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62_I_213

BGE 62 I 213

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

N. 9; Erg. bd.:I und IV je zu Art. 172 N. 9; BLUMEN-

STEIN . Handbuch S. 572; Archiv für Schuldbetreibung

und Konkurs BG. IV S. 380; Blätter für handelsrechtliche

EntscheidungenBd. 15 S. 104 ff.; Zeitschrift des bernischen

Juristenvereins Bd. 39 S. 230, Bd. 47 S. 698; Schweiz.

Juristenzeitung Bd. 29 S. 66).

Diese Lösung wurde jedoch stets hauptsächlich damit

begründet, dass die einmonatige Frist, die Art. 167 SchKG

für die Erneuerung eines zurückgezogenen Konkurs-

begehrens vorschreibt, leicht zu umgehen wäre, wenn

auf Verlangen des Gläubigers das Verfahren auf Kon-

kurseröffnung vorübergehend eingestellt würde und er

unmittelbar nach Ablauf der Sistierung das Konkurs-

erkenntnis verlangen könnte.

In der

W e c h sei -

be tr e i b u n g, wo ein zurückgezogenes Konkursbegeh-

ren innert der Monatsfrist des Art. 188 Abs. 2 SchKG

jederzeit erneuert werden kann, fällt dieser Gesichtspunkt

ausser Betracht.

Würde auch die Übernahme der in der ordentlichen

Konkursbetreibung geltenden Praxis auf die Wechsel-

betreibung trotzdem naheliegen, weil damit dem hier

besonders dringlichen Bedürfnis nach rascher Hand-

habung des Rechtes und nach Schaffung klarer und

einfacher Verhältnisse gedient wäre, so lassen sich doch

auch für die gegenteilige Auffassung beachtenswerte

Gründe anführen.

Die blosse Sistierung wird in der

Regel dem Willen des Gläubigers eher entsprechen als

die kostenfällige Abschreibung des Geschäftes wegen

Rückzugs, umso mehr als jene dem Richter ferner erlaubt,

jederzeit die zur Wahrung der Gläubigerrechte notwendigen

vorsorglichen Anordnungen im Sinne von Art. 170 SchKG

zu treffen.

Dass die durch die Sistierung geschaffene

Unsicherheit lange dauert, ist in der Wechselbetreibung

nicht zu befürchten; denn die Monatsfrist des Art. 188

Abs. 2 SchKG, die anstelle der bei der ordentlichen Kon-

kursbetreibung vorgeschriebenen Jahresfrist tritt (Art.

166 Abs. 2 SchKG), muss unter allen Umständen auch

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 44.

213

gegenüber der Wiederaufnahme zunächst eingestellter

Verfahren gelten. In der Literatur wird, soweit sie sich

überhaupt zu der Frage äussert, die Sistierung des Ver-

fahrens auf Konkurseröffnung in der Wechselbetreibung

mit der eben erwähnten zeitlichen Beschränkung als

zulässig betrachtet (vgl. Archiv für Schuldbetreibung und

Konkurs Bd. IV S. 380; offenbar auch RIEMER, Die

Wechselbetreibung S. 129). Diese Überlegungen genügen,

um den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vor dem

Vorwurf der Willkür zu schützen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

44. t1rteil vom 11. Dezember 1936 i. S. Bernheim

gegen Simon und Fehbnann

Der mittellose Konkursgläubiger, der sich einen Anspruch der

Masse im Sinne von Art. 260 SchKG hat abtreten lassen,

kann nach Art. 4 BV zur Durchführung des Prozesses Befrei-

ung von der Prozesskostensicherheit verlangen, wenn die

Sache nicht als aussichtslos erscheint.

A. -

Gaston Bernheim war Reisender der Unitas Han-

dels- und Industrie A.-G. in Basel, über die am 7. März

1934 der Konkurs eröffnet wurde. Mangels genügender

Aktiven wurde das Verfahren summarisch durchgeführt.

Im November 1934liess sich Bernheim, den das Konkurs-

amt mit einer Forderung für Provisionen von Fr. 15,919.73

kolloziert hatte, angebliche Ansprüche der Gesellschaft

gegen Dr. Simon und Dr. Fehlmann im Sinne von Art. 260

SchKG abtreten.

Das Konkursverfahren wurde am

5. Oktober 1935 geschlossen, nachdem Bernheim mit seiner

ganzen Forderung zu Verlust gekommen war.

Inzwischen hatte Bernheim gegen Dr. Simon und Dr.

Fehlmann auf Zahlung von zusammen Fr. 14,000.- ge-

klagt. Das baselstädtische Zivilgericht wies die Klagen am

214

Staatsrecht.

18. Juni 1936 apo Hiegegen appellierte Bernheim an das

kantonale Appellationsgericht.

Vor dem Aktenschluss

durch das Zi'vil.gericht ersuchte er den Appellationsge-

richtspräsidenten um ({ Kostenerlass für die zweite In-

stanz». Der betreffenden Eingabe ist zu entnehmen, dass

er wegen Mitellosigkeit sowohl von der aus § 229 basel-

städtische ZPO sich ergebenden Pflicht jedes Appellanten,

die ihm auferlegten erstinstanzlichen Kosten bis zum

Aktenschluss zu hinterlegen, als auch von allfälligen

Kosten des Appellationsverfahrens befreit zu werden

wünschte.

Der Appellationsgerichtspräsident wies das

Gesuch am 29. September 1936 aus folgenden Erwägungen

ab: Dass eine Konkursmasse nicht im Armenrecht prozes-

sieren könne, sei bundesgerichtlich festgestellt (BGE 61 ur

S. 172). Eine vorteilhaftere prozessuale Stellung als der

Masse komme aber dem Kläger nicht zu. Er könne über-

haupt nicht in eigenem Namen klagen, sopdern nur im

Namen der Masse, als deren Beauftragter und Bevoll-

mächtigter. Es sei Sache der Konkursgläubiger, die für die

Durchführung des Konkurses und damit auch für die Ein-

klagung der Forderungen nötigen Mittel zu liefern. Diese

Rechtslage könne der Kläger nicht dadurch umgehen, dass

er sich die Forderung zur Einklagung übertragen lasse und

für den Prozess Kostenerlass begehre.

B. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

beantragt Bernheim, die Verfügung des Appellationsge-

richtspräsidenten vom 29. September 1936 sei aufzuheben

und es sei die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale

Instanz zurückzuweisen.

Die angefochtene Verfügung bewirke, dass dem Rekur-

renten wegen seiner Mittellosigkeit der grundsätzlich jedem

Bürger zustehende Rechtsschutz versagt werde. Darin

liege nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes ein Ver-

stoss gegen Art. 4 BV.

G. -

Der Appellationsgerichtspräsident und die Rekurs-

beklagten Dr. Simon und Dr. Fehlmann beantragen, die

Beschwerde abzuweisen.

Gleichheit vor dem Gesetz (Recht.'lverweigerung). No 44.

215

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

2. -

Das Bundesgericht hat wiederholt ausgesprochen,

dass die Abtretung von Rechten der Masse an einen Kon-

kursgläubiger im Sinne von Art. 260 SchKG keine zivil-

rechtliche Zession bedeute, sondern dass dadurch nur dem

Gläubiger die Befugnis übertragen werde, die betreffenden

~echte als Vertreter oder Beauftragter der Masse geltend

zu machen (BGE 39 I S. 463/4; 49 IU S. 124; 51 III

S. 34/5; 57 III S. 99 :ff.). Darnach hätte ein Armenrechts-

gesuch des Abtretungsgläubigers für den Prozess um das

abgetretene Recht als Gesuch der Konkursmasse zu gelten

und wäre abzuweisen, da die Konkursmasse die unentgelt-

liche Prozessführung nicht beanspruchen kann (BGE 61 111

S. 172 :ff.). Doch geht es nicht an, den Abtretungsgläubiger

ausschliesslich und nach allen Richtungen bloss als Ver-

treter und Beauftragten der Masse zu behandeln (vgl.

BGE 57 UI S. 99 ff.). Von einem gewöhnlichen Prozess-

führungsauftrag unterscheidet sich die Abtretung nach

Art. 260 SchKG immerhin insofern, als der Gläubiger im

Umfang seiner Konkursforderung und der Kosten ein

Recht auf den Prozesserlös und infolgedessen ein unmittel-

bares eigenes Interesse an der Entscheidung der Streitsache

hat. Die Stellung, die ihm das Gesetz damit einräumt,

rechtfertigt es, ihn als Träger eines selbständigen Anspru-

ches auf staatlichen Rechtsschutz in der fraglichen Ange-

legenheit zu betrachten und auf ihn den aus Art. 4 BV

folgenden Grundsatz anzuwenden, dass die arme Zivil-

partei für die Durchführung eines nicht aussichtslosen

Prozesses auf ihr Verlangen von der vorgängigen Hinter-

legung der Prozesskosten befreit werden muss (BGE 57 I

S. 343 ff.; 58 I S. 288 ff.; 60 I S. 182 ff.; 61 I S. 101 :ff.;

vgl. über die Stellung des Abtretungsgläubigers im beson-

dern 'den nicht veröffentlichten BGE vom 27. September

1935 in Sachen Häfliger, Erw. 2).

Dem stehen die Bestimmungen des SchKG über die

216

Staatsrecht.

verfahrensrechtli~hen Obliegenheiten der Konkursgläubi-

ger nicht entgegen. Art. 169 SchKG sieht nur eine Vor-

schusspflicht des die KonkurseröfInung verlangenden

Gläubigers für die Kosten bis zur ersten Gläubigerver-

sammlung vor, und Art. 230 Abs. 2 SchKG, wornach beim

Fehlen von Aktiven die Durchführung des Konkursver-

fahrens von der Hinterlegung der Kosten durch einen

Gläubiger abhängt, bezieht sich gleichfalls lediglich auf die

Kosten des Konkurses selbst, nicht auf diejenigen eines

Prozesses über ein nach Art. 260 SchKG abgetretenes

Recht; dasselbe gilt von der Vorschrüt des Art. 231 Aba. 2

SchKG.

Dagegen wird freilich durch die Befreiung des mittel-

losen Abtretungsgläubigers von der Prozesskostensicher-

heit sein Prozessrisiko, für dessen übernahme ein allfälliger

ihm zukommender Prozesserlös als Entgelt erscheinen mag

(BGE 43 III S. 165 mit Zitaten), erheblich herabgesetzt;

neben den unvermeidlichen Aufwendungen an Mühe und

Zeit besteht für ihn im wesentlichen nur noch die Gefahr,

nach b e end e t e m Prozess mit Kosten belastet zu

werden, zumal Art. 4 BV die Entscheidung hierüber ganz

dem kantonalen Recht überlässt (BGE vom 15. Dezember

1934 in Sachen Masserey). Diese Besserstellung des mitel-

losen Abtretungsgläubigers gegenüber dem vermöglichen

muss jedoch in Kauf genommen werden, weil sie weniger

stossend ist als die Rechtslage bei gegenteiliger Entschei-

dung. Das Bundesgericht hat in Bd. 61 III S. 172 ff. die

Bewilligung des Armenrechtes an eine Konkursmasse

wesentlich deshalb für ausgeschlossen erklärt, weil nach

Art. 260 SchKG stets die Möglichkeit bestehe, dass der

Prozess durch die Gläubiger geführt werde. Wollte man

andererseits die Auflage von Prozesskautionen an bedürf-

tige Abtretungsgläubiger ohne weiteres, selbst für die

Durchsetzung nicht aussichtsloser Anspruche zulassen, so

würde da, wo einer Konkursmasse die Mittel für den Pro-

zess fehlten und die Abtretung ausschliesslich an arme

Gläubiger erfolgen konnte, der gerichtliche Schutz über-

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). NO 44.

217

haupt versagen. Zudem würde die grundsätzliche Ver-

weigerung des Armenrechtes an einen Abtretungsgläubiger

den unbemittelten Konkursgläubiger von vornherein aus-

serstande setzen, für seine Konkursforderung auf dem in

Art. 260 SchKG vorgesehenen Wege Deckung zu erhalten.

Diese Folgen wären mit Art. 4 BV unvereinbar.

Im Hinblick auf die Begünstigung, die die Befreiung von

der Prozesskostensicherheit für den Abtretungsgläubiger

bedeutet, wird die Praxis immerhin in deren Gewährung

streng sein dürfen.

So wird die Verweigerung dieser

Rechtswohltat in Betracht kommen, wenn die Abtretung an

einen mittellosen Gläubiger unter Umständen vorgenom-

men wurde, bei denen der Masse der Vorteil eines günstigen

Prozessausgangs in gewissem Umfang gewahrt blieb, ohne

dass sie das entsprechende Kostenrisiko zu tragen hatte,

oder wenn der arme Abtretungsgläubiger auf einen Gewinn

spekuliert. Im vorliegenden Fall hat man es mit keiner

dieser Möglichkeiten zu tun. Da die Konkursforderung

des Rekurrenten grösser ist als der gegen die Rekursbe-

klagten erhobene Anspruch, wird die Masse auf keinen Fall

mehr einen Anteil am Prozesserlös zu erwarten haben, und

es erscheint daher eine Schiebung zur Kostenersparnis von

ihrer Seite als ausgeschlossen. Der Rekurrent selber aber

hat die Abtretung erwirkt, um hiedurch möglicherweise

für seine anerkannten Provisionsforderungen gedeckt zu

werden, nicht um auf einen Gewinn zu spekulieren wie

derjenige, der erst nachträglich für billiges Geld Konkurs-

forderungen kauft und sich gestützt darauf Anspruche

nach Art. 260 SchKG abtreten lässt (vgl. BGE vom

27. September 1935 in Sachen Häfliger, Erw. 3 ff.).

Offen bleiben kann, ob nicht bei Befreiung des bedürfti-

gen Abtretungsgläubigers von der Prozesskaution dem

Staat ein Vorzugsrecht auf den allfälligen Prozesserlös im

Umfang der diesem Gläubiger auferlegten Kosten zuzu-

billigen wäre.

218

Staatsrecht.

Demna~h erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des

Appellationsgerichtspräsidenten vom 29. September 1936

aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne

der Erwägungen an die kantonale Instanz zurückge-

wiesen.

H. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT

LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE

Vgl. Nr. 45. -

Voir n° 45.

IH. KULTUSFREIHEIT

LIBERTE DES CULTES

Vgl. Nr. 45. -

Voir n° 45.

IV. PRESSFREIHEIT

LIBERTE DE LA PRESSE

45. Arrit clu 20 juin 19Se dans la cause GroBs

contre Conseil cl'Etat du Canton cle Geneve.

1. Quand il s'agit de savoir dans quelles limites les cantons

peuvent restreindre la liberte du citoyen dans la critique des

religions et de leurs adeptes, ce sont les art. 49 et 50 CF qui

font regle et non l'art. 55, meme si cette critique se manifeste

par la voie de la presse.

2. L'art. 50 aI. 2 CF donne aux cantons le pouvoir d'interdire

les manifestations de la pensee qui, depassant le cadre d'une

Pressfreiheit. N° 45.

219

apologie serleuse et objective des convictions personnelles,

constituent simplement un denigrement systematique et mal-

veillant des convictions d'autrui.

3. Le principe de la liberte de la presse (art. 55 CF) s'oppose

a ce qu'un canton interdise purement et simplement les pole-

miques de presse sur des problemes tels que la « question juive »,

et interdise a un journal de s'intituler « organe antisemite ».

4. En revanche, l'art. 55 aI. 2 CF autorise les cantons a interdire

et a reprimer les poIemiques de presse qui menacent la paix

entre les citoyens. On doit considerer comme teIle une poIe-

mique qui abandonne le terrain de la critique objective et

tend a provoquer le mepris et la haine du public pour les gens

d'une certaine race (Israelites).

5. L'art. 55 CF ne fait pas obstacle au sequestre d'imprimes

delictueux. -

Toutefois l'autoriM de police ne peut ordonner

le sequestre qu'a titre provisoire et sous reserve d'une dooision

judiciaire.

A. -

Le 3 avril 1935, le Conseil d'Etat du canton de

Geneve a pris l'arret6 suivant.:

« Le Conseil d'Etat,

Vu la requete adressee en date du 30 janvier 1935 par

l'Union suisse des communautes israelites et la commu-

naute israelite de Geneve;

Considerant :

Que certains journaux et publications, notamment

L « Homme de droite» et « Reaction », tous deux

paraissant a Geneve, par des expressions et declarations

publiques contre les Juifs, menacent non seulement la

paix religieuse, mais aussi l'ordre public, soit la bonne

entente entre les differentes parties de la population,

cherchant par ces expressions et declarations publiques,

a provo quer la haine et a vouer une partie de celle-ci

(sie), en raison de ses croyances et de ses origines, au

mepris de la majorite;

Que, soit la Constitution federale, soit la Constitution

genevoise exigent le maintien de la paix religieuse et

garantissent l'egalite de tous les citoyens devant la loi;

Que, pour assurer le respect de ces droits constitution-

nels, il y a lieu d'interdire, d'une maniere generale,

toute attaque injurieuse, diffamatoire ou offensante,