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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 33.
G.
Contra la decision de la Cour des poursuites
Buffat a recouru au Tribunal federal, en reprenant ses.
conclusions.
En droit:
La poursuite, qui a pour objet une creance d'un etablis-
sement de prets. sur gages, se fonde sur le droit cantonal,
soit sur les art. 39 ss de la loi vaudoise d'introduction de
la LP. Ces dispositions n'ont pas eM touchees par la pro-
mulgation du CC, attendu qu'elles rentrent dans le cadre
de la reglementation a laquelle les cantons peuvent, en
vertu de l'art. 915, soumettre la profession de preteurs sur
gages (cf. art. 45 LP). L'autorite superieure, il est vrai,
aporte sa decision sans declarer que c'etait le droit can-
tonal qui s'opposait a la revocation de la vente et qui
enlevait par consequent a la plainte tout interet pratique.
Mais il n'est pas douteux -les art. 41 a 43 de la loi d'intro-
duction reglant la procooure d'encheres -, qu'elle a, en
fait, applique le droit cantonal. Or on ne peut recourir
au Tribunal federal que pour violation de la loi fooerale
(art. 19 LP); la Chambre des poursuites ne saurait donc
entrer en matiere sur le present recours.
Par ces moti/s, la Ghambre des Poursuif.es et des Fa.illites
declare le recours irrecevable.
33. Entsoheid Tom 12. November 1937 i. S. Deplaz.
Die gegen einen iIn Ausland wohnenden Schuldner in der Schweiz
von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt azigehobene
Betreibung ist dann nichtig, wenn auch der betreibende GiäU-
biger im Ausland Wohnsitz hat (Art. 46 SchKG).
La poursuite introdtiite en Suisse par un office incompetent
quant au lieu contra un debiteur domicilie a l'etranger doit
etre declaree nulle d'office lorsque le creancier poursuivant est
aussi domicilie a l'etranger (art. 46 LP).
Un' esecuzione promossa in Isvizzera da un ufficio incompetente
ratione loci contro un debitora domiciliato all'estero e nulla se
il creditore escutente e pure domiciliato all'estero (art. 46 LP).
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.
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Der in Singen wohnende, für eine Bündner Firma rei-
sende Rekurrent wurde von einer Münchner Bank unter
seiner ständigen Adresse in Zürich, Josefstrasse 73, wo er
monatlich 1-2 mal bei Bekannten übernachtet, betrieben;
er erhob dagegen nicht Beschwerde, und es kam zu einer
Lohnpfandung im Betrage von Fr. 100.- im Monat, ge~n
die der Schuldner rekurriert Init dem Antrag auf Erhöhung
seines Existenzminimums Init Rücksicht auf den infolge
der Abwertung geringeren Kurswert des Frankens in
Deutschland.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Wie die Vorfustanz zutreffend ausführt, geht die Recht-
sprechung des Bundesgerichts hinsichtlich des Orts der
Betreibung dahin, dass· die Vorschriften über den Betrei-
bungsort nicht zwingend und daher die am unrichtigen
Orte angehobene Betreibung nicht nichtig ist, wenn der
Schuldner seinen Wohnsitz im Auslande hat, da in diesem
Falle eine Benachteiligung anderer Gläubiger durch
Vereitelung ihres Anschlussrechts am gesetzlichen (schwei-
zerischen) Betreibungsorte und damit eine Schädigung
öffentlicher bezw. dritter Interessen durch die Betreibung
am ungesetzlichen Orte nicht stattfindet (BGE 59 III 6).
Diese Praxis geht jedoch davon aus, dass es sich um einen
in· der S c h w e i z
w 0 h n h a f t e n Betreibungs-
gläubiger handelt, sodass immerhin insofern ein schwei-
zerisches Interesse an der Möglichkeit der Durchführung
der Betreibung in der Schweiz gegeben ist. Im vorliegenden
Falle dagegen hat nicht nur der Schuldner, sondern auch
der Gläubiger in Deutschland Wohnsitz, sodass es auch an
diesem Interesse fehlt, weshalb die Aufrechterhaltung der
Betreibung am ungesetzlichen Betreibungsorte . nicht mehr
~rechtfertigt erscheint. Sie ist deshalb, ohne dahinge-
henden Antrag und ohne Rücksicht auf die Beschwerde-
frist, von Amtes wegen aufzuheben.
Die weiter sich
stellende Frage, ob die eventuell gepfändeten Lohnbeträge
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nicht überhaupt im Wege des deutsch-schweizerischen
Verrechnungsverkehrs zu überweisen wären, wird in einem,
allfällig stattfindenden Arrestbetreibungsverfahren zu be-
rücksichtigen sein.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
Betreibung Zürich 5 Nr. 2105/1937 aufgehoben wird.
34. Entscheid vom 19. November 1937 i. S. Eidelberger-Zitt.
Dem durch einen D r i t t e n (A r m e n b e hör d e, Zessionar)
geltend gemachten Verwandtenunterstützungsanspruch (Art.
329 Abs. 3 ZGB) kann der Pflichtige das Existenzminimum
ohne Einschränkung entgegenhalten (Art. 93 SchKG).
Le debiteur de la dette alimentaire visee a l'art. 329 aI. 3 ce
a le droit d'opposer le benefice de competence (art. 93 LP)
a la demande d'aliments formee par un tiers (autorite d'assis-
tance, cessionnaire).
L'obbligato all'assistenza, contro il quale un terzo (autoritA di
assistenza, cessionario) promuove esecuzione per una pretesa
di cui all'art. 329 cpv. 3 ce, ha il diritto di opporre l'eccezione
dedotta dall'art. 93 LEF (minimo indispensabile al debitore
e alla sua famiglia).
A. -
Laut Beschluss des Regierungsrates des Kantons
Baselstadt vom 11. September 1934 ist der Rekurrent
gehalten, der Allgemeinen Armenpflege an die Unter-
stützungsaufwendungen für seine Mutter monatliche Bei-
träge von Fr. 30.- zu leisten, sooft und solange er in
Arbeit steht. In einer von der Armenpflege hiefür gegen
ihn gerichteten Betreibung hat die Aufsichtsbehörde eine
Lohnpfändung nach den für die privilegierten Unterhalts-
beitragsforderungen üblichen Grundsätzen -
Nichtre-
spektierung des Existenzminimums -
zulässig erklärt.
In der Begründung führt sie aus, es könne dahingestellt
bleiben, ob das Privileg in allen Fällen der Abtretung der
Unterhaltsforderung auf den Zessionar übergehe, ob z.B.
auch dann, wenn er sich die Unterhaltsforderung für
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ein geringes Entgelt abtreten liess oder sie an Zahlungs-
statt erhielt; der Übergang rechtfertige sich jedenfalls
dann, wenn der Zessionar die Unterstützung auf Grund
eineröffentlichrechtlichen Pflicht und nicht etwa frei-
willig geleistet habe und die Forderung des Unterstützten
von Gesetzes wegen auf ihn übergehe. Sei es einem Schulei-
ner zuzumuten, ein Familienglied auch auf Kosten seines
Existenzminimums zu unterstützen, so könne es keinen
Unterschied begründen, dass die Forderung zu Inkasso-
zwecken an die öffentliche Verwaltung abgetreten worden
sei. Diese müsse dem Bedürftigen die Unterstützung in
der Regel ohne Verzug auszahlen; wollte man ihr für
den Rückgriff das Privileg nicht gewähren, so käme dies
auf eine Begünstigung der pflichtvergessenen Schuldner
gegenüber den pflichtbewussten heraus, indem die ersteren
praktisch ihre Verpflichtung durch biosse Nichterfüllung
auf den Staat abwälzen könnten, was untragbar und
unbillig wäre. Die Armenpflege müsse daher das Privileg
im gleichen Umfange wie die von ihr unterstützte Mutter
des Schuldners besitzen.
B. -
Diesen Entscheid zieht der Schuldner ans Bundes-
gericht weiter mit dem Antrag auf Nichtzulassung der
LohnpIandung.
Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Dass die gemäss Art. 328 f ZGB unterstützungsberech-
tigten Blutsverwandten auf- und absteigender Linie zur
F ami 1 i e des Unterstützungspflichtigen im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 93 SchKG zu rechnen sind und
daher ihrer Betreibung für solche Unterhaltsbeiträge der
Pflichtige das Existenzminimum nicht· unbeschränkt ent-
gegenhalten kann, wurde bereits in BGE 55 nI 155 f
festgestellt, wo ausgehend von dieser weiten Umschreibung
der Familie die Einbeziehung auch der geschiedenen
Frau begründet wird (vgl. auch BGE 54 In 316, öl In
228 E. 1).