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Staatsrecht.
schluss einer ~Betrugsklage vom Geltungsgebiet einer
Gerichtstandsklausel der vorliegenden Art ~anführt, er-
scheint nicht als stichhaltig.
Dass sich der Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin
zwischen den Parteien um die Gültigkeit des Vertrages
drehte, darum, ob dieser wegen absichtlicher Täuschung
unverbindlich sei und dem Rekursbeklagten daher die
auf Grund des Vertrages geleisteten Beträge zurückzu-
erstatten seien, ist klar.
Die Gerichtstandsvereinbarung ist auch nicht deswegen
als ungültig anzusehen, weil nach dem Urteil des Land-
gerichts der Vertrag vom 24. Februar 1933 unverbindlich
ist. Wie das Bundesgericht in den bereits erwähnten Ent-
scheidungen festgestellt hat (BGE 59 I S. 179 f., 224 f.;
Entscheid i. S. Brönnimann g. Möbel-Pfister A.-G. vom
27. Juni 1930) und auch in der deutschen Praxis und
Literatur angenommen wird (KOHLER a.a.O. S. 178 ff.;
STEIN-JONAS a.a.O.), bildet eine mit einem zivilrechtlichen
Vertrag verbundene Gerichtstandsklausel eine selbstän-
dige, von jenem rechtlich getrennte prozessrechtliche Ab-
rede und teilt daher nicht in jeder Hinsicht das Schicksal
des Hauptvertrages. Insbesondere zieht die Ungültigkeit
dieses Vert~ages nicht ohne weiteres diejenige der Gericht-
standsvereinbarung nach sich, sondern nur dann, wenn
die Ungültigkeitsgründe den Haupt- und den Gericht-
standsvertrag zugleich treffen.
Die absichtliche Täu-
schung, deretwegen der Hauptvertrag über die Beteiligung
des Rekursbeklagten bei der Verwertung einer Erfindung
vom 24. Februar 1933 als unverbindlich gilt, bezog sich
nun ausschliesslich auf für jene Beteiligung erhebliche Tat-
sachen, nicht aber auf solche, die speziell für die Gericht-
standsklausel bestimmend waren. Es ist auch klar und
unbestritten, dass der Rekursbeklagte keineswegs durch
eine absichtliche Täuschung bewogen worden ist, der
Gerichtstandsklausel, die ja in seinem Interesse in den Ver-
trag aufgenommen worden ist, zuzustimmen. Die Sache
verhält sich nicht gleich, wie wenn der Rekursbeklagte
St,aatsvertrü-ge. ~o 48.
235
handlungs- oder urteilsunfähig gewesen oder durch Er-
regung gegründeter Furcht zur Unterzeichnung des Ver-
trages veranlasst worden wäre. Der Rekurrent. hat auch
nicht etwa behauptet, dass e r sei b s t durch absicht-
liche Täuschung zur Gerichtstandsabrede veranlasst wor-
den sei. Das Dreiergericht hat daher mit Recht angenom-
men, dass sich der Rekurrent durch eine ausdrückliche
Vereinbarung der Zuständigkeit des Landgerichts Berlin
unterworfen habe.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
48. Urteil vom 4. Dezember 1936 i.· S. Nelson gegen Barret.
Art. 1 des Gerichtstandsvertrages mit Frankreich ist nicht an·
wendbar, wenn beide Parteien Franzosen sind.
Bei Art. 5 des Gerichtstandsvertrages spielen die Nationalität und
der Wohnort der Parteien keine Rolle. Nach dieser Bestim·
mung ist der schweizerische Richter unzuständig für eine
Erbschaftsstreitigkeit, die Bezug hat auf die Erbschaft eines
an seinem französischen Domizil verstorbenen Franzosen.
Für blosse vorsorgliche Massnahmen in Beziehung auf bestimmte
Gegenstände ist nach Art. 2 bis des Gerichtstandsvertrages
der Richter des Ortes zuständig, wo die Gegenstände liegen.
Zum Entscheid darüber, ob gewisse Vermögensgegenstände, die
die Witwe eines Erblassers besitzt, zu der der Tochter des
Erblassers zufallenden, mit dem Nutzniessungsrecht der Witwe
belasteten Hälfte der Errungenschaft gehören und deshalb
dem Ehevertrag gemäss zu inventarisieren sind, ist der Richter
des Ortes zuständig, wo sich die Gegenstände befinden.
Zulässigkeit der Anfechtung einer Klagefristansetzung wegen
Unzuständigkeit des Richters, bei dem die Klage erhoben
werden soll.
A. -
Nach Art. 326 der bernischen ZPO kann der
Richter eine einstweilige Verfügung treffen, wenn ihm
glaubhaft gemacht wird, dass deren Erlass aus einem der
im Gesetze genannten Grüntle sich rechtfertigt. Solche
Gründe sind :
2) zum Schutze eines bedrohten Besi~zstandes sowie
zur Wiedererlangung eines widerrechtlIch entzogenen
oder vorentha.ltenen Besitzes;
.
3) zum Schutze von andern als auf Geld- oder ~.lCher
heit.sleistung gerichteten, fälligen Rechtsanspruchen,
wenn bei nicht. sofortiger Erfüllung
.
a) ihre Vereitelung oder eine .. wesent~che Er-
schwerung ihrer Befriedigung zu befurchten .Ist,
.
b) dem Berechtigten ein erheblicher oder mcht leIcht
zu ersetzender Schaden oder Nachteil droht.
..
Nach Art. 327 Abs. 2 ist zuständig für sOI?he Ve~~gun
gen, wenn kein Prozess hängig ist, der GerI?hts~ra~Ide~t
desjenigen Bezirkes, wo die örtliche ZuständigkeIt fur dIe
Hauptsache gegeben ist.
Nach Art. 29 Abs. 3 können dingliche Klagen betreffend
Mobilien am Wohnsitze des Beklagten oder am Orte der
gelegenen Sache angebracht werden.
.
.
Nach Art. 30 sind erbrechtliche Klagen ausschliesshch
am Wohnsitze des Erblassers anzubringen.
Art. 25 Abs. 1 lautet:
..
Klagen aus vermögensrechtlichen A~p.rüchen konn~n
gef;en Personen, welche kernen WohnsItz 1ll der Sc~welz,
aber Vermögen im Gebiete des Kantons Bern besltz~n,
bei dem Richter angebracht werden, in dessen BezIrk
das Vermögen liegt.
B. -
Am 10. November 1935 starb in Paris, dem .. ~rt
seines Wohnsitzes, der französische
Staatsa~ehon~e
Henri Alphonse Nelson. Er hinterliess eine WItwe, dIe
Rekurrentin und eine Tochter, die Rekursbeklagte Frau
Barret, die heide ebenfalls das französische Staatsbürger-
ht besitzen. Die Eheleute Nelson hatten unter dem
rec
. 't'd'
«(regime dotal» in Verbindung mit einer « SOCle e
. ac-
quets» (einer Art Errungenschaftsge.meinsc~aft) gelebt.
Nach dem Ehevertrag erhielt die WItwe beIm Tod d~s
Erblassers ihr eingebrachtes Gut zurück u~ld beka~~e
Hälfte der Errungenschaft. Die Tochter erhielt als e~~lge
Erbin die andere Hälfte, unter Vorbehalt der lebensläng-
Rtaatsverträge. No 48.
237
lichen Nutzniessung der 'Vitwe, und eine Forderung auf
Rückerstattung des Wertes des eingebrachten Gutes ihres
Vaters. Nach dem Ehevertrag war die Witwe in Beziehung
auf die der Tochter zukommende Hälfte der Errungen-
schaft nicht zur Sicherheitsleistung, aber zur Inventar-
aufnahme verpflichtet. Infolgedessen stellte die Rekurs-
beklagte bei den hernischen Gerichten ein Gesuch um
Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Rekurren _
tin. Der Appellationshof des Kantons Eern, H. Zivil-
kammer, erkannte hierüber am 27. August 1936 :
« 1. Das Gesuch wird zugesprochen und demgemäss
bei der Kantonalbank von Bern in Bern folgende Sperre
verfügt;
a) Ein allfaIlig von der Gesuchsgegnerin ... gemie-
tetes Tresorfach.
b) Ein allfällig von der Gesuchsgegnerin. .. errich-
tetes offenes oder geschlossenes Depot.
e) Allfällige Hinterlagen anderer Art, welche die
Gesuchsgegnerin bei der Bank errichtet hat, oder
Guthaben irgendwelcher Art, welche ihr an die Bank
zustehen ...
2. Der Kantonalbank von Bern in Bern wird unter-
sagt, die unter Ziffer 1 Ht. a-c erwähnten Werte und
Guthaben an die Gesuchsgegnerin oder an irgend jemand
anders herauszugeben oder an diesen Werten und Gut-
haben irgendwelche Veränderungen vorzunehmen oder,
vornehmen zu lassen, für so lange als die verhängte
Sperre vom Richter nicht ausdrücklich aufgehoben ist.
3. Der Gesuchstellerin wird eine Frist von drei Wochen
angesetzt zur Anhebung des Hauptprozesses gegen die
Gesuchsgegnerin auf Aufnahme eines Inventars über
die dem verstorbenen Henri Alphons Nelson gehörende
Hälfte der Errungenschaft mit der Wirkung, dass bei
Nichtbenützung dieser Frist die vorliegende einstweilige
Verfügung dahinfällt. »
In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt :
Aus dem Wortlaut des Art. 327 Abs. 2 ZPO folge logi-
238
Stru;,t~rt>eht .
scherweise, dass:, eine einstweilige Verfügung im Kanton
Bern nicht erwirkt werden könne, wenn der beroische
Richter für die Beurteilung der Hauptsache nicht zustän-
dig sei. Diesen Schluss ziehe auch die herrschende Doktrin
und nehme daher an, der Kläger habe in jenem Fall beim
zuständigen auswärtigen Richter zu klagen, und das mit
der einstweiligen Verfügung erstrebte Ziel sei dann durch
die Vollstreckung des ergangenen Urteils zu verfolgen.
Bevor Art. 327 Abs. 2 ZPO einer kritischen Prüfung unter-
worfen werde, sei zu untersuchen, ob im vorliegenden
Falle der angegangene Richter in der Hauptsache zuständig
wäre. Hiefür sei zunächst festzustellen, welche Klage der
Rekursbeklagten hier in Betracht komme. Um eine Klage
auf Herausgabe des vom Erblasser in die Ehe gebrachten
Gutes könne es sich nicbt handeln, da die Rekursbeklagte
in dieser Beziehung nach dem Ehevertrag nur eine For-
derung in der Höhe des eingebrachten Vermögens an den
Nachlass habe. Von der Errungenschaft komme zwar der
Rekursbeklagten die Hälfte zu; diese Hälfte sei aber
belastet mit der Nutzniessung der Rekurrentin.
Die
Rekursbeklagte verlange denn auch nur Herausgabe zum
Zwecke der Inventarisation. Dabei liege das Hauptgewicht
nicht auf der Herausgabe, sondern auf der Inventarisation.
Die Rekurrentin habe nicht etwa dieser Klage den Boden
dadurch entzogen, dass sie sich freiwillig zur gemeinsamen
Aufnahme eines Inventars über die bei der Kantonalbank
liegenden Werte bereit erklärt hätte. Die Zulässigkeit
eines derartigen Inventarisationsanspruches, z. B. des
Eigentümers von in Nutzniessung stehenden Gegenständen,
könne nicht in Abrede gestellt werden. Er könne auch sehr
wohl mit einer besondero Zivilklage verfolgt werden, für
die hier nach Art. 25, allenfalls Art. 29 Abs. 3 ZPO ein
bernischer Gerichtsstand gegeben wäre (vorausgesetzt, die
zu verhängende Sperre erfasse wirklich Vermögen). Man
könne nicht einwenden, der Anspruch könne nur auf Erb-
recht gestützt werden. Es sei genügend glaubhaft gemacht,
dass er ebensowohl aus dem Ehevertrag oder den schwei-
239
zerischen Bestimmungen über die N utznier,;1jung abgeleitet
werden könne; die Erbenqualität der Rekursbeklagten
sei ja nicht bestritten. Sogar wenn man die Klage als
erbrechtliche ansehen wollte, würde Art. 30 1. c. der Kom-
petenz des beroischen Richters kaum entgegenstehen, da
diese Bestimmung, wie ZGB Art. 53B, sich nur auf Fälle
beziehe, wo der Erbgang in der Schweiz eröffnet werde.
Im übrigen könne nicht zweifelhaft sein, dass es sich um
eine Sache der streitigen Gerichtsbarkeit handle; denn es
werde ja die Herkunft der fraglichen Vermögensgegen-
stände zu untersuchen sein, was leicht zu Streitigkeiten
führen könne. Die Rekursbeklagte habe also genügend
glaubhaft gemacht, dass sie einen im Kanton Bern ein-
klagbaren Anspruch darauf habe, die Rekurrentin anzu-
halten, die Errungenschaft einer Inventaraufnahme zu
unterbreiten.
C. -
Gegen das Urteil des Appellationshofes hat Frau
Nelson staatsrechtliche und zugleich zivilrechtliehe Be-
schwerde ergriffen und zwar wegen Verletzung des Art. 5
des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich. Es wird aus-
geführt:
Im kantonalen Verfahren habe die Rekurrentin die Ein-
rede der Unzuständigkeit des bermschen Richters auf
Art. 30 ZPO und Art. 538 ZGB gestützt. Gleichzeitig sei
aber darauf hingewiesen worden, dass auch der Staats-
vertrag diese Lösung bestätige. Der einzig vom Appella-
tionshof in Betracht gezogene Anspruch, derjenige auf
Inventarisation, sei erbrechtlicher Natur und könne nach
richtiger Auslegung des Art. ö des Staatsvertrages nur in
Paris eingeklagt werden. Art. 5 beziehe sich auf alle Fra-
gen, die mit der Liquidation einer Erbschaft zusammen-
hängen. Das gelte auch für die Anordnung eines Inventars
über die Erbschaft oder Teile derselben. Auch Streitig-
keiten hierüber fallen in die ausschliessliche Kompetenz
des heimatlichen Richters des Erblassers. Die Rekurrentin
habe freilich keine Erbenqualität; aber das stehe der erb-
rechtlichen Natur der Klage nicht im Wege. Die Erb-
240
schaft Nelson sei schon längst in Paris eröffnet,vorden und
befinde sich dort in Liquidation.
D. -
:Mit Urteil vom 6. Oktober 1936 ist die H. Zivil-
abteilung auf die zivilrechtliche Beschwerde nicht einge-
treten.
E. -
Der Appellatiollshofund die Rekursbeklagte haben
die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Rekursbeklagte legt ein Doppel der Klage ein, die
sie am 21. September beim Richteramt in Bern eingereicht
hat. Die Rechtsbegehren dieser Klage lauten :
1. Es sei zu erkennen, dass die von der Beklagten
zur Kantonalbank von Bern verbrachten Vermögens-
werte Bestandteil der Societe d'acquets gemäss Ehever-
trag vom 2. April 1892 bilden.
2. Die Beklagte sei zu verurteilen, binnen einer vom
Richter zu bestimmenden Frist zur Inventarisation
dieser bei der Kantonalbank von Bern befindlichen Ver-
mögenswerte Hand zu bietell.
Die Rekursbeklagte bemerkt dazu:
{(Es ergibt sich aus dieser Klage, dass Frau Barret von
der Rekurrentin nichts anderes verlangt als die Inventari-
sation der bei der Kantonalbank von Bern befindlichen
Vermögenswerte.
Um diese Inventarisation durchzu-
setzen, ist es erforderlich, darzutun, dass diese Vermögens-
werte zu der So eiere d'acquets gemäss Ehevertrag vom
2. April 1892 gehören. Das Rechtsbegehren 1 der Klage
bildet daher lediglich die Grundlage für die Beurteilung
des Rechtsbegehrens 2, mit welchem die Inventarisation
verlangt wird. »
Der Anspruch sei nicht erbrechtlieh, wird in der Antwort
ferner ausgeführt, und Art. 5 Gerichtsstandsvertrag treffe
daher nicht zu. « Es handelt sich ja nicht etwa um ein
öffentliches oder um ein sonstiges Erbschaftsinventar, son-
dern um eine Inventur, welche dem überlebenden Ehe-
gatten im Ehevertrag vom 2. April 1892 vorgeschrieben
wird. Frau Barret verlangt ja von Frau Nelson keinerlei
Erbschaftsgegenstände heraus, sie verlangt auch keine
Staatsverträge.,",0 48.
241
Erbschaftsteilung oder eine andere aus dem Erbrecht
fliessende Pflichterfüllung, sondern ihr Begehren geht
einzig und allein dahin, dass der Bestimmung des Ehever-
trages Folge geleistet werde. Ihr Anspruch erhält nicht
etwa dadurch erbrechtlichen Charakter, dass sie sich für
ihre Leg i tim a t ion auf ihr Erbrecht beruft. Diese
Berufung bildet nur die Grundlage, auf welcher sie ihre
Legitimation aufbaut, um einen jeglichen erbrechtlichen
Charakters entblössten Anspruch geltend zu machen. Es
handelt sich demgemäss nicht um eine Erbschafts-, sondern
um eine sog. erbschaftliehe Singularklage im Sinne von
B. 45 (1) 308. »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Rekurrentin beschwert sich wegen Verletzung
von Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich.
Die Rekurrentin und die Rekursbeklagte sind Franzosen,
die in Frankreich wohnen. Doch steht das der Anrufung
des Art. 5 des Staatsvertrages nicht im Wege. Die Natio-
nalität und der Wohnort der Parteien spielen bei dieser
Bestimmung keine Rolle (BGE I S. 391; 50 I S. 415;
AUJAY, Etudes sur le traiM franco-suisse, S. 214).
Nach dem Wortlaut müsste es sich, damit Art. 5 anwend-
bar ist, um den Nachlass eines in Frankreich verstorbenen
Schweizers oder eines in der Schweiz verstorbenen Franzo-
sen handeln, während man es im vorliegenden Fall mit dem
Nachlass eines in Frankreich, an seinem dortigen Domizil,
verstorbenen Franzosen zu tun hat. Die Doktrin versteht
denn auch den Art. 5 in dem engen dem Text entsprechen-
den Sinn (s. hierüber CHATENAY, Les successions en droit
franco-suisse, S. 31 ff.).
Auch das Bundesgericht hat
früher den Art. 5 so angewendet (BGE I S. 391 3, 14
S. 595), um dann aber später zu einer freieren Auslegung
überzugehen, nach der die Bestimmung für französische
und schweizerische Erblasser die Einheit der Erbfolge mit
dem Gerichtsstand des Heimatstaates allgemein statuiert
gleichgültig, in welchem der beiden Staaten der Erblasser
AS 62 1- 1936
16
242
Staatsrecht.
seinen letzten Wohnsitz gehabt hat (24 I S. 308, 29 I S.335).
Nach dieser Pra~is, die den Staatsvertrag sehr ausdehnend
auslegt, von der abzugehen aber doch kein genügender
Anlass besteht, ist der schweizerische Richter staatsver-
traglich unzuständig für eine Erbschaftsstreitigkeit, die
Bezug hat auf die Erbschaft eines an seinem französischen
Domizil verstorbenen Franzosen. Es fragt sich, ob der
angefochtene Entscheid gegen diese Regel verstosse.
2. -
Der Entscheid ist eine vorsorgliche Massnahme im
Sinne des Art. 326 der kantonalen ZPO. Er verhängt eine
Sperre über Werte und Guthaben bei der bernischen Kan-
tonalbank, über die der Rekurrentin der Bank gegenüber
die Verfügung zusteht. Die provisorische Massnahme soll
der Sicherung eines Rechtsanspruches der Rekursbeklagten
dienen. Nach kantonalem Recht (Art. 327 1. c.) war der
Richter in Bern zur Anordnung der vorsorglichen Mass-
nahme kompetent, wenn er auch für jenen Rechtsanspruch
der Rekursbeklagten örtlich zuständig ist. Im Entscheid
des Appellationshofes wird diese Zuständigkeit bejaht und
dann auch der Rekursbeklagten aufgegeben, den Haupt-
prozessinnert Frist anzuheben und zwar, wie das zweifel-
los die Meinung des Entscheides ist, in Bern. Die Rekurs-
beklagte hat die Klage in Bern erhoben. Diese Klage geht
darauf, dass die Rekurrentin innert einer vom Richter zu
bestimmenden Frist zur Inventarisation der bei der Kan-
tonalbank Bern befindlichen Vermögenswerte Hand zu
bieten habe.
Die Rekursbeklagte verlangt ausserdem
noch, und zwar in erster Linie, die Feststellung, dass die
fraglichen Vermögenswerte Bestandteil der SocieM d'ac-
quets der Eheleute Nelson gemäss Ehevertrag vom 2. April
1892 bilden. Das ist aber, wie in der Rekursantwort der
Rekursbeklagten erklärt wird, doch bIoss Motiv, Vorfrage
für den Inventarisationsanspruch. Der Rekursbeklagten
ist es darum zu tun, dass die Vermögenswerte in Bern
unter ihrer Mitwirkung inventarisiert werden.
Nach der Auffassung der Rekurrentin fällt der Klage-
anspruch der Rekursbeklagten als erbrechtlicher unter
Staat.sverträge. No 48.
243
Art. 5 I des Staatsvertrages, sodass zu dessen Beurteilung
nur der Richter in Paris als dem letzten Domizil des
Erblassers, wo die Erbschaft auch eröffnet ist und liqui-
diert wird, zuständig wäre. Zunächst handelt es sich aber
darum, ob der bernische Richter zur provisorischen Ver-
fügung der Sperre inbezug auf die in Bern befindlichen
Vermögenswerte zuständig war. Wenn schon das nach
bernischem Recht von der Kompetenz für den Inventari-
sationsstreit abhängt und selbst wenn der letztern Art. 5
des Staatsvertrages entgegenstehen sollte, so war doch der
bernische Richter für die blosse vorsorgliche Massnahme
zuständig nach Art. 2 bis des Staatsvertrages, der am
29. Juni 1936 als Bestandteil der Zusatzakte vom 4. Okto-
ber 1935 in Kraft getreten ist und lautet : « Die in der
Gesetzgebung eines der beiden Staaten vorgesehenen vor-
läufigen oder sichernden Massnahmen können bei den
Behörden dieses Staates nachgesucht werden, welches
immer auch die Gerichtszuständigkeit zur Entscheidung
über die Sache selbst sei.» (AS 52 S. 443).
Nach dem Entscheid des Appellationshofes ist indessen
die provisorische Verfügung in ihrer Wirkung bedingt
durch die rechtzeitige Klage in Bern, und der Rekursbe-
klagten wird darin aufgegeben, die Klage zu erheben, die
sie dann in der Form der Inventarisationsklage eingereicht
hat. Insofern stellt sich hier doch auch die Frage nach der
Kompetenz des bernischen Richters für' diese Klage vom
Standpunkt des Staatsvertrages aus. Zwar wird der Rich-
ter im Hauptprozess seine Zuständigkeit selbständig zu
prüfen haben, ohne an die Auffassung des angefochtenen
Entscheides gebunden zu sein. Doch muss schon eine sol-
che Auflage der Klageerhebung in der Schweiz wegen Ver-
letzung des Staatsvertrages angefochten werden können
mit der Behauptung, der französische Richter sei allein
für die Klage zuständig (vgl. BGE 51 I S. 337).
3. -
Art. 5 des Staatsvertrages spricht von Klagen
zwischen Erben (und Legataren). Die Rekursbeklagte ist
Erbin, und zwar Alleinerbin, ihres Vaters. Die Rekurren-
Staatsrecht.
tin, gegen die sieh die Klage richtet, ist nicht Erbin und
behauptet auch 'nicht, es zu sein, Das schliesst indessen
nach der Praxis: des Bundesgerichtes, die auch in diesem
Punkt über den'Vortlaut des Vertrages hinausgeht, nicht
unbedingt aus, dass die Klage Erbschaftsklage im Sinne
des Art,;) ist. Dass der Streit unter Erben oder Erbprä-
tendenten sich abspielt, ist danach nur der Regelfall;
auch die Klage gegen den Nichterben gehört in den Rah-
men des Art. 5, wenn der Anspruch materiell erbrechtlicher
Natur ist (BGE 50 I S. 413 ff., vgl. 45 I S. 310).
Die Errungenschaft der Eheleute Nelson fiel nach dem
Tode des Ehemanns kraft Erbrechtes zur Hälfte an die
Tochter, die Rekursbeklagte. Kraft ehelichen Güterrechtes
gehört die andere Hälfte der Ehefrau, der Rekurrentin,
und hat diese auch die Nutzniessung an der Hälfte der
Tochter. Als Eigentümerin an der Hälfte der Errungen-
schaft erhebt die Rekursbeklagte den vorliegenden Inven-
tarisationsanspruch, wie denn ja auch die Rekurrentin
nach dem Ehevertrag verpflichtet ist, {(de faire bon et
fidele inventaire » über das Nutzniessungsgut. Dem Inven-
tarisationsanspruch kann sich die Rekurrentin materiell
nur mit der Behauptung widersetzen, dass die in Bern
befindlichen Werte Bestandteil ihres Eigengutes und nicht
der Errungenschaft seien, dass sie ihr demnach allein
gehören und nicht in diejenige Nachlassmasse fallen, von
der der Rekursbeklagte die Hälfte zukommt. Es ist die
Frage nach der Frauenguts- oder Errungenschaftsqualität
jener Objekte, die sich nach ehelichem Güterrecht, nicht
nach Erbrecht, entscheidet. Das Erbrecht der Rekurs-
beklagten auf die Hälfte der Errungenschaft ist nicht im
Streit. Wenn sie sich darauf beruft, so geschieht es nur,
um ihre Klagelegitimation darzutun, während der eigent-
liche Streitpunkt im ehelichen Güterrecht liegt.
Der
Anspruch auf Feststellung der richtigen Qualität der Ber-
ner Objekte hätte denn auch schon vom Erblasser geltend
gemacht werden können. Diese Gründe sprechen dafür,
der Klage als einer blossen sog. erbrechtlichen Singular-
Staatsverträge, N° 48.
245
klage erbrechtlichen Charakter im Sinne des Art. 5 des
Staatsvertrages abzusprechen (s. BGE 50 I S. 413 ff.,
vgl. 45 I S. 308 ff.; s. auch 9 S. 505 3, ferner ROGUIN,
Conflits des lois S. 408 f., 425, CURTI, Gerichtsstandsver-
trag, S. 85 ff.).
Wollte man aber auch Zweifel haben über die Natur des
Streites betreffend die Frauenguts- oder Errungenschafts-
qualität der in Bern befindlichen Vermögensobjekte, so
würde doch folgende Erwägung gegen die Unzuständigkeit
des Berner Richters nach Art. 5 des Staatsvertrages spre-
chen. Der eigentliche Gegenstand der Klage ist, wie schon
oben bemerkt, die Inventarisation von Gegenständen, die
in Bern sich befinden. Die Inventarisation ist auch ihrer-
seits eine blosse sichernde Massnahme, die in der Regel an
dem Orte stattfindet, wo die Objekte sind. Der Richter
soll, das ist das Ziel der Klage, die Rekurrentin verhalten,
gemeinsam mit der Rekursbeklagten die Inventarisation
in Bern vorzunehmen. Art. 5 des Staatsvertrages stand
nun aber nie im Wege, dass am Orte, wo Nachlassobjekte
oder Objekte, die als solche angesprochen werden, sich
befinden, Massnahmen von bloss konservierender Natur
getroffen werden (so die Doktrin: ROGUIN, a,a.O. Nr. 302,
CURTI, a.a.O. S. 89, AUJAY, a.a.O. Nr. 216, CHATENAY,
a.a.O. S. 84). Zudem wird das nun von Art. 2 bis des
Staatsvertrages ausdrücklich als zulässig erklärt. Das
Bundesgericht hat freilich in BGE 54 I Nr. 30 ausgespro-
chen, dass die Heimatbehörde nach Art. 5 des Staatsver-
trages zuständig sei, das öffentliche Inventar über den
Nachlass eines in Frankreich an seinem dortigen Domizil
verstorbenen Schweizers anzuordnen. Es handelte sich aber
um das öffentliche Inventar über den Nachlass als solchen
mit Rechnungsruf, und in der Begründung wurde diese
Kompetenz daraus hergeleitet, dass der Nachlass nach
Art. 5 materiell dem heimatlichen Recht untersteht, auch
wurde bemerkt, dass, wenn man angesichts der Unklar-
heiten und Dunkelheitell des Art. 5 nicht so weit gehen
wolle, die fragliche Zuständigkeit aus dem Staatsvertrag
24,6
Staatsrecht.
positiv herzuleit~n, diesel' ihr doch auch nicht entgegen-
stehe. Für den vorliegenden Tatbestand, wo es sich nur
um die Inventa~isation von in Bern liegenden Objekten
als sichernde Massnahme handelt, wird man nicht sagen
können, dass die Erbschaftseröffnung in Paris und die An-
wendbarkeit des materiellen französischen Reehtes auf den
Nachlass Momente seien, die nach dem Staatsvertrag die
Kompetenz des Berner Richters, gegebenenfalls diese In-
ventarisation zu bewilligen, ausschliessen würden.
Dass der Berner Richter nach Art. l des Staatsvertrages
unzuständig sei, wird nicht geltend gemacht. Es kann
übrigens schon deshalb nicht der Fall sein, weil beide
Parteien Franzosen sind (BGE 56 I S. 184 2).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
49. Urteil vom 24. Dezember 19S6 i. S. L. Richter & Söhne
gegen Obergericht Dem.
Art. 55 § 4 des internationalen Übereinkommens über den Eisen-
bahnfrachtverkehr vom 23. Oktober 1924:
1. «Kosten des Recht.sstreits ", Erw. 2.
2. Die Vorschrift schliesst nur die Ausländerkaution aus, Erw. 3.
A. -
Art. 57 der bernischen ZPO bestimmt:
« Jede Partei hat den Kostenaufwand für ihre Rechts-
verfolgung oder Verteidigung zu tragen. Die Kosten,
welche durch gemeinschaftliche Anträge veranlasst
werden, müssen von den Parteien gemeinschaftlich
bestritten werden.
Jede Partei ist für die ihr auffallenden Kosten vor-
schusspflichtig. Bei Massnahmen, welche VOll Richter
von Amtes wegen getroffen werden, verfügt er, welche
Partei die für die Durchführung notwendigen Kosten
vorzuschiessen hat.
Wird für die ganze richterliche Tätigkeit eine einheit-
Staatsverträge. No 49.
247
liehe Gebühr erhoben, so sind beide Parteien hiefür
vorschusspflichtig. »
Nichtleistung des Vorschusses zieht die Säullnisfolgen
nach sich (Art. 286).
Das Internationale übereinkommen über den Eisen-
bahnfrachtverkehr (IUeG) vom 23. Oktober 1924 (GS 443)
bestimmt in Art. 55 § 4 :
« Eine Sicherstellung für die Kosten des Rechts-
streits kann bei Klagen, die auf Grund des internatio-
nalen Frachtvertrags erhoben werden, nicht gefordert
werden. »
Der französische Text der Bestimmung lautet :
« La caution a fournir pour assurer le paiement des
depens ne peut etre exigre a l'occasion des actions judi-
ciaires fondres sur le contrat de transport international. »
Nach Art. 63 ist der deutsche Text amtliche Über-
setzung des französischen Originaltextes. « Bei Nicht-
übereinstimmung entscheidet der französische Text.»
Die Bestimmung des Art. 55 § 4 figurierte schon im
IUeG vom 14. Oktober 1890 unter Art. 56 II.
B. -
Die Rekurrentin ist eine Firma in Wien, die sich
mit der Kontrolle der im internationalen Eisenbahnver-
kehr verrechneten Frachtsätze befasst. Ist zu viel ver-
rechnet worden, so besteht ein Anspruch auf Rückfor-
derung für denjenigen, der die Zahlung geleistet hat
(IUeG Art. 18, 40 ff.). Diesen Anspruch lässt sich dann,
wie es scheint, die Rekurrentin behufs Geltendmachung
abtreten.
Vor dem Appellationshof Bern, I. und III. Zivilkammer.
sind 3 solche Klagen der Rekurrentin . gegen die Schwei-
zerischen Bundesbahnen hängig.
In diesen Prozessen
wurde der Rekurrentin von den Präsidenten oder dem
Instruktionsrichter in Anwendung von Art. 57 ZPO auf-
gegeben, Pauschalkostenvorschüsse von Fr. 500.-, 400.-
und 200.- zu leisten. Die Beschwerden der Rekurrentin
hierüber wurden vom Plenum des Appellationshofes durch
3 gleichlautende Entscheide vom 28. September und