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:Staatsrecht.
diretta. federale.: cantonale e comunale sul reddito e sul
patrimollio « a tutti i redcliti 0 benefici ehe una persona
domiciliata nel Regno Unito e senza domieilio in Isvizzera
ritira direttamehte 0 indirettamente da un'agenzia in
Isvizzera, eome pure ai patrimoni posseduti 0 impiegati
da questa persona in Isvizzera aHo seope di realizzare
questi redditi 0 benefici. »
In concreto i ricorrenti, domiciliati in Inghilterra, non
hanno un'agenzia in Isvizzera ove, secondo le loro diehiara-
zioni, non esercitano nessuna attivita commerciale, e non
possono quindi prevalersi deI disposto dell'art. 2.
Ne si puo inferire dal divieto d'imposizione dei redditi
ehe una persona domiciliata in Inghilterra trae da un'agen-
zia in Isvizzera, ehe 10 stesso divieto debba valere a fortiori
anehe per i redditi realizzati in Inghilterra da una persona
domiciliata in quel paese : osta infatti ad una simile illa-
zione la circostanza gia rilevata che, eolla eonvenzione
170ttobre 1931, gli Stati contraenti non hanno, eon deli-
berato proposito, inteso eliminare tutti i casi di doppia
imposizione ehe possono sorgere neUe loro relazioni, ma
solo quelli relativi alle agenzie. La convenzione non toglie
dunque al Cantone Tieino la faeolta, saneita daU'art. 17
della legge tributaria eantonale che erea un domieilio
fiscale necessario nel Cantone ai tieinesi residenti all'estero
inseritti nei cataloghi elettorali 0 nei registri dei fuochi,
d'assoggettare, in virtu e nei limiti previsti da questa
disposizione, i ricorrenti, suoi cittadini domieiliati in
Inghilterra, all'imposta sulla sostanza e sulla rendita nel
Cantone.
II Tt'ibunale tede1"ale pronuncia :
Il ricorso e respinto.
47. Auszug aus dem 'tTmU vom 6. NOTember 19S6
i. S. Wittmer gegen Daege.
Art. 2 Ziff. 2 des Vollstreckungsabkommens mit Deutschland.
Rechtliche Bedeutung und Tragweite einer in einem zivilrecht-
Staatsverträge. No 47.
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lichen Vertrag enthaltenen Gerichtstandsklausel. Sie gilt auch
für Streitigkeiten darüber, ob der Vertrag wegen absichtlicher
Täuschung unverbindlich sei und welche Ansprüche darau, Luutsvcrträgt'. Xo 47.
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((jede wilde Behauptung aufgestellt .verden,) und dann
wäl'e der Beklagte « jeder Willkür ausgeliefert ».
G. - ...................... .
Der Rekursbeklagte hat die Ahweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge beantragt.
Das Bundesgericht zieht in E1'1.vägunf} :
2.- Der Rekurrent gibt zu, dass er sich durch die
Gerichtstandsklausel des Vertrages vom 24. Februar 1933
für Streitigkeiten über Ansprüche aus diesem Vertrag oder
über dessen Auslegung dem Berliner Richter im Sinne des
Art. 2 Ziff. 2 des Vollstreckungsabkommens unterworfen
hat. Dagegen bestreitet er, dass sich die Gerichtstands-
klausel auf eine Betrugsklage, wie sie gegen ihn in Berlin
erhoben worden ist, beziehe. Allein aus dem Wortlaut der
Klausel ergibt sich eine solche Einschränkung ihres Inhal-
tes nicht; danach ist allgemein für Streitigkeiten zwischen
den Parteien der Gerichtstand Berlin vereinbart worden.
Wenn auch daraus, dass die Klausel im Vertrag vom
24. Februar 1933 enthalten ist, folgt, dass sie sich nur auf
Streitigkeiten über das durch diesen Vertrag begründete
zivilrechtliche Verhältnis bezieht, so muss doch mangels
einer ausdrücklichen oder unzweideutigen andern Ein-
schränkung ihres Inhaltes angenommen werden, dass sie
auch für Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages
gelte, speziell darüber, ob dieser wegen absichtlicher
Täuschung unverbindlich sei und welche Ansprüche daraus
für die getäuschte Partei entstehen. Das Bundesgericht
hat sich schon wiederholt im gleichen Sinne ausgesproche:o
(BGE 59 I S. 224; Entscheid i. S. Brönnimann g. l\Iöbel-
Pfister A.-G. vom 27. Juni 1930; vgl. auch BGE 59 I
S. 179). Der gleiche Standpunkt wird auch in der deut-
schen Literatur und Praxis vertreten (KOHLER, Gesam-
melte Beiträge zum Zivilprozess S. 183; STEIN-JONAS,
Zivilprozessordnung für das deutsche Reich 14. Aufl. § 38 II
Ziff. 1 litt. e S. 137). Was der Rekurrent für den Aus-
Staatsrecht.
schluss einer;Betrugsklage vom Geltungsgebiet einer
Gericht.standsklausel der vorliegenden Art anführt, er-
scheint nicht als stichhaltig.
Dass sich der Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlill
zwischen den Parteien um die Gültigkeit des Vertrages
drehte, darum, ob dieser wegen absichtlicher Täuschung
unverbindlich sei und dem Rekursbeklagten daher die
auf Grund des Vertrages geleisteten Beträge zurückzu-
erstatten seien, ist klar.
Die Gerichtstandsvereinbarung ist auch nicht deswegen
als ungültig anzusehen, weil nach dem Urteil des Land-
gerichts der Vertrag vom 24. Februar 1933 unverbindlich
ist. Wie das Bundesgericht in den bereits erwähnten Ent-
scheidungen festgestellt hat (BGE 59 I S. 179 f., 224 f.;
Entscheid i. S. Brönnimann g. Möbel-Pfister A.-G. vom
27. Juni 1930) und auch in der deutschen Praxis und
Literatur angenommen wird (KOHLER a.a.O. S. 178 ff.;
STEIN-JONAS a.a.O.), bildet eine mit einem zivilrechtlichen
Vertrag verbundene Gerichtstandsklausel eine selbstän-
dige, von jenem rechtlich getrennte prozessrechtliche Ab-
rede und teilt daher nicht in jeder Hinsicht das Schicksal
des Hauptvertrages. Insbesondere zieht die Ungültigkeit
dieses Vert;ages nicht ohne weiteres diejenige der Gericht-
standsvereinbarung nach sich, sondern nur dann, wenn
die Ungültigkeitsgründe den Haupt- und den Gericht-
standsvertrag zugleich treffen.
Die absichtliche Täu-
schung, deretwegen der Hauptvertrag über die Beteiligung
des Rekursbeklagten bei der Verwertung einer Erfindung
vom 24. Februar 1933 als unverbindlich gilt, bezog sich
nun ausschliesslich auf für Jene Beteiligung erhebliche Tat-
sachen, nicht aber auf solche, die speziell für die Gericht-
standsklausel bestimmend waren. Es ist auch klar und
unbestritten, dass der Rekursbeklagte keineswegs durch
eine absichtliche Täuschung bewogen worden ist, der
Gerichtstandsklausel, die ja in seinem Interesse in den Ver-
trag aufgenommen worden ist, zuzustimmen. Die Sache
verhält sich nicht gleich, wie wenn der Rekursbeklagte
Staatsverträge. Xo 48.
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handlungs- oder urteilsunfähig gewesen oder durch Er-
regung gegründeter Furcht zur Unterzeichnung des Ver-
trages veranlasst worden wäre. Der Rekurrent hat auch
nicht etwa behauptet, dass e r sei b s t durch absicht-
liche Täuschung zur Gerichtstandsabrede veranlasst wor-
den sei. Das Dreiergericht hat daher mit Recht angenom-
men, dass sich der Rekurrent durch eine ausdrückliche
Vereinbarung der Zuständigkeit des Landgerichts Berlin
unterworfen habe.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
48. Urteil vom 4. Dezember 1936 i.· S. Nelson gegen Barret.
Art. 1 des Gerichtstandsvertrages mit Frankreich ist nicht an-
wendbar, wenn beide Parteien Franzosen sind.
Bei Art. 5 des Gerichtstandsvertrages spielen die Nationalität illld
der Wohnort der Parteien keine Rolle. Nach dieser Bestim-
milllg ist der schweizerische Richter illlZuständig für eine
Erbschaftsstreitigkeit, die Bezug hat auf die Erbschaft eines
an seinem französischen Domizil verstorbenen Franzosen.
Für blasse vorsorgliche Massnahmen in Beziehilllg auf bestimmte
Gegenstände ist nach Art. 2 bis des Gerichtstandsvertrages
der Richter des Ortes zuständig, wo die Gegenstände liegen.
Zum Entscheid darüber, ob gewisse Vermögl3nsgegenstände, die
die Witwe eines Erblassers besitzt, zu der der Tochter des
Erblassers zufallenden, mit dem Nutzniessungsrecht der Witwe
belasteten Hälfte der Errungenschaft gehören illld deshalb
dem Ehevertrag gemäss zu inventarisieren sind, ist der Richter
des Ortes zuständig, wo sich die Gegenstände befinden.
Zulässigkeit der Anfechtung einer Klagefristansetzilllg wegen
Unzuständigkeit des Richters, bei dem die Klage erhoben
werden soll.
A. -
Nach Art. 326 der bernischen ZPO kann der
Richter eine einstweilige Verfügung treffen, wenn ihm
glaubhaft gemacht wird, dass deren Erlass aus einem der
im Gesetze genannten Grünäe sich rechtfertigt. Solche
Gründe sind :