Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B~ VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL
50. Auszug aus dem Orteil vom 17. Dezember 1936 i. S.
Canziani gegen Basel-Stadt, Begimmgsrat.
M i I i t ä. r p f I ich t e r s atz. Vom Militä.rpflichtersatz befreit
(Art. 2, lit. e MStG) sind die Angehörigen kantonaler oder
kommUnaler Polizeikorps, für die die Verwaltung die Dienst-
befreiung" nach Art. 13, Ziff. 4 MO in Anspruch nimmt und
zugestanden erhält. Darauf, ob es sachlich richtig war, die
Dienstbefreiung zu verlangen, kommt es nicht an.
A. -
Der Rekurrent und 20 andere Wehrmänner sind
in Basel-Stadt nach bestandener Polizeirekrutenschule auf
den 1. Juli 1931 als PoIizeirekruten eingestellt worden.
Auf den 1. Juli 1932 wurden sie definitiv als Polizeimänner
angestellt. Auf den 1. Juli 1931, den Zeitpunkt ihrer pro-
visorischen Anstellung, wurden sie als temporär dienstfrei
erklärt gemäss Art. 13, Ziff. 4 MO. Zm Militärsteuer für
das Jahr 1931 wurden sie zunächst nicht herangezogen.
. Im Jahre 1936 ist die Frage der Militärsteuerpflicht für
1931, als das Jahr der provisorischen Anstellung, aufge-
worfen worden. Das Kreiskommando Basel-Stadt hat sie
bejaht. Für eine Dienstbefreiungnach Art. 13 MO müsse
ein festes Anstellungsverhältnis von wenigstens Jahres-
I
Bundesrechtliehe Abgaben. No 50.
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dauer vorliegen. Diese Bedingung werde bei den basel-
städtischen Polizeirekruten erst nach Ablauf des Probe-
jahres erfüllt.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat einen
Rekurs gegen diesen Entscheid abgewiesen ...
B. -
Mit rechtzeitig erhobener Verwaltungsgerichts-
beschwerde wird die Aufhebung dieses Entscheides bean-
tragt und Feststellung, dass die Rekurrenten für das Jahr
1931 von der Verpflichtung zur Entrichtung der Militär-
steuer befreit seien ...
O. -
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt bean-
tragt Abweisung des Rekurses. Die Rekurrenten seien
nach absolvierter Polizeirekrutenschule nicht Angehörige
des Polizeikorps geworden, s(;mdern lediglich in ein provi-
sorisches Dienstverhältnis eingetreten. Definitivangestell-
te Polizeimänner würden die ausgebildeten Polizeirekruten
erst nach Bestehen des Probejahres. Eine definitive An-
stellung sei Voraussetzung für die Dienstbefreiung. Dieser
dürfe die Dispensation nicht gleichgestellt werden.
Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung des
Rekurses. Die Rekurrenten seien zwar temporär vom
Dienst befreit worden. Die Befreiung sei aber irrtümlich
gewesen und berühre deshalb die Ersatzpflicht nicht.
Die nachträgliche Heranziehung der Rekurrenten sei
gerechtfertigt.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen
in Erwägung :
1. -
Die Befreiung vom Militärdienst nach Art. 13 MO
ist kein persönliches Privileg der Mitglieder eidgenössi -
scher Behörden und kantonaler oder kommunaler Be-
diensteter, sondern eine Ausnahme von der allgemeinen
Wehrpflicht im Interesse des Staates und der Gemeinden
und ihrer Verwaltung. Sie ist auch nicht mit den in Art. 13
erwähnten Beamtungen und Anstellungen unmittelbar ver-
bunden, sondern sie wird verfügt, soweit die Verwaltung
von ihrem Recht, sie in Anspruch zu nehmen, Gebrauch
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
macht. und die Yoraussetzlmgen dafür als erfüllt befunden
werden. (Art. 80 Abs_ 1 und 3 VO vom 7. Dezember 192i>
über das militäiische Kontrollwesen). Sie wird denn auch
erst wirksam auf den Zeitpunkt, in welchem die Anmeldung
des Anspruchs beim eidg. Militärdepartement eingegangen
ist (Abs.;) 1. c.). Wenn demnach in Art. 2, lit. 2 MStG
Landjäger und Polizeiangestellte von der Militärsteuer ent-
hoben sind unter Hinweis auf Art. 2 litt. c der MO von
1874, nun Art. 13, Ziff. 4 der MO von 1907, so bedeutet
dies die Steuerbefreiung für diejenigen Angehörigen der
Polizeikorps, für die die kantonale oder kommunale Ver-
waltung die Befreiung nach Art. 13 Ziff. 4 in Anspruch
nimmt und zugestanden erhält.
Darauf, ob es im einzelnen Falle sachlich richtig war,
um Befreiung einzukommen oder nicht, kann es nicht an-
kommen, sondern nur darauf, ob die Befreiung tatsächlich
angeordnet wurde, der Wehrmann infolgedessen vom
Militärdienst, der ihm sonst obgelegen hätte, enthoben
war unter Voraussetzungen, die Steuerfreiheit bedingen.
Es kann besonders nicht nachträglich eine Besteuerung
angeordnet werden, wenn es sich herausstellt, dass die
Verwaltung sich geirrt hat, als sie die Dienstbefreiung
unter Berufung auf Art. 13 MO erwirkte. So wenn sie
findet, es wäre im Hinblick auf die Abgrenzung, die der
Bundesrat in Art. 2 der Verordnung vom 29. März 1913
betr. die Dienstbefreiung gemäsa Art. 13 und 14 der MO
vorgenommen hat, richtiger gewesen, eine Dispensation
zu verlangen statt der Dienstbefreiung bei Bediensteten die,
wie die baselstädtischen Polizeimänner während des Probe-
jahres in einem angestelltenähnlichen Dienstverhältnis
stehen (§ 2, Abs. 5 und § 5, Abs. -t des baselstädtischen
Beamtengesetzes). ... . ..
Bundesrechtliche Abgaben. No 51.
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öl. AUSlUg aus dem Orteil vom 17. Dezember 1936 i. S.
Schweizerischer 13ankverein gegen eidg. Steuerverwaltung.
U m ~ a_~ z s t e m p e l. -
1. Die Hingabe von FundingtiteIn zur
Einl~sung v~rfa.llener. oder fällig werdender Coupons von
AnleihensobligatlOnen ISt eine entgeltliche Eigentumsübertra.
gung an Wertpapieren im Sinne von Art. 33, Abs. 1 StG.
2. Die ?oupo~abgabe auf den Coupons der Anleihensobligationen
schhesst die Umsatzabgabe auf den FundingtiteIn nicht aus.
3. I?as ~tg~lt, die Gegenleistung des Empfängers der Funding-
titel, Ist m der Überlassung des ObligationenkapitaIs zu er-
blicken, nicht in der Rückgabe der Coupons an den Obligatio-
nenschuldner.
4. Art. ~4, Abs. 1 S~G. hat .nicht die Bedeutung, dass als Entgelt
nur eme GegenleIstung m Geld in Betracht komme.
A. -
Das Königreich Jugoslawien und die jugoslawi-
sche Staatshypothekenbank, die der vertraglichen Zins-
pflicht für die 7 % internationale Stabilisierungs-Gold-
anleihe von 1931 und für die' 7 % Pfandbrief anleihen
von 1924 und 1927 nicht zu genügen vermochten, haben
im Jahre 1933 den Gläubigern, welche sich nicht mit der
Einlösung der Coupons in Belgrad und zum Dinarnennwert
begnügten, den Umtausch der in den Jahren 1932 bis
1935, bezw. 1933 bis 1936, verfallenen oder fällig werden-
den Coupons gegen Fundingobligationen in französischer
Währung offeriert.
Der Schweizerische Bankverein hat diese Offerte in der
Schweiz in der Weise bekanntgegeben, dass er Zirkulare
an die Personen versandte, welche Partialen der Arileihen
von 1924, 1927 oder 1931 bei ihm deponiert oder Coupons
von Obligationen dieser Anleihen bei ihm zur Einlösung
eingereicht hatten. -
Für die in den schweizerischen Ver-
kehr gebrachten Fundingobligationen hat der Bankverein
im Jahre 1934, anlässlich der Kotierung, die Couponab:
gabe entrichtet. Eine Emissionsabgabe wurde, gestützt
auf eine Auskunft der eidgenössischen Steuerverwaltung
vom 7. März 1934, nicht bezahlt; es wurde angenommen,
die Bekanntgabe der Offerte der ausländischen Anleihens-
schuldner durch den Bankverein habe nicht den Charakter
AB 62 I -
1936
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