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Staatsrecht.
N. 9; Erg. bd.:I und IV je zu Art. 172 N. 9; BLUMEN-
STEIN . Handbuch S. 572; Archiv für Schuldbetreibung
und Konkurs BG. IV S. 380; Blätter für handelsrechtliche
EntscheidungenBd. 15 S. 104 ff.; Zeitschrift des bernischen
Juristenvereins Bd. 39 S. 230, Bd. 47 S. 698; Schweiz.
Juristenzeitung Bd. 29 S. 66).
Diese Lösung wurde jedoch stets hauptsächlich damit
begründet, dass die einmonatige Frist, die Art. 167 SchKG
für die Erneuerung eines zurückgezogenen Konkurs-
begehrens vorschreibt, leicht zu umgehen wäre, wenn
auf Verlangen des Gläubigers das Verfahren auf Kon-
kurseröffnung vorübergehend eingestellt würde und er
unmittelbar nach Ablauf der Sistierung das Konkurs-
erkenntnis verlangen könnte.
In der
W e c h sei -
be tr e i b u n g, wo ein zurückgezogenes Konkursbegeh-
ren innert der Monatsfrist des Art. 188 Abs. 2 SchKG
jederzeit erneuert werden kann, fällt dieser Gesichtspunkt
ausser Betracht.
Würde auch die Übernahme der in der ordentlichen
Konkursbetreibung geltenden Praxis auf die Wechsel-
betreibung trotzdem naheliegen, weil damit dem hier
besonders dringlichen Bedürfnis nach rascher Hand-
habung des Rechtes und nach Schaffung klarer und
einfacher Verhältnisse gedient wäre, so lassen sich doch
auch für die gegenteilige Auffassung beachtenswerte
Gründe anführen.
Die blosse Sistierung wird in der
Regel dem Willen des Gläubigers eher entsprechen als
die kostenfällige Abschreibung des Geschäftes wegen
Rückzugs, umso mehr als jene dem Richter ferner erlaubt,
jederzeit die zur Wahrung der Gläubigerrechte notwendigen
vorsorglichen Anordnungen im Sinne von Art. 170 SchKG
zu treffen.
Dass die durch die Sistierung geschaffene
Unsicherheit lange dauert, ist in der Wechselbetreibung
nicht zu befürchten; denn die Monatsfrist des Art. 188
Abs. 2 SchKG, die anstelle der bei der ordentlichen Kon-
kursbetreibung vorgeschriebenen Jahresfrist tritt (Art.
166 Abs. 2 SchKG), muss unter allen Umständen auch
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 44.
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gegenüber der Wiederaufnahme zunächst eingestellter
Verfahren gelten. In der Literatur wird, soweit sie sich
überhaupt zu der Frage äussert, die Sistierung des Ver-
fahrens auf Konkurseröffnung in der Wechselbetreibung
mit der eben erwähnten zeitlichen Beschränkung als
zulässig betrachtet (vgl. Archiv für Schuldbetreibung und
Konkurs Bd. IV S. 380; offenbar auch RIEMER, Die
Wechselbetreibung S. 129). Diese Überlegungen genügen,
um den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vor dem
Vorwurf der Willkür zu schützen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
44. t1rteil vom 11. Dezember 1936 i. S. Bernheim
gegen Simon und Fehbnann
Der mittellose Konkursgläubiger, der sich einen Anspruch der
Masse im Sinne von Art. 260 SchKG hat abtreten lassen,
kann nach Art. 4 BV zur Durchführung des Prozesses Befrei-
ung von der Prozesskostensicherheit verlangen, wenn die
Sache nicht als aussichtslos erscheint.
A. -
Gaston Bernheim war Reisender der Unitas Han-
dels- und Industrie A.-G. in Basel, über die am 7. März
1934 der Konkurs eröffnet wurde. Mangels genügender
Aktiven wurde das Verfahren summarisch durchgeführt.
Im November 1934liess sich Bernheim, den das Konkurs-
amt mit einer Forderung für Provisionen von Fr. 15,919.73
kolloziert hatte, angebliche Ansprüche der Gesellschaft
gegen Dr. Simon und Dr. Fehlmann im Sinne von Art. 260
SchKG abtreten.
Das Konkursverfahren wurde am
5. Oktober 1935 geschlossen, nachdem Bernheim mit seiner
ganzen Forderung zu Verlust gekommen war.
Inzwischen hatte Bernheim gegen Dr. Simon und Dr.
Fehlmann auf Zahlung von zusammen Fr. 14,000.- ge-
klagt. Das baselstädtische Zivilgericht wies die Klagen am
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Staatsrecht.
18. Juni 1936 apo Hiegegen appellierte Bernheim an das
kantonale Appellationsgericht.
Vor dem Aktenschluss
durch das Zi'vil.gericht ersuchte er den Appellationsge-
richtspräsidenten um ({ Kostenerlass für die zweite In-
stanz». Der betreffenden Eingabe ist zu entnehmen, dass
er wegen Mitellosigkeit sowohl von der aus § 229 basel-
städtische ZPO sich ergebenden Pflicht jedes Appellanten,
die ihm auferlegten erstinstanzlichen Kosten bis zum
Aktenschluss zu hinterlegen, als auch von allfälligen
Kosten des Appellationsverfahrens befreit zu werden
wünschte.
Der Appellationsgerichtspräsident wies das
Gesuch am 29. September 1936 aus folgenden Erwägungen
ab: Dass eine Konkursmasse nicht im Armenrecht prozes-
sieren könne, sei bundesgerichtlich festgestellt (BGE 61 ur
S. 172). Eine vorteilhaftere prozessuale Stellung als der
Masse komme aber dem Kläger nicht zu. Er könne über-
haupt nicht in eigenem Namen klagen, sopdern nur im
Namen der Masse, als deren Beauftragter und Bevoll-
mächtigter. Es sei Sache der Konkursgläubiger, die für die
Durchführung des Konkurses und damit auch für die Ein-
klagung der Forderungen nötigen Mittel zu liefern. Diese
Rechtslage könne der Kläger nicht dadurch umgehen, dass
er sich die Forderung zur Einklagung übertragen lasse und
für den Prozess Kostenerlass begehre.
B. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
beantragt Bernheim, die Verfügung des Appellationsge-
richtspräsidenten vom 29. September 1936 sei aufzuheben
und es sei die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale
Instanz zurückzuweisen.
Die angefochtene Verfügung bewirke, dass dem Rekur-
renten wegen seiner Mittellosigkeit der grundsätzlich jedem
Bürger zustehende Rechtsschutz versagt werde. Darin
liege nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes ein Ver-
stoss gegen Art. 4 BV.
G. -
Der Appellationsgerichtspräsident und die Rekurs-
beklagten Dr. Simon und Dr. Fehlmann beantragen, die
Beschwerde abzuweisen.
Gleichheit vor dem Gesetz (Recht.'lverweigerung). No 44.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
2. -
Das Bundesgericht hat wiederholt ausgesprochen,
dass die Abtretung von Rechten der Masse an einen Kon-
kursgläubiger im Sinne von Art. 260 SchKG keine zivil-
rechtliche Zession bedeute, sondern dass dadurch nur dem
Gläubiger die Befugnis übertragen werde, die betreffenden
~echte als Vertreter oder Beauftragter der Masse geltend
zu machen (BGE 39 I S. 463/4; 49 IU S. 124; 51 III
S. 34/5; 57 III S. 99 :ff.). Darnach hätte ein Armenrechts-
gesuch des Abtretungsgläubigers für den Prozess um das
abgetretene Recht als Gesuch der Konkursmasse zu gelten
und wäre abzuweisen, da die Konkursmasse die unentgelt-
liche Prozessführung nicht beanspruchen kann (BGE 61 111
S. 172 :ff.). Doch geht es nicht an, den Abtretungsgläubiger
ausschliesslich und nach allen Richtungen bloss als Ver-
treter und Beauftragten der Masse zu behandeln (vgl.
BGE 57 UI S. 99 ff.). Von einem gewöhnlichen Prozess-
führungsauftrag unterscheidet sich die Abtretung nach
Art. 260 SchKG immerhin insofern, als der Gläubiger im
Umfang seiner Konkursforderung und der Kosten ein
Recht auf den Prozesserlös und infolgedessen ein unmittel-
bares eigenes Interesse an der Entscheidung der Streitsache
hat. Die Stellung, die ihm das Gesetz damit einräumt,
rechtfertigt es, ihn als Träger eines selbständigen Anspru-
ches auf staatlichen Rechtsschutz in der fraglichen Ange-
legenheit zu betrachten und auf ihn den aus Art. 4 BV
folgenden Grundsatz anzuwenden, dass die arme Zivil-
partei für die Durchführung eines nicht aussichtslosen
Prozesses auf ihr Verlangen von der vorgängigen Hinter-
legung der Prozesskosten befreit werden muss (BGE 57 I
S. 343 ff.; 58 I S. 288 ff.; 60 I S. 182 ff.; 61 I S. 101 :ff.;
vgl. über die Stellung des Abtretungsgläubigers im beson-
dern 'den nicht veröffentlichten BGE vom 27. September
1935 in Sachen Häfliger, Erw. 2).
Dem stehen die Bestimmungen des SchKG über die
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Staatsrecht.
verfahrensrechtli~hen Obliegenheiten der Konkursgläubi-
ger nicht entgegen. Art. 169 SchKG sieht nur eine Vor-
schusspflicht des die KonkurseröfInung verlangenden
Gläubigers für die Kosten bis zur ersten Gläubigerver-
sammlung vor, und Art. 230 Abs. 2 SchKG, wornach beim
Fehlen von Aktiven die Durchführung des Konkursver-
fahrens von der Hinterlegung der Kosten durch einen
Gläubiger abhängt, bezieht sich gleichfalls lediglich auf die
Kosten des Konkurses selbst, nicht auf diejenigen eines
Prozesses über ein nach Art. 260 SchKG abgetretenes
Recht; dasselbe gilt von der Vorschrüt des Art. 231 Aba. 2
SchKG.
Dagegen wird freilich durch die Befreiung des mittel-
losen Abtretungsgläubigers von der Prozesskostensicher-
heit sein Prozessrisiko, für dessen übernahme ein allfälliger
ihm zukommender Prozesserlös als Entgelt erscheinen mag
(BGE 43 III S. 165 mit Zitaten), erheblich herabgesetzt;
neben den unvermeidlichen Aufwendungen an Mühe und
Zeit besteht für ihn im wesentlichen nur noch die Gefahr,
nach b e end e t e m Prozess mit Kosten belastet zu
werden, zumal Art. 4 BV die Entscheidung hierüber ganz
dem kantonalen Recht überlässt (BGE vom 15. Dezember
1934 in Sachen Masserey). Diese Besserstellung des mitel-
losen Abtretungsgläubigers gegenüber dem vermöglichen
muss jedoch in Kauf genommen werden, weil sie weniger
stossend ist als die Rechtslage bei gegenteiliger Entschei-
dung. Das Bundesgericht hat in Bd. 61 III S. 172 ff. die
Bewilligung des Armenrechtes an eine Konkursmasse
wesentlich deshalb für ausgeschlossen erklärt, weil nach
Art. 260 SchKG stets die Möglichkeit bestehe, dass der
Prozess durch die Gläubiger geführt werde. Wollte man
andererseits die Auflage von Prozesskautionen an bedürf-
tige Abtretungsgläubiger ohne weiteres, selbst für die
Durchsetzung nicht aussichtsloser Anspruche zulassen, so
würde da, wo einer Konkursmasse die Mittel für den Pro-
zess fehlten und die Abtretung ausschliesslich an arme
Gläubiger erfolgen konnte, der gerichtliche Schutz über-
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). NO 44.
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haupt versagen. Zudem würde die grundsätzliche Ver-
weigerung des Armenrechtes an einen Abtretungsgläubiger
den unbemittelten Konkursgläubiger von vornherein aus-
serstande setzen, für seine Konkursforderung auf dem in
Art. 260 SchKG vorgesehenen Wege Deckung zu erhalten.
Diese Folgen wären mit Art. 4 BV unvereinbar.
Im Hinblick auf die Begünstigung, die die Befreiung von
der Prozesskostensicherheit für den Abtretungsgläubiger
bedeutet, wird die Praxis immerhin in deren Gewährung
streng sein dürfen.
So wird die Verweigerung dieser
Rechtswohltat in Betracht kommen, wenn die Abtretung an
einen mittellosen Gläubiger unter Umständen vorgenom-
men wurde, bei denen der Masse der Vorteil eines günstigen
Prozessausgangs in gewissem Umfang gewahrt blieb, ohne
dass sie das entsprechende Kostenrisiko zu tragen hatte,
oder wenn der arme Abtretungsgläubiger auf einen Gewinn
spekuliert. Im vorliegenden Fall hat man es mit keiner
dieser Möglichkeiten zu tun. Da die Konkursforderung
des Rekurrenten grösser ist als der gegen die Rekursbe-
klagten erhobene Anspruch, wird die Masse auf keinen Fall
mehr einen Anteil am Prozesserlös zu erwarten haben, und
es erscheint daher eine Schiebung zur Kostenersparnis von
ihrer Seite als ausgeschlossen. Der Rekurrent selber aber
hat die Abtretung erwirkt, um hiedurch möglicherweise
für seine anerkannten Provisionsforderungen gedeckt zu
werden, nicht um auf einen Gewinn zu spekulieren wie
derjenige, der erst nachträglich für billiges Geld Konkurs-
forderungen kauft und sich gestützt darauf Anspruche
nach Art. 260 SchKG abtreten lässt (vgl. BGE vom
27. September 1935 in Sachen Häfliger, Erw. 3 ff.).
Offen bleiben kann, ob nicht bei Befreiung des bedürfti-
gen Abtretungsgläubigers von der Prozesskaution dem
Staat ein Vorzugsrecht auf den allfälligen Prozesserlös im
Umfang der diesem Gläubiger auferlegten Kosten zuzu-
billigen wäre.
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Staatsrecht.
Demna~h erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des
Appellationsgerichtspräsidenten vom 29. September 1936
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne
der Erwägungen an die kantonale Instanz zurückge-
wiesen.
H. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT
LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE
Vgl. Nr. 45. -
Voir n° 45.
IH. KULTUSFREIHEIT
LIBERTE DES CULTES
Vgl. Nr. 45. -
Voir n° 45.
IV. PRESSFREIHEIT
LIBERTE DE LA PRESSE
45. Arrit clu 20 juin 19Se dans la cause GroBs
contre Conseil cl'Etat du Canton cle Geneve.
1. Quand il s'agit de savoir dans quelles limites les cantons
peuvent restreindre la liberte du citoyen dans la critique des
religions et de leurs adeptes, ce sont les art. 49 et 50 CF qui
font regle et non l'art. 55, meme si cette critique se manifeste
par la voie de la presse.
2. L'art. 50 aI. 2 CF donne aux cantons le pouvoir d'interdire
les manifestations de la pensee qui, depassant le cadre d'une
Pressfreiheit. N° 45.
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apologie serleuse et objective des convictions personnelles,
constituent simplement un denigrement systematique et mal-
veillant des convictions d'autrui.
3. Le principe de la liberte de la presse (art. 55 CF) s'oppose
a ce qu'un canton interdise purement et simplement les pole-
miques de presse sur des problemes tels que la « question juive »,
et interdise a un journal de s'intituler « organe antisemite ».
4. En revanche, l'art. 55 aI. 2 CF autorise les cantons a interdire
et a reprimer les poIemiques de presse qui menacent la paix
entre les citoyens. On doit considerer comme teIle une poIe-
mique qui abandonne le terrain de la critique objective et
tend a provoquer le mepris et la haine du public pour les gens
d'une certaine race (Israelites).
5. L'art. 55 CF ne fait pas obstacle au sequestre d'imprimes
delictueux. -
Toutefois l'autoriM de police ne peut ordonner
le sequestre qu'a titre provisoire et sous reserve d'une dooision
judiciaire.
A. -
Le 3 avril 1935, le Conseil d'Etat du canton de
Geneve a pris l'arret6 suivant.:
« Le Conseil d'Etat,
Vu la requete adressee en date du 30 janvier 1935 par
l'Union suisse des communautes israelites et la commu-
naute israelite de Geneve;
Considerant :
Que certains journaux et publications, notamment
L « Homme de droite» et « Reaction », tous deux
paraissant a Geneve, par des expressions et declarations
publiques contre les Juifs, menacent non seulement la
paix religieuse, mais aussi l'ordre public, soit la bonne
entente entre les differentes parties de la population,
cherchant par ces expressions et declarations publiques,
a provo quer la haine et a vouer une partie de celle-ci
(sie), en raison de ses croyances et de ses origines, au
mepris de la majorite;
Que, soit la Constitution federale, soit la Constitution
genevoise exigent le maintien de la paix religieuse et
garantissent l'egalite de tous les citoyens devant la loi;
Que, pour assurer le respect de ces droits constitution-
nels, il y a lieu d'interdire, d'une maniere generale,
toute attaque injurieuse, diffamatoire ou offensante,