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62_I_254

BGE 62 I 254

Bundesgericht (BGE) · 1936-12-17 · Deutsch CH
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B~ VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL

50. Auszug aus dem Orteil vom 17. Dezember 1936 i. S.

Canziani gegen Basel-Stadt, Begimmgsrat.

M i I i t ä. r p f I ich t e r s atz. Vom Militä.rpflichtersatz befreit

(Art. 2, lit. e MStG) sind die Angehörigen kantonaler oder

kommUnaler Polizeikorps, für die die Verwaltung die Dienst-

befreiung" nach Art. 13, Ziff. 4 MO in Anspruch nimmt und

zugestanden erhält. Darauf, ob es sachlich richtig war, die

Dienstbefreiung zu verlangen, kommt es nicht an.

A. -

Der Rekurrent und 20 andere Wehrmänner sind

in Basel-Stadt nach bestandener Polizeirekrutenschule auf

den 1. Juli 1931 als PoIizeirekruten eingestellt worden.

Auf den 1. Juli 1932 wurden sie definitiv als Polizeimänner

angestellt. Auf den 1. Juli 1931, den Zeitpunkt ihrer pro-

visorischen Anstellung, wurden sie als temporär dienstfrei

erklärt gemäss Art. 13, Ziff. 4 MO. Zm Militärsteuer für

das Jahr 1931 wurden sie zunächst nicht herangezogen.

. Im Jahre 1936 ist die Frage der Militärsteuerpflicht für

1931, als das Jahr der provisorischen Anstellung, aufge-

worfen worden. Das Kreiskommando Basel-Stadt hat sie

bejaht. Für eine Dienstbefreiungnach Art. 13 MO müsse

ein festes Anstellungsverhältnis von wenigstens Jahres-

I

Bundesrechtliehe Abgaben. No 50.

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dauer vorliegen. Diese Bedingung werde bei den basel-

städtischen Polizeirekruten erst nach Ablauf des Probe-

jahres erfüllt.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat einen

Rekurs gegen diesen Entscheid abgewiesen ...

B. -

Mit rechtzeitig erhobener Verwaltungsgerichts-

beschwerde wird die Aufhebung dieses Entscheides bean-

tragt und Feststellung, dass die Rekurrenten für das Jahr

1931 von der Verpflichtung zur Entrichtung der Militär-

steuer befreit seien ...

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt bean-

tragt Abweisung des Rekurses. Die Rekurrenten seien

nach absolvierter Polizeirekrutenschule nicht Angehörige

des Polizeikorps geworden, s(;mdern lediglich in ein provi-

sorisches Dienstverhältnis eingetreten. Definitivangestell-

te Polizeimänner würden die ausgebildeten Polizeirekruten

erst nach Bestehen des Probejahres. Eine definitive An-

stellung sei Voraussetzung für die Dienstbefreiung. Dieser

dürfe die Dispensation nicht gleichgestellt werden.

Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung des

Rekurses. Die Rekurrenten seien zwar temporär vom

Dienst befreit worden. Die Befreiung sei aber irrtümlich

gewesen und berühre deshalb die Ersatzpflicht nicht.

Die nachträgliche Heranziehung der Rekurrenten sei

gerechtfertigt.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen

in Erwägung :

1. -

Die Befreiung vom Militärdienst nach Art. 13 MO

ist kein persönliches Privileg der Mitglieder eidgenössi -

scher Behörden und kantonaler oder kommunaler Be-

diensteter, sondern eine Ausnahme von der allgemeinen

Wehrpflicht im Interesse des Staates und der Gemeinden

und ihrer Verwaltung. Sie ist auch nicht mit den in Art. 13

erwähnten Beamtungen und Anstellungen unmittelbar ver-

bunden, sondern sie wird verfügt, soweit die Verwaltung

von ihrem Recht, sie in Anspruch zu nehmen, Gebrauch

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

macht. und die Yoraussetzlmgen dafür als erfüllt befunden

werden. (Art. 80 Abs_ 1 und 3 VO vom 7. Dezember 192i>

über das militäiische Kontrollwesen). Sie wird denn auch

erst wirksam auf den Zeitpunkt, in welchem die Anmeldung

des Anspruchs beim eidg. Militärdepartement eingegangen

ist (Abs.;) 1. c.). Wenn demnach in Art. 2, lit. 2 MStG

Landjäger und Polizeiangestellte von der Militärsteuer ent-

hoben sind unter Hinweis auf Art. 2 litt. c der MO von

1874, nun Art. 13, Ziff. 4 der MO von 1907, so bedeutet

dies die Steuerbefreiung für diejenigen Angehörigen der

Polizeikorps, für die die kantonale oder kommunale Ver-

waltung die Befreiung nach Art. 13 Ziff. 4 in Anspruch

nimmt und zugestanden erhält.

Darauf, ob es im einzelnen Falle sachlich richtig war,

um Befreiung einzukommen oder nicht, kann es nicht an-

kommen, sondern nur darauf, ob die Befreiung tatsächlich

angeordnet wurde, der Wehrmann infolgedessen vom

Militärdienst, der ihm sonst obgelegen hätte, enthoben

war unter Voraussetzungen, die Steuerfreiheit bedingen.

Es kann besonders nicht nachträglich eine Besteuerung

angeordnet werden, wenn es sich herausstellt, dass die

Verwaltung sich geirrt hat, als sie die Dienstbefreiung

unter Berufung auf Art. 13 MO erwirkte. So wenn sie

findet, es wäre im Hinblick auf die Abgrenzung, die der

Bundesrat in Art. 2 der Verordnung vom 29. März 1913

betr. die Dienstbefreiung gemäsa Art. 13 und 14 der MO

vorgenommen hat, richtiger gewesen, eine Dispensation

zu verlangen statt der Dienstbefreiung bei Bediensteten die,

wie die baselstädtischen Polizeimänner während des Probe-

jahres in einem angestelltenähnlichen Dienstverhältnis

stehen (§ 2, Abs. 5 und § 5, Abs. -t des baselstädtischen

Beamtengesetzes). ... . ..

Bundesrechtliche Abgaben. No 51.

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öl. AUSlUg aus dem Orteil vom 17. Dezember 1936 i. S.

Schweizerischer 13ankverein gegen eidg. Steuerverwaltung.

U m ~ a_~ z s t e m p e l. -

1. Die Hingabe von FundingtiteIn zur

Einl~sung v~rfa.llener. oder fällig werdender Coupons von

AnleihensobligatlOnen ISt eine entgeltliche Eigentumsübertra.

gung an Wertpapieren im Sinne von Art. 33, Abs. 1 StG.

2. Die ?oupo~abgabe auf den Coupons der Anleihensobligationen

schhesst die Umsatzabgabe auf den FundingtiteIn nicht aus.

3. I?as ~tg~lt, die Gegenleistung des Empfängers der Funding-

titel, Ist m der Überlassung des ObligationenkapitaIs zu er-

blicken, nicht in der Rückgabe der Coupons an den Obligatio-

nenschuldner.

4. Art. ~4, Abs. 1 S~G. hat .nicht die Bedeutung, dass als Entgelt

nur eme GegenleIstung m Geld in Betracht komme.

A. -

Das Königreich Jugoslawien und die jugoslawi-

sche Staatshypothekenbank, die der vertraglichen Zins-

pflicht für die 7 % internationale Stabilisierungs-Gold-

anleihe von 1931 und für die' 7 % Pfandbrief anleihen

von 1924 und 1927 nicht zu genügen vermochten, haben

im Jahre 1933 den Gläubigern, welche sich nicht mit der

Einlösung der Coupons in Belgrad und zum Dinarnennwert

begnügten, den Umtausch der in den Jahren 1932 bis

1935, bezw. 1933 bis 1936, verfallenen oder fällig werden-

den Coupons gegen Fundingobligationen in französischer

Währung offeriert.

Der Schweizerische Bankverein hat diese Offerte in der

Schweiz in der Weise bekanntgegeben, dass er Zirkulare

an die Personen versandte, welche Partialen der Arileihen

von 1924, 1927 oder 1931 bei ihm deponiert oder Coupons

von Obligationen dieser Anleihen bei ihm zur Einlösung

eingereicht hatten. -

Für die in den schweizerischen Ver-

kehr gebrachten Fundingobligationen hat der Bankverein

im Jahre 1934, anlässlich der Kotierung, die Couponab:

gabe entrichtet. Eine Emissionsabgabe wurde, gestützt

auf eine Auskunft der eidgenössischen Steuerverwaltung

vom 7. März 1934, nicht bezahlt; es wurde angenommen,

die Bekanntgabe der Offerte der ausländischen Anleihens-

schuldner durch den Bankverein habe nicht den Charakter

AB 62 I -

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