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62_I_257

BGE 62 I 257

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.

macht und die Voraussetzungen dafür als erfüllt befunden

werden. (Art. 80 Abs. 1 und 3 VO vom 7. Dezember 192))

über das militäclsche Kontrollwesen). Sie wird denn auch

erst wirksam auf den Zeitpunkt, in welchem die Anmeldung

des Anspruchs beim eidg. Militärdepartement eingegangen

ist (Abs. 5 1. c.). Wenn demnach in Art. 2, lit. 2 MStG

Landjäger und Polizeiangestellte von der Militärsteuer ent-

hoben sind unter Hinweis auf Art. 2 litt. c der MO von

1874, nun Art. 13, Ziff. 4 der MO von 1907, so bedeutet

dies die Steuerbefreiung für diejenigen Angehörigen der

Polizeikorps, für die die kantonale oder kommunale Ver-

waltung die Befreiung nach Art. 13 Ziff. 4 in Anspruch

nimmt und zugestanden erhält.

Darauf, ob es im einzelnen Falle sachlich richtig war,

um Befreiung einzukommen oder nicht, kann es nicht an-

kommen, sondern nur darauf, ob die Befreiung tatsächlich

angeordnet wurde, der Wehrmann infolgedessen vom

Militärdienst, der ihm sonst obgelegen hätte, enthoben

war unter Voraussetzungen, die Steuerfreiheit bedingen.

Es kann besonders nicht nachträglich eine Besteuerung

angeordnet werden, wenn es sich herausstellt, dass die

Verwaltung sich geirrt hat, als sie die Dienstbefreiung

unter Berufung auf Art. 13 MO erwirkte. So wenn sie

findet, es wäre im Hinblick auf die Abgrenzung, die der

Bundesrat in Art. 2 der Verordnung vom 29. März 1913

betr. die Dienstbefreiung gemäss Art. 13 und 14 der MO

vorgenommen hat, richtiger gewesen, eine Dispensation

zu verlangen statt der Dienstbefreiung bei Bediensteten die,

wie die baselstädtischen Polizeimänner während des Probe-

jahres in einem angestelltenähnlichen Dienstverhältnis

stehen (.§ 2, Abs.;) lmd § 5, Abs. 4 des baselstädtischen

Beamtengesetzes) . ... . ..

Bundesrechtliche Abgaben. No 51.

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51. Auszug aus dem Urteil vom 17. Dezember 1936 i. S.

Schweizerischer Bankverein gegen eidg. Steu8rverwaltUDg.

U m ~ a,~ z s t e m p e 1. -

1. Die Hingabe von Fundingtiteln zur

Eml~sung verfallener oder fällig werdender Coupons von

Anleihensobligationen ist eine entgeltliche Eigentumsübertra-

gung an Wertpapieren im Sinne von Art. 33, Abs. 1 StG.

2. Die Couponabgabe auf den Coupons der Anleihensobligationen

schliesst die Umsatzabgabe auf den Fundingtiteln nicht aus.

.

3. I?as ~ntg~lt; die Gegenleistung des Empfängers der Funding-

tl~l, Ist I.n d~r Überlassung des Obligationenkapitals zu er-

blicken, mcht m der Rückgabe der Coupons an den Obligatio-

nenschuldner.

4. Art. ~, Abs. I S~G. hat .nicht die Bedeutung, dass als Entgelt

nur eme Gegehlelstung m Geld in Betracht komme.

A. -

Das Königreich Jugoslawien und die jugoslawi-

sche Staatshypothekenbank, die der vertraglichen Zins-

pflicht für die 7 % internationale Stabilisierungs-Gold-

anleihe von 1931 und für die' 7 % Pfandbriefanleihen

von 1924 und 1927 nicht zu genügen vermochten, haben

im Jahre 1933 den Gläubigern, welche sich nicht mit der

Einlösung der Coupons in Belgrad und zum Dinarnennwert

begnügten, den Umtausch der in den Jahren 1932 bis

1935, bezw. 1933 bis 1936, verfallenen oder fällig werden-

den Coupons gegen Fundingobligationen in französischer

Währung offeriert.

Der Schweizerische Bankverein hat diese Offerte in der

Schweiz in der Weise bekanntgegeben, dass er Zirkulare

an die Personen versandte, welche Partialen der Anleihen

von 1924, 1927 oder 1931 bei ihm deponiert oder Coupons

von Obligationen dieser Anleihen bei ihm zur Einlöslll1g

eingereicht hatten. -

Für die in den schweizerischen Ver-

kehr gebrachten Fundingobligationen hat der Bankverein

im Jahre 1934, anlässlich der Kotierung, die Couponab:

gabe entrichtet. Eine Emissionsabgabe wurde, gestützt

auf eine Auskunft der eidgenössischen Steuerverwaltung

vom 7. März 1934, nicht bezahlt; es wurde angenommen,

die Eekanntgabe der Offerte der ausländischen Anleihens-

schuldner durch den Bankverein habe nicht den Charakter

AS 62 I -

1936

17

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

eines ö:ffentlichen Angebotes an einen grossern Personen-

kreis im Sinne ~on Art. 30, Abs. 1 StG.

B. -

Im Jahre 1936 wurde bei einer Kontrolle der

Registerführung festgestellt, dass auf den jugoslawischen

Fundingobligationen, deren Umtausch gegen Coupons der

Bankverein vermittelt hatte, eine Umsatzabgabe nicht

entrichtet worden war. Der :Bankverein wurde durch

Entscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung vom

31. Juli 1936 verhalten, die Umsatzabgabe zu entrichten.

Die eidgenössische Steuerverwaltung hat eine Einsprache

gegen diese Besteuerung am 26. September 1936 abge-

wiesen.

Hiegegen richtet der :Bankverein eine Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde. Er beantragt, den angefochtenen Ent-

scheid aufzuheben und von der Erhebung einer Umsatz-

abgabe auf den Fundingobligationen der 3 erwähnten

Anleihen abzusehen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Es fragt sich, ob der Tatbestand des Art. 33 I StG

gegeben sei, bei dessen Vorliegen die Umsatzabgabe auf

Wertpapieren geschuldet ist. Eine Eigentumsübertragung

auf den jugoslawischen Fundingtiteln an die Inhaber der

Anleihenstitel liegt vor; das Geschäft wurde durch die

Rekurrentin, die u. a. den E:ffektenhandel betreibt, ver-

mittelt. Streitig ist dagegen, ob das Erfordernis der

Entgeltlichkeit erfüllt sei.

.

Die Anleihensobligationen, um die es sich handelt, sind

Inhaberobligationen mit Zinsscheinen, die ebenfalls den

Charakter von Inhaberpapieren haben. Löst der Schuld-

ner den fälligen Coupon durch Zahlung des Zinses ein, so

erfüllt er eine vertragliche Pflicht. Der Coupon ist zurück-

zugeben, weil beim Inhaberpapier der Schuldner nur gegen

Aushändigung der Urkunde zu leisten verpflichtet ist

(Art. 848 OR). Der Coupon ist aber nicht Entgelt, Gegen-

leistung, für die Zinszahlung oder umgekehrt, was sich

auch darin zeigt, dass der eingelöste Coupon in den Händen

Hl1ndestechtliche Abgaben. No 51.

259

des Schuldners keinen Wert mehr darstellt und entkräftet

oder zerstört wird (VSA' 2337). Die Gegenleistung des

Gläubigers für die Zinszahlung liegt anderswo, nämlich

darin, dass das Kapital der Obligation dem Schuldner

während der Dauer der Zinsperiode überlassen war.

Die Fundingobligationen werden den Anleihensgläubi-

gern statt des Zinses gegeben, Entweder hat man es mit

einer Hingabe an Zahlungsstatt, also einem blossen

Surrogat der Zinszahlung, zu tun, oder aber mit einer

Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, wodurch

für drei Jahre der Inhalt der Zinsforderung abgeändert

wird. Dagegen kann nach der ganzen Sachlage nicht von

einem Kaufvertrag die Rede sein, bei dem der Gläubiger den

Kaufpreis, das Entgelt, für die Titel durch Verrechnung

mit der Zinsforderung leisten würde. :Bei der Annahme

einer Leistung an Zahlungsstatt oder einer Vertragsände-

rung im angegebenen Sinn, ist die Hingabe der Funding-

titel lediglich eine besondere Form, in der der Schuldner

seine Zinszahlungspflicht erfüllt und den Coupon einlöst.

Die Gegenleistung des Gläubigers liegt hier, sowenig wie

bei der normalen Zinszahlung, in der Preisgabe der Zins-

forderung oder der Aushändigung des Coupons, sondern

in der Überlassung des Kapitals während der Zinsperiode.

Auch bei dieser rechtlichen Betrachtung ist aber die

Übertragung der Fundingbonds nicht unentgeltlich. Wenn

Art. 33 für die Umsatzabgabe verlangt, dass das Rechts-

geschäft gegen « Entgelt » stattfinde, so ist der Gegensatz

« ohne Entgelt, unentgeltlich», und das Requisit der

Entgeltlichkeit fehlt daher nur bei einer Eigentumsüber-

tragung an Wertpapieren, die den Charakter einer Libera-

lität hat (VSA 6 197). Das Entgelt besteht im vorliegenden

Fall freilich nicht in einem Geldbetrag, sondern, wie

erwähnt, in einer anderweitigen Leistung, der Überlassung

des geliehenen Kapitals jeweilen während der Zinsperiode.

Doch hat Art. 34, der bestimmt, dass der Abgabesatz vom

Entgelt zu berechnen ist, nicht die Bedeutung, dass nur

eine Gegenleistung in Geld als Entgelt in Betracht komme.

260

Verwaltungs. und DisziplillaITechtspflege.

Ist der Entgelt picht in Geld ausgedrückt, so ist der Geld-

wert der LeistUng zu schätzen (AMSTUTZ und Wyss:

Kommentar zumStG,Art. 34II, und die dort zitiertenEnt-

scheide). Im allgemeinen vlird der Wert der Gegenleistung

demjenigen des übertragenen Titels entsprechen.

2. -

Nach diesen Ausführungen ist hier der Tatbestand

der Umsatzabgabe nach Art. 33 I gegeben, auch was das

Erfordernis der Entgeltlichkeit des Geschäftes anlangt.

Dass eine der Ausnahmen von Art. 33 III vorliege, wird

nicht geltend gemacht.

Die eidgenössische Steuerver-

waltung hat seinerzeit im Einverständnis mit der Rekur-

rentin das Vorliegen einer Emission der Fundingbonds in

der Schweiz (wodurch die Emissionsabgabe nach Art. 30

begründet gewesen wäre) verneint und das Bundesgericht

hat keine Veranlassung, heute einen abweichenden Stand-

punkt einzunehmen, nachdem tatsächlich die Emissions-

abgabe auf den Titeln nicht erhoben worden ist.

Nach der gesetzlichen Ordnung ist daher die Abgabe

geschuldet. Die Gründe, die der Rekurs hiegegen anführt,

sind nicht geeignet, eine andere Lösung zu rechtfertigen.

Massgebend für die Abgabepflicht ist der klare Rechtssatz.

Gegen eine Anwendung des unzweideutigen Rechtssatzes

kann man nicht die ratio oder die Tendenzen des Gesetzes

anrufen, zumal nicht in einer Materie, wie derjenigen der

Verkehrssteuern, in der auf formale Vorgänge abgestellt

wird. Es genügt, in dieser Beziehung auf die die eidge-

nössische Stempelabgaben betreffenden Bemerkungen zu

verweisen, die das Bundesgericht in BGE 61 I 289 gemacht

hat. Auch die Couponabgabe auf den Coupons der Anlei-

hensobligationen schliesst die Umsatzabgabe auf den Fun-

dingsbonds nicht aus, sobald die gesetzlichen Vorausset-

zungen beider Abgaben vorliegen. Richtig ist gewiss, dass

die steuerliche Erfassung einer Transaktion, die dem Gläu-

biger als Zinssurrogat tatsächlich aufgenötigt wird und

für ihn ein erhebliches Opfer bedeutet, nicht befriedigt.

Doch ist immerhin zu beachten, dass die Umsatz/tbg/tbe

f

" !

Registersachell. No 52.

261

des Art. 33 dem Betrage nach eine sehr bescheidene Abgabe

ist (Art. 34), die für den Gläubiger kaum eine fühlbare

Belastung darstellt ...

Demnach e1'kennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen,

n. REGISTERSACHEN

REGISTRES

52. Arrit de la Ire SeetioD einle du 16 septembre 1936

dans la causa lIellwig et eensorts contre

Societe fe~ere du Grand. lIotel da la. Pah S. Ä.

Les autorites preposees au registre du commerce ne doivent

refuser d'inscrire que les faits qui sont manifestement et

indubitablement contraires aux dispositions legales. -

Art. 4'

du reglement sur le registre du commerce.

A. -

La SocieM en commandite par actions F. Echenard

& Cie s'est oonstituee a Lausanne en juillet 1927, avec

Fran90is Eohenard comme associe indefiniment respon-

sable.

Echenard est decede en aont 1935; neanmoins, la disso-

lution de la SocieM n'a pas ete oommuniquee au registre

du commerce.

L'assemblee generale du J8 janvier 1936 a decid6 de

transformer la SocieM en oommandite par aotions F. Eche-

nard & Cie en une socieM anonyme : la « Societ6 fermiere

du Grand Hötel de la Paix S. A. I). Cette transformation

a et6 inscrite sur le registre du commerce le 5 fevrier 1936

et publiee dans la « Feuille officielle suisse du commerce »

le 10 ferner 1936 et dans la «Feuille des avis officiels du

Canton de Vaud» le 3 mars 1936.

B. -

Par reoours du 15 fevrier 1936, Fernand Hellwig,