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Schuldbetreibungs. und Konkul'Brecht. (Zivilabteilungen). No 44.
gesichts der Bedeutung, welche der periodisch neu bestellte
Katalog bisher für die Frikart A.-G. gehabt hatte, durfte
die Klägerin der Ansicht sein, die Neuherausgabe sei auch
für das von einer Sanierung bedrohte Geschäft noch ein
legitimes Bedürfnis, ein nützliches Mittel für dessen Fort-
führung, -
und zwar durfte die Klägerin dies umsoeher
annehmen, als ja durch die Art der durch die angefochtene
Sicherstellung zu erlangenden Gegenleistung ausgeschlossen
schien, dass irgendwer vom Personal der Frikart A.-G.
hieraus einen persönlichen Vorteil ziehen könnte, und
vom Fehlen der Sanierungswürdigkeit konnte sie ja über-
haupt nichts wissen. Unter diesem Gesichtspunkt braucht
nicht einmal auf die einzelnen tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz über die Bedeutling des Kataloges zurück-
gegriffen zu werden, die übrigens auf eine gemäss Art. 81
OG unanfechtbare Würdigung des Beweisergebnisses ge-
stützt sind (was nur verkennen kann, wer glaubt, mit der
Aktenwidrigkeitsrüge auch die bloss unrichtige Beweis-
würdigung angreifen zu können, wie der Vertreter der
Beklagten in der heutigen Verhandlung ausdrücklich zuge-
geben hat).
Demnach erkennt das Bundesge:l'icht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vOm 24. September 1937
wird bestätigt.
B. Kachlassverfahren üher Banken.
Proc6dure de concordat pottr les banques.
45. Entsoheidvom U. Dezember 1937
i. S. Spark&sse Oftringen.
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Verteilung im Konkurs und beim Nachlassvertrag mit Vermögens.
abtretung: Keine Verzugszinspflicht de!' Masse wegen ver·
späteter Ausrichtung eines TreffnisSes.
Distribution des deniers dans la faillite et dans le concordat par
abandon d'actif: pas d'intetetsmoratoires dus an raison
du versement tardif de dividendes.
R ipartizione nel. fallimento e,nel concordato con abbandono
dell'attivo: non yanno corrispoSti interessi moratori pel
tardivo versamento di. dividendi.
Die Sparkasse Oftringen ist Gläubigerin der Bank in Zo-
fingen, die einen behördlich bestätigten Nachlassvertrag
mit Vermögensabtretung abgeschlossen hat. Sie wurde am
11. September 1937 vom Liquidator in einem Nachtrag zum
Kollokationsplan mit einer Forderung von Fr. 89,726.-
in 5. Klasse zugelassen. Zugleich wurden ihr in einem
Nachtrag zur Verteilungsliste Abschlagsdividenden von
60 % zugewiesen. Sie beschwert sich über diese Art der
Zuteilung vor Bundesgericht noch insofern, als sie die Ver-
zinsung der Abschlagsdividenden nach Massgabe derjenigen
Teilbeträge und Termine verlangt, die der Ausrichtung von
Abschlagsdividenden an die bereits im ursprünglichen
Kollokationsplan zugelassenen Gläubiger entsprechen.
Demgemäss beanSprucht sie einen Zins von 5 %, eventuell
zu einem andern angemessenen Satze, auf 40 % ihrer
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Nachlassverfahren über Banken .. N° 45.
Forderung seit dem 18. März 1935, auf 10 % seit dem
9. Juni 1936 und auf 10 % seit dem 11. Februar 1937.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Für einen Anspruch auf Verzugszinsen fehlt es bereits
an den Voraussetzungen, die das Zivilrecht für eine solche
Zinspflicht aufstellt (Art. 104 OR). Abschlagsdividenden
wie Konkurs-
und Liquidationsdividenden überhaupt
werden nur und erst nach Aufstellung einer Verteilungs-
liste geschuldet, die deren Betrag festsetzt. Da dies mit
Bezug auf die Forderung der Rekurrentin nicht vor dem
11. September 1937 geschehen ist, kann von einem zuvor
eingetretenen Verzug nicht die Rede sein.
Die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Zinspflicht
als Folge eines Zahlungsverzuges sind übrigens gar nicht
anwendbar auf die im öffentlichen Recht wurzelnde
Verpflichtung zur Ausrichtung einer Konkurs- oder Li-
quidationsdividende. Diese stellt keine gewöhnliche Geld-
schuld der Masse dar. Es handelt sich um das den betei-
ligten Gläubigern im Verteilungsverfahren zuzuweisende
Betreffnis, das abweichend von Art. 74 Ziff. 1 OR als
Holschuld auf Vorweisung der Forderungsurkunde hin
zu zahlen oder anzuweisen ist· (Art. 264 SchKG, dazu
JAEGER, N. 2). Bestimmung und Auszahlung der Divi-
dende ist Verfahrenshandlung des Konkursverwalters
oder Nachlassvertragsliquidators.
Wegen Verweigerung
oder Verzögerung kann Beschwerde auf Vornahme der
Handlung geführt werden.
Ferner kommt Belangung
eines fehlbaren Beamten oder Liquidators auf Schaden-
ersatz in Betracht. Dalnit wird dessen eigenes Vermögen
belastet, nicht die Konkurs- oder Liquidationsmasse und
damit die Gesamtheit der Gläubiger, was sich nicht recht-
fertigen liesse.
Eine Verzugszinspflicht der Liquidationsmasse ist somit
abzulehnen. Dass die Masse sich durch eigene Zinsbezüge
zum Nachteil der Rekurrentin bereichert habe, ist nicht
Nachlassverfahr.'n über Banken. No 45.
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dargetan und vor der kantonalen Behörde gar nicht
behauptet worden. Neue Vorbringen vor Bundesgericht
sind entsprechend Art. 80 OG unzulässig.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.