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62_I_9

BGE 62 I 9

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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8 Staatsrecht. ou apres COUp SOUS forme de grace ou bien encore qu'elle soi! tombee par l'effet de la prescription, il n'en demeure pas moins que -l'individu en question a commis un delit grave dont il a etC reconnu coupable et punissable et pour lequel iI a ete condamne par un jugement». II n'en est pas de meme en cas de retrait fonde non sur la condamnation reiteree pour delits graves mais, ce qui est le cas en l'espece, sur la privation des droits civiques. L'execution de la peine est alors essentielle, car l'expulsion ne peut avoir lieu que pendant le temps OU l'individu frappe par cette mesure ne jouit pas de ses droits civiques, soit pendant le delai OU cette peine produit reellement ses effets (cf. SALlS, 2e OOit. II n° 599, RO 20 p. 736 et 737). Si, par suite du sursis, la privation n'intervient pas ou n'intervient qu'ulterieurement, le retrait du droit d'etablis- sement ne pourra s'operer d'emblee, mais seulement plus tard ou meme pas du tout. Le Conseil d'Etat neuchatelois estime que le legislateur cantonal, en edictant l'art. 4, al. 2 LSEP n'a pas voulu « empecher ... l'application de l'art. 45, al. 2 Const. fed ... en cas de privation... des droits civiques aux termes de 1 'art. 32 CP)). Mais la loi ne comporte pas une pareille interpretation. Une disposition cantonale prevoyant le retrait du droit d'etablissement pendant que la privation des droits civiques est suspendue serait d'ailleurs incons- titutionnelle. Du moment qu'en vertu de l'art. 45, l'expul- sion peut seulement frapper ceux « qui ne jouissent pas de leurs droits civiques», les Cantons ne sauraient se reserver le droit d'interdire d'emblee leur territoire a ceux qui jouissent encore de ces droits en raison du sursis. La these du Conseil d'Etat - possibiliM de l'expulsion pendant la duree du sursis - se heurte au surplus a des difficultes pratiques. Si le delinquant subit une nouvelle condamnation pendant le sursis, il se trouve, du meme coup, en vertu du premier jugement, prive de ses droitsciviques pour trois ans. Pourra-t-on l'expulser encore au cours de toute cette periode, meme si, a dater de la seconde condam- I i I Gerichtsstand. No 3. 9 nation, trois ans se sont deja ecouIes depuis la premiere 1 Si l'on repond affirmativement, l'expulsion sera possible pendant six ans au total, bien que la privation n'ait et8 prononcee que pour trois ans. Si l'on repond negativement, l'expulsion ne pourra plus etre operee par aucun canton, aprils la seconde condamnation, alors meme qu'a partir de ce moment l'individu en question ne jouit pas de ses droits civiques, resultat qui serait directement contraire a la lettre et a l'esprit de l'art. 45, al. 2 Const. fed. Par ces motifs, le Tribunal flkUral admet le recours et annule la decision attaquee. IH. GERICHTSSTAND FOR

3. Urteil vom 21. Februar 1936

i. S. Xonkurama.lse der Bau- und Handelsgenossensohaft Neuenhof gegen Stadtgemeinde Zürioh. Art. 46, 47 WRG, Art. 5 EntG. Zuständigkeit der eidgenössischen Expropriationsbehörden (der Schätzungskommission und des Bundesgerichtes) zur Beurteilung von Entschädigungsanspru- chen, die darauf gestützt werden, dass die konzessions- und planmässige Erstellung und der Betrieb eines Wasserwerkes die Ansammlung von Grundwasser in einer Kiesgrube zur Folge haben. (Gekürzter Tatbestand.) A. - Die Rekursbeklagte, die Stadtgemeinde Zürich, hat auf Grund einer ihr erteilten Wasserrechtskonzession das Limmatwerk Wettingen erstellt. Die Rekurrentin, die Konkursmasse der Bau- und Handelsgenossenschaft Neuenhof, erhob beim Bezirksgericht von Baden gegen die

10 Staatsrecht. Rekursbekla~ eine Schadenersatzklage. Sie machte gel- tend, dass infolge der Stauung der Limmat für das Werk der Rekursbekl~gten in der Kiesgrube der Bau- und Han- deIsgenossenschaft Neuenhof sich Grundwasser angesam- melt und den Betrieb beeinträchtigt, sogar zeitweise ver- unmöglicht habe. Das Bezirksgericht von Baden wies die Klage angebrachtermassen ab und das Obergericht des Kantons Aargau, I. Abteilung, wies eine Beschwerde gegen dieses Urteil am 14. November 1935 ab. Das Obergericht erklärte in seinem Urteil, für die Beurteilung des Klage- anspruchs sei ausschliesslich die eidgenössische Schätzungs- kommission zuständig, weil der Anspruch aus einem Eingriff des mit dem Expropriationsrecht versehenen Unternehmens der Rekursbeklagten hergeleitet werde und dieser Eingriff nicht eine deliktische Handlung oder eine leicht vermeidliche Einwirkung bilde. B. - Gegen dieses Urteil hat die Konkursmasse der Bau- und Handelsgenossenschaft Neuenhof den staats- rechtlichen Rekurs ergriffen. Der Antrag geht dahin : Das Urteil sei « wegen Verletzung der Art. 4 und 1)8 BV, Art. 2 der Ühergangsbestimmungen zur BV sowie des Art. 189 OG betreffend die Bundesrechtspflege ... aufzuhe- ben und der Fall sei an die kantonalen Instanzen zur materiellen Behandlung zurückzuweisen. » Es wird im wesentlichen ausgeführt : Für die Frage, welche Rechte die Rekursbeklagte ent- eignen könne, seien massgebend die Art. 46 und 47 eidg. WRG. Die Ansprüche, welche Dritte im Expropriations- verfahren erheben könnten, seien nichts anderes als die Kehrseite dieser Rechte. Der Schadenersatzanspruch der Rekurrentin falle nicht darunter; denn es handle sich nicht um die Abtretung eines Grundstückes, dinglichen oder Nutzungsrechts. Die bisherige Praxis des Bundesgerichtl'l, nach der auf Grund des alten ExprG Ansprnche aus nicht wohl vermeid- baren Schädigungen infolge des Unternehmens im Expro- priationsverfahren zu erledigen waren, könne hier nicht I i Gerichtsstand. N° 3. II angerufen werden. Sie habe im neuen Enteignungsgesetz keine Kodifikation gefunden. Dieses unterstelle nirgends Schadenersatzansprüche der vorliegenden Art dem Ent- eignungsverfahren, speziell nicht iJ? Art. 5. Zudem wäre hier für die Frage, was Gegenstand des Enteignungsverfahrens sei, gar nicht das neue EntG, son- dern ausschliesslich das WRG, Art. 46/7 massgebend als Apezialgesetz, nach dem die Zuständigkeit der Enteig- nungsorgane ohne weiteres zu verneinen sei. O. - Das Obergericht hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Rekursbeklagte hat den Antrag gestellt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzu- weisen. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung .'

2. - Der Rekursbeklagten ist für die konzessions- und planmässige Erstellung ihres Limmatwerkes in Wettingen vom Bundesrat das Enteignungsrecht erteilt worden in Anwendung von Art. 46 eidg. WRG. Zur Ausführung und zum Betrieb des Werkes gehört der Stau des Flusses. Dieser hat zur Folge gehabt, dass die Kiesgrube der Re- kurrentin bis zu einer gewissen Höhe von Grundwasser angefüllt wurde. Das ist die natürliche Wirkung einer Anlage, die zu errichten die Rekursbeklagte nach der Konzession befugt war. Auch die Rekurrentin behauptet nicht das Gegenteil, speziell nicht dass es sich um eine rechtswidrige Einwirkung handle. Auf dem Boden des Nachbarrechts wäre die Rekurrentin befugt, sich gegen den Eingriff zur Wehr zu setzen; sie könnte verlangen, dass oE'r Stau unterbleibe. Ob ein über- mässiger Eingriff im Sinne von ZGB Art. 684 vorliegen würde, oder ob der Tatbestand des Art. 689 II gegeben wäre, weil die Rekursbeklagte den Abfluss des Grundwas- sers von der Liegenschaft der Rekurrentin hindert und dadurch den dortigen Grundwasserspiegel hebt (ALTHERR,

Staatsrecht. Die recht1iche;Behandlung des Grundwassers, S. 73), braucht hier nicht weiter erörtert zu werden. Ausser Zweifel steht, dass man es mit einer schädigenden Einwir- kung zu tun hätte, die der Nachbar sich nicht gefallen lassen müsste, wobei als Nachbar nicht nur der anstossende Grundeigentümer, sondern jeder Dritte in Betracht kommt, der von der Einwirkung betroffen wird (BGE 55 II S. 246). Wenn hievon abweichend die Einwirkung auf die Lie- genschaft der Rekurrentin berechtigt ist, so ist das eine Folge der der Rekursbeklagten verliehenen Expropriations- kompete11z. Diese ermächtigt Rie zu allen denjenigen Ein- griffen in fremde Rechte, die durch den Stau der Limmat bedingt sind. Bei der Kiesgrube der Rekurrentin äussert sich das Expropriationsrecht darin, dass die Rekurrentin eine ihr gegen die Erhöhung des Grundwasserspiegels nach dem Gesetz zustehende nachbarrechtliche Einspruchsbe- fugnis im Verhältnis :mr Rekurs beklagten nicht gelten~ machen kann. Dieses Recht der Rekurrentin ist hier der Gegenstand der Enteignung, und der Anspruch auf Ent- qchädigung für den Nachteil, den der Verlust dieses Rechts darstellt, ist ein solcher aus Enteignung. Es war daher folgerichtig, wenn unter der Herrschaft des alten ExprG die Praxis des Bundesgerichts die Liqui- dation von Ansprüchen dieser Art ins Expropriationsver- fahren verwiesen hat (BGE 49 I S. 387 und Zitate). Die Behauptung der Rekurrentin, dass das neue EntG diese Zuständigkeit der Schätzungsmstanzen nicht mehr kenne, steht im Widerspruch mit der klaren Regelung des Ge- setzes. Nach Art. 5 sind Gegenstand des Enteignungsrechts neben den dinglichen Rechten an Grundstücken « die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nach barrechte)), womit gerade die gesetzlichen Nach barrechte nach Art. 684 ff. gemeint sind, die zufolge des Expropriationsrechts nicht ausgeübt werden können, um Einwirkungen des Unternehmens abzuwehren (s. auch HESS, Kommentar EntG Art. 5 N. 2 und 3). Zu verweisen ist ferner auf Art. 41 I . I I Gerichtsstand. N° 3. Abs. 1 c, der eine nachträgliche Erhebung von Entschä- digungsforderungen zulässt, « wenn eine im Zeitpunkt der Planauflage nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzu- sehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Ge- brauches einstellt.» Auch der Standpunkt der Rekurrentin, dass wenigstens inbezug anf Wasserwerke, denen das Enteignungsrecht in Anwendung von Art. 46 WRG verliehen ist, jene Kompe- tenz der Expropriationsorgane nicht bestehe, ist unhaltbar. In Art. 46 ist allerdings die Rede von dem Rechte des Unternehmers, die zum Bau des Werkes « nötigen Grund- stücke und dinglichen Rechte, sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben)). Dabei denkt das Gesetz vor allem an den übe r g a n g von Rechten auf den Beliehenen, und streng genommen handelt es sich bei einem Eingriff der vorliegenden Art nicht um einen solchen übergang, sondern um die Beseitigung des Rechts eines Dritten, der verhindert wird, das Recht gegenüber dem Unternehmer auszuüben. Aber das stellt hier immer- hin die Begründung einer Dienstbarkeit und damit auch den « Erwerb »eines dinglichen Rechtes dar, und es kann gar keine Frage sein, dass das Enteignungsrecht nach Art. 46 sich nicht in jener engen Bedeutung des Erwerbs- begriffs oder überhaupt in der zu engen Umschreibung des Gesetzes erschöpft; sondern die Befugnis zu allen denjenigen Eingriffen in sich schliesst, die bedingt sind durch die konzessions- und planmässige Erstellung des Werkes. Das Expropriationsrecht soll ja den Bau solcher Anla.gen er- möglichen, denen Gründe des öffentlichen Wohls zur Seite stehen; dieser Zweck wäre nicht erreicht, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, wenn man sich, was den Gegenstand der Enteignung anlangt, strikte an eine enge Bedeutung des Erwerbsbegriffs oder den Wortlaut des Gesetzes halten wollte. Es ist daher anzunehmen, dass mit dem Hinweis in Art. 47 auf das EntG auch Bezug genommen ist auf die

Staatsrecht. Kompetenz der Schätzungsorgane für einen Entschädi- gungsanspruch,von der Natur des von der Rekurrentin erhobenen. .. . . . .. .. .. . .. . .. . ..,. . .. .. .. . .. . .. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Urteil vom 1. Mai 1936 i. S. Christen gegen Mirki u. Mitbet. Art. 59 BV. Prorogation bei Kollektivarbeitsvel'trag. A. - Der Rekurrent Franz Christen wohnt mit seiner Familie in Buochs, Kanton Nidwalden, und ist dort als Inhaber eines Parkettgeschäftes «(Parkettvertrieb ») im Handelsregister eingetragen. Als solcher führt er, ausser an anderen Orten der Schweiz, auch in Basel regelmässig oder doch häufig Aufträge zum Legen oder zur Renovation von Böden in Bauten aus und stellt die dazu nötigen Arbei- ter (Leger) jeweilen auf dem Platze an. Durch Vertrag vom

24. Januar 1931 hatte ihm,die (wie es scheint, seither auf- gelöste) Schweiz. Parquet-Union die Vertretung für den Rayon Basel übertragen, wobei ihm ausser einem festen Gehalt und einer Umsatzprovision auch die Vergütung bestimmter Auslagen, insbesondere für Bürokosten, zuge- sichert. wurde. Der Rekurrent verpflichtete sich dagegen, ein Büro in Basel « gegenwärtig Elsässerstrasse 252, Telephon Safran 8309» zu eröffnen; die bereits vorher auf seinen Namen übernommenen Bestellungen sollte er, unter Bezug des Materials von einer Fabrik der Union, noch auf eigene Rechnung ausführen dürfen. Das V er- hältnis wurde dann von ihm bereits auf den I. Oktober 1931 durch Kündigung gelöst. Im Hause Elsässerstrasse 252 in Basel wohnt die Schwe- ster des Rekurrenten. Hier hat er, wenn er sich wegen der von ihm übernommenen Aufträge in Basel aufhält, auch Gerichtsstand. No 4. 15 seine Unterkunft. Ein Büro unterhält er nach seinen An- gaben seit Lösung des Vertrages mit der Parquet-Union an diesem Ort nicht mehr, weder an der Elsässerstrasse 252 noch anderswo, obwohl er nach wie vor mit der ersteren Adresse und dem Zusatze « Parkettgeschäft » im Basler Adressbuch und im Verzeichnis der dortigen Telephon- abonnenten aufgeführt ist. Am 28. Januar 1931 war zwischen dem' Rekurrenten « Franz Christen, Filiale» (Elsässerstrasse 252) « Basel » und der Sektion Basel des Bau- und Holzarbeiterverbandes der Schweiz eine Vereinbarung getroffen worden, durch welche neben weiteren Bestimmungen u. a. der « Lohn- tarif für die Parquetleger der deutschen Schweiz» vom

1. Juni 1929 vom Rekurrenten als auch für ihn verbindlich anerkannt wurde. Kontrahenten bei dem fragJichen Tarif waren ursprünglich die Schweiz. Parquet-Union und eine Anzahl sonstiger Einzelfirmen derParquetbranche, unter denen sich der Rekurrent nicht befand, einerseits, der Bau- und Holzarbeiterverband der Schweiz mit Sitz in Zürich für sich und sämtliche Parquetlegergruppen der deutschen Schweiz, andererseits. Durch eingeschriebenen Brief « an die Parqueteriender Schweiz» vom 27 . Februar 1932, von dem eine Ausfertigung auch dem Rekurrenten unter der Adresse Elsässerstrasse 252 Basel zugestellt wurde, kündigte ihn die Arbeitnehmergruppe (Bau- und Holz- arbeiterverband der Schweiz, Zürich, mit Zustimmung der schweiz. Parkettlegerkonferenz) auf den 1. Juni 1932. Schon vorher hatte der Rekurrent durch Schreiben vom

24. Februar 1932 an den « Bau- und Holzarbeiterverband, Gruppe Parkettleger der deutschen Schweiz, Zürich» auch seinerseits den Rücktritt davon auf den gleichen Zeit- punkt erklärt. Seither ist auf den 1. Januar 1935 ein neues Tarifabkommen zwischen dem Verband schweiz. Parquetfabrikanten und dem nämlichen Arbeitnehmer- verband «(Bau- und Holzarbeiterverband der Schweiz, Zürich») getroffen worden. Anschliessend daran wurde auch der Rekurrent, der dem Verband schweiz. Parquet-