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62_I_230

BGE 62 I 230

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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230

:Staatsrecht.

diretta. federale.: cantonale e comunale sul reddito e sul

patrimollio « a tutti i redcliti 0 benefici ehe una persona

domiciliata nel Regno Unito e senza domieilio in Isvizzera

ritira direttamehte 0 indirettamente da un'agenzia in

Isvizzera, eome pure ai patrimoni posseduti 0 impiegati

da questa persona in Isvizzera aHo seope di realizzare

questi redditi 0 benefici. »

In concreto i ricorrenti, domiciliati in Inghilterra, non

hanno un'agenzia in Isvizzera ove, secondo le loro diehiara-

zioni, non esercitano nessuna attivita commerciale, e non

possono quindi prevalersi deI disposto dell'art. 2.

Ne si puo inferire dal divieto d'imposizione dei redditi

ehe una persona domiciliata in Inghilterra trae da un'agen-

zia in Isvizzera, ehe 10 stesso divieto debba valere a fortiori

anehe per i redditi realizzati in Inghilterra da una persona

domiciliata in quel paese : osta infatti ad una simile illa-

zione la circostanza gia rilevata che, eolla eonvenzione

170ttobre 1931, gli Stati contraenti non hanno, eon deli-

berato proposito, inteso eliminare tutti i casi di doppia

imposizione ehe possono sorgere neUe loro relazioni, ma

solo quelli relativi alle agenzie. La convenzione non toglie

dunque al Cantone Tieino la faeolta, saneita daU'art. 17

della legge tributaria eantonale che erea un domieilio

fiscale necessario nel Cantone ai tieinesi residenti all'estero

inseritti nei cataloghi elettorali 0 nei registri dei fuochi,

d'assoggettare, in virtu e nei limiti previsti da questa

disposizione, i ricorrenti, suoi cittadini domieiliati in

Inghilterra, all'imposta sulla sostanza e sulla rendita nel

Cantone.

II Tt'ibunale tede1"ale pronuncia :

Il ricorso e respinto.

47. Auszug aus dem 'tTmU vom 6. NOTember 19S6

i. S. Wittmer gegen Daege.

Art. 2 Ziff. 2 des Vollstreckungsabkommens mit Deutschland.

Rechtliche Bedeutung und Tragweite einer in einem zivilrecht-

Staatsverträge. No 47.

231

lichen Vertrag enthaltenen Gerichtstandsklausel. Sie gilt auch

für Streitigkeiten darüber, ob der Vertrag wegen absichtlicher

Täuschung unverbindlich sei und welche Ansprüche darau, Luutsvcrträgt'. Xo 47.

233

((jede wilde Behauptung aufgestellt .verden,) und dann

wäl'e der Beklagte « jeder Willkür ausgeliefert ».

G. - ...................... .

Der Rekursbeklagte hat die Ahweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge beantragt.

Das Bundesgericht zieht in E1'1.vägunf} :

2.- Der Rekurrent gibt zu, dass er sich durch die

Gerichtstandsklausel des Vertrages vom 24. Februar 1933

für Streitigkeiten über Ansprüche aus diesem Vertrag oder

über dessen Auslegung dem Berliner Richter im Sinne des

Art. 2 Ziff. 2 des Vollstreckungsabkommens unterworfen

hat. Dagegen bestreitet er, dass sich die Gerichtstands-

klausel auf eine Betrugsklage, wie sie gegen ihn in Berlin

erhoben worden ist, beziehe. Allein aus dem Wortlaut der

Klausel ergibt sich eine solche Einschränkung ihres Inhal-

tes nicht; danach ist allgemein für Streitigkeiten zwischen

den Parteien der Gerichtstand Berlin vereinbart worden.

Wenn auch daraus, dass die Klausel im Vertrag vom

24. Februar 1933 enthalten ist, folgt, dass sie sich nur auf

Streitigkeiten über das durch diesen Vertrag begründete

zivilrechtliche Verhältnis bezieht, so muss doch mangels

einer ausdrücklichen oder unzweideutigen andern Ein-

schränkung ihres Inhaltes angenommen werden, dass sie

auch für Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages

gelte, speziell darüber, ob dieser wegen absichtlicher

Täuschung unverbindlich sei und welche Ansprüche daraus

für die getäuschte Partei entstehen. Das Bundesgericht

hat sich schon wiederholt im gleichen Sinne ausgesproche:o

(BGE 59 I S. 224; Entscheid i. S. Brönnimann g. l\Iöbel-

Pfister A.-G. vom 27. Juni 1930; vgl. auch BGE 59 I

S. 179). Der gleiche Standpunkt wird auch in der deut-

schen Literatur und Praxis vertreten (KOHLER, Gesam-

melte Beiträge zum Zivilprozess S. 183; STEIN-JONAS,

Zivilprozessordnung für das deutsche Reich 14. Aufl. § 38 II

Ziff. 1 litt. e S. 137). Was der Rekurrent für den Aus-

Staatsrecht.

schluss einer;Betrugsklage vom Geltungsgebiet einer

Gericht.standsklausel der vorliegenden Art anführt, er-

scheint nicht als stichhaltig.

Dass sich der Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlill

zwischen den Parteien um die Gültigkeit des Vertrages

drehte, darum, ob dieser wegen absichtlicher Täuschung

unverbindlich sei und dem Rekursbeklagten daher die

auf Grund des Vertrages geleisteten Beträge zurückzu-

erstatten seien, ist klar.

Die Gerichtstandsvereinbarung ist auch nicht deswegen

als ungültig anzusehen, weil nach dem Urteil des Land-

gerichts der Vertrag vom 24. Februar 1933 unverbindlich

ist. Wie das Bundesgericht in den bereits erwähnten Ent-

scheidungen festgestellt hat (BGE 59 I S. 179 f., 224 f.;

Entscheid i. S. Brönnimann g. Möbel-Pfister A.-G. vom

27. Juni 1930) und auch in der deutschen Praxis und

Literatur angenommen wird (KOHLER a.a.O. S. 178 ff.;

STEIN-JONAS a.a.O.), bildet eine mit einem zivilrechtlichen

Vertrag verbundene Gerichtstandsklausel eine selbstän-

dige, von jenem rechtlich getrennte prozessrechtliche Ab-

rede und teilt daher nicht in jeder Hinsicht das Schicksal

des Hauptvertrages. Insbesondere zieht die Ungültigkeit

dieses Vert;ages nicht ohne weiteres diejenige der Gericht-

standsvereinbarung nach sich, sondern nur dann, wenn

die Ungültigkeitsgründe den Haupt- und den Gericht-

standsvertrag zugleich treffen.

Die absichtliche Täu-

schung, deretwegen der Hauptvertrag über die Beteiligung

des Rekursbeklagten bei der Verwertung einer Erfindung

vom 24. Februar 1933 als unverbindlich gilt, bezog sich

nun ausschliesslich auf für Jene Beteiligung erhebliche Tat-

sachen, nicht aber auf solche, die speziell für die Gericht-

standsklausel bestimmend waren. Es ist auch klar und

unbestritten, dass der Rekursbeklagte keineswegs durch

eine absichtliche Täuschung bewogen worden ist, der

Gerichtstandsklausel, die ja in seinem Interesse in den Ver-

trag aufgenommen worden ist, zuzustimmen. Die Sache

verhält sich nicht gleich, wie wenn der Rekursbeklagte

Staatsverträge. Xo 48.

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handlungs- oder urteilsunfähig gewesen oder durch Er-

regung gegründeter Furcht zur Unterzeichnung des Ver-

trages veranlasst worden wäre. Der Rekurrent hat auch

nicht etwa behauptet, dass e r sei b s t durch absicht-

liche Täuschung zur Gerichtstandsabrede veranlasst wor-

den sei. Das Dreiergericht hat daher mit Recht angenom-

men, dass sich der Rekurrent durch eine ausdrückliche

Vereinbarung der Zuständigkeit des Landgerichts Berlin

unterworfen habe.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

48. Urteil vom 4. Dezember 1936 i.· S. Nelson gegen Barret.

Art. 1 des Gerichtstandsvertrages mit Frankreich ist nicht an-

wendbar, wenn beide Parteien Franzosen sind.

Bei Art. 5 des Gerichtstandsvertrages spielen die Nationalität illld

der Wohnort der Parteien keine Rolle. Nach dieser Bestim-

milllg ist der schweizerische Richter illlZuständig für eine

Erbschaftsstreitigkeit, die Bezug hat auf die Erbschaft eines

an seinem französischen Domizil verstorbenen Franzosen.

Für blasse vorsorgliche Massnahmen in Beziehilllg auf bestimmte

Gegenstände ist nach Art. 2 bis des Gerichtstandsvertrages

der Richter des Ortes zuständig, wo die Gegenstände liegen.

Zum Entscheid darüber, ob gewisse Vermögl3nsgegenstände, die

die Witwe eines Erblassers besitzt, zu der der Tochter des

Erblassers zufallenden, mit dem Nutzniessungsrecht der Witwe

belasteten Hälfte der Errungenschaft gehören illld deshalb

dem Ehevertrag gemäss zu inventarisieren sind, ist der Richter

des Ortes zuständig, wo sich die Gegenstände befinden.

Zulässigkeit der Anfechtung einer Klagefristansetzilllg wegen

Unzuständigkeit des Richters, bei dem die Klage erhoben

werden soll.

A. -

Nach Art. 326 der bernischen ZPO kann der

Richter eine einstweilige Verfügung treffen, wenn ihm

glaubhaft gemacht wird, dass deren Erlass aus einem der

im Gesetze genannten Grünäe sich rechtfertigt. Solche

Gründe sind :