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24,6 Staatsrecht. positiv herzuleit~n, dieser ihr doch auch nicht entgegen- stehe. Für den yorliegenden Tatbestand, wo es sich nur um die Invental'isation von in Beru liegenden Objekten als sichernde Massnahme handelt, wird man nicht sagen kÖllilen, dass die Erbschaftseröffnung in Paris und die An- wendbarkeit des materiellen französischen Rechtes auf den Nachlass Momente seien, die nach dem Staatsvertrag die Kompetenz des Berner Richters, gegebenenfalls diese In- ventarisation zu bewilligen, ausschliessen würden. Dass der Berner Richter nach Art. 1 des Staatsvertrages unzuständig sei, wird nicht geltend gemacht. Es kann übrigens schon deshalb nicht der Fall sein, weil beide Parteien Franzosen sind (BGE 56 I S. 184 2). Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.
49. trrteil vom 24. Dezember 1936 i. S. L. lichter & Söhne gegen Obergericht Dern. Art. 55 § 4 des internationalen Übereinkommens über den Eisen- bahnfrachtverkehr vom 23. Oktober 1924:
1. «Kosten des Rechtsstreits », Erw. 2.
2. Die Vorschrift schIiesst nur die Ausländerkaution aus, Erw. 3. A. - Art. 57 der bernischen ZPO bestimmt: « Jede Partei hat den Kostenaufwand für ihre Rechts- verfolgung oder Verteidigung zu tragen. Die Kosten, welche durch gemeinschaftliche Anträge veranlasst werden, müssen von den Parteien gemeinschaftlich bestritten· werden. Jede Partei ist für die ihr auffallenden Kosten vor- schusspflichtig. Bei Massnahmen, welche vom Richter von Amtes wegen getroffen werden, verfügt er, welche Partei die für die Durchführung notwendigen Kosten vorzuschiessen hat. Wird für die ganze richterliche Tätigkeit eine einheit- Staatsverträge. N. 49. 247 liche Gebühr erhoben, so sind beide Parteien hiefür vorschusspflichtig. J) Nichtleistung des Vorschusses zieht die Säumnisfolgen nach sich (Art. 286). Das Internationale übereinkommen über den Eisen- bahnfrachtverkehr (IUeG) vom 23. Oktober 1924 (GS 443) bestimmt in Art. 55 § 4 : « Eine Sicherstellung für die Kosten des Rechts- streits kann bei Klagen, die auf Grund des internatio- nalen Frachtvertrags erhoben werden, nicht gefordert werden. » Der französische Text der Bestimmung lautet : « La caution a fournir pour assurer le paiement des depens ne peut etre exigoo a l'occasion des actions judi- ciaires fondoos sur le contrat de transport international. » Nach Art. 63 ist der deutsche Text amtliche Über- setzung des französischen Originaltextes. « Bei Nicht- übereinstimmung entscheidet der französische Text.}) Die Bestimmung des Art. 55§ 4 figurierte schon im WeG vom 14. Oktober 1890 unter Art. 56 11. B. - Die Rekurrentin ist eine Firma in Wien, die sich mit der Kontrolle der im internationalen Eisenbahnver- kehr verrechneten Frachtsätze befasst. Ist zu viel ver- rechnet worden, so besteht ein Anspruch auf Rückfor- derung für denjenigen, der die Zahlung geleistet hat (IUeG Art. 18, 40 ff.). Diesen Anspruch lässt sich dann, wie es scheint, die Rekurrentin behufs Geltendmachung abtreten. Vor dem Appellationshof Bern, I. und 111. Zivilkammer, sind 3 solche Klagen der Rekurrentin gegen die Schwei- zerischen Bundesbahnen hängig. In diesen Prozessen wurde der Rekurrentin von den Präsidenten oder dem Instruktionsrichter in Anwendung von Art. 57 ZPO auf- gegeben, Pauschalkostenvorschüsse von Fr. 500.-, 400.- und 200.- zu leisten. Die Beschwerden der Rekurrentin hierüber wurden vom Plenum des Appellationshofes durch 3 gleichlautende Entscheide vom 28. September und :148 Staatsrecht. H. Oktober 1936 ~bge\desen, mit der Begründmlg : Art. 55 § 4 IUeG beziehe sich bloss auf die Leistung einer Prozess- kostensicherheit ·für die Prozesskosten der Gegenpartei, nicht aber auf die Gerichtskostenvorschusspflicht. G. - Gegen die 3 Entscheide des Appellationshofes hat die Firma Richter & Söhne die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen. Der Antrag geht auf Aufhebung und Feststel- lung, dass von der Rekurrentin ein solcher Gerichtskosten- vorschuss nicht verlangt werden dürfe. Es wird eine Verletzung von Art. 55 § 4 IUeG geltend gemacht (wie auch eine solche von Art. 4 BV, die aber auch nur in der Verletzung jener staatsvertraglichen Bestimmung liegen würde). Art. 55 § 4 treffe nach seinem klaren Wortlaut hier zu. Es handle sich um Klagen aus internationalen Frachtverträgen; unter den Kosten des Rechtsstreites seien auch die Gerichtskosten zu verstehen. Das sei auch der Standpunkt des Kommentars Lrening, den der Appellationshof zu Unrecht für seine Auffassung zitiere. Auch die Zivilprozesskonvention Art. 17 beziehe sich auf Partei- und Gerichtskosten. Freilich würde Art. 17 der Anwendung von Art. 57 der ZPO nicht im Wege stehen, weil nach dieser Bestimmung der Vorschuss auch vom inländischen Kläger verlangt werde. Aber Art. 55 § 4 IUeG gehe in dieser Beziehung weiter. D. - Der Appellationshof beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in ETwägung :
1. - Die Vorschüsse, die der Rekurrentin auferlegt worden sind, stützen sich auf den Art. 57 der bernischen ZPO. Sie beziehen sich ausschliesslich auf die Gerichts- kosten, welche die Rekurrentin treffen könnten, nicht auf die Parteikosten der Gegenpartei, für die nach Art. 70 nur in gewissen Fällen und auf Antrag der Gegenpartei Sicher- heit zu leisten ist. Es handelt sich um Pauschalvorschüsse für die Gerichtskosten überhaupt, einschliesslich insbeson- dere der Gerichtsgebühr. Für die Beweiskosten sind be- I t\ Staatsverträge. :So 49. 249 sondere Vorschüsse vorgesehen in Art. 184 und 198 (Kom- mentar LEueH Art. 57 N. 6).
2. - Die Rekurrentin beansprucht Befreiung von der Pflicht, die Gerichtskosten vorzuschiessen gestützt auf Art. 55 § 4 IUeG, der bestimmt, dass bei Klagen, die auf Grund des internationalen Frachtvertrages erhoben wer- den, eine Sicherstellung für die Kosten des Rechtsstreites nicht gefordert werden kann. Im angefochtenen Ent- scheid wird die Anwendbarkeit dieser Bestimmung na- mentlich auch deshalb verneint, weil Art. 55 § 4 IUeG nur die Auflage der Sicherheitsleistung für die Prozess- kosten der Gegenpartei verbiete und sich nicht auf die Gerichtskosten beziehe. Der deutsche Text spricht von den « Kosten des Rechtsstreites ». Unter diesen allgemei- nen Begriff fallen die Gerichts- und die Parteikosten. Das ist denn auch der Sinn des Ausdruckes in der deutschen ZPO §§ 91 ff. Der französische Text verwendet die Be- zeichnung « depens ». Nach französischem Sprachgebrauch versteht man hierunter die gesetzlichen Kosten, welche eine Partei für den Prozess hat machen müssen und zu deren Ersatz an sie, im Falle Obsiegens, die unterliegende Partei verurteilt wird. Darunter fallen nicht nur Anwalts- kosten und dergleichen, sondern in erster Linie die Kosten, welche die Partei anlässlich der einzelnen Prozessakte an Gerichts- und Amtsstellen hat zahlen müssen, wie emolu- ments aux officiers minisMriels, droits per<;us par le Tresor dans les divers actes de l'instance, droit de timbre et d'enregistrement sur les actes de procedure et le juge- ment (RIVIERE, Pand. franc;. 34, S. 123, 191 ; GARSONNET, prec. de proc. civ. 511 et TraiM de proc. civ. III 554 f.). « Frais » ist ein allgemeinerer und unbestimmterer Aus- druck, der aber häufig auch als gleichbedeutend mit « depens » gebraucht wird (RIVI:ERE a.a.O. S. 123 No. 7, 8). Die depens umfassen also auch Leistungen, die der deut- sche Sprachgebrauch als Gerichtskosten bezeichnet. In Frankreich und in den Staaten, die ein analoges System haben, werden neben den depens der unterliegenden Partei 250 Staatarecht. nicht auch noch Gerichtskosten direkt aufgelegt; mit den depens der unterliegenden Partei sind auch die Gerichts- kosten bezahlt. : Depens sind demnach nicht bloss die aussergerichtlichen Kosten im Sinn des schweizerischen Prozessrechtes, sondern die gerichtlichen und ausser- gerichtlichen Kosten. Verwendet man in einer Bestim- mung den Ausdruck « frais et depens » (z. B. Zivilprozess- konvention Art. 18), so verdeutlicht man damit vielleicht, dass gerichtliche und aussergerichtliche Kosten gemeint sind, aber die Bezeichnung « depens » allein darf nicht in dem letztern engern Sinn verstanden werden. Wenn es im französischen Text heisst, es dürfe keine Kaution verlangt werden « ponr assurer le paiement des depens I), so mag dabei, entsprechend dem französischen System, in erster Linie an den Fall gedacht sein, wo die Kaution der Gegen- partei den Ersatz ihrer depens garantieren soll. Da aber diese depens auch die Gerichtskosten enthalten, muss folgerichtig die Sicherstellung auch dann unzulässig sein, wenn sie direkt für die Gerichtskosten auferlegt wird, wenn also die Partei dafür Sicherheit leisten soll, dass sie ihre eigenen depens an das Gericht bezahlen werde. Der französische Text von Art. 55 § 4 bietet daher keine An- haltspunkte dafür, dass danach die Befreiung von der Sicherstellung nur gewährt sei für die aussergerichtlichen und nicht auch für die gerichtlichen Kosten und dass der deutsche Text in dieser Beziehung ungenau und nach dem französischen zu berichtigen wäre. Die Beschränkung auf die Parteikosten im Gegensatz zu den Gerichtskosten ·würde auch dem Zweck der Bestim- mung schlecht entsprechen, der dahin geht, in Streitig- keiten über den internationalen Frachtvertrag den Zugang zu den Gerichten zu erleichtern. Die gedachte Beschränkung wird denn auch, soweit ersichtlich, in der Literatnr über das IVeG nicht vertreten. Der im Entscheide und von der Reknrrentin zitierte Kommentar von LOENING S. 954 sagt, dass sowohl der Anspruch des Beklagten auf Sicherheitsleistung, wie auch S~aatsverträll'" x" 4!). 251 eine allfällige Vorsch~sspflicht für die Gerichtskosten ent- falle. (S. auch ROSENTHAL, Internationales Eisenbahn- frachtrecht 292 ; EGER, IVeG 494 ; Fu"'LD, Eisenbahnrecht- liche E 16, 71 H. ; MEILI und MAMELOK, Das internationale Privat- und Zivilprozessrecht auf Grund der Haager Kon- vention 343 ; vgl. auch betr. die Auslegung des Art. 12 der früheren Zivilprozesskonvention BGE 31 I 683).
3. - In der Vernehmlassung bringt der Appellationshof ein weiteres Argument für seinen Entscheid (das auch von der Reknrsbeklagten vertreten wird) : Die Anwendung des Art. 55 § 4 IVeG würde hier praktisch zu einer Besser- stellung der Angehörigen der Vertragsstaaten gegenüber den Inländern hinsichtlich der Prozesskostenvorausbe- zahlung führen, die nicht im Sinne des Übereinkommens liegen könne. Bei Art. 57 der kantonalen ZPO handelt es sich in der Tat um eine Kostenvorschusspflicht, die auch die inlän- dischen Parteien trifft (nicht nnr den Kläger, auch den Beklagten), bei der somit das in- oder ausländische Domizil und die Staatsangehörigkeit der Parteien keine Rolle spielen. Auf Grund von Art. 17 Zivilprozesskonvention könnte eine Befreiung von dieser Pflicht nicht beansprucht werden, weil die Bestimmung sich nur auf solche Prozess- kautionen bezieht, die dem Kläger (oder Intervenienten) mit Rücksicht auf seine fremde Staatsangehörigkeit oder seinen ausländischen Wohnsitz auferlegt werden (BGE 26 I 482). Art. 55 § 4 IVeG enthält dem Texte nach keine solche Beschränkung, sondern sagt ganz allgemein, dass ein Sicherstellung für die Kosten des. Rechtsstreites bei Klagen aus dem internationalen Frachtvertrag nicht ge- fordert werden dürfe. Wörtlich genommen, wäre danach keinerlei SichersteIlung zulässig ganz ohne Rücksicht auf den gesetzlichen Grund der Auflage. Doch müssen von vornherein Bedenken dagegen bestehen, der Bestimmung eine so weitgehende Bedeutung beizulegen. So wird sie doch kaum im Wege stehen, dass der Kläger in Anbetracht notorischer Zahlungsunfähigkeit zur Kaution angehalten Stootsrecht. wird oder dass er für die Kosten eines von ihm beantragten Beweisverfahrens" Vorschuss zu leisten hat. Es handelt tiich bei Art. 55 § 4 um Streitigkeiten aus einem interna- tiOllalen Übereinkommen, bei denen sehr häufig eine Per- :son mit fremder Staatsangehörigkeit oder auswärtigem Domizil Kläger ist. Die Vermutung spricht dafür, dass man, auch wenn die Vorschrift das nicht ausdrücklich sagt, doch nur verhindern wollte, dass dem ausländischen oder auswärtigen Kläger im Gegensatz zum inländischen der Rechtsweg erschwert wird, nicht aber, dass er im Verhältnis zum letztern besser gestellt werde. Dass das in der Tat der Zweck der Bestimmung war, ergibt sich denn auch deutlich aus dem Kommissionsbericht zu Art. 56 11 des frühern Übereinkommens (mitgeteilt bei GERSTNER, Internationales Eisenbahnfrachtrecbt, 451), wo es heisst : ({ Verschiedene Gesetzgebungen verlangen noch vom auswärtigen Kläger eine cautio judicatum solvi. Man glaubte, dass es nicht im Geiste des Übereinkommens liege, die freie Ausübung der den Beteiligten gew~en Klagerechte in dieser Weise zu beschränken und hie~t eine derartige Beschränkung umso weniger für notwendIg als die Urteile überall vollstreckbar sind. » Dass mit Art. 55 § 4 nur die Ausländerkaution verboten sein soll, ist denn auch die Meinung, die im allgemeinen in der Literatur über das IUeG vertreten wird. So von GERSTNER, LOENING und ROSENTHAL, jeweilen a.a.O. (EGER a.a.O. spricht sich über die Frage nicht ausdrüc~ch aus). Auch nach dieser dem Wortlaute gegenüber em- schränkenden Auslegung würde sich freilich Art. 55 § 4 nicht völlig decken mit Art. 17 der Zivilprozesskonvention. Beide würden zwar nur von der Ausländerkaution und nicht von der Kaution, die aus anderem Grund verlangt wird, befreien ; während aber auf die letztere Bestimmung nur der Angehörige eines Vertragsstaates, der im Konventions- gebiet wohnt, sich ,berufen kann, könnte die erstere jeder Kläger, ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit -und Organisation der Bundesrechtspflege. 253 Domizil, in Anspruch nehmen, der auf Grund eines inter- nationalen Frachtvertrages klagt. Diesen Unterscheid zwischen den beiden Abkommen betonen MEILI und MAMELOK a.a.O. 343 f., und FeLD a.a.O. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass diese Autoren, wenn sie Staatsan- gehörigkeit und Wohnsitz des Klägers als für Art. 55 § cl IUeG (bezw. Art. 56 11 des alten Übereinkommens, un- wesentlich erklären, die Meinung vertreten wollen, die Befreiung gelte auch für Prozesskautionen, die aus andern Griinden als der Staatsangehörigkeit oder dem auswärtigen Domizil auferlegt werden. Der Richter hat keine Veranlassung, Art. 55 § 4 HJeG nicht so zu verstehen, wie es dem offiziell festgeigten Zweck der Bestimmung und der Meinung entspricht, die man wohl als die in der Doktrin herrschende bezeichnen kann, durch welche Auslegung die gewollte Gleichbehand- lung des auswärtigen mit dem inländischen Kläger erreicht, die nicht gewollte und unbefriedigende Privilegierung des erstern aber vermieden wird. Daraus folgt dann, dass die Vorschrift keinen Schutz gewährt gegenüber eiher Bestull- mung, die, wie Art. 57 der bernischen ZPO, jede Partei, auch die nach Staatsangehörigkeit und Wohnsitz inlän- dische, zur Vorausbezahlung der Gerichtskosten ver- pflichtet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr; 48. -- Voir n° 48.