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156 Schuldbetreibungs. und Konkul'Brecht. (Zivilabteilungen). No 44. gesichts der Bedeutung, welche der periodisch neu bestellte Katalog bisher für die Frikart A.-G. gehabt hatte, durfte die Klägerin der Ansicht sein, die Neuherausgabe sei auch für das von einer Sanierung bedrohte Geschäft noch ein legitimes Bedürfnis, ein nützliches Mittel für dessen Fort- führung, - und zwar durfte die Klägerin dies umsoeher annehmen, als ja durch die Art der durch die angefochtene Sicherstellung zu erlangenden Gegenleistung ausgeschlossen schien, dass irgendwer vom Personal der Frikart A.-G. hieraus einen persönlichen Vorteil ziehen könnte, und vom Fehlen der Sanierungswürdigkeit konnte sie ja über- haupt nichts wissen. Unter diesem Gesichtspunkt braucht nicht einmal auf die einzelnen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über die Bedeutling des Kataloges zurück- gegriffen zu werden, die übrigens auf eine gemäss Art. 81 OG unanfechtbare Würdigung des Beweisergebnisses ge- stützt sind (was nur verkennen kann, wer glaubt, mit der Aktenwidrigkeitsrüge auch die bloss unrichtige Beweis- würdigung angreifen zu können, wie der Vertreter der Beklagten in der heutigen Verhandlung ausdrücklich zuge- geben hat). Demnach erkennt das Bundesge:l'icht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vOm 24. September 1937 wird bestätigt. B. Kachlassverfahren üher Banken. Proc6dure de concordat pottr les banques.
45. Entsoheidvom U. Dezember 1937
i. S. Spark&sse Oftringen. 157 Verteilung im Konkurs und beim Nachlassvertrag mit Vermögens. abtretung: Keine Verzugszinspflicht de!' Masse wegen ver· späteter Ausrichtung eines TreffnisSes. Distribution des deniers dans la faillite et dans le concordat par abandon d'actif: pas d'intetetsmoratoires dus an raison du versement tardif de dividendes. R ipartizione nel. fallimento e ,nel concordato con abbandono dell'attivo: non yanno corrispoSti interessi moratori pel tardivo versamento di. dividendi. Die Sparkasse Oftringen ist Gläubigerin der Bank in Zo- fingen, die einen behördlich bestätigten Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen hat. Sie wurde am
11. September 1937 vom Liquidator in einem Nachtrag zum Kollokationsplan mit einer Forderung von Fr. 89,726.- in 5. Klasse zugelassen. Zugleich wurden ihr in einem Nachtrag zur Verteilungsliste Abschlagsdividenden von 60 % zugewiesen. Sie beschwert sich über diese Art der Zuteilung vor Bundesgericht noch insofern, als sie die Ver- zinsung der Abschlagsdividenden nach Massgabe derjenigen Teilbeträge und Termine verlangt, die der Ausrichtung von Abschlagsdividenden an die bereits im ursprünglichen Kollokationsplan zugelassenen Gläubiger entsprechen. Demgemäss beanSprucht sie einen Zins von 5 %, eventuell zu einem andern angemessenen Satze, auf 40 % ihrer 158 Nachlassverfahren über Banken .. N° 45. Forderung seit dem 18. März 1935, auf 10 % seit dem
9. Juni 1936 und auf 10 % seit dem 11. Februar 1937. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Für einen Anspruch auf Verzugszinsen fehlt es bereits an den Voraussetzungen, die das Zivilrecht für eine solche Zinspflicht aufstellt (Art. 104 OR). Abschlagsdividenden wie Konkurs- und Liquidationsdividenden überhaupt werden nur und erst nach Aufstellung einer Verteilungs- liste geschuldet, die deren Betrag festsetzt. Da dies mit Bezug auf die Forderung der Rekurrentin nicht vor dem
11. September 1937 geschehen ist, kann von einem zuvor eingetretenen Verzug nicht die Rede sein. Die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Zinspflicht als Folge eines Zahlungsverzuges sind übrigens gar nicht anwendbar auf die im öffentlichen Recht wurzelnde Verpflichtung zur Ausrichtung einer Konkurs- oder Li- quidationsdividende. Diese stellt keine gewöhnliche Geld- schuld der Masse dar. Es handelt sich um das den betei- ligten Gläubigern im Verteilungsverfahren zuzuweisende Betreffnis, das abweichend von Art. 74 Ziff. 1 OR als Holschuld auf Vorweisung der Forderungsurkunde hin zu zahlen oder anzuweisen ist· (Art. 264 SchKG, dazu JAEGER, N. 2). Bestimmung und Auszahlung der Divi- dende ist Verfahrenshandlung des Konkursverwalters oder Nachlassvertragsliquidators. Wegen Verweigerung oder Verzögerung kann Beschwerde auf Vornahme der Handlung geführt werden. Ferner kommt Belangung eines fehlbaren Beamten oder Liquidators auf Schaden- ersatz in Betracht. Dalnit wird dessen eigenes Vermögen belastet, nicht die Konkurs- oder Liquidationsmasse und damit die Gesamtheit der Gläubiger, was sich nicht recht- fertigen liesse. Eine Verzugszinspflicht der Liquidationsmasse ist somit abzulehnen. Dass die Masse sich durch eigene Zinsbezüge zum Nachteil der Rekurrentin bereichert habe, ist nicht Nachlassverfahr.'n über Banken. No 45. 159 dargetan und vor der kantonalen Behörde gar nicht behauptet worden. Neue Vorbringen vor Bundesgericht sind entsprechend Art. 80 OG unzulässig. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.