opencaselaw.ch

63_III_150

BGE 63 III 150

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

150

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen)_ N0 44.

Analogien zu de,m vertraglichen Verhältnis der Militär-

beamten- und Angestellten darstellen. Auch die Bestim-

mung in Art. 4, dass bei der Rekrutierung zu den Grenz-

schutzkompagnien in der Hauptsache arbeitslose Wehr-

männer zu berücksichtigen sind, deutet darauf hin, dass

dieser Dienst als ein -

zwar in der Dauer begrenzter -

Beruf gedacht ist. Er ist daher vom Rechtsstillstand

ausgenommen.

Demnach erkennt die Sikuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefo.chtene Ent-

scheid aufgehoben und das Betreibungsamt St. Gallen

angewiesen, in den angehobenen Betreibungen die Pfän-

dung vorzunehmen.

Siehe auch Nr. 45. -

Voir ausai N° 45.

H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

44. Orteil der II. Zivilabteilung vom 16. Dezember 1937

i. S. J'rikart gegen Zofinger Tagblatt .6..-G.

OR Art. 83, SchKG Art. 287 Ziff. 1, 288: SichersteIlung der

Gegenleistung wegen Zahlungsunfähigwerdens gemäss Art 83

OR kann nicht nach Art. 287Ziff. 1 SchKG angefochten wer-

den (Erw. 2), sondern nur nach Art. 288 SchKG (Erw. 3).

OG Art. 80 :. Ausschluss neuer Einreden vor Bundesgericht (i. c. :

die Zahlungsunfähigkeit sei schon bei Vertragsabschluss

gegeben gewesen) (Erw. 1).

CO art. 83, LP art. 287 eh. 1 et 288: L'acte par lequel un debi-

teur devenu insolvable confere a son crea.ncier un droit de

gage sur ses propres creances a. titre de garantie de l'execution

8chuldbetreiblJll8l!- und' Kon1rursrecht (Zivilabteilungen). No 44.

151

de ses obligations, selon l'art. 83 CO, ne peut pas faire l'objet

d'une action revocatoire fondee sur l'art. 287 eh. 1, mais

seulement sur l'art. 288 LP.

OJF art. 80: Inadmissibilite des moyens presentes pour 1a

premiere fois devant le Tribunal fooeral (en I'espece : le moyen

eonsistant a. pretendre que Ie debiteur etait deja. insolvable

lors de la conclusion du contrat).

CO art. 83, LEF art. 287 cifra 1 e 288: L'atto col quale UD debi-

tore divenuto insolvibile accorda al suo creditore un diritto

di pegno sui suoi propri crediti a titolo di garanzia dell'esecu-

zione delle sue prestazioni a'sensi GeIl'art. 83 CO pub essere

impugnato mediante l'azione revocatoria basata non sull'art.

287 cifra. 1, ma soItanto sull'art. 288 LEF.

OGF art. 80: lnammissibilita di nuove eccezioni formulate davanti

al Tribunale federale (nel fattispecie:

il debitore era gia

insolvibile al momento delIa conclusione deI contratto).

A. -

Wie in frühern Jahren bestellte die Eisenhandlung

Frikart A.-G. in Zofingen um Mitte Oktober 1934 auf

Ende des Jahres bei der Klägerin 14,500 Exemplare eines

umfangreichen Generalkataloges für (ohne Autorkorrek-

turen) Fr. 39,125.-, zahlbar 30 Tage nach der Ablieferung.

Um Mitte Dezember erfuhr die Klägerin, dass die Finanz-

lage der Frikart A.-G. kritisch sei, und auf Vorstellungen

hin erklärte ihr deren Direktor, sie sei infolge Entzuges

des Bankkredites auf Ende Januar 1935 zu einer Sanierung

gezwungen. Unter Bezugnahme hierauf schrieb die Klä-

gerin am 17. Dezember an. die Frikart A.-G., in Anwendung

von Art. 83 OR müsse sie die Lieferung des Kataloges

unter Wahrung ihrer Schadenersatzansprüche zurück-

halten, bis ihr der vereinbarte Fakturabetrag sichergestellt

werde. Darauf verpfändete die Frikart A.-G. der Klägerin

« zur Sicherstellung Ihres Fakturaguthabens von Fr.

40,468.-, datiert vom 22. Dezember 1934, unsere Buch-

guthaben gemäss beiliegendem Bordereau im Gesamtbe-

trage von Fr. 41,037.10 gegen Ihre Herausgabe des Gene-

ralkataloges pro 1935». Am 27. Dezember und 7. Januar

1935 fanden, zumal infolge Teilzahlungen vor der Fällig-

keit der Pfandforderung, Pfandentlassungen und Ersatz-

verpfändungen durch andere Buchforderungen statt, wobei

152

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteill.mgen). No H.

sich der Gesamt1>etrag der verpIandeten Buchforderungen

auf Fr. 41,131.9'5 erhöhte. Am 14. Januar 1935 wurde

über die Frikart: A.-G. der Konkurs eröffnet, aus welchem

Liegenschaften, . Warenlager und Geschäftsmobiliar von

einer neugegründeten gleichnamigen A.-G. übernommen

wurden.

Da die Konkursverwalt1lllg die von der Klägerin ange-

meldete pfandversicherte Forderung von Fr. 40,082.70

bloss in der fünften Klasse zuliess mid den Pfandanspruch

wegen anfechtbarer Begründ1lllg des Pfandrechts an. den

Buchforderungen abwies, erhob die Klägerin die vorlie-

gende Kollokationsklage auf Anerkenn1lllg des Pfand-

rechts.

B. -

Das Obergericht des Kantons Aargau hat am

24. September 1937 die Klage zugesprochen.

O. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das)31llldesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abwei-

S1lllg der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

l. -

Der von der Klägerin in Anspruch genommene

Art. 83 OR bestimmt, dass, wenn bei einem zweiseitigen

Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie

namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos

gepfändet ist, 1llld durch diese Verschlechterung der Ver-

mögenslage der Anspruch des Andern geIahrdet wird,

dieser seine Leistung solange iurückhalten kann, bis ihm

die Gegenleist1lllg sichergestellt wird (1llld, sofern se~em

daherigen Begehren nicht entsprochen wird, vom Vertrage

zurücktreten kann). Erstmals in der heutigen Verhandlung

hat die Beklagte die Anwendbarkeit dieser Vorschrift

nicht gelten lassen zu wollen erklärt, weil zugestandener-

massen die Frikart A.-G. schon im Zeitpunkt der Bestel-

lung des Generalkataloges zahlungsunfähig, konkursreif

gewesen 1llld nicht erst seither geworden sei. Ob sich die

Beklagte dieses Verteidigungsmittels bedienen wollte oder

nicht, war ihrer Entschliessung anheimgestellt, und nach-

Schnldbetreibungs. und Konkurarecht (Zivilabteilungen). ]'\0 44.

153

dem sie es nicht getan hat, solange die Klägerin noch auf

dessen Abwehr, zumal auch durch neues tatsächliches Vor-

bringen, bedacht sein konnte, ist sie gemäss Art. 80 OG

mit dieser neuen Einrede in der b1llldesgerichtlichen In-

stanz ausgeschlossen. Somit ist davon auszugehen, dass

die Klägerin den Generalkatalog nicht hätte abzuliefern

brauchen, wenn die Sicherstellung ausgeblieben wäre,

welche die Frikart A.-G. in Gestalt der streitigen Ver-

pfändung von K1llldenguthaben geleistet hat.

2. -

Art. 287 ZifI. I SchKG erleichtert die Anfechtung

der Begründung eines Pfandrechts zur Sichel'llIlg bereits

bestehender Verbindlichkeiten, deren Erfüllung sicherzu-

stellen der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war.

Freilich bestand auf Grund des abgeschlossenen Werk-

vertrages über die Erstellung und Lieferung des Kataloges

gegen Entgelt vorerst nur eine (1lllbedingte) Verpflichtung

der Klägerin zur Vorleistung (Lieferung) 1llld eine durch die

Vorleistung der Klägerin bedingte Verpflichtung der

Frikart A.-G. zur Nachleist1lllg (Zahlung). Auch durch

ihr nachträgliches Zahl1lllgsunfähigwerden wurde die

Frikart A.-G. nicht eigentlich zur Sicherstellung ver-

pflichtet. Allein infolge dieses Zahl1lllgsunfählgwerdens

ruhte die Leist1lllgspflicht der Klägerin (wie übrigens folg-

lich auch diejenige der Frikart A.-G.) 1llld konnte nur

durch SichersteIlung seitens der Frikart A.-G. wieder

aktuell werden. Dies läuft darauf hinaus, dass der unter

den frühern, andern Umständen abgeschlossene Werk-

vertrag mit Vorleist1lllgspflicht der Klägerin eine Än-

derung nach der Richt1lllg. erfuhr, dass die Klägerin nur

noch Zug um Zug, freilich nicht (wie im französischen

Recht, vgl. PLANIOL-RIPERT VI Nr. 814, X Nr. 158)

gegen Zahlung (deren Fälligkeit entsprechend vorgerückt

worden wäre, jedoch durch Sicherstellung abgewendet

werden kann), wohl aber gegen Sicherstell1lllg zu leisten

brauchte. Von da an war das durch den Werkvertrag

begründete Rechtsverhältnis zwar nicht rein rechtlich,

aber doch wirtschaftlich, was für die Gläubigeranfechtung

AB 63 IU -

1937

II

154

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabwilungen). N0 44.

von entscheidencJ.er Bedeutung ist, kein anderes, als es

gewesen wäre, w~nn we Sicherstellungspflicht des Bestel-

lers von Anfang an stipuliert worden wäre : nur vermittelst

Sicherstellung konnte er sich die Gegenleistung verschaf-

fen. Infolgedessen entfällt we Anwendbarkeit von Art. 287

Ziff. 1 SchKG, der nur den Fall im Auge haben kann, wo

der Schuldner den Gläubiger sicherstellt, ohne wes zu tun

zu brauchen, um dessen Gegenleistung zu erhalten, weil

er auch ohne Sicherstellung Anspruch auf sie hat und

durchsetzen kann (oder sie gar schon vorher erhalten

hatte). Es lässt sich schlechterdings nicht vorstellen, dass

Art. 83 OR den Vorleistungspflichtigen seiner Vorleistung

o h n e Sicherstellung enthöbe, ihn aber ge gen Sicher-

steIlung zur Vorleistung verpflichte, und dass dann

Art. 287 Ziff. 1 SchKG die zur Bewirkung der Gegenleistung

erfolgte Sicherstellung wieder zunichte machen und daInit

den Fall herbeiführen könnte, wo die Gegenleistung gemäss

Art. 83 OR ni c h t

hätte gemacht werden müssen.

Weil sich das Ruhen der Leistungspflicht des « Andem»

bloss durch SichersteIlung beseitigen lässt, ist die Sicher-

steIlung der vollständig neuen Begründung der erst hie-

durch wieder aktuell werdenden Leistungspflicht gleich-

zuachten. Eine (nicht durch Art. 287 Ziff. 1 SchKG beein-

trächtigte) Anwendung des Art. 83 OR entspricht denn

auch einem dringenden Gebot der Billigkeit. Die ver-

schiedene Behandlung von gegenüber dem zahlungsunfähig

Gewordenen zur Vorleistung Verpflichteten, je nachdem

sie die Vorleistung schon oder (zufällig) noch nicht gemacht

haben, rechtfertigt sich deswegen, weil derjenige, welcher

sein Eigentum am Leistungsgegenstand bereits zugunsten

des zahlungsunfähig Gewordenen aufgegeben hat, ohne die

Gegenleistung oder Sicherstellung bereits erhalten zu

haben, dadurch viel enger mit dem ökonomischen Schick-

sal des Empfängers in Zusammenhang gebracht worden ist

als derjenige, welcher ihm erst eine Leistung versprochen

hat. Dass der letztere die Leistung auch dann noch vor-

behaltlos machen müsse, wenn er infolge Zahlungsunfähig-

Schuldbetreibungs- und KonJrursrecht (Zivilabteilungen). N° 44.

155

werdens des Vertragsgegners nicht mehr auf die Gegen-

leistung rechnen kann, verstiesse gegen das Rechtsgefühl.

Endlich Hesse sich nicht eine verschiedene Anwendung des

Art. 83 OR rechtfertigen, je nachdem der zahlungsunfähig

Gewordene in Konkurs geraten ist (wie Art. 83 OR ja

ebenfalls ausdrücklich vorsieht) oder nicht. Kommt im

erstem Falle die Gegenleistung erst der Konkursmasse zu,

so ist im letztem ja durchaus nicht ausgeschlossen, dass sie

bei der Konkurseröffnung noch intakt vorhanden sei oder

sonstwie den Wert der Konkursmasse erhöhe. Nach dem

Gesagten springt in die Augen, dass für die Anfechtbarkeit

der gemäss Art. 83 OR geleisteten Sicherheit nichts daraus

hergeleitet werden kann, dass Art. 205 ZGB die Anfech-

tungsklage ausdrücklich vorbehält gegenüber der Sicher-

steIlung, die der Ehemann der Ehefrau für das bereits

(meist wohl längst) vorher überlassene eingebrachte

Frauengut geleistet hat.

3. -

Die Anfechtbarkeit gemäss Art. 288 SchKG ist

ausgeschlossen, wenn die Frikart A.-G. für die Sicher-

stellung eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat

(BGE 53 m 78, auch für das folgende). Die Gleichwertig-

keit für den Schuldner ergibt sich ohne weiteres daraus,

dass er die Kataloge überhaupt bestellt hat, und sie kann

ernstlicherweise nur unter dem Gesichtspunkt in Zweifel

gezogen werden, als sich in der Konkursmasse kein ent-

sprechender Gegenwert mehr vorgefunden hat, der hätte

versteigert werden können. Indessen ist das Wertverhält-

nis der gegenseitigen Leistungen überhaupt regelmässig

unabhängig davon zu beurteilen, ob der an den Schuldner

geleistete Gegenwert in dem dem Zugriff der Gläubiger

ausgesetzten Vermögen noch vorhanden sei oder nicht.

Im letztem Falle genügt zur Anfechtung immerhin, ist

aber auch erforderlich, dass das angefochtene zweiseitige

Rechtsgeschäft geradezu den Zweck verfolgte, dem Schuld-

ner zu ermöglichen, über seine letzten Aktiven zum

Schaden seiner Gläubiger verfügen zu können, und dass

die s e Absicht für die Gegenpartei erkennbar war. An-

Hi6

Schuldbetreibungs. und Konkul'8l'echt. (Zivilabteilungen). N0 44.

gesichts der Bedeutung, welche der periodisch neu bestellte

Katalog bisher für die Frikart A.-G. gehabt hatte, durfte

die Klägerin der Ansicht sein, die Neuherausgabe sei auch

für das von einer Sanierung bedrohte Geschäft noch ein

legitimes Bedürfnis, ein nützliches Mittel für dessen Fort-

führung, -

und zwar durfte die Klägerin dies umsoeher

annehmen, als ja durch die Art der durch die angefochtene

SichersteIlung zu erlangenden Gegenleistung ausgeschlossen

schien, dass irgendwer vom Personal der Frikart A.-G.

hieraus einen persönlichen Vorteil ziehen könnte, und

vom Fehlen der Sanierungswürdigkeit konnte sie ja über-

haupt nichts wissen. Unter diesem Gesichtspunkt braucht

nicht einmal auf die einzelnen tatsächlichen Feststellungen

der Vorinstanz über die Bedeutung des Kataloges zurück-

gegriffen zu werden, die übrigens auf eine gemäss Art. 81

OG unanfechtbare Würdigung des Beweisergebnisses ge-

stützt sind (was nur verkennen kann, wer glaubt, mit der

Aktenwidrigkeitsruge auch die bloss unrichtige Beweis-

würdigung angreifen zu können, wie der Vertreter der

Beklagten in der heutigen Verhandltmg ausdrücklich zuge-

geben hat).

Demnach erkenm das Bundesgeticht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vOm 24. September 1937

wird bestätigt.

NachJas~verf!1hren über Banken. N° 45.

B. Kachlassyerfahren fiber Banken.

Procedure de concordaL pour les· banques.

45. Entscheid vom 14. Dezember 1937,

i. S. Spa.rkasse Oftringen.

l57

Verteihmg im Konkurs lmd beim Nachla'lsvertragmit Vermögens.

abtretung: Keine Verzugszinspflicht der Masse wegen ver·

spät~ter Ausrichtung eines TreffnisSes.

Distribution des deniers dans la faillite et daus le concordat par

abandon d'actif: pas d'interetsmoratoires dus en raison

du versement tardif de dividendes.

Ripartizione nel. fallimento e,nel concordato con abbandono

dell'attivo: non yanno corrisposti interessi moratori pel

tardivo versamento di. dividendi.

Die Sparkasse Oftringen ist Gläubigerin der Bank in Zo-

fingen, die einen behördlich bestätigten Nachlassvertrag

mit Vermögensabtretung abgeschlossen hat. Sie wurde am

11. September 1937 vom Liquidator in einem Nachtrag zum

Kollokationsplan mit einer Forderung von Fr. 89,726.-

in 5. Klasse zugelassen. Zugleich wurden ihr in einem

Nachtrag zur Verteilungsliste Abschlagsdividenden von

60 % zugewiesen. Sie beschwert sich über diese Art der

Zuteilung vor Bundesgericht noch insofern, als sie die Ver-

zinsung der Abschlagsdividenden nach Massgabe derjenigen

Teilbeträge und Termine verlangt, die der Ausrichtung von

Abschlagsdividenden an die bereits im ursprünglichen

Kollokationsplan zugelassenen Gläubiger entsprechen.

Demgemäss beansprucht sie einen Zins von 5 %, eventuell

zu einem andern angemessenen Satze, auf 40 % ihrer