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Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.
macht und die Voraussetzungen dafür als erfüllt befunden
werden. (Art. 80 Abs. 1 und 3 VO vom 7. Dezember 192))
über das militäclsche Kontrollwesen). Sie wird denn auch
erst wirksam auf den Zeitpunkt, in welchem die Anmeldung
des Anspruchs beim eidg. Militärdepartement eingegangen
ist (Abs. 5 1. c.). Wenn demnach in Art. 2, lit. 2 MStG
Landjäger und Polizeiangestellte von der Militärsteuer ent-
hoben sind unter Hinweis auf Art. 2 litt. c der MO von
1874, nun Art. 13, Ziff. 4 der MO von 1907, so bedeutet
dies die Steuerbefreiung für diejenigen Angehörigen der
Polizeikorps, für die die kantonale oder kommunale Ver-
waltung die Befreiung nach Art. 13 Ziff. 4 in Anspruch
nimmt und zugestanden erhält.
Darauf, ob es im einzelnen Falle sachlich richtig war,
um Befreiung einzukommen oder nicht, kann es nicht an-
kommen, sondern nur darauf, ob die Befreiung tatsächlich
angeordnet wurde, der Wehrmann infolgedessen vom
Militärdienst, der ihm sonst obgelegen hätte, enthoben
war unter Voraussetzungen, die Steuerfreiheit bedingen.
Es kann besonders nicht nachträglich eine Besteuerung
angeordnet werden, wenn es sich herausstellt, dass die
Verwaltung sich geirrt hat, als sie die Dienstbefreiung
unter Berufung auf Art. 13 MO erwirkte. So wenn sie
findet, es wäre im Hinblick auf die Abgrenzung, die der
Bundesrat in Art. 2 der Verordnung vom 29. März 1913
betr. die Dienstbefreiung gemäss Art. 13 und 14 der MO
vorgenommen hat, richtiger gewesen, eine Dispensation
zu verlangen statt der Dienstbefreiung bei Bediensteten die,
wie die baselstädtischen Polizeimänner während des Probe-
jahres in einem angestelltenähnlichen Dienstverhältnis
stehen (.§ 2, Abs.;) lmd § 5, Abs. 4 des baselstädtischen
Beamtengesetzes) . ... . ..
Bundesrechtliche Abgaben. No 51.
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51. Auszug aus dem Urteil vom 17. Dezember 1936 i. S.
Schweizerischer Bankverein gegen eidg. Steu8rverwaltUDg.
U m ~ a,~ z s t e m p e 1. -
1. Die Hingabe von Fundingtiteln zur
Eml~sung verfallener oder fällig werdender Coupons von
Anleihensobligationen ist eine entgeltliche Eigentumsübertra-
gung an Wertpapieren im Sinne von Art. 33, Abs. 1 StG.
2. Die Couponabgabe auf den Coupons der Anleihensobligationen
schliesst die Umsatzabgabe auf den Fundingtiteln nicht aus.
.
3. I?as ~ntg~lt; die Gegenleistung des Empfängers der Funding-
tl~l, Ist I.n d~r Überlassung des Obligationenkapitals zu er-
blicken, mcht m der Rückgabe der Coupons an den Obligatio-
nenschuldner.
4. Art. ~, Abs. I S~G. hat .nicht die Bedeutung, dass als Entgelt
nur eme Gegehlelstung m Geld in Betracht komme.
A. -
Das Königreich Jugoslawien und die jugoslawi-
sche Staatshypothekenbank, die der vertraglichen Zins-
pflicht für die 7 % internationale Stabilisierungs-Gold-
anleihe von 1931 und für die' 7 % Pfandbriefanleihen
von 1924 und 1927 nicht zu genügen vermochten, haben
im Jahre 1933 den Gläubigern, welche sich nicht mit der
Einlösung der Coupons in Belgrad und zum Dinarnennwert
begnügten, den Umtausch der in den Jahren 1932 bis
1935, bezw. 1933 bis 1936, verfallenen oder fällig werden-
den Coupons gegen Fundingobligationen in französischer
Währung offeriert.
Der Schweizerische Bankverein hat diese Offerte in der
Schweiz in der Weise bekanntgegeben, dass er Zirkulare
an die Personen versandte, welche Partialen der Anleihen
von 1924, 1927 oder 1931 bei ihm deponiert oder Coupons
von Obligationen dieser Anleihen bei ihm zur Einlöslll1g
eingereicht hatten. -
Für die in den schweizerischen Ver-
kehr gebrachten Fundingobligationen hat der Bankverein
im Jahre 1934, anlässlich der Kotierung, die Couponab:
gabe entrichtet. Eine Emissionsabgabe wurde, gestützt
auf eine Auskunft der eidgenössischen Steuerverwaltung
vom 7. März 1934, nicht bezahlt; es wurde angenommen,
die Eekanntgabe der Offerte der ausländischen Anleihens-
schuldner durch den Bankverein habe nicht den Charakter
AS 62 I -
1936
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
eines ö:ffentlichen Angebotes an einen grossern Personen-
kreis im Sinne ~on Art. 30, Abs. 1 StG.
B. -
Im Jahre 1936 wurde bei einer Kontrolle der
Registerführung festgestellt, dass auf den jugoslawischen
Fundingobligationen, deren Umtausch gegen Coupons der
Bankverein vermittelt hatte, eine Umsatzabgabe nicht
entrichtet worden war. Der :Bankverein wurde durch
Entscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung vom
31. Juli 1936 verhalten, die Umsatzabgabe zu entrichten.
Die eidgenössische Steuerverwaltung hat eine Einsprache
gegen diese Besteuerung am 26. September 1936 abge-
wiesen.
Hiegegen richtet der :Bankverein eine Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde. Er beantragt, den angefochtenen Ent-
scheid aufzuheben und von der Erhebung einer Umsatz-
abgabe auf den Fundingobligationen der 3 erwähnten
Anleihen abzusehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Es fragt sich, ob der Tatbestand des Art. 33 I StG
gegeben sei, bei dessen Vorliegen die Umsatzabgabe auf
Wertpapieren geschuldet ist. Eine Eigentumsübertragung
auf den jugoslawischen Fundingtiteln an die Inhaber der
Anleihenstitel liegt vor; das Geschäft wurde durch die
Rekurrentin, die u. a. den E:ffektenhandel betreibt, ver-
mittelt. Streitig ist dagegen, ob das Erfordernis der
Entgeltlichkeit erfüllt sei.
.
Die Anleihensobligationen, um die es sich handelt, sind
Inhaberobligationen mit Zinsscheinen, die ebenfalls den
Charakter von Inhaberpapieren haben. Löst der Schuld-
ner den fälligen Coupon durch Zahlung des Zinses ein, so
erfüllt er eine vertragliche Pflicht. Der Coupon ist zurück-
zugeben, weil beim Inhaberpapier der Schuldner nur gegen
Aushändigung der Urkunde zu leisten verpflichtet ist
(Art. 848 OR). Der Coupon ist aber nicht Entgelt, Gegen-
leistung, für die Zinszahlung oder umgekehrt, was sich
auch darin zeigt, dass der eingelöste Coupon in den Händen
Hl1ndestechtliche Abgaben. No 51.
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des Schuldners keinen Wert mehr darstellt und entkräftet
oder zerstört wird (VSA' 2337). Die Gegenleistung des
Gläubigers für die Zinszahlung liegt anderswo, nämlich
darin, dass das Kapital der Obligation dem Schuldner
während der Dauer der Zinsperiode überlassen war.
Die Fundingobligationen werden den Anleihensgläubi-
gern statt des Zinses gegeben, Entweder hat man es mit
einer Hingabe an Zahlungsstatt, also einem blossen
Surrogat der Zinszahlung, zu tun, oder aber mit einer
Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, wodurch
für drei Jahre der Inhalt der Zinsforderung abgeändert
wird. Dagegen kann nach der ganzen Sachlage nicht von
einem Kaufvertrag die Rede sein, bei dem der Gläubiger den
Kaufpreis, das Entgelt, für die Titel durch Verrechnung
mit der Zinsforderung leisten würde. :Bei der Annahme
einer Leistung an Zahlungsstatt oder einer Vertragsände-
rung im angegebenen Sinn, ist die Hingabe der Funding-
titel lediglich eine besondere Form, in der der Schuldner
seine Zinszahlungspflicht erfüllt und den Coupon einlöst.
Die Gegenleistung des Gläubigers liegt hier, sowenig wie
bei der normalen Zinszahlung, in der Preisgabe der Zins-
forderung oder der Aushändigung des Coupons, sondern
in der Überlassung des Kapitals während der Zinsperiode.
Auch bei dieser rechtlichen Betrachtung ist aber die
Übertragung der Fundingbonds nicht unentgeltlich. Wenn
Art. 33 für die Umsatzabgabe verlangt, dass das Rechts-
geschäft gegen « Entgelt » stattfinde, so ist der Gegensatz
« ohne Entgelt, unentgeltlich», und das Requisit der
Entgeltlichkeit fehlt daher nur bei einer Eigentumsüber-
tragung an Wertpapieren, die den Charakter einer Libera-
lität hat (VSA 6 197). Das Entgelt besteht im vorliegenden
Fall freilich nicht in einem Geldbetrag, sondern, wie
erwähnt, in einer anderweitigen Leistung, der Überlassung
des geliehenen Kapitals jeweilen während der Zinsperiode.
Doch hat Art. 34, der bestimmt, dass der Abgabesatz vom
Entgelt zu berechnen ist, nicht die Bedeutung, dass nur
eine Gegenleistung in Geld als Entgelt in Betracht komme.
260
Verwaltungs. und DisziplillaITechtspflege.
Ist der Entgelt picht in Geld ausgedrückt, so ist der Geld-
wert der LeistUng zu schätzen (AMSTUTZ und Wyss:
Kommentar zumStG,Art. 34II, und die dort zitiertenEnt-
scheide). Im allgemeinen vlird der Wert der Gegenleistung
demjenigen des übertragenen Titels entsprechen.
2. -
Nach diesen Ausführungen ist hier der Tatbestand
der Umsatzabgabe nach Art. 33 I gegeben, auch was das
Erfordernis der Entgeltlichkeit des Geschäftes anlangt.
Dass eine der Ausnahmen von Art. 33 III vorliege, wird
nicht geltend gemacht.
Die eidgenössische Steuerver-
waltung hat seinerzeit im Einverständnis mit der Rekur-
rentin das Vorliegen einer Emission der Fundingbonds in
der Schweiz (wodurch die Emissionsabgabe nach Art. 30
begründet gewesen wäre) verneint und das Bundesgericht
hat keine Veranlassung, heute einen abweichenden Stand-
punkt einzunehmen, nachdem tatsächlich die Emissions-
abgabe auf den Titeln nicht erhoben worden ist.
Nach der gesetzlichen Ordnung ist daher die Abgabe
geschuldet. Die Gründe, die der Rekurs hiegegen anführt,
sind nicht geeignet, eine andere Lösung zu rechtfertigen.
Massgebend für die Abgabepflicht ist der klare Rechtssatz.
Gegen eine Anwendung des unzweideutigen Rechtssatzes
kann man nicht die ratio oder die Tendenzen des Gesetzes
anrufen, zumal nicht in einer Materie, wie derjenigen der
Verkehrssteuern, in der auf formale Vorgänge abgestellt
wird. Es genügt, in dieser Beziehung auf die die eidge-
nössische Stempelabgaben betreffenden Bemerkungen zu
verweisen, die das Bundesgericht in BGE 61 I 289 gemacht
hat. Auch die Couponabgabe auf den Coupons der Anlei-
hensobligationen schliesst die Umsatzabgabe auf den Fun-
dingsbonds nicht aus, sobald die gesetzlichen Vorausset-
zungen beider Abgaben vorliegen. Richtig ist gewiss, dass
die steuerliche Erfassung einer Transaktion, die dem Gläu-
biger als Zinssurrogat tatsächlich aufgenötigt wird und
für ihn ein erhebliches Opfer bedeutet, nicht befriedigt.
Doch ist immerhin zu beachten, dass die Umsatz/tbg/tbe
f
" !
Registersachell. No 52.
261
des Art. 33 dem Betrage nach eine sehr bescheidene Abgabe
ist (Art. 34), die für den Gläubiger kaum eine fühlbare
Belastung darstellt ...
Demnach e1'kennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen,
n. REGISTERSACHEN
REGISTRES
52. Arrit de la Ire SeetioD einle du 16 septembre 1936
dans la causa lIellwig et eensorts contre
Societe fe~ere du Grand. lIotel da la. Pah S. Ä.
Les autorites preposees au registre du commerce ne doivent
refuser d'inscrire que les faits qui sont manifestement et
indubitablement contraires aux dispositions legales. -
Art. 4'
du reglement sur le registre du commerce.
A. -
La SocieM en commandite par actions F. Echenard
& Cie s'est oonstituee a Lausanne en juillet 1927, avec
Fran90is Eohenard comme associe indefiniment respon-
sable.
Echenard est decede en aont 1935; neanmoins, la disso-
lution de la SocieM n'a pas ete oommuniquee au registre
du commerce.
L'assemblee generale du J8 janvier 1936 a decid6 de
transformer la SocieM en oommandite par aotions F. Eche-
nard & Cie en une socieM anonyme : la « Societ6 fermiere
du Grand Hötel de la Paix S. A. I). Cette transformation
a et6 inscrite sur le registre du commerce le 5 fevrier 1936
et publiee dans la « Feuille officielle suisse du commerce »
le 10 ferner 1936 et dans la «Feuille des avis officiels du
Canton de Vaud» le 3 mars 1936.
B. -
Par reoours du 15 fevrier 1936, Fernand Hellwig,