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63_II_368

BGE 63 II 368

Bundesgericht (BGE) · 1925-10-01 · Deutsch CH
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368

Ohligationenrecht. No 7:!.

Wort « abgegraben» gedeckt waren. Jedenfalls bedurfte

der nachfolgende Artikel (nun 707) keiner solchen Ergän-

zung, da er gerade die Möglichkeit einer Wiederherstellung

voraussetzt. Ist aber diese Möglichkeit gegeben, so kann

die Wiederherstellung des unentbehrlichen Brunnenzu-

flusses verlangt werden, durch welche Vorkehren auch

immer, und gleichgültig ob ganz oder nur teilweise, der

Zufluss beeinträchtigt worden ist. Die französische Fas-

sung jener Ergänzung «(meme partiellement») ist irre-

führend. Es kann keine Rede davon sein, dass teilweises

Abgraben nur zu Schadenersatz und nicht, wenn dadurch

unentbehrliches Wasser entzogen wird, zu Wiederher-

stellung verpflichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Thurgau vom 2. September 1937

bestätigt.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

72. Auszug AUS dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 16. September 1937 i. S. Xunst 8G Spiegel .A.-G.

gegen Basler Lebensversioherungsgesellschaft.

M i e t e, R e t e n t ion S I' e c h t.

1. Rechtszustand n ach Auf lös u n g des M i e t ver -

t I' a g e s, wenn der Vermieter dem Mieter die Sache auf

Zusehen hin weiter zum Gebrauch übe r I ä s s t oder der

Mieter e i gen m ä c h t i g darin ver b lei b t. Anspruch

des Vermieters auf eine dem Mietzins entsprechende Ver-

g ü tun g. ErW. 1-3.

2. Re t e n t ion s r e c h t des Vermieters für solche mi e t -

z ins ä. h n I ich e

(im Gegensatz zu Schadenersatz-) For-

derungen.

Entstehungsgeschichte (Erw. 8) und Tragweite (Erw. 9)

von Art. 272 OR.

Obliga.tionen:recht. No 72.

369

3. Zu den retentionsgeschützten Forderungen ge-

hört auch die Forderung des Vermieters für He i z u ng.

Erw.l0.

4. R e t e n t ion s r e c h t

für Betreibungs- und Retentions-

kosten. Erw. 11.

A.. -

Die Klägerin hatte der Beklagten im Hause Bahn-

hofstrasse 70 in ZÜrich verschiedene Räumlichkeiten ver-

mietet. Vom 1. Juli 1933 an blieb die Mieterin mit der

Zahlung der Mietzinse im Rückstand. Sie wurde deshalb

zu verschiedenen Malen betrieben. Gleichzeitig wurden

Retentionsverzeichnisse aufgenommen und Fristen ge-

mäss Art. 265 OR angesetzt. Am 23. März 1934 verlangte

die Vermieterin die Ausweisung der säumigen Mieterin,

worauf diese Ende April 1934 die Mietsache verliess.

B. ~ Die Klägerin fordert heute von der Beklagten an

Mietzins für die Zeit vom 1. Juli 1933 bis 30. April 1934,

für Heizungs- sowie für Betreibungs- und Retentionskosten,

ferner als Schadenersatz wegen vorzeitiger Vertragsauf-

lösung insgesamt Fr. 32,205.40.

An diese Forderung

anerkennt die Beklagte einen Betrag von Fr. 24,000.-.

Die verbleibenden Fr. 8205.40, abgerundet auf Fr. 8000.-,

bilden Gegenstand des zweiten Rechtsbegehrens der heute

zu beurteilenden Klage. In einem ersten Rechtsbegehren

wird die Feststellung anbegehrt, dass die Retention in den

Betreibungen Nr. 5188, 5189 und 5190 des Betreibungs-

amtes Zürich 1 zu Recht bestehe.

O. -

Die Klage ist von beiden kantonalen Instanzen im

vollen Umfange gutgeheissen worden, vom Bezirksgericht

Zürich am 8. Juli 1936 und vom Obergericht Zürich am

15. Januar 1937.

D. -

Die Beklagte verlangt auf dem Berufungsweg Auf-

hebung des obergerichtlichen Urteils und völlige Abwei-

sung der Klage.

Das B'l.tndesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Mietvertrag der Parteien ist am 1. Oktober

1925 in Kraft getreten. Er konnte nach den vertraglichen

Abreden ordentlicherweise, unter Einhaltung einer Kün-

AS 63 II -

1937

370

Obligationenrecht. No 72.

digungsfrist von: zwölf Monaten, erstmals auf den 30. Sep-

tember 1935 aufgehoben werden. Im Jahre 1933 war

mithin die Beklagte mit einer vor A bJauf der Mietzeit

fälligen Zinszahlung im Rückstand. Unter diesen Um-

ständen durfte die Vermieterin der Mieterin nach Art. 265

OR eine Frist von dreissig Tagen ansetzen, unter der An-

drohung, dass der Mietvertrag mit deren Ablauf aufge-

löst sei, sofern nicht innerhalb dieser Frist der rückstän-

dige Mietzins bezahlt werde.

Von dieser Befugnis hat die Klägerin erstmals durch

Zahlungsbefehl vom 31. Oktober 1933 Gebrauch gemacht.

Da die dreissigtägige Frist unbenutzt verstrich, wurde

die Kündigung ohne weiteres auf den 1. Dezember 1933

wirksam und demzufolge der Vertrag auf diesen Zeitpunkt

ipso jure aufgehoben .. Die Klägerin liess indessen die

Beklagte nicht ausweisen. Vielmehr wurde das Mietver-

hältnis tatsächlich fortgesetzt. Damit lebte aber nicht

etwa der frühere Vertrag wieder auf. Denn eine Kündi-

gung kann rechtswirksam nur vor Eintritt des Auflösungs-

zeitpunktes widerrufen werden (vgl. HERSCHSOHN, Die

Kündigung im schweizerischen Obligationenrecht, Zürich

1925, S. 60), und ein solcher Tatbestand ist hier nicht

nachgewiesen. Dagegen konnten die Parteien natürlich

stillschweigend. einen neuen, inhaltlich mit dem aufge-

lösten übereinstimmenden Vertrag schliessen. Das haben

sie in Wirklichkeit auch getan .. Wäre es anders, so hätte

die Klägerin angesichts des neuen Zahlungsverzuges der

Beklagten im Januar 1934 nicht neuerdings eine Frist

ansetzen lassen. Und die Beklagte ihrerseits hätte kaum

bis zum Ablauf der neuen Frist eine Mietzinsschuld aner-

kannt.

2. -

Im Januar 1934 war, nachdem die Beklagte auch

den Ende Dezember 1933 fälligen Mietzins nicht bezahlt

hatte, die rechtliche Situation wiederum die nämliche wie

im . Herbst des Vorjahres. Die Beklagte war neuerdings

mit einer vor Ablauf der Mietzeit.fälligen Zinszahlung im

Rückstand, woraus der Klägerin das Recht erwuchs, ein

ObIigationenrecht. N° 72.

371

zweites Mal nach Art. 265 OR vorzugehen. Wiederum

betrieb sie, unter Ansetzung einer dreissigtägigen Frist,

mit der Androhung, dass im Falle Niohtzahlens der Miet-

vertrag mit deren Ablauf (12. Februar 1934) aufgelöst

sei.

Auoh dieses Mal liess es die Klägerin zunächst bei der

Vertragsauflösung sein Bewenden haben, von einer sofor-

tigen Ausweisung Umgang nehmend. Auch hier kann

indessen aus den in Ziffer 1 hiervor angeführten Gründen

nicht angenommen werden, dass damit der frühere, am

12. Februar 1934 endgültig aufgelöste Vertrag wieder auf-

gelebt hätte. Dagegen könnte man vielleicht mit der

Vorinstanz versucht sein, auch in diesem FaUe anzuneh-

men, dass zwischen den Parteien nach dem 12. Februar

1934 ein neuer Vertrag abgeschlossen worden sei. Allein

in Wirklichkeit lagen die Verhältnisse zu Beginn des Jahres

1934 entsoheidend anders als im Herbst 1933.

Ein Mietvertrag iI:D Sinne der Art. 253 ff. OR liegt nur

vor, wenn sich der Vermieter ver p fl ich te t hat, dem

Mieter den Gebrauch der Sache zu überlassen.

Die

Parteien sind nun aber darüber einig, dass naoh dem

12. Februar 1934 die Mieterin nur noch auf Zusehen hin

in den Mieträumlichkeiten bleiben durfte, d. h. dort nur

noch ge d ul d e t war. Die Beklagte hat dieser Auffas-

sung dadurch Ausdruck verliehen, dass sie sich von Anfang

an auf den Boden stellte, vom 12. Februar 1934 an habe

kein Vertragsverhältnis mehr bestanden. Und die Klä-

gerin ihrerseits knüpft ebenfalls an eine endgültige Ver-

tragsauflösung vom 12. Februar 1934 an, wenn sie von

da an jederzeit ohne weiteres ein Recht auf Exmittierung

gehabt zu haben behauptet. Sie hat dieses Recht dann

am 23. März 1934 ja auch tatsächlich ausgeübt.

Ist dergestalt für die Zeit nach dem 12. Februar 1934

zwar wohl ein eigentlicher Mietvertrag zu verneinen, so

muss dann doch immerhin wenigstens ein mietvertrags-

ähnliches Verhältnis angenommen werden. Denn die Mie-

terin blieb auch nach diesem Zeitpunkt im vollen Genuss

372

Obligationenrecht. No 72.

der Mietsache. Der ehemalige Vermieter, der nach einer

Vertragsauflösung dem Mietzinsschuldner gegenüber Nach-

sicht an den Tag legt und ihn vorübergehend noch in den

Mieträumen duldet, hat in der Tat ein rechtsschutzwfu-

diges Interesse daran, dass seine Rechtsstellung gegenüber

dem vertraglichen Zustand nicht verschlechtert werde.

Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass er

den Schwebezustand nicht ungebührlich ausdehnt und so

dem Platzgreüen von Rechtsunsicherheit Vorschub leistet.

Auch darf ein ehemaliger Vermieter nicht etwa auf diesem

Wege auf Kosten des früheren Mieters spelruJieren wollen.

Weder das eine noch das andere ist indessen im vorlie-

genden Falle geschehen.

Unter diesen Umständen darf die Klägerin jedenfalls

für die Zeit vom 12. Februar bis zum 23. März 1934 nicht

auf eine blosse Schadenersatzforderung angewiesen werden,

die an ihre Beweispflicht strengere Anforderungen stellen

würde. Vielmehr ist ihr eine dem Vertragszustand ent-

sprechende eigentliche Mietzinsforderung zuzubilligen (vgJ.

in diesem Sinne auch JANGGEN, Darstellung und Kritik

der Bestimmungen des schweizerischen OR über die.

Sachmiete, vom schweizerischen Juristenverein preisge-

krönte Schrift,S. 17 f.). Bei dieser Stellungnahme ist die

von der Beklagten erhobene Aktenwidrigkeitsrüge, die

sich auf die Frage der Fortsetzung des bisherigen bezw.

der Eingehung eines neuen Vertragsverhältnisses bezieht,

gegenstandslos.

3. -

Durch das Ausweisungsbegehren vom 23. März

1934 hatte die Klägerin in unmissverständlicher Weise

zum Ausdruck gebracht, dass sie die Beklagte von nun an

nicht mehr in den Mieträumen dulden wolle. Für den ehe-

maligen Mieter folgte daher auf die Zeit des Geduldetseins

(12. Februar bis 23. März 1934) eine solche des eigen-

mächtigen Verbleibens. Für sie drängt sich in noch

höherem Masse als für jene ein wirksamer Schutz der

Rechtsstellung des ehemaligen Vermieters auf. In anderu

Rechtsordnungen hat diese Einsicht dazu geführt, dass

Obligationenrecht. No 72.

373

dem Vermieter, dem der Mieter die gemietete Sache nach

der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt,

für die Dauer der Vorenthaltung ausdrücklich das Recht

eingeräumt wird, als Entschädigung den vereinbarten

Mietzins zu verlangen (vgl. etwa § 557 des deutschen BGB).

Wenn auch in der Schweiz eine solcht; ausdrückliche Be-

stimmung fehlt, so muss indessen doch gleich entschieden

wuden. Denn wenn sich ein ehemaliger Mieter in dieser

\Veise renitent verhält, so versetzt er den frühem Vermie-

ter zwangsmässig auch weiterhin in die tatsächliche Stel-

lung eines Vermieters. Es wäre daher eine durch nichts

gerechtfertigte Unbilligkeit, denjenigen, der auf dies Weise

gegen seinen Willen eine Sache zur Verfügung stellen muss,

schlechter zu stellen als einen Vermieter. Insbesondere

wäre es stossend, ihm anstatt einer eigentlichen Mietzins-

forderung eine blosse Schadenersatzforderung einzuräumen

und ihm damit einen unter Umständen nur schwer zu

erbringenden Schadensbeweis zu überbinden. Proportio-

nal zu dem früher bezahlten Zins hat daher die Klägerin

auch für die Zeit vom 23. März 1934 bis Ende April 1934

eine Mietzinsforderung. Allerdings scheint die Klägerin

schon am 10. April 1934 mit Umbauarbeiten am Miet-.

objekt begonnen zu haben. Die Beklagte hat es indessen

unterlassen, darzutun, inwiefern sie dadurch im Gebrauch

der Sache wesentlich beeinträchtigt worden wäre.

(Es folgen Erwäg. 4-7, in denen die Ansprüche der

Klägerin auf Bezahlung der Heizungskosten, der Betrei-

bungs- und Retentionskosten sowie auf Schadenersatz

wegen vorzeitiger Vertragsauflösung begründet erklärt

werden.)

8. -

Die meisten Rechte gewähren dem Vermieter für

gewisse Ansprüche gegen den Mieter ein Retentionsrecht,

bezw. ein Pfandrecht. Der Kreis der dergestalt sicher-

gestellten Forderungen ist verschieden. Die eine Gruppe

von Rechten beschränkt die Sicherung durch Retentions-

oder Pfandrecht auf Mietzinsforderungen {so das ältere

römische Recht, zahlreiche frühere kantonale Privatrechte,

374

Obligationenrecht. No 72.

wie namentlic~ das zürcherische -

Art. 898 und 1506 -,

das bernische ---:- Art. 840 f. -, das aargauische -

Art. 691

~, und das luzernische -

Art. 639 -, sowie Art. llOl des

österreich. BGB). Andere Rechte dagegen räumen ein

Retentionsrecht, bezw. ein Pfandrecht grundsätzlich auch

für andere aus einem Mietverhältnis entspringende For-

derungen des Vermieters ein (hierher gehören insbeson-

dere : das spätere -

klassische -

römische Recht, das

gemeine Recht, Art. 559 des deutschen BGB und zahl-

reiche romanische Rechte, vorab Art. 2102 cc fr.).

Auch die Entwürfe zu einem schweizerischen OR ge-

währten zunächst ein Retentionsrecht allgemein für die

dem Vermieter aus dem Mietverhältnis entspringenden

Forderungen (vgl. namentlich Art. 312 des bundesrätlichen

Entwurfes, der auch noch der Botschaft vom 27. November

1879 zu Grunde lag).

In der Sitzung der nationalrätlichen Kommission vom

25. August 1880 wurde dann die Anregung gemacht,

das Retentionsrecht des Vermieters auf den rückständigen

Mietzins von höchstens zwei Jahren, sowie denjenigen des

laufenden Jahres einzuschränken. Und es kam zu folgen-

. dem Beschluss: « TI est decide que le bailleur sera privi-

legie pour les arrerages de l'annes echue et de l'annes

courante (die im letzten Jahre verfallenen und im laufen-

den Jahre verfallenden).» Alsdann wurde noch verfügt :

«L'article est renvoye a la Commission de Redaction pour

etre redige dans ce sens». Obschon das leider nur summa-

rische Protokoll dieser nationalrätlichen Kommission

darüber keinen nähern Aufschluss gibt, muss nach dem

Zusammenhang, in dem diese Anregungen gemacht wur-

den, angenommen werden, dass die Kommission mit ihrem

Beschluss nicht etwa andere als Mietzinsforderungen vom

Retentionsrecht ausschliessen wollte; vielmehr lag ihr

daran, die retentionsrechtsgeschützte Forderung zeitlich

zu begrenzen. Dass dem so ist, erhellt auch aus folgendem.

Die Redaktionskommission scheint dem ihr erteilten

Auftrag einer Neuredaktion d6$ Art. 312 E nie nachge-

Obligationenrecht. N° 72.

375

kommen zu sein. Dafür beschloss die nationalrätliche

Kommission im Herbst 1880, es sei Art. 312 E cc behufs

genauerer Umschreibung des Umfanges und der Wir-

kungen des dem Vermieter zustehenden Retentionsrechtes

an den Bundesrat zurückzuweisen I). Auch hier war keine

Rede davon, etwa andere als reine Mietzinsforderungen

vom Retentionsrecht auszuschliessen. Ganz im Gegenteil

wurde ausdrücklich bemerkt: c(Die Kommission hat daher

beschlossen, dem Vermieter das Retentionsrecht mit den

Wirkungen eines Pfandrechtes sowohl ausser als in dem

Konkurse des Mieters nur für einen verfallenen und den

laufenden Jahreszins, nebst den accessorischen Forderun-

gen wegen Beschädigungen des Mietgegenstandes usw.,

zu gewähren». Es wurde beigefügt: «Ob diese Beschrän-

kung, z. B, für den Fall, wo der Mieter nach Bezahlung des

laufenden Jahreszinses, aber vor dem Auslaufe der Miet-

zeit wegziehen würde, nicht allzu eng sei, wäre indessen

noch zu erwägen». Leitmotiv beim ganzen Vorgehen der

nationalrätlichen Kommission war demnach keineswegs

eine Einschränkung der Rechte des Vermieters. Vielmehr

sollte in erster Linie im Interesse des Vermieters klar-

gestellt werden, dass Art. 240 des damaligen Entwurfes,

der sich allgemein mit dem Retentionsrecht befasste, es

indessen nur für fällige Forderungen gewährte, auf d~

Retentionsrecht des Vermieters nicht anwendbar sei,

« weil sonst der Mieter vor dem Eintritte des Zinstermins

mit seinem gesamten Mobiliar unbehelligt ausziehen

könnte». Andererseits hielt man es dann allerdings für

nötig, eine gewisse Abgrenzung vorzunehmen, aus formeller

Erwägung heraus: cc Wenn .... der Vermieter sein Reten-

tionsrecht für alle, selbst noch nicht verfallenen Mietzinse

geltend machen dürfte, so könnten die Rechte der übri-

gen Gläubiger des Mieters allzu sehr beeinträchtigt wer-

den ».

Etwas anderes wurde aber durch die Einschränkung

nicht bezweckt. Zusammenfassend ist also zu sagen, dass

die nationalrätliche Kommission einzig darauf ausging,

3.6

Obligationenrecht. ~o 72.

die retentionsg~schützten Mietzinsforderungen zeitlich zu

begrenzen, während es ihr fern lag, andere als reine Miet-

zinsforderunge~ vom Retentionsrecht auszuschliessen (vgl.

den Bericht der nationalrätlichen Kommission im BBl1881

I 176 f.).

Das weitere Schicksal dieser Anregung der national-

rätlichen Kommission liegt leider zum Teil im Dunkeln.

Immerhin steht folgendes fest.

Die am 9. Dezember 1880 durch den Nationalrat sank-

t.ionierte Rückweisung des Art. 312 E an den Bundesrat

gab dem Vorsteher des eidgenössischen Justiz- und Polizei-

departementes Veranlassung, Prof. Schneider mit einer

Neuredaktion dieses Artikels, gleich einer Reihe anderer

Artikel, zu betrauen. Dieser Auftrag wurde am 5. Januar

1881 erteilt, mit der ddnglichen Bitte, möglichst rasch zu

arbeiten, da die Zeit ganz ausserordentlich kurz bemessen

sei. Schon zehn Tage später unterbreitete Prof. Schneider

seinem Auftraggeber einen das l.\'Iietrecht beschlagenden

Revisionsentwurf, in dem Art. 312 entsprechend der

« bestimmten Direktion» des Nationalrates wie folgt

gefasst war : « Der Vermieter einer un bewbglichen Sache

hat für eine verfallene und eine laufende Mietzinsrate ein

Retentionsrecht usw ....• ». Seitlich hievon, am Rande, war

in Klammer beigefügt : « (und für allfällige Schadenersatz-

anspruche aus dem Mietverhältnis»).

Dazu bemerkte

Prof. Schneider in der Begründung der neuen Fassung :

« Ferner schlägt die nationalrätIiche Kommission ein

Retentions- (Pfand-) recht auch für die Nebenforderungen

vor. Unter den letztem sind wohl allfällige Schadener-

satzforderungen zu verstehen. Ich würde hierin der Kom-

mission beistimmmen. Das moderne Recht neigt überhaupt

dahin, jedem innehaber einer Sache ein Retentionsrecht

für alle möglichen, selbst nicht connexen, Anspruche zu

geben. Will man dem Gedanken Ausdruck geben, so kann

es durch die oben am Rande in Klammer beigefügten

Worte geschehen». Es folgt dann noch eine Aufzählung

verschiedener kantonaler Rechte, die im Gegensatz hiezu

Obligationenrecht. N° 72.

377

ein Retentionsrecht nur für Mietzinsforderungen gewähren.

Das war am 15. Januar 1881.

Einige Tage nachher, am 22. Januar 1881, steIlte Prof.

Schneider die neuen Bestimmungen· über die Miete noch-

mals in einer Eingabe an Bundesrat Welti zusammen.

Art. 312 E lautete nun : « Der Vermieter einer unbeweg-

lichen Sache hat für die Mietzinsraten des verflossenen und

des laufenden Jahres ein Retentionsrecht an den beweg-

lichen Sachen usw ..... » Dazu wurde in einer Anmerkung

ausgeführt : « Die nationalrätliche Kommission hatte vor-

geschlagen~ das Recht auch für die Nebenforderungen des

Vermieters zu geben. Ich kann mir unter solchen nur eine

Schadenersatzforderung denken und habe daher in meiner

frühem Eingabe vorgeschlagen, dass auch für eine allfällige

Schadenersatzforderung des Vermieters das Retentions-

recht gegeben werde ». Die Vorschläge von Prof. Schneider

wurden noch gleichen Tages in Druck gegeben und schon

am 26. Januar 1881 an die Mitglieder der ständerätlichen

Kommission versandt. Art. 312 E wies in diesem Imprimat

den Zusatz betreffend Schadenersatzforderungen nicht auf.

In der Zwischenzeit hatte Prof. Schneider das Bundes-

blatt vorn 29. Januar 1881, das den gedruckten Bericht der

nationalrätlichen Kommission vom November 1880 ent-

hielt,. zu Gesicht bekommen. Das veranlasste ihn, am

1. Februar 1881 folgendes Schreiben an Bundesrat Welti

zu richten: « Erst der soeben erhaltenen Nummer des

Bundesblattes kann ich den Bericht der nationalrätlichen

Kommission über den E des schweizerischen OR entneh-

men. Wenn ich denselben früher gekannt hätte, so würde

ich einige Artikel über den Mietvertrag etwas anders redi-

giert haben; und da Sie vielleicht eine diesfällige Bemer-

kung noch verwenden können, so bin ich so frei, Ihnen

meine bezüglichen Mitteilungen zum Behuf der Ihnen

gutscheinenden Berücksichtigung so schnell als möglich

zu machen:

« ..••• Zu Art. 312 Abs. 1 würde ich gemäss dem Willen

der nationalrätlichen Kommission und wie ich es immer

378

Obligationenrecht. No 72.

gem getan habeh würde, nach den Worten «({ des laufenden

Jahres.. hinzufügen ({« und für eine allfällige aus dieser

Zeit her.riihrende Schadenersatzfordernng ••, falls nämlich,

wie ich vermute, dieser Zusatz in der Zusammenstellung

der Beschlüsse der Bundesversammlung nur aus Versehen

weggelassen worden ist.. Auf dieses Schreiben scheint

Prof. Schneider keine schriftliche Antwort erhalten zu

haben. Auch in der Folge wurde der ZUsatz betreffend

Schadenersatzfordernngen dem Art. 312 des Schneider'-

schen Entwurfes nicht beigefügt.

Es stellt sich nun die Frage, ob diese Weglassnng ab-

sichtlich erfolgte oder ob nicht ein blosse.s Versehen vor-

liegt.

Für das Vorhandensein eines Versehens spricht folgender

Umstand. Der Drucklegung der Vorschläge Prof. Schnei-

ders lag dessen Eingabe vom 22. Januar (und nicht d.ie-

jenige vom 15. Januar) 1881 zu Grunde. In dieser Ein-

gabe ist indessen von den Schadenersatzfordernngen nur

in der Anmerkung die Rede. Da die zur Verfügung ste-

hende Zeit ausserordentlich gedrängt war, kann die Anre-

gung Prof. Schneiders sehr wohl übersehen worden sein.

"Ober ein allf'älliges Versehen wäre dann aber der Vorsteher

des eidgenössischen Justiz-

und Po1izeidepartementes

spä.testens durch das Schreiben Prof. Schneiders vom

1. Februar 1881 aufgeklärt worden. Nun ist es sehr wohl

denkbar, dass Bundesrat Welti, wenn er nicht überhaupt

von vomeherein die Schadenersatzforderungen vom Reten-

tionsrecht ausgeschlossen wissen wollte, sich in diesem

Moment sagte, nachdem die Sache schon so weit gediehen

sei und überdies ja zahlreiche kantonale Rechte die gleiche

Ordnung vorsehen, erscheine es ·zweckm&ssiger, die Sache

auf sich beruhen zu lassen. Er hätte damit ein allfälliges

früheres Versehen sanktioniert und eine anf'"'anglich un be-

wusst gewollte Lösung zur bewussten und gewollten ge-

macht, d. h. das Retentionsrecht für Schadenersatzfor-

derungen wissentlich ausgeschlossen.

Aber selbst wenn man annehmen wollte, es habe seitens

Obligationenrecht. No U.

379

des Vorstehers des Justiz- und Polizeidepartementes auch

nach dem 1. Februar 1881 ein Missverständnis obgewaltet,

so könnte dann doch wohl kaum angenommen werden,

dass auch alle die Juristen, die sich inner- und ausserhalb

der Kommissionen der beiden Räte mit dem Problem

befasst haben, das Versehen nicht bemerkt hätten. Viel-

mehr muss angenommen werden, auch sie haben sich im

Bewusstsein der Tragweite der Frage mit der neuen

Lösung abgefunden. Die in Bezug auf die letzten Vor-

gänge obwaltende Unsicherheit verbietet eS, ein Versehen

des Gesetzgebers anzunehmen und daraufhin gegenüber

einem an sich klaren Gesetzestext korrigierend einzu-

greifen. Dies erscheint umsoweniger zulässig, als der ein-

zige Beteiligte, der sich nach dem Inkrafttreten noch über

die Frage äusserte, der Redaktor der neuen Fassung

selbst, Prof. Schneider, schon in der ersten Auflage seines

Kommentars vom Jahre 1882 einen Irrtum oder ein Ver-

sehen verneinte und das Retentionsrecht auf Mietzins-

forderungen einschränkte (vgl. die I. Auf!. des genannten

Werkes, Art. 294 Anm. 2). Man kann es zwar in der Tat

bedauem, dass der Gesetzgeber des Jahres 1881 entgegen

den sich schon damals abzeichnenden modernen Ttmden-

zen das Retentionsrecht auf eigentliche Mietzinsfor-

derungen beschränkte (vgl. darüber etwa die berechtigte

Kritik von HEUBERGER, Die Sachmiete nach dem schwei-

zerischen OR, S. 190 f.). Allein derartige tJberlegnngen

sind de lege lata unbeachtlich und können höchstens

de lege ferenda in Betracht gezogen werden.

Auf Grund des heutigen Gesetzes muss daher ein Re-

tentionsrecht jed.enfa.lls für Schadenersatzansprüche aus

dem Mietverhältnis abgelehnt werden (vgl. in diesem

Sinne auch den bundesgerichtlichen Entscheid in der

Rev. judo 1887 p. 292, ferner BGE 36 II 96, wo allerdings

eine nähere BegrÜDdung fehlt und. zu Unrecht bemerkt

wird, für eine andere Ordnung fehle jede ratio, sowie

BGE 61 II 265).

9. -

Es wäre nun aber verfehlt, aus dieser Entstehungs-

380

Obligationenrecht. N0 72.

geschichte de~ Art. 272 OR den Schluss ziehen zu wollen,

dass hinsichtlich der Frage, welche Forderungen aus dem

Mietverhältnis retentionsgeschützt seien, immer eine re·

striktive Auslegung pIatzgreifen müsse, wie das vielfach

in der Doktrin und in der Gerichtspraxis angenommen

wird und wie es vielleicht auch aus den etwas lI'U allge-

meinen Ausführungen in BGE 61 II 265· herau~elesen

werden könnte. Vielmehr lässt sich der Entstehungs-

geschichte höchstens entnehmen, dass ein Retentionsrecht

für Schadenersatzanspriiche nicht besteht. Dagegen steht

nichts entgegen, auf Grund logischer Interpretation auch

für bloas mietzinsähnliche Forderungen, d. h. für For-

derungen, die einem Mietzins näher verwandt sind als

einem Schadene;rsatzanspruch, ein Retentionsrecht zu

gewähren. Einschränkend ist höchstens zu bemerken, dass

es sich im einzelnen um Verhältnisse handeln muss, die

der Gesetzgeber, wenn er sie sich vorgestellt hätte, aller

Voraussicht nach wie Mietzjnsforderungen behandelt haben

würde.

Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Fall auf den

Entschädigungsanspruch der Vermieterin für die Zeit vom

12. Februar 1934 (Ablauf der 30 tägigen Frist des Art. 265

OR) bis zum Tage des Begehrens auf Ausweisung (23. Mär:~

1934) zu. Denn der Anspruch auf Bezahlung dessen, was

bisher als Mietzins vereinbart war, steht, weil die Weiter-

benützung der Sache im b~idseitigen Einverständnis er-

folgte, einer eigentlichen Mietzinsforderung entschieden

näher als einem bIossen Schadenersatzanspruch. Inso-

weit ist daher ein Retentionsrecht ohne weiteres zu ge-

währen.

Gleich verhält es sich mit dem Entschädigungsanspruch

für die Zeit, in welcher die Mieterin gegen den Willen der

Vermieterin in den Räumlichkeiten verblieb und diese

so zwang, tatsächlich das Mietve.rhältnis zunächst noch

fortzusetzen. Der Mieter, der auf diese Weise ein faktisches

Mietverhältnis erzwingt, kann sich nicht beklagen, wenn

er dann auch alle Konsequenzen eines solchen tragen muss

Obligationenrecht. N0 72.

381

(vgl. im nämlichen Sinne SCHNEIDER und FICK, Kommen-

tar .zum OR, 2. Aufl., Art. 294 Anm. 2 a). Auch der

Entschädigungsanspruch beschlagend die Zeit vom 23.

März bis Ende April 1934 ist daher retentionsgeschützt.

10. -

Die Vermieterin beansprucht ein Retentionsrecht

ferner zu Gunsten der im Mietvertrag vorgesehenen For-

derung für Heizung.

Dieser Anspruch ist ebenfalls zu schützen, obschon man

es wiederum nicht mit Mietzins im engeren Sinne zu tun

hat. Auch nach dieser Richtung hin nötigt die Entste-

hungsgeschichte des Art. 272 OR keineswegs zu einer ein-

schränkenden Auslegung, sondern es ist wiederum zu

prüfen, ob sich nicht eine analoge Anwendung im Hinblick

darauf aufdränge, dass der Gesetzgeber diesen Fall, wenn

er sich denselben vorgestellt hätte, gleich behandelt haben

würde wie eigentliche Mietzinsforderungen. Und das muss

bejaht werden. Die Entwicklung der Technik hat es mit

sich gebracht, dass speziell grössere Häuser immer mehr

mit Zentralheizung für das ganze Haus versehen werden,

was bedeutet, dass der Vermieter die Mietsache während

der kalten Jahreszeit in geheiztem Zustande zur Verfügung

stellt. Damit ist die Heizung durch den Vermieter zu

einem weit verbreiteten und vielfach bereits als unerläss-

lich betrachteten Akzessorium der Miete geworden. Der

Mieter mietet heute die geheizten Räumlichkeiten, wie er

früher die ungeheizten gemietet hat, nur dass ihm dafür

natürlich eine erhöhte Gegenleistung obliegt. Ob dabei

der Zuschlag in den Mietpreis einkalkuliert oder ob er

besonders festgesetzt wird (eventuell variabel nach den

Kosten der Heizung), ist Zufall und kann für die Frage

des Retentionsrechtes keine Rolle spielen. Wesentlich

erscheint vielmehr in beiden Fällen, dass Miete und Hei-

zung in engstem, wesensgemässen Zusammenhang stehen,

was die Gleichbehandlung der .daraus entspringenden For-

derungen auch hinsichtlich des Retentionsrechtes recht-

fertigt (vgl. im nämlichen Sinne BEOKER, Komm. zum OR,

Art. 272 N. 12, und Blätter für zürcherische Rechtspre-

382

Obligationenrecht. No 72.

chung 16, S. 42 No. 33, sowie Schweizerische Zeitschrift

für Betreibungs- und Konkursrecht 6, S. 272 Nr. 109;

a. A. Blätter ·f. zürcherische Rechtsprechung 33, S. 267

Nr. 117, dazu einige Autoren, vorab BRUNNER, Mietrecht,

S. 372, SCHATZMANN, Das Retentionsrecht des Vermieters,

S.41). Es verhält sich im Grunde nicht anders als mit dem

Wasserzins, den Auslagen für die Treppenhausbeleuchtung

und für den Betrieb elektrischer Aufzüge. Diese werden

regelmässig ebenfalls vom Vermieter bezahlt, der sie sei-

nerseits, sei es in Form erhöhten Mietzinses oder eines be-

sondern Zuschlages, auf den Mieter abwälzt; dabei dürfte

heute jedenfalls in der Praxis kaum mehr ernstlich die

Ansicht vertreten werden, dass die betreffende -

ausge-

schiedene oder nicht ausgeschiedene -

Forderung des

Vermieters vom Retentionsrecht ausgeschlossen sei.

Aus diesen Gründen und vor allem mit Rücksicht auf

die oben geschilderte Art und Weise, wie die Beschränkung

des Retentionsrechtes auf Mietzinsforderungen ins Gesetz

hineingekommen ist, muss dem Vermieter das Retentions-

recht auch für die auf die Heizung bezügliche Forderung

zuerkannt werden.

11. -

Nach Art. 891 ZGB, der auf Grund des Art. 898

auch auf das Retentionsrecht anwendbar ist, bietet das

Pfand Sicherheit für die Forderung mit Einschluss der

Betreibungskosten. Dieser Grundsatz gilt auch für das

Retentionsrecht des Vermieters (vgl. BECKER, Art. 272

N. 12; OSERjSCHÖNENBERGER, Art. 272 N. 20, sowie

FICK, Art. 272 N. 5; a. A. SPÖRRI, Die Realisierung des

Retentionsrechtes des Vermieters und Verpächters unbe-

weglicher Sachen, S. 76). Und zu den Betreibungskosten

gehören auch die Kosten der Retention, die gleichwie jene

den unmittelbaren und notwendigen Voraussetzungen und

Folgen der Geltendmachung des Retentionsrechtes zuzu-

zählen sind (vgl. in diesem Sinne auch den Berner Ent-

scheid in der Zeitschrift des bernischen JuristenvHeins 42

S. 484, sowie JAEGER, Kommentar zum SchKG, Nachtrag

II, Art. 68 N. 1, sowie die dortigen Verweisungen). Auch

Obligationenrecht. No 73.

383

für die Betreibungs- und Retentionskosten darf daher das

Retentionsrecht beansprucht werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 15. Januar 1937 bestä-

tigt.

73. t7rteU der I. ZivilabtaüUDg vom aB. Oktober 1987 i. S. Banco

Aleman Transa.t1ant.lco gegen Schweizerischer lankverein.

Ver r e c h nun g, Art. 120 OR, im internationa.len Handelsver-

kehr.

Anwendba.res Recht: Massgebend ist das Recht, dem die

zu t il gen d e Ver p fl ich tun g untersteht. Anwendbares

Recht bei Kontokorrentverhältni s.

G e gen sei t i g k e i t

bejaht für Forderungen verschiedener

Filialen zweier Banken.

Fäll i g k e i t bei Forderungen aus Wechselinkassoauftrag. Die

Fälligkeit aufschiebende einseitige Devisenmassnahmen

des Auslandes sind u nb e ach t li c h, weil sie gegen die

schweizerische öffentliche Ordnung verstossen.

Glei chartigkei t:

Forderungen

in vers c hiedener

Währung sind gleichartig, sofern keine Effektivklausel

vereinbart ist.

A. -

Die Klägerin ist eine Niederlassung der Deutschen

Überseeischen Bank in Berlin, welche in Spanien auch

noch Niederlassungen in Barcelona und Sevilla hat;

zahlreiche weitere Niederlassungen befinden sich sodann

in Südamerika. Die Klägerin hatte im Herbst 1936 gegen

die Beklagte ein Guthaben in der unbestrittenen Höhe

von Schw. Fr. 7000.-. Als die Klägerin über dieses

Guthaben verfügen wollte, verweigerte die Beklagte jedoch

die Auszahlung mit der Begründung, dass sie ihre Schuld

verrechne mit bedeutend höheren Gegenforderungen in

Schweizerfranken, Pesetas und;E, die ihren Sitzen Basel,

Zürich, St. Gallen und London gegen die Klägerin und

die Niederlassung der Deutschen Überseeischen Bank in

Barcelona zuständen.