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SchuJdbetreibungs. uI\<i Konkursrecht. N0 34.
nicht überhaupt im Wege des deutsch-schweizerischen
Verrechnungsverkehrs zu überweisen wären, wird in einem.
allfällig stattfindenden Arrestbetreibungsverfahren zu be-
rücksichtigen sein.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
Betreibung Zürich 5 Nr. 2105/I937 aufgehoben wird.
34. Entscheid vom la. November 1937 i. S. Eic1elberger-Zitt.
Dem durch einen D r i t t e n (A l'm e n b e hör d e, Zessionar)
geltend gemachten Verwandtenunterstützungsanspruch (Art.
329 Abs. 3 ZGB) kann der Pflichtige das Existenzminimum
ohne Einschränkung entgegenhalten (Art. 93 SchKG).
Le debiteur de la dette alimentaire visee a l'art. 329 a1. 3 ce
0. le droit d'opposer le benMice de competence (art. 93 LP)
a Ia demande d'aliments formee par un tiers (autoriM d'assis-
tance, cessionnaire).
L'obbligato all'assistenza, contro il quaIe un terzo (autoritA di
assistenza, cessionario) promuove esecuzione per una pretesa
di cui all'art. 329 cpv. 3 ce, ha il diritto di opporre l'eccezione
dedotta dall'art. 93 LEF (minimo indispensabile 0.1 debitore
e alla sua famiglia).
A. -
Laut Beschluss des Regie:rungsrates des Kantons
Baselstadt vom II. September 19M ist der Rekurrent
gehalten, der Allgemeinen Armenpflege an die Unter-
stützungsaufwendungen für seine Mutter monatliche Bei-
träge von Fr. 30.- zu leisten, sooft und solange er in
Arbeit steht. In einer von der Armenpflege ·hiefür gegen
ihn gerichteten Betreibung hat die Aufsichtsbehörde eine
Lohnpfändung nach den für die privilegierten Unterhalts-
beitragsforde:rungen üblichen Grundsätzen -
Nichtre-
spektierung des Existenzminimums -
zulässig erklärt.
In der Begründung führt sie aus, es könne dahingestellt
bleiben, ob das Privileg in allen Fällen der Abtretung der
Unterhaltsforderung auf den Zessionar übergehe, ob z.B.
auch dann, wenn er sich die Unterhaltsforderung für
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. :-{o :J4.
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ein geringes Entgelt abtreten liess oder sie an Zahlungs-
statt erhielt; der übergang rechtfertige sich jedenfalls
dann, wenn der Zessionar die Unterstützung auf Grund
einer öffentlichrechtlichen Pflicht und nicht etwa frei-
willig geleistet habe und die Forderung des Unterstützten
von Gesetzes wegen auf ihn übergehe. Sei es einem Schuld-
ner zuzumuten, ein Familienglied auch auf Kosten seines
Existenzminimums zu unterstützen, so könne es keinen
Unterschied begründen, dass die Forderung zu Inkasso-
zwecken an die öffentliche Verwaltung abgetreten worden
sei. Diese müsse dem Bedürftigen die Unterstützung in
der Regel ohne Verzug auszahlen; wollte man ihr für
den Rückgriff das Privileg nicht gewähren, so käme dies
auf eine Begünstigung der pflichtvergessenen Schuldner
gegenüber den pflichtbewussten heraus, indem die ersteren
praktisch ihre Verpflichtung durch blosse Nichterfüllung
auf den Staat abwälzen könnten, was untragbar und
unbillig wäre. Die Armenpflege müsse daher das Privileg
im gleichen Umfange wie die von ihr unterstützte Mutter
des Schuldners besitzen.
B. -
Diesen Entscheid zieht der Schuldner ans Bundes-
gericht weiter mit dem Antrag auf Nichtzulassung der
LohnpfäIidung.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Dass die gemäss Art. 328 f ZGB unterstützungsberech-
tigten Blutsverwandten auf- und absteigender Linie zur
F ami 1 i e des Unterstützungspflichtigen im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 93 SchKG zu rechnen sind und
daher ihrer Betreibung für solche Unterhaltsbeiträge der
Pflichtige das Existenzminimum nicht· unbeschränkt ent-
gegenhalten kann, wurde bereits in BGE 55 m 155 f
festgestellt, wo ausgehend von dieser weiten Umschreibung
der Familie die Einbeziehung auch der geschiedenen
Frau begründet wird (vgl. auch BGE 54 Irr 316, 51 Irr
228 E. 1).
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ No 3.t
Dagegen kann der Vorinstanz darin nicht beigepflichtet
werden, dass die öffentliche Annenpflege für ihre Regress-.
forderung auf. den Rekurrenten das Privileg der Nicht-
einwendbarkeit des Existenzminimums ebenfalls geniesse.
Diesem Privileg liegt der Gedanke zu Grunde, dass der
Schuldner seinen Zwangsbedarf aus seinem Lohn nicht
in einem höheren Masse soll decken können als das eben-
falls auf diesen angewiesene unterstützungsberechtigte
Familienglied den seinigen. Das Opfer einer Lohnpfandung
unter das Existenzminimum wird dem Schuldner deshalb
und soweit zugemutet, als den Unterstützungsberechtigten
sonst ein noch grässerer Ausfall auf seiner Existenz-
grundlage träfe. Diese Relation trifft jedoch nur im
Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Unterhalts-
berechtigten selber, nicht zwischen Schuldner und öffentli-
cher Annenpflege zu. Es hätte keinen Sinn, dass diese
beim Schuldner mit der einen Hand auf Kosten des
Zwangsbedarfs seiner engeren Familieregressweise eine
Lohnquote sollte wegnehmen können, um. ihm mit der
andern einen entsprechenden Betrag als öffentliche Unter-
stützung wieder zuhalten zu müssen. Das Privileg des
nichteinwendbaren Existenzminimums steht nur dem
porsönlich betreibenden Unterhaltsberechtigten zu; es
hf ftet als privilegium personae am Berechtigten, nicht
an der Forderung und kann nicht vom dritten Regress-
berechtigten bezw. Zessionar geltend gemacht werden,
handle es sich nun um vertraglichen oder gesetzlichen
Forderungsübergang. Dass die Annenpflege die Unter-
stützung auf Grund einer öffentlichrechtlichen Pflicht
und nicht freiwillig geleistet hat, bildet, entgegen der
Annahme der Vorinstanz, kein Argument für den Über-
gang des Privilegs auf die RegreSsforderung. Was die
öffentliche Armenpflege . erfüllt hat, ist eben nicht die
privatrechtliehe Pflicht des Schuldners, sondern ihre
eigene, davon unabhängige öffentlichrechtliche Pflicht,
die besteht, ob ein. privater Unterhaltsschuldner vorhanden
sei oder nicht. Gegen die von der Vorinstanz seitens
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 35.
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pflichtvergessener Schuldner befürchtete Abwälzung der
Unterhaltspflicht auf den Staat, die ja überhaupt nur
für die unter das Existenzminimum des Schuldners
gehenden Beträge in Frage kommt, kann sich die Armen-
pflege dadurch weitgehend schützen, dass sie, sobald sie
mit Unterstützung eingreifen,muss, sofort darauf dringt,
dass die unterstützungsberechtigte Person selber gegen
den Pflichtigen vorgehe. Übrigens werden die zufolge
der Nichtzubilligung des pfandungsprivilegs tatsächlich
auf der Armenpflege sitzen bleibenden Beträge nur zum
Teil wirklich Mehrausgaben - darstellen, da anzunehmen
ist, dass jene den unter das Existenzminimum ausgepfän~
deten Lohnbezüger seinerseits über kurz oder lang hätte
unterstützen müssen.
Demnach erkennt die Sckuldbetr. 'U. Konkurskammer :
1. -
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und festgestellt, dass der Rekurrent
der vorliegenden Betreibung das Existenzminimum ge-
mäss Art. 93 SchKG ohne Einschränkung entgegenhalten
kann.
·35. Sentenza. 16 nOTembre 1937 nella causa Volonterio.
IBCrizione neU'elenco oneri d'un credito ipotecario al portatore.
Fintantoche il titolare non avra notifica.to il proprio nome e
domicilio, l'ufficio deve rifiutare l'iscrizioIie.
Riparto del ricaoo della contestazione di un credito figurante neU' elenoo
. oneri da parte di parecchi creditori ipotecari.
Pei ca.pitali e loro a.ccessori, il riparto va fatto tra i creditori con-
testanti secondo il grado dei loro crediti iscritti nell'elenco
oneri.
Die Aufnahme einer in einem In habe r t i tel verkörperten
Gnmdpfandforderung
in
das Las t e n ver z eie h n i s
ist durch das Betreibungsamt abzulehnen, solange der An-
sprecher seinen Namen und Wohnort nicht angibt. Art. 140
und 156 SchKG.
Ist eine Pfandaufhaftung von nachgehenden Pfandgläubigern
. mit Erfolg bestritten worden, so ist der auf die betreffende