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63_III_114

BGE 63 III 114

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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lU Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 33. G. Contra la decision de la Cour des poursuites Buffat a recouru au Tribunal federal, en reprenant ses. conclusions. En droit: La poursuite, qui a pour objet une creance d'un etablis- sement de prets. sur gages, se fonde sur le droit cantonal, soit sur les art. 39 ss de la loi vaudoise d'introduction de la LP. Ces dispositions n'ont pas eM touchees par la pro- mulgation du CC, attendu qu'elles rentrent dans le cadre de la reglementation a laquelle les cantons peuvent, en vertu de l'art. 915, soumettre la profession de preteurs sur gages (cf. art. 45 LP). L'autorite superieure, il est vrai, aporte sa decision sans declarer que c'etait le droit can- tonal qui s' opposait a la revocation de la vente et qui enlevait par consequent a la plainte tout interet pratique. Mais il n'est pas douteux -les art. 41 a 43 de la loi d'intro- duction reglant la procooure d'encheres -, qu'elle a, en fait, applique le droit cantonal. Or on ne peut recourir au Tribunal federal que pour violation de la loi fooerale (art. 19 LP) ; la Chambre des poursuites ne saurait donc entrer en matiere sur le present recours. Par ces moti/s, la Ghambre des Poursuif.es et des Fa.illites declare le recours irrecevable.

33. Entsoheid Tom 12. November 1937 i. S. Deplaz. Die gegen einen iIn Ausland wohnenden Schuldner in der Schweiz von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt azigehobene Betreibung ist dann nichtig, wenn auch der betreibende GiäU- biger im Ausland Wohnsitz hat (Art. 46 SchKG). La poursuite introdtiite en Suisse par un office incompetent quant au lieu contra un debiteur domicilie a l'etranger doit etre declaree nulle d'office lorsque le creancier poursuivant est aussi domicilie a l'etranger (art. 46 LP). Un' esecuzione promossa in Isvizzera da un ufficio incompetente ratione loci contro un debitora domiciliato all'estero e nulla se il creditore escutente e pure domiciliato all'estero (art. 46 LP). Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33. 115 Der in Singen wohnende, für eine Bündner Firma rei- sende Rekurrent wurde von einer Münchner Bank unter seiner ständigen Adresse in Zürich, Josefstrasse 73, wo er monatlich 1-2 mal bei Bekannten übernachtet, betrieben; er erhob dagegen nicht Beschwerde, und es kam zu einer Lohnpfandung im Betrage von Fr. 100.- im Monat, ge~n die der Schuldner rekurriert Init dem Antrag auf Erhöhung seines Existenzminimums Init Rücksicht auf den infolge der Abwertung geringeren Kurswert des Frankens in Deutschland. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Wie die Vorfustanz zutreffend ausführt, geht die Recht- sprechung des Bundesgerichts hinsichtlich des Orts der Betreibung dahin, dass· die Vorschriften über den Betrei- bungsort nicht zwingend und daher die am unrichtigen Orte angehobene Betreibung nicht nichtig ist, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Auslande hat, da in diesem Falle eine Benachteiligung anderer Gläubiger durch Vereitelung ihres Anschlussrechts am gesetzlichen (schwei- zerischen) Betreibungsorte und damit eine Schädigung öffentlicher bezw. dritter Interessen durch die Betreibung am ungesetzlichen Orte nicht stattfindet (BGE 59 III 6). Diese Praxis geht jedoch davon aus, dass es sich um einen in· der S c h w e i z w 0 h n h a f t e n Betreibungs- gläubiger handelt, sodass immerhin insofern ein schwei- zerisches Interesse an der Möglichkeit der Durchführung der Betreibung in der Schweiz gegeben ist. Im vorliegenden Falle dagegen hat nicht nur der Schuldner, sondern auch der Gläubiger in Deutschland Wohnsitz, sodass es auch an diesem Interesse fehlt, weshalb die Aufrechterhaltung der Betreibung am ungesetzlichen Betreibungsorte . nicht mehr ~rechtfertigt erscheint. Sie ist deshalb, ohne dahinge- henden Antrag und ohne Rücksicht auf die Beschwerde- frist, von Amtes wegen aufzuheben. Die weiter sich stellende Frage, ob die eventuell gepfändeten Lohnbeträge 116 Schuldbetreibungs. U1W Konkursrecht. No 34. nicht überhaupt im Wege des deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs zu überweisen wären, wird in einem, allfällig stattfindenden Arrestbetreibungsverfahren zu be- rücksichtigen sein. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Betreibung Zürich 5 Nr. 2105/1937 aufgehoben wird.

34. Entscheid vom 19. November 1937 i. S. Eidelberger-Zitt. Dem durch einen D r i t t e n (A r m e n b e hör d e, Zessionar) geltend gemachten Verwandtenunterstützungsanspruch (Art. 329 Abs. 3 ZGB) kann der Pflichtige das Existenzminimum ohne Einschränkung entgegenhalten (Art. 93 SchKG). Le debiteur de la dette alimentaire visee a l'art. 329 aI. 3 ce a le droit d'opposer le benefice de competence (art. 93 LP) a la demande d'aliments formee par un tiers (autorite d'assis- tance, cessionnaire). L'obbligato all'assistenza, contro il quale un terzo (autoritA di assistenza, cessionario) promuove esecuzione per una pretesa di cui all'art. 329 cpv. 3 ce, ha il diritto di opporre l'eccezione dedotta dall'art. 93 LEF (minimo indispensabile al debitore e alla sua famiglia). A. - Laut Beschluss des Regierungsrates des Kantons Baselstadt vom 11. September 1934 ist der Rekurrent gehalten, der Allgemeinen Armenpflege an die Unter- stützungsaufwendungen für seine Mutter monatliche Bei- träge von Fr. 30.- zu leisten, sooft und solange er in Arbeit steht. In einer von der Armenpflege hiefür gegen ihn gerichteten Betreibung hat die Aufsichtsbehörde eine Lohnpfändung nach den für die privilegierten Unterhalts- beitragsforderungen üblichen Grundsätzen - Nichtre- spektierung des Existenzminimums - zulässig erklärt. In der Begründung führt sie aus, es könne dahingestellt bleiben, ob das Privileg in allen Fällen der Abtretung der Unterhaltsforderung auf den Zessionar übergehe, ob z.B. auch dann, wenn er sich die Unterhaltsforderung für Schuldbctreibungs. mW Konkursrecht. ~o :14,. 117 ein geringes Entgelt abtreten liess oder sie an Zahlungs- statt erhielt; der Übergang rechtfertige sich jedenfalls dann, wenn der Zessionar die Unterstützung auf Grund eineröffentlichrechtlichen Pflicht und nicht etwa frei- willig geleistet habe und die Forderung des Unterstützten von Gesetzes wegen auf ihn übergehe. Sei es einem Schulei- ner zuzumuten, ein Familienglied auch auf Kosten seines Existenzminimums zu unterstützen, so könne es keinen Unterschied begründen, dass die Forderung zu Inkasso- zwecken an die öffentliche Verwaltung abgetreten worden sei. Diese müsse dem Bedürftigen die Unterstützung in der Regel ohne Verzug auszahlen; wollte man ihr für den Rückgriff das Privileg nicht gewähren, so käme dies auf eine Begünstigung der pflichtvergessenen Schuldner gegenüber den pflichtbewussten heraus, indem die ersteren praktisch ihre Verpflichtung durch biosse Nichterfüllung auf den Staat abwälzen könnten, was untragbar und unbillig wäre. Die Armenpflege müsse daher das Privileg im gleichen Umfange wie die von ihr unterstützte Mutter des Schuldners besitzen. B. - Diesen Entscheid zieht der Schuldner ans Bundes- gericht weiter mit dem Antrag auf Nichtzulassung der LohnpIandung. Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Dass die gemäss Art. 328 f ZGB unterstützungsberech- tigten Blutsverwandten auf- und absteigender Linie zur F ami 1 i e des Unterstützungspflichtigen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 93 SchKG zu rechnen sind und daher ihrer Betreibung für solche Unterhaltsbeiträge der Pflichtige das Existenzminimum nicht· unbeschränkt ent- gegenhalten kann, wurde bereits in BGE 55 nI 155 f festgestellt, wo ausgehend von dieser weiten Umschreibung der Familie die Einbeziehung auch der geschiedenen Frau begründet wird (vgl. auch BGE 54 In 316, öl In 228 E. 1).