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62_I_230

BGE 62 I 230

Bundesgericht (BGE) · 1933-02-24 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Am 24. Februar 1933 schloss der Rekursbeklagte

Daege in Berlin mit dem Rekurrenten Wittmer, der in

Basel wohnt, einen Vertrag ab, wodurch jener sich ver-

pflichtete, sich bei der Verwertung einer Erfindung des

Wilhelm Hotz betr. eine automatische Zugsicherung mit

Ka,pital zu beteiligen und zwar vorläufig mit ungefahr

70,000 Fr. Der Vertrag enthält folgende Klausel: «Als

Gerichtstand ist zwischen uns Berlin vereinbart worden ».

Der Rekursbeklagte bezahlte den erwähnten Betrag und

später noch weitere 10,000 RM. Im Dezember 1934 erhob

er vor dem Landgericht in Berlin Klage auf Zahlung von

82,000 Fr. gegen den Rekurrenten und vier andere Per-

sonen. Er machte geltend, dass er durch Betrug der

Beklagten zur Beteiligung bei der Verwertung der Erfin-

dung veranlasst worden sei.

Der Rekurrent und die

übrigen Beklagten, die sich am Verfahren beteiligten,

erhoben die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des

Landgerichtes Berlin. Dieses erklärte sich jedoch für die

Klage gegen einzelne Beklagte, darunter den Rekurrenten,

zuständig.

Es verpflichtete am 2. Januar 1936 den

Rekurrenten und einen andern Beklagten, dem Rekurs-

beklagten als Gesamtschuldner 70,000 Fr. Schadenersatz

zu bezahlen, indem es davon ausging, dass Betrug vorliege.

Der Rekursbeklagte leitete für die Forderung von

70,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 14. Juni 1936 in Basel die

Betreibung ein gegen den Rekurrenten. Nachdem dieser

Rechtsvorschlag erhoben hatte, gewährte das Dreiergerieht

des Kantons Basel-Stadt dem Rekursbeklagten auf Grund

des Urteils des Landgerichtes Berlin am 17. August 1936

die definitive Rechtsöffnung.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Wittmer die staats-

reehtlieheBeschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei

:!32

~tHn.t~l'peht.

aufzuheben un~l das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen.

Der Rekurrent macht geltend: Das Dreiergericht habe

die Rechtsöffnung gewährt gestützt auf die Gerichtstands-

klausel des Vertrages vom 24. Februar 1933 und Art. :!

Ziff. 2 des deutsch-schweizerischen Vollstreckungsabkom-

mens. Durch die erwähnte Klausel habe der Rekurrent

für Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Vertrag vom

24. Februar 1933 und über die Ausleglmg dieses Vertrages

auf den Richter seines Wohnsitzes verzichtet. Ausgehend

von den Entscheiden des Bundesgerichtes i. S. TobleI'

gegen Blaser & Söhne vom 7. Oktober 1933 und i. S.

Brütsch gegen Krick vom 23. Juni 1933 habe das Dreier-

gericht angenommen, dass diejenigen, die in einem Ver-

trag einen Gerichtstand vereinbart hätten, diestlm für

sämtliche mit dem Vertrag zusammenhängenden Rechts-

beziehungen unterworfen seiml. Der in Berlin geführte

Rechtsstreit habe aber mit dem Vertrag vom 24. Februar

1933 nur in der entfenltesten Weise etwas zu tun. Der

Rekursbeklagte habe nicht auf Nichtigkeit des Vertrages

und Rückgabe seiner Leistungen geklagt, sondern behaup-

tet, dass er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er

nicht durch absichtliche Täuschung vom Rekurrenten

dazu bewogen worden wäre, habe also eine neben dem

Vertrag laufende unerlaubte Handlung geltend gemacht.

Die Handlung unter Betrug sei einem Handeln ohne

Urteilsfähigkeit oder Handlungsfähigkeit oder unter Zwang,

wofür das Bundesgericht eine Ausnahme gemacht habe,

völlig gleichzustellen. Die Gerichtstandsklausel in einem

zivilrechtlichen Vertrage, die nur im Zusammenhang mit

diesem einen Sinn habe, könne sich nicht auf den Fall

einer Betrugsklage, wie die vorliegende, beziehen. Für

die Auslegung eines Vertrages, der sich vorsichtig abfassen

lasse, könne eine Partei ohne Bedenken eine Gericht-

standsvereinbarung abschliessen. Niemand wolle aber auf

den Schutz des einheimischen Richters für den Fall ver-

zichten, dass ihm Betrug vorgeworfen und deshalb Scha-

denersatz verlangt werde. Für eine solche Klage könne

I>Luutsvcrträgt'. Xo 47.

233

((jede wilde Behauptung aufgestellt .verden,) und dann

wäl'e der Beklagte « jeder Willkür ausgeliefert ».

G. - ...................... .

Der Rekursbeklagte hat die Ahweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge beantragt.

Das Bundesgericht zieht in E1'1.vägunf} :

2.- Der Rekurrent gibt zu, dass er sich durch die

Gerichtstandsklausel des Vertrages vom 24. Februar 1933

für Streitigkeiten über Ansprüche aus diesem Vertrag oder

über dessen Auslegung dem Berliner Richter im Sinne des

Art. 2 Ziff. 2 des Vollstreckungsabkommens unterworfen

hat. Dagegen bestreitet er, dass sich die Gerichtstands-

klausel auf eine Betrugsklage, wie sie gegen ihn in Berlin

erhoben worden ist, beziehe. Allein aus dem Wortlaut der

Klausel ergibt sich eine solche Einschränkung ihres Inhal-

tes nicht; danach ist allgemein für Streitigkeiten zwischen

den Parteien der Gerichtstand Berlin vereinbart worden.

Wenn auch daraus, dass die Klausel im Vertrag vom

24. Februar 1933 enthalten ist, folgt, dass sie sich nur auf

Streitigkeiten über das durch diesen Vertrag begründete

zivilrechtliche Verhältnis bezieht, so muss doch mangels

einer ausdrücklichen oder unzweideutigen andern Ein-

schränkung ihres Inhaltes angenommen werden, dass sie

auch für Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages

gelte, speziell darüber, ob dieser wegen absichtlicher

Täuschung unverbindlich sei und welche Ansprüche daraus

für die getäuschte Partei entstehen. Das Bundesgericht

hat sich schon wiederholt im gleichen Sinne ausgesproche:o

(BGE 59 I S. 224; Entscheid i. S. Brönnimann g. l\Iöbel-

Pfister A.-G. vom 27. Juni 1930; vgl. auch BGE 59 I

S. 179). Der gleiche Standpunkt wird auch in der deut-

schen Literatur und Praxis vertreten (KOHLER, Gesam-

melte Beiträge zum Zivilprozess S. 183; STEIN-JONAS,

Zivilprozessordnung für das deutsche Reich 14. Aufl. § 38 II

Ziff. 1 litt. e S. 137). Was der Rekurrent für den Aus-

Staatsrecht.

schluss einer;Betrugsklage vom Geltungsgebiet einer

Gericht.standsklausel der vorliegenden Art anführt, er-

scheint nicht als stichhaltig.

Dass sich der Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlill

zwischen den Parteien um die Gültigkeit des Vertrages

drehte, darum, ob dieser wegen absichtlicher Täuschung

unverbindlich sei und dem Rekursbeklagten daher die

auf Grund des Vertrages geleisteten Beträge zurückzu-

erstatten seien, ist klar.

Die Gerichtstandsvereinbarung ist auch nicht deswegen

als ungültig anzusehen, weil nach dem Urteil des Land-

gerichts der Vertrag vom 24. Februar 1933 unverbindlich

ist. Wie das Bundesgericht in den bereits erwähnten Ent-

scheidungen festgestellt hat (BGE 59 I S. 179 f., 224 f.;

Entscheid i. S. Brönnimann g. Möbel-Pfister A.-G. vom

27. Juni 1930) und auch in der deutschen Praxis und

Literatur angenommen wird (KOHLER a.a.O. S. 178 ff.;

STEIN-JONAS a.a.O.), bildet eine mit einem zivilrechtlichen

Vertrag verbundene Gerichtstandsklausel eine selbstän-

dige, von jenem rechtlich getrennte prozessrechtliche Ab-

rede und teilt daher nicht in jeder Hinsicht das Schicksal

des Hauptvertrages. Insbesondere zieht die Ungültigkeit

dieses Vert;ages nicht ohne weiteres diejenige der Gericht-

standsvereinbarung nach sich, sondern nur dann, wenn

die Ungültigkeitsgründe den Haupt- und den Gericht-

standsvertrag zugleich treffen.

Die absichtliche Täu-

schung, deretwegen der Hauptvertrag über die Beteiligung

des Rekursbeklagten bei der Verwertung einer Erfindung

vom 24. Februar 1933 als unverbindlich gilt, bezog sich

nun ausschliesslich auf für Jene Beteiligung erhebliche Tat-

sachen, nicht aber auf solche, die speziell für die Gericht-

standsklausel bestimmend waren. Es ist auch klar und

unbestritten, dass der Rekursbeklagte keineswegs durch

eine absichtliche Täuschung bewogen worden ist, der

Gerichtstandsklausel, die ja in seinem Interesse in den Ver-

trag aufgenommen worden ist, zuzustimmen. Die Sache

verhält sich nicht gleich, wie wenn der Rekursbeklagte

Staatsverträge. Xo 48.

235

handlungs- oder urteilsunfähig gewesen oder durch Er-

regung gegründeter Furcht zur Unterzeichnung des Ver-

trages veranlasst worden wäre. Der Rekurrent hat auch

nicht etwa behauptet, dass e r sei b s t durch absicht-

liche Täuschung zur Gerichtstandsabrede veranlasst wor-

den sei. Das Dreiergericht hat daher mit Recht angenom-

men, dass sich der Rekurrent durch eine ausdrückliche

Vereinbarung der Zuständigkeit des Landgerichts Berlin

unterworfen habe.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Der Rekurrent gibt zu, dass er sich durch die

Gerichtstandsklausel des Vertrages vom 24. Februar 1933

für Streitigkeiten über Ansprüche aus diesem Vertrag oder

über dessen Auslegung dem Berliner Richter im Sinne des

Art. 2 Ziff. 2 des Vollstreckungsabkommens unterworfen

hat. Dagegen bestreitet er, dass sich die Gerichtstands-

klausel auf eine Betrugsklage, wie sie gegen ihn in Berlin

erhoben worden ist, beziehe. Allein aus dem Wortlaut der

Klausel ergibt sich eine solche Einschränkung ihres Inhal-

tes nicht; danach ist allgemein für Streitigkeiten zwischen

den Parteien der Gerichtstand Berlin vereinbart worden.

Wenn auch daraus, dass die Klausel im Vertrag vom

24. Februar 1933 enthalten ist, folgt, dass sie sich nur auf

Streitigkeiten über das durch diesen Vertrag begründete

zivilrechtliche Verhältnis bezieht, so muss doch mangels

einer ausdrücklichen oder unzweideutigen andern Ein-

schränkung ihres Inhaltes angenommen werden, dass sie

auch für Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages

gelte, speziell darüber, ob dieser wegen absichtlicher

Täuschung unverbindlich sei und welche Ansprüche daraus

für die getäuschte Partei entstehen. Das Bundesgericht

hat sich schon wiederholt im gleichen Sinne ausgesproche:o

(BGE 59 I S. 224; Entscheid i. S. Brönnimann g. l\Iöbel-

Pfister A.-G. vom 27. Juni 1930; vgl. auch BGE 59 I

S. 179). Der gleiche Standpunkt wird auch in der deut-

schen Literatur und Praxis vertreten (KOHLER, Gesam-

melte Beiträge zum Zivilprozess S. 183; STEIN-JONAS,

Zivilprozessordnung für das deutsche Reich 14. Aufl. § 38 II

Ziff. 1 litt. e S. 137). Was der Rekurrent für den Aus-

Staatsrecht.

schluss einer;Betrugsklage vom Geltungsgebiet einer

Gericht.standsklausel der vorliegenden Art anführt, er-

scheint nicht als stichhaltig.

Dass sich der Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlill

zwischen den Parteien um die Gültigkeit des Vertrages

drehte, darum, ob dieser wegen absichtlicher Täuschung

unverbindlich sei und dem Rekursbeklagten daher die

auf Grund des Vertrages geleisteten Beträge zurückzu-

erstatten seien, ist klar.

Die Gerichtstandsvereinbarung ist auch nicht deswegen

als ungültig anzusehen, weil nach dem Urteil des Land-

gerichts der Vertrag vom 24. Februar 1933 unverbindlich

ist. Wie das Bundesgericht in den bereits erwähnten Ent-

scheidungen festgestellt hat (BGE 59 I S. 179 f., 224 f.;

Entscheid i. S. Brönnimann g. Möbel-Pfister A.-G. vom

27. Juni 1930) und auch in der deutschen Praxis und

Literatur angenommen wird (KOHLER a.a.O. S. 178 ff.;

STEIN-JONAS a.a.O.), bildet eine mit einem zivilrechtlichen

Vertrag verbundene Gerichtstandsklausel eine selbstän-

dige, von jenem rechtlich getrennte prozessrechtliche Ab-

rede und teilt daher nicht in jeder Hinsicht das Schicksal

des Hauptvertrages. Insbesondere zieht die Ungültigkeit

dieses Vert;ages nicht ohne weiteres diejenige der Gericht-

standsvereinbarung nach sich, sondern nur dann, wenn

die Ungültigkeitsgründe den Haupt- und den Gericht-

standsvertrag zugleich treffen.

Die absichtliche Täu-

schung, deretwegen der Hauptvertrag über die Beteiligung

des Rekursbeklagten bei der Verwertung einer Erfindung

vom 24. Februar 1933 als unverbindlich gilt, bezog sich

nun ausschliesslich auf für Jene Beteiligung erhebliche Tat-

sachen, nicht aber auf solche, die speziell für die Gericht-

standsklausel bestimmend waren. Es ist auch klar und

unbestritten, dass der Rekursbeklagte keineswegs durch

eine absichtliche Täuschung bewogen worden ist, der

Gerichtstandsklausel, die ja in seinem Interesse in den Ver-

trag aufgenommen worden ist, zuzustimmen. Die Sache

verhält sich nicht gleich, wie wenn der Rekursbeklagte

Staatsverträge. Xo 48.

235

handlungs- oder urteilsunfähig gewesen oder durch Er-

regung gegründeter Furcht zur Unterzeichnung des Ver-

trages veranlasst worden wäre. Der Rekurrent hat auch

nicht etwa behauptet, dass e r sei b s t durch absicht-

liche Täuschung zur Gerichtstandsabrede veranlasst wor-

den sei. Das Dreiergericht hat daher mit Recht angenom-

men, dass sich der Rekurrent durch eine ausdrückliche

Vereinbarung der Zuständigkeit des Landgerichts Berlin

unterworfen habe.

Dispositiv
  1. Urteil vom 4. Dezember 1936 i.· S. Nelson gegen Barret. Art. 1 des Gerichtstandsvertrages mit Frankreich ist nicht an- wendbar, wenn beide Parteien Franzosen sind. Bei Art. 5 des Gerichtstandsvertrages spielen die Nationalität illld der Wohnort der Parteien keine Rolle. Nach dieser Bestim- milllg ist der schweizerische Richter illlZuständig für eine Erbschaftsstreitigkeit, die Bezug hat auf die Erbschaft eines an seinem französischen Domizil verstorbenen Franzosen. Für blasse vorsorgliche Massnahmen in Beziehilllg auf bestimmte Gegenstände ist nach Art. 2 bis des Gerichtstandsvertrages der Richter des Ortes zuständig, wo die Gegenstände liegen. Zum Entscheid darüber, ob gewisse Vermögl3nsgegenstände, die die Witwe eines Erblassers besitzt, zu der der Tochter des Erblassers zufallenden, mit dem Nutzniessungsrecht der Witwe belasteten Hälfte der Errungenschaft gehören illld deshalb dem Ehevertrag gemäss zu inventarisieren sind, ist der Richter des Ortes zuständig, wo sich die Gegenstände befinden. Zulässigkeit der Anfechtung einer Klagefristansetzilllg wegen Unzuständigkeit des Richters, bei dem die Klage erhoben werden soll. A. - Nach Art. 326 der bernischen ZPO kann der Richter eine einstweilige Verfügung treffen, wenn ihm glaubhaft gemacht wird, dass deren Erlass aus einem der im Gesetze genannten Grünäe sich rechtfertigt. Solche Gründe sind :
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

230

:Staatsrecht.

diretta. federale.: cantonale e comunale sul reddito e sul

patrimollio « a tutti i redcliti 0 benefici ehe una persona

domiciliata nel Regno Unito e senza domieilio in Isvizzera

ritira direttamehte 0 indirettamente da un'agenzia in

Isvizzera, eome pure ai patrimoni posseduti 0 impiegati

da questa persona in Isvizzera aHo seope di realizzare

questi redditi 0 benefici. »

In concreto i ricorrenti, domiciliati in Inghilterra, non

hanno un'agenzia in Isvizzera ove, secondo le loro diehiara-

zioni, non esercitano nessuna attivita commerciale, e non

possono quindi prevalersi deI disposto dell'art. 2.

Ne si puo inferire dal divieto d'imposizione dei redditi

ehe una persona domiciliata in Inghilterra trae da un'agen-

zia in Isvizzera, ehe 10 stesso divieto debba valere a fortiori

anehe per i redditi realizzati in Inghilterra da una persona

domiciliata in quel paese : osta infatti ad una simile illa-

zione la circostanza gia rilevata che, eolla eonvenzione

170ttobre 1931, gli Stati contraenti non hanno, eon deli-

berato proposito, inteso eliminare tutti i casi di doppia

imposizione ehe possono sorgere neUe loro relazioni, ma

solo quelli relativi alle agenzie. La convenzione non toglie

dunque al Cantone Tieino la faeolta, saneita daU'art. 17

della legge tributaria eantonale che erea un domieilio

fiscale necessario nel Cantone ai tieinesi residenti all'estero

inseritti nei cataloghi elettorali 0 nei registri dei fuochi,

d'assoggettare, in virtu e nei limiti previsti da questa

disposizione, i ricorrenti, suoi cittadini domieiliati in

Inghilterra, all'imposta sulla sostanza e sulla rendita nel

Cantone.

II Tt'ibunale tede1"ale pronuncia :

Il ricorso e respinto.

47. Auszug aus dem 'tTmU vom 6. NOTember 19S6

i. S. Wittmer gegen Daege.

Art. 2 Ziff. 2 des Vollstreckungsabkommens mit Deutschland.

Rechtliche Bedeutung und Tragweite einer in einem zivilrecht-

Staatsverträge. No 47.

231

lichen Vertrag enthaltenen Gerichtstandsklausel. Sie gilt auch

für Streitigkeiten darüber, ob der Vertrag wegen absichtlicher

Täuschung unverbindlich sei und welche Ansprüche darau,<.J

für die getäuschte Partei entstehen. Die Ungültigkeit des Ver-

trages zieht nicht ohne weiteres die Ungültigkeit der Gericht-

standsvereinbarung nach sich.

A. -

Am 24. Februar 1933 schloss der Rekursbeklagte

Daege in Berlin mit dem Rekurrenten Wittmer, der in

Basel wohnt, einen Vertrag ab, wodurch jener sich ver-

pflichtete, sich bei der Verwertung einer Erfindung des

Wilhelm Hotz betr. eine automatische Zugsicherung mit

Ka,pital zu beteiligen und zwar vorläufig mit ungefahr

70,000 Fr. Der Vertrag enthält folgende Klausel: «Als

Gerichtstand ist zwischen uns Berlin vereinbart worden ».

Der Rekursbeklagte bezahlte den erwähnten Betrag und

später noch weitere 10,000 RM. Im Dezember 1934 erhob

er vor dem Landgericht in Berlin Klage auf Zahlung von

82,000 Fr. gegen den Rekurrenten und vier andere Per-

sonen. Er machte geltend, dass er durch Betrug der

Beklagten zur Beteiligung bei der Verwertung der Erfin-

dung veranlasst worden sei.

Der Rekurrent und die

übrigen Beklagten, die sich am Verfahren beteiligten,

erhoben die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des

Landgerichtes Berlin. Dieses erklärte sich jedoch für die

Klage gegen einzelne Beklagte, darunter den Rekurrenten,

zuständig.

Es verpflichtete am 2. Januar 1936 den

Rekurrenten und einen andern Beklagten, dem Rekurs-

beklagten als Gesamtschuldner 70,000 Fr. Schadenersatz

zu bezahlen, indem es davon ausging, dass Betrug vorliege.

Der Rekursbeklagte leitete für die Forderung von

70,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 14. Juni 1936 in Basel die

Betreibung ein gegen den Rekurrenten. Nachdem dieser

Rechtsvorschlag erhoben hatte, gewährte das Dreiergerieht

des Kantons Basel-Stadt dem Rekursbeklagten auf Grund

des Urteils des Landgerichtes Berlin am 17. August 1936

die definitive Rechtsöffnung.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Wittmer die staats-

reehtlieheBeschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei

:!32

~tHn.t~l'peht.

aufzuheben un~l das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen.

Der Rekurrent macht geltend: Das Dreiergericht habe

die Rechtsöffnung gewährt gestützt auf die Gerichtstands-

klausel des Vertrages vom 24. Februar 1933 und Art. :!

Ziff. 2 des deutsch-schweizerischen Vollstreckungsabkom-

mens. Durch die erwähnte Klausel habe der Rekurrent

für Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Vertrag vom

24. Februar 1933 und über die Ausleglmg dieses Vertrages

auf den Richter seines Wohnsitzes verzichtet. Ausgehend

von den Entscheiden des Bundesgerichtes i. S. TobleI'

gegen Blaser & Söhne vom 7. Oktober 1933 und i. S.

Brütsch gegen Krick vom 23. Juni 1933 habe das Dreier-

gericht angenommen, dass diejenigen, die in einem Ver-

trag einen Gerichtstand vereinbart hätten, diestlm für

sämtliche mit dem Vertrag zusammenhängenden Rechts-

beziehungen unterworfen seiml. Der in Berlin geführte

Rechtsstreit habe aber mit dem Vertrag vom 24. Februar

1933 nur in der entfenltesten Weise etwas zu tun. Der

Rekursbeklagte habe nicht auf Nichtigkeit des Vertrages

und Rückgabe seiner Leistungen geklagt, sondern behaup-

tet, dass er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er

nicht durch absichtliche Täuschung vom Rekurrenten

dazu bewogen worden wäre, habe also eine neben dem

Vertrag laufende unerlaubte Handlung geltend gemacht.

Die Handlung unter Betrug sei einem Handeln ohne

Urteilsfähigkeit oder Handlungsfähigkeit oder unter Zwang,

wofür das Bundesgericht eine Ausnahme gemacht habe,

völlig gleichzustellen. Die Gerichtstandsklausel in einem

zivilrechtlichen Vertrage, die nur im Zusammenhang mit

diesem einen Sinn habe, könne sich nicht auf den Fall

einer Betrugsklage, wie die vorliegende, beziehen. Für

die Auslegung eines Vertrages, der sich vorsichtig abfassen

lasse, könne eine Partei ohne Bedenken eine Gericht-

standsvereinbarung abschliessen. Niemand wolle aber auf

den Schutz des einheimischen Richters für den Fall ver-

zichten, dass ihm Betrug vorgeworfen und deshalb Scha-

denersatz verlangt werde. Für eine solche Klage könne

I>Luutsvcrträgt'. Xo 47.

233

((jede wilde Behauptung aufgestellt .verden,) und dann

wäl'e der Beklagte « jeder Willkür ausgeliefert ».

G. - ...................... .

Der Rekursbeklagte hat die Ahweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge beantragt.

Das Bundesgericht zieht in E1'1.vägunf} :

2.- Der Rekurrent gibt zu, dass er sich durch die

Gerichtstandsklausel des Vertrages vom 24. Februar 1933

für Streitigkeiten über Ansprüche aus diesem Vertrag oder

über dessen Auslegung dem Berliner Richter im Sinne des

Art. 2 Ziff. 2 des Vollstreckungsabkommens unterworfen

hat. Dagegen bestreitet er, dass sich die Gerichtstands-

klausel auf eine Betrugsklage, wie sie gegen ihn in Berlin

erhoben worden ist, beziehe. Allein aus dem Wortlaut der

Klausel ergibt sich eine solche Einschränkung ihres Inhal-

tes nicht; danach ist allgemein für Streitigkeiten zwischen

den Parteien der Gerichtstand Berlin vereinbart worden.

Wenn auch daraus, dass die Klausel im Vertrag vom

24. Februar 1933 enthalten ist, folgt, dass sie sich nur auf

Streitigkeiten über das durch diesen Vertrag begründete

zivilrechtliche Verhältnis bezieht, so muss doch mangels

einer ausdrücklichen oder unzweideutigen andern Ein-

schränkung ihres Inhaltes angenommen werden, dass sie

auch für Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages

gelte, speziell darüber, ob dieser wegen absichtlicher

Täuschung unverbindlich sei und welche Ansprüche daraus

für die getäuschte Partei entstehen. Das Bundesgericht

hat sich schon wiederholt im gleichen Sinne ausgesproche:o

(BGE 59 I S. 224; Entscheid i. S. Brönnimann g. l\Iöbel-

Pfister A.-G. vom 27. Juni 1930; vgl. auch BGE 59 I

S. 179). Der gleiche Standpunkt wird auch in der deut-

schen Literatur und Praxis vertreten (KOHLER, Gesam-

melte Beiträge zum Zivilprozess S. 183; STEIN-JONAS,

Zivilprozessordnung für das deutsche Reich 14. Aufl. § 38 II

Ziff. 1 litt. e S. 137). Was der Rekurrent für den Aus-

Staatsrecht.

schluss einer;Betrugsklage vom Geltungsgebiet einer

Gericht.standsklausel der vorliegenden Art anführt, er-

scheint nicht als stichhaltig.

Dass sich der Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlill

zwischen den Parteien um die Gültigkeit des Vertrages

drehte, darum, ob dieser wegen absichtlicher Täuschung

unverbindlich sei und dem Rekursbeklagten daher die

auf Grund des Vertrages geleisteten Beträge zurückzu-

erstatten seien, ist klar.

Die Gerichtstandsvereinbarung ist auch nicht deswegen

als ungültig anzusehen, weil nach dem Urteil des Land-

gerichts der Vertrag vom 24. Februar 1933 unverbindlich

ist. Wie das Bundesgericht in den bereits erwähnten Ent-

scheidungen festgestellt hat (BGE 59 I S. 179 f., 224 f.;

Entscheid i. S. Brönnimann g. Möbel-Pfister A.-G. vom

27. Juni 1930) und auch in der deutschen Praxis und

Literatur angenommen wird (KOHLER a.a.O. S. 178 ff.;

STEIN-JONAS a.a.O.), bildet eine mit einem zivilrechtlichen

Vertrag verbundene Gerichtstandsklausel eine selbstän-

dige, von jenem rechtlich getrennte prozessrechtliche Ab-

rede und teilt daher nicht in jeder Hinsicht das Schicksal

des Hauptvertrages. Insbesondere zieht die Ungültigkeit

dieses Vert;ages nicht ohne weiteres diejenige der Gericht-

standsvereinbarung nach sich, sondern nur dann, wenn

die Ungültigkeitsgründe den Haupt- und den Gericht-

standsvertrag zugleich treffen.

Die absichtliche Täu-

schung, deretwegen der Hauptvertrag über die Beteiligung

des Rekursbeklagten bei der Verwertung einer Erfindung

vom 24. Februar 1933 als unverbindlich gilt, bezog sich

nun ausschliesslich auf für Jene Beteiligung erhebliche Tat-

sachen, nicht aber auf solche, die speziell für die Gericht-

standsklausel bestimmend waren. Es ist auch klar und

unbestritten, dass der Rekursbeklagte keineswegs durch

eine absichtliche Täuschung bewogen worden ist, der

Gerichtstandsklausel, die ja in seinem Interesse in den Ver-

trag aufgenommen worden ist, zuzustimmen. Die Sache

verhält sich nicht gleich, wie wenn der Rekursbeklagte

Staatsverträge. Xo 48.

235

handlungs- oder urteilsunfähig gewesen oder durch Er-

regung gegründeter Furcht zur Unterzeichnung des Ver-

trages veranlasst worden wäre. Der Rekurrent hat auch

nicht etwa behauptet, dass e r sei b s t durch absicht-

liche Täuschung zur Gerichtstandsabrede veranlasst wor-

den sei. Das Dreiergericht hat daher mit Recht angenom-

men, dass sich der Rekurrent durch eine ausdrückliche

Vereinbarung der Zuständigkeit des Landgerichts Berlin

unterworfen habe.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

48. Urteil vom 4. Dezember 1936 i.· S. Nelson gegen Barret.

Art. 1 des Gerichtstandsvertrages mit Frankreich ist nicht an-

wendbar, wenn beide Parteien Franzosen sind.

Bei Art. 5 des Gerichtstandsvertrages spielen die Nationalität illld

der Wohnort der Parteien keine Rolle. Nach dieser Bestim-

milllg ist der schweizerische Richter illlZuständig für eine

Erbschaftsstreitigkeit, die Bezug hat auf die Erbschaft eines

an seinem französischen Domizil verstorbenen Franzosen.

Für blasse vorsorgliche Massnahmen in Beziehilllg auf bestimmte

Gegenstände ist nach Art. 2 bis des Gerichtstandsvertrages

der Richter des Ortes zuständig, wo die Gegenstände liegen.

Zum Entscheid darüber, ob gewisse Vermögl3nsgegenstände, die

die Witwe eines Erblassers besitzt, zu der der Tochter des

Erblassers zufallenden, mit dem Nutzniessungsrecht der Witwe

belasteten Hälfte der Errungenschaft gehören illld deshalb

dem Ehevertrag gemäss zu inventarisieren sind, ist der Richter

des Ortes zuständig, wo sich die Gegenstände befinden.

Zulässigkeit der Anfechtung einer Klagefristansetzilllg wegen

Unzuständigkeit des Richters, bei dem die Klage erhoben

werden soll.

A. -

Nach Art. 326 der bernischen ZPO kann der

Richter eine einstweilige Verfügung treffen, wenn ihm

glaubhaft gemacht wird, dass deren Erlass aus einem der

im Gesetze genannten Grünäe sich rechtfertigt. Solche

Gründe sind :