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63_II_282

BGE 63 II 282

Bundesgericht (BGE) · 1935-05-11 · Deutsch CH
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282

Alarkenschutz. No 59.

celui des 620: boites vendues par les defendeurs A fin

fevrier 1935.,Le dommage subi par Wilsdorf jusqu'A

l'introduction au proces depasse donc sensiblement l'in-

demnite de 10000 fr. reclamee, en sorte qu'll y a lieu sans

hesitation d'allouer cette somme au demandeur avec

interets A 5 % des l'ouverture d'action (11 mai 1935), sous

reserve du droit du demandeur de reclamer la reparation

du dommage subi apres cette date.

VIII. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

59. Auszug IlUB dem 11rte11 der I. ZlvUabteUung

vom 6. Juli 1937 i. S. American Safetr Bazor Corporation

gegen Gnepf IG Co.

M ar k e n r e c h t. Ver w e c h 8 e I bar k e i t

der Marken

C[ Bla.ustern 1I und «Star» für Ra.sierklingen (Art. 6 MSchG).

Bei der Prüfung .der Verwoohselbarkeit der M a r k e n ist

die übrige Au 8 8 tat tun g der verpackung ausser Acht

zu lassen. Bedeutung der F ar b e.

.

Am dem Tatbestand:

Die Klägerin, die American Safety Razor Corporation

in New York, fabriziert einschneidige Rasierklingen, für

die sie im amerikanischen und 1921 auch im schweizeri-

schen Markenregister eine kombinierte .Wort- und Bild-

marke hat eintragen lassen, die aus einem fünf zackigen

Stern mit dem Wort « Star» darunter besteht. Ausserdem

ist sie Inhaberin der auch im schweizerischen Marken-

register eingetragenen Wortmarken « Ever-Ready» und

c(Gem}) für Rasierapparate und -Klingen. Sie gebraucht

die Marke « Star}) in der Weise, dass auf der Oberseite der

gelblich-braunen Papiemmhüllung der einzelnen Klinge

in grosser, grüner Schrift das Wort « Star» aufgedruckt

Markenschutz. No 59.

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ist; darüber befindet sich, ebenfalls in grüner Farbe, der

fünfzackige Stern. Die Klinge selber trägt keine Marke.

Auf der Kartonpackung für 5 Klingen, sowie der grossen

Packung für 24 Fünferpackungen, die in hell- und dunkel-

grüner Farbe gehalten sind, ist die Marke ebenfalls ange-

bracht, und zwar in der Weise, dass sich rechts und links

neben dem in grossen roten Buchstaben geschriebenen Wort

« Star}) ein grosser roter Stern befindet.

Die Beklagte, die Firma Gnepf & Cle in Horgen, lässt

sei 1935 ebenfalls eine einschneidige Klinge herstellen, für

die sie im schweizerischen Markenregister die kombinierte

Wort- und Blldmarke « Blaustem» hat eintragen lassen,

welche die folgende Beschaffenheit aufweist : Die Vorder-

seite der Klingenpackung zeigt in der Mitte eines weissen,

auf der Spitze stehenden stumpfwinkligen Dreiecks einen

dunkelblauen, sechszackigen Stern. Unterhalb von diesem

steht auf dunkelblauem Grunde in weissen Buchstaben das

Wort « Blaustern». Die Rückseite der Packung trägt die

Aufschrift:

« Für Apparate -

pour rasoirs -

Star,

Ever-Ready, Gem und Clemak». Auf der Klinge selbst

ist ebenfaJIs der sechsza.ckige Stern angebra.cht, neben dem

das Wort « Blaustem» steht. Auch die ebenfaJIs in blau

gehaltenen Packungen für 5 Klingen und für 24 Fünfer-

packungen tragen die Marke.

Die von der Klägerin erhobene Klage wegen Marken-

rechtsverletzung wurde vom Handelsgericht Zürich abge-

wiesen; dagegen erblickte das Handelsgericht einen un-

lauteren Wettbewerb in dem Hinweis auf die Verwendbar-

keit der « Blaustern »-Klinge in den Apparaten « Star ll,

« Ever-Ready» und « Gem ».

Auf Berufung beider Parteien hin hat das Bundesgericht

die Verwechselba.rkeit der Marken bejaht, das Vorliegen

eines unlauteren Wettbewerbes dagegen verneint.

Am den Erwägungen :

2. -

Die beiden in Frage stehenden Marken werden für

völlig gleichartige Waren verwendet, nämlich für Rasier-

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Markenschutz. No ö9.

klingen, und ~\Var f"ur eine ganz bestimmte Art von sol-

chen, nämlich ~für einschneidige Klingen, die nur in ganz

bestimmten Apparaten verwendet werden können. Unter

diesen UmstäIiden ist die Marke der Beklagten nur zuläs-

sig, wenn sie sich durch wesentliche Merkmale von der-

jenigen der Klägerin unterscheidet, und zwar muss die

Ven.chiedenheit so bedeutend sein, dass die Gefahr einer

Verwechslung der Artikel als solcher, wie auch ihrer Her-

kunft vermieden wird.

Die Klägerin behauptet nun, dass die Beklagte ihre Mar-

ke vollinhaltlich, ohne etwas dazuzutun, übemommen

habe. Wäre dies der Fall, so müsste allerdings die Unzu-

lässigkeit der beklagtischen Marke ohne weiteres bejaht

werden; denn es liegt auf der Hand, dass dann eine Ver-

wechslung der beiden Artikel unvermeidlich wäre. Allein

diese Behauptung der Klägerin trifft, wie die Vorinstanz

mit Recht ausführt, nicht zu. Von einer Kopierung der

klägerischen Marke durch die Beklagte kann nicht die

Rede sein. Denn abgesehen davon, dass der Wortbestand-

teil bei der einen Marke deutsch, bei der andem englisch

ist, decken sich auch die in beiden Marken enthaltenen

Stemfiguren nicht, indem diejenige der Klägerin 5, die-

jenige der Beklagten 6 Zacken aufweist.

Diese Abweichungen sind indessen entgegen der Meinung

der Vorinstanz nicht so bedeutend, dass die Gefahr einer

Verwechslung zu vemeinen oder auch nur als gering einzu-

schätzen wäre. Wie die Vorinstanz selber ebenfalls aner-

kennt, ist die Stemfigur, die einen wesentlichen Bestandteil

der beiden Marken bildet, praktisch dieselbe, da die Diffe-

renz in der Zahl der Zacken zu geringfügig ist, als dass sie

bei oberflächlicher Betrachtung auffallen könnte. Mehr

als eine oberflächliche Betrachtung darf aber nicht verlangt

werden, da es sich um einen Artikel des täglichen Gebrauchs

handelt, bei dessen Ankauf üblicherweise keine besondere

Aufmerksamkeit aufgewendet wird (BGE 61 II S. 57 und

dort erwähnte frühere Entscheide).

Die Vorinstanz glaubt jedoch, dass die Stemfigur als

Markenschutz. No 59.

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Unterscheidungsmerkmal ohnehin ausser Betracht zu

bleiben habe, da es sich bei ihr um ein sog. schwaches

Zeichen handle, das für alle möglichen Erzeugnisse Ver-

wendung finde. Letzteres ist zwar richtig; aber auch ein

an sich schwaches Zeichen kann durch Anerkennung im

Verkehr erhöhte Bedeutung erlangen (PmZGER, Das deut-

sche Warenzeichenrecht, 2. Auf!. 1937, S. 270). Dies ist

gerade hier der Fall, da die Stemmarke von der Klägerin

bezw. ihrer Vorgängerin in der Schweiz seit nahezu 15 Jah-

ren gebraucht worden ist und sich in den beteiligten Ver-

kehrskreisen offenbar eingelebt hat, was wohl am schlüs-

sigsten dargetan wird durch die vom Teilhaber der Be-

klagten, Gnepf, anlässlich der persönlichen Befragung vor

dem Handelsgericht abgegebenen Erklärung, er habe mit

der von ihm gewählten Marke darauf hinweisen wollen,

dass die Klinge für Starapparate passe. Diese Überlegung

konnte er sich aber nur machen unter der Voraussetzung,

dass in den beteiligten Verkehrskreisen mit dem Worte

« Star» und der Stemfigur eine ganz bestimmte, auf den

Artikel der Klägerin hinweisende Vorstellung verbunden

zu sein pflegt.

Diese im figürlichen Element liegende weitgehende

Ähnlichkeit der Marken wird nun nicht etwa verwischt

durch die etwas grössere Verschiedenheit der Wortbestand-

teile« Star» einerseits und «BlauStem» IWderseits. Ge-

genteils wird gerade durch die Bezeichnung «Blaustem»

die Assoziation mit der in der klägerischen Marke enthal-

tenen Stemfigur noch verstärkt und der Unterschied

abgeschwächt, der zufolge der sprachlichen Verschieden-

heit des Wortelementes wenigstens für die der englischen

Sprache nicht mächtigen Käuferkreise bis zu einem ge-

wissen Grade besteht. Zudem darf auf diese sprachliche

Verschiedenheit an sich schon nicht grosses Gewicht

gelegt werden,da weiten Kreisen selbst beim Fehlen

englischer Sprachkenntnisse die Bedeutung des Wortes

«Star», insbesondere in Verbindung mit einer Stemfigur,

bekannt. sein dürfte, und sie wohl schwerlich in ers~r

Markenschutz. No öD.

Linie an die :Augenkrankheit oder den Vogel gleichen

Namens denken würden. Die näher liegende Assoziation

mit dem Begriff « Filmstar» und dergleichen aber leitet

wiederum zum Begriff «Stern» zurück, da doch nicht

selten auch dieses deutsche Wort in diesem Sinne gebraucht

wird, wie z. B. in der Wendung, am Sporthimmel, am

Theaterhimmel sei ein neuer Stern aufgegangen.

Die Vorinstanz begründet das von ihr angenommene

Fehlen der Verwechslungsgefahr im weiteren mit der

Verschiedenartigkeit des Eindruckes, den die gesamte

Auf mac h u n g der beiden KJingenverpackungen hin-

terlasse; diese Verschiedenartigkeit sei besonders gross bei

den beiden grösseren Packungen zu 5 und 24 X 5 Klin-

gen; während die Packungen der Klägerin ein buntes

unruhig wirkendes Gemisch von verschiedenen Farbe~

(olivgrün, dunkelgrün, rot und weiss),und von Aufschriften

und Linien aufweise, .sei die Packung der Beklagten in

einem einfachen und ruhigen, an die Zürcher Kantons-

farben erinnernden Farbenzweiklang blau-weiss gehalten

und zeige eine einzige schlagwortartige Aufschrift « Blau-

stern» und einen einzigen stilisierten Stern.

Bei dieser Argumentation übersieht die Vorinstanz je-

doch, dass für die Frage der Markenrechtsverletzung aus-

schliesslich die beiden ~rkenzeichen als solche miteinan-

der in Vergleich zu setzen sind, während der Aus s tat-

tun g

im übrigen in diesem Zusammenhange keine

Bedeutung zukommt, da sich der Markenschutz auf sie

nicht erstreckt (BGE 61 II S. 385). Lediglich unter dem

Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbes kann die

Gleichheit oder Verschiedenheit der Ausstattung vielmehr

eine Rolle spielen. Was sodann insbesondere den Hinweis

der Vorinstanz auf die Verschiedenheit der Farben anbe-

langt, so ist daranzu erinnern, dass nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtes und der in der lite-

ratur herrschenden Meinung ein nicht koloriert eingetra-

~~s Zeichen, wie es das der Klägerin ist, die Wiedergabe

m jeder andern Farbe ebenfalls umfasst, so dass eine blosse

Markenschutz. No 59.

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Verschiedenheit der Farbe kein genügendes Unterschei-

dungsmerkmal bildet (BGE 58 II S. 455 und dort erwähnte

frühere Entscheide; PmZGER a.a.O. Anm. 12 zu § 31

S. 272 f).

Die Beklagte glaubt schliesslich die Verwechslungsge-

fahr in Abrede stellen zu können unter Hinweis auf eine

Anzahl von ihr eingeholter Bescheinigungen von Detail-

listen, laut welchen diese noch nie bemerkt haben, dass

ein Ladenkunde die beiden Marken verwechselt hat.

Allein ob eine Verwechslungsgefahr besteht oder nicht, ist

eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht unabhängig davon

zu entscheiden ist, ob Verwechslungen tatsächlich schon

vorgefallen sind oder nicht, und die Verwechselbarkeit

kann selbst dann bejaht werden, wenn bis dahin noch

keine Verwechslungen nachgewiesen sind ....

5. -

Nach der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte

ferner eine Verletzung der klägerischen Wortmarken

« Star », « Ever-Ready» und «Gem» begangen dadurch,

dass sie auf der Packung ihrer «Blaustem »-Klingen den

Hinweis anbrachte, die Klingen seien für Apparate der

genannten Marken verwendbar. Mit Recht hat die Vor-

instanz jedoch eine Markenrechtsverletzung verneint, da

. dieser Hinweis nicht zur Bezeichnung der Klinge dient und

somit keinen markenmässigen Gebrauch der ldägerischen

Wortmarke darstellt.

Die Vorinstanz hat -hingegen einen Akt unlauteren

Wettbewerbes erblickt in diesem Hinweis, da er geeignet

sei, bei den Käufern die Meinung aufkommen zu lassen,

es handle sich bei der « Blaustern »-Klinge um ein von der

Klägerin hergestelltes Produkt.

Dieser Auffassung kann insoweit zugestimmt werden,

als der Hinweis in Verbindung mit der « Blaustem »-Marke

verwendet wird. Unter dieser Voraussetzung ist er in der

Tat dazu angetan, die Verwechslung der beiden Produkte,

die wegen der .Ähnlichkeit der beiden Marken ohnehin zu

befürchten ist, noch zu fördern.

Erfolgt dagegen der

Hinweis ohne gleichzeitige Verwendung der « Blaustem »-

1188

Markenschutz. N° 59.

Marke, so ist e~ nicht zu beanstanden. Wird nämlich durch

Weglassung der Marke jede Assoziation vermieden, die

auf die Klägerin als Herstellerin hinweisen könnte, so ist

durch die blot~se Aufklärung über die Verwendungsmög-

lichkeit der Klinge eine Verwechslung nicht zu befürchten.

Eine solche Aufklärung muss aber der Beklagten entgegen

der Meinung der Vorinstanz gestattet werden. Es besteht

ein Bedürfnis dafür, die Käuferschaft darauf aufmerksam

zu machen, dass die in Frage stehende Klinge nicht in

jedem beliebigen Rasierapparat verwendet werden kann,

sondern dass es sich um eine einschneidige Klinge für

Apparate ganz bestimmter Systeme handelt.

Lang Druck AG 3GGO Bern (Schweiz)

I. SACHENRECHT

DROITS REELS

60. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 9. Dezember 1937

i. S. Haessig gegen Politische Gemeinde 8t. Gallen.

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ZGB Art. 736. «Ablösung» von Dienstbarkeiten durch den

Richter. Bundesrechtswidrig ist die kantonale Vorschrift

(St. Gallen), welche bloss die Entschädigungsfrage dem Richter

vorbehält, im iibrigen aber eine Verwaltungsbehörde zu-

ständig erklärt (Erw. 3).

Zulässigkeit der Berufung gegen den Entscheid der letzteren

(Erw. 2).

Das EG zum ZGB für den Kanton St. Gallen enthält

folgende Vorschriften :

XXIV. Ablösung von Dienstbarkeiten. (ZGB 736.)

1. Bewilligung

Art. 194. Wer die Ablösung einer Dienstbarkeit ver-

langt, hat sein Begehren an den Gemeinderat zu richten.

Dieser eröffnet dem Berechtigten eine zerstörliche Ein-

sprachefrist von vierzehn Tagen.

Erfolgt eine Einsprache, so entscheidet der Gemeinde-

rat, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Dienst-

barkeit vorliegen ...

2. Entschädigung

Art. 195. Über allfällige Entschädigungsanspruche ent-

scheidet der Richter.

Gestützt auf die erstangeführte Vorschrift

stellte die Politische Gemeinde St. Gallen beim Gemeinde-

rat (der von der Oberbehörde bezeichneten Nachbar-

gemeinde) von Wittenbach, das Gesuch, es sei eine auf

ihrer Liegenschaft an der Blumenaustrasse Nr. 37 in

St. Gallen lastende näher bezeichnete Dienstbarkeit (Bau-

verbot) zu Gunsten der Liegenschaft des Dr. med. B.

Haessig an der Blumenaustrasse Nr. 36 zu löschen,

AB 63 U -

1937

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