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62_I_246

BGE 62 I 246

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

24,6

Staatsrecht.

positiv herzuleit~n, dieser ihr doch auch nicht entgegen-

stehe. Für den yorliegenden Tatbestand, wo es sich nur

um die Invental'isation von in Beru liegenden Objekten

als sichernde Massnahme handelt, wird man nicht sagen

kÖllilen, dass die Erbschaftseröffnung in Paris und die An-

wendbarkeit des materiellen französischen Rechtes auf den

Nachlass Momente seien, die nach dem Staatsvertrag die

Kompetenz des Berner Richters, gegebenenfalls diese In-

ventarisation zu bewilligen, ausschliessen würden.

Dass der Berner Richter nach Art. 1 des Staatsvertrages

unzuständig sei, wird nicht geltend gemacht. Es kann

übrigens schon deshalb nicht der Fall sein, weil beide

Parteien Franzosen sind (BGE 56 I S. 184 2).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

49. trrteil vom 24. Dezember 1936 i. S. L. lichter & Söhne

gegen Obergericht Dern.

Art. 55 § 4 des internationalen Übereinkommens über den Eisen-

bahnfrachtverkehr vom 23. Oktober 1924:

1. «Kosten des Rechtsstreits », Erw. 2.

2. Die Vorschrift schIiesst nur die Ausländerkaution aus, Erw. 3.

A. -

Art. 57 der bernischen ZPO bestimmt:

« Jede Partei hat den Kostenaufwand für ihre Rechts-

verfolgung oder Verteidigung zu tragen. Die Kosten,

welche durch gemeinschaftliche Anträge veranlasst

werden, müssen von den Parteien gemeinschaftlich

bestritten· werden.

Jede Partei ist für die ihr auffallenden Kosten vor-

schusspflichtig. Bei Massnahmen, welche vom Richter

von Amtes wegen getroffen werden, verfügt er, welche

Partei die für die Durchführung notwendigen Kosten

vorzuschiessen hat.

Wird für die ganze richterliche Tätigkeit eine einheit-

Staatsverträge. N. 49.

247

liche Gebühr erhoben, so sind beide Parteien hiefür

vorschusspflichtig. J)

Nichtleistung des Vorschusses zieht die Säumnisfolgen

nach sich (Art. 286).

Das Internationale übereinkommen über den Eisen-

bahnfrachtverkehr (IUeG) vom 23. Oktober 1924 (GS 443)

bestimmt in Art. 55 § 4 :

« Eine Sicherstellung für die Kosten des Rechts-

streits kann bei Klagen, die auf Grund des internatio-

nalen Frachtvertrags erhoben werden, nicht gefordert

werden. »

Der französische Text der Bestimmung lautet :

« La caution a fournir pour assurer le paiement des

depens ne peut etre exigoo a l'occasion des actions judi-

ciaires fondoos sur le contrat de transport international. »

Nach Art. 63 ist der deutsche Text amtliche Über-

setzung des französischen Originaltextes.

« Bei Nicht-

übereinstimmung entscheidet der französische Text.})

Die Bestimmung des Art. 55§ 4 figurierte schon im

WeG vom 14. Oktober 1890 unter Art. 56 11.

B. -

Die Rekurrentin ist eine Firma in Wien, die sich

mit der Kontrolle der im internationalen Eisenbahnver-

kehr verrechneten Frachtsätze befasst. Ist zu viel ver-

rechnet worden, so besteht ein Anspruch auf Rückfor-

derung für denjenigen, der die Zahlung geleistet hat

(IUeG Art. 18, 40 ff.). Diesen Anspruch lässt sich dann,

wie es scheint, die Rekurrentin behufs Geltendmachung

abtreten.

Vor dem Appellationshof Bern, I. und 111. Zivilkammer,

sind 3 solche Klagen der Rekurrentin gegen die Schwei-

zerischen Bundesbahnen hängig.

In diesen Prozessen

wurde der Rekurrentin von den Präsidenten oder dem

Instruktionsrichter in Anwendung von Art. 57 ZPO auf-

gegeben, Pauschalkostenvorschüsse von Fr. 500.-, 400.-

und 200.- zu leisten. Die Beschwerden der Rekurrentin

hierüber wurden vom Plenum des Appellationshofes durch

3 gleichlautende Entscheide vom 28. September und

:148

Staatsrecht.

H. Oktober 1936 ~bge\desen, mit der Begründmlg : Art. 55

§ 4 IUeG beziehe sich bloss auf die Leistung einer Prozess-

kostensicherheit ·für die Prozesskosten der Gegenpartei,

nicht aber auf die Gerichtskostenvorschusspflicht.

G. -

Gegen die 3 Entscheide des Appellationshofes hat

die Firma Richter & Söhne die staatsrechtliche Beschwerde

ergriffen. Der Antrag geht auf Aufhebung und Feststel-

lung, dass von der Rekurrentin ein solcher Gerichtskosten-

vorschuss nicht verlangt werden dürfe.

Es wird eine Verletzung von Art. 55 § 4 IUeG geltend

gemacht (wie auch eine solche von Art. 4 BV, die aber

auch nur in der Verletzung jener staatsvertraglichen

Bestimmung liegen würde). Art. 55 § 4 treffe nach seinem

klaren Wortlaut hier zu. Es handle sich um Klagen aus

internationalen Frachtverträgen; unter den Kosten des

Rechtsstreites seien auch die Gerichtskosten zu verstehen.

Das sei auch der Standpunkt des Kommentars Lrening,

den der Appellationshof zu Unrecht für seine Auffassung

zitiere. Auch die Zivilprozesskonvention Art. 17 beziehe

sich auf Partei-

und Gerichtskosten.

Freilich würde

Art. 17 der Anwendung von Art. 57 der ZPO nicht im

Wege stehen, weil nach dieser Bestimmung der Vorschuss

auch vom inländischen Kläger verlangt werde.

Aber

Art. 55 § 4 IUeG gehe in dieser Beziehung weiter.

D. -

Der Appellationshof beantragt die Abweisung der

Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in ETwägung :

1. -

Die Vorschüsse, die der Rekurrentin auferlegt

worden sind, stützen sich auf den Art. 57 der bernischen

ZPO. Sie beziehen sich ausschliesslich auf die Gerichts-

kosten, welche die Rekurrentin treffen könnten, nicht auf

die Parteikosten der Gegenpartei, für die nach Art. 70 nur

in gewissen Fällen und auf Antrag der Gegenpartei Sicher-

heit zu leisten ist. Es handelt sich um Pauschalvorschüsse

für die Gerichtskosten überhaupt, einschliesslich insbeson-

dere der Gerichtsgebühr. Für die Beweiskosten sind be-

I

t\

Staatsverträge. :So 49.

249

sondere Vorschüsse vorgesehen in Art. 184 und 198 (Kom-

mentar LEueH Art. 57 N. 6).

2. -

Die Rekurrentin beansprucht Befreiung von der

Pflicht, die Gerichtskosten vorzuschiessen gestützt auf

Art. 55 § 4 IUeG, der bestimmt, dass bei Klagen, die auf

Grund des internationalen Frachtvertrages erhoben wer-

den, eine Sicherstellung für die Kosten des Rechtsstreites

nicht gefordert werden kann. Im angefochtenen Ent-

scheid wird die Anwendbarkeit dieser Bestimmung na-

mentlich auch deshalb verneint, weil Art. 55 § 4 IUeG

nur die Auflage der Sicherheitsleistung für die Prozess-

kosten der Gegenpartei verbiete und sich nicht auf die

Gerichtskosten beziehe. Der deutsche Text spricht von

den « Kosten des Rechtsstreites ». Unter diesen allgemei-

nen Begriff fallen die Gerichts- und die Parteikosten. Das

ist denn auch der Sinn des Ausdruckes in der deutschen

ZPO §§ 91 ff. Der französische Text verwendet die Be-

zeichnung « depens ». Nach französischem Sprachgebrauch

versteht man hierunter die gesetzlichen Kosten, welche

eine Partei für den Prozess hat machen müssen und zu

deren Ersatz an sie, im Falle Obsiegens, die unterliegende

Partei verurteilt wird. Darunter fallen nicht nur Anwalts-

kosten und dergleichen, sondern in erster Linie die Kosten,

welche die Partei anlässlich der einzelnen Prozessakte an

Gerichts- und Amtsstellen hat zahlen müssen, wie emolu-

ments aux officiers minisMriels, droits per<;us par le

Tresor dans les divers actes de l'instance, droit de timbre

et d'enregistrement sur les actes de procedure et le juge-

ment (RIVIERE, Pand. franc;. 34, S. 123, 191; GARSONNET,

prec. de proc. civ. 511 et TraiM de proc. civ. III 554 f.).

« Frais » ist ein allgemeinerer und unbestimmterer Aus-

druck, der aber häufig auch als gleichbedeutend mit

« depens » gebraucht wird (RIVI:ERE a.a.O. S. 123 No. 7, 8).

Die depens umfassen also auch Leistungen, die der deut-

sche Sprachgebrauch als Gerichtskosten bezeichnet. In

Frankreich und in den Staaten, die ein analoges System

haben, werden neben den depens der unterliegenden Partei

250

Staatarecht.

nicht auch noch Gerichtskosten direkt aufgelegt; mit den

depens der unterliegenden Partei sind auch die Gerichts-

kosten bezahlt. : Depens sind demnach nicht bloss die

aussergerichtlichen Kosten im Sinn des schweizerischen

Prozessrechtes, sondern die gerichtlichen und ausser-

gerichtlichen Kosten. Verwendet man in einer Bestim-

mung den Ausdruck « frais et depens » (z. B. Zivilprozess-

konvention Art. 18), so verdeutlicht man damit vielleicht,

dass gerichtliche und aussergerichtliche Kosten gemeint

sind, aber die Bezeichnung « depens » allein darf nicht in

dem letztern engern Sinn verstanden werden. Wenn es im

französischen Text heisst, es dürfe keine Kaution verlangt

werden « ponr assurer le paiement des depens I), so mag

dabei, entsprechend dem französischen System, in erster

Linie an den Fall gedacht sein, wo die Kaution der Gegen-

partei den Ersatz ihrer depens garantieren soll. Da aber

diese depens auch die Gerichtskosten enthalten, muss

folgerichtig die Sicherstellung auch dann unzulässig sein,

wenn sie direkt für die Gerichtskosten auferlegt wird,

wenn also die Partei dafür Sicherheit leisten soll, dass sie

ihre eigenen depens an das Gericht bezahlen werde. Der

französische Text von Art. 55 § 4 bietet daher keine An-

haltspunkte dafür, dass danach die Befreiung von der

Sicherstellung nur gewährt sei für die aussergerichtlichen

und nicht auch für die gerichtlichen Kosten und dass der

deutsche Text in dieser Beziehung ungenau und nach dem

französischen zu berichtigen wäre.

Die Beschränkung auf die Parteikosten im Gegensatz

zu den Gerichtskosten ·würde auch dem Zweck der Bestim-

mung schlecht entsprechen, der dahin geht, in Streitig-

keiten über den internationalen Frachtvertrag den Zugang

zu den Gerichten zu erleichtern.

Die gedachte Beschränkung wird denn auch, soweit

ersichtlich, in der Literatnr über das IVeG nicht vertreten.

Der im Entscheide und von der Reknrrentin zitierte

Kommentar von LOENING S. 954 sagt, dass sowohl der

Anspruch des Beklagten auf Sicherheitsleistung, wie auch

S~aatsverträll'" x" 4!).

251

eine allfällige Vorsch~sspflicht für die Gerichtskosten ent-

falle.

(S. auch ROSENTHAL, Internationales Eisenbahn-

frachtrecht 292; EGER, IVeG 494; Fu"'LD, Eisenbahnrecht-

liche E 16, 71 H.; MEILI und MAMELOK, Das internationale

Privat- und Zivilprozessrecht auf Grund der Haager Kon-

vention 343; vgl. auch betr. die Auslegung des Art. 12

der früheren Zivilprozesskonvention BGE 31 I 683).

3. -

In der Vernehmlassung bringt der Appellationshof

ein weiteres Argument für seinen Entscheid (das auch von

der Reknrsbeklagten vertreten wird) : Die Anwendung des

Art. 55 § 4 IVeG würde hier praktisch zu einer Besser-

stellung der Angehörigen der Vertragsstaaten gegenüber

den Inländern hinsichtlich der Prozesskostenvorausbe-

zahlung führen, die nicht im Sinne des Übereinkommens

liegen könne.

Bei Art. 57 der kantonalen ZPO handelt es sich in der

Tat um eine Kostenvorschusspflicht, die auch die inlän-

dischen Parteien trifft (nicht nnr den Kläger, auch den

Beklagten), bei der somit das in- oder ausländische Domizil

und die Staatsangehörigkeit der Parteien keine Rolle

spielen. Auf Grund von Art. 17 Zivilprozesskonvention

könnte eine Befreiung von dieser Pflicht nicht beansprucht

werden, weil die Bestimmung sich nur auf solche Prozess-

kautionen bezieht, die dem Kläger (oder Intervenienten)

mit Rücksicht auf seine fremde Staatsangehörigkeit oder

seinen ausländischen Wohnsitz auferlegt werden (BGE 26 I

482). Art. 55 § 4 IVeG enthält dem Texte nach keine solche

Beschränkung, sondern sagt ganz allgemein, dass ein

Sicherstellung für die Kosten des. Rechtsstreites bei

Klagen aus dem internationalen Frachtvertrag nicht ge-

fordert werden dürfe. Wörtlich genommen, wäre danach

keinerlei SichersteIlung zulässig ganz ohne Rücksicht auf

den gesetzlichen Grund der Auflage. Doch müssen von

vornherein Bedenken dagegen bestehen, der Bestimmung

eine so weitgehende Bedeutung beizulegen. So wird sie

doch kaum im Wege stehen, dass der Kläger in Anbetracht

notorischer Zahlungsunfähigkeit zur Kaution angehalten

Stootsrecht.

wird oder dass er für die Kosten eines von ihm beantragten

Beweisverfahrens" Vorschuss zu leisten hat. Es handelt

tiich bei Art. 55 § 4 um Streitigkeiten aus einem interna-

tiOllalen Übereinkommen, bei denen sehr häufig eine Per-

:son mit fremder Staatsangehörigkeit oder auswärtigem

Domizil Kläger ist. Die Vermutung spricht dafür, dass

man, auch wenn die Vorschrift das nicht ausdrücklich

sagt, doch nur verhindern wollte, dass dem ausländischen

oder auswärtigen Kläger im Gegensatz zum inländischen

der Rechtsweg erschwert wird, nicht aber, dass er im

Verhältnis zum letztern besser gestellt werde. Dass das

in der Tat der Zweck der Bestimmung war, ergibt sich

denn auch deutlich aus dem Kommissionsbericht zu

Art. 56 11 des frühern Übereinkommens (mitgeteilt bei

GERSTNER, Internationales Eisenbahnfrachtrecbt, 451), wo

es heisst :

({ Verschiedene Gesetzgebungen verlangen noch vom

auswärtigen Kläger eine cautio judicatum solvi. Man

glaubte, dass es nicht im Geiste des Übereinkommens

liege, die freie Ausübung der den Beteiligten gew~en

Klagerechte in dieser Weise zu beschränken und hie~t

eine derartige Beschränkung umso weniger für notwendIg

als die Urteile überall vollstreckbar sind. »

Dass mit Art. 55 § 4 nur die Ausländerkaution verboten

sein soll, ist denn auch die Meinung, die im allgemeinen

in der Literatur über das IUeG vertreten wird. So von

GERSTNER, LOENING und ROSENTHAL, jeweilen a.a.O.

(EGER a.a.O. spricht sich über die Frage nicht ausdrüc~ch

aus). Auch nach dieser dem Wortlaute gegenüber em-

schränkenden Auslegung würde sich freilich Art. 55 § 4

nicht völlig decken mit Art. 17 der Zivilprozesskonvention.

Beide würden zwar nur von der Ausländerkaution und nicht

von der Kaution, die aus anderem Grund verlangt wird,

befreien; während aber auf die letztere Bestimmung nur

der Angehörige eines Vertragsstaates, der im Konventions-

gebiet wohnt, sich,berufen kann, könnte die erstere jeder

Kläger, ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit -und

Organisation der Bundesrechtspflege.

253

Domizil, in Anspruch nehmen, der auf Grund eines inter-

nationalen Frachtvertrages klagt.

Diesen Unterscheid

zwischen den beiden Abkommen betonen MEILI und

MAMELOK a.a.O. 343 f., und FeLD a.a.O. Es ist indessen

nicht ersichtlich, dass diese Autoren, wenn sie Staatsan-

gehörigkeit und Wohnsitz des Klägers als für Art. 55 § cl

IUeG (bezw. Art. 56 11 des alten Übereinkommens, un-

wesentlich erklären, die Meinung vertreten wollen, die

Befreiung gelte auch für Prozesskautionen, die aus andern

Griinden als der Staatsangehörigkeit oder dem auswärtigen

Domizil auferlegt werden.

Der Richter hat keine Veranlassung, Art. 55 § 4 HJeG

nicht so zu verstehen, wie es dem offiziell festgeigten

Zweck der Bestimmung und der Meinung entspricht, die

man wohl als die in der Doktrin herrschende bezeichnen

kann, durch welche Auslegung die gewollte Gleichbehand-

lung des auswärtigen mit dem inländischen Kläger erreicht,

die nicht gewollte und unbefriedigende Privilegierung des

erstern aber vermieden wird. Daraus folgt dann, dass die

Vorschrift keinen Schutz gewährt gegenüber eiher Bestull-

mung, die, wie Art. 57 der bernischen ZPO, jede Partei,

auch die nach Staatsangehörigkeit und Wohnsitz inlän-

dische, zur Vorausbezahlung

der Gerichtskosten ver-

pflichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr; 48. -- Voir n° 48.