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62_I_235

BGE 62 I 235

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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234

Staatsrecht.

schluss einer ~Betrugsklage vom Geltungsgebiet einer

Gerichtstandsklausel der vorliegenden Art ~anführt, er-

scheint nicht als stichhaltig.

Dass sich der Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin

zwischen den Parteien um die Gültigkeit des Vertrages

drehte, darum, ob dieser wegen absichtlicher Täuschung

unverbindlich sei und dem Rekursbeklagten daher die

auf Grund des Vertrages geleisteten Beträge zurückzu-

erstatten seien, ist klar.

Die Gerichtstandsvereinbarung ist auch nicht deswegen

als ungültig anzusehen, weil nach dem Urteil des Land-

gerichts der Vertrag vom 24. Februar 1933 unverbindlich

ist. Wie das Bundesgericht in den bereits erwähnten Ent-

scheidungen festgestellt hat (BGE 59 I S. 179 f., 224 f.;

Entscheid i. S. Brönnimann g. Möbel-Pfister A.-G. vom

27. Juni 1930) und auch in der deutschen Praxis und

Literatur angenommen wird (KOHLER a.a.O. S. 178 ff.;

STEIN-JONAS a.a.O.), bildet eine mit einem zivilrechtlichen

Vertrag verbundene Gerichtstandsklausel eine selbstän-

dige, von jenem rechtlich getrennte prozessrechtliche Ab-

rede und teilt daher nicht in jeder Hinsicht das Schicksal

des Hauptvertrages. Insbesondere zieht die Ungültigkeit

dieses Vert~ages nicht ohne weiteres diejenige der Gericht-

standsvereinbarung nach sich, sondern nur dann, wenn

die Ungültigkeitsgründe den Haupt- und den Gericht-

standsvertrag zugleich treffen.

Die absichtliche Täu-

schung, deretwegen der Hauptvertrag über die Beteiligung

des Rekursbeklagten bei der Verwertung einer Erfindung

vom 24. Februar 1933 als unverbindlich gilt, bezog sich

nun ausschliesslich auf für jene Beteiligung erhebliche Tat-

sachen, nicht aber auf solche, die speziell für die Gericht-

standsklausel bestimmend waren. Es ist auch klar und

unbestritten, dass der Rekursbeklagte keineswegs durch

eine absichtliche Täuschung bewogen worden ist, der

Gerichtstandsklausel, die ja in seinem Interesse in den Ver-

trag aufgenommen worden ist, zuzustimmen. Die Sache

verhält sich nicht gleich, wie wenn der Rekursbeklagte

St,aatsvertrü-ge. ~o 48.

235

handlungs- oder urteilsunfähig gewesen oder durch Er-

regung gegründeter Furcht zur Unterzeichnung des Ver-

trages veranlasst worden wäre. Der Rekurrent. hat auch

nicht etwa behauptet, dass e r sei b s t durch absicht-

liche Täuschung zur Gerichtstandsabrede veranlasst wor-

den sei. Das Dreiergericht hat daher mit Recht angenom-

men, dass sich der Rekurrent durch eine ausdrückliche

Vereinbarung der Zuständigkeit des Landgerichts Berlin

unterworfen habe.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

48. Urteil vom 4. Dezember 1936 i.· S. Nelson gegen Barret.

Art. 1 des Gerichtstandsvertrages mit Frankreich ist nicht an·

wendbar, wenn beide Parteien Franzosen sind.

Bei Art. 5 des Gerichtstandsvertrages spielen die Nationalität und

der Wohnort der Parteien keine Rolle. Nach dieser Bestim·

mung ist der schweizerische Richter unzuständig für eine

Erbschaftsstreitigkeit, die Bezug hat auf die Erbschaft eines

an seinem französischen Domizil verstorbenen Franzosen.

Für blosse vorsorgliche Massnahmen in Beziehung auf bestimmte

Gegenstände ist nach Art. 2 bis des Gerichtstandsvertrages

der Richter des Ortes zuständig, wo die Gegenstände liegen.

Zum Entscheid darüber, ob gewisse Vermögensgegenstände, die

die Witwe eines Erblassers besitzt, zu der der Tochter des

Erblassers zufallenden, mit dem Nutzniessungsrecht der Witwe

belasteten Hälfte der Errungenschaft gehören und deshalb

dem Ehevertrag gemäss zu inventarisieren sind, ist der Richter

des Ortes zuständig, wo sich die Gegenstände befinden.

Zulässigkeit der Anfechtung einer Klagefristansetzung wegen

Unzuständigkeit des Richters, bei dem die Klage erhoben

werden soll.

A. -

Nach Art. 326 der bernischen ZPO kann der

Richter eine einstweilige Verfügung treffen, wenn ihm

glaubhaft gemacht wird, dass deren Erlass aus einem der

im Gesetze genannten Grüntle sich rechtfertigt. Solche

Gründe sind :

2) zum Schutze eines bedrohten Besi~zstandes sowie

zur Wiedererlangung eines widerrechtlIch entzogenen

oder vorentha.ltenen Besitzes;

.

3) zum Schutze von andern als auf Geld- oder ~.lCher­

heit.sleistung gerichteten, fälligen Rechtsanspruchen,

wenn bei nicht. sofortiger Erfüllung

.

a) ihre Vereitelung oder eine .. wesent~che Er-

schwerung ihrer Befriedigung zu befurchten .Ist,

.

b) dem Berechtigten ein erheblicher oder mcht leIcht

zu ersetzender Schaden oder Nachteil droht.

..

Nach Art. 327 Abs. 2 ist zuständig für sOI?he Ve~~gun­

gen, wenn kein Prozess hängig ist, der GerI?hts~ra~Ide~t

desjenigen Bezirkes, wo die örtliche ZuständigkeIt fur dIe

Hauptsache gegeben ist.

Nach Art. 29 Abs. 3 können dingliche Klagen betreffend

Mobilien am Wohnsitze des Beklagten oder am Orte der

gelegenen Sache angebracht werden.

.

.

Nach Art. 30 sind erbrechtliche Klagen ausschliesshch

am Wohnsitze des Erblassers anzubringen.

Art. 25 Abs. 1 lautet:

..

Klagen aus vermögensrechtlichen A~p.rüchen konn~n

gef;en Personen, welche kernen WohnsItz 1ll der Sc~welz,

aber Vermögen im Gebiete des Kantons Bern besltz~n,

bei dem Richter angebracht werden, in dessen BezIrk

das Vermögen liegt.

B. -

Am 10. November 1935 starb in Paris, dem .. ~rt

seines Wohnsitzes, der französische

Staatsa~ehon~e

Henri Alphonse Nelson. Er hinterliess eine WItwe, dIe

Rekurrentin und eine Tochter, die Rekursbeklagte Frau

Barret, die heide ebenfalls das französische Staatsbürger-

ht besitzen. Die Eheleute Nelson hatten unter dem

rec

. 't'd'

«(regime dotal» in Verbindung mit einer « SOCle e

. ac-

quets» (einer Art Errungenschaftsge.meinsc~aft) gelebt.

Nach dem Ehevertrag erhielt die WItwe beIm Tod d~s

Erblassers ihr eingebrachtes Gut zurück u~ld beka~~e

Hälfte der Errungenschaft. Die Tochter erhielt als e~~lge

Erbin die andere Hälfte, unter Vorbehalt der lebensläng-

Rtaatsverträge. No 48.

237

lichen Nutzniessung der 'Vitwe, und eine Forderung auf

Rückerstattung des Wertes des eingebrachten Gutes ihres

Vaters. Nach dem Ehevertrag war die Witwe in Beziehung

auf die der Tochter zukommende Hälfte der Errungen-

schaft nicht zur Sicherheitsleistung, aber zur Inventar-

aufnahme verpflichtet. Infolgedessen stellte die Rekurs-

beklagte bei den hernischen Gerichten ein Gesuch um

Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Rekurren _

tin. Der Appellationshof des Kantons Eern, H. Zivil-

kammer, erkannte hierüber am 27. August 1936 :

« 1. Das Gesuch wird zugesprochen und demgemäss

bei der Kantonalbank von Bern in Bern folgende Sperre

verfügt;

a) Ein allfaIlig von der Gesuchsgegnerin ... gemie-

tetes Tresorfach.

b) Ein allfällig von der Gesuchsgegnerin. .. errich-

tetes offenes oder geschlossenes Depot.

e) Allfällige Hinterlagen anderer Art, welche die

Gesuchsgegnerin bei der Bank errichtet hat, oder

Guthaben irgendwelcher Art, welche ihr an die Bank

zustehen ...

2. Der Kantonalbank von Bern in Bern wird unter-

sagt, die unter Ziffer 1 Ht. a-c erwähnten Werte und

Guthaben an die Gesuchsgegnerin oder an irgend jemand

anders herauszugeben oder an diesen Werten und Gut-

haben irgendwelche Veränderungen vorzunehmen oder,

vornehmen zu lassen, für so lange als die verhängte

Sperre vom Richter nicht ausdrücklich aufgehoben ist.

3. Der Gesuchstellerin wird eine Frist von drei Wochen

angesetzt zur Anhebung des Hauptprozesses gegen die

Gesuchsgegnerin auf Aufnahme eines Inventars über

die dem verstorbenen Henri Alphons Nelson gehörende

Hälfte der Errungenschaft mit der Wirkung, dass bei

Nichtbenützung dieser Frist die vorliegende einstweilige

Verfügung dahinfällt. »

In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt :

Aus dem Wortlaut des Art. 327 Abs. 2 ZPO folge logi-

238

Stru;,t~rt>eht .

scherweise, dass:, eine einstweilige Verfügung im Kanton

Bern nicht erwirkt werden könne, wenn der beroische

Richter für die Beurteilung der Hauptsache nicht zustän-

dig sei. Diesen Schluss ziehe auch die herrschende Doktrin

und nehme daher an, der Kläger habe in jenem Fall beim

zuständigen auswärtigen Richter zu klagen, und das mit

der einstweiligen Verfügung erstrebte Ziel sei dann durch

die Vollstreckung des ergangenen Urteils zu verfolgen.

Bevor Art. 327 Abs. 2 ZPO einer kritischen Prüfung unter-

worfen werde, sei zu untersuchen, ob im vorliegenden

Falle der angegangene Richter in der Hauptsache zuständig

wäre. Hiefür sei zunächst festzustellen, welche Klage der

Rekursbeklagten hier in Betracht komme. Um eine Klage

auf Herausgabe des vom Erblasser in die Ehe gebrachten

Gutes könne es sich nicbt handeln, da die Rekursbeklagte

in dieser Beziehung nach dem Ehevertrag nur eine For-

derung in der Höhe des eingebrachten Vermögens an den

Nachlass habe. Von der Errungenschaft komme zwar der

Rekursbeklagten die Hälfte zu; diese Hälfte sei aber

belastet mit der Nutzniessung der Rekurrentin.

Die

Rekursbeklagte verlange denn auch nur Herausgabe zum

Zwecke der Inventarisation. Dabei liege das Hauptgewicht

nicht auf der Herausgabe, sondern auf der Inventarisation.

Die Rekurrentin habe nicht etwa dieser Klage den Boden

dadurch entzogen, dass sie sich freiwillig zur gemeinsamen

Aufnahme eines Inventars über die bei der Kantonalbank

liegenden Werte bereit erklärt hätte. Die Zulässigkeit

eines derartigen Inventarisationsanspruches, z. B. des

Eigentümers von in Nutzniessung stehenden Gegenständen,

könne nicht in Abrede gestellt werden. Er könne auch sehr

wohl mit einer besondero Zivilklage verfolgt werden, für

die hier nach Art. 25, allenfalls Art. 29 Abs. 3 ZPO ein

bernischer Gerichtsstand gegeben wäre (vorausgesetzt, die

zu verhängende Sperre erfasse wirklich Vermögen). Man

könne nicht einwenden, der Anspruch könne nur auf Erb-

recht gestützt werden. Es sei genügend glaubhaft gemacht,

dass er ebensowohl aus dem Ehevertrag oder den schwei-

239

zerischen Bestimmungen über die N utznier,;1jung abgeleitet

werden könne; die Erbenqualität der Rekursbeklagten

sei ja nicht bestritten. Sogar wenn man die Klage als

erbrechtliche ansehen wollte, würde Art. 30 1. c. der Kom-

petenz des beroischen Richters kaum entgegenstehen, da

diese Bestimmung, wie ZGB Art. 53B, sich nur auf Fälle

beziehe, wo der Erbgang in der Schweiz eröffnet werde.

Im übrigen könne nicht zweifelhaft sein, dass es sich um

eine Sache der streitigen Gerichtsbarkeit handle; denn es

werde ja die Herkunft der fraglichen Vermögensgegen-

stände zu untersuchen sein, was leicht zu Streitigkeiten

führen könne. Die Rekursbeklagte habe also genügend

glaubhaft gemacht, dass sie einen im Kanton Bern ein-

klagbaren Anspruch darauf habe, die Rekurrentin anzu-

halten, die Errungenschaft einer Inventaraufnahme zu

unterbreiten.

C. -

Gegen das Urteil des Appellationshofes hat Frau

Nelson staatsrechtliche und zugleich zivilrechtliehe Be-

schwerde ergriffen und zwar wegen Verletzung des Art. 5

des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich. Es wird aus-

geführt:

Im kantonalen Verfahren habe die Rekurrentin die Ein-

rede der Unzuständigkeit des bermschen Richters auf

Art. 30 ZPO und Art. 538 ZGB gestützt. Gleichzeitig sei

aber darauf hingewiesen worden, dass auch der Staats-

vertrag diese Lösung bestätige. Der einzig vom Appella-

tionshof in Betracht gezogene Anspruch, derjenige auf

Inventarisation, sei erbrechtlicher Natur und könne nach

richtiger Auslegung des Art. ö des Staatsvertrages nur in

Paris eingeklagt werden. Art. 5 beziehe sich auf alle Fra-

gen, die mit der Liquidation einer Erbschaft zusammen-

hängen. Das gelte auch für die Anordnung eines Inventars

über die Erbschaft oder Teile derselben. Auch Streitig-

keiten hierüber fallen in die ausschliessliche Kompetenz

des heimatlichen Richters des Erblassers. Die Rekurrentin

habe freilich keine Erbenqualität; aber das stehe der erb-

rechtlichen Natur der Klage nicht im Wege. Die Erb-

240

schaft Nelson sei schon längst in Paris eröffnet,vorden und

befinde sich dort in Liquidation.

D. -

:Mit Urteil vom 6. Oktober 1936 ist die H. Zivil-

abteilung auf die zivilrechtliche Beschwerde nicht einge-

treten.

E. -

Der Appellatiollshofund die Rekursbeklagte haben

die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Rekursbeklagte legt ein Doppel der Klage ein, die

sie am 21. September beim Richteramt in Bern eingereicht

hat. Die Rechtsbegehren dieser Klage lauten :

1. Es sei zu erkennen, dass die von der Beklagten

zur Kantonalbank von Bern verbrachten Vermögens-

werte Bestandteil der Societe d'acquets gemäss Ehever-

trag vom 2. April 1892 bilden.

2. Die Beklagte sei zu verurteilen, binnen einer vom

Richter zu bestimmenden Frist zur Inventarisation

dieser bei der Kantonalbank von Bern befindlichen Ver-

mögenswerte Hand zu bietell.

Die Rekursbeklagte bemerkt dazu:

{(Es ergibt sich aus dieser Klage, dass Frau Barret von

der Rekurrentin nichts anderes verlangt als die Inventari-

sation der bei der Kantonalbank von Bern befindlichen

Vermögenswerte.

Um diese Inventarisation durchzu-

setzen, ist es erforderlich, darzutun, dass diese Vermögens-

werte zu der So eiere d'acquets gemäss Ehevertrag vom

2. April 1892 gehören. Das Rechtsbegehren 1 der Klage

bildet daher lediglich die Grundlage für die Beurteilung

des Rechtsbegehrens 2, mit welchem die Inventarisation

verlangt wird. »

Der Anspruch sei nicht erbrechtlieh, wird in der Antwort

ferner ausgeführt, und Art. 5 Gerichtsstandsvertrag treffe

daher nicht zu. « Es handelt sich ja nicht etwa um ein

öffentliches oder um ein sonstiges Erbschaftsinventar, son-

dern um eine Inventur, welche dem überlebenden Ehe-

gatten im Ehevertrag vom 2. April 1892 vorgeschrieben

wird. Frau Barret verlangt ja von Frau Nelson keinerlei

Erbschaftsgegenstände heraus, sie verlangt auch keine

Staatsverträge.,",0 48.

241

Erbschaftsteilung oder eine andere aus dem Erbrecht

fliessende Pflichterfüllung, sondern ihr Begehren geht

einzig und allein dahin, dass der Bestimmung des Ehever-

trages Folge geleistet werde. Ihr Anspruch erhält nicht

etwa dadurch erbrechtlichen Charakter, dass sie sich für

ihre Leg i tim a t ion auf ihr Erbrecht beruft. Diese

Berufung bildet nur die Grundlage, auf welcher sie ihre

Legitimation aufbaut, um einen jeglichen erbrechtlichen

Charakters entblössten Anspruch geltend zu machen. Es

handelt sich demgemäss nicht um eine Erbschafts-, sondern

um eine sog. erbschaftliehe Singularklage im Sinne von

B. 45 (1) 308. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Rekurrentin beschwert sich wegen Verletzung

von Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich.

Die Rekurrentin und die Rekursbeklagte sind Franzosen,

die in Frankreich wohnen. Doch steht das der Anrufung

des Art. 5 des Staatsvertrages nicht im Wege. Die Natio-

nalität und der Wohnort der Parteien spielen bei dieser

Bestimmung keine Rolle (BGE I S. 391; 50 I S. 415;

AUJAY, Etudes sur le traiM franco-suisse, S. 214).

Nach dem Wortlaut müsste es sich, damit Art. 5 anwend-

bar ist, um den Nachlass eines in Frankreich verstorbenen

Schweizers oder eines in der Schweiz verstorbenen Franzo-

sen handeln, während man es im vorliegenden Fall mit dem

Nachlass eines in Frankreich, an seinem dortigen Domizil,

verstorbenen Franzosen zu tun hat. Die Doktrin versteht

denn auch den Art. 5 in dem engen dem Text entsprechen-

den Sinn (s. hierüber CHATENAY, Les successions en droit

franco-suisse, S. 31 ff.).

Auch das Bundesgericht hat

früher den Art. 5 so angewendet (BGE I S. 391 3, 14

S. 595), um dann aber später zu einer freieren Auslegung

überzugehen, nach der die Bestimmung für französische

und schweizerische Erblasser die Einheit der Erbfolge mit

dem Gerichtsstand des Heimatstaates allgemein statuiert

gleichgültig, in welchem der beiden Staaten der Erblasser

AS 62 1- 1936

16

242

Staatsrecht.

seinen letzten Wohnsitz gehabt hat (24 I S. 308, 29 I S.335).

Nach dieser Pra~is, die den Staatsvertrag sehr ausdehnend

auslegt, von der abzugehen aber doch kein genügender

Anlass besteht, ist der schweizerische Richter staatsver-

traglich unzuständig für eine Erbschaftsstreitigkeit, die

Bezug hat auf die Erbschaft eines an seinem französischen

Domizil verstorbenen Franzosen. Es fragt sich, ob der

angefochtene Entscheid gegen diese Regel verstosse.

2. -

Der Entscheid ist eine vorsorgliche Massnahme im

Sinne des Art. 326 der kantonalen ZPO. Er verhängt eine

Sperre über Werte und Guthaben bei der bernischen Kan-

tonalbank, über die der Rekurrentin der Bank gegenüber

die Verfügung zusteht. Die provisorische Massnahme soll

der Sicherung eines Rechtsanspruches der Rekursbeklagten

dienen. Nach kantonalem Recht (Art. 327 1. c.) war der

Richter in Bern zur Anordnung der vorsorglichen Mass-

nahme kompetent, wenn er auch für jenen Rechtsanspruch

der Rekursbeklagten örtlich zuständig ist. Im Entscheid

des Appellationshofes wird diese Zuständigkeit bejaht und

dann auch der Rekursbeklagten aufgegeben, den Haupt-

prozessinnert Frist anzuheben und zwar, wie das zweifel-

los die Meinung des Entscheides ist, in Bern. Die Rekurs-

beklagte hat die Klage in Bern erhoben. Diese Klage geht

darauf, dass die Rekurrentin innert einer vom Richter zu

bestimmenden Frist zur Inventarisation der bei der Kan-

tonalbank Bern befindlichen Vermögenswerte Hand zu

bieten habe.

Die Rekursbeklagte verlangt ausserdem

noch, und zwar in erster Linie, die Feststellung, dass die

fraglichen Vermögenswerte Bestandteil der SocieM d'ac-

quets der Eheleute Nelson gemäss Ehevertrag vom 2. April

1892 bilden. Das ist aber, wie in der Rekursantwort der

Rekursbeklagten erklärt wird, doch bIoss Motiv, Vorfrage

für den Inventarisationsanspruch. Der Rekursbeklagten

ist es darum zu tun, dass die Vermögenswerte in Bern

unter ihrer Mitwirkung inventarisiert werden.

Nach der Auffassung der Rekurrentin fällt der Klage-

anspruch der Rekursbeklagten als erbrechtlicher unter

Staat.sverträge. No 48.

243

Art. 5 I des Staatsvertrages, sodass zu dessen Beurteilung

nur der Richter in Paris als dem letzten Domizil des

Erblassers, wo die Erbschaft auch eröffnet ist und liqui-

diert wird, zuständig wäre. Zunächst handelt es sich aber

darum, ob der bernische Richter zur provisorischen Ver-

fügung der Sperre inbezug auf die in Bern befindlichen

Vermögenswerte zuständig war. Wenn schon das nach

bernischem Recht von der Kompetenz für den Inventari-

sationsstreit abhängt und selbst wenn der letztern Art. 5

des Staatsvertrages entgegenstehen sollte, so war doch der

bernische Richter für die blosse vorsorgliche Massnahme

zuständig nach Art. 2 bis des Staatsvertrages, der am

29. Juni 1936 als Bestandteil der Zusatzakte vom 4. Okto-

ber 1935 in Kraft getreten ist und lautet : « Die in der

Gesetzgebung eines der beiden Staaten vorgesehenen vor-

läufigen oder sichernden Massnahmen können bei den

Behörden dieses Staates nachgesucht werden, welches

immer auch die Gerichtszuständigkeit zur Entscheidung

über die Sache selbst sei.» (AS 52 S. 443).

Nach dem Entscheid des Appellationshofes ist indessen

die provisorische Verfügung in ihrer Wirkung bedingt

durch die rechtzeitige Klage in Bern, und der Rekursbe-

klagten wird darin aufgegeben, die Klage zu erheben, die

sie dann in der Form der Inventarisationsklage eingereicht

hat. Insofern stellt sich hier doch auch die Frage nach der

Kompetenz des bernischen Richters für' diese Klage vom

Standpunkt des Staatsvertrages aus. Zwar wird der Rich-

ter im Hauptprozess seine Zuständigkeit selbständig zu

prüfen haben, ohne an die Auffassung des angefochtenen

Entscheides gebunden zu sein. Doch muss schon eine sol-

che Auflage der Klageerhebung in der Schweiz wegen Ver-

letzung des Staatsvertrages angefochten werden können

mit der Behauptung, der französische Richter sei allein

für die Klage zuständig (vgl. BGE 51 I S. 337).

3. -

Art. 5 des Staatsvertrages spricht von Klagen

zwischen Erben (und Legataren). Die Rekursbeklagte ist

Erbin, und zwar Alleinerbin, ihres Vaters. Die Rekurren-

Staatsrecht.

tin, gegen die sieh die Klage richtet, ist nicht Erbin und

behauptet auch 'nicht, es zu sein, Das schliesst indessen

nach der Praxis: des Bundesgerichtes, die auch in diesem

Punkt über den'Vortlaut des Vertrages hinausgeht, nicht

unbedingt aus, dass die Klage Erbschaftsklage im Sinne

des Art,;) ist. Dass der Streit unter Erben oder Erbprä-

tendenten sich abspielt, ist danach nur der Regelfall;

auch die Klage gegen den Nichterben gehört in den Rah-

men des Art. 5, wenn der Anspruch materiell erbrechtlicher

Natur ist (BGE 50 I S. 413 ff., vgl. 45 I S. 310).

Die Errungenschaft der Eheleute Nelson fiel nach dem

Tode des Ehemanns kraft Erbrechtes zur Hälfte an die

Tochter, die Rekursbeklagte. Kraft ehelichen Güterrechtes

gehört die andere Hälfte der Ehefrau, der Rekurrentin,

und hat diese auch die Nutzniessung an der Hälfte der

Tochter. Als Eigentümerin an der Hälfte der Errungen-

schaft erhebt die Rekursbeklagte den vorliegenden Inven-

tarisationsanspruch, wie denn ja auch die Rekurrentin

nach dem Ehevertrag verpflichtet ist, {(de faire bon et

fidele inventaire » über das Nutzniessungsgut. Dem Inven-

tarisationsanspruch kann sich die Rekurrentin materiell

nur mit der Behauptung widersetzen, dass die in Bern

befindlichen Werte Bestandteil ihres Eigengutes und nicht

der Errungenschaft seien, dass sie ihr demnach allein

gehören und nicht in diejenige Nachlassmasse fallen, von

der der Rekursbeklagte die Hälfte zukommt. Es ist die

Frage nach der Frauenguts- oder Errungenschaftsqualität

jener Objekte, die sich nach ehelichem Güterrecht, nicht

nach Erbrecht, entscheidet. Das Erbrecht der Rekurs-

beklagten auf die Hälfte der Errungenschaft ist nicht im

Streit. Wenn sie sich darauf beruft, so geschieht es nur,

um ihre Klagelegitimation darzutun, während der eigent-

liche Streitpunkt im ehelichen Güterrecht liegt.

Der

Anspruch auf Feststellung der richtigen Qualität der Ber-

ner Objekte hätte denn auch schon vom Erblasser geltend

gemacht werden können. Diese Gründe sprechen dafür,

der Klage als einer blossen sog. erbrechtlichen Singular-

Staatsverträge, N° 48.

245

klage erbrechtlichen Charakter im Sinne des Art. 5 des

Staatsvertrages abzusprechen (s. BGE 50 I S. 413 ff.,

vgl. 45 I S. 308 ff.; s. auch 9 S. 505 3, ferner ROGUIN,

Conflits des lois S. 408 f., 425, CURTI, Gerichtsstandsver-

trag, S. 85 ff.).

Wollte man aber auch Zweifel haben über die Natur des

Streites betreffend die Frauenguts- oder Errungenschafts-

qualität der in Bern befindlichen Vermögensobjekte, so

würde doch folgende Erwägung gegen die Unzuständigkeit

des Berner Richters nach Art. 5 des Staatsvertrages spre-

chen. Der eigentliche Gegenstand der Klage ist, wie schon

oben bemerkt, die Inventarisation von Gegenständen, die

in Bern sich befinden. Die Inventarisation ist auch ihrer-

seits eine blosse sichernde Massnahme, die in der Regel an

dem Orte stattfindet, wo die Objekte sind. Der Richter

soll, das ist das Ziel der Klage, die Rekurrentin verhalten,

gemeinsam mit der Rekursbeklagten die Inventarisation

in Bern vorzunehmen. Art. 5 des Staatsvertrages stand

nun aber nie im Wege, dass am Orte, wo Nachlassobjekte

oder Objekte, die als solche angesprochen werden, sich

befinden, Massnahmen von bloss konservierender Natur

getroffen werden (so die Doktrin: ROGUIN, a,a.O. Nr. 302,

CURTI, a.a.O. S. 89, AUJAY, a.a.O. Nr. 216, CHATENAY,

a.a.O. S. 84). Zudem wird das nun von Art. 2 bis des

Staatsvertrages ausdrücklich als zulässig erklärt. Das

Bundesgericht hat freilich in BGE 54 I Nr. 30 ausgespro-

chen, dass die Heimatbehörde nach Art. 5 des Staatsver-

trages zuständig sei, das öffentliche Inventar über den

Nachlass eines in Frankreich an seinem dortigen Domizil

verstorbenen Schweizers anzuordnen. Es handelte sich aber

um das öffentliche Inventar über den Nachlass als solchen

mit Rechnungsruf, und in der Begründung wurde diese

Kompetenz daraus hergeleitet, dass der Nachlass nach

Art. 5 materiell dem heimatlichen Recht untersteht, auch

wurde bemerkt, dass, wenn man angesichts der Unklar-

heiten und Dunkelheitell des Art. 5 nicht so weit gehen

wolle, die fragliche Zuständigkeit aus dem Staatsvertrag

24,6

Staatsrecht.

positiv herzuleit~n, diesel' ihr doch auch nicht entgegen-

stehe. Für den vorliegenden Tatbestand, wo es sich nur

um die Inventa~isation von in Bern liegenden Objekten

als sichernde Massnahme handelt, wird man nicht sagen

können, dass die Erbschaftseröffnung in Paris und die An-

wendbarkeit des materiellen französischen Reehtes auf den

Nachlass Momente seien, die nach dem Staatsvertrag die

Kompetenz des Berner Richters, gegebenenfalls diese In-

ventarisation zu bewilligen, ausschliessen würden.

Dass der Berner Richter nach Art. l des Staatsvertrages

unzuständig sei, wird nicht geltend gemacht. Es kann

übrigens schon deshalb nicht der Fall sein, weil beide

Parteien Franzosen sind (BGE 56 I S. 184 2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

49. Urteil vom 24. Dezember 19S6 i. S. L. Richter & Söhne

gegen Obergericht Dem.

Art. 55 § 4 des internationalen Übereinkommens über den Eisen-

bahnfrachtverkehr vom 23. Oktober 1924:

1. «Kosten des Recht.sstreits ", Erw. 2.

2. Die Vorschrift schliesst nur die Ausländerkaution aus, Erw. 3.

A. -

Art. 57 der bernischen ZPO bestimmt:

« Jede Partei hat den Kostenaufwand für ihre Rechts-

verfolgung oder Verteidigung zu tragen. Die Kosten,

welche durch gemeinschaftliche Anträge veranlasst

werden, müssen von den Parteien gemeinschaftlich

bestritten werden.

Jede Partei ist für die ihr auffallenden Kosten vor-

schusspflichtig. Bei Massnahmen, welche VOll Richter

von Amtes wegen getroffen werden, verfügt er, welche

Partei die für die Durchführung notwendigen Kosten

vorzuschiessen hat.

Wird für die ganze richterliche Tätigkeit eine einheit-

Staatsverträge. No 49.

247

liehe Gebühr erhoben, so sind beide Parteien hiefür

vorschusspflichtig. »

Nichtleistung des Vorschusses zieht die Säullnisfolgen

nach sich (Art. 286).

Das Internationale übereinkommen über den Eisen-

bahnfrachtverkehr (IUeG) vom 23. Oktober 1924 (GS 443)

bestimmt in Art. 55 § 4 :

« Eine Sicherstellung für die Kosten des Rechts-

streits kann bei Klagen, die auf Grund des internatio-

nalen Frachtvertrags erhoben werden, nicht gefordert

werden. »

Der französische Text der Bestimmung lautet :

« La caution a fournir pour assurer le paiement des

depens ne peut etre exigre a l'occasion des actions judi-

ciaires fondres sur le contrat de transport international. »

Nach Art. 63 ist der deutsche Text amtliche Über-

setzung des französischen Originaltextes. « Bei Nicht-

übereinstimmung entscheidet der französische Text.»

Die Bestimmung des Art. 55 § 4 figurierte schon im

IUeG vom 14. Oktober 1890 unter Art. 56 II.

B. -

Die Rekurrentin ist eine Firma in Wien, die sich

mit der Kontrolle der im internationalen Eisenbahnver-

kehr verrechneten Frachtsätze befasst. Ist zu viel ver-

rechnet worden, so besteht ein Anspruch auf Rückfor-

derung für denjenigen, der die Zahlung geleistet hat

(IUeG Art. 18, 40 ff.). Diesen Anspruch lässt sich dann,

wie es scheint, die Rekurrentin behufs Geltendmachung

abtreten.

Vor dem Appellationshof Bern, I. und III. Zivilkammer.

sind 3 solche Klagen der Rekurrentin . gegen die Schwei-

zerischen Bundesbahnen hängig.

In diesen Prozessen

wurde der Rekurrentin von den Präsidenten oder dem

Instruktionsrichter in Anwendung von Art. 57 ZPO auf-

gegeben, Pauschalkostenvorschüsse von Fr. 500.-, 400.-

und 200.- zu leisten. Die Beschwerden der Rekurrentin

hierüber wurden vom Plenum des Appellationshofes durch

3 gleichlautende Entscheide vom 28. September und