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63_II_235

BGE 63 II 235

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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234

Erbrecht. No 50.

werden, sich mit ihm entgegen der Stellungnahme der

Behörde in einen Streit darüber einzulassen, ob die An-

rechnung von 'Vorempfangen gerechtfertigt sei. Das Ge-

setz will die Auseinandersetzung über die Erbschaft als

eine Angelegenheit der Erben behandelt wissen, an der

kein Aussenseiter, sondern nur allenfalls die Behörde teil-

nehmen darf. Dementsprechend hat auch, wer einen

Erbanteil im Zwangsvollstreckungsverfahren erwirbt, nur

das Recht, die Teilung der Erbschaft unter Mitwirkung

der Behörde und die Zuweisung des Liquidationsergeb-

nisses zu verlangen (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über

die Wandung und Verwertung von Anteilen an Gemein-

schaftsvermögen; vgl. auch BGE 61 In 99).

Dem in seinen Rechten derart eingeschränkten Anteils-

erwerber bleibt anheimgestellt, bei der zur Wahrung

seiner Interessen (neben denen des vertretenen Erben)

berufenen Behörde vorstellig zu werden, Aufschlüsse zu

verlangen usw. und, falls dies möglich ist, bei einer Ober-

behörde gegebenenfalls Beschwerde zu führen, um zu

erreichen, dass das behördliche Ermessen pflichtgemäss

ausgeübt werde. Die Behörde wird. in der Regel in erster

Linie darauf auszugehen haben, die Streitpunkte in einer

der Billigkeit entsprechenden Weise beizulegen. Wo dies

nicht möglich ist, wird sie dem Verlangen des Anteils-

erwerbers um Anrufung der Gerichte (natürlich auf seine

Kosten und Gefahr) zu en~sprechen haben, wenn nach

vorläufiger Abklänmg der Rechtslage so starke Zweifel

an der Richtigkeit des Gegenstandpunktes übrigbleiben,

dass es vor dem Rechte nicht verantwortet werden könnte,

die für den vertretenen Erben zu verfolgenden Ansprüche

kampflos preiszugeben.

Demrwck erkennt das Bundesgerickt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-

lationshofes des Kantons Bern vom 22. Februar 1937 be-

stätigt.

Sachenrecht. No 51.

ITI. SACHENRECHT

DROITS REELS

:!;l5

51. Orten der II. ZivUabteUuDg vom a8. September 1987

i. S. « Die Schweiz»

gegen « Die Dame)) A.-(J., Xonturamasse.

Steht die E r s t r eck u n g der G run d p fan d h a f tau f

Mi e t - (P ach t -) z i n si 0 r der u n gen gemäss Art. 806

ZGB der Ver r e c h nun g

mit Gegenforderungen des

Mieters (Pächters) entgegen Y

A. -

Jules Bollag vermietete am 31. März 1933 das ihm

und seiner Ehefrau gehörende, in seiner gesetzlichen Ver-

waltung und Nutzung stehende Haus Freie Strasse Nr. 54

in Basel der Aktiengesellschaft ({ Die Dame» mit den

Klauseln :

§ 1. ... Kündigung hat unter Einhaltung einer gegen-

seitigen Aufkündigungsfrist von 3 Monaten je auf Ende

eines Kalenderquartals ... zu erfolgen.

§ 2. Der jährliche Mietzins beträgt Fr. 40,000.- und

ist in monatlichen Raten mit Fr. 3330.- zahlbar je auf

Monatsende.

Die Klägerin ist Gläubigerin eines im ersten Rang auf

dem Haus Freie Strasse Nr. 54 in Basel lastenden Schuld-

briefes von Fr. 700,000.- und hob am 16. August 1934

für rückständige Zinsen und Amortisationen im Betrage

von Fr. 15,760.10 und am 9. Oktober 1934 für das Kapital

und weiter aufgelaufene Zinsen im Betrage von zusammen

Fr. 702,384.40 Grundpfandbetreibungen an, wobei sie die

Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mietzinsforderungen

verlangte, was der A.-G. « Die Dame» erstmals am 22. Au-

gust angezeigt wurde.

Am 5. September 1934 wurde über die A.-G. « Die Dame J)

der Konkurs eröffnet. Im Kollokationsplan wies das Kon-

kursamt die von Bollag angemeldete Mietzinsforderung,

236

Sachenrecht. N° 51.

unt.er Anzeige; und Klagefristansetzung auch an die Klä-

gerin (Grundpfandgläubigerin), ab, u. a. wegen Verrech-

nung mit Gegenforderungen. Darauf erhob die K1ägerin

die vorliegende Kollokationsklage mit den Anträgen (so-

weit noch streitig), es sei die von Bollag angemeldete

retentionsberechtigte Mietzinsforoerung für die Zeit vom

16. August bis Ende 1934 im Kollokationsplane der A.-G.

« Die Dame» zuzulassen und festzustellen, dass diese

Forderung für den (wegen anderweitiger Vermietung) auf

Fr. 14,396.- herabgesetzten Betrag infolge Grundpfand-

betreibung der Pfandhaft der Klägerin unterliege.

B. -

Zivil-

und Appellationsgericht des Kantons

Basel-Stadt haben die Klage für den Betrag von Fr. 8800.-

zugesprochen.

C. -

Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom

14. Mai 1937 hat die Klägerin die Berufung an das Bundes-

gericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der

Klage.

Die beklagte Konkursmasse hat sich der Berufung ange-

schlossen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Aus der Erstreckung der Grundpfandhaft auf die Miet-

zinsforderung infolge Anhebung der Betreibung auf Ver-

wertung des Grundpfandes durch die Klägerin ergibt sich

nichts dagegen, dass die A.-G. « Die Dame» ihre Mietzins-

schuld mit ihrer Gegenforderung verrechnen kann. Diese

Erstreckung der Grundpfandhaft läuft auf die Begründung

eines Pfandrechts an (Mietzins-) Forderungen hinaus, die

freilich mindestens von der Stellung des Verwertungs-

begehrens an (jedoch nicht vorher, vgl. Art. 91 der Ver-

ordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken·

= VZG) eine gesetzliche Wirkung des Grundpfandrechts

ist, jedoch gegebenenfalls nicht weniger auf vertraglicher

Grundlage beruht als das Grundpfandrecht selbst, dessen

Nebenrecht es ist. Für dieses Forderungspfandrecht kann

grundsätzlich nichts anderes gelten als für jedes andere.

Sachenrecht. No 51.

231

Also trifft zunächst Art~ 906 Abs. 1 ZGB zu: Erfordert

die sorgfältige Verwaltung die Einziehung der verpfän-

deten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen

und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen

werde, freilich mit der Massgabe, dass gemäss Art. 94 VZG

das Betreibungsamt alle zur Sicherung und zum Einzug

der Mietzinse erforderlichen Massnahmen anstelle des

Grundpfandschuldners oder -eigentümers zu treffen hat,

jedoch diese Massnahmen auf seine Verantwortung auch

einem Dritten übertragen kann. Letzteres ist hier dadurch

geschehen, dass das mit dem Betreibungsamt in Personal-

union verbundene Konkursamt dem Grundpfandgläubiger

Frist zur Erhebung der Kollokationsklage angesetzt hat,

ganz abgesehen davon, dass der Gläubiger einer yerpfan-

deten Forderung (bezw. statt dessen gegebenenfalls das

Betreibungsamt) und der Pfandgläubiger natürlich auch

(ausdrücklich oder konkludent) vereinbaren können, dass

der Pfandgläubiger selbst die Einziehung vornehme, was

auf eine fiduziarlsche Zession hinausläuft, und weiter abge-

sehen davon, dass die Stellung des Forderungspfandgläu-

bigers eine allzu prekäre wäre, wenn er auch in solchen Fäl-

len bloss darauf angewiesen wäre, zu verlangen, dass die

Einziehung der verpfändeten Forderung vorgenommen

werde, wo eine Klageerhebung binnen kurzer Frist uner-

lässlich ist, die der Gläubiger selbst mangels genügenden

Interesses nicht mehr vornehmen will oder wegen Zah-

lungsunfahigkeit nicht mehr vornehmen kann. Aus dem

einen oder andern Gesichtspunkt ist daher der Klägerin

die Legitimation zur gerichtlichen Geltendmachung der

ihr verpfändeten Mietzinsforderung durch die vorliegende

Kollokationsklage unbedenklich zuzugestehen.

Indessen sind die vom ZGB aufgestellten Vorschriften

über das Forderungs-Pfandrecht nicht erschöpfend; sie

bedürfen der Ergänzung durch entsprechende Anwendung

derjenigen über die Forderungsabtretung, die sich auf-

drängt, weil ja auch der Verpfänder mindestens einen Teil

der in der Forderung enthaltenen Befugnisse überträgt.

Sachenrecht. N° 51.

So rechtfertigt sich insbesondere die Anwendung von

Art. 169 ZGB,: « Einreden, die der Forderung des Abtre-

tenden (Verpfänders) entgegenstanden, kann der Schuld-

ner auch gegen den Erwerber (Pfandgläubiger) geltend

machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als

er von der Abtretung (Verpfändung) Kenntnis erhielt.

Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeit-

punkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch

zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die

abgetretene (verplandete) Forderung fällig geworden ist ».

Von der Entstehung des Pfandrechts des Grundpfandgläu-

bigers an Mietzinsforderungen erhält aber der. Mieter erst

durch die betreibungsamtliche Mietzinssperre Kenntnis.

Muss zwar jeder Mieter damit rechnen, dass auf dem ver-

mieteten Grundstück Grundpfandrechte lasten, und somit

auch damit, dass sich jederzeit die Voraussetzungen er-

füllen können, unter denen sich ein Grundpfandgläubiger

das Pfandrecht an den Mietzinsforderungen verschaffen

kann, so ist doch eine Mietzinssperre nach dem gewöhn-

lichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten, und vor allem

uicht in jedem beliebigen Zeitpunkt, weshalb sich nichts

Grundsätzliches gegen die entsprechende Anwendung des

Art. 169 OR beim Pfandrecht an Mietzinsforderungen, das

durch die Erstreckung der Grundpfandhaft gemäss Art.

806 ZGB entsteht, einwenden lässt. Insbesondere fehlt

es an einer entgegenstehenden Sondervorschrift : Art. 806

Abs. 3 ZGB verunmÖglicht nur dem G run dei gen _

t ü m e r, durch Rechtsgeschäfte über noch nicht verfal-

lene Mietzinsforderungen einer allfälligen Erstreckung der

Grundpfandhaft auf sie auszuweichen, ersichtlicherweise

aus Gründen, die gegenüber der Verrechnung, einem ein-

seitigen Rechtsgeschäft des Mieters, nicht zutreffen. Somit

versagt das Institut der Erstreckung der Grundpfandhaft

freilich im Falle, dass der Mieter eine Gegenforderung hat,

die nicht später als die Mietzinsforderung fällig wird. Dem

ist das deutsche BGB durch die Vorschrift (§§ II 24/5)

begegnet, dass der Mieter nicht eine ihm gegen den Ver-

Sachenrecht. N° 51.

239

mieter zustehende Forderung gegen den Hypotheken-

gläubiger aufrechnen kann, soweit sich dies auf den Miet-

zins für eine spätere Zeit als das zur Zeit der Beschlagnahme

laufende (und das folgende)· Kalender-Vierteljahr bezieht

(was eingeklammert ist, gilt seit 1915 nicht mehr). Nach-

dem man im ZGB keine ähnlich in Einzelheiten gehende

Ordnung hat aufstellen wollen, könnte es sich fragen, ob

genügende Gründe dafür vorhanden sind, durch die Recht-

sprechung eine Einschränkung des unbeschränkten Ver-

rechnungsrechtes

einzuführen,

etwa im

Sinne

der

ursprünglichen Vorschrift des deutschen Rechtes. Diese

Frage kann jedoch offen gelassen werden, da auch mit ihrer

Bejahung der· Klägerin im vorliegenden Falle nicht ge-

holfen wäre.

Englich lässt sich das konkursrechtliche Verrechnungs-

verbot für den Gläubiger des Gemeinschuldners, der erst

nach der Konkurseroffnung Schuldner der K 0 n kur s -

m ass e wird, schlechterdings nicht ausserhalb des Kon-

kurses anwenden, zumal nicht in der Pfandverwertungs-

betreibung, weshalb sich auch aus der in BGE 41 In

230 ff. Erw. 2 dargelegten Besonderheit der Mietzinsfor-

derung nichts zugunsten der Klägerin ergibt.

Um den betreibenden Grundpfandgläubiger auch in

Fällen, wo mit einer paulianischen Anfechtung nichts aus-

zurichten ist (vgl. BGE 57III 142), vor allzu starker Ver-

kümmerung seines Rechts auf die Mietzinsen zu schützen,

ohne die Rechtsstellung des Mieters allzu empfindlich zu

verschlechtern, könnte allfällig auch daran gedacht werden,

dem Vermieter die Verrechnung höchstens noch bis zu dem

Termin zu gestatten, auf den nach erfolgter betreibungs-

amtlicher Mietzinssperre nach den gesetzlichen Vor-

schriften des Art. 267 OR gekündet werden könnte, da-

gegen nicht mehr für später auflaufenden Mietzins, son-

dern statt dessen ihn auf die vorzeitige Kündigung zu

verweisen. Indessen braucht dieser Frage nicht näher

getreten zu werden, weil auch diese Lösung im vorliegenden

Falle der Klägerin nichts hülfe.

240

Obligationenrecht. No 52.

Derftnach erkennt das Bundesgericht :

Die Haupt~erufung wird abgewiesen, dagegen die An-

schlussberufung begründet erklärt, das Urteil des Appel-

lationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Mai 1937

aufgehoben und die Klage abgewiesen.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

52. Arrit cle la Ire Bection civile clu 16 septembre 1937

dans la cause aelligue et Dame Boehr

contre L, Syndicat linancier B.A.

Etendue de la gestion usuelle des dItpOta en banque ouverta. Appre-

ciation de l'inactivite d'une banque dans un cas extraordinaire,

imprevu et subit (delai de quatre jours fixe pour }'estampillage

de titres hors du pays). Art. 99, 394 et sv., 472 et sv. co.

A. -

Le II janvier 1932, les parties au proces ont

conclu un

« coutrat de compte-joint solidaire » dont

l'article premier est ainsi con9U :

« Le Syndicat Financier S. A., a Geneve, depositaire,

etablit aux noms de Monsieur Nicolas de Fligue et Madame

Ljubov Roehr, deposants et creanciers solidaires, un depöt

de titres et leur ouvre un ou plusieurs comptes designes

par M. de Fligue et Madame L. Roohr ».

Le contrat ne regle pas les droits et obligations des par-

ties, sauf qu'il statue le droit de disposition des cotitulaires,

fixe le for judiciaire a Geneve et declare applicable la

Iegislation en vigueur dans ce canton.

N. de Fligue et Dame Roehr ont depose aupres du

Syndicat entre autres sept titres de l'emprunt belge de

7 % remboursables en 1955 par 7000 dollars or.

Obligationenrecht. No 52.

241

Les Etats-Unis d'Amerique ont devalue le dollar en

avril 1933. Le l er mai de cette annee-la le gouvernement

beIge decida de payer les coupons desdits titres a raison

de 7,12 belgas ou 35,60 fr. belges par dollar, a condition

que les obligations soieut presentees jusqu'au jeudi 4 mai,

aux fins d'estampillage, a la Banque nationale de Belgique.

Les sept titres deposes a Geneve n'ont pas ete envoyes

a temps a Bruxelles. Les deposants en imputent la respon-

sabilite au Syndicat Financier. Le 13 juillet 1934 ceIui-ci

a transfere son siege a Lausanne; le 28 fevrier 1935 il est

entre en liquidation.

B. -

Par commandement de payer n° 95046 du 23 juillet

1935, Nicolas de Fligue et Dame Roehr, agissant conjoin-

tement et solidairement, ont poursuivi le Syndicat Finan-

eier S. A.eu paiement de 14000 fr. da dommages-interets

en raison du non-estampillage de 7000 3 titres empmnt

belge 7 % 1955.

La debitrice ayant fait opposition, les poursuivants ront

actionnee devant le Tribunal de premiere instance de

Geneve en portaut au cours du proces leur reclamation

a 30 000 fr~ lls invoquent les art. 97 et suiv., 328 et 398 CO,

et fout valoir qu'au lieu de 364 francs suisses par coupon

ils n'en ont rec;u que 210, en sorte que leur perte est de

154 fr. par coupon et au total (sept titres pendant 73 an-

noos) 24794 francs. Quant aux titres eux-memes, 180 perte

atteint 15400 fr. Calculee « en valeur actuelle » leur perte

totale est de 20 000 francs suisses.

La sociere defenderesse en liquidation 80 conclu au debou-

tement des demandeurs; elle decline toute responsabilite.

O. -

Le Tribunal de Ire instance de Geneve 80 rejere

la demande par jugement du 28 avril 1936. La Cour de

Justice civile du canton de Geneve a conflrme ce prononoo

par arret du 4 mai 1937.

Les demandeurs ont recouru contre cet arret au Tribunal

fooera1. Ils reprennent leurs conclusions en paiement de

30000 fr. de dommages-interets avec interet a 5 % des

le 20 juillet 1935, en mainlevee de l'opposition faite a 180

AB 63 II -

1937

16