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63_III_114

BGE 63 III 114

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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lU

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 33.

G.

Contra la decision de la Cour des poursuites

Buffat a recouru au Tribunal federal, en reprenant ses.

conclusions.

En droit:

La poursuite, qui a pour objet une creance d'un etablis-

sement de prets. sur gages, se fonde sur le droit cantonal,

soit sur les art. 39 ss de la loi vaudoise d'introduction de

la LP. Ces dispositions n'ont pas eM touchees par la pro-

mulgation du CC, attendu qu'elles rentrent dans le cadre

de la reglementation a laquelle les cantons peuvent, en

vertu de l'art. 915, soumettre la profession de preteurs sur

gages (cf. art. 45 LP). L'autorite superieure, il est vrai,

aporte sa decision sans declarer que c'etait le droit can-

tonal qui s'opposait a la revocation de la vente et qui

enlevait par consequent a la plainte tout interet pratique.

Mais il n'est pas douteux -les art. 41 a 43 de la loi d'intro-

duction reglant la procooure d'encheres -, qu'elle a, en

fait, applique le droit cantonal. Or on ne peut recourir

au Tribunal federal que pour violation de la loi fooerale

(art. 19 LP); la Chambre des poursuites ne saurait donc

entrer en matiere sur le present recours.

Par ces moti/s, la Ghambre des Poursuif.es et des Fa.illites

declare le recours irrecevable.

33. Entsoheid Tom 12. November 1937 i. S. Deplaz.

Die gegen einen iIn Ausland wohnenden Schuldner in der Schweiz

von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt azigehobene

Betreibung ist dann nichtig, wenn auch der betreibende GiäU-

biger im Ausland Wohnsitz hat (Art. 46 SchKG).

La poursuite introdtiite en Suisse par un office incompetent

quant au lieu contra un debiteur domicilie a l'etranger doit

etre declaree nulle d'office lorsque le creancier poursuivant est

aussi domicilie a l'etranger (art. 46 LP).

Un' esecuzione promossa in Isvizzera da un ufficio incompetente

ratione loci contro un debitora domiciliato all'estero e nulla se

il creditore escutente e pure domiciliato all'estero (art. 46 LP).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.

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Der in Singen wohnende, für eine Bündner Firma rei-

sende Rekurrent wurde von einer Münchner Bank unter

seiner ständigen Adresse in Zürich, Josefstrasse 73, wo er

monatlich 1-2 mal bei Bekannten übernachtet, betrieben;

er erhob dagegen nicht Beschwerde, und es kam zu einer

Lohnpfandung im Betrage von Fr. 100.- im Monat, ge~n

die der Schuldner rekurriert Init dem Antrag auf Erhöhung

seines Existenzminimums Init Rücksicht auf den infolge

der Abwertung geringeren Kurswert des Frankens in

Deutschland.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Wie die Vorfustanz zutreffend ausführt, geht die Recht-

sprechung des Bundesgerichts hinsichtlich des Orts der

Betreibung dahin, dass· die Vorschriften über den Betrei-

bungsort nicht zwingend und daher die am unrichtigen

Orte angehobene Betreibung nicht nichtig ist, wenn der

Schuldner seinen Wohnsitz im Auslande hat, da in diesem

Falle eine Benachteiligung anderer Gläubiger durch

Vereitelung ihres Anschlussrechts am gesetzlichen (schwei-

zerischen) Betreibungsorte und damit eine Schädigung

öffentlicher bezw. dritter Interessen durch die Betreibung

am ungesetzlichen Orte nicht stattfindet (BGE 59 III 6).

Diese Praxis geht jedoch davon aus, dass es sich um einen

in· der S c h w e i z

w 0 h n h a f t e n Betreibungs-

gläubiger handelt, sodass immerhin insofern ein schwei-

zerisches Interesse an der Möglichkeit der Durchführung

der Betreibung in der Schweiz gegeben ist. Im vorliegenden

Falle dagegen hat nicht nur der Schuldner, sondern auch

der Gläubiger in Deutschland Wohnsitz, sodass es auch an

diesem Interesse fehlt, weshalb die Aufrechterhaltung der

Betreibung am ungesetzlichen Betreibungsorte . nicht mehr

~rechtfertigt erscheint. Sie ist deshalb, ohne dahinge-

henden Antrag und ohne Rücksicht auf die Beschwerde-

frist, von Amtes wegen aufzuheben.

Die weiter sich

stellende Frage, ob die eventuell gepfändeten Lohnbeträge

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Schuldbetreibungs. U1W Konkursrecht. No 34.

nicht überhaupt im Wege des deutsch-schweizerischen

Verrechnungsverkehrs zu überweisen wären, wird in einem,

allfällig stattfindenden Arrestbetreibungsverfahren zu be-

rücksichtigen sein.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die

Betreibung Zürich 5 Nr. 2105/1937 aufgehoben wird.

34. Entscheid vom 19. November 1937 i. S. Eidelberger-Zitt.

Dem durch einen D r i t t e n (A r m e n b e hör d e, Zessionar)

geltend gemachten Verwandtenunterstützungsanspruch (Art.

329 Abs. 3 ZGB) kann der Pflichtige das Existenzminimum

ohne Einschränkung entgegenhalten (Art. 93 SchKG).

Le debiteur de la dette alimentaire visee a l'art. 329 aI. 3 ce

a le droit d'opposer le benefice de competence (art. 93 LP)

a la demande d'aliments formee par un tiers (autorite d'assis-

tance, cessionnaire).

L'obbligato all'assistenza, contro il quale un terzo (autoritA di

assistenza, cessionario) promuove esecuzione per una pretesa

di cui all'art. 329 cpv. 3 ce, ha il diritto di opporre l'eccezione

dedotta dall'art. 93 LEF (minimo indispensabile al debitore

e alla sua famiglia).

A. -

Laut Beschluss des Regierungsrates des Kantons

Baselstadt vom 11. September 1934 ist der Rekurrent

gehalten, der Allgemeinen Armenpflege an die Unter-

stützungsaufwendungen für seine Mutter monatliche Bei-

träge von Fr. 30.- zu leisten, sooft und solange er in

Arbeit steht. In einer von der Armenpflege hiefür gegen

ihn gerichteten Betreibung hat die Aufsichtsbehörde eine

Lohnpfändung nach den für die privilegierten Unterhalts-

beitragsforderungen üblichen Grundsätzen -

Nichtre-

spektierung des Existenzminimums -

zulässig erklärt.

In der Begründung führt sie aus, es könne dahingestellt

bleiben, ob das Privileg in allen Fällen der Abtretung der

Unterhaltsforderung auf den Zessionar übergehe, ob z.B.

auch dann, wenn er sich die Unterhaltsforderung für

Schuldbctreibungs. mW Konkursrecht. ~o :14,.

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ein geringes Entgelt abtreten liess oder sie an Zahlungs-

statt erhielt; der Übergang rechtfertige sich jedenfalls

dann, wenn der Zessionar die Unterstützung auf Grund

eineröffentlichrechtlichen Pflicht und nicht etwa frei-

willig geleistet habe und die Forderung des Unterstützten

von Gesetzes wegen auf ihn übergehe. Sei es einem Schulei-

ner zuzumuten, ein Familienglied auch auf Kosten seines

Existenzminimums zu unterstützen, so könne es keinen

Unterschied begründen, dass die Forderung zu Inkasso-

zwecken an die öffentliche Verwaltung abgetreten worden

sei. Diese müsse dem Bedürftigen die Unterstützung in

der Regel ohne Verzug auszahlen; wollte man ihr für

den Rückgriff das Privileg nicht gewähren, so käme dies

auf eine Begünstigung der pflichtvergessenen Schuldner

gegenüber den pflichtbewussten heraus, indem die ersteren

praktisch ihre Verpflichtung durch biosse Nichterfüllung

auf den Staat abwälzen könnten, was untragbar und

unbillig wäre. Die Armenpflege müsse daher das Privileg

im gleichen Umfange wie die von ihr unterstützte Mutter

des Schuldners besitzen.

B. -

Diesen Entscheid zieht der Schuldner ans Bundes-

gericht weiter mit dem Antrag auf Nichtzulassung der

LohnpIandung.

Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Dass die gemäss Art. 328 f ZGB unterstützungsberech-

tigten Blutsverwandten auf- und absteigender Linie zur

F ami 1 i e des Unterstützungspflichtigen im Sinne der

Rechtsprechung zu Art. 93 SchKG zu rechnen sind und

daher ihrer Betreibung für solche Unterhaltsbeiträge der

Pflichtige das Existenzminimum nicht· unbeschränkt ent-

gegenhalten kann, wurde bereits in BGE 55 nI 155 f

festgestellt, wo ausgehend von dieser weiten Umschreibung

der Familie die Einbeziehung auch der geschiedenen

Frau begründet wird (vgl. auch BGE 54 In 316, öl In

228 E. 1).