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230 :Staatsrecht. diretta. federale.: cantonale e comunale sul reddito e sul patrimollio « a tutti i redcliti 0 benefici ehe una persona domiciliata nel Regno Unito e senza domieilio in Isvizzera ritira direttamehte 0 indirettamente da un'agenzia in Isvizzera, eome pure ai patrimoni posseduti 0 impiegati da questa persona in Isvizzera aHo seope di realizzare questi redditi 0 benefici. » In concreto i ricorrenti, domiciliati in Inghilterra, non hanno un'agenzia in Isvizzera ove, secondo le loro diehiara- zioni, non esercitano nessuna attivita commerciale, e non possono quindi prevalersi deI disposto dell'art. 2. Ne si puo inferire dal divieto d'imposizione dei redditi ehe una persona domiciliata in Inghilterra trae da un'agen- zia in Isvizzera, ehe 10 stesso divieto debba valere a fortiori anehe per i redditi realizzati in Inghilterra da una persona domiciliata in quel paese : osta infatti ad una simile illa- zione la circostanza gia rilevata che, eolla eonvenzione 170ttobre 1931, gli Stati contraenti non hanno, eon deli- berato proposito, inteso eliminare tutti i casi di doppia imposizione ehe possono sorgere neUe loro relazioni, ma solo quelli relativi alle agenzie. La convenzione non toglie dunque al Cantone Tieino la faeolta, saneita daU'art. 17 della legge tributaria eantonale che erea un domieilio fiscale necessario nel Cantone ai tieinesi residenti all'estero inseritti nei cataloghi elettorali 0 nei registri dei fuochi, d'assoggettare, in virtu e nei limiti previsti da questa disposizione, i ricorrenti, suoi cittadini domieiliati in Inghilterra, all'imposta sulla sostanza e sulla rendita nel Cantone. II Tt'ibunale tede1"ale pronuncia : Il ricorso e respinto.
47. Auszug aus dem 'tTmU vom 6. NOTember 19S6
i. S. Wittmer gegen Daege. Art. 2 Ziff. 2 des Vollstreckungsabkommens mit Deutschland. Rechtliche Bedeutung und Tragweite einer in einem zivilrecht- Staatsverträge. No 47. 231 lichen Vertrag enthaltenen Gerichtstandsklausel. Sie gilt auch für Streitigkeiten darüber, ob der Vertrag wegen absichtlicher Täuschung unverbindlich sei und welche Ansprüche darau, Luutsvcrträgt'. Xo 47. 233 (( jede wilde Behauptung aufgestellt .verden ,) und dann wäl'e der Beklagte « jeder Willkür ausgeliefert ». G. - ...................... . Der Rekursbeklagte hat die Ahweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragt. Das Bundesgericht zieht in E1'1.vägunf} : 2.- Der Rekurrent gibt zu, dass er sich durch die Gerichtstandsklausel des Vertrages vom 24. Februar 1933 für Streitigkeiten über Ansprüche aus diesem Vertrag oder über dessen Auslegung dem Berliner Richter im Sinne des Art. 2 Ziff. 2 des Vollstreckungsabkommens unterworfen hat. Dagegen bestreitet er, dass sich die Gerichtstands- klausel auf eine Betrugsklage, wie sie gegen ihn in Berlin erhoben worden ist, beziehe. Allein aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich eine solche Einschränkung ihres Inhal- tes nicht ; danach ist allgemein für Streitigkeiten zwischen den Parteien der Gerichtstand Berlin vereinbart worden. Wenn auch daraus, dass die Klausel im Vertrag vom
24. Februar 1933 enthalten ist, folgt, dass sie sich nur auf Streitigkeiten über das durch diesen Vertrag begründete zivilrechtliche Verhältnis bezieht, so muss doch mangels einer ausdrücklichen oder unzweideutigen andern Ein- schränkung ihres Inhaltes angenommen werden, dass sie auch für Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages gelte, speziell darüber, ob dieser wegen absichtlicher Täuschung unverbindlich sei und welche Ansprüche daraus für die getäuschte Partei entstehen. Das Bundesgericht hat sich schon wiederholt im gleichen Sinne ausgesproche:o (BGE 59 I S. 224 ; Entscheid i. S. Brönnimann g. l\Iöbel- Pfister A.-G. vom 27. Juni 1930; vgl. auch BGE 59 I S. 179). Der gleiche Standpunkt wird auch in der deut- schen Literatur und Praxis vertreten (KOHLER, Gesam- melte Beiträge zum Zivilprozess S. 183; STEIN-JONAS, Zivilprozessordnung für das deutsche Reich 14. Aufl. § 38 II Ziff. 1 litt. e S. 137). Was der Rekurrent für den Aus- Staatsrecht. schluss einer ;Betrugsklage vom Geltungsgebiet einer Gericht.standsklausel der vorliegenden Art anführt, er- scheint nicht als stichhaltig. Dass sich der Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlill zwischen den Parteien um die Gültigkeit des Vertrages drehte, darum, ob dieser wegen absichtlicher Täuschung unverbindlich sei und dem Rekursbeklagten daher die auf Grund des Vertrages geleisteten Beträge zurückzu- erstatten seien, ist klar. Die Gerichtstandsvereinbarung ist auch nicht deswegen als ungültig anzusehen, weil nach dem Urteil des Land- gerichts der Vertrag vom 24. Februar 1933 unverbindlich ist. Wie das Bundesgericht in den bereits erwähnten Ent- scheidungen festgestellt hat (BGE 59 I S. 179 f., 224 f. ; Entscheid i. S. Brönnimann g. Möbel-Pfister A.-G. vom
27. Juni 1930) und auch in der deutschen Praxis und Literatur angenommen wird (KOHLER a.a.O. S. 178 ff. ; STEIN-JONAS a.a.O.), bildet eine mit einem zivilrechtlichen Vertrag verbundene Gerichtstandsklausel eine selbstän- dige, von jenem rechtlich getrennte prozessrechtliche Ab- rede und teilt daher nicht in jeder Hinsicht das Schicksal des Hauptvertrages. Insbesondere zieht die Ungültigkeit dieses Vert;ages nicht ohne weiteres diejenige der Gericht- standsvereinbarung nach sich, sondern nur dann, wenn die Ungültigkeitsgründe den Haupt- und den Gericht- standsvertrag zugleich treffen. Die absichtliche Täu- schung, deretwegen der Hauptvertrag über die Beteiligung des Rekursbeklagten bei der Verwertung einer Erfindung vom 24. Februar 1933 als unverbindlich gilt, bezog sich nun ausschliesslich auf für Jene Beteiligung erhebliche Tat- sachen, nicht aber auf solche, die speziell für die Gericht- standsklausel bestimmend waren. Es ist auch klar und unbestritten, dass der Rekursbeklagte keineswegs durch eine absichtliche Täuschung bewogen worden ist, der Gerichtstandsklausel, die ja in seinem Interesse in den Ver- trag aufgenommen worden ist, zuzustimmen. Die Sache verhält sich nicht gleich, wie wenn der Rekursbeklagte Staatsverträge. Xo 48. 235 handlungs- oder urteilsunfähig gewesen oder durch Er- regung gegründeter Furcht zur Unterzeichnung des Ver- trages veranlasst worden wäre. Der Rekurrent hat auch nicht etwa behauptet, dass e r sei b s t durch absicht- liche Täuschung zur Gerichtstandsabrede veranlasst wor- den sei. Das Dreiergericht hat daher mit Recht angenom- men, dass sich der Rekurrent durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Landgerichts Berlin unterworfen habe. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
48. Urteil vom 4. Dezember 1936 i.· S. Nelson gegen Barret. Art. 1 des Gerichtstandsvertrages mit Frankreich ist nicht an- wendbar, wenn beide Parteien Franzosen sind. Bei Art. 5 des Gerichtstandsvertrages spielen die Nationalität illld der Wohnort der Parteien keine Rolle. Nach dieser Bestim- milllg ist der schweizerische Richter illlZuständig für eine Erbschaftsstreitigkeit, die Bezug hat auf die Erbschaft eines an seinem französischen Domizil verstorbenen Franzosen. Für blasse vorsorgliche Massnahmen in Beziehilllg auf bestimmte Gegenstände ist nach Art. 2 bis des Gerichtstandsvertrages der Richter des Ortes zuständig, wo die Gegenstände liegen. Zum Entscheid darüber, ob gewisse Vermögl3nsgegenstände, die die Witwe eines Erblassers besitzt, zu der der Tochter des Erblassers zufallenden, mit dem Nutzniessungsrecht der Witwe belasteten Hälfte der Errungenschaft gehören illld deshalb dem Ehevertrag gemäss zu inventarisieren sind, ist der Richter des Ortes zuständig, wo sich die Gegenstände befinden. Zulässigkeit der Anfechtung einer Klagefristansetzilllg wegen Unzuständigkeit des Richters, bei dem die Klage erhoben werden soll. A. - Nach Art. 326 der bernischen ZPO kann der Richter eine einstweilige Verfügung treffen, wenn ihm glaubhaft gemacht wird, dass deren Erlass aus einem der im Gesetze genannten Grünäe sich rechtfertigt. Solche Gründe sind :