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24,6
Staatsrecht.
positiv herzuleit~n, dieser ihr doch auch nicht entgegen-
stehe. Für den yorliegenden Tatbestand, wo es sich nur
um die Invental'isation von in Beru liegenden Objekten
als sichernde Massnahme handelt, wird man nicht sagen
kÖllilen, dass die Erbschaftseröffnung in Paris und die An-
wendbarkeit des materiellen französischen Rechtes auf den
Nachlass Momente seien, die nach dem Staatsvertrag die
Kompetenz des Berner Richters, gegebenenfalls diese In-
ventarisation zu bewilligen, ausschliessen würden.
Dass der Berner Richter nach Art. 1 des Staatsvertrages
unzuständig sei, wird nicht geltend gemacht. Es kann
übrigens schon deshalb nicht der Fall sein, weil beide
Parteien Franzosen sind (BGE 56 I S. 184 2).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
49. trrteil vom 24. Dezember 1936 i. S. L. lichter & Söhne
gegen Obergericht Dern.
Art. 55 § 4 des internationalen Übereinkommens über den Eisen-
bahnfrachtverkehr vom 23. Oktober 1924:
1. «Kosten des Rechtsstreits », Erw. 2.
2. Die Vorschrift schIiesst nur die Ausländerkaution aus, Erw. 3.
A. -
Art. 57 der bernischen ZPO bestimmt:
« Jede Partei hat den Kostenaufwand für ihre Rechts-
verfolgung oder Verteidigung zu tragen. Die Kosten,
welche durch gemeinschaftliche Anträge veranlasst
werden, müssen von den Parteien gemeinschaftlich
bestritten· werden.
Jede Partei ist für die ihr auffallenden Kosten vor-
schusspflichtig. Bei Massnahmen, welche vom Richter
von Amtes wegen getroffen werden, verfügt er, welche
Partei die für die Durchführung notwendigen Kosten
vorzuschiessen hat.
Wird für die ganze richterliche Tätigkeit eine einheit-
Staatsverträge. N. 49.
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liche Gebühr erhoben, so sind beide Parteien hiefür
vorschusspflichtig. J)
Nichtleistung des Vorschusses zieht die Säumnisfolgen
nach sich (Art. 286).
Das Internationale übereinkommen über den Eisen-
bahnfrachtverkehr (IUeG) vom 23. Oktober 1924 (GS 443)
bestimmt in Art. 55 § 4 :
« Eine Sicherstellung für die Kosten des Rechts-
streits kann bei Klagen, die auf Grund des internatio-
nalen Frachtvertrags erhoben werden, nicht gefordert
werden. »
Der französische Text der Bestimmung lautet :
« La caution a fournir pour assurer le paiement des
depens ne peut etre exigoo a l'occasion des actions judi-
ciaires fondoos sur le contrat de transport international. »
Nach Art. 63 ist der deutsche Text amtliche Über-
setzung des französischen Originaltextes.
« Bei Nicht-
übereinstimmung entscheidet der französische Text.})
Die Bestimmung des Art. 55§ 4 figurierte schon im
WeG vom 14. Oktober 1890 unter Art. 56 11.
B. -
Die Rekurrentin ist eine Firma in Wien, die sich
mit der Kontrolle der im internationalen Eisenbahnver-
kehr verrechneten Frachtsätze befasst. Ist zu viel ver-
rechnet worden, so besteht ein Anspruch auf Rückfor-
derung für denjenigen, der die Zahlung geleistet hat
(IUeG Art. 18, 40 ff.). Diesen Anspruch lässt sich dann,
wie es scheint, die Rekurrentin behufs Geltendmachung
abtreten.
Vor dem Appellationshof Bern, I. und 111. Zivilkammer,
sind 3 solche Klagen der Rekurrentin gegen die Schwei-
zerischen Bundesbahnen hängig.
In diesen Prozessen
wurde der Rekurrentin von den Präsidenten oder dem
Instruktionsrichter in Anwendung von Art. 57 ZPO auf-
gegeben, Pauschalkostenvorschüsse von Fr. 500.-, 400.-
und 200.- zu leisten. Die Beschwerden der Rekurrentin
hierüber wurden vom Plenum des Appellationshofes durch
3 gleichlautende Entscheide vom 28. September und
:148
Staatsrecht.
H. Oktober 1936 ~bge\desen, mit der Begründmlg : Art. 55
§ 4 IUeG beziehe sich bloss auf die Leistung einer Prozess-
kostensicherheit ·für die Prozesskosten der Gegenpartei,
nicht aber auf die Gerichtskostenvorschusspflicht.
G. -
Gegen die 3 Entscheide des Appellationshofes hat
die Firma Richter & Söhne die staatsrechtliche Beschwerde
ergriffen. Der Antrag geht auf Aufhebung und Feststel-
lung, dass von der Rekurrentin ein solcher Gerichtskosten-
vorschuss nicht verlangt werden dürfe.
Es wird eine Verletzung von Art. 55 § 4 IUeG geltend
gemacht (wie auch eine solche von Art. 4 BV, die aber
auch nur in der Verletzung jener staatsvertraglichen
Bestimmung liegen würde). Art. 55 § 4 treffe nach seinem
klaren Wortlaut hier zu. Es handle sich um Klagen aus
internationalen Frachtverträgen; unter den Kosten des
Rechtsstreites seien auch die Gerichtskosten zu verstehen.
Das sei auch der Standpunkt des Kommentars Lrening,
den der Appellationshof zu Unrecht für seine Auffassung
zitiere. Auch die Zivilprozesskonvention Art. 17 beziehe
sich auf Partei-
und Gerichtskosten.
Freilich würde
Art. 17 der Anwendung von Art. 57 der ZPO nicht im
Wege stehen, weil nach dieser Bestimmung der Vorschuss
auch vom inländischen Kläger verlangt werde.
Aber
Art. 55 § 4 IUeG gehe in dieser Beziehung weiter.
D. -
Der Appellationshof beantragt die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in ETwägung :
1. -
Die Vorschüsse, die der Rekurrentin auferlegt
worden sind, stützen sich auf den Art. 57 der bernischen
ZPO. Sie beziehen sich ausschliesslich auf die Gerichts-
kosten, welche die Rekurrentin treffen könnten, nicht auf
die Parteikosten der Gegenpartei, für die nach Art. 70 nur
in gewissen Fällen und auf Antrag der Gegenpartei Sicher-
heit zu leisten ist. Es handelt sich um Pauschalvorschüsse
für die Gerichtskosten überhaupt, einschliesslich insbeson-
dere der Gerichtsgebühr. Für die Beweiskosten sind be-
I
t\
Staatsverträge. :So 49.
249
sondere Vorschüsse vorgesehen in Art. 184 und 198 (Kom-
mentar LEueH Art. 57 N. 6).
2. -
Die Rekurrentin beansprucht Befreiung von der
Pflicht, die Gerichtskosten vorzuschiessen gestützt auf
Art. 55 § 4 IUeG, der bestimmt, dass bei Klagen, die auf
Grund des internationalen Frachtvertrages erhoben wer-
den, eine Sicherstellung für die Kosten des Rechtsstreites
nicht gefordert werden kann. Im angefochtenen Ent-
scheid wird die Anwendbarkeit dieser Bestimmung na-
mentlich auch deshalb verneint, weil Art. 55 § 4 IUeG
nur die Auflage der Sicherheitsleistung für die Prozess-
kosten der Gegenpartei verbiete und sich nicht auf die
Gerichtskosten beziehe. Der deutsche Text spricht von
den « Kosten des Rechtsstreites ». Unter diesen allgemei-
nen Begriff fallen die Gerichts- und die Parteikosten. Das
ist denn auch der Sinn des Ausdruckes in der deutschen
ZPO §§ 91 ff. Der französische Text verwendet die Be-
zeichnung « depens ». Nach französischem Sprachgebrauch
versteht man hierunter die gesetzlichen Kosten, welche
eine Partei für den Prozess hat machen müssen und zu
deren Ersatz an sie, im Falle Obsiegens, die unterliegende
Partei verurteilt wird. Darunter fallen nicht nur Anwalts-
kosten und dergleichen, sondern in erster Linie die Kosten,
welche die Partei anlässlich der einzelnen Prozessakte an
Gerichts- und Amtsstellen hat zahlen müssen, wie emolu-
ments aux officiers minisMriels, droits per<;us par le
Tresor dans les divers actes de l'instance, droit de timbre
et d'enregistrement sur les actes de procedure et le juge-
ment (RIVIERE, Pand. franc;. 34, S. 123, 191; GARSONNET,
prec. de proc. civ. 511 et TraiM de proc. civ. III 554 f.).
« Frais » ist ein allgemeinerer und unbestimmterer Aus-
druck, der aber häufig auch als gleichbedeutend mit
« depens » gebraucht wird (RIVI:ERE a.a.O. S. 123 No. 7, 8).
Die depens umfassen also auch Leistungen, die der deut-
sche Sprachgebrauch als Gerichtskosten bezeichnet. In
Frankreich und in den Staaten, die ein analoges System
haben, werden neben den depens der unterliegenden Partei
250
Staatarecht.
nicht auch noch Gerichtskosten direkt aufgelegt; mit den
depens der unterliegenden Partei sind auch die Gerichts-
kosten bezahlt. : Depens sind demnach nicht bloss die
aussergerichtlichen Kosten im Sinn des schweizerischen
Prozessrechtes, sondern die gerichtlichen und ausser-
gerichtlichen Kosten. Verwendet man in einer Bestim-
mung den Ausdruck « frais et depens » (z. B. Zivilprozess-
konvention Art. 18), so verdeutlicht man damit vielleicht,
dass gerichtliche und aussergerichtliche Kosten gemeint
sind, aber die Bezeichnung « depens » allein darf nicht in
dem letztern engern Sinn verstanden werden. Wenn es im
französischen Text heisst, es dürfe keine Kaution verlangt
werden « ponr assurer le paiement des depens I), so mag
dabei, entsprechend dem französischen System, in erster
Linie an den Fall gedacht sein, wo die Kaution der Gegen-
partei den Ersatz ihrer depens garantieren soll. Da aber
diese depens auch die Gerichtskosten enthalten, muss
folgerichtig die Sicherstellung auch dann unzulässig sein,
wenn sie direkt für die Gerichtskosten auferlegt wird,
wenn also die Partei dafür Sicherheit leisten soll, dass sie
ihre eigenen depens an das Gericht bezahlen werde. Der
französische Text von Art. 55 § 4 bietet daher keine An-
haltspunkte dafür, dass danach die Befreiung von der
Sicherstellung nur gewährt sei für die aussergerichtlichen
und nicht auch für die gerichtlichen Kosten und dass der
deutsche Text in dieser Beziehung ungenau und nach dem
französischen zu berichtigen wäre.
Die Beschränkung auf die Parteikosten im Gegensatz
zu den Gerichtskosten ·würde auch dem Zweck der Bestim-
mung schlecht entsprechen, der dahin geht, in Streitig-
keiten über den internationalen Frachtvertrag den Zugang
zu den Gerichten zu erleichtern.
Die gedachte Beschränkung wird denn auch, soweit
ersichtlich, in der Literatnr über das IVeG nicht vertreten.
Der im Entscheide und von der Reknrrentin zitierte
Kommentar von LOENING S. 954 sagt, dass sowohl der
Anspruch des Beklagten auf Sicherheitsleistung, wie auch
S~aatsverträll'" x" 4!).
251
eine allfällige Vorsch~sspflicht für die Gerichtskosten ent-
falle.
(S. auch ROSENTHAL, Internationales Eisenbahn-
frachtrecht 292; EGER, IVeG 494; Fu"'LD, Eisenbahnrecht-
liche E 16, 71 H.; MEILI und MAMELOK, Das internationale
Privat- und Zivilprozessrecht auf Grund der Haager Kon-
vention 343; vgl. auch betr. die Auslegung des Art. 12
der früheren Zivilprozesskonvention BGE 31 I 683).
3. -
In der Vernehmlassung bringt der Appellationshof
ein weiteres Argument für seinen Entscheid (das auch von
der Reknrsbeklagten vertreten wird) : Die Anwendung des
Art. 55 § 4 IVeG würde hier praktisch zu einer Besser-
stellung der Angehörigen der Vertragsstaaten gegenüber
den Inländern hinsichtlich der Prozesskostenvorausbe-
zahlung führen, die nicht im Sinne des Übereinkommens
liegen könne.
Bei Art. 57 der kantonalen ZPO handelt es sich in der
Tat um eine Kostenvorschusspflicht, die auch die inlän-
dischen Parteien trifft (nicht nnr den Kläger, auch den
Beklagten), bei der somit das in- oder ausländische Domizil
und die Staatsangehörigkeit der Parteien keine Rolle
spielen. Auf Grund von Art. 17 Zivilprozesskonvention
könnte eine Befreiung von dieser Pflicht nicht beansprucht
werden, weil die Bestimmung sich nur auf solche Prozess-
kautionen bezieht, die dem Kläger (oder Intervenienten)
mit Rücksicht auf seine fremde Staatsangehörigkeit oder
seinen ausländischen Wohnsitz auferlegt werden (BGE 26 I
482). Art. 55 § 4 IVeG enthält dem Texte nach keine solche
Beschränkung, sondern sagt ganz allgemein, dass ein
Sicherstellung für die Kosten des. Rechtsstreites bei
Klagen aus dem internationalen Frachtvertrag nicht ge-
fordert werden dürfe. Wörtlich genommen, wäre danach
keinerlei SichersteIlung zulässig ganz ohne Rücksicht auf
den gesetzlichen Grund der Auflage. Doch müssen von
vornherein Bedenken dagegen bestehen, der Bestimmung
eine so weitgehende Bedeutung beizulegen. So wird sie
doch kaum im Wege stehen, dass der Kläger in Anbetracht
notorischer Zahlungsunfähigkeit zur Kaution angehalten
Stootsrecht.
wird oder dass er für die Kosten eines von ihm beantragten
Beweisverfahrens" Vorschuss zu leisten hat. Es handelt
tiich bei Art. 55 § 4 um Streitigkeiten aus einem interna-
tiOllalen Übereinkommen, bei denen sehr häufig eine Per-
:son mit fremder Staatsangehörigkeit oder auswärtigem
Domizil Kläger ist. Die Vermutung spricht dafür, dass
man, auch wenn die Vorschrift das nicht ausdrücklich
sagt, doch nur verhindern wollte, dass dem ausländischen
oder auswärtigen Kläger im Gegensatz zum inländischen
der Rechtsweg erschwert wird, nicht aber, dass er im
Verhältnis zum letztern besser gestellt werde. Dass das
in der Tat der Zweck der Bestimmung war, ergibt sich
denn auch deutlich aus dem Kommissionsbericht zu
Art. 56 11 des frühern Übereinkommens (mitgeteilt bei
GERSTNER, Internationales Eisenbahnfrachtrecbt, 451), wo
es heisst :
({ Verschiedene Gesetzgebungen verlangen noch vom
auswärtigen Kläger eine cautio judicatum solvi. Man
glaubte, dass es nicht im Geiste des Übereinkommens
liege, die freie Ausübung der den Beteiligten gew~en
Klagerechte in dieser Weise zu beschränken und hie~t
eine derartige Beschränkung umso weniger für notwendIg
als die Urteile überall vollstreckbar sind. »
Dass mit Art. 55 § 4 nur die Ausländerkaution verboten
sein soll, ist denn auch die Meinung, die im allgemeinen
in der Literatur über das IUeG vertreten wird. So von
GERSTNER, LOENING und ROSENTHAL, jeweilen a.a.O.
(EGER a.a.O. spricht sich über die Frage nicht ausdrüc~ch
aus). Auch nach dieser dem Wortlaute gegenüber em-
schränkenden Auslegung würde sich freilich Art. 55 § 4
nicht völlig decken mit Art. 17 der Zivilprozesskonvention.
Beide würden zwar nur von der Ausländerkaution und nicht
von der Kaution, die aus anderem Grund verlangt wird,
befreien; während aber auf die letztere Bestimmung nur
der Angehörige eines Vertragsstaates, der im Konventions-
gebiet wohnt, sich,berufen kann, könnte die erstere jeder
Kläger, ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit -und
Organisation der Bundesrechtspflege.
253
Domizil, in Anspruch nehmen, der auf Grund eines inter-
nationalen Frachtvertrages klagt.
Diesen Unterscheid
zwischen den beiden Abkommen betonen MEILI und
MAMELOK a.a.O. 343 f., und FeLD a.a.O. Es ist indessen
nicht ersichtlich, dass diese Autoren, wenn sie Staatsan-
gehörigkeit und Wohnsitz des Klägers als für Art. 55 § cl
IUeG (bezw. Art. 56 11 des alten Übereinkommens, un-
wesentlich erklären, die Meinung vertreten wollen, die
Befreiung gelte auch für Prozesskautionen, die aus andern
Griinden als der Staatsangehörigkeit oder dem auswärtigen
Domizil auferlegt werden.
Der Richter hat keine Veranlassung, Art. 55 § 4 HJeG
nicht so zu verstehen, wie es dem offiziell festgeigten
Zweck der Bestimmung und der Meinung entspricht, die
man wohl als die in der Doktrin herrschende bezeichnen
kann, durch welche Auslegung die gewollte Gleichbehand-
lung des auswärtigen mit dem inländischen Kläger erreicht,
die nicht gewollte und unbefriedigende Privilegierung des
erstern aber vermieden wird. Daraus folgt dann, dass die
Vorschrift keinen Schutz gewährt gegenüber eiher Bestull-
mung, die, wie Art. 57 der bernischen ZPO, jede Partei,
auch die nach Staatsangehörigkeit und Wohnsitz inlän-
dische, zur Vorausbezahlung
der Gerichtskosten ver-
pflichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr; 48. -- Voir n° 48.