Volltext (verifizierbarer Originaltext)
208
Strafrecht.
Valais et le Go~vernement vaudois n'est pas tenu d'accor-
der l'extradition demandee.
Il n'y ades IOrs pas lieu d'examiner les autres questions
soulevees par les parties.
Par ces motifs, la Chambre d'accusation
rejette les conclusions de l'Etat du Valais.
Vgl. auch Nr. 40. -
Voir aussi n° 40.
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A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTIOE)
43. t1rteil vom 9. Oktober,1936
i. S. Biberli & Sohn gegen lSanque Cantonale Vaudobe.
Es verstösst nicht gegen Art. 4 BV, wenn der Konkursrichter das
Verfahren auf Konkurseröffnung in der Wechselbetreibung auf
Verlangen des Gläubigers vorübergehend sistiert.
A. -
Gestützt auf einen Zahlungsbefehl, der am 1.
August 1936 in der Wechselbetreibung Nr. 620 des
Betreibungsamtes Horw (Luzern) zugestellt worden war,
verlangte die waadtländische Kantonalbank, Agentur
Vevey, am 14. August 1936 beim Amtsgerichtspräsidenten
von Luzern-Land die Konkurseröffnung fiber die Firma
Louis Häberli & Sohn in Horw. Mit Brief vom 18. August
1936 teilte der Gerichtspräsident der Schuldnerin mit,
dass er über das Konkursbegehren am 21. August entschei-
den werde.
Am 20. August 1936 schrieb die Firma Häberli &
Sohn an die Waadtländer Kantonalbank : « Wir bestätigen
unsere heutige telefonische Abmachung, in welcher wir
vereinbarten, dass wir bis zum 26. ds. für den vollen
Betrag aufkommen werden; Sie haben sich einverstanden
erklärt, das Konkursbegehren zurückzuziehen}).
Die
Kantonalbank ihrerseits richtete am 21. August folgendes
Schreiben an Häberli & Sohn: {(Faisant suite a notre
conversation t6Iephonique du 20 courant, nous vous
remettons inclus ... le compte de remboursement ...;
AS 62 I -
1936
14
210
Staatsrecht.
nous vous invi~ns a nous faire parvenir ce montant pour
la date convenue, soit le 25 courant, a quel defaut nous
requerrons de nouveau la faillite.» Schon am Tag vorher,
am 20. August, hatte die Kantonalbank in einer Zuschrift
an den Gerichtspräsidenten von Luzern-Land erklärt:
« ••. nous vous prions de bien vouloir 8uspendre jusqu'a
nouvel avis de notre part, notre demande de faillite contre
MM. Haeberli et Fils ».
Als die Schuldnerin trotz einer weitem Zuschrift der
Kantonalbank vom 27. August 1936 nicht zahlte, schrieb
die letztere am 31. August dem Gerichtspräsidenten von
Luzern-Land: « '" n'ayant pu malgre le nouveau delai
accorde obtenir le reglement de notre creance, nons venons
a nouveau vous priel' de bien vouloir prononcer la faillite
des prenommes. »
Hierauf eröffnete der Gerichtspräsident -
ohne eine
weitere Anzeige an die Schuldnerin -
am 1. September
1936 den Konkurs über sie. Nach Erwähnung des Kon-
kursbegehrens vom 14. August führte der Präsident in
seiner Verfügung aus: « In der Folge hat die Petentin
den hierortigen Richter um vorläufige Sistierung des
Verfahrens ersucht, jedoch mit Zuschrift vom 31. August
mitgeteilt, dass die Betriebene innert der Frist nicht
bezahlt habe, weshalb der Konkurs zu eröffnen sei; dem
Begehren um Konkurseröffnung ist gemäss Art. 189
SchKG zu entsprechen, nachdem die Betriebene bis zum
Entscheidsdatum weder einen Zahlungsausweis noch einen
Rückzug des Begehrens beigebracht hat. »
B. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
beantragt die Firma Häberli & Sohn, das Konkursdekret
des Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Land sei auf-
zuheben.
Als Beschwerdegrund wird Verletzung von
Art. 4 BV genannt, nämlich « Verletzung der Rechts-
gleichheit zufolge Erlass eines Konkursdekrets durch
den Konkursrichter, für welche Verfügung die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht gegeben sind».
a) Infolge der Vereinbarung, welche die Parteien am
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung) N° 43.
211
20. August geschlossen hätten, habe die Rekurrentin
annehmen dürfen, dass die Rekursbeklagte beim Amts-
gerichtspräsidenten ihr Konkursbegehren zurückziehen
werde. Der Antrag auf blosse Sistierung des Geschäftes,
den die Kantonalbank statt dessen stellte, sei mit jener
Vereinbarung unverträglich gewesen. Eine solche Haltung
habe Treu und Glauben widersprochen und hätte keinen
richterlichen Schutz finden dürfen.
Als der Konkurs
eröffnet wurde, sei in .Wirklichkeit kein Konkursbegehren
mehr vorhanden gewesen, nachdem die Rekursbeklagte
dessen Rückzug zugesagt habe. Die wesentliche Voraus-
setzung der Konkurseröffnung habe daher gefehlt.
b) Die von der Rekurrentin verlangte Sistierung des
Verfahrens verstosse zudem gegen eidgenössisches Recht,
da das SchKG nirgends eine solche Massnahme vorsehe ...
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
5. -
Der Hauptstandpunkt der Rekurrentin kommt
in den Ausführungen zum Ausdruck, in denen sie darzutun
versucht, dass das Konkursbegehren der Rekursbeklagten
vom 14. August in der Folge zurückgezogen worden sei.
Die Vereinbarung der Parteien vom 20. August ver-
mochte für sich allein den Rückzug des Konkursbegehrens
nicht zu bewirken. Es hätte dazu einer dahingehenden
Erklärung der Rekursbeklagten gegenüber dem Amts-
gerichtspräsidenten bedurft. Eine solche ist auf jeden
Fall nicht ausdrücklich abgegeben worden.
Es kann
sich nur darum handeln, ob der Amtsgerichtspräsident
das Sistierungsgesuch der Rekursbeklagten vom 20. August
als Rückzug hätte behandeln müssen.
In Literatur und Praxis wird für die 0 r den t I ich e
Konkursbetreibung angenommen, dass es einem Rückzug
des Konkursbegehrens gleichkomme, wenn der betreffende
Gläubiger beim Konkursrichter vor dessen Erkenntnis
eine vorübergehende Sistierung des Verfahrens beantragt
(JÄGER, Kommentar zu Art. 167 N. 1 und zu Art. 172
212
Staatsrecht.
N. 9; Erg. bd.:I und IV je zu Art. 172 N. 9; BLUMEN-
STEIN, Handbuch S. 572; Archiv für Schuldbetreibung
und Konkurs Bd. IV S. 380; Blätter für handelsrechtliche
EntscheidungenBd. 15 S. 104 ff.; Zeitschrift des bernischen
Juristenvereins Bd. 39 S. 230, Bd. 47 S. 698; Schweiz.
Juristenzeitung Bd. 29 S. 66).
Diese Lösung wurde jedoch stets hauptsächlich damit
begründet, dass die einmonatige Frist, die Art. 167 SchKG
für die Erneuerung eines zurückgezogenen Konkurs-
begehrens vorschreibt, leicht zu umgehen wäre, wenn
auf Verlangen des Gläubigers das Verfahren auf Kon-
kurseröffnung vorübergehend eingestellt würde und er
unmittelbar nach Ablauf der Sistierung das Konkurs-
erkenntnis verlangen könnte.
In der
W e c h seI -
be t re i b u n g, wo ein zurückgezogenes Konkursbegeh-
ren innert der Monatsfrist des Art. 188 Abs. 2 SchKG
jederzeit erneuert werden kann, fällt dieser Gesichtspunkt
ausser Betracht.
Würde auch die Übernahme der in der ordentlichen
Konkursbetreibung geltenden Praxis auf die Wechsel-
betreibung trotzdem naheliegen, weil damit dem hier
besonders dringlichen Bedürfnis nach rascher Hand-
habung des Rechtes und nach Schaffung klarer und
einfacher Verhältnisse gedient wäre, so lassen sich doch
auch für die gegenteilige Auffassung beachtenswerte
Gründe anführen.
Die blosse Sistierung wird in der
Regel dem Willen des Gläubigers eher entsprechen als
die kostenfällige Abschreibung des Geschäftes wegen
Rückzugs, umso mehr als jene dem Richter ferner erlaubt,
jederzeit die zur Wahrung der Gläubigerrechte notwendigen
vorsorglichen Anordnungen im Sinne von Art. 170 SchKG
zu treffen.
Dass die durch die Sistierung geschaffene
Unsicherheit lange dauert, ist in der Wechselbetreibung
nicht zu befürchten; denn die Monatsfrist des Art. 188
Abs. 2 SchKG, die anstelle der bei der ordentlichen Kon-
kursbetreibung vorgeschriebenen Jahresfrist tritt (Art.
166 Abs. 2 SchKG), muss unter allen Umständen auch
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 44.
213
gegenüber der Wiederaufnahme zunächst eingestellter
Verfahren gelten. In der Literatur wird, soweit sie sich
überhaupt zu der Frage äussert, die Sistierung des Ver-
fahrens auf Konkurseröffnung in der Wechsel betreibung
mit der eben erwähnten zeitlichen Beschränkung als
zulässig betrachtet (vgl. Archiv für Schuldbetreibung und
Konkurs Bd. IV S. 380; offenbar auch RIEMER, Die
Wechselbetreibung S. 129). Diese Überlegungen genügen,
um den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vor dem
Vorwurf der Willkür zu schützen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
44. tTrteU vom 11. Dezember 1936 i. S. :BerDheim
gegen Simon und. Fehlmann
Der mittellose Konkursgläubiger, der sich einen Anspruch der
Masse im Sinne von Art. 260 SchKG hat abtreten lassen,
kann nach Art. 4 BV zur Durchführung des Prozesses Befrei-
ung von der Prozesskostensicherheit verlangen, weun die
Sache nicht als aussichtslos erscheint.
A. -
Gaston Bernheim war Reisender der Unitas Han-
dels- und Industrie A.-G. in Basel, über die am 7. März
1934 der Konkurs eröffnet wurde. Mangels genügender
Aktiven wurde das Verfahren summarisch durchgeführt.
Im November 1934liess sich Bernheim, den das Konkurs-
amt mit einer Forderung für Provisionen von Fr. 15,919.73
kolloziert hatte, angebliche Ansprüche der Gesellschaft
gegen Dr. Simon und Dr. Fehlmann im Sinne von Art. 260
SchKG abtreten.
Das Konkursverfahren wurde am
5. Oktober 1935 geschlossen, nachdem Bernheim mit seiner
ganzen Forderung zu Verlust gekommen war.
Inzwischen hatte Bernheim gegen Dr. Simon und Dr.
Fehlmann auf Zahlung von zusammen Fr. 14,000.- ge-
klagt. Das baselstädtische Zivilgericht wies die Klagen am