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63_III_116

BGE 63 III 116

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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116

SchuJdbetreibungs. uI\<i Konkursrecht. N0 34.

nicht überhaupt im Wege des deutsch-schweizerischen

Verrechnungsverkehrs zu überweisen wären, wird in einem.

allfällig stattfindenden Arrestbetreibungsverfahren zu be-

rücksichtigen sein.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die

Betreibung Zürich 5 Nr. 2105/I937 aufgehoben wird.

34. Entscheid vom la. November 1937 i. S. Eic1elberger-Zitt.

Dem durch einen D r i t t e n (A l'm e n b e hör d e, Zessionar)

geltend gemachten Verwandtenunterstützungsanspruch (Art.

329 Abs. 3 ZGB) kann der Pflichtige das Existenzminimum

ohne Einschränkung entgegenhalten (Art. 93 SchKG).

Le debiteur de la dette alimentaire visee a l'art. 329 a1. 3 ce

0. le droit d'opposer le benMice de competence (art. 93 LP)

a Ia demande d'aliments formee par un tiers (autoriM d'assis-

tance, cessionnaire).

L'obbligato all'assistenza, contro il quaIe un terzo (autoritA di

assistenza, cessionario) promuove esecuzione per una pretesa

di cui all'art. 329 cpv. 3 ce, ha il diritto di opporre l'eccezione

dedotta dall'art. 93 LEF (minimo indispensabile 0.1 debitore

e alla sua famiglia).

A. -

Laut Beschluss des Regie:rungsrates des Kantons

Baselstadt vom II. September 19M ist der Rekurrent

gehalten, der Allgemeinen Armenpflege an die Unter-

stützungsaufwendungen für seine Mutter monatliche Bei-

träge von Fr. 30.- zu leisten, sooft und solange er in

Arbeit steht. In einer von der Armenpflege ·hiefür gegen

ihn gerichteten Betreibung hat die Aufsichtsbehörde eine

Lohnpfändung nach den für die privilegierten Unterhalts-

beitragsforde:rungen üblichen Grundsätzen -

Nichtre-

spektierung des Existenzminimums -

zulässig erklärt.

In der Begründung führt sie aus, es könne dahingestellt

bleiben, ob das Privileg in allen Fällen der Abtretung der

Unterhaltsforderung auf den Zessionar übergehe, ob z.B.

auch dann, wenn er sich die Unterhaltsforderung für

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. :-{o :J4.

117

ein geringes Entgelt abtreten liess oder sie an Zahlungs-

statt erhielt; der übergang rechtfertige sich jedenfalls

dann, wenn der Zessionar die Unterstützung auf Grund

einer öffentlichrechtlichen Pflicht und nicht etwa frei-

willig geleistet habe und die Forderung des Unterstützten

von Gesetzes wegen auf ihn übergehe. Sei es einem Schuld-

ner zuzumuten, ein Familienglied auch auf Kosten seines

Existenzminimums zu unterstützen, so könne es keinen

Unterschied begründen, dass die Forderung zu Inkasso-

zwecken an die öffentliche Verwaltung abgetreten worden

sei. Diese müsse dem Bedürftigen die Unterstützung in

der Regel ohne Verzug auszahlen; wollte man ihr für

den Rückgriff das Privileg nicht gewähren, so käme dies

auf eine Begünstigung der pflichtvergessenen Schuldner

gegenüber den pflichtbewussten heraus, indem die ersteren

praktisch ihre Verpflichtung durch blosse Nichterfüllung

auf den Staat abwälzen könnten, was untragbar und

unbillig wäre. Die Armenpflege müsse daher das Privileg

im gleichen Umfange wie die von ihr unterstützte Mutter

des Schuldners besitzen.

B. -

Diesen Entscheid zieht der Schuldner ans Bundes-

gericht weiter mit dem Antrag auf Nichtzulassung der

LohnpfäIidung.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Dass die gemäss Art. 328 f ZGB unterstützungsberech-

tigten Blutsverwandten auf- und absteigender Linie zur

F ami 1 i e des Unterstützungspflichtigen im Sinne der

Rechtsprechung zu Art. 93 SchKG zu rechnen sind und

daher ihrer Betreibung für solche Unterhaltsbeiträge der

Pflichtige das Existenzminimum nicht· unbeschränkt ent-

gegenhalten kann, wurde bereits in BGE 55 m 155 f

festgestellt, wo ausgehend von dieser weiten Umschreibung

der Familie die Einbeziehung auch der geschiedenen

Frau begründet wird (vgl. auch BGE 54 Irr 316, 51 Irr

228 E. 1).

1I8

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ No 3.t

Dagegen kann der Vorinstanz darin nicht beigepflichtet

werden, dass die öffentliche Annenpflege für ihre Regress-.

forderung auf. den Rekurrenten das Privileg der Nicht-

einwendbarkeit des Existenzminimums ebenfalls geniesse.

Diesem Privileg liegt der Gedanke zu Grunde, dass der

Schuldner seinen Zwangsbedarf aus seinem Lohn nicht

in einem höheren Masse soll decken können als das eben-

falls auf diesen angewiesene unterstützungsberechtigte

Familienglied den seinigen. Das Opfer einer Lohnpfandung

unter das Existenzminimum wird dem Schuldner deshalb

und soweit zugemutet, als den Unterstützungsberechtigten

sonst ein noch grässerer Ausfall auf seiner Existenz-

grundlage träfe. Diese Relation trifft jedoch nur im

Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Unterhalts-

berechtigten selber, nicht zwischen Schuldner und öffentli-

cher Annenpflege zu. Es hätte keinen Sinn, dass diese

beim Schuldner mit der einen Hand auf Kosten des

Zwangsbedarfs seiner engeren Familieregressweise eine

Lohnquote sollte wegnehmen können, um. ihm mit der

andern einen entsprechenden Betrag als öffentliche Unter-

stützung wieder zuhalten zu müssen. Das Privileg des

nichteinwendbaren Existenzminimums steht nur dem

porsönlich betreibenden Unterhaltsberechtigten zu; es

hf ftet als privilegium personae am Berechtigten, nicht

an der Forderung und kann nicht vom dritten Regress-

berechtigten bezw. Zessionar geltend gemacht werden,

handle es sich nun um vertraglichen oder gesetzlichen

Forderungsübergang. Dass die Annenpflege die Unter-

stützung auf Grund einer öffentlichrechtlichen Pflicht

und nicht freiwillig geleistet hat, bildet, entgegen der

Annahme der Vorinstanz, kein Argument für den Über-

gang des Privilegs auf die RegreSsforderung. Was die

öffentliche Armenpflege . erfüllt hat, ist eben nicht die

privatrechtliehe Pflicht des Schuldners, sondern ihre

eigene, davon unabhängige öffentlichrechtliche Pflicht,

die besteht, ob ein. privater Unterhaltsschuldner vorhanden

sei oder nicht. Gegen die von der Vorinstanz seitens

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 35.

119

pflichtvergessener Schuldner befürchtete Abwälzung der

Unterhaltspflicht auf den Staat, die ja überhaupt nur

für die unter das Existenzminimum des Schuldners

gehenden Beträge in Frage kommt, kann sich die Armen-

pflege dadurch weitgehend schützen, dass sie, sobald sie

mit Unterstützung eingreifen,muss, sofort darauf dringt,

dass die unterstützungsberechtigte Person selber gegen

den Pflichtigen vorgehe. Übrigens werden die zufolge

der Nichtzubilligung des pfandungsprivilegs tatsächlich

auf der Armenpflege sitzen bleibenden Beträge nur zum

Teil wirklich Mehrausgaben - darstellen, da anzunehmen

ist, dass jene den unter das Existenzminimum ausgepfän~

deten Lohnbezüger seinerseits über kurz oder lang hätte

unterstützen müssen.

Demnach erkennt die Sckuldbetr. 'U. Konkurskammer :

1. -

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene

Entscheid aufgehoben und festgestellt, dass der Rekurrent

der vorliegenden Betreibung das Existenzminimum ge-

mäss Art. 93 SchKG ohne Einschränkung entgegenhalten

kann.

·35. Sentenza. 16 nOTembre 1937 nella causa Volonterio.

IBCrizione neU'elenco oneri d'un credito ipotecario al portatore.

Fintantoche il titolare non avra notifica.to il proprio nome e

domicilio, l'ufficio deve rifiutare l'iscrizioIie.

Riparto del ricaoo della contestazione di un credito figurante neU' elenoo

. oneri da parte di parecchi creditori ipotecari.

Pei ca.pitali e loro a.ccessori, il riparto va fatto tra i creditori con-

testanti secondo il grado dei loro crediti iscritti nell'elenco

oneri.

Die Aufnahme einer in einem In habe r t i tel verkörperten

Gnmdpfandforderung

in

das Las t e n ver z eie h n i s

ist durch das Betreibungsamt abzulehnen, solange der An-

sprecher seinen Namen und Wohnort nicht angibt. Art. 140

und 156 SchKG.

Ist eine Pfandaufhaftung von nachgehenden Pfandgläubigern

. mit Erfolg bestritten worden, so ist der auf die betreffende