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63_III_148

BGE 63 III 148

Bundesgericht (BGE) ·III · 1937-01-01 · Deutsch CH
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43. Entscheid vom 80. Dezember 1987 i. S. Geser.

Der bei einer F r e i w i I I i gen - G ren z s c hut z k 0 in -

P a g nie im Dienst stehende Wehrmann geniesst nie h t

RechtsstiIIstalld (Art. 57 SchKG).

Le militaire, en service dans une compagnie de volontaires affectee

a Ia couverture de la frontiere ne beneficie pas de la suspension

des poursuites statuee a l'art. 57 LP.

Il inilitare ehe presta servizio in una compagnia di volontari per

la coperlura delIa frontiera non e al beneficio delIa sospensione

degIi atti esecutivi prevista dalI'art. 57 LEF.

Die Vorinstanz erklärte den als Korporal bei emer

Grenzschutzkompagnie im Militärdienst stehenden Schuld-

ner Honauer des Rechtsstillstandes gemäss Art. 57 Abs.

1 SchKG teilhaftig, mit der Begründung, die längere

Dauer stelle diesen Dienst noch nicht dem Dienstverhältnis

der Militärbeamten usw. gleich; es komme einzig auf die

Art desselben, nämlich darauf an, ob es sich 11m eigentli-

chen Militärdienst oder um ein öffentlichrechtliches

Dienstvertragsverhältnis handle. Laut Art. 2 des Bundes~

ratsbeschlusses vom 10. November 1936 betreffend die

Aufstellung einer Freiwilligen-Grenzschutz-Kompagnie sei

der Dienst in dieser Einheit Militärdienst und Igälten für

ihn und für die ihr angehörenden Wehrmänner die Militär-

gesetze und -Verordnungen und Dienstvorschriften. Der

Schnldbetreiburtgs. und Konkiirsrecht. N° 43.

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Charakter als eigentlicher Militärdienst ergebe sich auch

aus Art. 5, wonach der Wehrmann nicht etwa kündigen

könne und die Dienstdauer zeitlich beschränkt sei;

ebenso aus Art. 8. Eine Analogie mit den Fortwachen sei

nicht angängig, da letztere zu den Festungsverwaltungen

gehörten, deren Anstellungs- und Besoldungsverhältnisse

nicht eine eigentlich militärische Dienstordnung aufwieseIi.

Auch sei das Militärstrafrecht ohne Unterschied auf

diesen Dienst anwendbar.

Hiegegen rekurriert die Gläubigerin ans Bundesgericht

mit dem Begehren um Anwendbarerklärung des Art. 57

Abs.2 SchKG und demgemäss Anordnung der Pfändung.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

Für die Unterstellung eines Militärdienstes unter Abs.

I oder Abs; 2 des Art. 57 SchKG bilden weder die Dauer

noch die Freiwilligkeit noch die Geltung der Militärgesetze

und Dienstvorschriften, noch die Ordnung des Unter-

stützungswesens entscheidende Kriterien. Auch freiwilliger

Militärdienst fällt unter Abs. 1 (BGE 41 In 365, 42 III

448 ff.). Anderseits stehen auch die in Abs. 2 genannten

Instruktoren, Fortwächter usw. unter den Militärgesetzen.

Vielmehr will Art. 57 Abs. 2 SchKG den B e ruf s -

m i I i t ä r

vom Rechtsstillstand ausnehmen; die Be-

ruf s m ä s s i g k e i t des Dienstes bildet das alleinige

Kriterium. Nachdem nun seit Aufstellung der ersten

Freiwilligen-Grenzschutz-Kompagnie im November 1936

durch BRB vom 16. November 1937 die Minimaldienst-

dauer in denselben von 6 auf 12 Monate erhöht (Art. 5

Abs. I) und allen darin Dienst leistenden Wehrmännern

eine Soldzulage von Fr. 2.- pro Tag gewährt worden ist

(Art. 4 bis), steht dieser Militärdienst seiner Natur nach

dem berufsmässigen im Sinne des Abs. 2 entschieden

näher als demjenigen nach Abs. I, zumal auch die Möglich-

keit der vorzeitigen Entlassung bei wichtigen Gründen

(Art. 5 Abs. 2) und Gewährung besoldeten Urlaubs (Art. 7)

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Schu1dbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 44_

Analogien zu dem vertraglichen Verhältnis der Militär-

beamten- und Angestellten darstellen. Auch die Bestim-

mung in Art. 4, dass bei der Rekrutierung zu den Grenz-

schutzkompagnien in der Hauptsache arbeitslose Wehr-

männer zu berücksichtigen sind, deutet darauf hin, dass

dieser Dienst als ein -

zwar in der Dauer begrenzter -

Beruf gedacht ist. Er ist daher vom Rechtsstillstand

ausgenommen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-

scheid aufgehoben und das Betreibungsamt St. Gallen

angewiesen, in den angehobenen Betreibungen die Pfän-

dung vorzUllehmen.

Siehe auch Nr. 45. -

Voir aussi N° 45.

H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES