
Grundwassers vorgeschlagen, sondern das auf seinem
Grundstück befindliche Wasserbecken von sich aus erwei-
tert hat und damit als Alleinunternehmer aufgetreten ist.
Übrigens könnte den Klägern eine gemeinschaftliche
Fassung nicht aufgezwungen werden (BGE 41 II 662).
Um so weniger kann der Beklagte verlangen, dass sie ihre
366
Sachenrecbt. N0 71.
eigenen Brunnen aufgeben, um sich seiner Wasserversor-
gung anzuschliessen.
2. -
Es ist unbestritten, dass die Sodbrunnen der
Kläger für die Bewirtschaftung und Bewohnung ihrer
Grundstücke unentbehrlich sind. Einer Beeinträchtigung,
sei es durch Abgraben oder durch Verunreinigen des
W 3Ssera, kann daher mit dem Begehren um Wiederher-
stelllmg des frühern Zustandes entgegengetreten werden
(Art. 707 ZGB). Die dem kantonalen Urteil zugrunde lie-
gende Expertise hat ergeben, dass den Sodbrunnenin der
Tat Wasser entzogen oder vorenthalten wird, wenn der
Beklagte sein erweitertes Reservoir bis auf eine gewisse
Tiefe hinab ausnützt. Der Beklagte beanstandet die An-
nahme des Obergerichtes, die Brunnen der Kläger würden
nicht gelegentlich auch durch das Wetter beeinträchtigt.
Allein diese Annahme steht mit keinem Aktenstück in
Widerspruch. Sie ist auch gar nicht wesentlich, denn die
Feststellung des wesentlichen ursächlichen Zusammen-
hanges bliebe nach den Ausführungen des Obergerichtes
auch ohne diese Annahme bestehen. Daher wäre es
zwecklos, die Sache zur Abnahme des vom Beklagten in
diesem Punkte angebotenen Gegenbeweises an das Ober-
gericht zurückzuweisen. Der Beklagte hält ferner dafür,
die Kläger hätten ihr Rechtsbegehren in unzulässiger Weise
geändert. Es handelt sich jedoch bloss um eine Verdeut-
lichung dieses Begehrens, indem die Anordnung von
Massnahmen verlangt wird, die die von Anfang an ver-
langte Wiederherstellung des frühem Zustandes herbei-
führen sollen. Diese Massnahmengreifen in die Rechte
des Beklagten weniger stark ein, als wenn er das frühere
kleine Becken wiederum herstellen müsste.
Der Haupteinwand des Beklagten geht dahin, eine wie
auch immer geartete Wiederherstellung, insbesondere auch
das Anbringen· einer Schutzvorrichtung, könne ihm nicht
zugemutet werden, weil beim normalen Betrieb des Reser-
voirs überhaupt keine Einwirkung auf die Brunnen der
Kläger stattfinde. Letzteres trifit freilich zu, hat aber nur
Sachenrecht. N0 7].
367
zur Folge, dass der Beklagte an solchem normalem Betriebe
nicht gehindert werden soll. Im übrigen verlangen die
Kläger mit gutem Grund, vor missbräuchlicher Ausnützung
der neuen Anlage zu ihrem Nachteil gesichert zu sein.
Nur so wird ihrem dinglichen Anspruch auf Erhaltung der
Ergiebigkeit ihrer Sodbrunnen die gebührende Geltung
verschafft. Es handelt sich nicht darum, blOBs ungewissen
künftigen Eingrifien entgegenzutreten. Die nun vor-
handene Anlage mit dem jederzeit entleerbaren Reservoir
greift bereits in die Rechtssphäre der Kläger ein. Um die-
sen Übelstand wettzumachen, bedarf es einer Schutzvor-
richtung, welche die den Sodbrunnen abträgliche über-
mässige Absenkung des Wasserstandes verhindert. Darauf
haben die Kläger mit Rücksicht auf die schutzwürdigen
Bedürfnisse ihrer Grundstücke Anspruch. Sie brauchen sich
nicht gefallen zu lassen, auf den guten Willen des Beklagten
angewiesen zu werden.
Dass diese Sicherheit auf eine andere, den Beklagten
weniger belastende Weise geschaffen werden könnte, ist
nicht dargetan. Die von der Vorinstanz gewählte Lösung
nimmt darauf Bedacht, dass der Wasservorrat des Reser-
voirs bei jeweiliger Zustimmung der Kläger sowie in drin-
genden Fällen (Brand usw.) durch vollständiges Absenken
ganz ausgenutzt werden kann. Zur Wegnahme der Plom-
bierung ist die Mitwirkung des Ortsvorstehers vorgesehen,
in dessen Verwahrung der Schlüssel sich ordentlicherweise
zu befinden hat.
3. -
Die Ansicht, nur ein Abgraben oder Verunreinigen
im engem Sinne, nicht auch ein « blosses Beeinträchtigen»
begründe den Wiederherstellungsanspruch (so LEEM.A.NN,
2. Aufl., N. 39 zu Art. 706/7 ZGB), ist abzulehnen. Das
Wort « beeinträchtigt» wurde in die Bestimmung über die
Schadenersatzpflicht (jetzt Art. 706) ergänzend eingefügt,
damit sie auch jene besondem Fälle umfasse, in denen eine
Quelle etwa zufolge Sprengungen gar nicht wieder aufge-
funden werden kann (Sten. Bull. 1906, S. 562 f.). Es kann
dahingestellt bleiben, ob diese FäUe nicht bereits durch das
368
Obligationenrecht. No n.
Wort « abgegraiben» gedeckt waren. Jedenfalls bedurfte
der nachfolgende Artikel (nun 707) keiner solchen Ergän-
zung, da er gerade die Möglichkeit einer Wiederherstellung
voraussetzt. Ist aber diese Möglichkeit gegeben, so kann
die Wiederherstellung des unentbehrlichen Brunnenzu-
flusses verlangt werden, durch welche Vorkehren auch
immer, und gleichgültig ob ganz oder nur teilweise, der
Zufluss beeinträchtigt worden ist. Die französische Fas-
sung jener Ergänzung «(meme partiellement))) ist irre-
führend. Es kann keine Rede davon sein, dass teilweises
Abgraben nur zu Schadenersatz und nicht, wenn dadurch
unentbehrliches Wasser entzogen wird, zu Wiederher-
stellung verpflichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Thurgau vom 2. September 1937
bestätigt.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
72. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteUung
vom 16. September 1937 i .. S. Xunst Iv Spiegel .A.-G.
gegen Basler LebensversioherungsgeB811sohaft.
Mi e t e, Re t e n ti 0 n s r e c h t.
1. Rechtszustand n ach Auf lös u n g des l\f i e t ver .
t rag e s, wenn der Vermieter dem Mieter die Sache auf
Zusehen hin weiter zum Gebrauch übe r 1 ä. s s t oder der
Mieter e i gen m ä c h t i g darin ver b 1 e i b t. Anspruch
des Vermieters auf eine dem Mietzins entsprechende Ver-
gü t un g. Ern.. 1-3.
2. Re t e n t ion s r e c h t des Vermieters für solche mi e t -
z ins ä h n I ich e
(im Gegensatz zu Schadenersatz-) For-
derungen.
Entstehungsgeschichte (Erw. 8) und Tragweite (Erw. 9)
von Art. 272 OR.
Obligationenrecht. N° 72.
369
3. Zu den retentionsgeschützten Forderungen ge-
hört auch die Forderung des Vermieters für He i z u n .g.
Erw. 10.
4 _ R e t e n t ion s r e c h t
für Betreibungs- und Retentions-
kosten. Erw. 11.
A. -
Die Klägerin hatte der Beklagten im Hause Bahn-
hofstrasse 70 in ZÜrich verschiedene Räumlichkeiten ver-
mietet. Vom 1. Juli 1933 an blieb die Mieterin mit der
Zahlung der Mietzinse im Rückstand. Sie wurde deshalb
zu verschiedenen Malen betrieben. Gleichzeitig wurden
Retentionsverzeichnisse aufgenommen und Fristen ge-
mäss Art. 265 OR angesetzt. Am 23. März 1934 verlangte
die Vermieterin die Ausweisung der säumigen Mieterin,
worauf diese Ende April 1934 die Mietsache verliess.
B. -
Die Klägerin fordert heute von der Beklagten an
Mietzins für die Zeit vom l. Juli 1933 bis 30. April 1934,
für Heizungs- sowie für Betreibungs- und Retentionskosten,
ferner als Schadenersatz wegen vorzeitiger Vertragsauf-
lösung insgesamt Fr. 32,205.40_
An diese Forderung
anerkennt die Beklagte einen Betrag von Fr. 24,000.-.
Die verbleibenden Fr. 8205.40, abgerundet auf Fr. 8000.-,
bilden Gegenstand des zweiten Rechtsbegehrens der heute
zu beurteilenden Klage. In einem ersten Rechtsbegebren
wird die Feststellung anbegehrt, dass die Retention in den
Betreibungen Nr. 5188, 5189 und 5190 des Betreibungs-
amtes Zürich 1 zu Recht bestehe.
O. -
Die Klage ist von beiden kantonalen Instanzen im
vollen Umfange gutgeheissen worden, vom Bezirksgericht
Zürich am 8. Juli 1936 und vom Obergericht Zürich am
15. Januar 1937.
D. -
Die Beklagte verlangt auf dem Berufungsweg Auf-
hebung des obergerichtlichen Urteils und völlige Abwei-
sung der Klage.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der Mietvertrag der Parteien ist am 1. Oktober
1925 in Kraft getreten. Er konnte nach den vertraglichen
Abreden ordentlicherweise, unter Einhaltung einer Kün-
AS 63 n -
1937