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Alarkenschutz. No 59.
celui des 620: boites vendues par les defendeurs A fin
fevrier 1935.,Le dommage subi par Wilsdorf jusqu'A
l'introduction au proces depasse donc sensiblement l'in-
demnite de 10000 fr. reclamee, en sorte qu'll y a lieu sans
hesitation d'allouer cette somme au demandeur avec
interets A 5 % des l'ouverture d'action (11 mai 1935), sous
reserve du droit du demandeur de reclamer la reparation
du dommage subi apres cette date.
VIII. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
59. Auszug IlUB dem 11rte11 der I. ZlvUabteUung
vom 6. Juli 1937 i. S. American Safetr Bazor Corporation
gegen Gnepf IG Co.
M ar k e n r e c h t. Ver w e c h 8 e I bar k e i t
der Marken
C[ Bla.ustern 1I und «Star» für Ra.sierklingen (Art. 6 MSchG).
Bei der Prüfung .der Verwoohselbarkeit der M a r k e n ist
die übrige Au 8 8 tat tun g der verpackung ausser Acht
zu lassen. Bedeutung der F ar b e.
.
Am dem Tatbestand:
Die Klägerin, die American Safety Razor Corporation
in New York, fabriziert einschneidige Rasierklingen, für
die sie im amerikanischen und 1921 auch im schweizeri-
schen Markenregister eine kombinierte .Wort- und Bild-
marke hat eintragen lassen, die aus einem fünf zackigen
Stern mit dem Wort « Star» darunter besteht. Ausserdem
ist sie Inhaberin der auch im schweizerischen Marken-
register eingetragenen Wortmarken « Ever-Ready» und
c(Gem}) für Rasierapparate und -Klingen. Sie gebraucht
die Marke « Star}) in der Weise, dass auf der Oberseite der
gelblich-braunen Papiemmhüllung der einzelnen Klinge
in grosser, grüner Schrift das Wort « Star» aufgedruckt
Markenschutz. No 59.
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ist; darüber befindet sich, ebenfalls in grüner Farbe, der
fünfzackige Stern. Die Klinge selber trägt keine Marke.
Auf der Kartonpackung für 5 Klingen, sowie der grossen
Packung für 24 Fünferpackungen, die in hell- und dunkel-
grüner Farbe gehalten sind, ist die Marke ebenfalls ange-
bracht, und zwar in der Weise, dass sich rechts und links
neben dem in grossen roten Buchstaben geschriebenen Wort
« Star}) ein grosser roter Stern befindet.
Die Beklagte, die Firma Gnepf & Cle in Horgen, lässt
sei 1935 ebenfalls eine einschneidige Klinge herstellen, für
die sie im schweizerischen Markenregister die kombinierte
Wort- und Blldmarke « Blaustem» hat eintragen lassen,
welche die folgende Beschaffenheit aufweist : Die Vorder-
seite der Klingenpackung zeigt in der Mitte eines weissen,
auf der Spitze stehenden stumpfwinkligen Dreiecks einen
dunkelblauen, sechszackigen Stern. Unterhalb von diesem
steht auf dunkelblauem Grunde in weissen Buchstaben das
Wort « Blaustern». Die Rückseite der Packung trägt die
Aufschrift:
« Für Apparate -
pour rasoirs -
Star,
Ever-Ready, Gem und Clemak». Auf der Klinge selbst
ist ebenfaJIs der sechsza.ckige Stern angebra.cht, neben dem
das Wort « Blaustem» steht. Auch die ebenfaJIs in blau
gehaltenen Packungen für 5 Klingen und für 24 Fünfer-
packungen tragen die Marke.
Die von der Klägerin erhobene Klage wegen Marken-
rechtsverletzung wurde vom Handelsgericht Zürich abge-
wiesen; dagegen erblickte das Handelsgericht einen un-
lauteren Wettbewerb in dem Hinweis auf die Verwendbar-
keit der « Blaustern »-Klinge in den Apparaten « Star ll,
« Ever-Ready» und « Gem ».
Auf Berufung beider Parteien hin hat das Bundesgericht
die Verwechselba.rkeit der Marken bejaht, das Vorliegen
eines unlauteren Wettbewerbes dagegen verneint.
Am den Erwägungen :
2. -
Die beiden in Frage stehenden Marken werden für
völlig gleichartige Waren verwendet, nämlich für Rasier-
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Markenschutz. No ö9.
klingen, und ~\Var f"ur eine ganz bestimmte Art von sol-
chen, nämlich ~für einschneidige Klingen, die nur in ganz
bestimmten Apparaten verwendet werden können. Unter
diesen UmstäIiden ist die Marke der Beklagten nur zuläs-
sig, wenn sie sich durch wesentliche Merkmale von der-
jenigen der Klägerin unterscheidet, und zwar muss die
Ven.chiedenheit so bedeutend sein, dass die Gefahr einer
Verwechslung der Artikel als solcher, wie auch ihrer Her-
kunft vermieden wird.
Die Klägerin behauptet nun, dass die Beklagte ihre Mar-
ke vollinhaltlich, ohne etwas dazuzutun, übemommen
habe. Wäre dies der Fall, so müsste allerdings die Unzu-
lässigkeit der beklagtischen Marke ohne weiteres bejaht
werden; denn es liegt auf der Hand, dass dann eine Ver-
wechslung der beiden Artikel unvermeidlich wäre. Allein
diese Behauptung der Klägerin trifft, wie die Vorinstanz
mit Recht ausführt, nicht zu. Von einer Kopierung der
klägerischen Marke durch die Beklagte kann nicht die
Rede sein. Denn abgesehen davon, dass der Wortbestand-
teil bei der einen Marke deutsch, bei der andem englisch
ist, decken sich auch die in beiden Marken enthaltenen
Stemfiguren nicht, indem diejenige der Klägerin 5, die-
jenige der Beklagten 6 Zacken aufweist.
Diese Abweichungen sind indessen entgegen der Meinung
der Vorinstanz nicht so bedeutend, dass die Gefahr einer
Verwechslung zu vemeinen oder auch nur als gering einzu-
schätzen wäre. Wie die Vorinstanz selber ebenfalls aner-
kennt, ist die Stemfigur, die einen wesentlichen Bestandteil
der beiden Marken bildet, praktisch dieselbe, da die Diffe-
renz in der Zahl der Zacken zu geringfügig ist, als dass sie
bei oberflächlicher Betrachtung auffallen könnte. Mehr
als eine oberflächliche Betrachtung darf aber nicht verlangt
werden, da es sich um einen Artikel des täglichen Gebrauchs
handelt, bei dessen Ankauf üblicherweise keine besondere
Aufmerksamkeit aufgewendet wird (BGE 61 II S. 57 und
dort erwähnte frühere Entscheide).
Die Vorinstanz glaubt jedoch, dass die Stemfigur als
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Unterscheidungsmerkmal ohnehin ausser Betracht zu
bleiben habe, da es sich bei ihr um ein sog. schwaches
Zeichen handle, das für alle möglichen Erzeugnisse Ver-
wendung finde. Letzteres ist zwar richtig; aber auch ein
an sich schwaches Zeichen kann durch Anerkennung im
Verkehr erhöhte Bedeutung erlangen (PmZGER, Das deut-
sche Warenzeichenrecht, 2. Auf!. 1937, S. 270). Dies ist
gerade hier der Fall, da die Stemmarke von der Klägerin
bezw. ihrer Vorgängerin in der Schweiz seit nahezu 15 Jah-
ren gebraucht worden ist und sich in den beteiligten Ver-
kehrskreisen offenbar eingelebt hat, was wohl am schlüs-
sigsten dargetan wird durch die vom Teilhaber der Be-
klagten, Gnepf, anlässlich der persönlichen Befragung vor
dem Handelsgericht abgegebenen Erklärung, er habe mit
der von ihm gewählten Marke darauf hinweisen wollen,
dass die Klinge für Starapparate passe. Diese Überlegung
konnte er sich aber nur machen unter der Voraussetzung,
dass in den beteiligten Verkehrskreisen mit dem Worte
« Star» und der Stemfigur eine ganz bestimmte, auf den
Artikel der Klägerin hinweisende Vorstellung verbunden
zu sein pflegt.
Diese im figürlichen Element liegende weitgehende
Ähnlichkeit der Marken wird nun nicht etwa verwischt
durch die etwas grössere Verschiedenheit der Wortbestand-
teile« Star» einerseits und «BlauStem» IWderseits. Ge-
genteils wird gerade durch die Bezeichnung «Blaustem»
die Assoziation mit der in der klägerischen Marke enthal-
tenen Stemfigur noch verstärkt und der Unterschied
abgeschwächt, der zufolge der sprachlichen Verschieden-
heit des Wortelementes wenigstens für die der englischen
Sprache nicht mächtigen Käuferkreise bis zu einem ge-
wissen Grade besteht. Zudem darf auf diese sprachliche
Verschiedenheit an sich schon nicht grosses Gewicht
gelegt werden,da weiten Kreisen selbst beim Fehlen
englischer Sprachkenntnisse die Bedeutung des Wortes
«Star», insbesondere in Verbindung mit einer Stemfigur,
bekannt. sein dürfte, und sie wohl schwerlich in ers~r
Markenschutz. No öD.
Linie an die :Augenkrankheit oder den Vogel gleichen
Namens denken würden. Die näher liegende Assoziation
mit dem Begriff « Filmstar» und dergleichen aber leitet
wiederum zum Begriff «Stern» zurück, da doch nicht
selten auch dieses deutsche Wort in diesem Sinne gebraucht
wird, wie z. B. in der Wendung, am Sporthimmel, am
Theaterhimmel sei ein neuer Stern aufgegangen.
Die Vorinstanz begründet das von ihr angenommene
Fehlen der Verwechslungsgefahr im weiteren mit der
Verschiedenartigkeit des Eindruckes, den die gesamte
Auf mac h u n g der beiden KJingenverpackungen hin-
terlasse; diese Verschiedenartigkeit sei besonders gross bei
den beiden grösseren Packungen zu 5 und 24 X 5 Klin-
gen; während die Packungen der Klägerin ein buntes
unruhig wirkendes Gemisch von verschiedenen Farbe~
(olivgrün, dunkelgrün, rot und weiss),und von Aufschriften
und Linien aufweise, .sei die Packung der Beklagten in
einem einfachen und ruhigen, an die Zürcher Kantons-
farben erinnernden Farbenzweiklang blau-weiss gehalten
und zeige eine einzige schlagwortartige Aufschrift « Blau-
stern» und einen einzigen stilisierten Stern.
Bei dieser Argumentation übersieht die Vorinstanz je-
doch, dass für die Frage der Markenrechtsverletzung aus-
schliesslich die beiden ~rkenzeichen als solche miteinan-
der in Vergleich zu setzen sind, während der Aus s tat-
tun g
im übrigen in diesem Zusammenhange keine
Bedeutung zukommt, da sich der Markenschutz auf sie
nicht erstreckt (BGE 61 II S. 385). Lediglich unter dem
Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbes kann die
Gleichheit oder Verschiedenheit der Ausstattung vielmehr
eine Rolle spielen. Was sodann insbesondere den Hinweis
der Vorinstanz auf die Verschiedenheit der Farben anbe-
langt, so ist daranzu erinnern, dass nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtes und der in der lite-
ratur herrschenden Meinung ein nicht koloriert eingetra-
~~s Zeichen, wie es das der Klägerin ist, die Wiedergabe
m jeder andern Farbe ebenfalls umfasst, so dass eine blosse
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Verschiedenheit der Farbe kein genügendes Unterschei-
dungsmerkmal bildet (BGE 58 II S. 455 und dort erwähnte
frühere Entscheide; PmZGER a.a.O. Anm. 12 zu § 31
S. 272 f).
Die Beklagte glaubt schliesslich die Verwechslungsge-
fahr in Abrede stellen zu können unter Hinweis auf eine
Anzahl von ihr eingeholter Bescheinigungen von Detail-
listen, laut welchen diese noch nie bemerkt haben, dass
ein Ladenkunde die beiden Marken verwechselt hat.
Allein ob eine Verwechslungsgefahr besteht oder nicht, ist
eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht unabhängig davon
zu entscheiden ist, ob Verwechslungen tatsächlich schon
vorgefallen sind oder nicht, und die Verwechselbarkeit
kann selbst dann bejaht werden, wenn bis dahin noch
keine Verwechslungen nachgewiesen sind ....
5. -
Nach der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte
ferner eine Verletzung der klägerischen Wortmarken
« Star », « Ever-Ready» und «Gem» begangen dadurch,
dass sie auf der Packung ihrer «Blaustem »-Klingen den
Hinweis anbrachte, die Klingen seien für Apparate der
genannten Marken verwendbar. Mit Recht hat die Vor-
instanz jedoch eine Markenrechtsverletzung verneint, da
. dieser Hinweis nicht zur Bezeichnung der Klinge dient und
somit keinen markenmässigen Gebrauch der ldägerischen
Wortmarke darstellt.
Die Vorinstanz hat -hingegen einen Akt unlauteren
Wettbewerbes erblickt in diesem Hinweis, da er geeignet
sei, bei den Käufern die Meinung aufkommen zu lassen,
es handle sich bei der « Blaustern »-Klinge um ein von der
Klägerin hergestelltes Produkt.
Dieser Auffassung kann insoweit zugestimmt werden,
als der Hinweis in Verbindung mit der « Blaustem »-Marke
verwendet wird. Unter dieser Voraussetzung ist er in der
Tat dazu angetan, die Verwechslung der beiden Produkte,
die wegen der .Ähnlichkeit der beiden Marken ohnehin zu
befürchten ist, noch zu fördern.
Erfolgt dagegen der
Hinweis ohne gleichzeitige Verwendung der « Blaustem »-
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Markenschutz. N° 59.
Marke, so ist e~ nicht zu beanstanden. Wird nämlich durch
Weglassung der Marke jede Assoziation vermieden, die
auf die Klägerin als Herstellerin hinweisen könnte, so ist
durch die blot~se Aufklärung über die Verwendungsmög-
lichkeit der Klinge eine Verwechslung nicht zu befürchten.
Eine solche Aufklärung muss aber der Beklagten entgegen
der Meinung der Vorinstanz gestattet werden. Es besteht
ein Bedürfnis dafür, die Käuferschaft darauf aufmerksam
zu machen, dass die in Frage stehende Klinge nicht in
jedem beliebigen Rasierapparat verwendet werden kann,
sondern dass es sich um eine einschneidige Klinge für
Apparate ganz bestimmter Systeme handelt.
Lang Druck AG 3GGO Bern (Schweiz)
I. SACHENRECHT
DROITS REELS
60. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 9. Dezember 1937
i. S. Haessig gegen Politische Gemeinde 8t. Gallen.
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ZGB Art. 736. «Ablösung» von Dienstbarkeiten durch den
Richter. Bundesrechtswidrig ist die kantonale Vorschrift
(St. Gallen), welche bloss die Entschädigungsfrage dem Richter
vorbehält, im iibrigen aber eine Verwaltungsbehörde zu-
ständig erklärt (Erw. 3).
Zulässigkeit der Berufung gegen den Entscheid der letzteren
(Erw. 2).
Das EG zum ZGB für den Kanton St. Gallen enthält
folgende Vorschriften :
XXIV. Ablösung von Dienstbarkeiten. (ZGB 736.)
1. Bewilligung
Art. 194. Wer die Ablösung einer Dienstbarkeit ver-
langt, hat sein Begehren an den Gemeinderat zu richten.
Dieser eröffnet dem Berechtigten eine zerstörliche Ein-
sprachefrist von vierzehn Tagen.
Erfolgt eine Einsprache, so entscheidet der Gemeinde-
rat, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Dienst-
barkeit vorliegen ...
2. Entschädigung
Art. 195. Über allfällige Entschädigungsanspruche ent-
scheidet der Richter.
Gestützt auf die erstangeführte Vorschrift
stellte die Politische Gemeinde St. Gallen beim Gemeinde-
rat (der von der Oberbehörde bezeichneten Nachbar-
gemeinde) von Wittenbach, das Gesuch, es sei eine auf
ihrer Liegenschaft an der Blumenaustrasse Nr. 37 in
St. Gallen lastende näher bezeichnete Dienstbarkeit (Bau-
verbot) zu Gunsten der Liegenschaft des Dr. med. B.
Haessig an der Blumenaustrasse Nr. 36 zu löschen,
AB 63 U -
1937
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