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62_I_209

BGE 62 I 209

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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208

Strafrecht.

Valais et le Go~vernement vaudois n'est pas tenu d'accor-

der l'extradition demandee.

Il n'y ades IOrs pas lieu d'examiner les autres questions

soulevees par les parties.

Par ces motifs, la Chambre d'accusation

rejette les conclusions de l'Etat du Valais.

Vgl. auch Nr. 40. -

Voir aussi n° 40.

209

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTIOE)

43. t1rteil vom 9. Oktober,1936

i. S. Biberli & Sohn gegen lSanque Cantonale Vaudobe.

Es verstösst nicht gegen Art. 4 BV, wenn der Konkursrichter das

Verfahren auf Konkurseröffnung in der Wechselbetreibung auf

Verlangen des Gläubigers vorübergehend sistiert.

A. -

Gestützt auf einen Zahlungsbefehl, der am 1.

August 1936 in der Wechselbetreibung Nr. 620 des

Betreibungsamtes Horw (Luzern) zugestellt worden war,

verlangte die waadtländische Kantonalbank, Agentur

Vevey, am 14. August 1936 beim Amtsgerichtspräsidenten

von Luzern-Land die Konkurseröffnung fiber die Firma

Louis Häberli & Sohn in Horw. Mit Brief vom 18. August

1936 teilte der Gerichtspräsident der Schuldnerin mit,

dass er über das Konkursbegehren am 21. August entschei-

den werde.

Am 20. August 1936 schrieb die Firma Häberli &

Sohn an die Waadtländer Kantonalbank : « Wir bestätigen

unsere heutige telefonische Abmachung, in welcher wir

vereinbarten, dass wir bis zum 26. ds. für den vollen

Betrag aufkommen werden; Sie haben sich einverstanden

erklärt, das Konkursbegehren zurückzuziehen}).

Die

Kantonalbank ihrerseits richtete am 21. August folgendes

Schreiben an Häberli & Sohn: {(Faisant suite a notre

conversation t6Iephonique du 20 courant, nous vous

remettons inclus ... le compte de remboursement ...;

AS 62 I -

1936

14

210

Staatsrecht.

nous vous invi~ns a nous faire parvenir ce montant pour

la date convenue, soit le 25 courant, a quel defaut nous

requerrons de nouveau la faillite.» Schon am Tag vorher,

am 20. August, hatte die Kantonalbank in einer Zuschrift

an den Gerichtspräsidenten von Luzern-Land erklärt:

« ••. nous vous prions de bien vouloir 8uspendre jusqu'a

nouvel avis de notre part, notre demande de faillite contre

MM. Haeberli et Fils ».

Als die Schuldnerin trotz einer weitem Zuschrift der

Kantonalbank vom 27. August 1936 nicht zahlte, schrieb

die letztere am 31. August dem Gerichtspräsidenten von

Luzern-Land: « '" n'ayant pu malgre le nouveau delai

accorde obtenir le reglement de notre creance, nons venons

a nouveau vous priel' de bien vouloir prononcer la faillite

des prenommes. »

Hierauf eröffnete der Gerichtspräsident -

ohne eine

weitere Anzeige an die Schuldnerin -

am 1. September

1936 den Konkurs über sie. Nach Erwähnung des Kon-

kursbegehrens vom 14. August führte der Präsident in

seiner Verfügung aus: « In der Folge hat die Petentin

den hierortigen Richter um vorläufige Sistierung des

Verfahrens ersucht, jedoch mit Zuschrift vom 31. August

mitgeteilt, dass die Betriebene innert der Frist nicht

bezahlt habe, weshalb der Konkurs zu eröffnen sei; dem

Begehren um Konkurseröffnung ist gemäss Art. 189

SchKG zu entsprechen, nachdem die Betriebene bis zum

Entscheidsdatum weder einen Zahlungsausweis noch einen

Rückzug des Begehrens beigebracht hat. »

B. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

beantragt die Firma Häberli & Sohn, das Konkursdekret

des Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Land sei auf-

zuheben.

Als Beschwerdegrund wird Verletzung von

Art. 4 BV genannt, nämlich « Verletzung der Rechts-

gleichheit zufolge Erlass eines Konkursdekrets durch

den Konkursrichter, für welche Verfügung die gesetzlichen

Voraussetzungen nicht gegeben sind».

a) Infolge der Vereinbarung, welche die Parteien am

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung) N° 43.

211

20. August geschlossen hätten, habe die Rekurrentin

annehmen dürfen, dass die Rekursbeklagte beim Amts-

gerichtspräsidenten ihr Konkursbegehren zurückziehen

werde. Der Antrag auf blosse Sistierung des Geschäftes,

den die Kantonalbank statt dessen stellte, sei mit jener

Vereinbarung unverträglich gewesen. Eine solche Haltung

habe Treu und Glauben widersprochen und hätte keinen

richterlichen Schutz finden dürfen.

Als der Konkurs

eröffnet wurde, sei in .Wirklichkeit kein Konkursbegehren

mehr vorhanden gewesen, nachdem die Rekursbeklagte

dessen Rückzug zugesagt habe. Die wesentliche Voraus-

setzung der Konkurseröffnung habe daher gefehlt.

b) Die von der Rekurrentin verlangte Sistierung des

Verfahrens verstosse zudem gegen eidgenössisches Recht,

da das SchKG nirgends eine solche Massnahme vorsehe ...

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

5. -

Der Hauptstandpunkt der Rekurrentin kommt

in den Ausführungen zum Ausdruck, in denen sie darzutun

versucht, dass das Konkursbegehren der Rekursbeklagten

vom 14. August in der Folge zurückgezogen worden sei.

Die Vereinbarung der Parteien vom 20. August ver-

mochte für sich allein den Rückzug des Konkursbegehrens

nicht zu bewirken. Es hätte dazu einer dahingehenden

Erklärung der Rekursbeklagten gegenüber dem Amts-

gerichtspräsidenten bedurft. Eine solche ist auf jeden

Fall nicht ausdrücklich abgegeben worden.

Es kann

sich nur darum handeln, ob der Amtsgerichtspräsident

das Sistierungsgesuch der Rekursbeklagten vom 20. August

als Rückzug hätte behandeln müssen.

In Literatur und Praxis wird für die 0 r den t I ich e

Konkursbetreibung angenommen, dass es einem Rückzug

des Konkursbegehrens gleichkomme, wenn der betreffende

Gläubiger beim Konkursrichter vor dessen Erkenntnis

eine vorübergehende Sistierung des Verfahrens beantragt

(JÄGER, Kommentar zu Art. 167 N. 1 und zu Art. 172

212

Staatsrecht.

N. 9; Erg. bd.:I und IV je zu Art. 172 N. 9; BLUMEN-

STEIN, Handbuch S. 572; Archiv für Schuldbetreibung

und Konkurs Bd. IV S. 380; Blätter für handelsrechtliche

EntscheidungenBd. 15 S. 104 ff.; Zeitschrift des bernischen

Juristenvereins Bd. 39 S. 230, Bd. 47 S. 698; Schweiz.

Juristenzeitung Bd. 29 S. 66).

Diese Lösung wurde jedoch stets hauptsächlich damit

begründet, dass die einmonatige Frist, die Art. 167 SchKG

für die Erneuerung eines zurückgezogenen Konkurs-

begehrens vorschreibt, leicht zu umgehen wäre, wenn

auf Verlangen des Gläubigers das Verfahren auf Kon-

kurseröffnung vorübergehend eingestellt würde und er

unmittelbar nach Ablauf der Sistierung das Konkurs-

erkenntnis verlangen könnte.

In der

W e c h seI -

be t re i b u n g, wo ein zurückgezogenes Konkursbegeh-

ren innert der Monatsfrist des Art. 188 Abs. 2 SchKG

jederzeit erneuert werden kann, fällt dieser Gesichtspunkt

ausser Betracht.

Würde auch die Übernahme der in der ordentlichen

Konkursbetreibung geltenden Praxis auf die Wechsel-

betreibung trotzdem naheliegen, weil damit dem hier

besonders dringlichen Bedürfnis nach rascher Hand-

habung des Rechtes und nach Schaffung klarer und

einfacher Verhältnisse gedient wäre, so lassen sich doch

auch für die gegenteilige Auffassung beachtenswerte

Gründe anführen.

Die blosse Sistierung wird in der

Regel dem Willen des Gläubigers eher entsprechen als

die kostenfällige Abschreibung des Geschäftes wegen

Rückzugs, umso mehr als jene dem Richter ferner erlaubt,

jederzeit die zur Wahrung der Gläubigerrechte notwendigen

vorsorglichen Anordnungen im Sinne von Art. 170 SchKG

zu treffen.

Dass die durch die Sistierung geschaffene

Unsicherheit lange dauert, ist in der Wechselbetreibung

nicht zu befürchten; denn die Monatsfrist des Art. 188

Abs. 2 SchKG, die anstelle der bei der ordentlichen Kon-

kursbetreibung vorgeschriebenen Jahresfrist tritt (Art.

166 Abs. 2 SchKG), muss unter allen Umständen auch

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 44.

213

gegenüber der Wiederaufnahme zunächst eingestellter

Verfahren gelten. In der Literatur wird, soweit sie sich

überhaupt zu der Frage äussert, die Sistierung des Ver-

fahrens auf Konkurseröffnung in der Wechsel betreibung

mit der eben erwähnten zeitlichen Beschränkung als

zulässig betrachtet (vgl. Archiv für Schuldbetreibung und

Konkurs Bd. IV S. 380; offenbar auch RIEMER, Die

Wechselbetreibung S. 129). Diese Überlegungen genügen,

um den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vor dem

Vorwurf der Willkür zu schützen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

44. tTrteU vom 11. Dezember 1936 i. S. :BerDheim

gegen Simon und. Fehlmann

Der mittellose Konkursgläubiger, der sich einen Anspruch der

Masse im Sinne von Art. 260 SchKG hat abtreten lassen,

kann nach Art. 4 BV zur Durchführung des Prozesses Befrei-

ung von der Prozesskostensicherheit verlangen, weun die

Sache nicht als aussichtslos erscheint.

A. -

Gaston Bernheim war Reisender der Unitas Han-

dels- und Industrie A.-G. in Basel, über die am 7. März

1934 der Konkurs eröffnet wurde. Mangels genügender

Aktiven wurde das Verfahren summarisch durchgeführt.

Im November 1934liess sich Bernheim, den das Konkurs-

amt mit einer Forderung für Provisionen von Fr. 15,919.73

kolloziert hatte, angebliche Ansprüche der Gesellschaft

gegen Dr. Simon und Dr. Fehlmann im Sinne von Art. 260

SchKG abtreten.

Das Konkursverfahren wurde am

5. Oktober 1935 geschlossen, nachdem Bernheim mit seiner

ganzen Forderung zu Verlust gekommen war.

Inzwischen hatte Bernheim gegen Dr. Simon und Dr.

Fehlmann auf Zahlung von zusammen Fr. 14,000.- ge-

klagt. Das baselstädtische Zivilgericht wies die Klagen am