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63_III_157

BGE 63 III 157

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkul'Brecht. (Zivilabteilungen). No 44.

gesichts der Bedeutung, welche der periodisch neu bestellte

Katalog bisher für die Frikart A.-G. gehabt hatte, durfte

die Klägerin der Ansicht sein, die Neuherausgabe sei auch

für das von einer Sanierung bedrohte Geschäft noch ein

legitimes Bedürfnis, ein nützliches Mittel für dessen Fort-

führung, -

und zwar durfte die Klägerin dies umsoeher

annehmen, als ja durch die Art der durch die angefochtene

Sicherstellung zu erlangenden Gegenleistung ausgeschlossen

schien, dass irgendwer vom Personal der Frikart A.-G.

hieraus einen persönlichen Vorteil ziehen könnte, und

vom Fehlen der Sanierungswürdigkeit konnte sie ja über-

haupt nichts wissen. Unter diesem Gesichtspunkt braucht

nicht einmal auf die einzelnen tatsächlichen Feststellungen

der Vorinstanz über die Bedeutling des Kataloges zurück-

gegriffen zu werden, die übrigens auf eine gemäss Art. 81

OG unanfechtbare Würdigung des Beweisergebnisses ge-

stützt sind (was nur verkennen kann, wer glaubt, mit der

Aktenwidrigkeitsrüge auch die bloss unrichtige Beweis-

würdigung angreifen zu können, wie der Vertreter der

Beklagten in der heutigen Verhandlung ausdrücklich zuge-

geben hat).

Demnach erkennt das Bundesge:l'icht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vOm 24. September 1937

wird bestätigt.

B. Kachlassverfahren üher Banken.

Proc6dure de concordat pottr les banques.

45. Entsoheidvom U. Dezember 1937

i. S. Spark&sse Oftringen.

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Verteilung im Konkurs und beim Nachlassvertrag mit Vermögens.

abtretung: Keine Verzugszinspflicht de!' Masse wegen ver·

späteter Ausrichtung eines TreffnisSes.

Distribution des deniers dans la faillite et dans le concordat par

abandon d'actif: pas d'intetetsmoratoires dus an raison

du versement tardif de dividendes.

R ipartizione nel. fallimento e,nel concordato con abbandono

dell'attivo: non yanno corrispoSti interessi moratori pel

tardivo versamento di. dividendi.

Die Sparkasse Oftringen ist Gläubigerin der Bank in Zo-

fingen, die einen behördlich bestätigten Nachlassvertrag

mit Vermögensabtretung abgeschlossen hat. Sie wurde am

11. September 1937 vom Liquidator in einem Nachtrag zum

Kollokationsplan mit einer Forderung von Fr. 89,726.-

in 5. Klasse zugelassen. Zugleich wurden ihr in einem

Nachtrag zur Verteilungsliste Abschlagsdividenden von

60 % zugewiesen. Sie beschwert sich über diese Art der

Zuteilung vor Bundesgericht noch insofern, als sie die Ver-

zinsung der Abschlagsdividenden nach Massgabe derjenigen

Teilbeträge und Termine verlangt, die der Ausrichtung von

Abschlagsdividenden an die bereits im ursprünglichen

Kollokationsplan zugelassenen Gläubiger entsprechen.

Demgemäss beanSprucht sie einen Zins von 5 %, eventuell

zu einem andern angemessenen Satze, auf 40 % ihrer

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Nachlassverfahren über Banken .. N° 45.

Forderung seit dem 18. März 1935, auf 10 % seit dem

9. Juni 1936 und auf 10 % seit dem 11. Februar 1937.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Für einen Anspruch auf Verzugszinsen fehlt es bereits

an den Voraussetzungen, die das Zivilrecht für eine solche

Zinspflicht aufstellt (Art. 104 OR). Abschlagsdividenden

wie Konkurs-

und Liquidationsdividenden überhaupt

werden nur und erst nach Aufstellung einer Verteilungs-

liste geschuldet, die deren Betrag festsetzt. Da dies mit

Bezug auf die Forderung der Rekurrentin nicht vor dem

11. September 1937 geschehen ist, kann von einem zuvor

eingetretenen Verzug nicht die Rede sein.

Die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Zinspflicht

als Folge eines Zahlungsverzuges sind übrigens gar nicht

anwendbar auf die im öffentlichen Recht wurzelnde

Verpflichtung zur Ausrichtung einer Konkurs- oder Li-

quidationsdividende. Diese stellt keine gewöhnliche Geld-

schuld der Masse dar. Es handelt sich um das den betei-

ligten Gläubigern im Verteilungsverfahren zuzuweisende

Betreffnis, das abweichend von Art. 74 Ziff. 1 OR als

Holschuld auf Vorweisung der Forderungsurkunde hin

zu zahlen oder anzuweisen ist· (Art. 264 SchKG, dazu

JAEGER, N. 2). Bestimmung und Auszahlung der Divi-

dende ist Verfahrenshandlung des Konkursverwalters

oder Nachlassvertragsliquidators.

Wegen Verweigerung

oder Verzögerung kann Beschwerde auf Vornahme der

Handlung geführt werden.

Ferner kommt Belangung

eines fehlbaren Beamten oder Liquidators auf Schaden-

ersatz in Betracht. Dalnit wird dessen eigenes Vermögen

belastet, nicht die Konkurs- oder Liquidationsmasse und

damit die Gesamtheit der Gläubiger, was sich nicht recht-

fertigen liesse.

Eine Verzugszinspflicht der Liquidationsmasse ist somit

abzulehnen. Dass die Masse sich durch eigene Zinsbezüge

zum Nachteil der Rekurrentin bereichert habe, ist nicht

Nachlassverfahr.'n über Banken. No 45.

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dargetan und vor der kantonalen Behörde gar nicht

behauptet worden. Neue Vorbringen vor Bundesgericht

sind entsprechend Art. 80 OG unzulässig.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.